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Das internationale Steuerrecht der USA - marc bauen

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50<br />

Der im IRC vorgegebene Begriff des FDAP-Einkommens erfährt in den Regulations<br />

eine Ausdehnung, indem diese nahezu alles Einkommen aus in den <strong>USA</strong><br />

erbrachten Dienstleistungen darunter subsumieren 13 . Der Begriff des FDAP-<br />

Einkommens zielt grundsätzlich nicht auf Kapitalgewinne ab, doch gilt es drei<br />

Ausnahmen zu beachten:<br />

Als Grundregel gilt, dass je<strong>der</strong> Kapitalgewinn, <strong>der</strong> in einem wirklichen Zusammenhang<br />

mit einem Handel o<strong>der</strong> Geschäft in den <strong>USA</strong> steht, als FDAP-<br />

Einkommen qualifiziert wird und einer Steuer von 30 Prozent unterliegt. Auch<br />

aus dem Verkauf von US-Grundvermögen (US real property) erzielte Gewinne<br />

werden als mit einem Geschäft o<strong>der</strong> Handel in den <strong>USA</strong> wirklich zusammenhängend<br />

qualifiziert und konsequent wie Einkommen aus einer US-Tätigkeit<br />

besteuert. <strong>Das</strong> gleiche gilt für Gewinne aus dem Verkauf von Aktien in gewissen<br />

US-Immobiliengesellschaften, den Real Property Holding Companies 14 . Eine<br />

weitere Ausnahme gilt für Kapitalgewinne von nicht in den <strong>USA</strong> dauernd<br />

wohnhaften Auslän<strong>der</strong>n, die sich in einem fraglichen Steuerjahr mehr als 183<br />

Tage in den <strong>USA</strong> aufhalten. Diese Gewinne unterliegen <strong>der</strong> gleichen Besteuerung<br />

wie die von US-Bürgern bzw. von in den <strong>USA</strong> dauernd wohnhaften Auslän<strong>der</strong>n<br />

15 . Diese Ausnahme findet in <strong>der</strong> Praxis aber nur selten Anwendung, da<br />

eine Person, die mehr als 183 Tage in den <strong>USA</strong> anwesend ist, nach <strong>der</strong> einschlägigen<br />

Bestimmung des IRC als daselbst ansässig qualifiziert wird und die vorgenannten<br />

Bestimmungen nicht zum Zug kommen können 16 . Diese Person unterliegt<br />

<strong>der</strong> allgemeinen Besteuerung auf ihrem weltweiten Einkommen.<br />

C. Juristische Personen<br />

Die steuerliche Behandlung ausländischer juristischer Personen, insbeson<strong>der</strong>e<br />

Kapitalgesellschaften, folgt in ihrer Konzeption <strong>der</strong>jenigen <strong>der</strong> natürlichen<br />

Personen. Eine im Ausland errichtete Gesellschaft wird <strong>der</strong> US-Steuerhoheit unterworfen,<br />

wenn sie in den <strong>USA</strong> Einkommen generiert, welches in einem wirklichen<br />

Zusammenhang mit einem Handel o<strong>der</strong> einer sonstigen Geschäftstätigkeit<br />

in den <strong>USA</strong> steht 17 . Diesbezüglich wird sie für diese Einkünfte wie eine in den<br />

<strong>USA</strong> domizilierte Gesellschaft besteuert. Kann ihr Einkommen nicht einer solchen<br />

Tätigkeit zugerechnet werden, unterliegt sie lediglich für ihr FDAP-<br />

Einkommen einer Bruttosteuer von 30 Prozent. Es gelten dabei mehr o<strong>der</strong> weniger<br />

die gleichen Voraussetzungen wie bei den natürlichen Personen 18 .<br />

13<br />

Treas. Reg. § 1.864-4(c)(6)(ii).<br />

14<br />

Vgl. dazu die §§ 897 ff. IRC. Vgl. auch BITTKER/LOKKEN, 66-131 ff.<br />

15<br />

§ 871(a)(2) IRC.<br />

16<br />

§ 871(a)(2) IRC kann auf Studenten o<strong>der</strong> Angestellte ausländischer Staaten Anwendung<br />

finden, die den allgemeinen Regeln zur Bestimmung des Aufenthalts nicht unterstellt sind.<br />

17<br />

§ 882 IRC. Vgl. dazu BITTKER/LOKKEN, 66-103 ff.; GUSTAFSON/PERONI/PUGH, 25 ff.<br />

18<br />

§ 881 IRC. Vgl. dazu BITTKER/LOKKEN, 66-7 ff.; GUSTAFSON/PERONI/PUGH, 27 ff.<br />

© Schulthess Juristische Medien AG, Zürich Marc Bauen

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