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ABD Wohnbau Broschüre - ABD Wohnbau GmbH

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Rückzahlungsbetrag der Beteiligung verringert und im Extremfall<br />

Null sein kann. Von Dritten wurden keine Gewährleistungen hinsichtlich<br />

der Rückzahlung übernommen, insbesondere besteht<br />

keine gesetzliche Einlagensicherung. Im Falle einer Insolvenz<br />

der Emittentin besteht somit keine Gewähr, dass die Anleger ihr<br />

eingesetztes Kapital ganz oder teilweise nicht zurückerhalten.<br />

Rangstellung<br />

rISIken<br />

Beschreibung der risiken § 2 Abs. 3 Satz 3<br />

VermVerkProspV<br />

Die Anleger können nicht von der Emittentin verlangen, dass<br />

ihre Dividenden- und Rückzahlungsansprüche gegenüber anderen<br />

Ansprüchen vorrangig ausgezahlt werden. Soweit andere<br />

Ansprüche im gleichen Rang mit den Ansprüchen dieser Genussrechte<br />

stehen, ist der Anspruch auch nicht gegenüber Anlegern<br />

aus weiteren, von der Emittentin gegebenen Genussrechten<br />

vorrangig. Im Falle der Insolvenz oder Liquidation der Emittentin<br />

sind die Ansprüche der Anleger erst nach einer etwaigen<br />

Befriedigung dinglich besicherter Ansprüche anderer Gläubiger<br />

(z. B. Kreditinstitute) sowie anderer nicht nachrangiger Gläubiger<br />

(z. B. Lieferanten, Anleihegläubiger) zu bedienen. Somit besteht<br />

das Risiko, dass die Gesellschaft die Dividenden an die Anleger<br />

nur teilweise oder gar nicht ausschütten kann. Auch die spätere<br />

Kapitalrückführung an die Anleger kann dadurch teilweise oder<br />

gar komplett ausfallen.<br />

Mitwirkungs- und Vermögensrechte<br />

Die Genussrechte begründen ausschließlich schuldrechtliche<br />

Ansprüche gegenüber der Emittentin. Die Genussrechte<br />

gewähren keine Teilnahme-, Mitwirkungs- und Stimmrechte<br />

oder Vermögensrechte in Bezug auf die Emittentin, so dass der<br />

Anleger Geschäftsführungsmaßnahmen nicht beeinflussen kann.<br />

Den Anlegern stehen keine Mitwirkungsrechte in Bezug auf die<br />

Änderung der gesellschaftsrechtlichen Grundlagen der Emittentin<br />

(Gesellschaftsvertrag) zu, so dass eine Änderung der Satzung,<br />

insbesondere eine etwaige Neuausrichtung der Geschäftstätigkeit,<br />

nicht der Zustimmung der Anleger bedarf. Der Anleger ist<br />

grundsätzlich nicht an stillen Reserven beteiligt.<br />

Handelbarkeit (Fungibilität)<br />

Sie haben<br />

die Wahl<br />

Die Übertragung der Genussrechte durch den Anleger auf<br />

einen Dritten setzt die Zustimmung der Emittentin voraus, so<br />

dass die freie Handelbarkeit der Genussrechte eingeschränkt ist.<br />

Darüber hinaus gibt es keinen organisierten Markt, an dem Genussrechte<br />

gehandelt werden. Eine Veräußerung der Beteiligung<br />

ist daher nur durch einen privaten Verkauf durch den Anleger<br />

oder ggf. durch Vermittlung der Emittentin oder eines Intermediäres<br />

möglich. Dabei kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich<br />

kein Käufer findet, so dass der Anleger erst nach Ablauf der vereinbarten<br />

Anlagedauer ausscheiden kann. Es besteht auch das<br />

Risiko, dass sich nur Käufer finden lassen, welche die Beteiligung<br />

mit einem gewissen Abschlag kaufen würden. Somit würde der

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