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Das internationale Steuerrecht der USA - marc bauen

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gedehnt 55 . Kommen diese Bestimmungen zum Zug, wird dieser Personenkreis<br />

auf allen seinen den <strong>USA</strong> zurechenbaren Einkünften besteuert 56 . Für diesen<br />

Zweck wurde das Konzept <strong>der</strong> US-Einkommensquellen (US-source rules) bedeutend<br />

ausgedehnt, indem Gewinne aus dem Verkauf von Wertpapieren in US-<br />

Gesellschaften (stock or securities), von US-Staatsanleihen sowie von persönlichem<br />

Eigentum (personal property) in den <strong>USA</strong> als US-Einkommen qualifiziert<br />

werden 57 . Nach den allgemeinen Regeln des <strong>internationale</strong>n <strong>Steuerrecht</strong>s gelten<br />

solche Einkünfte eines nicht in den <strong>USA</strong> Ansässigen als „ausländisch“ und werden<br />

nicht in den <strong>USA</strong> besteuert 58 . Hat <strong>der</strong> Steuerpflichtige während <strong>der</strong> letzten<br />

fünf Jahre ein durchschnittliches Einkommen von mehr als 100 000 USD ausgewiesen,<br />

o<strong>der</strong> verfügt er über ein Nettovermögen von mehr als 500 000 USD bei<br />

seinem Wegzug aus den <strong>USA</strong>, gilt die Motivation <strong>der</strong> Steuereinsparung als gegeben<br />

59 . Die Feststellung, ob einer <strong>der</strong> zentralen Gründe für den Statuswechsel<br />

in <strong>der</strong> Einsparung von US-Steuern lag, ist auf Tatsachen abzustützen. Hat <strong>der</strong><br />

Verlust <strong>der</strong> US-Staatsangehörigkeit bzw. <strong>der</strong> US-Ansässigkeit eine bedeutende<br />

Steuereinsparung zur Folge, kommt es zu einer Umkehr <strong>der</strong> Beweislast. Der<br />

Steuerpflichtige hat zu belegen, dass sein Statuswechsel bzw. seine Expatriation<br />

als „[…] one of its principal purposes“ 60 nicht eine Steuereinsparung zum Ziel<br />

hatte 61 .<br />

6. Doppelbesteuerungsabkommen<br />

Die Regeln über die Besteuerung von in den <strong>USA</strong> ansässigen Auslän<strong>der</strong>n<br />

(resident aliens) bzw. nicht-ansässigen Auslän<strong>der</strong>n (non-resident aliens) sowie<br />

von US-Bürgern (US-citizens) bilden die Basis <strong>der</strong> von den <strong>USA</strong> ausgehandelten<br />

Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) 62 . Diese DBA teilen den jeweiligen Vertragsstaaten<br />

die Steuerhoheit über einzelne Formen von Einkommen zu. Ist die<br />

55<br />

Vgl. § 877(e) IRC, <strong>der</strong> verlangt, dass <strong>der</strong> long term permanent resident mindestens acht<br />

Jahre einer fünfzehn Jahre dauernden Zeitspanne vor dem Verlassen <strong>der</strong> <strong>USA</strong> daselbst ansässig<br />

war. Diese Neuerung kann wohl eher als politische Demonstration gegenüber in <strong>der</strong><br />

Presse kolportierten Einzelfällen angesehen werden. Ihr Nutzen ist mehr als fragwürdig.<br />

56<br />

Vergleichend kann auf die „erweiterte beschränkte Steuerpflicht“ des § 2 des deutschen<br />

Aussensteuergesetzes (AStG) verwiesen werden. Vgl. auch Art. 4.4 des DBA zwischen <strong>der</strong><br />

Schweiz und Deutschland. Vgl. dazu VON SIEBENTHAL, 145 ff., mit Zahlenbeispielen.<br />

57<br />

§ 877(d) IRC.<br />

58<br />

§ 865 IRC.<br />

59<br />

§ 877(a)(2) IRC. Diese Bestimmung ist eine Reaktion auf das Unvermögen des IRS, die<br />

Motivation <strong>der</strong> Steuereinsparung nach <strong>der</strong> alten Fassung des § 877 IRC zu belegen. Vgl.<br />

dazu den Entscheid Furstenberg v. Commissioner, 83 TC 755 (1984). Zu den Ausnahmen,<br />

wie z.B. die Annahme <strong>der</strong> Staatsangehörigkeit des Landes <strong>der</strong> Geburt o<strong>der</strong> des Landes des<br />

Ehegatten, vgl. § 877(c) IRC.<br />

60<br />

§ 877(a)(1) IRC.<br />

61<br />

§ 877(f) IRC.<br />

62<br />

Vgl. auch GUSTAFSON/PERONI/PUGH, 35 ff.; DOERNBERG, 26 und 105 ff.<br />

Marc Bauen © Schulthess Juristische Medien AG, Zürich<br />

57

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