4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 88 „Fischerhude-Ortskern“
4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 88 „Fischerhude-Ortskern“
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<strong>4.</strong> <strong>Änderung</strong> <strong>des</strong> <strong>Bebauungsplanes</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>88</strong> <strong>„Fischerhude</strong>-<strong>Ortskern“</strong><br />
über die Umweltverträglichkeitsprüfung“ (UVPG) oder dem niedersächsischen<br />
„Gesetz zur Umsetzung europarechtlicher Vorschriften zum Umweltschutz“<br />
unterliegen.<br />
d) Des Weiteren bestehen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1<br />
Abs. 6 <strong>Nr</strong>. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter. Das<br />
Planänderungsgebiet liegt innerhalb der bebauten Ortslage und ist ausreichend<br />
weit entfernt von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung und Europäische<br />
Vogelschutzgebieten im Sinne <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>naturschutzgesetzes.<br />
Die Anwendbarkeit <strong>des</strong> § 13 a BauGB auf dieses Bebauungsplanänderungsverfahren<br />
ist damit gegeben.<br />
2.4 Archäologische Denkmalpflege<br />
Im Plangebiet sind keine archäologischen Denkmale bekannt.<br />
Sollten bei den geplanten Erdarbeiten ur- oder frühgeschichtliche Bodenfunde<br />
gemacht werden (z. B. Scherben von Tongefäßen, Holzkohleansammlungen oder<br />
auffällige Bodenverfärbungen oder Steinhäufungen, auch geringe Spuren solcher<br />
Funde), so wird darauf hingewiesen, dass diese Funde nach § 14 Niedersächsisches<br />
Denkmalschutz-gesetz (NDSchG) meldepflichtig sind. Die Meldung hat bei der<br />
Unteren Denkmalschutzbehörde beim Landkreis Verden zu erfolgen.<br />
3. ZIELE, ZWECKE UND WESENTLICHE AUSWIRKUNGEN DER PLANUNG<br />
3.1 Städtebauliche Zielsetzung<br />
Der Bebauungsplan <strong>Nr</strong>. <strong>88</strong> <strong>„Fischerhude</strong>-<strong>Ortskern“</strong> ist am 28.02.1997 in Kraft<br />
getreten. Er umfasst im Wesentlichen den Bereich <strong>des</strong> ursprünglichen Ortskerns der<br />
Ortschaft Fischerhude. Ziel <strong>des</strong> Fleckens Ottersberg war es, mit der Aufstellung <strong>des</strong><br />
<strong>Bebauungsplanes</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>88</strong> den reizvollen Charakter <strong>des</strong> Ortes zu erhalten bzw.<br />
fortzusetzen, die vorhandenen Freiflächen zu erhalten und den wertvollen<br />
Baumbestand zu sichern. Im Weiteren sollten über den Bestandsschutz hinaus, die im<br />
Laufe der Zeit erforderlichen baulichen Erweiterungen ermöglicht werden.<br />
Um dieses Ziel zu erreichen, aufgrund der Komplexität <strong>des</strong> Ortsbil<strong>des</strong> jedoch eine<br />
gewisse Flexibilität beizubehalten, wurde ein einfacher Bebauungsplan aufgestellt.<br />
Dieser enthält lediglich Festsetzungen bezüglich der überbaubaren<br />
Grundstücksflächen, der Verkehrsflächen und freizuhaltenden Sichtfelder <strong>des</strong> Erhalts<br />
von Bäumen und Sträuchern, der Lage von Nebenanlagen und Garagen sowie einige<br />
nachrichtliche Übernahmen. Verzichtet wurde auf Festsetzungen hinsichtlich der Art<br />
und <strong>des</strong> Maßes der baulichen Nutzung.<br />
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