Das internationale Steuerrecht der USA - marc bauen
Das internationale Steuerrecht der USA - marc bauen
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Der im IRC vorgegebene Begriff des FDAP-Einkommens erfährt in den Regulations<br />
eine Ausdehnung, indem diese nahezu alles Einkommen aus in den <strong>USA</strong><br />
erbrachten Dienstleistungen darunter subsumieren 13 . Der Begriff des FDAP-<br />
Einkommens zielt grundsätzlich nicht auf Kapitalgewinne ab, doch gilt es drei<br />
Ausnahmen zu beachten:<br />
Als Grundregel gilt, dass je<strong>der</strong> Kapitalgewinn, <strong>der</strong> in einem wirklichen Zusammenhang<br />
mit einem Handel o<strong>der</strong> Geschäft in den <strong>USA</strong> steht, als FDAP-<br />
Einkommen qualifiziert wird und einer Steuer von 30 Prozent unterliegt. Auch<br />
aus dem Verkauf von US-Grundvermögen (US real property) erzielte Gewinne<br />
werden als mit einem Geschäft o<strong>der</strong> Handel in den <strong>USA</strong> wirklich zusammenhängend<br />
qualifiziert und konsequent wie Einkommen aus einer US-Tätigkeit<br />
besteuert. <strong>Das</strong> gleiche gilt für Gewinne aus dem Verkauf von Aktien in gewissen<br />
US-Immobiliengesellschaften, den Real Property Holding Companies 14 . Eine<br />
weitere Ausnahme gilt für Kapitalgewinne von nicht in den <strong>USA</strong> dauernd<br />
wohnhaften Auslän<strong>der</strong>n, die sich in einem fraglichen Steuerjahr mehr als 183<br />
Tage in den <strong>USA</strong> aufhalten. Diese Gewinne unterliegen <strong>der</strong> gleichen Besteuerung<br />
wie die von US-Bürgern bzw. von in den <strong>USA</strong> dauernd wohnhaften Auslän<strong>der</strong>n<br />
15 . Diese Ausnahme findet in <strong>der</strong> Praxis aber nur selten Anwendung, da<br />
eine Person, die mehr als 183 Tage in den <strong>USA</strong> anwesend ist, nach <strong>der</strong> einschlägigen<br />
Bestimmung des IRC als daselbst ansässig qualifiziert wird und die vorgenannten<br />
Bestimmungen nicht zum Zug kommen können 16 . Diese Person unterliegt<br />
<strong>der</strong> allgemeinen Besteuerung auf ihrem weltweiten Einkommen.<br />
C. Juristische Personen<br />
Die steuerliche Behandlung ausländischer juristischer Personen, insbeson<strong>der</strong>e<br />
Kapitalgesellschaften, folgt in ihrer Konzeption <strong>der</strong>jenigen <strong>der</strong> natürlichen<br />
Personen. Eine im Ausland errichtete Gesellschaft wird <strong>der</strong> US-Steuerhoheit unterworfen,<br />
wenn sie in den <strong>USA</strong> Einkommen generiert, welches in einem wirklichen<br />
Zusammenhang mit einem Handel o<strong>der</strong> einer sonstigen Geschäftstätigkeit<br />
in den <strong>USA</strong> steht 17 . Diesbezüglich wird sie für diese Einkünfte wie eine in den<br />
<strong>USA</strong> domizilierte Gesellschaft besteuert. Kann ihr Einkommen nicht einer solchen<br />
Tätigkeit zugerechnet werden, unterliegt sie lediglich für ihr FDAP-<br />
Einkommen einer Bruttosteuer von 30 Prozent. Es gelten dabei mehr o<strong>der</strong> weniger<br />
die gleichen Voraussetzungen wie bei den natürlichen Personen 18 .<br />
13<br />
Treas. Reg. § 1.864-4(c)(6)(ii).<br />
14<br />
Vgl. dazu die §§ 897 ff. IRC. Vgl. auch BITTKER/LOKKEN, 66-131 ff.<br />
15<br />
§ 871(a)(2) IRC.<br />
16<br />
§ 871(a)(2) IRC kann auf Studenten o<strong>der</strong> Angestellte ausländischer Staaten Anwendung<br />
finden, die den allgemeinen Regeln zur Bestimmung des Aufenthalts nicht unterstellt sind.<br />
17<br />
§ 882 IRC. Vgl. dazu BITTKER/LOKKEN, 66-103 ff.; GUSTAFSON/PERONI/PUGH, 25 ff.<br />
18<br />
§ 881 IRC. Vgl. dazu BITTKER/LOKKEN, 66-7 ff.; GUSTAFSON/PERONI/PUGH, 27 ff.<br />
© Schulthess Juristische Medien AG, Zürich Marc Bauen