Baureglement [PDF, 279 KB] - Galgenen
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weis. Der Schutz des eigenen Gebäudes liegt in der Eigenverantwortung. Da der Schutz<br />
meist mit einfachen Massnahmen realisiert werden kann, wird dem Bauherrn empfohlen, die<br />
Gefährdung mit den Auflagen analog der Gefahrenzone blau zu eliminieren. Ein Nachweis<br />
ist nur bei einer möglichen Gefährdung Dritter und bezüglich umweltgefährdenden Materialien<br />
zu erbringen. Bei Sonderrisiken, insbesondere wichtigen Versorgungseinrichtungen oder<br />
grossen Warenlagern, gelten die Bestimmungen der Gefahrenzone blau.<br />
D. Übrige Gebiete<br />
Art. 57<br />
1<br />
Jene Gebiete, die keiner Zone zugewiesen werden, bilden das Übrige Gemeindegebiet.<br />
2<br />
Die Bewilligung von Bauten und Anlagen richtet sich nach den Bestimmungen des eidgenössischen<br />
und kantonalen Rechts.<br />
3<br />
Bauten und Anlagen bedürfen einer kantonalen AusnahmeBewilligung. Der Gemeinderat<br />
beurteilt die Bauvorhaben auf die Einhaltung der baupolizeilichen Vorschriften. Es gilt die<br />
Empfindlichkeitsstufe III gemäss der Lärmschutzverordnung.<br />
Art. 53 (Art. 53 gestrichen)<br />
1<br />
Reservegebiete haben Richtplancharakter und unterstehen den Bestimmungen des Übrigen<br />
Gemeindegebietes. Die Zuweisung zum Reservegebiet begründet keinen Rechtsanspruch<br />
auf eine spätere Einzonung. Es gilt die Empfindlichkeitsstufe III gemäss der Lärmschutzverordnung.<br />
2<br />
Die Reservegebiete sind für eine zukünftige Entwicklung des Siedlungsgebietes bestimmt.<br />
Spätere Neueinzonungen sind bei ausgewiesenem Bedarf und anhaltender Eignung in erster<br />
Linie in diesen Gebieten vorzunehmen.<br />
\\RKPF-SME-7\daten\RP\365 <strong>Galgenen</strong>\12 Ortsplanung\Bauregelment\<strong>Baureglement</strong>.doc<br />
5.Gefahrenzone<br />
gelb<br />
1. Übriges<br />
Gemeindegebiet<br />
2. Reservegebiete