Baureglement [PDF, 279 KB] - Galgenen
Baureglement [PDF, 279 KB] - Galgenen
Baureglement [PDF, 279 KB] - Galgenen
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
terirdische Bauten werden für den Mehrlängenzuschlag nicht gerechnet.<br />
2 Bei in der Länge gestaffelten Fassaden wird die für den Mehrlängenzuschlag massgebende<br />
Länge für jeden Fassadenteil für sich bestimmt.<br />
3<br />
Bei versetzten, geschweiften oder schief zur Grenze stehenden Bauteilen kann ein Flächenausgleich<br />
erfolgen, sofern dadurch nicht berechtigte Interessen Dritter beeinträchtigt<br />
werden.<br />
Art. 30<br />
Bei Einhaltung des Gebäudeabstandes können die Grenzabstände durch einen Dienstbarkeitsvertrag<br />
unter den Grundeigentümern ungleich verteilt werden. Die Dienstbarkeit ist im<br />
Grundbuch einzutragen; sie kann nur mit Zustimmung des Gemeinderates gelöscht werden.<br />
Art. 31<br />
1<br />
Der Gebäudeabstand ist die kürzeste Entfernung zwischen zwei Fassaden; er entspricht der<br />
Summe der beiden dazwischenliegenden Grenzabstände gemäss § 59 ff. des Planungs- und<br />
Baugesetzes.<br />
2<br />
Bei mehreren Bauten auf demselben Grundstück bemisst sich der Gebäudeabstand, wie<br />
wenn eine Grenze dazwischen läge.<br />
3<br />
Nebenbauten dürfen unter sich und zu anderen Gebäuden den Gebäudeabstand unterschreiten.<br />
4<br />
Steht bei Inkrafttreten dieses <strong>Baureglement</strong>s auf dem Nachbargrundstück bereits eine<br />
Hochbaute in geringerem Abstand zur Grenze, als dieses <strong>Baureglement</strong> vorschreibt, genügt<br />
anstelle des Gebäudeabstandes die Einhaltung des Grenzabstandes.<br />
Art. 32<br />
1<br />
Der Abstand gegenüber öffentlichen Strassen richtet sich nach den Vorschriften der kantonalen<br />
Strassengesetzgebung.<br />
2<br />
Bei Privatstrassen, die nicht dem Gemeingebrauch gewidmet sind, ist zwischen Fassade<br />
und Fahrbahnrand ein Abstand von 3 m einzuhalten. Bei Mauern und Einfriedungen sind die<br />
Vorschriften der kantonalen Strassengesetzgebung zu beachten.<br />
Art. 33<br />
1<br />
Gegenüber fliessenden Gewässern ist von der Fassade ein Abstand von 5 m einzuhalten.<br />
Der Abstand wird von der Vermarkung oder, wo diese fehlt, von der oberen Böschungskante<br />
des Gewässers aus gemessen. Bauten und Anlagen haben gegenüber nicht eingedeckten<br />
fliessenden Gewässern einen Abstand von mindestens 5m einzuhalten. Gegenüber der<br />
Wägitaler Aa beträgt der Mindestabstand 8 m. Der Abstand wird von der oberen Böschungskante<br />
aus gemessen<br />
2<br />
Gegenüber eingedolten Gewässern ist der Gewässerabstand mittels Baulinien festzulegen.<br />
Fehlen Baulinien, so beträgt der Abstand 3 m, gemessen ab gegenüber der Mittelachse der<br />
Eindolung, mindestens jedoch 1 m ab dem Bauwerk der Eindolung.<br />
\\RKPF-SME-7\daten\RP\365 <strong>Galgenen</strong>\12 Ortsplanung\Bauregelment\<strong>Baureglement</strong>.doc<br />
Ungleiche<br />
Verteilung des<br />
Grenzabstandes<br />
b) Gebäudeabstand<br />
c) Strassenabstand<br />
d) Gewässerabstand