L-GAV 2012-2015 - SMGV Schweizerischer Maler
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6.6. Kontrollkosten<br />
Sowohl die ZPBK als auch die RPBK können Arbeitgebern oder Arbeitnehmern,<br />
bei denen die Kontrolle ergeben hat, dass sie gesamtarbeitsvertragliche<br />
Verpflichtungen verletzten, mit der Konventionalstrafe die Kontrollkosten<br />
(für Aufwendungen seitens Beauftragter sowie seitens ZPBK und<br />
RPBK) auferlegen.<br />
6.7. Verfahrenskosten<br />
Die ZPBK als auch die RPBK können Arbeitgebern oder Arbeitnehmern,<br />
welche die Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages verletzten, die Verfahrenskosten<br />
gestützt auf Art. 357b OR auferlegen.<br />
6.8. Berufsregister (BR)<br />
Das BR fördert den fairen Wettbewerb im <strong>Maler</strong>- und Gipsergewerbe. Bei<br />
öffentlichen Submissionen sucht das BR den Kontakt mit den Behörden<br />
und Architekten und erteilt ihnen die notwendigen Auskünfte hinsichtlich<br />
<strong>GAV</strong>-Konformität der einzelnen Anbieter. Es überprüft die Zuschläge der<br />
Behörden und ergreift wenn nötig Massnahmen dagegen.<br />
Bei privaten Submissionen ist die schriftliche Einwilligung des entsprechenden<br />
Betriebs zur Auskunftserteilung notwendig. Liegt eine solche vor, überprüft<br />
das BR die <strong>GAV</strong>-Konformität und teilt dies den Architekten oder Bauherren<br />
mit.<br />
C. Normative Bestimmungen<br />
Art. 7 Anstellung und Kündigung<br />
7.1. Beginn des Arbeitsverhältnisses<br />
Das Arbeitsverhältnis beginnt spätestens mit dem vereinbarten Stellenantritt.<br />
7.2. Teilzeitbeschäftigte<br />
Die teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer sind dem Gesamtarbeitsvertrag vollumfänglich<br />
unterstellt und haben im Verhältnis zur vereinbarten und geleisteten<br />
Arbeitszeit Anspruch auf die gleichen Lohn- und Arbeitsbedingungen<br />
wie die übrigen Arbeitnehmer. Die zu leistenden Arbeitsstunden sind jeweils<br />
im Verhältnis der Jahresbruttosollstunden gemäss Art. 8.3. <strong>GAV</strong> schriftlich<br />
festzulegen.<br />
7.3. Kündigung<br />
7.3.1. Kündigungsfristen<br />
Für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gelten folgende Kündigungsfristen:<br />
- während der Probezeit von 2 Monaten 1 Woche, auf Ende einer Kalenderwoche<br />
- im unterjährigen Arbeitsverhältnis 2 Wochen, auf Ende einer Kalenderwoche<br />
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