24.10.2012 Aufrufe

Bundeskleingartengesetz - Landesbund der Gartenfreunde in ...

Bundeskleingartengesetz - Landesbund der Gartenfreunde in ...

Bundeskleingartengesetz - Landesbund der Gartenfreunde in ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

<strong>Landesbund</strong> <strong>der</strong> <strong>Gartenfreunde</strong> <strong>in</strong> Hamburg e.V.<br />

<strong>Bundeskle<strong>in</strong>gartengesetz</strong><br />

Datum: 28. Februar 1983 Fundstelle: BGBl I 1983, 210<br />

Textnachweis ab: 1. 4.1983<br />

Än<strong>der</strong>ungen aufgrund E<strong>in</strong>igVtr vgl. § 20a<br />

(+++ Stand: Zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Art. 14 G v. 13. 9.2001 I 2376 +++)<br />

Erster Abschnitt Allgeme<strong>in</strong>e Vorschriften<br />

§ 1 Begriffsbestimmungen<br />

(1) E<strong>in</strong> Kle<strong>in</strong>garten ist e<strong>in</strong> Garten, <strong>der</strong><br />

1. dem Nutzer (Kle<strong>in</strong>gärtner) zur nichterwerbsmäßigen gärtnerischen Nutzung,<br />

<strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e zur Gew<strong>in</strong>nung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf,<br />

und zur Erholung dient (kle<strong>in</strong>gärtnerische Nutzung) und<br />

2. <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Anlage liegt, <strong>in</strong> <strong>der</strong> mehrere E<strong>in</strong>zelgärten mit geme<strong>in</strong>schaftlichen<br />

E<strong>in</strong>richtungen, zum Beispiel Wegen, Spielflächen und Vere<strong>in</strong>shäusern,<br />

zusammengefasst s<strong>in</strong>d (Kle<strong>in</strong>gartenanlage).<br />

(2) Ke<strong>in</strong> Kle<strong>in</strong>garten ist<br />

1. e<strong>in</strong> Garten, <strong>der</strong> zwar die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt, aber vom<br />

Eigentümer o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>em se<strong>in</strong>er Haushaltsangehörigen im S<strong>in</strong>ne des § 18 des<br />

Wohnraumför<strong>der</strong>ungsgesetzes genutzt wird (Eigentümergarten);<br />

2. e<strong>in</strong> Garten, <strong>der</strong> e<strong>in</strong>em zur Nutzung e<strong>in</strong>er Wohnung Berechtigten im<br />

Zusammenhang mit <strong>der</strong> Wohnung überlassen ist (Wohnungsgarten);<br />

3. e<strong>in</strong> Garten, <strong>der</strong> e<strong>in</strong>em Arbeitnehmer im Zusammenhang mit dem Arbeitsvertrag<br />

überlassen ist (Arbeitnehmergarten);<br />

4. e<strong>in</strong> Grundstück, auf dem vertraglich nur bestimmte Gartenbauerzeugnisse<br />

angebaut werden dürfen;<br />

5. e<strong>in</strong> Grundstück, das vertraglich nur mit e<strong>in</strong>jährigen Pflanzen bestellt<br />

werden darf (Grabeland).<br />

(3) E<strong>in</strong> Dauerkle<strong>in</strong>garten ist e<strong>in</strong> Kle<strong>in</strong>garten auf e<strong>in</strong>er Fläche, die im Bebauungsplan für Dauerkle<strong>in</strong>gärten<br />

festgesetzt ist.<br />

§ 2 Kle<strong>in</strong>gärtnerische Geme<strong>in</strong>nützigkeit<br />

E<strong>in</strong>e Kle<strong>in</strong>gärtnerorganisation wird von <strong>der</strong> zuständigen Landesbehörde als geme<strong>in</strong>nützig anerkannt,<br />

wenn sie im Vere<strong>in</strong>sregister e<strong>in</strong>getragen ist, sich <strong>der</strong> regelmäßigen Prüfung <strong>der</strong> Geschäftsführung<br />

unterwirft und wenn die Satzung bestimmt, dass<br />

1. die Organisation ausschließlich o<strong>der</strong> überwiegend die För<strong>der</strong>ung des<br />

Kle<strong>in</strong>gartenwesens sowie die fachliche Betreuung ihrer Mitglie<strong>der</strong> bezweckt,<br />

2. erzielte E<strong>in</strong>nahmen kle<strong>in</strong>gärtnerischen Zwecken zugeführt werden und<br />

3. bei <strong>der</strong> Auflösung <strong>der</strong> Organisation <strong>der</strong>en Vermögen für kle<strong>in</strong>gärtnerische<br />

Zwecke verwendet wird.<br />

§ 3 Kle<strong>in</strong>garten und Gartenlaube<br />

(1) E<strong>in</strong> Kle<strong>in</strong>garten soll nicht größer als 400 Quadratmeter se<strong>in</strong>. Die Belange des Umweltschutzes, des<br />

Naturschutzes und <strong>der</strong> Landschaftspflege sollen bei <strong>der</strong> Nutzung und Bewirtschaftung des Kle<strong>in</strong>gartens<br />

berücksichtigt werden.<br />

(2) Im Kle<strong>in</strong>garten ist e<strong>in</strong>e Laube <strong>in</strong> e<strong>in</strong>facher Ausführung mit höchstens 24<br />

Quadratmetern Grundfläche e<strong>in</strong>schließlich überdachtem Freisitz zulässig; die §§ 29 bis 36 des<br />

Baugesetzbuchs bleiben unberührt. Sie darf nach ihrer Beschaffenheit, <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e nach ihrer<br />

Ausstattung und E<strong>in</strong>richtung, nicht zum dauernden Wohnen geeignet se<strong>in</strong>.<br />

5. Gesetze Ausgabenstand 50021010 Seite: 1/8


<strong>Landesbund</strong> <strong>der</strong> <strong>Gartenfreunde</strong> <strong>in</strong> Hamburg e.V.<br />

<strong>Bundeskle<strong>in</strong>gartengesetz</strong><br />

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Eigentümergärten.<br />

Zweiter Abschnitt Kle<strong>in</strong>gartenpachtverhältnisse<br />

§ 4 Kle<strong>in</strong>gartenpachtverträge<br />

(1) Für Kle<strong>in</strong>gartenpachtverträge gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über den<br />

Pachtvertrag, soweit sich aus diesem Gesetz nichts an<strong>der</strong>es ergibt.<br />

(2) Die Vorschriften über Kle<strong>in</strong>gartenpachtverträge gelten, soweit nichts an<strong>der</strong>es bestimmt ist, auch für<br />

Pachtverträge über Grundstücke zu dem Zweck, die Grundstücke aufgrund e<strong>in</strong>zelner<br />

Kle<strong>in</strong>gartenpachtverträge weiterzuverpachten<br />

(Zwischenpachtverträge). E<strong>in</strong> Zwischenpachtvertrag, <strong>der</strong> nicht mit e<strong>in</strong>er als<br />

geme<strong>in</strong>nützig anerkannten Kle<strong>in</strong>gärtnerorganisation o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>de geschlossen wird, ist nichtig.<br />

Nichtig ist auch e<strong>in</strong> Vertrag zur Übertragung <strong>der</strong> Verwaltung e<strong>in</strong>er Kle<strong>in</strong>gartenanlage, <strong>der</strong> nicht mit e<strong>in</strong>er <strong>in</strong><br />

Satz 2 bezeichneten Kle<strong>in</strong>gärtnerorganisation geschlossen wird.<br />

(3) Wenn öffentliche Interessen dies erfor<strong>der</strong>n, <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e wenn die ordnungsgemäße Bewirtschaftung<br />

o<strong>der</strong> Nutzung <strong>der</strong> Kle<strong>in</strong>gärten o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Kle<strong>in</strong>gartenanlage nicht mehr gewährleistet ist, hat <strong>der</strong> Verpächter<br />

die Verwaltung <strong>der</strong> Kle<strong>in</strong>gartenanlage e<strong>in</strong>er <strong>in</strong> Absatz 2 Satz 2 bezeichneten Kle<strong>in</strong>gärtnerorganisation zu<br />

übertragen.<br />

§ 5 Pacht<br />

(1) Als Pacht darf höchstens <strong>der</strong> vierfache Betrag <strong>der</strong> ortsüblichen Pacht im<br />

erwerbsmäßigen Obst- und Gemüseanbau, bezogen auf die Gesamtfläche <strong>der</strong><br />

Kle<strong>in</strong>gartenanlage verlangt werden. Die auf die geme<strong>in</strong>schaftlichen E<strong>in</strong>richtungen entfallenden Flächen<br />

werden bei <strong>der</strong> Ermittlung <strong>der</strong> Pacht für den e<strong>in</strong>zelnen Kle<strong>in</strong>garten anteilig berücksichtigt. Liegen<br />

ortsübliche Pachtbeträge im erwerbsmäßigen Obst- und Gemüseanbau nicht vor, so ist die<br />

entsprechende Pacht <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er vergleichbaren Geme<strong>in</strong>de als Bemessungsgrundlage zugrunde zu legen.<br />

Ortsüblich im erwerbsmäßigen Obst- und Gemüseanbau ist die <strong>in</strong> <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>de durchschnittlich gezahlte<br />

Pacht.<br />

(2) Auf Antrag e<strong>in</strong>er Vertragspartei hat <strong>der</strong> nach § 192 des Baugesetzbuchs<br />

e<strong>in</strong>gerichtete Gutachterausschuß e<strong>in</strong> Gutachten über die ortsübliche Pacht im<br />

erwerbsmäßigen Obst- und Gemüseanbau zu erstatten. Die für die Anzeige von<br />

Landpachtverträgen zuständigen Behörden haben auf Verlangen des Gutachterausschusses Auskünfte<br />

über die ortsübliche Pacht im erwerbsmäßigen Obst- und Gemüseanbau zu erteilen. Liegen<br />

anonymisierbare Daten im S<strong>in</strong>ne des Bundesdatenschutzgesetzes nicht vor, ist ergänzend die Pacht im<br />

erwerbsmäßigen Obst- und Gemüseanbau <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er vergleichbaren Geme<strong>in</strong>de als Bemessungsgrundlage<br />

heranzuziehen.<br />

(3) Ist die vere<strong>in</strong>barte Pacht niedriger o<strong>der</strong> höher als die sich nach den Absätzen 1 und 2 ergebende<br />

Höchstpacht, kann die jeweilige Vertragspartei <strong>der</strong> an<strong>der</strong>en Vertragspartei <strong>in</strong> Textform erklären, dass die<br />

Pacht bis zur Höhe <strong>der</strong> Höchstpacht herauf- o<strong>der</strong> herabgesetzt wird. Aufgrund <strong>der</strong> Erklärung ist vom<br />

ersten Tage des auf die Erklärung folgenden Zahlungszeitraums an die höhere o<strong>der</strong> niedrigere Pacht zu<br />

zahlen. Die Vertragsparteien können die Anpassung frühestens nach Ablauf von drei Jahren nach<br />

Vertragsschluss o<strong>der</strong> <strong>der</strong> vorhergehenden Anpassung verlangen. Im Falle e<strong>in</strong>er Erklärung des<br />

Verpächters über e<strong>in</strong>e Pachterhöhung ist <strong>der</strong> Pächter berechtigt, das Pachtverhältnis spätestens am 15.<br />

Werktag des Zahlungszeitraums, von dem an die<br />

Pacht erhoben werden soll, für den Ablauf des nächsten Kalen<strong>der</strong>monats zu kündigen. Kündigt <strong>der</strong><br />

Pächter, tritt e<strong>in</strong>e Erhöhung <strong>der</strong> Pacht nicht e<strong>in</strong>.<br />

(4) Der Verpächter kann für von ihm geleistete Aufwendungen für die<br />

Kle<strong>in</strong>gartenanlage, <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e für Bodenverbesserungen, Wege, E<strong>in</strong>friedungen und Parkplätze, vom<br />

Pächter Erstattung verlangen, soweit die Aufwendungen nicht durch Leistungen <strong>der</strong> Kle<strong>in</strong>gärtner o<strong>der</strong><br />

5. Gesetze Ausgabenstand 50021010 Seite: 2/8


<strong>Landesbund</strong> <strong>der</strong> <strong>Gartenfreunde</strong> <strong>in</strong> Hamburg e.V.<br />

<strong>Bundeskle<strong>in</strong>gartengesetz</strong><br />

ihrer Organisationen o<strong>der</strong> durch Zuschüsse aus öffentlichen Haushalten gedeckt worden s<strong>in</strong>d und soweit<br />

sie im Rahmen <strong>der</strong> kle<strong>in</strong>gärtnerischen Nutzung üblich s<strong>in</strong>d. Die Erstattungspflicht e<strong>in</strong>es Kle<strong>in</strong>gärtners ist<br />

auf den Teil <strong>der</strong> ersatzfähigen Aufwendungen beschränkt, <strong>der</strong> dem Flächenverhältnis zwischen se<strong>in</strong>em<br />

Kle<strong>in</strong>garten und <strong>der</strong> Kle<strong>in</strong>gartenanlage entspricht; die auf die<br />

geme<strong>in</strong>schaftlichen E<strong>in</strong>richtungen entfallenden Flächen werden <strong>der</strong> Kle<strong>in</strong>gartenfläche anteilig<br />

zugerechnet. Der Pächter ist berechtigt, den Erstattungsbetrag <strong>in</strong> Teilleistungen <strong>in</strong> Höhe <strong>der</strong> Pacht<br />

zugleich mit <strong>der</strong> Pacht zu zahlen.<br />

(5) Der Verpächter kann vom Pächter Erstattung <strong>der</strong> öffentlich-rechtlichen Lasten verlangen, die auf dem<br />

Kle<strong>in</strong>gartengrundstück ruhen. Absatz 4 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. Der Pächter ist berechtigt,<br />

den Erstattungsbetrag e<strong>in</strong>er e<strong>in</strong>malig erhobenen Abgabe <strong>in</strong> Teilleistungen, höchstens <strong>in</strong> fünf<br />

Jahresleistungen, zu entrichten.<br />

§ 6 Vertragsdauer<br />

Kle<strong>in</strong>gartenpachtverträge über Dauerkle<strong>in</strong>gärten können nur auf unbestimmte Zeit<br />

geschlossen werden; befristete Verträge gelten als auf unbestimmte Zeit geschlossen.<br />

§ 7 Schriftform <strong>der</strong> Kündigung<br />

Die Kündigung des Kle<strong>in</strong>gartenpachtvertrages bedarf <strong>der</strong> schriftlichen Form.<br />

§ 8 Kündigung ohne E<strong>in</strong>haltung e<strong>in</strong>er Kündigungsfrist<br />

Der Verpächter kann den Kle<strong>in</strong>gartenpachtvertrag ohne E<strong>in</strong>haltung e<strong>in</strong>er Kündigungsfrist kündigen, wenn<br />

1. <strong>der</strong> Pächter mit <strong>der</strong> Entrichtung <strong>der</strong> Pacht für m<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong> Vierteljahr<br />

<strong>in</strong> Verzug ist und nicht <strong>in</strong>nerhalb von zwei Monaten nach Mahnung <strong>in</strong><br />

Textform die fällige Pachtfor<strong>der</strong>ung erfüllt o<strong>der</strong><br />

2. <strong>der</strong> Pächter o<strong>der</strong> von ihm auf dem Kle<strong>in</strong>gartengrundstück geduldete Personen<br />

so schwerwiegende Pflichtverletzungen begehen, <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e den Frieden <strong>in</strong><br />

<strong>der</strong> Kle<strong>in</strong>gärtnergeme<strong>in</strong>schaft so nachhaltig stören, daß dem Verpächter die<br />

Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht zugemutet werden kann.<br />

§ 9 Ordentliche Kündigung<br />

(1) Der Verpächter kann den Kle<strong>in</strong>gartenpachtvertrag kündigen, wenn<br />

1. <strong>der</strong> Pächter ungeachtet e<strong>in</strong>er <strong>in</strong> Textform abgegebenen Abmahnung des<br />

Verpächters e<strong>in</strong>e nicht kle<strong>in</strong>gärtnerische Nutzung fortsetzt o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>e<br />

Verpflichtungen, die die Nutzung des Kle<strong>in</strong>gartens betreffen, nicht<br />

unerheblich verletzt, <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e die Laube zum dauernden Wohnen benutzt,<br />

das Grundstück unbefugt e<strong>in</strong>em Dritten überlässt, erhebliche<br />

Bewirtschaftungsmängel nicht <strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>er angemessenen Frist abstellt<br />

o<strong>der</strong> geldliche o<strong>der</strong> sonstige Geme<strong>in</strong>schaftsleistungen für die<br />

Kle<strong>in</strong>gartenanlage verweigert;<br />

2. die Beendigung des Pachtverhältnisses erfor<strong>der</strong>lich ist, um die<br />

Kle<strong>in</strong>gartenanlage neu zu ordnen, <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e um Kle<strong>in</strong>gärten auf die im §<br />

3 Abs. 1 vorgesehene Größe zu beschränken, die Wege zu verbessern o<strong>der</strong><br />

Spiel- o<strong>der</strong> Parkplätze zu errichten;<br />

3. <strong>der</strong> Eigentümer selbst o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>er se<strong>in</strong>er Haushaltsangehörigen im S<strong>in</strong>ne des<br />

§ 18 des Wohnraumför<strong>der</strong>ungsgesetzes e<strong>in</strong>en Garten kle<strong>in</strong>gärtnerisch nutzen<br />

will und ihm an<strong>der</strong>es geeignetes Gartenland nicht zur Verfügung steht; <strong>der</strong><br />

Garten ist unter Berücksichtigung <strong>der</strong> Belange <strong>der</strong> Kle<strong>in</strong>gärtner<br />

auszuwählen;<br />

4. planungsrechtlich e<strong>in</strong>e an<strong>der</strong>e als die kle<strong>in</strong>gärtnerische Nutzung zulässig<br />

ist und <strong>der</strong> Eigentümer durch die Fortsetzung des Pachtverhältnisses an<br />

e<strong>in</strong>er an<strong>der</strong>en wirtschaftlichen Verwertung geh<strong>in</strong><strong>der</strong>t ist und dadurch<br />

5. Gesetze Ausgabenstand 50021010 Seite: 3/8


<strong>Landesbund</strong> <strong>der</strong> <strong>Gartenfreunde</strong> <strong>in</strong> Hamburg e.V.<br />

<strong>Bundeskle<strong>in</strong>gartengesetz</strong><br />

erhebliche Nachteile erleiden würde;<br />

5. die als Kle<strong>in</strong>garten genutzte Grundstücksfläche alsbald <strong>der</strong> im<br />

Bebauungsplan festgesetzten an<strong>der</strong>en Nutzung zugeführt o<strong>der</strong> alsbald für<br />

diese Nutzung vorbereitet werden soll; die Kündigung ist auch vor<br />

Rechtsverb<strong>in</strong>dlichkeit des Bebauungsplans zulässig, wenn die Geme<strong>in</strong>de se<strong>in</strong>e<br />

Aufstellung, Än<strong>der</strong>ung o<strong>der</strong> Ergänzung beschlossen hat, nach dem Stand <strong>der</strong><br />

Planungsarbeiten anzunehmen ist, daß die beabsichtigte an<strong>der</strong>e Nutzung<br />

festgesetzt wird, und dr<strong>in</strong>gende Gründe des öffentlichen Interesses die<br />

Vorbereitung o<strong>der</strong> die Verwirklichung <strong>der</strong> an<strong>der</strong>en Nutzung vor<br />

Rechtsverb<strong>in</strong>dlichkeit des Bebauungsplans erfor<strong>der</strong>n, o<strong>der</strong><br />

6. die als Kle<strong>in</strong>gartenanlage genutzte Grundstücksfläche<br />

a) nach abgeschlossener Planfeststellung für die festgesetzte Nutzung<br />

o<strong>der</strong><br />

b) für die <strong>in</strong> § 1 Abs. 1 des Landbeschaffungsgesetzes <strong>in</strong> <strong>der</strong> im<br />

Bundesgesetzblatt Teil III, Glie<strong>der</strong>ungsnummer 54-3, veröffentlichten<br />

bere<strong>in</strong>igten Fassung, das zuletzt durch /* § 33 des Gesetzes vom 20.<br />

Dezember 1976 (BGBl. I S. 3574) */ geän<strong>der</strong>t worden ist, genannten<br />

Zwecke alsbald benötigt wird.<br />

(2) Die Kündigung ist nur für den 30. November e<strong>in</strong>es Jahres zulässig; sie hat<br />

spätestens zu erfolgen<br />

1. <strong>in</strong> den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 am dritten Werktag im August,<br />

2. <strong>in</strong> den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 bis 6 am dritten Werktag im Februar<br />

dieses Jahres. Wenn dr<strong>in</strong>gende Gründe die vorzeitige Inanspruchnahme <strong>der</strong><br />

kle<strong>in</strong>gärtnerisch genutzten Fläche erfor<strong>der</strong>n, ist e<strong>in</strong>e Kündigung <strong>in</strong> den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 und 6<br />

spätestens am dritten Werktag e<strong>in</strong>es Kalen<strong>der</strong>monats für den Ablauf des nächsten Monats zulässig.<br />

(3) Ist <strong>der</strong> Kle<strong>in</strong>gartenpachtvertrag auf bestimmte Zeit e<strong>in</strong>gegangen, ist die Kündigung nach Absatz 1 Nr. 3<br />

§ 10 Kündigung von Zwischenpachtverträgen<br />

(1) Der Verpächter kann e<strong>in</strong>en Zwischenpachtvertrag auch kündigen, wenn<br />

1. <strong>der</strong> Zwischenpächter Pflichtverletzungen im S<strong>in</strong>ne des § 8 Nr. 2 o<strong>der</strong> des §<br />

9 Abs. 1 Nr. 1 ungeachtet e<strong>in</strong>er Abmahnung des Verpächters duldet o<strong>der</strong><br />

2. dem Zwischenpächter die kle<strong>in</strong>gärtnerische Geme<strong>in</strong>nützigkeit aberkannt ist.<br />

(2) Durch e<strong>in</strong>e Kündigung nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 bis 6, die nur Teile <strong>der</strong><br />

Kle<strong>in</strong>gartenanlage betrifft, wird <strong>der</strong> Zwischenpachtvertrag auf die übrigen Teile <strong>der</strong> Kle<strong>in</strong>gartenanlage<br />

beschränkt.<br />

(3) Wird e<strong>in</strong> Zwischenpachtvertrag durch e<strong>in</strong>e Kündigung des Verpächters beendet, tritt <strong>der</strong> Verpächter <strong>in</strong><br />

die Verträge des Zwischenpächters mit den Kle<strong>in</strong>gärtnern e<strong>in</strong>.<br />

§ 11 Kündigungsentschädigung<br />

(1) Wird e<strong>in</strong> Kle<strong>in</strong>gartenpachtvertrag nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 gekündigt, hat <strong>der</strong> Pächter e<strong>in</strong>en<br />

Anspruch auf angemessene Entschädigung für die von ihm e<strong>in</strong>gebrachten o<strong>der</strong> gegen Entgelt<br />

übernommenen Anpflanzungen und Anlagen, soweit diese im Rahmen <strong>der</strong> kle<strong>in</strong>gärtnerischen Nutzung<br />

üblich s<strong>in</strong>d. Soweit Regeln für die Bewertung von Anpflanzungen und Anlagen von den Län<strong>der</strong>n<br />

aufgestellt o<strong>der</strong> von e<strong>in</strong>er Kle<strong>in</strong>gärtnerorganisation beschlossen und durch die zuständige Behörde<br />

genehmigt worden s<strong>in</strong>d, s<strong>in</strong>d diese bei <strong>der</strong> Bemessung <strong>der</strong> Höhe <strong>der</strong> Entschädigung zugrunde zu legen.<br />

Bei e<strong>in</strong>er Kündigung nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 o<strong>der</strong> 6 s<strong>in</strong>d darüber h<strong>in</strong>aus die für die<br />

Enteignungsentschädigung geltenden Grundsätze zu beachten.<br />

(2) Zur Entschädigung ist <strong>der</strong> Verpächter verpflichtet, wenn <strong>der</strong> Vertrag nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 bis 4<br />

gekündigt worden ist. Bei e<strong>in</strong>er Kündigung nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 o<strong>der</strong> 6 ist <strong>der</strong>jenige zur Entschädigung<br />

verpflichtet, <strong>der</strong> die als Kle<strong>in</strong>garten genutzte Fläche <strong>in</strong> Anspruch nimmt.<br />

5. Gesetze Ausgabenstand 50021010 Seite: 4/8


<strong>Landesbund</strong> <strong>der</strong> <strong>Gartenfreunde</strong> <strong>in</strong> Hamburg e.V.<br />

<strong>Bundeskle<strong>in</strong>gartengesetz</strong><br />

(3) Der Anspruch ist fällig, sobald das Pachtverhältnis beendet und <strong>der</strong> Kle<strong>in</strong>garten geräumt ist.<br />

§ 12 Beendigung des Kle<strong>in</strong>gartenpachtvertrages bei Tod des Kle<strong>in</strong>gärtners<br />

(1) Stirbt <strong>der</strong> Kle<strong>in</strong>gärtner, endet <strong>der</strong> Kle<strong>in</strong>gartenpachtvertrag mit dem Ablauf des Kalen<strong>der</strong>monats, <strong>der</strong> auf<br />

den Tod des Kle<strong>in</strong>gärtners folgt.<br />

(2) E<strong>in</strong> Kle<strong>in</strong>gartenpachtvertrag, den Eheleute o<strong>der</strong> Lebenspartner geme<strong>in</strong>schaftlich geschlossen haben,<br />

wird beim Tode e<strong>in</strong>es Ehegatten o<strong>der</strong> Lebenspartners mit dem überlebenden Ehegatten o<strong>der</strong><br />

Lebenspartner fortgesetzt. Erklärt <strong>der</strong> überlebende Ehegatte o<strong>der</strong> Lebenspartner b<strong>in</strong>nen e<strong>in</strong>es Monats<br />

nach dem Todesfall <strong>in</strong> Textform gegenüber dem Verpächter, dass er den Kle<strong>in</strong>gartenpachtvertrag nicht<br />

fortsetzen will, gilt Absatz 1 entsprechend.<br />

(3) Im Falle des Absatzes 2 Satz 1 ist /* § 563b Abs. 1 und 2 */ über die Haftung und über die Anrechnung<br />

<strong>der</strong> gezahlten Miete entsprechend anzuwenden.<br />

§ 13 Abweichende Vere<strong>in</strong>barungen<br />

Vere<strong>in</strong>barungen, durch die zum Nachteil des Pächters von den Vorschriften dieses Abschnitts<br />

abgewichen wird, s<strong>in</strong>d nichtig.<br />

Dritter Abschnitt Dauerkle<strong>in</strong>gärten<br />

§ 14 Bereitstellung und Beschaffung von Ersatzland<br />

(1) Wird e<strong>in</strong> Kle<strong>in</strong>gartenpachtvertrag über e<strong>in</strong>en Dauerkle<strong>in</strong>garten nach § 9 Abs. 1 Nr.5 o<strong>der</strong> 6 gekündigt,<br />

hat die Geme<strong>in</strong>de geeignetes Ersatzland bereitzustellen o<strong>der</strong> zu beschaffen, es sei denn, sie ist zur<br />

Erfüllung <strong>der</strong> Verpflichtung außerstande.<br />

(2) Hat die Geme<strong>in</strong>de Ersatzland bereitgestellt o<strong>der</strong> beschafft, hat <strong>der</strong> Bedarfsträger an die Geme<strong>in</strong>de<br />

e<strong>in</strong>en Ausgleichsbetrag zu leisten, <strong>der</strong> dem Wertunterschied zwischen <strong>der</strong> <strong>in</strong> Anspruch genommenen<br />

kle<strong>in</strong>gärtnerisch genutzten Fläche und dem Ersatzland entspricht.<br />

(3) Das Ersatzland soll im Zeitpunkt <strong>der</strong> Räumung des Dauerkle<strong>in</strong>gartens für die<br />

kle<strong>in</strong>gärtnerische Nutzung zur Verfügung stehen.<br />

§ 15 Begründung von Kle<strong>in</strong>gartenpachtverträgen durch Enteignung<br />

(1) An Flächen, die <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Bebauungsplan für Dauerkle<strong>in</strong>gärten festgesetzt s<strong>in</strong>d, können durch<br />

Enteignung Kle<strong>in</strong>gartenpachtverträge zugunsten Pachtwilliger begründet werden.<br />

(2) Die Enteignung setzt voraus, dass<br />

1. das Wohl <strong>der</strong> Allgeme<strong>in</strong>heit sie erfor<strong>der</strong>t,<br />

2. <strong>der</strong> Enteignungszweck auf an<strong>der</strong>e zumutbare Weise nicht erreicht werden kann<br />

und<br />

3. dem Eigentümer e<strong>in</strong> angemessenes Angebot zur Begründung <strong>der</strong><br />

Kle<strong>in</strong>gartenpachtverträge gemacht worden ist; das Angebot ist <strong>in</strong> Bezug auf<br />

die Pacht als angemessen anzusehen, wenn sie <strong>der</strong> Pacht nach § 5<br />

entspricht.<br />

(3) Die als Entschädigung festzusetzende Pacht bemisst sich nach § 5.<br />

(4) Im Übrigen gilt das Landesenteignungsrecht.<br />

5. Gesetze Ausgabenstand 50021010 Seite: 5/8


<strong>Landesbund</strong> <strong>der</strong> <strong>Gartenfreunde</strong> <strong>in</strong> Hamburg e.V.<br />

<strong>Bundeskle<strong>in</strong>gartengesetz</strong><br />

Vierter Abschnitt Überleitungs- und Schlußvorschriften<br />

§ 16 Überleitungsvorschriften für bestehende Kle<strong>in</strong>gärten<br />

(1) Kle<strong>in</strong>gartenpachtverhältnisse, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes<br />

bestehen, richten sich von diesem Zeitpunkt an nach dem neuen Recht.<br />

(2) Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geschlossene Pachtverträge über Kle<strong>in</strong>gärten, die bei Inkrafttreten<br />

dieses Gesetzes ke<strong>in</strong>e Dauerkle<strong>in</strong>gärten s<strong>in</strong>d, s<strong>in</strong>d wie Verträge über Dauerkle<strong>in</strong>gärten zu behandeln,<br />

wenn die Geme<strong>in</strong>de Eigentümer<strong>in</strong> <strong>der</strong> Grundstücke ist.<br />

(3) Stehen bei Verträgen <strong>der</strong> <strong>in</strong> Absatz 2 bezeichneten Art die Grundstücke nicht im Eigentum <strong>der</strong><br />

Geme<strong>in</strong>de, enden die Pachtverhältnisse mit Ablauf des 31. März 1987, wenn <strong>der</strong> Vertrag befristet und die<br />

vere<strong>in</strong>barte Pachtzeit bis zu diesem Zeitpunkt abgelaufen ist; im übrigen verbleibt es bei <strong>der</strong> vere<strong>in</strong>barten<br />

Pachtzeit.<br />

(4) Ist die Kle<strong>in</strong>gartenanlage vor Ablauf <strong>der</strong> <strong>in</strong> Absatz 3 bestimmten Pachtzeit im Bebauungsplan als<br />

Fläche für Dauerkle<strong>in</strong>gärten festgesetzt worden, gilt <strong>der</strong> Vertrag als auf unbestimmte Zeit verlängert. Hat<br />

die Geme<strong>in</strong>de vor Ablauf des 31. März 1987 beschlossen, e<strong>in</strong>en Bebauungsplan aufzustellen mit dem<br />

Ziel, die Fläche für Dauerkle<strong>in</strong>gärten festzusetzen, und den Beschluß nach § 2 Abs. 1 Satz 2 des<br />

Baugesetzbuchs bekannt gemacht, verlängert sich <strong>der</strong> Vertrag vom Zeitpunkt <strong>der</strong> Bekanntmachung an<br />

um vier Jahre; <strong>der</strong> vom Zeitpunkt <strong>der</strong> vere<strong>in</strong>barten Beendigung <strong>der</strong> Pachtzeit bis zum 31. März 1987<br />

abgelaufene Zeitraum ist hierbei anzurechnen. Vom Zeitpunkt <strong>der</strong> Rechtsverb<strong>in</strong>dlichkeit des<br />

Bebauungsplans an s<strong>in</strong>d die Vorschriften über Dauerkle<strong>in</strong>gärten anzuwenden.<br />

§ 17 Überleitungsvorschrift für die kle<strong>in</strong>gärtnerische Geme<strong>in</strong>nützigkeit<br />

Anerkennungen <strong>der</strong> kle<strong>in</strong>gärtnerischen Geme<strong>in</strong>nützigkeit, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes<br />

ausgesprochen worden s<strong>in</strong>d, bleiben unberührt.<br />

§ 18 Überleitungsvorschriften für Lauben<br />

(1) Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtmäßig errichtete Lauben, die die <strong>in</strong> § 3 Abs. 2 vorgesehene<br />

Größe überschreiten, können unverän<strong>der</strong>t genutzt werden.<br />

(2) E<strong>in</strong>e bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehende Befugnis des Kle<strong>in</strong>gärtners, se<strong>in</strong>e Laube zu<br />

Wohnzwecken zu nutzen, bleibt unberührt, soweit an<strong>der</strong>e Vorschriften <strong>der</strong> Wohnnutzung nicht<br />

entgegenstehen. Für die Nutzung <strong>der</strong> Laube kann <strong>der</strong> Verpächter zusätzlich e<strong>in</strong> angemessenes Entgelt<br />

verlangen.<br />

§ 19 Stadtstaatenklausel<br />

Die Freie und Hansestadt Hamburg gilt für die Anwendung des Gesetzes auch als<br />

Geme<strong>in</strong>de.<br />

§ 20 Aufhebung von Vorschriften<br />

(1) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes treten außer Kraft:<br />

1. Kle<strong>in</strong>garten- und Kle<strong>in</strong>pachtlandordnung <strong>in</strong> <strong>der</strong> im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie<strong>der</strong>ungsnummer<br />

235-1, veröffentlichten bere<strong>in</strong>igten Fassung;<br />

2. Gesetz zur Ergänzung <strong>der</strong> Kle<strong>in</strong>garten- und Kle<strong>in</strong>pachtlandordnung <strong>in</strong> <strong>der</strong> im Bundesgesetzblatt<br />

Teil III, Glie<strong>der</strong>ungsnummer 235-2, veröffentlichten bere<strong>in</strong>igten Fassung;<br />

3. Verordnung über Kündigungsschutz und an<strong>der</strong>e kle<strong>in</strong>gartenrechtliche Vorschriften <strong>in</strong> <strong>der</strong><br />

im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie<strong>der</strong>ungsnummer 235-4, veröffentlichten bere<strong>in</strong>igten<br />

Fassung;<br />

4. Bestimmungen über die För<strong>der</strong>ung von Kle<strong>in</strong>gärten vom 22. März 1938 (Reichsanzeiger<br />

1938 Nr. 74), Bundesgesetzblatt Teil III, Glie<strong>der</strong>ungsnummer 235-6;<br />

5. Anordnung über e<strong>in</strong>e erweiterte Kündigungsmöglichkeit von kle<strong>in</strong>gärtnerisch bewirtschaftetem<br />

5. Gesetze Ausgabenstand 50021010 Seite: 6/8


<strong>Landesbund</strong> <strong>der</strong> <strong>Gartenfreunde</strong> <strong>in</strong> Hamburg e.V.<br />

<strong>Bundeskle<strong>in</strong>gartengesetz</strong><br />

Land <strong>in</strong> <strong>der</strong> im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie<strong>der</strong>ungsnummer 235-5, veröffentlichten<br />

bere<strong>in</strong>igten Fassung;<br />

6. Gesetz zur Än<strong>der</strong>ung und Ergänzung kle<strong>in</strong>gartenrechtlicher Vorschriften vom 28. Juli<br />

1969 (BGBl. I S. 826);<br />

7. Artikel 4 des Gesetzes zur Än<strong>der</strong>ung des Berl<strong>in</strong>hilfegesetzes und an<strong>der</strong>er Vorschriften<br />

vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 826);<br />

8. Baden-Württemberg (für das ehemalige Land Württemberg-Hohenzollern): Verordnung<br />

des Landwirtschaftsm<strong>in</strong>isteriums über Kündigungsschutz von Kle<strong>in</strong>gärten vom 28. Juli<br />

1947 (Regierungsbl. S. 104), Bundesgesetzblatt Teil III, Glie<strong>der</strong>ungsnummer 235-8;<br />

9. Baden-Württemberg (für das ehemalige Land Baden): Landesverordnung über die Auflockerung<br />

des Kündigungsschutzes von Kle<strong>in</strong>gärten vom 19. November 1948 (Gesetz- und<br />

Verordnungsbl. 1949 S. 50), Bundesgesetzblatt Teil III, Glie<strong>der</strong>ungsnummer 235-7;<br />

10. Hamburg: Verordnung über Pachtpreise für Kle<strong>in</strong>gärten vom 28. März 1961 (Hamburgisches<br />

Gesetz- und Verordnungsbl. S. 115), geän<strong>der</strong>t durch die Verordnung zur Än<strong>der</strong>ung<br />

<strong>der</strong> Verordnung über Pachtpreise für Kle<strong>in</strong>gärten vom 18. Februar 1969 (Hamburgisches<br />

Gesetz- und Verordnungsbl. S. 22);<br />

11. Rhe<strong>in</strong>land-Pfalz: Landesgesetz über Kündigungsschutz für Kle<strong>in</strong>gärten und an<strong>der</strong>e<br />

kle<strong>in</strong>gartenrechtliche<br />

Vorschriften vom 23. November 1948 (Gesetz- und Verordnungsbl. S.<br />

410), Bundesgesetzblatt Teil III, Glie<strong>der</strong>ungsnummer 235-10;<br />

12. Schleswig-Holste<strong>in</strong>: Kle<strong>in</strong>gartengesetz vom 3. Februar 1948 (Gesetz- und Verordnungsbl.<br />

S. 59) <strong>in</strong> <strong>der</strong> Fassung vom 5. Mai 1948 (Gesetz- und Verordnungsbl. S. 148),<br />

mit Ausnahme <strong>der</strong> §§ 24 bis 26, Bundesgesetzblatt Teil III, Glie<strong>der</strong>ungsnummer 235-3;<br />

13. Schleswig-Holste<strong>in</strong>: Schleswig-Holste<strong>in</strong>ische Verfahrensordnung für Kle<strong>in</strong>gartensachen<br />

vom 16. August 1948 (Gesetz- und Verordnungsbl. S. 192), Bundesgesetzblatt Teil III,<br />

Glie<strong>der</strong>ungsnummer 235-3-1.<br />

(2) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes erlöschen beschränkte persönliche Dienstbarkeiten, die aufgrund<br />

von § 5 Abs. 1 Satz 5 des nach Absatz 1 Nr. 12 außer Kraft tretenden Kle<strong>in</strong>gartengesetzes<br />

von Schleswig-Holste<strong>in</strong> im Grundbuch e<strong>in</strong>getragen worden s<strong>in</strong>d. Für die Berichtigung des<br />

Grundbuchs werden Kosten nicht erhoben.<br />

§ 20a Überleitungsregelungen aus Anlass <strong>der</strong> Herstellung <strong>der</strong> E<strong>in</strong>heit Deutschlands<br />

In dem <strong>in</strong> Artikel 3 des E<strong>in</strong>igungsvertrages genannten Gebiet ist dieses Gesetz mit folgenden Maßgaben<br />

anzuwenden:<br />

1. Kle<strong>in</strong>gartennutzungsverhältnisse, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts<br />

begründet worden und nicht beendet s<strong>in</strong>d, richten sich von diesem Zeitpunkt<br />

an nach diesem Gesetz.<br />

2. Vor dem Wirksamwerden des Beitritts geschlossene Nutzungsverträge über<br />

Kle<strong>in</strong>gärten s<strong>in</strong>d wie Kle<strong>in</strong>gartenpachtverträge über Dauerkle<strong>in</strong>gärten zu<br />

behandeln, wenn die Geme<strong>in</strong>de bei Wirksamwerden des Beitritts Eigentümer<strong>in</strong><br />

<strong>der</strong> Grundstücke ist o<strong>der</strong> nach diesem Zeitpunkt das Eigentum an diesen<br />

Grundstücken erwirbt.<br />

3. Bei Nutzungsverträgen über Kle<strong>in</strong>gärten, die nicht im Eigentum <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>de<br />

stehen, verbleibt es bei <strong>der</strong> vere<strong>in</strong>barten Nutzungsdauer. S<strong>in</strong>d die<br />

Kle<strong>in</strong>gärten im Bebauungsplan als Flächen für Dauerkle<strong>in</strong>gärten festgesetzt<br />

worden, gilt <strong>der</strong> Vertrag als auf unbestimmte Zeit verlängert. Hat die<br />

Geme<strong>in</strong>de vor Ablauf <strong>der</strong> vere<strong>in</strong>barten Nutzungsdauer beschlossen, e<strong>in</strong>en<br />

Bebauungsplan aufzustellen mit dem Ziel, die Fläche für Dauerkle<strong>in</strong>gärten<br />

festzusetzen, und den Beschluß nach § 2 Abs. 1 Satz 2 des Baugesetzbuchs<br />

bekannt gemacht, verlängert sich <strong>der</strong> Vertrag vom Zeitpunkt <strong>der</strong><br />

Bekanntmachung an um sechs Jahre. Vom Zeitpunkt <strong>der</strong> Rechtsverb<strong>in</strong>dlichkeit<br />

des Bebauungsplans an s<strong>in</strong>d die Vorschriften über Dauerkle<strong>in</strong>gärten<br />

anzuwenden. Unter den <strong>in</strong> § 8 Abs. 4 Satz 1 des Baugesetzbuchs genannten<br />

Voraussetzungen kann e<strong>in</strong> vorzeitiger Bebauungsplan aufgestellt werden.<br />

4. Die vor dem Wirksamwerden des Beitritts Kle<strong>in</strong>gärtnerorganisationen<br />

verliehene Befugnis, Grundstücke zum Zwecke <strong>der</strong> Vergabe an Kle<strong>in</strong>gärtner<br />

5. Gesetze Ausgabenstand 50021010 Seite: 7/8


<strong>Landesbund</strong> <strong>der</strong> <strong>Gartenfreunde</strong> <strong>in</strong> Hamburg e.V.<br />

<strong>Bundeskle<strong>in</strong>gartengesetz</strong><br />

anzupachten, kann unter den für die Aberkennung <strong>der</strong> kle<strong>in</strong>gärtnerischen<br />

Geme<strong>in</strong>nützigkeit geltenden Voraussetzungen entzogen werden. Das Verfahren<br />

<strong>der</strong> Anerkennung und des Entzugs <strong>der</strong> kle<strong>in</strong>gärtnerischen Geme<strong>in</strong>nützigkeit<br />

regeln die Län<strong>der</strong>.<br />

5. Anerkennungen <strong>der</strong> kle<strong>in</strong>gärtnerischen Geme<strong>in</strong>nützigkeit, die vor dem<br />

Wirksamwerden des Beitritts ausgesprochen worden s<strong>in</strong>d, bleiben unberührt.<br />

6. Die bei Inkrafttreten des Gesetzes zur Än<strong>der</strong>ung des<br />

<strong>Bundeskle<strong>in</strong>gartengesetz</strong>es zu leistende Pacht kann bis zur Höhe <strong>der</strong> nach §<br />

5 Abs. 1 zulässigen Höchstpacht <strong>in</strong> folgenden Schritten erhöht werden:<br />

1. ab 1. Mai 1994 auf das Doppelte,<br />

2. ab 1. Januar 1996 auf das Dreifache,<br />

3. ab 1. Januar 1998 auf das Vierfache<br />

<strong>der</strong> ortsüblichen Pacht im erwerbsmäßigen Obst- und Gemüseanbau. Liegt e<strong>in</strong>e<br />

ortsübliche Pacht im erwerbsmäßigen Obst- und Gemüseanbau nicht vor, ist<br />

die entsprechende Pacht <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er vergleichbaren Geme<strong>in</strong>de als<br />

Bemessungsgrundlage zugrunde zu legen. Bis zum 1. Januar 1998 geltend<br />

gemachte Erstattungsbeträge gemäß § 5 Abs. 5 Satz 3 können vom Pächter <strong>in</strong><br />

Teilleistungen, höchstens <strong>in</strong> acht Jahresleistungen, entrichtet werden.<br />

7. Vor dem Wirksamwerden des Beitritts rechtmäßig errichtete Gartenlauben,<br />

die die <strong>in</strong> § 3 Abs. 2 vorgesehene Größe überschreiten, o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>e <strong>der</strong><br />

kle<strong>in</strong>gärtnerischen Nutzung dienende bauliche Anlagen können unverän<strong>der</strong>t<br />

genutzt werden. Die Kle<strong>in</strong>tierhaltung <strong>in</strong> Kle<strong>in</strong>gartenanlagen bleibt<br />

unberührt, soweit sie die Kle<strong>in</strong>gärtnergeme<strong>in</strong>schaft nicht wesentlich stört<br />

und <strong>der</strong> kle<strong>in</strong>gärtnerischen Nutzung nicht wi<strong>der</strong>spricht.<br />

8. E<strong>in</strong>e vor dem Wirksamwerden des Beitritts bestehende Befugnis des<br />

Kle<strong>in</strong>gärtners, se<strong>in</strong>e Laube dauernd zu Wohnzwecken zu nutzen, bleibt<br />

unberührt, soweit an<strong>der</strong>e Vorschriften <strong>der</strong> Wohnnutzung nicht<br />

entgegenstehen. Für die dauernde Nutzung <strong>der</strong> Laube kann <strong>der</strong> Verpächter<br />

zusätzlich e<strong>in</strong> angemessenes Entgelt verlangen.<br />

§ 20b Son<strong>der</strong>regelungen für Zwischenpachtverhältnisse im Beitrittsgebiet<br />

Auf Zwischenpachtverträge über Grundstücke <strong>in</strong> dem <strong>in</strong> Artikel 3 des E<strong>in</strong>igungsvertrages genannten<br />

Gebiet, die <strong>in</strong>nerhalb von Kle<strong>in</strong>gartenanlagen genutzt werden, s<strong>in</strong>d die §§ 8 bis 10 und § 19 des<br />

Schuldrechtsanpassungsgesetzes entsprechend anzuwenden.<br />

§ 21 Berl<strong>in</strong>-Klausel<br />

Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berl<strong>in</strong>.<br />

§ 22 Inkrafttreten<br />

Dieses Gesetz tritt am 1. April 1983 <strong>in</strong> Kraft.<br />

5. Gesetze Ausgabenstand 50021010 Seite: 8/8

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!