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4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 88 „Fischerhude-Ortskern“

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<strong>4.</strong> <strong>Änderung</strong> <strong>des</strong> <strong>Bebauungsplanes</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>88</strong> <strong>„Fischerhude</strong>-<strong>Ortskern“</strong><br />

über die Umweltverträglichkeitsprüfung“ (UVPG) oder dem niedersächsischen<br />

„Gesetz zur Umsetzung europarechtlicher Vorschriften zum Umweltschutz“<br />

unterliegen.<br />

d) Des Weiteren bestehen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1<br />

Abs. 6 <strong>Nr</strong>. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter. Das<br />

Planänderungsgebiet liegt innerhalb der bebauten Ortslage und ist ausreichend<br />

weit entfernt von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung und Europäische<br />

Vogelschutzgebieten im Sinne <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>naturschutzgesetzes.<br />

Die Anwendbarkeit <strong>des</strong> § 13 a BauGB auf dieses Bebauungsplanänderungsverfahren<br />

ist damit gegeben.<br />

2.4 Archäologische Denkmalpflege<br />

Im Plangebiet sind keine archäologischen Denkmale bekannt.<br />

Sollten bei den geplanten Erdarbeiten ur- oder frühgeschichtliche Bodenfunde<br />

gemacht werden (z. B. Scherben von Tongefäßen, Holzkohleansammlungen oder<br />

auffällige Bodenverfärbungen oder Steinhäufungen, auch geringe Spuren solcher<br />

Funde), so wird darauf hingewiesen, dass diese Funde nach § 14 Niedersächsisches<br />

Denkmalschutz-gesetz (NDSchG) meldepflichtig sind. Die Meldung hat bei der<br />

Unteren Denkmalschutzbehörde beim Landkreis Verden zu erfolgen.<br />

3. ZIELE, ZWECKE UND WESENTLICHE AUSWIRKUNGEN DER PLANUNG<br />

3.1 Städtebauliche Zielsetzung<br />

Der Bebauungsplan <strong>Nr</strong>. <strong>88</strong> <strong>„Fischerhude</strong>-<strong>Ortskern“</strong> ist am 28.02.1997 in Kraft<br />

getreten. Er umfasst im Wesentlichen den Bereich <strong>des</strong> ursprünglichen Ortskerns der<br />

Ortschaft Fischerhude. Ziel <strong>des</strong> Fleckens Ottersberg war es, mit der Aufstellung <strong>des</strong><br />

<strong>Bebauungsplanes</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>88</strong> den reizvollen Charakter <strong>des</strong> Ortes zu erhalten bzw.<br />

fortzusetzen, die vorhandenen Freiflächen zu erhalten und den wertvollen<br />

Baumbestand zu sichern. Im Weiteren sollten über den Bestandsschutz hinaus, die im<br />

Laufe der Zeit erforderlichen baulichen Erweiterungen ermöglicht werden.<br />

Um dieses Ziel zu erreichen, aufgrund der Komplexität <strong>des</strong> Ortsbil<strong>des</strong> jedoch eine<br />

gewisse Flexibilität beizubehalten, wurde ein einfacher Bebauungsplan aufgestellt.<br />

Dieser enthält lediglich Festsetzungen bezüglich der überbaubaren<br />

Grundstücksflächen, der Verkehrsflächen und freizuhaltenden Sichtfelder <strong>des</strong> Erhalts<br />

von Bäumen und Sträuchern, der Lage von Nebenanlagen und Garagen sowie einige<br />

nachrichtliche Übernahmen. Verzichtet wurde auf Festsetzungen hinsichtlich der Art<br />

und <strong>des</strong> Maßes der baulichen Nutzung.<br />

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