ABD Wohnbau Broschüre - ABD Wohnbau GmbH
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46<br />
Steuern<br />
Steuerliche konzeption<br />
schafter und der Genussrechtsinhaber. Der Beschluss über die<br />
Änderung bedarf der vorherigen Zustimmung der Gesellschafterversammlung.<br />
§ 13 Schlussbestimmungen<br />
Die Genussrechtsbedingungen, sowie alle sich hieraus ergebenden<br />
Rechte und Pflichten bestimmen sich ausschließlich nach<br />
dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.<br />
Erfüllungsort ist Ulm. Gerichtsstand ist - soweit gesetzlich zulässig<br />
- ebenfalls Berlin, der Sitz der Gesellschaft. Für den Fall, dass der<br />
Genussrechtsinhaber nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz<br />
oder gewöhnlichen Aufenthalt aus der Bundesrepublik Deutschland<br />
verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort<br />
im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird Ulm<br />
als zuständiger Gerichtsstand vereinbart.<br />
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Genussrechtsbedingungen<br />
ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar<br />
sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen<br />
Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame oder undurchführbare<br />
Bestimmung ist durch die <strong>ABD</strong> <strong>Wohnbau</strong> <strong>GmbH</strong> nach<br />
billigem Ermessen (§ 315 BGB) durch eine Bestimmung zu ersetzen,<br />
die dem in diesen Bedingungen zum Ausdruck kommenden<br />
Willen wirtschaftlich am nächsten kommt.<br />
in Sachen<br />
Steuern gut<br />
aufgeStellt<br />
Die wesentlichen Grundlagen der steuerlichen Konzeption<br />
(§4 Satz 1 Nr. 2 VermVerkProspV)<br />
Seit dem 1. Januar 2009 wird auf laufende Erträge aus Genussrechten<br />
die pauschale Abgeltungsteuer von 25 % (zzgl. 5,5 % Solidaritätszuschlag<br />
und ggf. Kirchensteuer) erhoben. Gewinne aus<br />
der Veräußerung von Genussrechten, die nach dem 31.12.2008<br />
erworben wurden, unterliegen ohne Berücksichtigung einer<br />
Veräußerungsfrist ebenfalls der Abgeltungsteuer.<br />
Die Bemessungsgrundlage für die Abgeltungssteuer wird durch<br />
den Sparer-Pauschbetrag in Höhe von 801 € (für Verheiratete:<br />
1.602 €) reduziert. Privatanleger mit einem geringeren individuellen<br />
Steuersatz als 25 % werden durch die Abgeltungsteuer<br />
nicht benachteiligt. Soweit es im Einzelfall für ihn günstiger ist,<br />
kann der Anleger beantragen, dass die Einkünfte aus Kapitalvermögen<br />
in die Besteuerung mit dem individuellen Steuersatz einbezogen<br />
werden. Darüber hinaus können Anleger mit geringerem<br />
Einkommen die Abgeltungsteuer – ähnlich wie bisher – mit<br />
Nichtveranlagungsbescheinigungen und Freistellungsaufträgen<br />
vermeiden. Die ausgeschütteten Dividenden zählen zu der Einkunftsart<br />
der Einkünfte aus Kapitalvermögen.<br />
Die <strong>ABD</strong> <strong>Wohnbau</strong> <strong>GmbH</strong> erhält die Anlagegelder und schüttet<br />
die Dividenden plus Gewinnbeteiligung und die Rückzahlung<br />
inkl. Schlussbonus aus. Sie führt auch die Abgeltungssteuer (25%<br />
der Erträge) und den Solidaritätszuschlag (5,5% der Abgeltungssteuer)<br />
ab (§4 Satz 1 Nr. 2 VermVerkProspV). Somit erhält der