1 Sachverhaltsdarstellung
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per Post einen Bescheid über die Einstellung verlangt, um auf dem Rechtsweg dagegen vorzugehen.<br />
Statt eines Bescheides hat mir die regionale Geschäftsstelle am 03.05.2013 einen Brief geschickt, in<br />
dem sie mich aufgefordert hat, bei ihr vorzusprechen. Sie hat mir aber keinen verbindlichen<br />
Kontrollmeldetermin iSd § 49 Abs. 1 AlVG vorgeschrieben.<br />
Da innerhalb von vier Wochen nach meinem Begehren kein Bescheid eingelangt ist, habe ich am<br />
13.06.2013 per Post die Aufhebung der Bezugseinstellung gemäß § 24 Abs. 1 AlVG verlangt. Auch<br />
dieser Antrag wurde ignoriert, ich bekam lediglich eine Antwort vom 14.06.2013, dass ich bei der<br />
regionalen Geschäftsstelle vorsprechen soll.<br />
Am 21.06.2013 und 25.06.2013 habe ich bei der regionalen Geschäftsstelle vorgesprochen. Dabei<br />
wurde am 25.06.2013 eine einseitige Niederschrift aufgenommen, in der ich zu den Gründen für<br />
mein Nichterscheinen zur Maßnahme befragt worden bin.<br />
Am 03.07.2013 wurde mir endlich ein Sanktionsbescheid nach § 10 Abs. 1 Z. 3 AlVG ausgestellt<br />
(Verweigerung der Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung). Darin wird mir die<br />
Notstandshilfe für 8 Wochen versagt (22.04.2013 bis 16.06.2013).<br />
2 Fehlende Maßnahmenbelehrung<br />
Das Bewerbungstraining ist eine Wiedereingliederungsmaßnahme iSd § 9 Abs. 8 AlVG. Bei der<br />
Maßnahmenzuweisung am 17.04.2013 gab es weder eine Erörterung von Problemen noch eine<br />
Maßnahmenbelehrung, die den Anforderungen des AlVG gerecht wird. Ich verweise hier auf den<br />
Artikel „Neue Zumutbarkeitsbestimmungen für Arbeitslose ab 1.1.2008“ von J. Keul/G. Krapf (Das<br />
Recht der Arbeit 1/2009, S. 5‒16), den ich in meiner Berufung vom 19.03.2013 ausführlich zitiert<br />
habe.<br />
Eine Maßnahme nach § 9 AlVG kann nur unter den Voraussetzungen angeordnet werden, dass die<br />
Kenntnisse des Arbeitslosen für die Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung nach Lage des in<br />
Betracht kommenden Arbeitsmarktes nicht ausreichen. Das ist bei mir nicht der Fall. Das AMS hat<br />
meine Zuweisung nicht mit mangelnden Kenntnissen begründet, sondern mit amtsinternen<br />
Vorgaben, Langzeitarbeitslose in Wiedereingliederungsmaßnahmen hineinzudrängen. Das ist kein<br />
zulässiger Zuweisungsgrund iSd § 9 AlVG.<br />
3 Unzumutbare Maßnahme<br />
Die Wiedereingliederungsmaßnahme ist weder notwendig noch nützlich iSd § 9 Abs. 8 AlVG. In<br />
einem Bewerbungstraining werden keine Kenntnisse vermittelt, derer ich bedarf. Aus der<br />
Maßnahmenbelehrung geht nicht hervor, wie ein Bewerbungstraining oder Job-Coaching auch nur<br />
eines von meinen Vermittlungshindernissen beheben könnte. Die individuell zu beurteilende<br />
Nützlichkeit einer Wiedereingliederungsmaßnahme (und damit eine Voraussetzung für die<br />
Zumutbarkeit iSd § 9 AlVG) ist dann nicht gegeben, wenn von mehreren Vermittlungshindernissen<br />
nur eines behoben werden kann.<br />
4 Rechtswidriges Verhängen der Sanktion<br />
Die regionale Geschäftsstelle hat meine schriftlichen Anträge vom 03.05.2013 und 13.06.2013 zu<br />
Unrecht missachtet. Statt mir einen Bescheid auszustellen, hat mich das AMS aufgefordert, bei der<br />
regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Mir wurde aber kein verbindlicher Kontrollmeldetermin<br />
iSd § 49 Abs. 1 AlVG vorgeschrieben.<br />
Ich habe keine Mitwirkungspflicht an der Begründung einer Leistungseinstellung durch das AMS.<br />
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