27.10.2013 Aufrufe

1 Sachverhaltsdarstellung

1 Sachverhaltsdarstellung

1 Sachverhaltsdarstellung

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Toni Andjelković<br />

Siemensstraße 109/209<br />

1210 Wien<br />

Toni Andjelković · Siemensstraße 109/209 · A‒1210 Wien<br />

Einschreiben<br />

Arbeitsmarktservice Wien<br />

Geschäftsstelle Schloßhofer Straße<br />

Schloßhofer Straße 16‒18<br />

1210 Wien<br />

Betreff: Berufung<br />

Wien, 10.07.2013<br />

Ich berufe gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (AMS)<br />

Schloßhofer Straße vom 03.07.2013 und beantrage:<br />

1. den Bescheid wegen Rechtswidrigkeit von Form und Inhalt aufzuheben,<br />

2. mir die vorenthaltene Notstandshilfe (22.04.2013 bis 16.06.2013) nachzuzahlen,<br />

3. aufschiebende Wirkung gemäß § 56 Abs. 2 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG).<br />

Begründung:<br />

1. Bei der Maßnahmenzuweisung gab es keine Maßnahmenbelehrung iSd § 9 Abs. 8 AlVG.<br />

2. Die Wiedereingliederungsmaßnahme ist nicht zumutbar iSd § 9 AlVG.<br />

3. Der angefochtene Bescheid ist verspätet und formal ungültig. Die Leistungseinstellung hätte<br />

vor Bescheidlegung gemäß § 24 Abs. 1 AlVG aufgehoben und nachgezahlt werden müssen.<br />

Das AMS hätte nur einen Rückforderungsbescheid gemäß § 25 AlVG ausstellen dürfen.<br />

1 <strong>Sachverhaltsdarstellung</strong><br />

Ich hatte am 17.04.2013 einen Kontrollmeldetermin bei der regionalen AMS-Geschäftsstelle<br />

Schloßhofer Straße. Wie zuvor am 05.02.2013 wurde ich erneut gegen meinen Willen zu einem<br />

Bewerbungstraining („ZIB Training“) zugewiesen, welches am 22.04.2013 begonnen hatte. Meine<br />

AMS-Beraterin begründete dies nur damit, dass sie mich in einen Kurs stecken müsse, weil sie<br />

amtsseitig entsprechende Vorgaben habe. Ich habe entgegnet, dass ich keinen Kurs brauche, sondern<br />

eine langfristige Arbeitsstelle, und dass jede Kurszuweisung durch das AMS begründet werden<br />

müsse, aber meine Einwände wurden nicht beachtet.<br />

Da ich mit der Zuweisung nicht einverstanden war, bin ich dem Kursbeginn am 22.04.2013<br />

ferngeblieben.<br />

Kurz darauf habe ich eine Nachricht erhalten, dass meine Notstandshilfe ab 22.04.2013 vorläufig<br />

eingestellt worden sei, weil ich nicht zum Kurs erschienen bin. Ich habe daraufhin am 02.05.2013<br />

1/3


per Post einen Bescheid über die Einstellung verlangt, um auf dem Rechtsweg dagegen vorzugehen.<br />

Statt eines Bescheides hat mir die regionale Geschäftsstelle am 03.05.2013 einen Brief geschickt, in<br />

dem sie mich aufgefordert hat, bei ihr vorzusprechen. Sie hat mir aber keinen verbindlichen<br />

Kontrollmeldetermin iSd § 49 Abs. 1 AlVG vorgeschrieben.<br />

Da innerhalb von vier Wochen nach meinem Begehren kein Bescheid eingelangt ist, habe ich am<br />

13.06.2013 per Post die Aufhebung der Bezugseinstellung gemäß § 24 Abs. 1 AlVG verlangt. Auch<br />

dieser Antrag wurde ignoriert, ich bekam lediglich eine Antwort vom 14.06.2013, dass ich bei der<br />

regionalen Geschäftsstelle vorsprechen soll.<br />

Am 21.06.2013 und 25.06.2013 habe ich bei der regionalen Geschäftsstelle vorgesprochen. Dabei<br />

wurde am 25.06.2013 eine einseitige Niederschrift aufgenommen, in der ich zu den Gründen für<br />

mein Nichterscheinen zur Maßnahme befragt worden bin.<br />

Am 03.07.2013 wurde mir endlich ein Sanktionsbescheid nach § 10 Abs. 1 Z. 3 AlVG ausgestellt<br />

(Verweigerung der Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung). Darin wird mir die<br />

Notstandshilfe für 8 Wochen versagt (22.04.2013 bis 16.06.2013).<br />

2 Fehlende Maßnahmenbelehrung<br />

Das Bewerbungstraining ist eine Wiedereingliederungsmaßnahme iSd § 9 Abs. 8 AlVG. Bei der<br />

Maßnahmenzuweisung am 17.04.2013 gab es weder eine Erörterung von Problemen noch eine<br />

Maßnahmenbelehrung, die den Anforderungen des AlVG gerecht wird. Ich verweise hier auf den<br />

Artikel „Neue Zumutbarkeitsbestimmungen für Arbeitslose ab 1.1.2008“ von J. Keul/G. Krapf (Das<br />

Recht der Arbeit 1/2009, S. 5‒16), den ich in meiner Berufung vom 19.03.2013 ausführlich zitiert<br />

habe.<br />

Eine Maßnahme nach § 9 AlVG kann nur unter den Voraussetzungen angeordnet werden, dass die<br />

Kenntnisse des Arbeitslosen für die Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung nach Lage des in<br />

Betracht kommenden Arbeitsmarktes nicht ausreichen. Das ist bei mir nicht der Fall. Das AMS hat<br />

meine Zuweisung nicht mit mangelnden Kenntnissen begründet, sondern mit amtsinternen<br />

Vorgaben, Langzeitarbeitslose in Wiedereingliederungsmaßnahmen hineinzudrängen. Das ist kein<br />

zulässiger Zuweisungsgrund iSd § 9 AlVG.<br />

3 Unzumutbare Maßnahme<br />

Die Wiedereingliederungsmaßnahme ist weder notwendig noch nützlich iSd § 9 Abs. 8 AlVG. In<br />

einem Bewerbungstraining werden keine Kenntnisse vermittelt, derer ich bedarf. Aus der<br />

Maßnahmenbelehrung geht nicht hervor, wie ein Bewerbungstraining oder Job-Coaching auch nur<br />

eines von meinen Vermittlungshindernissen beheben könnte. Die individuell zu beurteilende<br />

Nützlichkeit einer Wiedereingliederungsmaßnahme (und damit eine Voraussetzung für die<br />

Zumutbarkeit iSd § 9 AlVG) ist dann nicht gegeben, wenn von mehreren Vermittlungshindernissen<br />

nur eines behoben werden kann.<br />

4 Rechtswidriges Verhängen der Sanktion<br />

Die regionale Geschäftsstelle hat meine schriftlichen Anträge vom 03.05.2013 und 13.06.2013 zu<br />

Unrecht missachtet. Statt mir einen Bescheid auszustellen, hat mich das AMS aufgefordert, bei der<br />

regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Mir wurde aber kein verbindlicher Kontrollmeldetermin<br />

iSd § 49 Abs. 1 AlVG vorgeschrieben.<br />

Ich habe keine Mitwirkungspflicht an der Begründung einer Leistungseinstellung durch das AMS.<br />

2/3


Weder das AlVG noch das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) verpflichten mich dazu.<br />

Die Mitwirkungspflicht nach § 36c Abs. 1 AlVG bezieht sich auf Erklärungen und Nachweise über<br />

das Einkommen oder den Umsatz zur Feststellung des Anspruches auf Leistungen nach dem AlVG,<br />

was hier unstrittig ist.<br />

Hingegen ist laut § 24 Abs. 1 AlVG jede Leistungseinstellung durch das AMS innerhalb von vier<br />

Wochen mit Bescheid zu begründen, oder die Einstellung ist aufzuheben und die Leistung<br />

nachzuzahlen. Die regionale Geschäftsstelle hat weder das eine noch das andere getan. Sie hat die<br />

informelle Bezugseinstellung länger als zehn Wochen belassen, länger als die angedrohte<br />

achtwöchige Sanktionsdauer nach § 10 AlVG.<br />

Die regionale Geschäftsstelle weigert sich, einen Sanktionsbescheid auszustellen, bis sie eine<br />

persönliche Niederschrift mit dem Leistungsbezieher aufgenommen hat. Diese Praktik ist durch<br />

keine gesetzliche Mitwirkungspflicht gerechtfertigt. Außerdem missachtet sie den Schutzzweck des<br />

§ 24 Abs. 1 AlVG: Leistungsbezieher sollen nach einer Einstellung des Bezuges nicht monatelang<br />

ohne Geld auf einen Bescheid warten.<br />

Erst nachdem ich am 21.06.2013 und 25.06.2013 persönlich interveniert habe und dabei eine<br />

Niederschrift aufgenommen wurde, hat das AMS einen Bescheid in Angriff genommen, obwohl die<br />

Leistungseinstellung gemäß § 24 Abs. 1 AlVG hätte aufgehoben sein müssen. Somit durfte das<br />

AMS am 03.07.2013 allenfalls einen Rückforderungsbescheid gemäß § 25 AlVG ausstellen, aber<br />

keinen gewöhnlichen Sanktionsbescheid.<br />

5 Nachsichtsgründe<br />

Ich bewohne ein Zimmer in einem Wohnheim für Obdachlose („Wieder Wohnen“). Mein Aufenthalt<br />

im Heim dient der sozialen Stabilisierung. Durch die Sanktion werde ich destabilisiert und laufe<br />

Gefahr, wieder obdachlos zu werden, weil ich die Miete nicht bezahlen kann. Mein Mietverhältnis<br />

unterliegt keinen besonderen Schutzgesetzen (wie z. B. dem Mietrechtsgesetz). Der Vermieter muss<br />

bei Zahlungsverzug keine Kündigungsfristen einhalten. Ich bin diesbezüglich auf das<br />

Entgegenkommen der Heimleitung angewiesen. Außerdem muss ich die sanktionsbedingten<br />

Mietausfälle nachzahlen, was bedeutet, das mein Einkommen mehrere Monate über die<br />

Sanktionsdauer hinaus das gesetzliche Existenzminimum unterschreitet.<br />

Die Sanktion ist ein finanzieller Aderlass und bedeutet ein weiteres Vermittlungshindernis. Das<br />

widerspricht dem Zweck einer Arbeitslosenversicherung.<br />

Mit freundlichen Grüßen,<br />

Toni Andjelković<br />

3/3

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!