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1 Sachverhaltsdarstellung

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per Post einen Bescheid über die Einstellung verlangt, um auf dem Rechtsweg dagegen vorzugehen.<br />

Statt eines Bescheides hat mir die regionale Geschäftsstelle am 03.05.2013 einen Brief geschickt, in<br />

dem sie mich aufgefordert hat, bei ihr vorzusprechen. Sie hat mir aber keinen verbindlichen<br />

Kontrollmeldetermin iSd § 49 Abs. 1 AlVG vorgeschrieben.<br />

Da innerhalb von vier Wochen nach meinem Begehren kein Bescheid eingelangt ist, habe ich am<br />

13.06.2013 per Post die Aufhebung der Bezugseinstellung gemäß § 24 Abs. 1 AlVG verlangt. Auch<br />

dieser Antrag wurde ignoriert, ich bekam lediglich eine Antwort vom 14.06.2013, dass ich bei der<br />

regionalen Geschäftsstelle vorsprechen soll.<br />

Am 21.06.2013 und 25.06.2013 habe ich bei der regionalen Geschäftsstelle vorgesprochen. Dabei<br />

wurde am 25.06.2013 eine einseitige Niederschrift aufgenommen, in der ich zu den Gründen für<br />

mein Nichterscheinen zur Maßnahme befragt worden bin.<br />

Am 03.07.2013 wurde mir endlich ein Sanktionsbescheid nach § 10 Abs. 1 Z. 3 AlVG ausgestellt<br />

(Verweigerung der Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung). Darin wird mir die<br />

Notstandshilfe für 8 Wochen versagt (22.04.2013 bis 16.06.2013).<br />

2 Fehlende Maßnahmenbelehrung<br />

Das Bewerbungstraining ist eine Wiedereingliederungsmaßnahme iSd § 9 Abs. 8 AlVG. Bei der<br />

Maßnahmenzuweisung am 17.04.2013 gab es weder eine Erörterung von Problemen noch eine<br />

Maßnahmenbelehrung, die den Anforderungen des AlVG gerecht wird. Ich verweise hier auf den<br />

Artikel „Neue Zumutbarkeitsbestimmungen für Arbeitslose ab 1.1.2008“ von J. Keul/G. Krapf (Das<br />

Recht der Arbeit 1/2009, S. 5‒16), den ich in meiner Berufung vom 19.03.2013 ausführlich zitiert<br />

habe.<br />

Eine Maßnahme nach § 9 AlVG kann nur unter den Voraussetzungen angeordnet werden, dass die<br />

Kenntnisse des Arbeitslosen für die Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung nach Lage des in<br />

Betracht kommenden Arbeitsmarktes nicht ausreichen. Das ist bei mir nicht der Fall. Das AMS hat<br />

meine Zuweisung nicht mit mangelnden Kenntnissen begründet, sondern mit amtsinternen<br />

Vorgaben, Langzeitarbeitslose in Wiedereingliederungsmaßnahmen hineinzudrängen. Das ist kein<br />

zulässiger Zuweisungsgrund iSd § 9 AlVG.<br />

3 Unzumutbare Maßnahme<br />

Die Wiedereingliederungsmaßnahme ist weder notwendig noch nützlich iSd § 9 Abs. 8 AlVG. In<br />

einem Bewerbungstraining werden keine Kenntnisse vermittelt, derer ich bedarf. Aus der<br />

Maßnahmenbelehrung geht nicht hervor, wie ein Bewerbungstraining oder Job-Coaching auch nur<br />

eines von meinen Vermittlungshindernissen beheben könnte. Die individuell zu beurteilende<br />

Nützlichkeit einer Wiedereingliederungsmaßnahme (und damit eine Voraussetzung für die<br />

Zumutbarkeit iSd § 9 AlVG) ist dann nicht gegeben, wenn von mehreren Vermittlungshindernissen<br />

nur eines behoben werden kann.<br />

4 Rechtswidriges Verhängen der Sanktion<br />

Die regionale Geschäftsstelle hat meine schriftlichen Anträge vom 03.05.2013 und 13.06.2013 zu<br />

Unrecht missachtet. Statt mir einen Bescheid auszustellen, hat mich das AMS aufgefordert, bei der<br />

regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Mir wurde aber kein verbindlicher Kontrollmeldetermin<br />

iSd § 49 Abs. 1 AlVG vorgeschrieben.<br />

Ich habe keine Mitwirkungspflicht an der Begründung einer Leistungseinstellung durch das AMS.<br />

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