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ABD Wohnbau Broschüre - ABD Wohnbau GmbH

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46<br />

Steuern<br />

Steuerliche konzeption<br />

schafter und der Genussrechtsinhaber. Der Beschluss über die<br />

Änderung bedarf der vorherigen Zustimmung der Gesellschafterversammlung.<br />

§ 13 Schlussbestimmungen<br />

Die Genussrechtsbedingungen, sowie alle sich hieraus ergebenden<br />

Rechte und Pflichten bestimmen sich ausschließlich nach<br />

dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.<br />

Erfüllungsort ist Ulm. Gerichtsstand ist - soweit gesetzlich zulässig<br />

- ebenfalls Berlin, der Sitz der Gesellschaft. Für den Fall, dass der<br />

Genussrechtsinhaber nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz<br />

oder gewöhnlichen Aufenthalt aus der Bundesrepublik Deutschland<br />

verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort<br />

im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird Ulm<br />

als zuständiger Gerichtsstand vereinbart.<br />

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Genussrechtsbedingungen<br />

ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar<br />

sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen<br />

Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame oder undurchführbare<br />

Bestimmung ist durch die <strong>ABD</strong> <strong>Wohnbau</strong> <strong>GmbH</strong> nach<br />

billigem Ermessen (§ 315 BGB) durch eine Bestimmung zu ersetzen,<br />

die dem in diesen Bedingungen zum Ausdruck kommenden<br />

Willen wirtschaftlich am nächsten kommt.<br />

in Sachen<br />

Steuern gut<br />

aufgeStellt<br />

Die wesentlichen Grundlagen der steuerlichen Konzeption<br />

(§4 Satz 1 Nr. 2 VermVerkProspV)<br />

Seit dem 1. Januar 2009 wird auf laufende Erträge aus Genussrechten<br />

die pauschale Abgeltungsteuer von 25 % (zzgl. 5,5 % Solidaritätszuschlag<br />

und ggf. Kirchensteuer) erhoben. Gewinne aus<br />

der Veräußerung von Genussrechten, die nach dem 31.12.2008<br />

erworben wurden, unterliegen ohne Berücksichtigung einer<br />

Veräußerungsfrist ebenfalls der Abgeltungsteuer.<br />

Die Bemessungsgrundlage für die Abgeltungssteuer wird durch<br />

den Sparer-Pauschbetrag in Höhe von 801 € (für Verheiratete:<br />

1.602 €) reduziert. Privatanleger mit einem geringeren individuellen<br />

Steuersatz als 25 % werden durch die Abgeltungsteuer<br />

nicht benachteiligt. Soweit es im Einzelfall für ihn günstiger ist,<br />

kann der Anleger beantragen, dass die Einkünfte aus Kapitalvermögen<br />

in die Besteuerung mit dem individuellen Steuersatz einbezogen<br />

werden. Darüber hinaus können Anleger mit geringerem<br />

Einkommen die Abgeltungsteuer – ähnlich wie bisher – mit<br />

Nichtveranlagungsbescheinigungen und Freistellungsaufträgen<br />

vermeiden. Die ausgeschütteten Dividenden zählen zu der Einkunftsart<br />

der Einkünfte aus Kapitalvermögen.<br />

Die <strong>ABD</strong> <strong>Wohnbau</strong> <strong>GmbH</strong> erhält die Anlagegelder und schüttet<br />

die Dividenden plus Gewinnbeteiligung und die Rückzahlung<br />

inkl. Schlussbonus aus. Sie führt auch die Abgeltungssteuer (25%<br />

der Erträge) und den Solidaritätszuschlag (5,5% der Abgeltungssteuer)<br />

ab (§4 Satz 1 Nr. 2 VermVerkProspV). Somit erhält der

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