ABD Wohnbau Broschüre - ABD Wohnbau GmbH
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Rückzahlungsbetrag der Beteiligung verringert und im Extremfall<br />
Null sein kann. Von Dritten wurden keine Gewährleistungen hinsichtlich<br />
der Rückzahlung übernommen, insbesondere besteht<br />
keine gesetzliche Einlagensicherung. Im Falle einer Insolvenz<br />
der Emittentin besteht somit keine Gewähr, dass die Anleger ihr<br />
eingesetztes Kapital ganz oder teilweise nicht zurückerhalten.<br />
Rangstellung<br />
rISIken<br />
Beschreibung der risiken § 2 Abs. 3 Satz 3<br />
VermVerkProspV<br />
Die Anleger können nicht von der Emittentin verlangen, dass<br />
ihre Dividenden- und Rückzahlungsansprüche gegenüber anderen<br />
Ansprüchen vorrangig ausgezahlt werden. Soweit andere<br />
Ansprüche im gleichen Rang mit den Ansprüchen dieser Genussrechte<br />
stehen, ist der Anspruch auch nicht gegenüber Anlegern<br />
aus weiteren, von der Emittentin gegebenen Genussrechten<br />
vorrangig. Im Falle der Insolvenz oder Liquidation der Emittentin<br />
sind die Ansprüche der Anleger erst nach einer etwaigen<br />
Befriedigung dinglich besicherter Ansprüche anderer Gläubiger<br />
(z. B. Kreditinstitute) sowie anderer nicht nachrangiger Gläubiger<br />
(z. B. Lieferanten, Anleihegläubiger) zu bedienen. Somit besteht<br />
das Risiko, dass die Gesellschaft die Dividenden an die Anleger<br />
nur teilweise oder gar nicht ausschütten kann. Auch die spätere<br />
Kapitalrückführung an die Anleger kann dadurch teilweise oder<br />
gar komplett ausfallen.<br />
Mitwirkungs- und Vermögensrechte<br />
Die Genussrechte begründen ausschließlich schuldrechtliche<br />
Ansprüche gegenüber der Emittentin. Die Genussrechte<br />
gewähren keine Teilnahme-, Mitwirkungs- und Stimmrechte<br />
oder Vermögensrechte in Bezug auf die Emittentin, so dass der<br />
Anleger Geschäftsführungsmaßnahmen nicht beeinflussen kann.<br />
Den Anlegern stehen keine Mitwirkungsrechte in Bezug auf die<br />
Änderung der gesellschaftsrechtlichen Grundlagen der Emittentin<br />
(Gesellschaftsvertrag) zu, so dass eine Änderung der Satzung,<br />
insbesondere eine etwaige Neuausrichtung der Geschäftstätigkeit,<br />
nicht der Zustimmung der Anleger bedarf. Der Anleger ist<br />
grundsätzlich nicht an stillen Reserven beteiligt.<br />
Handelbarkeit (Fungibilität)<br />
Sie haben<br />
die Wahl<br />
Die Übertragung der Genussrechte durch den Anleger auf<br />
einen Dritten setzt die Zustimmung der Emittentin voraus, so<br />
dass die freie Handelbarkeit der Genussrechte eingeschränkt ist.<br />
Darüber hinaus gibt es keinen organisierten Markt, an dem Genussrechte<br />
gehandelt werden. Eine Veräußerung der Beteiligung<br />
ist daher nur durch einen privaten Verkauf durch den Anleger<br />
oder ggf. durch Vermittlung der Emittentin oder eines Intermediäres<br />
möglich. Dabei kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich<br />
kein Käufer findet, so dass der Anleger erst nach Ablauf der vereinbarten<br />
Anlagedauer ausscheiden kann. Es besteht auch das<br />
Risiko, dass sich nur Käufer finden lassen, welche die Beteiligung<br />
mit einem gewissen Abschlag kaufen würden. Somit würde der