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Baureglement [PDF, 279 KB] - Galgenen

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weis. Der Schutz des eigenen Gebäudes liegt in der Eigenverantwortung. Da der Schutz<br />

meist mit einfachen Massnahmen realisiert werden kann, wird dem Bauherrn empfohlen, die<br />

Gefährdung mit den Auflagen analog der Gefahrenzone blau zu eliminieren. Ein Nachweis<br />

ist nur bei einer möglichen Gefährdung Dritter und bezüglich umweltgefährdenden Materialien<br />

zu erbringen. Bei Sonderrisiken, insbesondere wichtigen Versorgungseinrichtungen oder<br />

grossen Warenlagern, gelten die Bestimmungen der Gefahrenzone blau.<br />

D. Übrige Gebiete<br />

Art. 57<br />

1<br />

Jene Gebiete, die keiner Zone zugewiesen werden, bilden das Übrige Gemeindegebiet.<br />

2<br />

Die Bewilligung von Bauten und Anlagen richtet sich nach den Bestimmungen des eidgenössischen<br />

und kantonalen Rechts.<br />

3<br />

Bauten und Anlagen bedürfen einer kantonalen AusnahmeBewilligung. Der Gemeinderat<br />

beurteilt die Bauvorhaben auf die Einhaltung der baupolizeilichen Vorschriften. Es gilt die<br />

Empfindlichkeitsstufe III gemäss der Lärmschutzverordnung.<br />

Art. 53 (Art. 53 gestrichen)<br />

1<br />

Reservegebiete haben Richtplancharakter und unterstehen den Bestimmungen des Übrigen<br />

Gemeindegebietes. Die Zuweisung zum Reservegebiet begründet keinen Rechtsanspruch<br />

auf eine spätere Einzonung. Es gilt die Empfindlichkeitsstufe III gemäss der Lärmschutzverordnung.<br />

2<br />

Die Reservegebiete sind für eine zukünftige Entwicklung des Siedlungsgebietes bestimmt.<br />

Spätere Neueinzonungen sind bei ausgewiesenem Bedarf und anhaltender Eignung in erster<br />

Linie in diesen Gebieten vorzunehmen.<br />

\\RKPF-SME-7\daten\RP\365 <strong>Galgenen</strong>\12 Ortsplanung\Bauregelment\<strong>Baureglement</strong>.doc<br />

5.Gefahrenzone<br />

gelb<br />

1. Übriges<br />

Gemeindegebiet<br />

2. Reservegebiete

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