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Thüringer Kultusministerium - tlv thüringer lehrerverband

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Organisation von Förderunterricht in den Fachklassen der Schulform Berufsschule im Rahmen des<br />

Wahlpflichtunterrichts können Lerngruppen gegebenenfalls klassenübergreifend gebildet werden.<br />

Auf der Grundlage der global zugewiesenen Wochenstunden entscheidet die Schule in eigener<br />

pädagogischer Verantwortung über die Bildung von Klassen, Kursen und Lerngruppen.<br />

Für den Bereich der berufsbildenden Schulen gelten die laut Schulgesetz mit den Schulträgern<br />

abgestimmten Festlegungen im jeweils fortgeschriebenen Schulnetz.<br />

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Im Einzelfall kann der Religionsunterricht in Abstimmung mit dem Schulamt auch schul- oder<br />

schulartübergreifend erteilt werden.<br />

Bei der Bildung von Klassen, Kursen und Gruppen im Religionsunterricht und im Ethikunterricht sollen<br />

die durchschnittlichen Klassen-, Kurs- und Gruppengrößen der jeweiligen Schule nicht überschritten<br />

werden.<br />

Es besteht auch die Möglichkeit, aus schulorganisatorischen Gründen den Religionsunterricht und<br />

Ethikunterricht 14-tägig einzurichten.<br />

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Im Unterricht in praktischen Fächern (insbesondere Schulgarten, Werken sowie Wirtschaft, Recht und<br />

Technik) sowie bei der Durchführung von Schülerexperimenten mit Gefahrstoffen soll eine<br />

Klassenteilung ab 16 Schülern erfolgen. (vgl. dazu Verwaltungsvorschrift des <strong>Thüringer</strong><br />

<strong>Kultusministerium</strong>s „Einhaltung der Verordnung zum Schutz vor gefährlichen Stoffen im<br />

naturwissenschaftlichen Unterricht in allgemein bildenden und berufsbildenden Schulen“ vom<br />

13. Januar 2000, GABl. Nr 2/2000, in der jeweils geltenden Fassung).<br />

Bei berufsbildenden Schulen sind im fachpraktischen und im Experimentalunterricht die gesetzlichen<br />

Arbeitsschutzbestimmungen/Unfallverhütungsvorschriften der einzelnen Ausbildungsberufe/<br />

Bildungsgänge im fachmethodischen Unterricht die Anforderungen der jeweiligen Lehrpläne und die<br />

zu einzelnen Lernfeldern bzw. Lerngebieten herausgegebenen Handreichungen zu beachten. Es<br />

gelten die nachfolgenden Regelungen:<br />

Schülerhöchstzahl<br />

BS, BGJ, BFS bq, HBFS, FOS, BG, FS 15 Schüler<br />

BVJ 1, BVJ 1/k, BVJ A, BVJ A/k, BFS 1/ 2 nbq 13 Schüler<br />

Klassen für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf,<br />

Förderberufsschulklassen 11 Schüler<br />

BVJ 2, BVJ 2/k, BVJ B, BVJ B/k 11 Schüler<br />

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Die 3. Sportstunde (2+1) ist entsprechend der gültigen Stundentafel in den Klassenstufen 8 bis 10 als<br />

neigungsorientierter Sportunterricht grundsätzlich durchzuführen, wenn die organisatorischen,<br />

sächlichen und auch personellen Voraussetzungen gegeben sind.<br />

Der Sportunterricht soll in der Regel nur bis Klassenstufe 6 koedukativ erteilt werden.<br />

Aus sicherheitsrelevanten Gründen darf die Zahl der teilnehmenden Schüler im Sportunterricht eine<br />

normale Klassenstärke je Turnhallenfeld nicht übersteigen.<br />

Durch die Grundschulen ist die Wegbegleitung zu den Sportstätten in der Regel durch Horterzieher<br />

abzusichern; wird ein Lehrer mit der Wegbegleitung beauftragt, ist für 1,5 Zeitstunden eine<br />

Unterrichtsstunde anzurechnen.<br />

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