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118 literaTour<br />
literaTour<br />
Die Rubrik « LiteraTour » greift willkürlich und subjektiv aus der<br />
Flut der vielleicht interessierenden Literatur, die sich mit liechtensteinischem<br />
Recht beschäftigt oder hierzu einen speziellen Bezug<br />
hat besonders lesenswerte oder wenigstens bemerkenswerte<br />
Beiträge heraus. Angesichts der doch nicht allzu zahlreichen Publikationen<br />
soll nicht der Eindruck erweckt werden, die Redaktion<br />
hätte die Vielfalt der Werke auch nur annähernd gesichtet. Erst<br />
recht ist damit keine Abwertung nicht erwähnter Autoren verbunden.<br />
Zeitschriften<br />
Sethe/Andreotti<br />
Entwicklungen im Gesellschaftsrecht und im Wertpapierrecht,<br />
SJZ 2012, 514<br />
Piltz<br />
Praktische Handreichung für die Gestaltung internationaler<br />
Kaufverträge, NJW 2012, 3061<br />
Berger<br />
Schiedsgerichtsbarkeit und Bankgeschäft – Eine Zeitenwende,<br />
WM 2012, 1701<br />
Jakob<br />
Entwicklungen im Vereins- und Stiftungsrecht,<br />
SJZ 2012, 521<br />
Weitemeyer<br />
Der Kommissionsvorschlag zum Statut einer Europäischen<br />
Stiftung, NZG 2012, 1001 ff.<br />
Bücher<br />
Baudenbacher / Kokott (Hrsg.), Aktuelle Entwicklungen des<br />
Europäischen und Internationalen Wirtschaftsrechts,<br />
Bd. 14, Helbing Lichtenhahn Verlag, Basel, 2012, 479 Seiten<br />
Die beiden prominenten Herausgeber, Präsident des EFTA-Gerichtshofs<br />
der eine, Generalanwältin beim EuGH der / die andere,<br />
bürgen für Qualität in Praxis, Wissenschaft, Lehre und<br />
Forschung. Im Juni des Jahres erschien nun dieser aktuelle Band<br />
mit den besten acht Diplomarbeiten des Exekutive M.B.L.-HSG,<br />
einem traditionsreichen St. Galler Masterstudium.<br />
liechtenstein-journal 4 /2012<br />
Am liebsten sind uns Bücher, deren Inhalt etwas überrascht:<br />
Mehrere englichsprachige Texte, ein Thema aus dem chinesischen<br />
Wirtschaftsrecht, ein Beitrag zur Europäischen Genossenschaft,<br />
aber auch das unvermeidliche Thema der Corporate<br />
Governance. Den einzelnen Beiträgen, d. h. Diplomarbeiten<br />
wurde ein einheitliches Literatur- und Abkürzungsverzeichnis<br />
vorangestellt, vor allem auch Summaries der einzelnen Arbeiten.<br />
Wir finden eine solche Schriftenreihe erheblich besser als<br />
die bspw. von der Universität Zürich angebotene Schriftenreihe<br />
mit einzelnen Diplomarbeiten, die allesamt nicht wie richtige<br />
Bücher aussehen (können).<br />
Tax-Newsletter<br />
Veräusserung von Grundstücken im Privatvermögen<br />
Ausgangslage<br />
Dank tiefem Zinsniveau und steuerlichen Anreizen hat die Zahl<br />
der Grundeigentümer in der Schweiz zugenommen. Die nachfolgenden<br />
Ausführungen beschränken sich auf Grundstücke<br />
im Privatvermögen von natürlichen Personen. Davon zu unterscheiden<br />
sind Grundstücke im Geschäftsvermögen sowie der<br />
gewerbsmässige Liegenschaftshandel, welche anderen Steuernormen<br />
unterliegen, insbesondere auch in Bezug auf die Bewertung<br />
(Abschreibungen) und die Mehrwertsteuer.<br />
Wer besteuert? (Steuerhoheit)<br />
Grundstückgewinne werden am Ort der gelegenen Sache besteuert.<br />
Dieser Grundsatz gilt in der Regel auch bei internationalen<br />
Sachverhalten, d. h. bei Eigentümern mit Wohnsitz im<br />
Ausland. Auf Bundesebene sind Gewinne auf Grundstücken<br />
des Privatvermögens steuerbefreit. Auf kantonaler Stufe werden<br />
Grundstückgewinnsteuern als Sondersteuer getrennt von<br />
den Einkommenssteuern erhoben. Die Erhebung erfolgt je<br />
nach Kanton nur von diesen oder auch von den Gemeinden.<br />
Ausländische Grundstückgewinne von schweizerischen Steuerpflichtigen<br />
werden in der Schweiz nicht besteuert.<br />
Was wird besteuert? (Steuerobjekt)<br />
Bei einer Grundstückveräusserung wird die während der Haltedauer<br />
erfolgte Wertzunahme realisiert. Der Veräusserung gleichgestellt<br />
sind insbesondere das Einbringen in eine Gesellschaft,<br />
die entgeltliche Übertragung eines Kaufsrechts sowie die Veräusserung<br />
einer Mehrheitsbeteiligung an einer Immobiliengesellschaft<br />
(sog. wirtschaftliche Handänderung). Besteuert wird