Thüringer Kultusministerium - tlv thüringer lehrerverband
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Organisation von Förderunterricht in den Fachklassen der Schulform Berufsschule im Rahmen des<br />
Wahlpflichtunterrichts können Lerngruppen gegebenenfalls klassenübergreifend gebildet werden.<br />
Auf der Grundlage der global zugewiesenen Wochenstunden entscheidet die Schule in eigener<br />
pädagogischer Verantwortung über die Bildung von Klassen, Kursen und Lerngruppen.<br />
Für den Bereich der berufsbildenden Schulen gelten die laut Schulgesetz mit den Schulträgern<br />
abgestimmten Festlegungen im jeweils fortgeschriebenen Schulnetz.<br />
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Im Einzelfall kann der Religionsunterricht in Abstimmung mit dem Schulamt auch schul- oder<br />
schulartübergreifend erteilt werden.<br />
Bei der Bildung von Klassen, Kursen und Gruppen im Religionsunterricht und im Ethikunterricht sollen<br />
die durchschnittlichen Klassen-, Kurs- und Gruppengrößen der jeweiligen Schule nicht überschritten<br />
werden.<br />
Es besteht auch die Möglichkeit, aus schulorganisatorischen Gründen den Religionsunterricht und<br />
Ethikunterricht 14-tägig einzurichten.<br />
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Im Unterricht in praktischen Fächern (insbesondere Schulgarten, Werken sowie Wirtschaft, Recht und<br />
Technik) sowie bei der Durchführung von Schülerexperimenten mit Gefahrstoffen soll eine<br />
Klassenteilung ab 16 Schülern erfolgen. (vgl. dazu Verwaltungsvorschrift des <strong>Thüringer</strong><br />
<strong>Kultusministerium</strong>s „Einhaltung der Verordnung zum Schutz vor gefährlichen Stoffen im<br />
naturwissenschaftlichen Unterricht in allgemein bildenden und berufsbildenden Schulen“ vom<br />
13. Januar 2000, GABl. Nr 2/2000, in der jeweils geltenden Fassung).<br />
Bei berufsbildenden Schulen sind im fachpraktischen und im Experimentalunterricht die gesetzlichen<br />
Arbeitsschutzbestimmungen/Unfallverhütungsvorschriften der einzelnen Ausbildungsberufe/<br />
Bildungsgänge im fachmethodischen Unterricht die Anforderungen der jeweiligen Lehrpläne und die<br />
zu einzelnen Lernfeldern bzw. Lerngebieten herausgegebenen Handreichungen zu beachten. Es<br />
gelten die nachfolgenden Regelungen:<br />
Schülerhöchstzahl<br />
BS, BGJ, BFS bq, HBFS, FOS, BG, FS 15 Schüler<br />
BVJ 1, BVJ 1/k, BVJ A, BVJ A/k, BFS 1/ 2 nbq 13 Schüler<br />
Klassen für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf,<br />
Förderberufsschulklassen 11 Schüler<br />
BVJ 2, BVJ 2/k, BVJ B, BVJ B/k 11 Schüler<br />
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Die 3. Sportstunde (2+1) ist entsprechend der gültigen Stundentafel in den Klassenstufen 8 bis 10 als<br />
neigungsorientierter Sportunterricht grundsätzlich durchzuführen, wenn die organisatorischen,<br />
sächlichen und auch personellen Voraussetzungen gegeben sind.<br />
Der Sportunterricht soll in der Regel nur bis Klassenstufe 6 koedukativ erteilt werden.<br />
Aus sicherheitsrelevanten Gründen darf die Zahl der teilnehmenden Schüler im Sportunterricht eine<br />
normale Klassenstärke je Turnhallenfeld nicht übersteigen.<br />
Durch die Grundschulen ist die Wegbegleitung zu den Sportstätten in der Regel durch Horterzieher<br />
abzusichern; wird ein Lehrer mit der Wegbegleitung beauftragt, ist für 1,5 Zeitstunden eine<br />
Unterrichtsstunde anzurechnen.<br />
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