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Das internationale Steuerrecht der USA - marc bauen

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Einkommen steuerbar. Für die Beteiligten ist die Antwort auf die Frage, ob das<br />

Einkommen von EnigmaCo dieser o<strong>der</strong> A und B zugerechnet wird, entscheidend.<br />

Diese Zurechnung hängt davon ab, ob EnigmaCo vom IRS als Corporation<br />

o<strong>der</strong> als transparente Partnership qualifiziert wird. Für A und B kann es beson<strong>der</strong>s<br />

unangenehm werden, wenn <strong>der</strong> deutsche Fiskus und <strong>der</strong> IRS sich nicht<br />

auf eine gemeinsame Qualifikation einigen können, d.h., wenn die eine Steuerbehörde<br />

von einer Corporation, die an<strong>der</strong>e von einer Partnership ausgeht. Um<br />

diese Rechtsunsicherheit zumindest aus Sicht <strong>der</strong> <strong>USA</strong> zu beseitigen, wurden<br />

sog. Check-the-Box-Regulations erlassen, welche die Kriterien zur Festlegung,<br />

ob ein Unternehmen in <strong>der</strong> Form einer Corporation o<strong>der</strong> einer Partnership vorliegt,<br />

aufführen 49 : (1) Ein Unternehmen, welches nach dem Bundesrecht o<strong>der</strong><br />

nach dem Recht eines <strong>der</strong> Bundesstaaten als Corporation inkorporiert worden<br />

ist, gilt für US-Steuerzwecke immer als Corporation. (2) Eine nach ausländischem<br />

Recht errichtete Gesellschaft gilt für US-Steuerzwecke als Corporation,<br />

wenn diese Form einer juristischen Person in den Regulations beson<strong>der</strong>s erwähnt<br />

ist 50 . (3) Ein Unternehmen, welches nach (1) und (2) nicht als Corporation<br />

gilt, kann für US-Steuerzwecke seine Klassifizierung als transparente Partnership<br />

bzw. als nichttransparente, d.h. steuerlich selbständige Corporation wählen.<br />

Steht das Unternehmen im Eigentum nur einer natürlichen Person, wird es<br />

als Einzelunternehmen (sole proprietorship) behandelt. Dessen Einkommen gilt<br />

als vom Eigentümer generiert 51 .<br />

5. Aufgabe <strong>der</strong> US-Staatsangehörigkeit o<strong>der</strong> <strong>der</strong> US-Ansässigkeit<br />

Beson<strong>der</strong>e Bestimmungen finden auf die Besteuerung von nicht in den <strong>USA</strong><br />

Ansässigen Anwendung, die ihre US-Staatsangehörigkeit o<strong>der</strong> ihren fortdauernden<br />

Status als in den <strong>USA</strong> Ansässige aufgegeben haben 52 . Grundlage dieser Bestimmungen<br />

ist die Annahme, dass dieser Statuswechsel insbeson<strong>der</strong>e aus Gründen<br />

<strong>der</strong> Steuereinsparung vollzogen wurde 53 . Bis 1996 galten diese Bestimmungen<br />

– <strong>der</strong>en Effizienz zweifelhaft ist – nur für US-Bürger, wurden dann aber<br />

auch auf den Verzicht des Status als long term permanent resident alien 54 aus-<br />

49 Treas. Reg. § 301.7701-2 und 3. Selbstverständlich legen die ausländischen Steuerbehörden<br />

ihre Kriterien selbst fest, weshalb es nach wie vor zu „Qualifikationskonflikten“ kommen<br />

kann. Kommt es zu solchen Konflikten, und liegt ein DBA vor, stellt dies einen klassischen<br />

Anwendungsfall für ein Verständigungsverfahren dar.<br />

50 In diesem Zusammenhang wird von per se corporation gesprochen.<br />

51 Die sole proprietorship wird in <strong>der</strong> Literatur auch als tax nothing bezeichnet.<br />

52 DOERNBERG, 24 f.; ausführlich BITTKER/LOKKEN, 65-ff.; GUSTAFSON/PERONI/PUGH, 35 ff.,<br />

mit dem Verweis auf den Entscheid Furstenberg v. Commissioner, 83 TC 755 (1984).<br />

53 Vgl. § 877 IRC.<br />

54 Vgl. zur Definition § 877(e)(2) IRC.<br />

© Schulthess Juristische Medien AG, Zürich Marc Bauen

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