STATUTEN FUNDAMENTA REAL ESTATE AG
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Statuten Fundamenta Real Estate <strong>AG</strong><br />
B. DER VERWALTUNGSRAT<br />
Artikel 14: Amtsdauer, Konstituierung<br />
1 Der Verwaltungsrat besteht aus mindestens einem oder mehreren Mitgliedern,<br />
die nicht Aktionäre sein müssen.<br />
2 Die Verwaltungsratsmitglieder werden von der Generalversammlung für eine<br />
Amtsdauer von einem Jahr gewählt. Unter einem Jahr ist dabei der Zeitabschnitt<br />
zwischen zwei ordentlichen Generalversammlungen zu verstehen. Tritt ein Mit<br />
glied zurück oder wird es ersetzt, so tritt sein Nachfolger in dessen Amtszeit ein.<br />
Artikel 15: Organisation<br />
1 Der Verwaltungsrat konstituiert sich selbst und wählt seinen Präsidenten. Er<br />
kann einen Sekretär wählen, der selbst weder Mitglied des Verwaltungsrats noch<br />
Aktionär sein muss.<br />
2 Der Verwaltungsrat ist berechtigt, die Geschäftsführung durch Erlass eines Orga<br />
nisationsreglements ganz oder zum Teil an einzelne Mitglieder (Delegierte) oder<br />
an Dritte (Direktoren) zu übertragen.<br />
3 Die Mitglieder des Verwaltungsrates haben Anspruch auf eine jährliche, durch<br />
den Verwaltungsrat selbst festzusetzende Entschädigung sowie auf Ersatz ihrer<br />
Auslagen.<br />
Artikel 16: Befugnisse<br />
1 Dem Verwaltungsrat obliegt die oberste Leitung der Gesellschaft und die Auf<br />
sicht und Kontrolle über die Geschäftsführung. Er kann in allen Angelegenheiten<br />
Fundamenta Real Estate <strong>AG</strong> | Bahnhofstrasse 29 | CH6300 Zug Seite 13 von 19