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Baureglement [PDF, 279 KB] - Galgenen

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terirdische Bauten werden für den Mehrlängenzuschlag nicht gerechnet.<br />

2 Bei in der Länge gestaffelten Fassaden wird die für den Mehrlängenzuschlag massgebende<br />

Länge für jeden Fassadenteil für sich bestimmt.<br />

3<br />

Bei versetzten, geschweiften oder schief zur Grenze stehenden Bauteilen kann ein Flächenausgleich<br />

erfolgen, sofern dadurch nicht berechtigte Interessen Dritter beeinträchtigt<br />

werden.<br />

Art. 30<br />

Bei Einhaltung des Gebäudeabstandes können die Grenzabstände durch einen Dienstbarkeitsvertrag<br />

unter den Grundeigentümern ungleich verteilt werden. Die Dienstbarkeit ist im<br />

Grundbuch einzutragen; sie kann nur mit Zustimmung des Gemeinderates gelöscht werden.<br />

Art. 31<br />

1<br />

Der Gebäudeabstand ist die kürzeste Entfernung zwischen zwei Fassaden; er entspricht der<br />

Summe der beiden dazwischenliegenden Grenzabstände gemäss § 59 ff. des Planungs- und<br />

Baugesetzes.<br />

2<br />

Bei mehreren Bauten auf demselben Grundstück bemisst sich der Gebäudeabstand, wie<br />

wenn eine Grenze dazwischen läge.<br />

3<br />

Nebenbauten dürfen unter sich und zu anderen Gebäuden den Gebäudeabstand unterschreiten.<br />

4<br />

Steht bei Inkrafttreten dieses <strong>Baureglement</strong>s auf dem Nachbargrundstück bereits eine<br />

Hochbaute in geringerem Abstand zur Grenze, als dieses <strong>Baureglement</strong> vorschreibt, genügt<br />

anstelle des Gebäudeabstandes die Einhaltung des Grenzabstandes.<br />

Art. 32<br />

1<br />

Der Abstand gegenüber öffentlichen Strassen richtet sich nach den Vorschriften der kantonalen<br />

Strassengesetzgebung.<br />

2<br />

Bei Privatstrassen, die nicht dem Gemeingebrauch gewidmet sind, ist zwischen Fassade<br />

und Fahrbahnrand ein Abstand von 3 m einzuhalten. Bei Mauern und Einfriedungen sind die<br />

Vorschriften der kantonalen Strassengesetzgebung zu beachten.<br />

Art. 33<br />

1<br />

Gegenüber fliessenden Gewässern ist von der Fassade ein Abstand von 5 m einzuhalten.<br />

Der Abstand wird von der Vermarkung oder, wo diese fehlt, von der oberen Böschungskante<br />

des Gewässers aus gemessen. Bauten und Anlagen haben gegenüber nicht eingedeckten<br />

fliessenden Gewässern einen Abstand von mindestens 5m einzuhalten. Gegenüber der<br />

Wägitaler Aa beträgt der Mindestabstand 8 m. Der Abstand wird von der oberen Böschungskante<br />

aus gemessen<br />

2<br />

Gegenüber eingedolten Gewässern ist der Gewässerabstand mittels Baulinien festzulegen.<br />

Fehlen Baulinien, so beträgt der Abstand 3 m, gemessen ab gegenüber der Mittelachse der<br />

Eindolung, mindestens jedoch 1 m ab dem Bauwerk der Eindolung.<br />

\\RKPF-SME-7\daten\RP\365 <strong>Galgenen</strong>\12 Ortsplanung\Bauregelment\<strong>Baureglement</strong>.doc<br />

Ungleiche<br />

Verteilung des<br />

Grenzabstandes<br />

b) Gebäudeabstand<br />

c) Strassenabstand<br />

d) Gewässerabstand

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