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L-GAV 2012-2015 - SMGV Schweizerischer Maler

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6.6. Kontrollkosten<br />

Sowohl die ZPBK als auch die RPBK können Arbeitgebern oder Arbeitnehmern,<br />

bei denen die Kontrolle ergeben hat, dass sie gesamtarbeitsvertragliche<br />

Verpflichtungen verletzten, mit der Konventionalstrafe die Kontrollkosten<br />

(für Aufwendungen seitens Beauftragter sowie seitens ZPBK und<br />

RPBK) auferlegen.<br />

6.7. Verfahrenskosten<br />

Die ZPBK als auch die RPBK können Arbeitgebern oder Arbeitnehmern,<br />

welche die Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages verletzten, die Verfahrenskosten<br />

gestützt auf Art. 357b OR auferlegen.<br />

6.8. Berufsregister (BR)<br />

Das BR fördert den fairen Wettbewerb im <strong>Maler</strong>- und Gipsergewerbe. Bei<br />

öffentlichen Submissionen sucht das BR den Kontakt mit den Behörden<br />

und Architekten und erteilt ihnen die notwendigen Auskünfte hinsichtlich<br />

<strong>GAV</strong>-Konformität der einzelnen Anbieter. Es überprüft die Zuschläge der<br />

Behörden und ergreift wenn nötig Massnahmen dagegen.<br />

Bei privaten Submissionen ist die schriftliche Einwilligung des entsprechenden<br />

Betriebs zur Auskunftserteilung notwendig. Liegt eine solche vor, überprüft<br />

das BR die <strong>GAV</strong>-Konformität und teilt dies den Architekten oder Bauherren<br />

mit.<br />

C. Normative Bestimmungen<br />

Art. 7 Anstellung und Kündigung<br />

7.1. Beginn des Arbeitsverhältnisses<br />

Das Arbeitsverhältnis beginnt spätestens mit dem vereinbarten Stellenantritt.<br />

7.2. Teilzeitbeschäftigte<br />

Die teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer sind dem Gesamtarbeitsvertrag vollumfänglich<br />

unterstellt und haben im Verhältnis zur vereinbarten und geleisteten<br />

Arbeitszeit Anspruch auf die gleichen Lohn- und Arbeitsbedingungen<br />

wie die übrigen Arbeitnehmer. Die zu leistenden Arbeitsstunden sind jeweils<br />

im Verhältnis der Jahresbruttosollstunden gemäss Art. 8.3. <strong>GAV</strong> schriftlich<br />

festzulegen.<br />

7.3. Kündigung<br />

7.3.1. Kündigungsfristen<br />

Für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gelten folgende Kündigungsfristen:<br />

- während der Probezeit von 2 Monaten 1 Woche, auf Ende einer Kalenderwoche<br />

- im unterjährigen Arbeitsverhältnis 2 Wochen, auf Ende einer Kalenderwoche<br />

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