Das internationale Steuerrecht der USA - marc bauen
Das internationale Steuerrecht der USA - marc bauen
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gedehnt 55 . Kommen diese Bestimmungen zum Zug, wird dieser Personenkreis<br />
auf allen seinen den <strong>USA</strong> zurechenbaren Einkünften besteuert 56 . Für diesen<br />
Zweck wurde das Konzept <strong>der</strong> US-Einkommensquellen (US-source rules) bedeutend<br />
ausgedehnt, indem Gewinne aus dem Verkauf von Wertpapieren in US-<br />
Gesellschaften (stock or securities), von US-Staatsanleihen sowie von persönlichem<br />
Eigentum (personal property) in den <strong>USA</strong> als US-Einkommen qualifiziert<br />
werden 57 . Nach den allgemeinen Regeln des <strong>internationale</strong>n <strong>Steuerrecht</strong>s gelten<br />
solche Einkünfte eines nicht in den <strong>USA</strong> Ansässigen als „ausländisch“ und werden<br />
nicht in den <strong>USA</strong> besteuert 58 . Hat <strong>der</strong> Steuerpflichtige während <strong>der</strong> letzten<br />
fünf Jahre ein durchschnittliches Einkommen von mehr als 100 000 USD ausgewiesen,<br />
o<strong>der</strong> verfügt er über ein Nettovermögen von mehr als 500 000 USD bei<br />
seinem Wegzug aus den <strong>USA</strong>, gilt die Motivation <strong>der</strong> Steuereinsparung als gegeben<br />
59 . Die Feststellung, ob einer <strong>der</strong> zentralen Gründe für den Statuswechsel<br />
in <strong>der</strong> Einsparung von US-Steuern lag, ist auf Tatsachen abzustützen. Hat <strong>der</strong><br />
Verlust <strong>der</strong> US-Staatsangehörigkeit bzw. <strong>der</strong> US-Ansässigkeit eine bedeutende<br />
Steuereinsparung zur Folge, kommt es zu einer Umkehr <strong>der</strong> Beweislast. Der<br />
Steuerpflichtige hat zu belegen, dass sein Statuswechsel bzw. seine Expatriation<br />
als „[…] one of its principal purposes“ 60 nicht eine Steuereinsparung zum Ziel<br />
hatte 61 .<br />
6. Doppelbesteuerungsabkommen<br />
Die Regeln über die Besteuerung von in den <strong>USA</strong> ansässigen Auslän<strong>der</strong>n<br />
(resident aliens) bzw. nicht-ansässigen Auslän<strong>der</strong>n (non-resident aliens) sowie<br />
von US-Bürgern (US-citizens) bilden die Basis <strong>der</strong> von den <strong>USA</strong> ausgehandelten<br />
Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) 62 . Diese DBA teilen den jeweiligen Vertragsstaaten<br />
die Steuerhoheit über einzelne Formen von Einkommen zu. Ist die<br />
55<br />
Vgl. § 877(e) IRC, <strong>der</strong> verlangt, dass <strong>der</strong> long term permanent resident mindestens acht<br />
Jahre einer fünfzehn Jahre dauernden Zeitspanne vor dem Verlassen <strong>der</strong> <strong>USA</strong> daselbst ansässig<br />
war. Diese Neuerung kann wohl eher als politische Demonstration gegenüber in <strong>der</strong><br />
Presse kolportierten Einzelfällen angesehen werden. Ihr Nutzen ist mehr als fragwürdig.<br />
56<br />
Vergleichend kann auf die „erweiterte beschränkte Steuerpflicht“ des § 2 des deutschen<br />
Aussensteuergesetzes (AStG) verwiesen werden. Vgl. auch Art. 4.4 des DBA zwischen <strong>der</strong><br />
Schweiz und Deutschland. Vgl. dazu VON SIEBENTHAL, 145 ff., mit Zahlenbeispielen.<br />
57<br />
§ 877(d) IRC.<br />
58<br />
§ 865 IRC.<br />
59<br />
§ 877(a)(2) IRC. Diese Bestimmung ist eine Reaktion auf das Unvermögen des IRS, die<br />
Motivation <strong>der</strong> Steuereinsparung nach <strong>der</strong> alten Fassung des § 877 IRC zu belegen. Vgl.<br />
dazu den Entscheid Furstenberg v. Commissioner, 83 TC 755 (1984). Zu den Ausnahmen,<br />
wie z.B. die Annahme <strong>der</strong> Staatsangehörigkeit des Landes <strong>der</strong> Geburt o<strong>der</strong> des Landes des<br />
Ehegatten, vgl. § 877(c) IRC.<br />
60<br />
§ 877(a)(1) IRC.<br />
61<br />
§ 877(f) IRC.<br />
62<br />
Vgl. auch GUSTAFSON/PERONI/PUGH, 35 ff.; DOERNBERG, 26 und 105 ff.<br />
Marc Bauen © Schulthess Juristische Medien AG, Zürich<br />
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