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STATUTEN FUNDAMENTA REAL ESTATE AG

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Statuten Fundamenta Real Estate <strong>AG</strong><br />

B. DER VERWALTUNGSRAT<br />

Artikel 14: Amtsdauer, Konstituierung<br />

1 Der Verwaltungsrat besteht aus mindestens einem oder mehreren Mitgliedern,<br />

die nicht Aktionäre sein müssen.<br />

2 Die Verwaltungsratsmitglieder werden von der Generalversammlung für eine<br />

Amtsdauer von einem Jahr gewählt. Unter einem Jahr ist dabei der Zeitabschnitt<br />

zwischen zwei ordentlichen Generalversammlungen zu verstehen. Tritt ein Mit<br />

glied zurück oder wird es ersetzt, so tritt sein Nachfolger in dessen Amtszeit ein.<br />

Artikel 15: Organisation<br />

1 Der Verwaltungsrat konstituiert sich selbst und wählt seinen Präsidenten. Er<br />

kann einen Sekretär wählen, der selbst weder Mitglied des Verwaltungsrats noch<br />

Aktionär sein muss.<br />

2 Der Verwaltungsrat ist berechtigt, die Geschäftsführung durch Erlass eines Orga<br />

nisationsreglements ganz oder zum Teil an einzelne Mitglieder (Delegierte) oder<br />

an Dritte (Direktoren) zu übertragen.<br />

3 Die Mitglieder des Verwaltungsrates haben Anspruch auf eine jährliche, durch<br />

den Verwaltungsrat selbst festzusetzende Entschädigung sowie auf Ersatz ihrer<br />

Auslagen.<br />

Artikel 16: Befugnisse<br />

1 Dem Verwaltungsrat obliegt die oberste Leitung der Gesellschaft und die Auf<br />

sicht und Kontrolle über die Geschäftsführung. Er kann in allen Angelegenheiten<br />

Fundamenta Real Estate <strong>AG</strong> | Bahnhofstrasse 29 | CH6300 Zug Seite 13 von 19

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