Einl. HV 2006_A5_12Seiter_RZ - Fielmann
Einl. HV 2006_A5_12Seiter_RZ - Fielmann
Einl. HV 2006_A5_12Seiter_RZ - Fielmann
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Organisatorische Hinweise.<br />
Wir haben für Sie Parkplätze im Hanse-Viertel-Parkhaus, Hohe Bleichen 22, reserviert. Sollten<br />
Sie es vorziehen, Ihren Wagen anderswo unterzustellen, übernehmen wir die Kosten für die Zeit<br />
von 9.00 Uhr bis eine Stunde nach Ende der Hauptversammlung. Bitte übersenden Sie uns den<br />
Parkbeleg. Wir überweisen den verauslagten Betrag. Wenn Sie mit dem <strong>HV</strong>V anreisen, erstatten<br />
wir Ihnen die Kosten für eine Tageskarte.<br />
<strong>Fielmann</strong> Aktiengesellschaft, Weidestraße 118 a, 22083 Hamburg<br />
<strong>Einl</strong>adung an alle Aktionäre.<br />
<strong>Fielmann</strong> Aktiengesellschaft, Hamburg<br />
Wertpapier-Kenn-Nr. 577 220 – ISIN DE0005772206
<strong>Einl</strong>adung zur ordentlichen Hauptversammlung.<br />
Wir laden unsere Aktionäre zur ordentlichen Hauptversammlung ein, die<br />
am Donnerstag, dem 6. Juli <strong>2006</strong>, um 10.00 Uhr in der Handelskammer<br />
Hamburg (Hanseatische Wertpapierbörse), Adolphsplatz 1, 20457 Hamburg,<br />
stattfinden wird.<br />
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses<br />
der <strong>Fielmann</strong> Aktiengesellschaft,<br />
des gebilligten Konzernabschlusses<br />
des <strong>Fielmann</strong>-Konzerns,<br />
des zusammengefassten Lageberichtes<br />
für die <strong>Fielmann</strong> Aktiengesellschaft<br />
und den <strong>Fielmann</strong>-Konzern<br />
sowie des Berichtes des Aufsichtsrates<br />
für das Geschäftsjahr 2005<br />
2.Beschlussfassung über die Verwendung<br />
des Bilanzgewinnes<br />
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen<br />
vor, den ausgewiesenen Bilanzgewinn<br />
des Geschäftsjahres 2005 in Höhe<br />
von 39.900.000,00 Euro wie folgt<br />
zu verwenden: Ausschüttung einer<br />
Dividende von 1,90 Euro auf jede<br />
der 21.000.000 nennwertlosen Stammaktien<br />
= 39.900.000,00 Euro.<br />
3.Beschlussfassung über die Entlastung<br />
der Mitglieder des Vorstandes<br />
für das Geschäftsjahr 2005<br />
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor,<br />
den Mitgliedern des Vorstandes Entlastung<br />
für das Geschäftsjahr 2005 zu erteilen.<br />
4.Beschlussfassung über die Entlastung<br />
der Mitglieder des Aufsichtsrates<br />
für das Geschäftsjahr 2005<br />
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den<br />
Mitgliedern des Aufsichtsrates Entlastung<br />
für das Geschäftsjahr 2005 zu erteilen.<br />
5. Wahl des Abschlussprüfers für das<br />
Geschäftsjahr <strong>2006</strong><br />
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Susat &<br />
Partner oHG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,<br />
Hamburg, zum Abschlussprüfer<br />
für das Geschäftsjahr <strong>2006</strong> zu wählen.<br />
Tagesordnung<br />
6.Beschlussfassung über die Änderung<br />
des § 3 (Bekanntmachungen)<br />
der Satzung<br />
Gemäß § 25 Satz 1 AktG haben Bekanntmachungen<br />
der Gesellschaft im elektronischen<br />
Bundesanzeiger zu erfolgen. Die<br />
Satzung sieht derzeit eine Veröffentlichung<br />
im Bundesanzeiger vor.<br />
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor,<br />
§ 3 der Satzung wie folgt zu ändern:<br />
„Nach Gesetz oder Satzung notwendige<br />
Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen<br />
im elektronischen Bundesanzeiger.<br />
Sofern gesetzlich eine andere Bekanntmachungsform<br />
erforderlich ist, tritt an die<br />
Stelle des elektronischen Bundesanzeigers<br />
diese Bekanntmachungsform.“<br />
7. Beschlussfassung über die Neueinteilung<br />
des Grundkapitals (Aktiensplit)<br />
und die damit verbundene<br />
Änderung der Satzung in § 5<br />
Absatz (2)<br />
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt<br />
derzeit 54.600.000,00 Euro und ist<br />
eingeteilt in 21.000.000 Stammaktien in<br />
Form von Stückaktien. Auf jede der<br />
21.000.000 Aktien entfällt damit ein rechnerischer<br />
Anteil am Grundkapital von<br />
2,60 Euro.<br />
Die <strong>Fielmann</strong>-Aktie hat sich seit der Börseneinführung<br />
1994 und nach der Umwandlung<br />
der Vorzugsaktien in Stammaktien<br />
(Stückaktien), bei gleichzeitiger Zulassung<br />
aller 21.000.000 Aktien zum Börsenhandel<br />
2000, sehr erfreulich entwickelt.<br />
Um die Liquidität der <strong>Fielmann</strong>-Aktie<br />
weiter zu erhöhen und so eine noch brei-<br />
tere Anlegerschaft zu erreichen, schlagen<br />
Vorstand und Aufsichtsrat eine Neueinteilung<br />
des Grundkapitals (Aktiensplit)<br />
im Verhältnis 1:2 vor. Nach Neueinteilung<br />
des Grundkapitals beträgt der rechnerische<br />
Anteil der einzelnen Aktie am Grundkapital<br />
dann 1,30 Euro.<br />
Mit der technischen Abwicklung soll die<br />
WestLB AG, Düsseldorf, beauftragt werden.<br />
Die Depotbanken werden die<br />
Depotbestände nach Eintragung der<br />
Satzungsänderung im Handelsregister<br />
des Amtsgerichts Hamburg und der<br />
Zulassung der Aktien im amtlichen Markt<br />
an den Wertpapierbörsen in Hamburg,<br />
Düsseldorf und Frankfurt am Main sowie<br />
zum Handel im geregelten Markt an den<br />
Wertpapierbörsen in Berlin-Bremen,<br />
Stuttgart, Hannover und München am Tag<br />
der Notierungsaufnahme im Verhältnis<br />
1:2 umbuchen. Die Umstellung der Depotkonten<br />
bei den Depotbanken ist für die<br />
Aktionäre kostenfrei.<br />
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher<br />
vor zu beschließen:<br />
a) Das Grundkapital wird durch einen<br />
Aktiensplit im Verhältnis 1:2 neu eingeteilt<br />
in 42.000.000 Stammaktien in Form von<br />
Stückaktien. Damit entfällt auf jede Aktie<br />
ein rechnerischer Anteil am Grundkapital<br />
von 1,30 Euro.<br />
b) In Anpassung an den vorstehenden<br />
Beschluss wird § 5 Absatz (2) der Satzung<br />
wie folgt geändert:<br />
„(2) Das Grundkapital ist eingeteilt in<br />
42.000.000 Stammaktien in Form von<br />
Stückaktien.“<br />
8.Beschlussfassung über die Schaffung<br />
eines neuen Genehmigten<br />
Kapitals <strong>2006</strong> und die Änderung<br />
der Satzung in § 5 Absatz (3)<br />
§ 5 Absatz (3) der Satzung ermächtigt<br />
den Vorstand, mit Zustimmung des Aufsichtsrats<br />
das Grundkapital der Gesellschaft<br />
einmalig oder mehrmals um bis zu<br />
20.000.000,00 Euro durch Ausgabe<br />
neuer, auf den Inhaber lautender Aktien<br />
zu erhöhen (Genehmigtes Kapital). Die<br />
Kapitalerhöhungen können gegen Bareinlage<br />
und/oder Sacheinlage erfolgen. Den<br />
Aktionären ist ein Bezugsrecht einzuräumen.<br />
Der Vorstand ist jedoch ermächtigt,<br />
Spitzenbeträge von dem Bezugsrecht der<br />
Aktionäre auszunehmen. Er ist ferner ermächtigt,<br />
das Bezugsrecht für einen Betrag<br />
bis zu insgesamt 5.000.000,00 Euro<br />
generell auszuschließen, sofern bei Kapitalerhöhung<br />
gegen Bareinlage der Ausgabepreis<br />
der Aktien den Börsenpreis nicht<br />
wesentlich unterschreitet (§ 203 Absatz 1<br />
und 2, § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG). Der<br />
Vorstand ist außerdem berechtigt, das<br />
Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung<br />
des Aufsichtsrats generell auszuschließen,<br />
wenn die Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage<br />
zum Zwecke des Erwerbes von Unternehmen<br />
oder Unternehmensbeteiligungen<br />
gegen Ausgabe von Aktien erfolgt.<br />
Diese Ermächtigung läuft am 30. Juni<br />
<strong>2006</strong>, also noch vor dem Tag der diesjährigen<br />
ordentlichen Hauptversammlung,<br />
aus. Um der Gesellschaft auch in Zukunft<br />
flexible Reaktionsmöglichkeiten auf Marktgegebenheiten<br />
zu erhalten, soll der Vorstand<br />
mit Zustimmung des Aufsichtsrats<br />
auch in Zukunft wieder ermächtigt werden,<br />
das Grundkapital der Gesellschaft im<br />
Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten<br />
durch Ausgabe von neuen, auf den<br />
Inhaber lautenden Stammaktien in Form<br />
von Stückaktien zu erhöhen.<br />
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher<br />
vor zu beschließen:<br />
a) Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung<br />
des Aufsichtsrats bis zum 5. Juli<br />
2011 das Grundkapital der Gesellschaft<br />
einmalig oder in Teilbeträgen mehrmals<br />
um insgesamt bis zu 25.000.000,00 Euro<br />
durch Ausgabe von neuen, auf den<br />
Inhaber lautenden Stammaktien in Form<br />
von Stückaktien gegen Bar- und/oder<br />
Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes<br />
Kapital <strong>2006</strong>).<br />
Die neuen Aktien sind den Aktionären<br />
zum Bezug anzubieten. Der Vorstand wird<br />
jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats über den Ausschluss des<br />
Bezugsrechts der Aktionäre in folgenden<br />
Fällen zu entscheiden:<br />
- um etwaige Spitzenbeträge unter Ausschluss<br />
des Bezugsrechts der Aktionäre zu<br />
verwerten;<br />
- bei Erhöhungen des Grundkapitals gegen<br />
Bareinlagen gemäß § 186 Absatz 3 Satz<br />
4 AktG, wenn der Ausgabebetrag der<br />
neuen Aktien den Börsenpreis der bereits<br />
börsennotierten Aktien zum Zeitpunkt der<br />
endgültigen Festlegung des Ausgabebetrages<br />
nicht wesentlich unterschreitet und<br />
die gegen Bareinlagen unter Ausschluss<br />
des Bezugsrechts ausgegebenen Aktien<br />
insgesamt 10 % des Grundkapitals zum<br />
Zeitpunkt der Ausnutzung nicht überschreiten;<br />
auf die Begrenzung sind Aktien<br />
anzurechnen, die in direkter oder entsprechender<br />
Anwendung des § 186 Absatz<br />
3 Satz 4 AktG während der Laufzeit<br />
dieser Ermächtigung bis zum Zeitpunkt<br />
ihrer Ausnutzung ausgegeben oder veräußert<br />
wurden;<br />
- für eine Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen<br />
zur Gewährung von Aktien zum<br />
Zweck des Erwerbs von Unternehmen,<br />
Unternehmensteilen oder Beteiligungen an<br />
Unternehmen.<br />
Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit<br />
Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren<br />
Einzelheiten der Durchführung von<br />
Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten<br />
Kapital <strong>2006</strong> festzulegen.<br />
b) § 5 Absatz (3) der Satzung wird wie<br />
folgt neu gefasst:<br />
„Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung<br />
des Aufsichtsrats bis zum 5. Juli<br />
2011 das Grundkapital der Gesellschaft<br />
einmalig oder in Teilbeträgen mehrmals<br />
um insgesamt bis zu 25.000.000,00 Euro<br />
durch Ausgabe von neuen, auf den Inhaber<br />
lautenden Stammaktien in Form von<br />
Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen<br />
zu erhöhen (Genehmigtes Kapital<br />
<strong>2006</strong>).<br />
Die neuen Aktien sind den Aktionären<br />
zum Bezug anzubieten. Der Vorstand ist<br />
jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des<br />
Aufsichtsrats über den Ausschluss des<br />
Bezugsrechts der Aktionäre in folgenden<br />
Fällen zu entscheiden:<br />
- um etwaige Spitzenbeträge unter Ausschluss<br />
des Bezugsrechts der Aktionäre<br />
zu verwerten;<br />
- bei Erhöhungen des Grundkapitals gegen<br />
Bareinlagen gemäß § 186 Absatz 3<br />
Satz 4 AktG, wenn der Ausgabebetrag<br />
der neuen Aktien den Börsenpreis der<br />
bereits börsennotierten Aktien zum Zeitpunkt<br />
der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrages<br />
nicht wesentlich unterschreitet<br />
und die gegen Bareinlagen unter Ausschluss<br />
des Bezugsrechts ausgegebenen<br />
Aktien insgesamt 10 % des Grundkapitals<br />
zum Zeitpunkt der Ausnutzung nicht überschreiten;<br />
auf die Begrenzung sind Aktien<br />
anzurechnen, die in direkter oder entsprechender<br />
Anwendung des § 186 Absatz 3<br />
Satz 4 AktG während der Laufzeit dieser<br />
Ermächtigung bis zum Zeitpunkt ihrer<br />
Ausnutzung ausgegeben oder veräußert<br />
wurden;<br />
- für eine Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen<br />
zur Gewährung von Aktien zum<br />
Zweck des Erwerbs von Unternehmen,<br />
Unternehmensteilen oder Beteiligungen<br />
an Unternehmen.<br />
Der Vorstand ist ferner ermächtigt,<br />
mit Zustimmung des Aufsichtsrats die<br />
weiteren Einzelheiten der Durchführung<br />
von Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten<br />
Kapital <strong>2006</strong> festzulegen.“<br />
9.Beschlussfassung über die Änderung<br />
und Ergänzung der Bestimmungen<br />
der Satzung zur Einberufung<br />
und Teilnahme an der<br />
Hauptversammlung (§ 12 und § 13<br />
der Satzung)<br />
Durch das Gesetz zur Unternehmensintegrität<br />
und Modernisierung des Anfechtungsrechts<br />
(UMAG), welches in seinen<br />
wesentlichen Teilen am 01. November<br />
2005 in Kraft getreten ist, sind unter anderem<br />
die Regelungen des § 123 AktG<br />
über die Frist für die Einberufung der<br />
Hauptversammlung sowie über die Berechtigung<br />
der Aktionäre zur Teilnahme<br />
an der Hauptversammlung geändert worden.<br />
Durch die Neuregelung ist insbesondere<br />
die Hinterlegung der Aktien vor der<br />
Hauptversammlung nicht mehr erforderlich.<br />
Bei Inhaberaktien ist zur Legitimation der<br />
Aktionäre nunmehr bei börsennotierten<br />
Aktiengesellschaften der Nachweis des<br />
Anteilsbesitzes durch das depotführende<br />
Institut ausreichend. Der Nachweis hat<br />
sich auf einen Stichtag, den so genannten<br />
Record Date, zu beziehen. Zudem kann<br />
die Satzung vorsehen, dass die Aktionäre<br />
sich vor der Hauptversammlung anmelden<br />
müssen. Außerdem wurde durch das<br />
UMAG die Frist für die Einberufung der<br />
Hauptversammlung geändert. Die Satzung<br />
soll an die geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen<br />
angepasst werden.<br />
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher<br />
vor, die Satzung in § 12 und § 13 wie folgt<br />
zu ändern:<br />
a) Änderung von § 12 der Satzung<br />
aa) § 12 der Satzung wird ein neuer Absatz<br />
(3) mit folgendem Wortlaut angefügt:<br />
„Die Hauptversammlung ist, soweit gesetzlich<br />
keine kürzere Frist vorgesehen<br />
ist, mindestens dreißig Tage vor dem Tag<br />
einzuberufen, bis zu dessen Ablauf sich<br />
die Aktionäre vor der Hauptversammlung<br />
anzumelden und den Nachweis der Berechtigung<br />
zur Teilnahme an der Hauptversammlung<br />
und zur Ausübung des<br />
Stimmrechts zu erbringen haben (vgl.<br />
jeweils § 13 Absatz (1) Satz 2 und Satz 3<br />
dieser Satzung).“<br />
bb) Die Überschrift von § 12 der Satzung<br />
wird wie folgt geändert:<br />
„§ 12<br />
Ort, Einberufung und Frist der Einberufung<br />
der Hauptversammlung“<br />
b) § 13 der Satzung wird in den Absätzen<br />
(1) und (2) wie folgt geändert und um<br />
einen Absatz (3) mit folgendem Wortlaut<br />
ergänzt:<br />
„(1) Zur Teilnahme an der Hauptversamm-<br />
lung und zur Ausübung des Stimmrechts<br />
sind diejenigen Aktionäre berechtigt,<br />
die sich rechtzeitig vor der<br />
Hauptversammlung anmelden und ihre<br />
Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung<br />
nachweisen. Die Anmeldung<br />
und der Nachweis der Berechtigung<br />
zur Teilnahme an der Hauptversammlung<br />
müssen der Gesellschaft unter der in der<br />
<strong>Einl</strong>adung hierfür mitgeteilten Adresse bis<br />
spätestens am siebten Tag vor der Hauptversammlung<br />
zugehen. Fällt das Fristende<br />
auf einen Sonnabend, Sonntag oder<br />
einen am Sitz der Gesellschaft gesetzlich<br />
anerkannten Feiertag, ist der vorhergehende<br />
Werktag für den Zugang maßgeblich.<br />
(2) Die Berechtigung zur Teilnahme an<br />
der Hauptversammlung und zur Ausübung<br />
des Stimmrechts ist durch einen in<br />
Textform erstellten Nachweis des Anteilsbesitzes<br />
durch das depotführende Institut<br />
nachzuweisen. Der Nachweis des Anteilsbesitzes<br />
hat sich auf den Beginn des<br />
einundzwanzigsten Tages vor der Versammlung<br />
zu beziehen. Die Gesellschaft<br />
ist berechtigt, bei Zweifeln an der Richtigkeit<br />
oder Echtheit des Nachweises<br />
einen geeigneten weiteren Nachweis zu<br />
verlangen. Wird dieser Nachweis nicht<br />
oder nicht in gehöriger Form erbracht,<br />
kann die Gesellschaft den Aktionär<br />
zurückweisen.<br />
(3) Die Anmeldung und der Berechtigungsnachweis<br />
müssen in deutscher oder englischer<br />
Sprache erfolgen.“<br />
10.Beschlussfassung über die Änderung<br />
der Satzung zur Beschränkung<br />
des Frage- und Rederechts<br />
der Aktionäre in der Hauptversammlung<br />
Mit dem UMAG wurde zudem die<br />
Vorschrift über den Ablauf der Hauptversammlung<br />
geändert. Nach dem neuen<br />
§ 131 Absatz 2 Satz 2 AktG kann der<br />
Versammlungsleiter in der Satzung der<br />
Gesellschaft oder der Geschäftsordnung<br />
der Hauptversammlung zur zeitlich angemessenen<br />
Beschränkung des Frage- und<br />
Rederechts der Aktionäre ermächtigt
werden. Im Interesse einer zügigen und<br />
konstruktiven Abwicklung der Hauptversammlung,<br />
die im Interesse aller Aktionäre<br />
liegt, halten Vorstand und Aufsichtsrat<br />
eine solche Ermächtigung für sinnvoll.<br />
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen deshalb<br />
vor, in § 14 der Satzung einen neuen<br />
Absatz (2) mit folgendem Wortlaut einzufügen<br />
mit der Folge, dass Absatz (2) alter<br />
Fassung zu Absatz (3) neuer Fassung wird<br />
und Absatz (3) alter Fassung zu Absatz<br />
(4) neuer Fassung wird:<br />
„(2) Der Versammlungsleiter kann das<br />
Frage- und Rederecht der Aktionäre zeitlich<br />
angemessen beschränken; er ist insbesondere<br />
berechtigt, bereits zu Beginn oder<br />
während der Hauptversammlung den<br />
zeitlichen Rahmen für den ganzen Verlauf<br />
der Hauptversammlung, für den einzelnen<br />
Tagesordnungspunkt sowie für den einzelnen<br />
Frage- und Redebeitrag angemessen<br />
festzusetzen. Bei seinen Anordnungen soll<br />
sich der Versammlungsleiter davon leiten<br />
lassen, dass die Hauptversammlung in angemessener<br />
und zumutbarer Zeit abgewickelt<br />
wird.“<br />
Teilnahme an der Hauptversammlung<br />
Mit Inkrafttreten des UMAG haben sich<br />
die Voraussetzungen für die Berechtigung<br />
zur Teilnahme an der Hauptversammlung<br />
und zur Ausübung des Stimmrechts geändert.<br />
Bis zur Anpassung der Satzung der<br />
Gesellschaft an das UMAG gelten neben<br />
den neuen Gesetzesbestimmungen die<br />
bisherigen Satzungsregelungen nach<br />
näherer Maßgabe des UMAG fort. Für<br />
die Aktionäre unserer Gesellschaft bestehen<br />
daher nebeneinander die beiden<br />
nachfolgend genannten Möglichkeiten,<br />
die Voraussetzungen für die Berechtigung<br />
zur Teilnahme an der Hauptversammlung<br />
und zur Ausübung des Stimmrechts herbeizuführen.<br />
A.Teilnahmeberechtigung durch Hinterlegung<br />
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung<br />
und Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen<br />
Aktionäre berechtigt, die ihre<br />
Aktien bei unserer Gesellschaft, bei einem<br />
deutschen Notar, bei einer Wertpapiersammelbank<br />
oder bei der nachfolgenden<br />
Hinterlegungsstelle hinterlegen und bis zur<br />
Beendigung der Hauptversammlung dort<br />
belassen:<br />
• WestLB AG<br />
Für die Berechtigung zur Teilnahme an der<br />
Hauptversammlung am 6. Juli <strong>2006</strong> gilt<br />
die Übergangsregelung von § 16 EGAktG<br />
mit der Folge, dass die Hinterlegung nur<br />
bis zum Beginn des einundzwanzigsten<br />
Tages vor dem Tag der Hauptversammlung<br />
möglich ist. Die Hinterlegung muss demnach<br />
bis zum Beginn des 15. Juni <strong>2006</strong><br />
(00:00 Uhr) erfolgen.<br />
Die Hinterlegung ist auch dann ordnungsgemäß<br />
erfolgt, wenn Aktien mit Zustimmung<br />
einer Hinterlegungsstelle für diese<br />
bei einem anderen Kreditinstitut bis zur<br />
Beendigung der Hauptversammlung gesperrt<br />
gehalten werden.<br />
Im Falle der Hinterlegung bei einem deutschen<br />
Notar oder einer Wertpapiersammelbank<br />
ist die von diesen auszustellende<br />
Bescheinigung spätestens am 29.<br />
Juni <strong>2006</strong> (24:00 Uhr) bei der Gesellschaft<br />
oder unter folgender Adresse einzureichen:<br />
<strong>Fielmann</strong> AG, c/o WestLB AG,<br />
Herzogstraße 15, 40217 Düsseldorf.<br />
Gegen Hinterlegung der Aktien werden<br />
Eintrittskarten für die Hauptversammlung<br />
ausgestellt.<br />
B.Teilnahmeberechtigung durch Nachweis<br />
des Anteilsbesitzes<br />
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung<br />
und zur Ausübung des Stimmrechts sind<br />
ferner diejenigen Aktionäre berechtigt, die<br />
der Gesellschaft unter der nachfolgend genannten<br />
Adresse einen von ihrem depotführenden<br />
Institut in Textform (§ 126b des<br />
Bürgerlichen Gesetzbuches) erstellten besonderen<br />
Nachweis ihres Anteilsbesitzes<br />
übermitteln:<br />
<strong>Fielmann</strong> AG<br />
c/o WestLB AG<br />
Herzogstraße 15<br />
40217 Düsseldorf<br />
Fax: 069 5099-1110<br />
E-Mail: hauptversammlung@dwpbank.de<br />
Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss<br />
sich auf den Beginn des 15. Juni <strong>2006</strong><br />
(00:00 Uhr) beziehen und der Gesellschaft<br />
spätestens bis zum Ablauf des<br />
29. Juni <strong>2006</strong> (24:00 Uhr) zugehen.<br />
Nach Eingang des Nachweises ihres<br />
Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft werden<br />
den Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung<br />
übersandt. Um den rechtzeitigen<br />
Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen,<br />
bitten wir die Aktionäre, frühzeitig<br />
für die Übersendung des Nachweises ihres<br />
Anteilsbesitzes an die Gesellschaft Sorge<br />
zu tragen.<br />
Stimmrechtsvertretung<br />
Wir weisen unsere Aktionäre gemäß § 125<br />
Absatz 1 Satz 2 AktG auf die Möglichkeit<br />
der Ausübung des Stimmrechts durch<br />
einen Bevollmächtigten, auch durch eine<br />
Vereinigung von Aktionären, hin.<br />
Zur Erleichterung der Ausübung ihres<br />
Stimmrechts bieten wir unseren Aktionären<br />
an, von der Gesellschaft benannte<br />
weisungsgebundene Mitarbeiter der<br />
Gesellschaft bereits vor der Hauptversammlung<br />
als Stimmrechtsvertreter zu<br />
bevollmächtigen. Aktionäre, die von<br />
dieser Möglichkeit Gebrauch machen<br />
wollen, benötigen hierzu eine Eintrittskarte<br />
zur Hauptversammlung, auf der<br />
eine entsprechende Vollmacht ausgestellt<br />
werden kann. Die Eintrittskarte erhalten<br />
sie im Falle der Hinterlegung über ihre<br />
Depotbank oder bei Zusendung des<br />
Nachweises ihres Anteilsbesitzes an<br />
die Gesellschaft durch die Gesellschaft.<br />
Den Stimmrechtsvertretern müssen in<br />
jedem Fall Weisungen für die Ausübung<br />
des Stimmrechts erteilt werden. Die Stimmrechtsvertreter<br />
sind an die Weisungen gebunden.<br />
Ohne Weisungen sind die Vollmachten<br />
ungültig.<br />
Die mit der Weisung ausgefüllte Eintrittskarte<br />
ist im Original ausschließlich an<br />
folgende Adresse zu senden:<br />
<strong>Fielmann</strong> AG<br />
Investor Relations<br />
Weidestraße 118 a<br />
22083 Hamburg.<br />
Die Originalunterlagen müssen spätestens<br />
am Montag, den 03. Juli <strong>2006</strong> (24:00<br />
Uhr), dort eingegangen sein.<br />
Anträge von Aktionären<br />
Eventuelle Anträge zur Hauptversammlung<br />
gemäß § 126 Absatz 1 AktG werden<br />
unter der Internetadresse:<br />
http://www.fielmann.com<br />
veröffentlicht. Hierfür müssen die Anträge<br />
mit Nachweis der Aktionärseigenschaft<br />
spätestens am Mittwoch, den 21. Juni<br />
<strong>2006</strong>, 24:00 Uhr, bei folgender Adresse<br />
eingehen:<br />
<strong>Fielmann</strong> AG<br />
Investor Relations<br />
Weidestraße 118 a<br />
22083 Hamburg<br />
Fax: 040 27076 -150<br />
E-Mail: investorrelations@fielmann.com<br />
Hamburg, im Mai <strong>2006</strong><br />
Der Vorstand
Bericht des Vorstandes gemäß § 203<br />
Absatz 2 Satz 2 i. V. m. § 186 Absatz<br />
4 Satz 2 des Aktiengesetzes<br />
Zu Punkt 8 der Tagesordnung der<br />
Hauptversammlung (Beschlussfassung<br />
über die Schaffung eines neuen<br />
Genehmigten Kapitals <strong>2006</strong> und die<br />
Änderung der Satzung in § 5 Absatz<br />
(3))<br />
Zu Punkt 8 der Tagesordnung der Hauptversammlung<br />
schlagen Vorstand und Aufsichtsrat<br />
vor, ein neues Genehmigtes Kapital <strong>2006</strong><br />
zu schaffen.<br />
Der Vorstand erstattet gemäß § 203 Absatz<br />
2 Satz 2 i. V. m. § 186 Absatz 4 Satz 2 AktG<br />
über die Gründe für den Ausschluss des Bezugsrechtes<br />
diesen Bericht, der Bestandteil der<br />
<strong>Einl</strong>adung der Hauptversammlung ist und vom<br />
Tag der Bekanntmachung der Einberufung<br />
der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen<br />
der Gesellschaft ausliegt und auf<br />
Verlangen jedem Aktionär übersandt wird:<br />
1. Bisheriges Genehmigtes Kapital und<br />
Anlass für die Schaffung eines<br />
neuen Genehmigten Kapitals <strong>2006</strong><br />
§ 5 Absatz (3) der Satzung ermächtigt<br />
den Vorstand, mit Zustimmung des Aufsichtsrats<br />
das Grundkapital der Gesellschaft<br />
einmalig oder mehrmals um bis zu<br />
20.000.000,00 Euro durch Ausgabe<br />
neuer, auf den Inhaber lautender Aktien<br />
zu erhöhen (Genehmigtes Kapital). Die<br />
Kapitalerhöhungen können gegen Bareinlage<br />
und/oder Sacheinlage erfolgen. Den<br />
Aktionären ist ein Bezugsrecht einzuräumen.<br />
Der Vorstand ist jedoch ermächtigt,<br />
Spitzenbeträge von dem Bezugsrecht der<br />
Aktionäre auszunehmen. Er ist ferner<br />
ermächtigt, das Bezugsrecht für einen<br />
Betrag bis zu insgesamt 5.000.000,00<br />
Euro generell auszuschließen, sofern bei<br />
Kapitalerhöhung gegen Bareinlage der<br />
Ausgabepreis der Aktien den Börsenpreis<br />
nicht wesentlich unterschreitet (§ 203<br />
Absatz 1 und 2, § 186 Absatz 3 Satz 4<br />
AktG). Der Vorstand ist außerdem berechtigt,<br />
das Bezugsrecht der Aktionäre mit<br />
Zustimmung des Aufsichtsrates generell<br />
auszuschließen, wenn die Kapitalerhöhung<br />
gegen Sacheinlage zum Zwecke<br />
des Erwerbes von Unternehmen oder Unternehmensbeteiligungen<br />
gegen Ausgabe von<br />
Aktien erfolgt.<br />
Diese Ermächtigung läuft am 30. Juni<br />
<strong>2006</strong>, also noch vor dem Tag der diesjährigen<br />
ordentlichen Hauptversammlung,<br />
aus. Um der Gesellschaft auch in Zukunft<br />
flexible Reaktionsmöglichkeiten auf Marktgegebenheiten<br />
zu erhalten, soll der Vorstand<br />
mit Zustimmung des Aufsichtsrats<br />
auch in Zukunft wieder ermächtigt werden,<br />
das Grundkapital der Gesellschaft im<br />
Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten<br />
durch Ausgabe von neuen, auf den<br />
Inhaber lautenden Stammaktien in Form<br />
von Stückaktien zu erhöhen.<br />
2.Genehmigtes Kapital <strong>2006</strong> und<br />
damit verbundene Vorteile für die<br />
Gesellschaft<br />
Durch das Genehmigte Kapital <strong>2006</strong> soll<br />
der Vorstand ermächtigt werden, mit Zustimmung<br />
des Aufsichtsrats bis zum 5. Juli<br />
2011 das Grundkapital der Gesellschaft<br />
einmalig oder in Teilbeträgen mehrmals<br />
um insgesamt bis zu 25.000.000,00 Euro<br />
durch Ausgabe von neuen, auf den<br />
Inhaber lautenden Stammaktien in Form<br />
von Stückaktien gegen Bar- und/oder<br />
Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes<br />
Kapital <strong>2006</strong>).<br />
Die neuen Aktien sind den Aktionären<br />
zum Bezug anzubieten. Der Vorstand soll<br />
jedoch ermächtigt werden, mit Zustimmung<br />
des Aufsichtsrats über den Ausschluss des<br />
Bezugsrechts der Aktionäre in folgenden<br />
Fällen zu entscheiden:<br />
- um etwaige Spitzenbeträge unter Ausschluss<br />
des Bezugsrechts der Aktionäre zu<br />
verwerten;<br />
- bei Erhöhungen des Grundkapitals gegen<br />
Bareinlagen gemäß § 186 Absatz 3 Satz<br />
4 AktG, wenn der Ausgabebetrag der<br />
neuen Aktien den Börsenpreis der bereits<br />
börsennotierten Aktien zum Zeitpunkt der<br />
endgültigen Festlegung des Ausgabebetrages<br />
nicht wesentlich unterschreitet und<br />
die gegen Bareinlagen unter Ausschluss<br />
des Bezugsrechts ausgegebenen Aktien<br />
insgesamt 10 % des Grundkapitals zum<br />
Zeitpunkt der Ausnutzung nicht überschreiten;<br />
auf die Begrenzung sind Aktien anzurechnen,<br />
die in direkter oder entsprechender<br />
Anwendung des § 186 Absatz 3 Satz<br />
4 AktG während der Laufzeit dieser Ermächtigung<br />
bis zum Zeitpunkt ihrer Ausnutzung<br />
ausgegeben oder veräußert wurden;<br />
- für eine Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen<br />
zur Gewährung von Aktien zum<br />
Zweck des Erwerbs von Unternehmen,<br />
Unternehmensteilen oder Beteiligungen an<br />
Unternehmen.<br />
Der Vorstand soll ferner ermächtigt werden,<br />
mit Zustimmung des Aufsichtsrats die<br />
weiteren Einzelheiten der Durchführung von<br />
Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten<br />
Kapital <strong>2006</strong> festzulegen.<br />
Die Ermächtigung soll auf die längste gesetzlich<br />
zulässige Frist (bis 05. Juli 2011)<br />
erteilt werden.<br />
Die vorgeschlagene Ermächtigung soll den<br />
Vorstand in die Lage versetzen, mit Zustimmung<br />
des Aufsichtsrates kurzfristig auf<br />
auftretende Finanzierungserfordernisse im<br />
Zusammenhang mit der Umsetzung von<br />
strategischen Entscheidungen reagieren<br />
zu können.<br />
3. Ausschluss des Bezugsrechtes<br />
a) Der Vorstand soll ermächtigt werden,<br />
mit Zustimmung des Aufsichtsrates das<br />
Bezugsrecht der Aktionäre zum einen<br />
auszuschließen, um etwaige Spitzenbeträge<br />
zu verwerten. Der Ausschluss des<br />
Bezugsrechtes für Spitzenbeträge ist erforderlich,<br />
um ein technisch durchführbares<br />
Bezugsverhältnis darstellen zu können.<br />
Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht der<br />
Aktionäre ausgeschlossenen Aktien werden<br />
entweder durch Verkauf an der Börse<br />
oder in sonstiger Weise bestmöglich für<br />
die Gesellschaft verwertet. Der mögliche<br />
Verwässerungseffekt ist aufgrund der<br />
Beschränkung auf Spitzenbeträge gering.<br />
Vorstand und Aufsichtsrat halten den Ausschluss<br />
des Bezugsrechtes aus diesen<br />
Gründen für sachlich gerechtfertigt und<br />
gegenüber den Aktionären für angemessen.<br />
b) Der Vorstand soll das Bezugsrecht der<br />
Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrates<br />
zum anderen bei Erhöhung des<br />
Grundkapitals gegen Bareinlagen gemäß<br />
§ 186 Absatz 3 Satz 4 AktG ausschließen<br />
können, wenn der Ausgabebetrag den<br />
Börsenpreis der bereits börsennotierten<br />
Aktien zum Zeitpunkt der endgültigen<br />
Festlegung des Ausgabebetrages nicht<br />
wesentlich unterschreitet und die gegen<br />
Bareinlagen unter Ausschluss des Bezugsrechtes<br />
ausgegebenen Aktien insgesamt<br />
10 % des Grundkapitals zum Zeitpunkt der<br />
Ausnutzung nicht überschreiten. Auf die<br />
Begrenzung sind Aktien anzurechnen, die<br />
in direkter oder entsprechender Anwendung<br />
des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG<br />
während der Laufzeit dieser Ermächtigung<br />
bis zum Zeitpunkt ihrer Ausnutzung ausgegeben<br />
oder veräußert wurden. Ein<br />
etwaiger Abschlag vom aktuellen Börsenpreis<br />
wird voraussichtlich nicht über 3 %,<br />
jedenfalls aber maximal bei 5 % des<br />
Börsenpreises liegen.<br />
Diese Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses<br />
soll den Vorstand mit Zustimmung<br />
des Aufsichtsrats in die Lage<br />
versetzen, kurzfristig günstige Börsensituationen<br />
auszunutzen und dabei durch<br />
die marktnahe Preisfestsetzung einen<br />
möglichst hohen Ausgabebetrag und<br />
damit eine größtmögliche Stärkung der<br />
Eigenmittel zu erreichen. Eine derartige<br />
Kapitalerhöhung führt wegen der schnelleren<br />
Handlungsmöglichkeit erfahrungsgemäß<br />
zu einem höheren Mittelzufluss<br />
als eine vergleichbare Kapitalerhöhung<br />
mit Bezugsrecht der Aktionäre. Sie liegt<br />
somit im wohl verstandenen Interesse der<br />
Gesellschaft und ihrer Aktionäre. Es<br />
kommt zwar dadurch zu einer Verringerung<br />
der relativen Beteiligungsquote<br />
und des relativen Stimmrechtsanteils der<br />
vorhandenen Aktionäre. Aktionäre, die
ihre relative Beteiligungsquote und ihren<br />
relativen Stimmrechtsanteil erhalten möchten,<br />
haben indes die Möglichkeit, die hierfür<br />
erforderliche Aktienanzahl über die<br />
Börse zu erwerben.<br />
c) Schließlich soll der Vorstand ermächtigt<br />
werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrates<br />
das Bezugsrecht bei Kapitalerhöhungen<br />
gegen Sacheinlagen zur Gewährung<br />
von Aktien zum Zweck des<br />
Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen<br />
oder Beteiligungen an Unternehmen<br />
auszuschließen. Diese Ermächtigung zum<br />
Ausschluss des Bezugsrechtes soll dem<br />
Zweck dienen, den Erwerb von Unternehmen,<br />
Unternehmensteilen oder Beteiligungen<br />
an Unternehmen gegen Gewährung<br />
von Aktien der Gesellschaft<br />
zu ermöglichen. Die <strong>Fielmann</strong> Aktiengesellschaft<br />
steht im globalen Wettbewerb.<br />
Sie muss jederzeit in der Lage sein, an<br />
den internationalen Märkten im Interesse<br />
ihrer Aktionäre schnell und flexibel handeln<br />
zu können. Dazu gehört auch die<br />
Option, Unternehmen, Teile von Unternehmen<br />
oder Beteiligungen hieran zur<br />
Verbesserung der Wettbewerbsposition<br />
zu erwerben.<br />
Die im Interesse der Aktionäre und der<br />
Gesellschaft optimale Umsetzung dieser<br />
Option besteht im Einzelfall darin, den<br />
Erwerb eines Unternehmens, den Teil<br />
eines Unternehmens oder einer Beteiligung<br />
hieran über die Gewährung von<br />
Aktien der erwerbenden Gesellschaft<br />
durchzuführen. Die Praxis zeigt, dass die<br />
Inhaber attraktiver Akquisitionsobjekte als<br />
Gegenleistung für eine Veräußerung<br />
häufig die Verschaffung von stimmberechtigten<br />
Aktien der erwerbenden Gesellschaft<br />
verlangen. Um auch solche Unternehmen<br />
erwerben zu können, muss die<br />
<strong>Fielmann</strong> Aktiengesellschaft die Möglichkeit<br />
haben, eigene Aktien als Gegenleistung<br />
zu gewähren. Die vorgeschlagene<br />
Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss<br />
soll der <strong>Fielmann</strong> Aktiengesellschaft<br />
die notwendige Flexibilität geben,<br />
um sich bietende Gelegenheiten zum<br />
Erwerb von Unternehmen, Unternehmens-<br />
teilen oder Beteiligungen an Unternehmen<br />
schnell und flexibel ausnutzen zu können.<br />
Es kommt bei einem Bezugsrechtsausschluss<br />
zwar zu einer Verringerung der<br />
relativen Beteiligungsquote und des relativen<br />
Stimmrechtsanteils der vorhandenen<br />
Aktionäre. Bei Einräumung eines Bezugsrechtes<br />
wäre aber der Erwerb von Unternehmen,<br />
Unternehmensteilen oder von<br />
Beteiligungen an Unternehmen gegen<br />
Gewährung von Aktien nicht möglich und<br />
die damit für die Gesellschaft und die<br />
Aktionäre verbundenen Vorteile wären<br />
nicht erreichbar.<br />
Konkrete Erwerbsvorhaben, für die von<br />
dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht<br />
werden soll, bestehen zur Zeit nicht.<br />
Wenn sich Möglichkeiten zum Erwerb von<br />
Unternehmen, Unternehmensteilen oder<br />
Beteiligungen konkretisieren, wird der<br />
Vorstand sorgfältig prüfen, ob er von dem<br />
Genehmigten Kapital <strong>2006</strong> zum Zweck<br />
des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen<br />
oder Beteiligungen an<br />
Unternehmen gegen Ausgabe neuer<br />
<strong>Fielmann</strong>-Aktien Gebrauch machen soll.<br />
Er wird dies nur dann tun, wenn der<br />
Unternehmens- oder Beteiligungserwerb<br />
gegen Gewährung von <strong>Fielmann</strong>-Aktien<br />
im wohl verstandenen Interesse der Gesellschaft<br />
liegt. Nur wenn diese Voraussetzung<br />
gegeben ist, wird auch der Aufsichtsrat<br />
seine erforderliche Zustimmung<br />
erteilen.<br />
Bei Abwägung aller genannten Umstände<br />
halten Vorstand und Aufsichtsrat den Ausschluss<br />
des Bezugsrechtes in den in Buchstabe<br />
a) bis c) genannten Fällen aus den<br />
aufgezeigten Gründen auch unter Berücksichtigung<br />
des zu Lasten der Aktionäre eintretenden<br />
Verwässerungseffektes für sachlich<br />
gerechtfertigt und für angemessen.<br />
4.Bericht des Vorstandes über die<br />
Ausnutzung des Genehmigten<br />
Kapitals <strong>2006</strong><br />
Der Vorstand wird der Hauptversammlung<br />
über jede Ausnutzung des Genehmigten<br />
Kapitals <strong>2006</strong> oder Teilen davon berichten.