STATUTEN FUNDAMENTA REAL ESTATE AG
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Statuten Fundamenta Real Estate <strong>AG</strong><br />
C. DIE REVISIONSSTELLE<br />
Artikel 19: Wahl, Amtsdauer, Pflichten<br />
1 Die ordentliche Generalversammlung wählt alljährlich eine Revisionsstelle. We<br />
nigstens ein Mitglied der Revisionsstelle muss einen Wohnsitz, seinen Sitz oder<br />
eine eingetragene Zweigniederlassung in der Schweiz haben. Der Revisionsstelle<br />
obliegen die vom Gesetz zugewiesenen Befugnisse und Pflichten.<br />
2 Die Revisionsstelle muss nach Art. 728 bzw. 729 OR unabhängig sein.<br />
3 Die Revisionsstelle wird für ein Geschäftsjahr gewählt. Ihr Amt endet mit der<br />
Abnahme der letzten Jahresrechnung. Eine Wiederwahl ist möglich. Eine Abberu<br />
fung ist jederzeit und fristlos möglich.<br />
IV. JAHRESRECHNUNG UND GEWINNVERTEILUNG<br />
Artikel 20: Geschäftsjahr, Gewinnverteilung<br />
1 Das Geschäftsjahr der Gesellschaft wird jährlich auf den 31. Dezember abge<br />
schlossen.<br />
2 Über den Bilanzgewinn verfügt, unter Vorbehalt der gesetzlichen Vorschriften<br />
über die Gewinnverteilung, insbesondere Art. 671 ff. OR, die Generalversamm<br />
lung. Der Verwaltungsrat unterbreitet ihr seine Anträge.<br />
V. AUFLÖSUNG UND LIQUIDATION DER GESELLSCHAFT<br />
Fundamenta Real Estate <strong>AG</strong> | Bahnhofstrasse 29 | CH6300 Zug Seite 17 von 19