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Einl. HV 2006_A5_12Seiter_RZ - Fielmann

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Organisatorische Hinweise.<br />

Wir haben für Sie Parkplätze im Hanse-Viertel-Parkhaus, Hohe Bleichen 22, reserviert. Sollten<br />

Sie es vorziehen, Ihren Wagen anderswo unterzustellen, übernehmen wir die Kosten für die Zeit<br />

von 9.00 Uhr bis eine Stunde nach Ende der Hauptversammlung. Bitte übersenden Sie uns den<br />

Parkbeleg. Wir überweisen den verauslagten Betrag. Wenn Sie mit dem <strong>HV</strong>V anreisen, erstatten<br />

wir Ihnen die Kosten für eine Tageskarte.<br />

<strong>Fielmann</strong> Aktiengesellschaft, Weidestraße 118 a, 22083 Hamburg<br />

<strong>Einl</strong>adung an alle Aktionäre.<br />

<strong>Fielmann</strong> Aktiengesellschaft, Hamburg<br />

Wertpapier-Kenn-Nr. 577 220 – ISIN DE0005772206


<strong>Einl</strong>adung zur ordentlichen Hauptversammlung.<br />

Wir laden unsere Aktionäre zur ordentlichen Hauptversammlung ein, die<br />

am Donnerstag, dem 6. Juli <strong>2006</strong>, um 10.00 Uhr in der Handelskammer<br />

Hamburg (Hanseatische Wertpapierbörse), Adolphsplatz 1, 20457 Hamburg,<br />

stattfinden wird.<br />

1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses<br />

der <strong>Fielmann</strong> Aktiengesellschaft,<br />

des gebilligten Konzernabschlusses<br />

des <strong>Fielmann</strong>-Konzerns,<br />

des zusammengefassten Lageberichtes<br />

für die <strong>Fielmann</strong> Aktiengesellschaft<br />

und den <strong>Fielmann</strong>-Konzern<br />

sowie des Berichtes des Aufsichtsrates<br />

für das Geschäftsjahr 2005<br />

2.Beschlussfassung über die Verwendung<br />

des Bilanzgewinnes<br />

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen<br />

vor, den ausgewiesenen Bilanzgewinn<br />

des Geschäftsjahres 2005 in Höhe<br />

von 39.900.000,00 Euro wie folgt<br />

zu verwenden: Ausschüttung einer<br />

Dividende von 1,90 Euro auf jede<br />

der 21.000.000 nennwertlosen Stammaktien<br />

= 39.900.000,00 Euro.<br />

3.Beschlussfassung über die Entlastung<br />

der Mitglieder des Vorstandes<br />

für das Geschäftsjahr 2005<br />

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor,<br />

den Mitgliedern des Vorstandes Entlastung<br />

für das Geschäftsjahr 2005 zu erteilen.<br />

4.Beschlussfassung über die Entlastung<br />

der Mitglieder des Aufsichtsrates<br />

für das Geschäftsjahr 2005<br />

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den<br />

Mitgliedern des Aufsichtsrates Entlastung<br />

für das Geschäftsjahr 2005 zu erteilen.<br />

5. Wahl des Abschlussprüfers für das<br />

Geschäftsjahr <strong>2006</strong><br />

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Susat &<br />

Partner oHG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,<br />

Hamburg, zum Abschlussprüfer<br />

für das Geschäftsjahr <strong>2006</strong> zu wählen.<br />

Tagesordnung<br />

6.Beschlussfassung über die Änderung<br />

des § 3 (Bekanntmachungen)<br />

der Satzung<br />

Gemäß § 25 Satz 1 AktG haben Bekanntmachungen<br />

der Gesellschaft im elektronischen<br />

Bundesanzeiger zu erfolgen. Die<br />

Satzung sieht derzeit eine Veröffentlichung<br />

im Bundesanzeiger vor.<br />

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor,<br />

§ 3 der Satzung wie folgt zu ändern:<br />

„Nach Gesetz oder Satzung notwendige<br />

Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen<br />

im elektronischen Bundesanzeiger.<br />

Sofern gesetzlich eine andere Bekanntmachungsform<br />

erforderlich ist, tritt an die<br />

Stelle des elektronischen Bundesanzeigers<br />

diese Bekanntmachungsform.“<br />

7. Beschlussfassung über die Neueinteilung<br />

des Grundkapitals (Aktiensplit)<br />

und die damit verbundene<br />

Änderung der Satzung in § 5<br />

Absatz (2)<br />

Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt<br />

derzeit 54.600.000,00 Euro und ist<br />

eingeteilt in 21.000.000 Stammaktien in<br />

Form von Stückaktien. Auf jede der<br />

21.000.000 Aktien entfällt damit ein rechnerischer<br />

Anteil am Grundkapital von<br />

2,60 Euro.<br />

Die <strong>Fielmann</strong>-Aktie hat sich seit der Börseneinführung<br />

1994 und nach der Umwandlung<br />

der Vorzugsaktien in Stammaktien<br />

(Stückaktien), bei gleichzeitiger Zulassung<br />

aller 21.000.000 Aktien zum Börsenhandel<br />

2000, sehr erfreulich entwickelt.<br />

Um die Liquidität der <strong>Fielmann</strong>-Aktie<br />

weiter zu erhöhen und so eine noch brei-<br />

tere Anlegerschaft zu erreichen, schlagen<br />

Vorstand und Aufsichtsrat eine Neueinteilung<br />

des Grundkapitals (Aktiensplit)<br />

im Verhältnis 1:2 vor. Nach Neueinteilung<br />

des Grundkapitals beträgt der rechnerische<br />

Anteil der einzelnen Aktie am Grundkapital<br />

dann 1,30 Euro.<br />

Mit der technischen Abwicklung soll die<br />

WestLB AG, Düsseldorf, beauftragt werden.<br />

Die Depotbanken werden die<br />

Depotbestände nach Eintragung der<br />

Satzungsänderung im Handelsregister<br />

des Amtsgerichts Hamburg und der<br />

Zulassung der Aktien im amtlichen Markt<br />

an den Wertpapierbörsen in Hamburg,<br />

Düsseldorf und Frankfurt am Main sowie<br />

zum Handel im geregelten Markt an den<br />

Wertpapierbörsen in Berlin-Bremen,<br />

Stuttgart, Hannover und München am Tag<br />

der Notierungsaufnahme im Verhältnis<br />

1:2 umbuchen. Die Umstellung der Depotkonten<br />

bei den Depotbanken ist für die<br />

Aktionäre kostenfrei.<br />

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher<br />

vor zu beschließen:<br />

a) Das Grundkapital wird durch einen<br />

Aktiensplit im Verhältnis 1:2 neu eingeteilt<br />

in 42.000.000 Stammaktien in Form von<br />

Stückaktien. Damit entfällt auf jede Aktie<br />

ein rechnerischer Anteil am Grundkapital<br />

von 1,30 Euro.<br />

b) In Anpassung an den vorstehenden<br />

Beschluss wird § 5 Absatz (2) der Satzung<br />

wie folgt geändert:<br />

„(2) Das Grundkapital ist eingeteilt in<br />

42.000.000 Stammaktien in Form von<br />

Stückaktien.“<br />

8.Beschlussfassung über die Schaffung<br />

eines neuen Genehmigten<br />

Kapitals <strong>2006</strong> und die Änderung<br />

der Satzung in § 5 Absatz (3)<br />

§ 5 Absatz (3) der Satzung ermächtigt<br />

den Vorstand, mit Zustimmung des Aufsichtsrats<br />

das Grundkapital der Gesellschaft<br />

einmalig oder mehrmals um bis zu<br />

20.000.000,00 Euro durch Ausgabe<br />

neuer, auf den Inhaber lautender Aktien<br />

zu erhöhen (Genehmigtes Kapital). Die<br />

Kapitalerhöhungen können gegen Bareinlage<br />

und/oder Sacheinlage erfolgen. Den<br />

Aktionären ist ein Bezugsrecht einzuräumen.<br />

Der Vorstand ist jedoch ermächtigt,<br />

Spitzenbeträge von dem Bezugsrecht der<br />

Aktionäre auszunehmen. Er ist ferner ermächtigt,<br />

das Bezugsrecht für einen Betrag<br />

bis zu insgesamt 5.000.000,00 Euro<br />

generell auszuschließen, sofern bei Kapitalerhöhung<br />

gegen Bareinlage der Ausgabepreis<br />

der Aktien den Börsenpreis nicht<br />

wesentlich unterschreitet (§ 203 Absatz 1<br />

und 2, § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG). Der<br />

Vorstand ist außerdem berechtigt, das<br />

Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung<br />

des Aufsichtsrats generell auszuschließen,<br />

wenn die Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage<br />

zum Zwecke des Erwerbes von Unternehmen<br />

oder Unternehmensbeteiligungen<br />

gegen Ausgabe von Aktien erfolgt.<br />

Diese Ermächtigung läuft am 30. Juni<br />

<strong>2006</strong>, also noch vor dem Tag der diesjährigen<br />

ordentlichen Hauptversammlung,<br />

aus. Um der Gesellschaft auch in Zukunft<br />

flexible Reaktionsmöglichkeiten auf Marktgegebenheiten<br />

zu erhalten, soll der Vorstand<br />

mit Zustimmung des Aufsichtsrats<br />

auch in Zukunft wieder ermächtigt werden,<br />

das Grundkapital der Gesellschaft im<br />

Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten<br />

durch Ausgabe von neuen, auf den<br />

Inhaber lautenden Stammaktien in Form<br />

von Stückaktien zu erhöhen.<br />

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher<br />

vor zu beschließen:<br />

a) Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung<br />

des Aufsichtsrats bis zum 5. Juli<br />

2011 das Grundkapital der Gesellschaft<br />

einmalig oder in Teilbeträgen mehrmals<br />

um insgesamt bis zu 25.000.000,00 Euro<br />

durch Ausgabe von neuen, auf den<br />

Inhaber lautenden Stammaktien in Form<br />

von Stückaktien gegen Bar- und/oder<br />

Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes<br />

Kapital <strong>2006</strong>).<br />

Die neuen Aktien sind den Aktionären<br />

zum Bezug anzubieten. Der Vorstand wird<br />

jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des


Aufsichtsrats über den Ausschluss des<br />

Bezugsrechts der Aktionäre in folgenden<br />

Fällen zu entscheiden:<br />

- um etwaige Spitzenbeträge unter Ausschluss<br />

des Bezugsrechts der Aktionäre zu<br />

verwerten;<br />

- bei Erhöhungen des Grundkapitals gegen<br />

Bareinlagen gemäß § 186 Absatz 3 Satz<br />

4 AktG, wenn der Ausgabebetrag der<br />

neuen Aktien den Börsenpreis der bereits<br />

börsennotierten Aktien zum Zeitpunkt der<br />

endgültigen Festlegung des Ausgabebetrages<br />

nicht wesentlich unterschreitet und<br />

die gegen Bareinlagen unter Ausschluss<br />

des Bezugsrechts ausgegebenen Aktien<br />

insgesamt 10 % des Grundkapitals zum<br />

Zeitpunkt der Ausnutzung nicht überschreiten;<br />

auf die Begrenzung sind Aktien<br />

anzurechnen, die in direkter oder entsprechender<br />

Anwendung des § 186 Absatz<br />

3 Satz 4 AktG während der Laufzeit<br />

dieser Ermächtigung bis zum Zeitpunkt<br />

ihrer Ausnutzung ausgegeben oder veräußert<br />

wurden;<br />

- für eine Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen<br />

zur Gewährung von Aktien zum<br />

Zweck des Erwerbs von Unternehmen,<br />

Unternehmensteilen oder Beteiligungen an<br />

Unternehmen.<br />

Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit<br />

Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren<br />

Einzelheiten der Durchführung von<br />

Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten<br />

Kapital <strong>2006</strong> festzulegen.<br />

b) § 5 Absatz (3) der Satzung wird wie<br />

folgt neu gefasst:<br />

„Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung<br />

des Aufsichtsrats bis zum 5. Juli<br />

2011 das Grundkapital der Gesellschaft<br />

einmalig oder in Teilbeträgen mehrmals<br />

um insgesamt bis zu 25.000.000,00 Euro<br />

durch Ausgabe von neuen, auf den Inhaber<br />

lautenden Stammaktien in Form von<br />

Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen<br />

zu erhöhen (Genehmigtes Kapital<br />

<strong>2006</strong>).<br />

Die neuen Aktien sind den Aktionären<br />

zum Bezug anzubieten. Der Vorstand ist<br />

jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des<br />

Aufsichtsrats über den Ausschluss des<br />

Bezugsrechts der Aktionäre in folgenden<br />

Fällen zu entscheiden:<br />

- um etwaige Spitzenbeträge unter Ausschluss<br />

des Bezugsrechts der Aktionäre<br />

zu verwerten;<br />

- bei Erhöhungen des Grundkapitals gegen<br />

Bareinlagen gemäß § 186 Absatz 3<br />

Satz 4 AktG, wenn der Ausgabebetrag<br />

der neuen Aktien den Börsenpreis der<br />

bereits börsennotierten Aktien zum Zeitpunkt<br />

der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrages<br />

nicht wesentlich unterschreitet<br />

und die gegen Bareinlagen unter Ausschluss<br />

des Bezugsrechts ausgegebenen<br />

Aktien insgesamt 10 % des Grundkapitals<br />

zum Zeitpunkt der Ausnutzung nicht überschreiten;<br />

auf die Begrenzung sind Aktien<br />

anzurechnen, die in direkter oder entsprechender<br />

Anwendung des § 186 Absatz 3<br />

Satz 4 AktG während der Laufzeit dieser<br />

Ermächtigung bis zum Zeitpunkt ihrer<br />

Ausnutzung ausgegeben oder veräußert<br />

wurden;<br />

- für eine Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen<br />

zur Gewährung von Aktien zum<br />

Zweck des Erwerbs von Unternehmen,<br />

Unternehmensteilen oder Beteiligungen<br />

an Unternehmen.<br />

Der Vorstand ist ferner ermächtigt,<br />

mit Zustimmung des Aufsichtsrats die<br />

weiteren Einzelheiten der Durchführung<br />

von Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten<br />

Kapital <strong>2006</strong> festzulegen.“<br />

9.Beschlussfassung über die Änderung<br />

und Ergänzung der Bestimmungen<br />

der Satzung zur Einberufung<br />

und Teilnahme an der<br />

Hauptversammlung (§ 12 und § 13<br />

der Satzung)<br />

Durch das Gesetz zur Unternehmensintegrität<br />

und Modernisierung des Anfechtungsrechts<br />

(UMAG), welches in seinen<br />

wesentlichen Teilen am 01. November<br />

2005 in Kraft getreten ist, sind unter anderem<br />

die Regelungen des § 123 AktG<br />

über die Frist für die Einberufung der<br />

Hauptversammlung sowie über die Berechtigung<br />

der Aktionäre zur Teilnahme<br />

an der Hauptversammlung geändert worden.<br />

Durch die Neuregelung ist insbesondere<br />

die Hinterlegung der Aktien vor der<br />

Hauptversammlung nicht mehr erforderlich.<br />

Bei Inhaberaktien ist zur Legitimation der<br />

Aktionäre nunmehr bei börsennotierten<br />

Aktiengesellschaften der Nachweis des<br />

Anteilsbesitzes durch das depotführende<br />

Institut ausreichend. Der Nachweis hat<br />

sich auf einen Stichtag, den so genannten<br />

Record Date, zu beziehen. Zudem kann<br />

die Satzung vorsehen, dass die Aktionäre<br />

sich vor der Hauptversammlung anmelden<br />

müssen. Außerdem wurde durch das<br />

UMAG die Frist für die Einberufung der<br />

Hauptversammlung geändert. Die Satzung<br />

soll an die geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen<br />

angepasst werden.<br />

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher<br />

vor, die Satzung in § 12 und § 13 wie folgt<br />

zu ändern:<br />

a) Änderung von § 12 der Satzung<br />

aa) § 12 der Satzung wird ein neuer Absatz<br />

(3) mit folgendem Wortlaut angefügt:<br />

„Die Hauptversammlung ist, soweit gesetzlich<br />

keine kürzere Frist vorgesehen<br />

ist, mindestens dreißig Tage vor dem Tag<br />

einzuberufen, bis zu dessen Ablauf sich<br />

die Aktionäre vor der Hauptversammlung<br />

anzumelden und den Nachweis der Berechtigung<br />

zur Teilnahme an der Hauptversammlung<br />

und zur Ausübung des<br />

Stimmrechts zu erbringen haben (vgl.<br />

jeweils § 13 Absatz (1) Satz 2 und Satz 3<br />

dieser Satzung).“<br />

bb) Die Überschrift von § 12 der Satzung<br />

wird wie folgt geändert:<br />

㤠12<br />

Ort, Einberufung und Frist der Einberufung<br />

der Hauptversammlung“<br />

b) § 13 der Satzung wird in den Absätzen<br />

(1) und (2) wie folgt geändert und um<br />

einen Absatz (3) mit folgendem Wortlaut<br />

ergänzt:<br />

„(1) Zur Teilnahme an der Hauptversamm-<br />

lung und zur Ausübung des Stimmrechts<br />

sind diejenigen Aktionäre berechtigt,<br />

die sich rechtzeitig vor der<br />

Hauptversammlung anmelden und ihre<br />

Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung<br />

nachweisen. Die Anmeldung<br />

und der Nachweis der Berechtigung<br />

zur Teilnahme an der Hauptversammlung<br />

müssen der Gesellschaft unter der in der<br />

<strong>Einl</strong>adung hierfür mitgeteilten Adresse bis<br />

spätestens am siebten Tag vor der Hauptversammlung<br />

zugehen. Fällt das Fristende<br />

auf einen Sonnabend, Sonntag oder<br />

einen am Sitz der Gesellschaft gesetzlich<br />

anerkannten Feiertag, ist der vorhergehende<br />

Werktag für den Zugang maßgeblich.<br />

(2) Die Berechtigung zur Teilnahme an<br />

der Hauptversammlung und zur Ausübung<br />

des Stimmrechts ist durch einen in<br />

Textform erstellten Nachweis des Anteilsbesitzes<br />

durch das depotführende Institut<br />

nachzuweisen. Der Nachweis des Anteilsbesitzes<br />

hat sich auf den Beginn des<br />

einundzwanzigsten Tages vor der Versammlung<br />

zu beziehen. Die Gesellschaft<br />

ist berechtigt, bei Zweifeln an der Richtigkeit<br />

oder Echtheit des Nachweises<br />

einen geeigneten weiteren Nachweis zu<br />

verlangen. Wird dieser Nachweis nicht<br />

oder nicht in gehöriger Form erbracht,<br />

kann die Gesellschaft den Aktionär<br />

zurückweisen.<br />

(3) Die Anmeldung und der Berechtigungsnachweis<br />

müssen in deutscher oder englischer<br />

Sprache erfolgen.“<br />

10.Beschlussfassung über die Änderung<br />

der Satzung zur Beschränkung<br />

des Frage- und Rederechts<br />

der Aktionäre in der Hauptversammlung<br />

Mit dem UMAG wurde zudem die<br />

Vorschrift über den Ablauf der Hauptversammlung<br />

geändert. Nach dem neuen<br />

§ 131 Absatz 2 Satz 2 AktG kann der<br />

Versammlungsleiter in der Satzung der<br />

Gesellschaft oder der Geschäftsordnung<br />

der Hauptversammlung zur zeitlich angemessenen<br />

Beschränkung des Frage- und<br />

Rederechts der Aktionäre ermächtigt


werden. Im Interesse einer zügigen und<br />

konstruktiven Abwicklung der Hauptversammlung,<br />

die im Interesse aller Aktionäre<br />

liegt, halten Vorstand und Aufsichtsrat<br />

eine solche Ermächtigung für sinnvoll.<br />

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen deshalb<br />

vor, in § 14 der Satzung einen neuen<br />

Absatz (2) mit folgendem Wortlaut einzufügen<br />

mit der Folge, dass Absatz (2) alter<br />

Fassung zu Absatz (3) neuer Fassung wird<br />

und Absatz (3) alter Fassung zu Absatz<br />

(4) neuer Fassung wird:<br />

„(2) Der Versammlungsleiter kann das<br />

Frage- und Rederecht der Aktionäre zeitlich<br />

angemessen beschränken; er ist insbesondere<br />

berechtigt, bereits zu Beginn oder<br />

während der Hauptversammlung den<br />

zeitlichen Rahmen für den ganzen Verlauf<br />

der Hauptversammlung, für den einzelnen<br />

Tagesordnungspunkt sowie für den einzelnen<br />

Frage- und Redebeitrag angemessen<br />

festzusetzen. Bei seinen Anordnungen soll<br />

sich der Versammlungsleiter davon leiten<br />

lassen, dass die Hauptversammlung in angemessener<br />

und zumutbarer Zeit abgewickelt<br />

wird.“<br />

Teilnahme an der Hauptversammlung<br />

Mit Inkrafttreten des UMAG haben sich<br />

die Voraussetzungen für die Berechtigung<br />

zur Teilnahme an der Hauptversammlung<br />

und zur Ausübung des Stimmrechts geändert.<br />

Bis zur Anpassung der Satzung der<br />

Gesellschaft an das UMAG gelten neben<br />

den neuen Gesetzesbestimmungen die<br />

bisherigen Satzungsregelungen nach<br />

näherer Maßgabe des UMAG fort. Für<br />

die Aktionäre unserer Gesellschaft bestehen<br />

daher nebeneinander die beiden<br />

nachfolgend genannten Möglichkeiten,<br />

die Voraussetzungen für die Berechtigung<br />

zur Teilnahme an der Hauptversammlung<br />

und zur Ausübung des Stimmrechts herbeizuführen.<br />

A.Teilnahmeberechtigung durch Hinterlegung<br />

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung<br />

und Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen<br />

Aktionäre berechtigt, die ihre<br />

Aktien bei unserer Gesellschaft, bei einem<br />

deutschen Notar, bei einer Wertpapiersammelbank<br />

oder bei der nachfolgenden<br />

Hinterlegungsstelle hinterlegen und bis zur<br />

Beendigung der Hauptversammlung dort<br />

belassen:<br />

• WestLB AG<br />

Für die Berechtigung zur Teilnahme an der<br />

Hauptversammlung am 6. Juli <strong>2006</strong> gilt<br />

die Übergangsregelung von § 16 EGAktG<br />

mit der Folge, dass die Hinterlegung nur<br />

bis zum Beginn des einundzwanzigsten<br />

Tages vor dem Tag der Hauptversammlung<br />

möglich ist. Die Hinterlegung muss demnach<br />

bis zum Beginn des 15. Juni <strong>2006</strong><br />

(00:00 Uhr) erfolgen.<br />

Die Hinterlegung ist auch dann ordnungsgemäß<br />

erfolgt, wenn Aktien mit Zustimmung<br />

einer Hinterlegungsstelle für diese<br />

bei einem anderen Kreditinstitut bis zur<br />

Beendigung der Hauptversammlung gesperrt<br />

gehalten werden.<br />

Im Falle der Hinterlegung bei einem deutschen<br />

Notar oder einer Wertpapiersammelbank<br />

ist die von diesen auszustellende<br />

Bescheinigung spätestens am 29.<br />

Juni <strong>2006</strong> (24:00 Uhr) bei der Gesellschaft<br />

oder unter folgender Adresse einzureichen:<br />

<strong>Fielmann</strong> AG, c/o WestLB AG,<br />

Herzogstraße 15, 40217 Düsseldorf.<br />

Gegen Hinterlegung der Aktien werden<br />

Eintrittskarten für die Hauptversammlung<br />

ausgestellt.<br />

B.Teilnahmeberechtigung durch Nachweis<br />

des Anteilsbesitzes<br />

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung<br />

und zur Ausübung des Stimmrechts sind<br />

ferner diejenigen Aktionäre berechtigt, die<br />

der Gesellschaft unter der nachfolgend genannten<br />

Adresse einen von ihrem depotführenden<br />

Institut in Textform (§ 126b des<br />

Bürgerlichen Gesetzbuches) erstellten besonderen<br />

Nachweis ihres Anteilsbesitzes<br />

übermitteln:<br />

<strong>Fielmann</strong> AG<br />

c/o WestLB AG<br />

Herzogstraße 15<br />

40217 Düsseldorf<br />

Fax: 069 5099-1110<br />

E-Mail: hauptversammlung@dwpbank.de<br />

Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss<br />

sich auf den Beginn des 15. Juni <strong>2006</strong><br />

(00:00 Uhr) beziehen und der Gesellschaft<br />

spätestens bis zum Ablauf des<br />

29. Juni <strong>2006</strong> (24:00 Uhr) zugehen.<br />

Nach Eingang des Nachweises ihres<br />

Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft werden<br />

den Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung<br />

übersandt. Um den rechtzeitigen<br />

Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen,<br />

bitten wir die Aktionäre, frühzeitig<br />

für die Übersendung des Nachweises ihres<br />

Anteilsbesitzes an die Gesellschaft Sorge<br />

zu tragen.<br />

Stimmrechtsvertretung<br />

Wir weisen unsere Aktionäre gemäß § 125<br />

Absatz 1 Satz 2 AktG auf die Möglichkeit<br />

der Ausübung des Stimmrechts durch<br />

einen Bevollmächtigten, auch durch eine<br />

Vereinigung von Aktionären, hin.<br />

Zur Erleichterung der Ausübung ihres<br />

Stimmrechts bieten wir unseren Aktionären<br />

an, von der Gesellschaft benannte<br />

weisungsgebundene Mitarbeiter der<br />

Gesellschaft bereits vor der Hauptversammlung<br />

als Stimmrechtsvertreter zu<br />

bevollmächtigen. Aktionäre, die von<br />

dieser Möglichkeit Gebrauch machen<br />

wollen, benötigen hierzu eine Eintrittskarte<br />

zur Hauptversammlung, auf der<br />

eine entsprechende Vollmacht ausgestellt<br />

werden kann. Die Eintrittskarte erhalten<br />

sie im Falle der Hinterlegung über ihre<br />

Depotbank oder bei Zusendung des<br />

Nachweises ihres Anteilsbesitzes an<br />

die Gesellschaft durch die Gesellschaft.<br />

Den Stimmrechtsvertretern müssen in<br />

jedem Fall Weisungen für die Ausübung<br />

des Stimmrechts erteilt werden. Die Stimmrechtsvertreter<br />

sind an die Weisungen gebunden.<br />

Ohne Weisungen sind die Vollmachten<br />

ungültig.<br />

Die mit der Weisung ausgefüllte Eintrittskarte<br />

ist im Original ausschließlich an<br />

folgende Adresse zu senden:<br />

<strong>Fielmann</strong> AG<br />

Investor Relations<br />

Weidestraße 118 a<br />

22083 Hamburg.<br />

Die Originalunterlagen müssen spätestens<br />

am Montag, den 03. Juli <strong>2006</strong> (24:00<br />

Uhr), dort eingegangen sein.<br />

Anträge von Aktionären<br />

Eventuelle Anträge zur Hauptversammlung<br />

gemäß § 126 Absatz 1 AktG werden<br />

unter der Internetadresse:<br />

http://www.fielmann.com<br />

veröffentlicht. Hierfür müssen die Anträge<br />

mit Nachweis der Aktionärseigenschaft<br />

spätestens am Mittwoch, den 21. Juni<br />

<strong>2006</strong>, 24:00 Uhr, bei folgender Adresse<br />

eingehen:<br />

<strong>Fielmann</strong> AG<br />

Investor Relations<br />

Weidestraße 118 a<br />

22083 Hamburg<br />

Fax: 040 27076 -150<br />

E-Mail: investorrelations@fielmann.com<br />

Hamburg, im Mai <strong>2006</strong><br />

Der Vorstand


Bericht des Vorstandes gemäß § 203<br />

Absatz 2 Satz 2 i. V. m. § 186 Absatz<br />

4 Satz 2 des Aktiengesetzes<br />

Zu Punkt 8 der Tagesordnung der<br />

Hauptversammlung (Beschlussfassung<br />

über die Schaffung eines neuen<br />

Genehmigten Kapitals <strong>2006</strong> und die<br />

Änderung der Satzung in § 5 Absatz<br />

(3))<br />

Zu Punkt 8 der Tagesordnung der Hauptversammlung<br />

schlagen Vorstand und Aufsichtsrat<br />

vor, ein neues Genehmigtes Kapital <strong>2006</strong><br />

zu schaffen.<br />

Der Vorstand erstattet gemäß § 203 Absatz<br />

2 Satz 2 i. V. m. § 186 Absatz 4 Satz 2 AktG<br />

über die Gründe für den Ausschluss des Bezugsrechtes<br />

diesen Bericht, der Bestandteil der<br />

<strong>Einl</strong>adung der Hauptversammlung ist und vom<br />

Tag der Bekanntmachung der Einberufung<br />

der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen<br />

der Gesellschaft ausliegt und auf<br />

Verlangen jedem Aktionär übersandt wird:<br />

1. Bisheriges Genehmigtes Kapital und<br />

Anlass für die Schaffung eines<br />

neuen Genehmigten Kapitals <strong>2006</strong><br />

§ 5 Absatz (3) der Satzung ermächtigt<br />

den Vorstand, mit Zustimmung des Aufsichtsrats<br />

das Grundkapital der Gesellschaft<br />

einmalig oder mehrmals um bis zu<br />

20.000.000,00 Euro durch Ausgabe<br />

neuer, auf den Inhaber lautender Aktien<br />

zu erhöhen (Genehmigtes Kapital). Die<br />

Kapitalerhöhungen können gegen Bareinlage<br />

und/oder Sacheinlage erfolgen. Den<br />

Aktionären ist ein Bezugsrecht einzuräumen.<br />

Der Vorstand ist jedoch ermächtigt,<br />

Spitzenbeträge von dem Bezugsrecht der<br />

Aktionäre auszunehmen. Er ist ferner<br />

ermächtigt, das Bezugsrecht für einen<br />

Betrag bis zu insgesamt 5.000.000,00<br />

Euro generell auszuschließen, sofern bei<br />

Kapitalerhöhung gegen Bareinlage der<br />

Ausgabepreis der Aktien den Börsenpreis<br />

nicht wesentlich unterschreitet (§ 203<br />

Absatz 1 und 2, § 186 Absatz 3 Satz 4<br />

AktG). Der Vorstand ist außerdem berechtigt,<br />

das Bezugsrecht der Aktionäre mit<br />

Zustimmung des Aufsichtsrates generell<br />

auszuschließen, wenn die Kapitalerhöhung<br />

gegen Sacheinlage zum Zwecke<br />

des Erwerbes von Unternehmen oder Unternehmensbeteiligungen<br />

gegen Ausgabe von<br />

Aktien erfolgt.<br />

Diese Ermächtigung läuft am 30. Juni<br />

<strong>2006</strong>, also noch vor dem Tag der diesjährigen<br />

ordentlichen Hauptversammlung,<br />

aus. Um der Gesellschaft auch in Zukunft<br />

flexible Reaktionsmöglichkeiten auf Marktgegebenheiten<br />

zu erhalten, soll der Vorstand<br />

mit Zustimmung des Aufsichtsrats<br />

auch in Zukunft wieder ermächtigt werden,<br />

das Grundkapital der Gesellschaft im<br />

Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten<br />

durch Ausgabe von neuen, auf den<br />

Inhaber lautenden Stammaktien in Form<br />

von Stückaktien zu erhöhen.<br />

2.Genehmigtes Kapital <strong>2006</strong> und<br />

damit verbundene Vorteile für die<br />

Gesellschaft<br />

Durch das Genehmigte Kapital <strong>2006</strong> soll<br />

der Vorstand ermächtigt werden, mit Zustimmung<br />

des Aufsichtsrats bis zum 5. Juli<br />

2011 das Grundkapital der Gesellschaft<br />

einmalig oder in Teilbeträgen mehrmals<br />

um insgesamt bis zu 25.000.000,00 Euro<br />

durch Ausgabe von neuen, auf den<br />

Inhaber lautenden Stammaktien in Form<br />

von Stückaktien gegen Bar- und/oder<br />

Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes<br />

Kapital <strong>2006</strong>).<br />

Die neuen Aktien sind den Aktionären<br />

zum Bezug anzubieten. Der Vorstand soll<br />

jedoch ermächtigt werden, mit Zustimmung<br />

des Aufsichtsrats über den Ausschluss des<br />

Bezugsrechts der Aktionäre in folgenden<br />

Fällen zu entscheiden:<br />

- um etwaige Spitzenbeträge unter Ausschluss<br />

des Bezugsrechts der Aktionäre zu<br />

verwerten;<br />

- bei Erhöhungen des Grundkapitals gegen<br />

Bareinlagen gemäß § 186 Absatz 3 Satz<br />

4 AktG, wenn der Ausgabebetrag der<br />

neuen Aktien den Börsenpreis der bereits<br />

börsennotierten Aktien zum Zeitpunkt der<br />

endgültigen Festlegung des Ausgabebetrages<br />

nicht wesentlich unterschreitet und<br />

die gegen Bareinlagen unter Ausschluss<br />

des Bezugsrechts ausgegebenen Aktien<br />

insgesamt 10 % des Grundkapitals zum<br />

Zeitpunkt der Ausnutzung nicht überschreiten;<br />

auf die Begrenzung sind Aktien anzurechnen,<br />

die in direkter oder entsprechender<br />

Anwendung des § 186 Absatz 3 Satz<br />

4 AktG während der Laufzeit dieser Ermächtigung<br />

bis zum Zeitpunkt ihrer Ausnutzung<br />

ausgegeben oder veräußert wurden;<br />

- für eine Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen<br />

zur Gewährung von Aktien zum<br />

Zweck des Erwerbs von Unternehmen,<br />

Unternehmensteilen oder Beteiligungen an<br />

Unternehmen.<br />

Der Vorstand soll ferner ermächtigt werden,<br />

mit Zustimmung des Aufsichtsrats die<br />

weiteren Einzelheiten der Durchführung von<br />

Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten<br />

Kapital <strong>2006</strong> festzulegen.<br />

Die Ermächtigung soll auf die längste gesetzlich<br />

zulässige Frist (bis 05. Juli 2011)<br />

erteilt werden.<br />

Die vorgeschlagene Ermächtigung soll den<br />

Vorstand in die Lage versetzen, mit Zustimmung<br />

des Aufsichtsrates kurzfristig auf<br />

auftretende Finanzierungserfordernisse im<br />

Zusammenhang mit der Umsetzung von<br />

strategischen Entscheidungen reagieren<br />

zu können.<br />

3. Ausschluss des Bezugsrechtes<br />

a) Der Vorstand soll ermächtigt werden,<br />

mit Zustimmung des Aufsichtsrates das<br />

Bezugsrecht der Aktionäre zum einen<br />

auszuschließen, um etwaige Spitzenbeträge<br />

zu verwerten. Der Ausschluss des<br />

Bezugsrechtes für Spitzenbeträge ist erforderlich,<br />

um ein technisch durchführbares<br />

Bezugsverhältnis darstellen zu können.<br />

Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht der<br />

Aktionäre ausgeschlossenen Aktien werden<br />

entweder durch Verkauf an der Börse<br />

oder in sonstiger Weise bestmöglich für<br />

die Gesellschaft verwertet. Der mögliche<br />

Verwässerungseffekt ist aufgrund der<br />

Beschränkung auf Spitzenbeträge gering.<br />

Vorstand und Aufsichtsrat halten den Ausschluss<br />

des Bezugsrechtes aus diesen<br />

Gründen für sachlich gerechtfertigt und<br />

gegenüber den Aktionären für angemessen.<br />

b) Der Vorstand soll das Bezugsrecht der<br />

Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrates<br />

zum anderen bei Erhöhung des<br />

Grundkapitals gegen Bareinlagen gemäß<br />

§ 186 Absatz 3 Satz 4 AktG ausschließen<br />

können, wenn der Ausgabebetrag den<br />

Börsenpreis der bereits börsennotierten<br />

Aktien zum Zeitpunkt der endgültigen<br />

Festlegung des Ausgabebetrages nicht<br />

wesentlich unterschreitet und die gegen<br />

Bareinlagen unter Ausschluss des Bezugsrechtes<br />

ausgegebenen Aktien insgesamt<br />

10 % des Grundkapitals zum Zeitpunkt der<br />

Ausnutzung nicht überschreiten. Auf die<br />

Begrenzung sind Aktien anzurechnen, die<br />

in direkter oder entsprechender Anwendung<br />

des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG<br />

während der Laufzeit dieser Ermächtigung<br />

bis zum Zeitpunkt ihrer Ausnutzung ausgegeben<br />

oder veräußert wurden. Ein<br />

etwaiger Abschlag vom aktuellen Börsenpreis<br />

wird voraussichtlich nicht über 3 %,<br />

jedenfalls aber maximal bei 5 % des<br />

Börsenpreises liegen.<br />

Diese Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses<br />

soll den Vorstand mit Zustimmung<br />

des Aufsichtsrats in die Lage<br />

versetzen, kurzfristig günstige Börsensituationen<br />

auszunutzen und dabei durch<br />

die marktnahe Preisfestsetzung einen<br />

möglichst hohen Ausgabebetrag und<br />

damit eine größtmögliche Stärkung der<br />

Eigenmittel zu erreichen. Eine derartige<br />

Kapitalerhöhung führt wegen der schnelleren<br />

Handlungsmöglichkeit erfahrungsgemäß<br />

zu einem höheren Mittelzufluss<br />

als eine vergleichbare Kapitalerhöhung<br />

mit Bezugsrecht der Aktionäre. Sie liegt<br />

somit im wohl verstandenen Interesse der<br />

Gesellschaft und ihrer Aktionäre. Es<br />

kommt zwar dadurch zu einer Verringerung<br />

der relativen Beteiligungsquote<br />

und des relativen Stimmrechtsanteils der<br />

vorhandenen Aktionäre. Aktionäre, die


ihre relative Beteiligungsquote und ihren<br />

relativen Stimmrechtsanteil erhalten möchten,<br />

haben indes die Möglichkeit, die hierfür<br />

erforderliche Aktienanzahl über die<br />

Börse zu erwerben.<br />

c) Schließlich soll der Vorstand ermächtigt<br />

werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrates<br />

das Bezugsrecht bei Kapitalerhöhungen<br />

gegen Sacheinlagen zur Gewährung<br />

von Aktien zum Zweck des<br />

Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen<br />

oder Beteiligungen an Unternehmen<br />

auszuschließen. Diese Ermächtigung zum<br />

Ausschluss des Bezugsrechtes soll dem<br />

Zweck dienen, den Erwerb von Unternehmen,<br />

Unternehmensteilen oder Beteiligungen<br />

an Unternehmen gegen Gewährung<br />

von Aktien der Gesellschaft<br />

zu ermöglichen. Die <strong>Fielmann</strong> Aktiengesellschaft<br />

steht im globalen Wettbewerb.<br />

Sie muss jederzeit in der Lage sein, an<br />

den internationalen Märkten im Interesse<br />

ihrer Aktionäre schnell und flexibel handeln<br />

zu können. Dazu gehört auch die<br />

Option, Unternehmen, Teile von Unternehmen<br />

oder Beteiligungen hieran zur<br />

Verbesserung der Wettbewerbsposition<br />

zu erwerben.<br />

Die im Interesse der Aktionäre und der<br />

Gesellschaft optimale Umsetzung dieser<br />

Option besteht im Einzelfall darin, den<br />

Erwerb eines Unternehmens, den Teil<br />

eines Unternehmens oder einer Beteiligung<br />

hieran über die Gewährung von<br />

Aktien der erwerbenden Gesellschaft<br />

durchzuführen. Die Praxis zeigt, dass die<br />

Inhaber attraktiver Akquisitionsobjekte als<br />

Gegenleistung für eine Veräußerung<br />

häufig die Verschaffung von stimmberechtigten<br />

Aktien der erwerbenden Gesellschaft<br />

verlangen. Um auch solche Unternehmen<br />

erwerben zu können, muss die<br />

<strong>Fielmann</strong> Aktiengesellschaft die Möglichkeit<br />

haben, eigene Aktien als Gegenleistung<br />

zu gewähren. Die vorgeschlagene<br />

Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss<br />

soll der <strong>Fielmann</strong> Aktiengesellschaft<br />

die notwendige Flexibilität geben,<br />

um sich bietende Gelegenheiten zum<br />

Erwerb von Unternehmen, Unternehmens-<br />

teilen oder Beteiligungen an Unternehmen<br />

schnell und flexibel ausnutzen zu können.<br />

Es kommt bei einem Bezugsrechtsausschluss<br />

zwar zu einer Verringerung der<br />

relativen Beteiligungsquote und des relativen<br />

Stimmrechtsanteils der vorhandenen<br />

Aktionäre. Bei Einräumung eines Bezugsrechtes<br />

wäre aber der Erwerb von Unternehmen,<br />

Unternehmensteilen oder von<br />

Beteiligungen an Unternehmen gegen<br />

Gewährung von Aktien nicht möglich und<br />

die damit für die Gesellschaft und die<br />

Aktionäre verbundenen Vorteile wären<br />

nicht erreichbar.<br />

Konkrete Erwerbsvorhaben, für die von<br />

dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht<br />

werden soll, bestehen zur Zeit nicht.<br />

Wenn sich Möglichkeiten zum Erwerb von<br />

Unternehmen, Unternehmensteilen oder<br />

Beteiligungen konkretisieren, wird der<br />

Vorstand sorgfältig prüfen, ob er von dem<br />

Genehmigten Kapital <strong>2006</strong> zum Zweck<br />

des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen<br />

oder Beteiligungen an<br />

Unternehmen gegen Ausgabe neuer<br />

<strong>Fielmann</strong>-Aktien Gebrauch machen soll.<br />

Er wird dies nur dann tun, wenn der<br />

Unternehmens- oder Beteiligungserwerb<br />

gegen Gewährung von <strong>Fielmann</strong>-Aktien<br />

im wohl verstandenen Interesse der Gesellschaft<br />

liegt. Nur wenn diese Voraussetzung<br />

gegeben ist, wird auch der Aufsichtsrat<br />

seine erforderliche Zustimmung<br />

erteilen.<br />

Bei Abwägung aller genannten Umstände<br />

halten Vorstand und Aufsichtsrat den Ausschluss<br />

des Bezugsrechtes in den in Buchstabe<br />

a) bis c) genannten Fällen aus den<br />

aufgezeigten Gründen auch unter Berücksichtigung<br />

des zu Lasten der Aktionäre eintretenden<br />

Verwässerungseffektes für sachlich<br />

gerechtfertigt und für angemessen.<br />

4.Bericht des Vorstandes über die<br />

Ausnutzung des Genehmigten<br />

Kapitals <strong>2006</strong><br />

Der Vorstand wird der Hauptversammlung<br />

über jede Ausnutzung des Genehmigten<br />

Kapitals <strong>2006</strong> oder Teilen davon berichten.

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