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Nr. 12: Gebäude-, Fassaden-, Trauf- und Firsthöhe - IRAP

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Themenblatt <strong>Nr</strong>. <strong>12</strong><br />

<strong>Gebäude</strong>-, <strong>Fassaden</strong>-, <strong>Trauf</strong>-<br />

<strong>und</strong> <strong>Firsthöhe</strong><br />

Ein Fachausdruck <strong>und</strong> seine unterschiedliche Verwendung<br />

Vorschlag zur einheitlichen Begriffsverwendung, April 1999<br />

Anpassung aufgr<strong>und</strong> der SIA - Normen für die Raumplanung<br />

Norm 423, Oktober 2006<br />

Rapperswil, erstellt April 1999, ergänzt Dezember 2006


Themenblatt <strong>Nr</strong>. <strong>12</strong>: Höhenangaben für <strong>Gebäude</strong> Institut für Raumentwicklung<br />

SIA Normen für die Raumplanung<br />

Folgende SIA – Normen für die Raumplanung existieren oder werden entwickelt <strong>und</strong> können beim<br />

Schweizerischer Ingenieur- <strong>und</strong> Architektenverein (SIA) www.sia.ch bezogen werden.<br />

Norm Titel / Name Inkrafttreten<br />

SIA 421 Nutzungsziffern Oktober 2006<br />

SIA 422 Bauzonenkapazität Voraussichtlich Ende 2007<br />

SIA 423 <strong>Gebäude</strong>dimensionen <strong>und</strong> Abstände Oktober 2006<br />

SIA 424 Darstellung der Rahmennutzungspläne Voraussichtlich Ende 2007<br />

SIA 425 Erschliessungsplanung Voraussichtlich Ende 2007<br />

In der folgenden Übersicht wird aufgezeigt, wie die unterschiedlichen Themenblätter in die SIA- Normen,<br />

respektive in die IVHB (Interkantonale Vereinbarung zur Harmonisierung der Baubegriffe <strong>und</strong><br />

Messweisen) eingeflossen sind.<br />

<strong>Nr</strong>. Titel Themenblatt Jahr<br />

SIA<br />

Norm<br />

1 Nutzungsplanverfahren 1998 - -<br />

2 <strong>Gebäude</strong>gr<strong>und</strong>fläche 1998 SIA 421 -<br />

3 <strong>Gebäude</strong>gr<strong>und</strong>riss 1998 - -<br />

4 <strong>Fassaden</strong>länge 1998 - -<br />

IVHB<br />

Definitionen<br />

5 <strong>Gebäude</strong>länge, -breite, -tiefe 1998 SIA 423 4.1, 4.2<br />

6 Kleinbauten, An- <strong>und</strong> Nebenbauten 1998 SIA 423 2.2, 2.3<br />

7 Unterniveaubauten 1998 SIA 423 2.5<br />

8 Niveaupunkt 2000 - -<br />

9 Dachdurchbrüche, Dachaufbauten,<br />

Dacheinschnitte, Dachflächenfenster<br />

1998 SIA 423 In Erläuterungen zu<br />

5.2, 5.2, 6.3<br />

10 Lichte Höhe, Geschosshöhe 1999 SIA 423 5.4<br />

11 Voll-, Unter-, Dach- <strong>und</strong> Attikageschoss 1999 SIA 423 6.1, 6.2, 6.3, 6.4<br />

<strong>12</strong> <strong>Gebäude</strong>-, <strong>Fassaden</strong>-, <strong>Trauf</strong>- <strong>und</strong> <strong>Firsthöhe</strong> 1999 SIA 423 5.1, 5.2<br />

13 Nutzungsziffern (AZ, BMZ, ÜZ, GZ <strong>und</strong> FFZ) 1999 SIA 421 8.1 – 8.5<br />

11/06 SIA <strong>und</strong> IVHB Ergänzungen GIL / coa


Institut für Raumentwicklung <strong>IRAP</strong> Themenblatt <strong>Nr</strong>. <strong>12</strong>: Höhenangaben für <strong>Gebäude</strong><br />

Vorbemerkung zu den Themenblätter<br />

Das <strong>IRAP</strong> hat sich in den Jahren 1998 – 2000 mit der Zusammenstellung der unterschiedlichen Definitionen<br />

von Fachausdrücken in den kantonalen Gesetzen befasst <strong>und</strong> sich für deren Vereinheitlichung<br />

eingesetzt. Das Resultat wurde in Form von Themenblättern veröffentlicht. Seit dem Jahre<br />

2000 engagiert sich der Verein „Normen für die Raumplanung“ in diesem Themenbereich. Die Resultate<br />

der Arbeiten werden Schritt für Schritt als SIA-Normen veröffentlicht. Die Bau-, Planungs- <strong>und</strong><br />

Umweltdirektorenkonferenz (BPUK) hat im November 2005 eine Interkantonale Vereinbarung zur<br />

Harmonisierung der Baubegriffe <strong>und</strong> Messweisen (IVHB) beschlossen. Deren Anhang 1 basiert auf<br />

den Normen des SIA <strong>und</strong> ist – soweit diese übernommen wurden – mit ihnen identisch. Das koordinierte<br />

Vorgehen bei der Normierung <strong>und</strong> Harmonisierung war dank der engen Zusammenarbeit des<br />

B<strong>und</strong>esamtes für Raumentwicklung ARE der BPUK <strong>und</strong> des SIA zu Stande gekommen. Das <strong>IRAP</strong><br />

konnte in diesem ganzen Prozess als bearbeitendes <strong>und</strong> beratendes Institut mitwirken.<br />

Die nun vorliegenden Formulierungen gemäss der Normen <strong>und</strong> des Anhangs zum Konkordat IVHB<br />

ersetzen nun die ursprünglichen Vorschläge zur Vereinheitlichung der Begriffe. Sie wurden im Laufe<br />

der zahlreichen Diskussionen in verschiedenen Gremien <strong>und</strong> basierend auf Vernehmlassungen mehrfach<br />

verändert. Auch die Zusammenstellung der rechtskräftigen Gesetzesbestimmungen im Kapitel<br />

Anhang sind durch die Revisionen der Gesetze in einzelnen Kantonen nicht mehr in allen Teilen aktuell.<br />

In der vorliegenden Fassung der Themenblätter werden die ursprünglichen Formulierungen <strong>und</strong><br />

Zusammenstellungen dennoch unverändert beibehalten. Dieser ursprüngliche Teil dient als Orientierungshilfe<br />

<strong>und</strong> hat nur noch teilweise Gültigkeit. Die entsprechenden Formulierungen der Normen SIA<br />

421 <strong>und</strong> 423 sowie des Anhangs 1 zur IVHB wird vorangestellt. Diese Gegenüberstellung möge dem<br />

Leser das Auffinden der entsprechenden heute aktuellen kantonalen Bestimmungen erleichtern <strong>und</strong><br />

lässt Vergleiche zu. Bis zu einem gewissen Grad lassen sich damit auch die Überlegungen, die zur<br />

aktuellen Formulierung geführt haben, nachvollziehen.<br />

Im Folgenden werden die sich entsprechenden Inhalte der SIA-Normen <strong>und</strong> des IVHB-Anhangs den<br />

Inhalten der Themenblätter gegenübergestellt.<br />

Bemerkung zum Themenblatt <strong>Nr</strong>. <strong>12</strong><br />

Empfehlung der Begriffe in Kapitel 4 überholt:<br />

Neue Formulierung in Normen SIA 423 <strong>und</strong> im<br />

Anhang 1 IVHB betreffend:<br />

<strong>Gebäude</strong>höhe (Begriff wird nicht mehr verwendet)<br />

<strong>Fassaden</strong>höhe <strong>Fassaden</strong>höhe<br />

<strong>Trauf</strong>höhe <strong>Trauf</strong>höhe<br />

<strong>Firsthöhe</strong> Gesamthöhe<br />

GIL / coa SIA <strong>und</strong> IVHB Ergänzungen 11/06


Themenblatt <strong>Nr</strong>. <strong>12</strong>: Höhenangaben für <strong>Gebäude</strong> Institut für Raumentwicklung<br />

11/06 SIA <strong>und</strong> IVHB Ergänzungen GIL / coa


Institut für Raumentwicklung <strong>IRAP</strong> Themenblatt <strong>Nr</strong>. <strong>12</strong>: Höhenangaben für <strong>Gebäude</strong><br />

Auszug der SIA-Norm 423 <strong>und</strong> IVHB<br />

Höhenbegriffe, Höhenmasse<br />

Notions et mesures de hauteur<br />

Die Begriffe betreffend der Höhe von Punkten, Linien <strong>und</strong> Bauten dienen der Dimensionierung der<br />

Bauten in ihrer dritten Dimension bzw. als Hilfsgrösse zur Festlegung von Niveaus bestimmter<br />

<strong>Gebäude</strong>punkte <strong>und</strong> Geschossen.<br />

Gesamthöhe<br />

Hauteur totale<br />

Die Gesamthöhe ist der grösste Höhenunterschied zwischen dem höchsten Punkt der<br />

Dachkonstruktion <strong>und</strong> den lotrecht darunter liegenden Punkten auf dem massgebenden Terrain.<br />

Bei den höchsten Punkten der Dachkonstruktion handelt es sich bei Giebeldächern um die <strong>Firsthöhe</strong>,<br />

bei Flachdächern um die Dachfläche, beziehungsweise um den Dachflächenbereich über dem<br />

tiefstgelegenen Teil des massgebenden Terrains.<br />

Technisch bedingte Dachaufbauten wie Kamine, Lüftungsanlagen usw. können den höchsten Punkt<br />

der Dachkonstruktion überragen, dürfen aber in ihren Abmessungen das zulässige Mass nicht<br />

überschreiten.<br />

Wo auf Regelungen der Gesamthöhe verzichtet wird, sind in der Regel Bestimmungen über die<br />

Dachgestaltung erforderlich.<br />

Bei <strong>Gebäude</strong>n, die in der Höhe oder in der Situation gestaffelt sind, wird die Gesamthöhe für jeden<br />

<strong>Gebäude</strong>teil separat ermittelt.<br />

Figur 1: Gesamthöhe, Seitenansicht<br />

GIL / coa SIA <strong>und</strong> IVHB Ergänzungen 11/06


Themenblatt <strong>Nr</strong>. <strong>12</strong>: Höhenangaben für <strong>Gebäude</strong> Institut für Raumentwicklung<br />

Figur 2: Gesamthöhe, Perspektive<br />

<strong>Fassaden</strong>höhe<br />

Hauteur de façade<br />

Die <strong>Fassaden</strong>höhe ist der grösste Höhenunterschied zwischen der Schnittlinie der <strong>Fassaden</strong>flucht mit<br />

der Oberkante der Dachkonstruktion <strong>und</strong> der dazugehörigen <strong>Fassaden</strong>linie.<br />

Bei Flachdachbauten wird die <strong>Fassaden</strong>höhe bis zur Oberkante der Brüstung gemessen, es sei denn,<br />

die Brüstung ist um ein festgelegtes Mass gegenüber der <strong>Fassaden</strong>flucht zurückversetzt. Als<br />

Brüstungen gelten auch durchbrochene Abschlüsse, wie Geländerkonstruktionen.<br />

Das zulässige Mass der <strong>Fassaden</strong>höhe kann für traufseitige- <strong>und</strong> giebelseitige <strong>Fassaden</strong> sowie für<br />

berg- <strong>und</strong> talseitige <strong>Fassaden</strong> unterschiedlich festgelegt werden.<br />

Die <strong>Fassaden</strong>höhe dient der Begrenzung des Masses, in dem <strong>Fassaden</strong> ohne Abgrabungen in<br />

Erscheinung treten dürfen <strong>und</strong> hat vor allem in stark geneigtem Gelände ihre Bedeutung. Wenn die<br />

talseitige Fassade bezüglich der Höhe, mit der sie in Erscheinung tritt, auch mit Berücksichtigung von<br />

Abgrabungen begrenzt werden soll, erfordert dies eine zusätzliche Regelung. Zur Definition der Höhe<br />

eines <strong>Gebäude</strong>s eignet sich die <strong>Fassaden</strong>höhe in vielen Fällen weniger gut als die Gesamthöhe.<br />

11/06 SIA <strong>und</strong> IVHB Ergänzungen GIL / coa


Institut für Raumentwicklung <strong>IRAP</strong> Themenblatt <strong>Nr</strong>. <strong>12</strong>: Höhenangaben für <strong>Gebäude</strong><br />

Figur 3: <strong>Fassaden</strong>höhe<br />

Die <strong>Fassaden</strong>höhe wird bemessen bis zur Oberkante der Dachkonstruktion ohne Dachhaut <strong>und</strong> darf<br />

deshalb nicht verwechselt werden mit der Profilierungshöhe, welche in der Regel die Oberkante der<br />

Dachfläche markiert.<br />

Dachaufbauten sind Bauteile, welche die Dachfläche höchstens um das festgelegte Mass gegen<br />

aussen durchbrechen. Überschreiten sie dieses Mass, so handelt es sich beispielsweise um<br />

Giebelfassaden, Frontfassaden (bei Tonnendächern) oder überbreite Dachdurchbrüche, die bei der<br />

Bemessung der <strong>Fassaden</strong>höhe miteinbezogen werden müssen.<br />

<strong>Trauf</strong>höhe<br />

Hauteur de gouttière<br />

Die <strong>Trauf</strong>höhe ist der ausgemittelte Höhenunterschied zwischen <strong>Fassaden</strong>linie <strong>und</strong> der Unterkante<br />

der Dachtraufe.<br />

GIL / coa SIA <strong>und</strong> IVHB Ergänzungen 11/06


Themenblatt <strong>Nr</strong>. <strong>12</strong>: Höhenangaben für <strong>Gebäude</strong> Institut für Raumentwicklung<br />

Einleitung zu den Themenblättern 1998 - 2000<br />

In der Reihe Themenblätter stellt die Abteilung Raumplanung an der HSR Materialien zusammen,<br />

welche sowohl den Dozenten im Unterricht, den Studierenden - beispielsweise bei Semester- <strong>und</strong><br />

Diplomarbeiten - als auch den Planungsfachleuten in der Praxis dienen mögen. Es handelt sich dabei<br />

um Zusammen- <strong>und</strong> Gegenüberstellungen unterschiedlicher Gesetzesregelungen in den Kantonen,<br />

um Betrachtungen zur damit verb<strong>und</strong>enen Praxis, um Vergleiche zwischen verschiedenen Definitionen<br />

von Fachausdrücken <strong>und</strong> um Analysen.<br />

Im Ringen um eine gemeinsame Fachsprache, um Annäherung <strong>und</strong> schliesslich Vereinheitlichung all<br />

dessen, was - unter Wahrung eines zweckdienlichen Gesetzesföderalismus - in der Schweiz verantwortet<br />

werden kann, legen wir mit den Materialien auch Vorschläge vor. Diese sind mit der Hoffnung<br />

verb<strong>und</strong>en, dass sich die kantonalen Planungs- <strong>und</strong> Baugesetze hinsichtlich der verwendeten Fachausdrücke<br />

nach <strong>und</strong> nach annähern werden <strong>und</strong> dass damit eine einheitlichere Fachsprache der<br />

Raumplanung entsteht. Vielleicht wird dann auch einmal ein B<strong>und</strong>esrahmengesetz über das Bauwesen<br />

mit einer einheitlichen Begriffsbildung, als Gr<strong>und</strong>lage für die Ausführungsgesetze in den Kantonen,<br />

möglich.<br />

Die Themenblätter stellen auch ein Gefäss dar, wo Forschungsresultate, die in der Praxis dienlich<br />

sein können, sich aber wegen ihres bescheidenen Umfanges nicht für eine grössere Publikation eignen,<br />

Planungsfachleuten zugänglich gemacht werden können.<br />

Es liegt im Wesen solcher Veröffentlichungen, dass sie weder vollständig noch fehlerfrei sein können;<br />

zudem veralten sie häufig sehr schnell. Ein Gr<strong>und</strong> besteht allein schon darin, dass kaum ein Jahr<br />

vergeht, ohne dass nicht zwei, drei Kantone ihre Planungs- <strong>und</strong> Baugesetze revidieren. Es ist vorgesehen,<br />

die Themenblätter periodisch zu korrigieren, zu ergänzen <strong>und</strong> zu aktualisieren.<br />

Kurt Gilgen<br />

11/06 SIA <strong>und</strong> IVHB Ergänzungen GIL / coa


Institut für Raumentwicklung <strong>IRAP</strong> Themenblatt <strong>Nr</strong>. <strong>12</strong>: Höhenangaben für <strong>Gebäude</strong><br />

Inhalt<br />

1. Definitionen ................................................................................................................................. 1<br />

1.1 <strong>Gebäude</strong>höhe ............................................................................................................................... 1<br />

1.2 <strong>Fassaden</strong>höhe .............................................................................................................................. 2<br />

1.3 <strong>Trauf</strong>höhe...................................................................................................................................... 3<br />

1.4 <strong>Firsthöhe</strong> ....................................................................................................................................... 4<br />

2. Zulässige Höhe............................................................................................................................ 5<br />

2.1 Übliche Bauten.............................................................................................................................. 5<br />

2.2 Klein-, An- <strong>und</strong> Nebenbauten........................................................................................................ 6<br />

2.3 Hochhäuser................................................................................................................................... 6<br />

3. Zusammenhang von Höhenangaben <strong>und</strong> Mindestabständen ............................................... 6<br />

4. Empfehlungen ............................................................................................................................. 8<br />

4.1 <strong>Gebäude</strong>höhe ............................................................................................................................... 8<br />

4.2 <strong>Fassaden</strong>höhe .............................................................................................................................. 8<br />

4.3 <strong>Firsthöhe</strong> ....................................................................................................................................... 8<br />

5. Anhang: Beispiele aus kantonalen Gesetzen ........................................................................ 10<br />

5.1 Aussagen zur Definition <strong>und</strong> Messweise der <strong>Gebäude</strong>höhe...................................................... 10<br />

5.2 Aussagen zur Definition <strong>und</strong> Messweise der <strong>Fassaden</strong>höhe..................................................... 15<br />

5.3 Aussagen zur Definition <strong>und</strong> Messweise der <strong>Trauf</strong>höhe ............................................................ 16<br />

5.4 Aussagen zur Definition <strong>und</strong> Messweise der <strong>Firsthöhe</strong>.............................................................. 16<br />

5.5 Angaben zur zulässigen Höhe .................................................................................................... 19<br />

5.5.1 <strong>Gebäude</strong>höhe .............................................................................................................. 19<br />

5.5.2 <strong>Firsthöhe</strong>...................................................................................................................... 19<br />

5.5.3 Klein-, An- <strong>und</strong> Nebenbauten ...................................................................................... 20<br />

5.5.4 Hochhäuser ................................................................................................................. 22<br />

5.6 Möglichkeiten zur Überschreitung der zulässigen Höhe ............................................................ 23<br />

5.7 Aussagen betreffend Zusammenhang von Höhenangaben <strong>und</strong> Mindestabständen ................. 25


Themenblatt <strong>Nr</strong>. 6: Klein-, An- <strong>und</strong> Nebenbauten Institut für Raumentwicklung<br />

11/06 SIA <strong>und</strong> IVHB Ergänzungen GIL / coa


Institut für Raumentwicklung <strong>IRAP</strong> Themenblatt <strong>Nr</strong>. <strong>12</strong>: Höhenangaben für <strong>Gebäude</strong><br />

1. Definitionen<br />

1.1 <strong>Gebäude</strong>höhe<br />

Die <strong>Gebäude</strong>höhe wird in der Regel über die Angabe einer maximal zulässigen Höhe in Metern definiert.<br />

In einigen Kantonen kann die <strong>Gebäude</strong>höhe aber von den Gemeinden auch über die zulässige<br />

Anzahl Vollgeschosse festgelegt werden. In diesem Fall ist die maximal erlaubte Geschosshöhe (vgl.<br />

Themenblatt 10) <strong>und</strong> die Unterscheidung von Voll-, Unter-, Dach <strong>und</strong> Attikageschoss massgebend<br />

(vgl. Themenblatt 11).<br />

Definition über Höhenangabe in m AG, AI, BE, FR, GL, LU, NW, OW, SG, SO, SZ, TG,<br />

VS, ZG, ZH<br />

Definition über Anzahl Vollgeschosse AG, LU, NW, TG, ZH<br />

Tab. 1: Angabe der <strong>Gebäude</strong>höhe.<br />

Betreffend die Definition der <strong>Gebäude</strong>höhe besteht eine grosse Regelvielfalt. Dies hauptsächlich aufgr<strong>und</strong><br />

der sehr unterschiedlichen Definition des unteren Messpunktes. In den Kantonen BE, LU, NW,<br />

SG <strong>und</strong> SZ besteht im weiteren die Auflage, dass in der <strong>Fassaden</strong>mitte gemessen werden muss.<br />

gewachsenes Terrain AG, SZ, TG, ZH<br />

gewachsenes oder tiefer gelegtes Terrain BE, FR, NW, SO, VS<br />

anschliessendes Terrain GL<br />

Niveaupunkt AI, OW, SG,<br />

Oberkante Erdgeschossboden LU, ZG<br />

Tab. 2: Unterer Messpunkt der <strong>Gebäude</strong>höhe.<br />

Schnittpunkt Fassade <strong>und</strong> Dachoberfläche AG, AI, BE, FR, GL, NW, SG, SO, SZ, TG, ZG, ZH<br />

Oberkante Decke des obersten Vollgeschosses LU, OW<br />

Fusspfette VS<br />

Tab. 3: Oberer Messpunkt der <strong>Gebäude</strong>höhe.<br />

Bei Flachdächern wird die <strong>Gebäude</strong>höhe bis zum Dachabschluss oder – falls vorhanden – bis Oberkant<br />

der Brüstung gemessen. Attikageschosse werden in der Regel nicht mitgerechnet, solange es<br />

sich nicht um ein Vollgeschoss handelt (vgl. Themenblatt 11). Der Kanton SO stellt hier eine Ausnahme<br />

dar: Bei <strong>Gebäude</strong>n mit Attikageschossen wird die <strong>Gebäude</strong>höhe 1,5 m unterhalb der oberen Begrenzung<br />

der Dachfläche gemessen.<br />

In den Kantonen, die Aussagen zu gestaffelten <strong>und</strong> terrassierten Bauten machen, wird für jedes <strong>Gebäude</strong><br />

oder jeden <strong>Gebäude</strong>teil die <strong>Gebäude</strong>höhe einzeln gemessen.<br />

GIL / ds Themenblatt 04/99<br />

1


Themenblatt <strong>Nr</strong>. <strong>12</strong>: Höhenangaben für <strong>Gebäude</strong> Institut für Raumentwicklung <strong>IRAP</strong><br />

In den Kantonen BE <strong>und</strong> FR finden für die <strong>Gebäude</strong>höhe andere Begriffe synonym Anwendung. In BE<br />

wird für die <strong>Gebäude</strong>höhe der Begriff der Bauhöhe verwendet <strong>und</strong> im Kanton FR entspricht die Höhe<br />

h (vgl. Kap. 5.1, FR ARRPBG Art. 69) der <strong>Gebäude</strong>- oder <strong>Fassaden</strong>höhe.<br />

1.2 <strong>Fassaden</strong>höhe<br />

2<br />

<br />

Dachgeschoss<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

4 6<br />

Obergeschoss<br />

<br />

1 3<br />

5 7 <br />

<br />

<br />

<br />

Erdgeschoss<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

N<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

Untergeschoss<br />

<br />

<br />

<br />

tiefer gelegtes Terrain<br />

<br />

N = Niveaupunkt <br />

gewachsenes Terrain<br />

1 BE, FR, GL, NW, SO<br />

2 AG, SZ, TG, ZH<br />

3 VS<br />

4 AI, SG<br />

5 ZG<br />

6 OW<br />

7 LU<br />

Abb. 1: Die verschiedenen Definitionen der <strong>Gebäude</strong>höhe.<br />

Zum Begriff der <strong>Fassaden</strong>höhe finden sich in den Gesetzestexten der Kantone AG, BL, LU, NW, OW<br />

<strong>und</strong> VS Angaben. Die <strong>Fassaden</strong>höhe wird dabei in den Baugesetzen der Kantone AG („Höhe der<br />

Fassade“) <strong>und</strong> NW (bei Angabe in Metern) synonym zum Begriff der <strong>Gebäude</strong>höhe verwendet. Die<br />

<strong>Fassaden</strong>höhe entspricht demnach in diesen Kantonen der <strong>Gebäude</strong>höhe (vgl. Kap. 1.1).<br />

Die <strong>Fassaden</strong>höhe wird in der Regel als der Abstand zwischen gewachsenem oder tiefer gelegtem<br />

Terrain <strong>und</strong> dem Schnittpunkt von Fassade <strong>und</strong> Dachoberfläche verstanden. In den Kantonen LU,<br />

NW <strong>und</strong> OW muss die <strong>Fassaden</strong>höhe zudem in der Mitte der Fassade gemessen werden.<br />

Als oberer Messpunkt wird in allen Gesetzestexten mit Aussagen zur <strong>Fassaden</strong>höhe die Schnittlinie<br />

der Fassade mit der Dachoberfläche angegeben. Die Unterschiede der Definitionen sind bei der <strong>Fassaden</strong>höhe<br />

auf die uneinheitliche Definition des unteren Messpunktes zurückzuführen.<br />

04/99 Themenblatt GIL / ds<br />

2


Institut für Raumentwicklung <strong>IRAP</strong> Themenblatt <strong>Nr</strong>. <strong>12</strong>: Höhenangaben für <strong>Gebäude</strong><br />

1.3 <strong>Trauf</strong>höhe<br />

<br />

Dachgeschoss<br />

<br />

<br />

<br />

2 <br />

1 <br />

<br />

Vollgeschoss<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

Untergeschoss<br />

<br />

<br />

<br />

tiefer gelegtes Terrain<br />

<br />

gewachsenes Terrain<br />

1 LU, NW, OW, VS 2 AG, BL<br />

Abb. 2: Die verschiedenen Definitionen der <strong>Fassaden</strong>höhe.<br />

<br />

<br />

Dachgeschoss<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

Vollgeschoss<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

Untergeschoss<br />

<br />

<br />

<br />

tiefer gelegtes Terrain<br />

<br />

<br />

<br />

gewachsenes Terrain<br />

Abb. 3: Die Definition der <strong>Trauf</strong>höhe im Kanton LU.<br />

Der Begriff der <strong>Trauf</strong>höhe wird einzig im Gesetzestext des Kantons LU definiert <strong>und</strong> zwar als Abstand<br />

zwischen dem ausgemittelten gewachsenen oder tiefer gelegten Terrain <strong>und</strong> der Unterkante des<br />

Dachgesimses.<br />

GIL / ds Themenblatt 04/99<br />

3


Themenblatt <strong>Nr</strong>. <strong>12</strong>: Höhenangaben für <strong>Gebäude</strong> Institut für Raumentwicklung <strong>IRAP</strong><br />

1.4 <strong>Firsthöhe</strong><br />

Die <strong>Firsthöhe</strong> wird als der Abstand von einem unteren Messpunkt zum höchsten Punkt des Daches<br />

resp. des Firstes definiert. In den Kantonen AG, AI, OW, SO <strong>und</strong> ZG wird der obere Messpunkt einheitlich<br />

als der höchste Punkt des Daches resp. Firstes definiert. Im Kanton LU wird die Höhe in der<br />

Mitte des Firstes gemessen.<br />

Bei der Definition des unteren Messpunktes bestehen jedoch – vergleichbar zur <strong>Gebäude</strong>höhe – deutliche<br />

Unterschiede.<br />

In NW wird als einziger Kanton die <strong>Firsthöhe</strong> aus der Summe der Höhe der Vollgeschosse sowie des<br />

Dach- <strong>und</strong> Attikagschosses berechnet.<br />

gewachsenes Terrain AG<br />

gewachsenes oder tiefer gelegtes Terrain FR, LU<br />

Niveaupunkt AI, OW<br />

Oberkante Erdgeschossboden SO, ZG<br />

Tab. 4: Unterer Messpunkt der <strong>Firsthöhe</strong>.<br />

Die Gesamthöhe wird einzig im Kanton FR als Höhenbegriff verwendet. Diese zulässige Gesamthöhe<br />

wird durch eine senkrecht zum gewachsenen Boden gemessenen gleichlaufenden Fläche begrenzt<br />

(vgl. Kap. 5.4). Der untere Messpunkt entspricht dem gewachsenen Terrain. Liegt mehr als die Hälfte<br />

der <strong>Fassaden</strong>länge unter dem gewachsenen Terrain, wird die Gesamthöhe ab tiefer gelegtem Terrain<br />

gemessen. Sie ist mit der <strong>Firsthöhe</strong> vergleichbar.<br />

04/99 Themenblatt GIL / ds<br />

4


Institut für Raumentwicklung <strong>IRAP</strong> Themenblatt <strong>Nr</strong>. <strong>12</strong>: Höhenangaben für <strong>Gebäude</strong><br />

2. Zulässige Höhe<br />

In verschiedenen Kantonen werden konkrete Aussagen zur maximal zulässigen Höhe von <strong>Gebäude</strong>n<br />

gemacht. Aufgr<strong>und</strong> der unterschiedlichen Messweise ergeben sich auch sehr verschiedene Angaben<br />

zu den zulässigen Höhen.<br />

2.1 Übliche Bauten<br />

Die maximale zulässige Höhe von Bauten wird in den Kantonen AI, BS, FR <strong>und</strong> SO in Abhängigkeit<br />

zur Nutzungszone definiert (vgl. Kap. 5.5.1 <strong>und</strong> 5.5.2). In den anderen Kantonen gelten pauschale<br />

<strong>Gebäude</strong>- resp. <strong>Firsthöhe</strong>n.<br />

• <strong>Gebäude</strong>höhe:<br />

<br />

<br />

Dachgeschoss<br />

<br />

<br />

<br />

2 <br />

4<br />

1 <br />

3<br />

Obergeschoss<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

Erdgeschoss<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

N<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

Untergeschoss<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

tiefer gelegtes Terrain<br />

<br />

N = Niveaupunkt<br />

gewachsenes Terrain<br />

1 AG<br />

2 FR, LU<br />

3 AI, OW<br />

4 SO, ZG<br />

Abb. 4: Die verschiedenen Definitionen der <strong>Firsthöhe</strong>.<br />

BE SG SO ZH<br />

7.0 m 8.0 m 4.5-19.5 m 25.0 m<br />

Tab. 5: Maximal zulässige <strong>Gebäude</strong>-/<strong>Fassaden</strong>höhe für übliche Bauten.<br />

GIL / ds Themenblatt 04/99<br />

5


Themenblatt <strong>Nr</strong>. <strong>12</strong>: Höhenangaben für <strong>Gebäude</strong> Institut für Raumentwicklung <strong>IRAP</strong><br />

• <strong>Firsthöhe</strong>:<br />

AI BS FR OW SG<br />

10.5-16.5 m <strong>12</strong>.5-25.0 m 10.0-13.0 m 20.0 m <strong>12</strong>.0 m<br />

Tab. 6: Maximal zulässige <strong>Firsthöhe</strong> für übliche Bauten.<br />

2.2 Klein-, An- <strong>und</strong> Nebenbauten<br />

Als Klein-, An- <strong>und</strong> Nebenbauten gelten in der Regel Garagen, Schöpfe, Gartenhäuschen, gedeckte<br />

offene Sitzplätze <strong>und</strong> dergleichen (vgl. Kap. 5.5.3 <strong>und</strong> Themenblatt 6).<br />

• <strong>Gebäude</strong>-/<strong>Fassaden</strong>höhe:<br />

AG AI BL BS OW SZ ZG<br />

3.0 m 3.0 m 2.5 m 4.0 m 4.0 m 3.5 m 3.5 m<br />

Tab. 7: Maximal zulässige <strong>Gebäude</strong>-/<strong>Fassaden</strong>höhe für Klein-, An- <strong>und</strong> Nebenbauten.<br />

• <strong>Firsthöhe</strong>:<br />

AI BS GL OW SZ ZG<br />

4.5 m 5.0 m 2.0 m 4.5 m 4.5 m 5.0 m<br />

Tab. 8: Maximal zulässige <strong>Firsthöhe</strong> für Klein-, An- <strong>und</strong> Nebenbauten.<br />

2.3 Hochhäuser<br />

Als Hochhäuser werden <strong>Gebäude</strong> bezeichnet, deren Höhe die Werte in Tabelle 9 überschreiten. An<br />

Hochhäuser werden in der Regel spezielle Anforderungen im Zusammenhang mit Planung (Sondernutzungsplanung),<br />

Standort, Gestaltung (z.B. städtebaulich, architektonisch, Umgebungsgestaltung)<br />

<strong>und</strong> Parkierung gestellt. Die Baugenehmigung liegt zudem teilweise nicht in der Kompetenz der Gemeinde<br />

(z.B. Regierungsrat).<br />

BE BS LU NW SG SZ ZH<br />

30.0 m 28.0 m 22.0 m 22.0 m 25.0 m 20.0 m 25.0 m<br />

Tab. 9: Definition eines Hochhauses über seine Höhe.<br />

3. Zusammenhang von Höhenangaben <strong>und</strong> Mindestabständen<br />

In den Kantonen AI, BE, BL, FR, GL, LU, NW, OW, SG, SO, SZ, VS, ZH werden mehr oder weniger<br />

direkte Aussagen zu einem Zusammenhang von <strong>Gebäude</strong>-, <strong>Fassaden</strong>- oder <strong>Firsthöhe</strong> <strong>und</strong> Grenzabstand<br />

gemacht. In einigen Kantonen besteht zusätzlich eine weitere Abhängigkeit des Grenzabstandes<br />

von der <strong>Fassaden</strong>länge (vgl. Themenblatt 4).<br />

04/99 Themenblatt GIL / ds<br />

6


Institut für Raumentwicklung <strong>IRAP</strong> Themenblatt <strong>Nr</strong>. <strong>12</strong>: Höhenangaben für <strong>Gebäude</strong><br />

Aussagen zu… Kanton Grenzabstand…<br />

Allgemeinen<br />

Bauten<br />

Gewerbe- <strong>und</strong><br />

Industriezone<br />

Klein-, An- <strong>und</strong><br />

Nebenbauten<br />

Mehrhöhen-<br />

zuschlag<br />

BL abhängig von Geschosszahl <strong>und</strong> <strong>Fassaden</strong>länge (gemäss Konkordanztabelle, Kap. 5.7)<br />

FR bei offener Bauweise ≥ die Hälfte der <strong>Gebäude</strong>höhe, mind. aber 4.0 m<br />

GL ≥ 4.0 m, bei 4- <strong>und</strong> 5-geschossigen Wohnbauten ≥ 3/4 der sichtbaren Höhe des höheren<br />

<strong>Gebäude</strong>s abzüglich 4.0 m<br />

LU ≥ 1/2 der <strong>Fassaden</strong>höhe mind. aber 4.0 m (Massivbauten) resp. 6.0 m (Weichbauten)<br />

NW ≥ 40% der <strong>Fassaden</strong>höhe mind. aber 3.0 m, plus evtl. Mehrlängenzuschlag<br />

OW in Abhängigkeit von Geschosszahl oder <strong>Fassaden</strong>höhe mind. aber 4.0 m resp. 3.0 m in Kernzonen<br />

SZ bei <strong>Gebäude</strong>n ≤ 20.0 m <strong>Gebäude</strong>höhe entweder 50% der <strong>Gebäude</strong>höhe oder ≥ 3.0 m<br />

VS ≥ 1/3 der <strong>Fassaden</strong>höhe mind. aber 3.0 m<br />

AI halbe <strong>Gebäude</strong>höhe mindestens aber 3.0 m, gegenüber anderen Zonen ≥ 5.0 m<br />

SO <strong>Gebäude</strong>abstand ≥ Mittel der <strong>Gebäude</strong>höhe beider <strong>Gebäude</strong> mind. aber 4.0 m<br />

Grenzabstand ≥ 1/2 der <strong>Gebäude</strong>höhe, mind. aber 2.0 m <strong>und</strong> höchstens 8.0 m<br />

BE 2.0 m, falls <strong>Gebäude</strong>höhe ≤ 4.0 m<br />

FR ≥ halbe <strong>Gebäude</strong>höhe, falls <strong>Firsthöhe</strong> ≤ 3.5 m <strong>und</strong> <strong>Gebäude</strong>höhe ≤ 2.8 m<br />

GL ≥ 1.5 m, falls <strong>Gebäude</strong>höhe ≤ 3.3 m<br />

LU ≥ 3.0 m, falls <strong>Fassaden</strong>höhe ≤ 3.5 m oder <strong>Firsthöhe</strong> ≤ 4.5 m<br />

<strong>Gebäude</strong>abstand ≥ 4.0 m, falls <strong>Fassaden</strong>höhe ≤ 3.5 m oder <strong>Firsthöhe</strong> ≤ 4.5 m (freistehende<br />

Kleinbauten)<br />

NW ≥ 2.0 m, falls <strong>Fassaden</strong>höhe ≤ 3.5 m oder <strong>Firsthöhe</strong> ≤ 4.5 m (An-, freistehende Bauten)<br />

≥ 3.0 m, falls <strong>Fassaden</strong>höhe ≤ 3.5 m oder <strong>Firsthöhe</strong> ≤ 4.5 m (freistehende Kleinbauten)<br />

≥ 2.0 m, falls <strong>Firsthöhe</strong> ≤ 3.0 m (freistehende Holzbauten)<br />

OW Klein-, An- <strong>und</strong> Nebenbauten werden nicht eingerechnet, falls <strong>Gebäude</strong>höhe ≤ 4.0 m resp.<br />

<strong>Firsthöhe</strong> ≤ 4.5 m<br />

SZ ≥ 2.5 m, falls <strong>Gebäude</strong>höhe ≤ 3.5 m oder <strong>Firsthöhe</strong> ≤ 4.5 m<br />

VS ≥ 2.0 m, falls <strong>Fassaden</strong>höhe ≤ 2.5 m oder <strong>Firsthöhe</strong> ≤ 3.5 m<br />

OW um Mehrhöhe erweitern falls <strong>Fassaden</strong>höhe ≥ <strong>12</strong>.0 m<br />

SG Mehrhöhe entspricht der Vergrösserung des Grenzabstandes<br />

ZH um Mehrhöhe erweitern für <strong>Gebäude</strong>teile, die zulässige <strong>Gebäude</strong>höhe überschreiten<br />

Tab. 5: Höhenangaben <strong>und</strong> Grenzabstände.<br />

GIL / ds Themenblatt 04/99<br />

7


Themenblatt <strong>Nr</strong>. <strong>12</strong>: Höhenangaben für <strong>Gebäude</strong> Institut für Raumentwicklung <strong>IRAP</strong><br />

4. Empfehlungen<br />

Für metrische Angaben betreffend die Höhenangabe von Bauten ist eine Beschränkung auf drei Definitionen<br />

ausreichend. Auf die <strong>Trauf</strong>höhe kann mit Blick auf die neuen Dachformen verzichtet werden.<br />

4.1 <strong>Gebäude</strong>höhe<br />

Die maximal zulässige <strong>Gebäude</strong>höhe wird im Metermass angegeben oder indirekt über die zulässige<br />

Anzahl Vollgeschosse <strong>und</strong> die maximal zulässigen Geschosshöhen ermittelt (vgl. Themenblatt 10 <strong>und</strong><br />

11). Sie wird bei gestaffelter Bauweise für jeden <strong>Gebäude</strong>teil einzeln gemessen. Sie regelt, wie hoch<br />

der Hauptgebäudeteil ohne Dachvolumen gegenüber dem natürlich gewachsenem Terrain höchstens<br />

erstellt werden darf.<br />

• Unterer Messpunkt<br />

Durch den Niveaupunkt (vgl. Themenblatt 8) gelegte Horizontale.<br />

• Oberer Messpunkt<br />

Höchster Punkt der Schnittlinie von <strong>Fassaden</strong>aussenfläche <strong>und</strong> Dachoberfläche. Bei Flachdächern ist<br />

der Dachabschluss über dem obersten Vollgeschoss oder eine vorhandene Brüstungsoberkante<br />

massgebend. Zurückversetzte Attikageschosse werden nicht berücksichtigt.<br />

4.2 <strong>Fassaden</strong>höhe<br />

Die maximal zulässige <strong>Fassaden</strong>höhe regelt, wie hoch eine Fassade höchstens in Erscheinung treten<br />

darf. Sie muss bei jeder Fassade einer Baute eingehalten werden <strong>und</strong> wird bei gestaffelter Bauweise<br />

für jeden <strong>Gebäude</strong>teil einzeln gemessen.<br />

• Unterer Messpunkt<br />

Ausgemittelte Schnittlinie der Fassade mit dem natürlich gewachsenen oder tiefer gelegten Terrain.<br />

• Oberer Messpunkt<br />

Höchster Punkt der Schnittlinie von <strong>Fassaden</strong>aussenfläche <strong>und</strong> Dachoberfläche. Bei Flachdächern ist<br />

der Dachabschluss über dem obersten Vollgeschoss oder eine vorhandene Brüstungsoberkante<br />

massgebend. Zurückversetzte Attikageschosse werden nicht berücksichtigt.<br />

4.3 <strong>Firsthöhe</strong><br />

Die maximal zulässige <strong>Firsthöhe</strong> regelt, wie hoch ein Baukörper gegenüber dem natürlich gewachsenen<br />

oder tiefer gelegten Terrain höchstens erstellt werden darf. Sie wird bei gestaffelter Bauweise für<br />

jeden <strong>Gebäude</strong>teil einzeln gemessen.<br />

• Unterer Messpunkt<br />

Ausgemittelte Schnittlinie der Fassade mit dem natürlich gewachsenen oder tiefer gelegten Terrain.<br />

• Oberer Messpunkt<br />

Höchster Punkt des <strong>Gebäude</strong>s, d.h. des Daches resp. des Firstes. Bei Flachdächern ist der Dachabschluss<br />

über dem obersten Vollgeschosses oder eine vorhandene Brüstung massgebend. Attikageschosse<br />

werden bei der Berechnung der <strong>Firsthöhe</strong> berücksichtigt.<br />

04/99 Themenblatt GIL / ds<br />

8


Institut für Raumentwicklung <strong>IRAP</strong> Themenblatt <strong>Nr</strong>. <strong>12</strong>: Höhenangaben für <strong>Gebäude</strong><br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

Attikageschoss<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

Dachgeschoss<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

Obergeschoss <br />

1 3<br />

3 1<br />

Obergeschoss<br />

<br />

<br />

<br />

2<br />

2 <br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

Erdgeschoss<br />

<br />

Erdgeschoss<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

N<br />

N<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

Untergeschoss<br />

Untergeschoss<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

natürlich gewachsenes oder tiefer gelegtes Terrain<br />

natürlich gewachsenes oder tiefer gelegtes Terrain<br />

<br />

<br />

<br />

N = Niveaupunkt <br />

1 <strong>Gebäude</strong>höhe 2 <strong>Fassaden</strong>höhe<br />

3 <strong>Firsthöhe</strong><br />

Abb. 5: Empfehlung für die Messweise der <strong>Gebäude</strong>-, <strong>Fassaden</strong>- <strong>und</strong> <strong>Firsthöhe</strong>.<br />

GIL / ds Themenblatt 04/99<br />

9


Themenblatt <strong>Nr</strong>. <strong>12</strong>: Höhenangaben für <strong>Gebäude</strong> Institut für Raumentwicklung <strong>IRAP</strong><br />

5. Anhang: Beispiele aus kantonalen Gesetzen<br />

5.1 Aussagen zur Definition <strong>und</strong> Messweise der <strong>Gebäude</strong>höhe<br />

AG Die Gemeinden bestimmen die zulässige Höhe von <strong>Gebäude</strong>n oder die Geschosszahlen.<br />

(AG BauG § 49)<br />

Die <strong>Gebäude</strong>höhe wird vom anschliessenden gewachsenen Terrain bis zum Schnitt der Fassade<br />

mit der Dachoberfläche, bei Flachdächern bis zum obersten Punkt der Brüstung, gemessen.<br />

(…)<br />

<strong>Gebäude</strong>höhe, <strong>Firsthöhe</strong> <strong>und</strong> Geschosszahl werden talseitig gemessen. Bei gestaffelten <strong>und</strong><br />

terrassierten Bauten werden sie für jeden <strong>Gebäude</strong>teil einzel gemessen.<br />

(AG ABauV § <strong>12</strong>)<br />

AI Bei in der Höhe gestaffelten Bauten wird die <strong>Gebäude</strong>höhe <strong>und</strong> die Geschosszahl für jeden<br />

<strong>Gebäude</strong>teil einzeln gemessen.<br />

(AI BauV Art. 40)<br />

Als <strong>Gebäude</strong>höhe gilt der grösste senkrechte Abstand zwischen der Schnittlinie der Aussenwand<br />

mit der Dachoberfläche <strong>und</strong> dem Niveaupunkt. Giebelfelder werden nicht mitgerechnet.<br />

Bei Flachdächern wird bis oberkant Brüstung gemessen.<br />

(AI BauV Art. 53)<br />

Sind öffentliche Bauten <strong>und</strong> Strassen mit erheblichen Terrainveränderungen verb<strong>und</strong>en, kann<br />

die Baubewilligungsbehörde für berührte Nachbargr<strong>und</strong>stücke die Messung der <strong>Gebäude</strong>höhe<br />

ab Niveaulinien des gemäss Strassen- oder Baugesetzgebung öffentlich aufgelegten <strong>und</strong><br />

genehmigten Projektes gestatten, sofern nachbarliche Interessen nicht wesentlich beeinträchtigt<br />

werden.<br />

(AI BauV Art. 54)<br />

BE Wo die Bauhöhe ab gewachsenem Boden zu messen ist, gilt als solcher das Terrain, wie es<br />

vor Baubeginn besteht. Die Absätze 2 <strong>und</strong> 3 bleiben vorbehalten.<br />

Ist die Oberfläche des Baugr<strong>und</strong>stücks sichtbar durch künstliche Terrainauffüllungen gehoben,<br />

so ist die Bauhöhe zu messen<br />

a vom ursprünglichen Terrain aus, wenn die Baubewilligung für die Auffüllung einen entsprechenden<br />

Vorbehalt enthält;<br />

b für Einfriedigungen, Stützmauern <strong>und</strong> dergleichen zwischen beidseitig aufgeschütteten<br />

Gr<strong>und</strong>stücken vom tieferen fertigen Terrain aus;<br />

c im übrigen vom Niveau aus, das dem umgebenden natürlichen Geländeverlauf entspricht.<br />

Wird das Terrain abgegraben, so wird vom fertigen Terrain aus gemessen, wenn es tiefer liegt<br />

als das ursprüngliche Terrain.<br />

Bei nachträglicher Aussenisolation von Dächern bleibt für die Messung der <strong>Gebäude</strong>höhe die<br />

bisherige Dachgestaltung massgebend.<br />

(BE BauV Art. 97)<br />

04/99 Themenblatt GIL / ds<br />

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Institut für Raumentwicklung <strong>IRAP</strong> Themenblatt <strong>Nr</strong>. <strong>12</strong>: Höhenangaben für <strong>Gebäude</strong><br />

BE Die <strong>Gebäude</strong>höhe wird in der <strong>Fassaden</strong>mitte bestimmt. Sie wird gemessen vom gewachsenen<br />

Boden bis zur Schnittlinie zwischen der <strong>Fassaden</strong>flucht <strong>und</strong> der Oberkante des Dachsparrens,<br />

bei Flachdächern bis oberkant Brüstung. Giebelfelder <strong>und</strong> Abgrabungen für<br />

Garageeinfahrten werden nicht mitgerechnet.<br />

(BE NBRD Art. 19)<br />

FR Diese Höhe h wird wie folgt ermittelt:<br />

a) für Schrägdächer durch den Schnittpunkt der Aussenflucht der traufseitigen Mauer <strong>und</strong><br />

der Oberseite der Bedachung (Abb. 23);<br />

b) für Flachdächer durch die Oberkante der Decke oder des Deckenaufbaues (Abb. 24).<br />

(FR ARRPBG Art. 69)<br />

GL (…) Als sichtbare Höhe gilt die Höhe zwischen dem Schnittpunkt der Fassade <strong>und</strong> der Dachfläche<br />

einerseits <strong>und</strong> dem Schnittpunkt der Fassade <strong>und</strong> dem anschliessenden Terrain anderseits.<br />

(GL RPBG Art. 24)<br />

LU Die <strong>Gebäude</strong>höhe ergibt sich aus der Zahl der zulässigen Vollgeschosse.<br />

(…)<br />

Die <strong>Gebäude</strong>höhe kann auch mit Metermassen umschrieben werden.<br />

Bei gestaffelten Baukörpern wird die zulässige <strong>Gebäude</strong>-, <strong>Trauf</strong>- <strong>und</strong> <strong>Firsthöhe</strong> für jeden der<br />

versetzten <strong>Gebäude</strong>teile separat berechnet.<br />

(LU PBG § 139)<br />

GIL / ds Themenblatt 04/99<br />

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Themenblatt <strong>Nr</strong>. <strong>12</strong>: Höhenangaben für <strong>Gebäude</strong> Institut für Raumentwicklung <strong>IRAP</strong><br />

NW Die <strong>Gebäude</strong>höhe ergibt sich aus der Zahl der zulässigen Vollgeschosse.<br />

(…)<br />

Die <strong>Gebäude</strong>höhe kann auch in Metermassen umschrieben werden. Sie ist die ausgemittelte<br />

Höhe der <strong>Fassaden</strong> gemäss Art. 145 Absatz 2.<br />

(…)<br />

Bei gestaffelten Baukörpern wird die zulässige <strong>Gebäude</strong>höhe für jeden der versetzten <strong>Gebäude</strong>teile<br />

separat berechnet.<br />

Für Bauten in der Industriezone <strong>und</strong> in der Gewerbezone gelten die Vorschriften dieses Artikels<br />

nicht.<br />

(NW BauG Art. 163)<br />

Die Fassade der Attika darf, von oberkant Flachdach bis oberkant Dach des Attikageschosses<br />

gemessen, nicht höher als 3.0 m sein. Sie wird bei der Bestimmung der <strong>Gebäude</strong>höhe nicht<br />

mitgezählt.<br />

(NW BauV § 50)<br />

OW Als <strong>Gebäude</strong>höhe gilt der senkrechte Abstand zwischen Niveaupunkt <strong>und</strong> der Oberkante der<br />

Decke über dem obersten Vollgeschoss.<br />

(…)<br />

Bei zusammengebauten, abgetreppten oder gestaffelten Baukörpern wird die <strong>Gebäude</strong>höhe,<br />

die <strong>Firsthöhe</strong>, der Niveaupunkt, die <strong>Fassaden</strong>höhe <strong>und</strong> die Geschosszahl für jeden <strong>Gebäude</strong>körper<br />

gesondert berechnet. Der einzelne <strong>Gebäude</strong>körper hat dabei eine gr<strong>und</strong>rissliche Einheit<br />

zu umfassen.<br />

(OW BauG Art. 45)<br />

SG Die <strong>Gebäude</strong>höhe bezeichnet den senkrechten Abstand zwischen dem Niveaupunkt <strong>und</strong> dem<br />

ausgemittelten Schnittpunkt der Fassade mit der Dachoberkante in der <strong>Fassaden</strong>mitte.<br />

Als Niveaupunkt gilt der Schwerpunkt des <strong>Gebäude</strong>gr<strong>und</strong>risses auf dem gewachsenen Boden.<br />

(SG BauG Art. 60)<br />

SO Die maximale Geschosszahl wird durch die Zonenvorschriften bestimmt. Wo solche fehlen,<br />

sind höchstens 2 Geschosse, in der Zone für öffentliche Bauten <strong>und</strong> Anlagen höchstens 3<br />

Geschosse zulässig.<br />

Die Gemeinden können auch die Zahl der Untergeschosse begrenzen.<br />

In Industriezonen sind Geschosszahl <strong>und</strong> <strong>Gebäude</strong>höhe nicht begrenzt, sofern die Gemeinden<br />

in ihren Zonenreglementen nichts anderes bestimmen. Vorbehalten bleibt die Gestaltungsplanpflicht.<br />

In der Zone für öffentliche Bauten <strong>und</strong> Anlagen können die Gemeinden statt die Geschosszahl<br />

nur die zulässige <strong>Gebäude</strong>höhe festlegen.<br />

(SO KBV § 16)<br />

Die <strong>Gebäude</strong>höhe darf in keinem Punkt überschritten werden. Sie wird vom gewachsenen<br />

oder tiefer gelegten Terrain aus bis zum Schnittpunkt der <strong>Fassaden</strong>flucht mit der Oberkante<br />

der Dachfläche gemessen; bei Flachdächern bis zur Oberkante des Dachabschlusses beziehungsweise<br />

der Brüstung, sofern diese nicht mindestens 2 m von der <strong>Gebäude</strong>flucht zurückgesetzt<br />

ist.<br />

Bei <strong>Gebäude</strong>n mit einem Attikageschoss, welches die Voraussetzungen nach §17 bis Absatz 3<br />

04/99 Themenblatt GIL / ds<br />

<strong>12</strong>


Institut für Raumentwicklung <strong>IRAP</strong> Themenblatt <strong>Nr</strong>. <strong>12</strong>: Höhenangaben für <strong>Gebäude</strong><br />

erfüllt, wird die <strong>Gebäude</strong>höhe 1,5 m unterhalb der oberen Begrenzung der Dachfläche gemessen;<br />

diese <strong>Gebäude</strong>höhe ist – insbesondere für die Bestimmung der Geschosszahl – auf<br />

allen Seiten des <strong>Gebäude</strong>s massgebend <strong>und</strong> darf durch die Brüstung nicht überschritten werden.<br />

Giebelfelder <strong>und</strong> kleinere Terrainvertiefungen (wie einzelne Hauseingänge, Garageeinfahrten,<br />

Licht- <strong>und</strong> Lüftungsschächte) werden nicht mitgerechnet. Bei Steildächern wird die Mehrhöhe,<br />

die sich im Vergleich zu einem 45 Grad geneigten Dach ergibt, zur <strong>Gebäude</strong>höhe hinzugerechnet.<br />

(SO KBV § 18)<br />

SZ Als <strong>Gebäude</strong>höhe gilt das Mass vom ausgemittelten gewachsenen Boden in der <strong>Fassaden</strong>mitte<br />

bis zum Schnittpunkt der Fassade mit der Dachhaut, bei Flachdächern bis zur Oberkante<br />

des Dachabschlusses.<br />

Nicht berücksichtigt werden:<br />

a) die Höhe des Giebeldreiecks bei Giebelfassaden;<br />

b) Aufbauten bei Schräg- <strong>und</strong> Flachdächern, sofern sie nicht mehr als einen Drittel der <strong>Fassaden</strong>länge<br />

einnehmen;<br />

c) das Attikageschoss <strong>und</strong> die Dachbrüstung, sofern sie mindestens um das Mass ihrer Höhe<br />

von der Fassade zurückversetzt sind.<br />

Bei Dachneigungen über 45 Grad wird das Mehrmass, das sich bei einem 45 Grad geneigten<br />

Dach ergäbe, zur <strong>Gebäude</strong>höhe gerechnet.<br />

Bei in der Höhe gestaffelten Bauten wird die <strong>Gebäude</strong>höhe jedes Baukörpers gesondert bestimmt.<br />

(SZ PBG § 60)<br />

TG Wird die <strong>Gebäude</strong>höhe in Metern festgelegt, ist die maximale Höhendifferenz zwischen der<br />

Schnittlinie der Dachfläche mit der <strong>Fassaden</strong>fläche <strong>und</strong> in der Regel dem gewachsenen Terrain<br />

massgebend. Nicht berücksichtigt werden dabei Giebelflächen <strong>und</strong> gesamthaft untergeordnete<br />

<strong>Gebäude</strong>teile.<br />

Wird die Höhe von <strong>Gebäude</strong>n nach der Zahl der Geschosse festgelegt, gelten neben den<br />

Vollgeschossen als Geschosse:<br />

1. Dachgeschosse mit Kniestöcken über 0,5 m Höhe, wobei zwischen der Schnittlinie aufgehende<br />

Aussenwand/Untersicht der Tragkonstruktion <strong>und</strong> oberkant fertig Boden des Dachgeschosses<br />

gemessen wird;<br />

2. Kellergeschosse, die auf der Talseite im Mittel mehr als 1,10 m über das gewachsene oder<br />

im Sinne von § 69 des Gesetzes gestaltete Terrain herausragen;<br />

3. Attikageschosse, die mit Ausnahme von gesamthaft untergeordneten <strong>Gebäude</strong>teilen<br />

längsseitig um weniger als das Mass ihrer Höhe von den <strong>Fassaden</strong> des darunterliegenden<br />

Geschosses zurückversetzt sind.<br />

Die Höhe der einzelnen Vollgeschosse darf im Durchschnitt höchstens 3 m betragen. Als Geschosshöhe<br />

gilt die Höhe von oberkant fertig Boden bis oberkant fertig Boden.<br />

Bei vertikal oder horizontal gestaffelten Bauten wird die Höhe jeder Einheit für sich gemessen.<br />

(TG PBV § 8)<br />

GIL / ds Themenblatt 04/99<br />

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Themenblatt <strong>Nr</strong>. <strong>12</strong>: Höhenangaben für <strong>Gebäude</strong> Institut für Raumentwicklung <strong>IRAP</strong><br />

VS Die <strong>Gebäude</strong>höhe wird gemessen ab natürlich gewachsenem Boden oder ab Fertigboden,<br />

sofern dieser tiefer liegt als der natürliche bei Satteldächern bis zur Fusspfette, bei Flachdächern<br />

bis zur Oberkante der letzten Decke*. Für <strong>Gebäude</strong> in Hanglage wird die <strong>Gebäude</strong>höhe<br />

talseitig gemessen.<br />

Bei gestaffelten Baukörpern wird die zulässige <strong>Gebäude</strong>höhe für jeden der versetzten <strong>Gebäude</strong>teile<br />

separat berechnet.<br />

Giebelfelder <strong>und</strong> Ausgrabungen für Garageneinfahrten werden zur Ermittlung der <strong>Gebäude</strong>höhe<br />

nicht mitgerechnet.<br />

*Massgebend ist der französische Text: «...jusqu'à la face supérieure de la panne faîtière pour les toits en pente, et<br />

jusqu'à la face supérieure de l'acrotère pour les toits plats...» (Redaktionskommission).<br />

(VS BauG Art. 11)<br />

ZG Als <strong>Gebäude</strong>höhe gilt der senkrechte Abstand zwischen der höchstzulässigen Fussbodenhöhe<br />

des Erdgeschosses <strong>und</strong> dem höchstgelegenen Schnittpunkt von Umfassungswand <strong>und</strong><br />

Dachfläche. Lukarnen fallen ausser Betracht, wenn ihre Breite nicht mehr als zwei Drittel der<br />

<strong>Gebäude</strong>länge einnimmt <strong>und</strong> sie sich gut in die Dachfläche einfügen.<br />

(ZG V BauG § 13)<br />

ZH Die Bau- <strong>und</strong> Zonenordnung kann die <strong>Gebäude</strong>höhe oder die Gesamthöhe ohne Festlegung<br />

einer Geschosszahl bestimmen.<br />

(ZH PBG § 58)<br />

Die zulässige <strong>Gebäude</strong>höhe wird durch die erlaubte Vollgeschosszahl <strong>und</strong>, sofern die Bau-<br />

<strong>und</strong> Zonenordnung es nicht ausschliesst, durch die Verkehrsbaulinien bestimmt; entscheidend<br />

ist das geringere Mass.<br />

Die <strong>Gebäude</strong>höhe aufgr<strong>und</strong> der Baulinien gilt bis auf eine Tiefe von 15m.<br />

(ZH PBG § 278)<br />

Die <strong>Gebäude</strong>höhe aufgr<strong>und</strong> der Verkehrsbaulinien ergibt sich aus deren um einen Neuntel<br />

vergrösserten Abstand; sie kann um das Mass einer allfälligen <strong>Gebäude</strong>rückversetzung erhöht<br />

werden.<br />

Im Bereich unterschiedlicher Baulinienabstände ist bis auf eine Tiefe von 15 m der grössere<br />

Abstand massgebend.<br />

(ZH PBG § 279)<br />

Die zulässige <strong>Gebäude</strong>höhe wird von der jeweiligen Schnittlinie zwischen Fassade <strong>und</strong> Dachfläche<br />

auf den darunterliegenden gewachsenen Boden gemessen; durch einzelne, bis 1,5m<br />

tiefe Rücksprünge bewirkte Mehrhöhen werden nicht beachtet.<br />

Wenn Baulinien die <strong>Gebäude</strong>höhe beeinflussen, wird diese auf die Niveaulinien gemessen.<br />

(ZH PBG § 280)<br />

04/99 Themenblatt GIL / ds<br />

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Institut für Raumentwicklung <strong>IRAP</strong> Themenblatt <strong>Nr</strong>. <strong>12</strong>: Höhenangaben für <strong>Gebäude</strong><br />

ZH Der First eines Schrägdaches muss innerhalb von Ebenen liegen, die<br />

a) unter 45° an die Schnittlinie zwischen der Dachfläche <strong>und</strong> der zugehörigen Fassade angelegt<br />

werden;<br />

b) höchstens aber bis zu einer oberen Ebene ansteigen, die unter Vorbehalt abwei- chender<br />

Regelungen in der Bau- <strong>und</strong> Zonenordnung in 7 m Höhe parallel zur Ver- bindung zwischen<br />

den massgeblichen Schnittlinien verläuft.<br />

Ist eine Dachneigung steiler als 45°, ist die <strong>Gebäude</strong>höhe auf die Ebene zu projizieren, die<br />

das Dach unter 45° berührt.<br />

(ZH PBG § 281)<br />

5.2 Aussagen zur Definition <strong>und</strong> Messweise der <strong>Fassaden</strong>höhe<br />

AG Die Bauprofile müssen die Umrisse der projektierten Baute, die Profile <strong>Firsthöhe</strong>, die Höhe<br />

der <strong>Fassaden</strong> (Schnittpunkt mit Dachoberfläche), die Dachneigung <strong>und</strong> die Erdgeschosskote<br />

erkennen lassen.<br />

(AG ABauV § 34)<br />

BL Gemessen wird die für den Grenzabstand massgebende <strong>Fassaden</strong>höhe ab dem Schnittpunkt<br />

der Fassade mit dem tiefsten Punkt des gewachsenen Terrains bis zum Schnittpunkt der Fassade<br />

mit der Oberkante Sparren (Rohmass).<br />

a. Giebeldreiecke von mehr als 6 m Höhe (Schnittpunkt der Fassade mit der Oberkante Sparren<br />

bis First Oberkante Sparren) werden um ihre halbe Höhe zur <strong>Fassaden</strong>höhe hinzugerechnet,<br />

b. Beträgt die Dachneigung traufseits mehr als 60°, wird die Fassade bei Satteldächern bis<br />

zum First <strong>und</strong> bei Mansardendächern bis zum Mittelfirst voll gerechnet.<br />

c. <strong>Fassaden</strong>einschnitte werden nicht berücksichtigt, wenn der Einschnitt nicht mindestens<br />

4.00 m lang ist oder 1/4 der <strong>Fassaden</strong>länge beträgt.<br />

(BL RBV § 52)<br />

LU Die Höhe der <strong>Fassaden</strong> ist in ihrer Mitte ab gewachsenem oder tiefer gelegtem Terrain bis<br />

zum Schnittpunkt der Fassade mit der Dachoberfläche zu messen, wobei grössere Unebenheiten<br />

im Terrain auszumitteln sind; bei Giebelfassaden ist die Höhe des Giebeldreieckes<br />

nicht mitzuberücksichtigen. Bei Flachdachbauten ist die <strong>Fassaden</strong>höhe bis Oberkante Brüstung<br />

beziehungsweise Geländer zu messen.<br />

(LU PBG § <strong>12</strong>2)<br />

NW Die Höhe der Fassade ist in der Mitte ab gewachsenem oder tiefer gelegtem Terrain bis zum<br />

Schnittpunkt der Fassade mit der Dachoberfläche zu messen, wobei grössere Unebenheiten<br />

im Terrain auszumitteln sind; bei Giebelfassaden ist die Höhe des Giebeldreiecks nicht mitzuberücksichtigen.<br />

Bei Flachdachbauten ist die <strong>Fassaden</strong>höhe bis Oberkannte Brüstung beziehungsweise<br />

Geländer zu messen.<br />

(NW BauG Art. 145)<br />

GIL / ds Themenblatt 04/99<br />

15


Themenblatt <strong>Nr</strong>. <strong>12</strong>: Höhenangaben für <strong>Gebäude</strong> Institut für Raumentwicklung <strong>IRAP</strong><br />

OW Als <strong>Fassaden</strong>höhe gilt in der Regel der senkrechte Abstand in der Mitte der Fassade ab gewachsenem<br />

oder tiefer gelegtem Terrain bis zum Schnittpunkt der Fassade mit der Dachoberfläche;<br />

bei Giebelfassaden ist die Höhe des Giebeldreiecks nicht mitzuberücksichtigen. Bei<br />

grösseren Terrainabstufungen <strong>und</strong> -neigungen <strong>und</strong> bei Dachversetzungen sind die Messpunkte<br />

auszumitteln. Bei Flachdachbauten ist die <strong>Fassaden</strong>höhe bis zur Oberkante der Brüstung<br />

bzw. des Geländers zu messen.<br />

(OW BauG Art. 45)<br />

VS Die zuständige Behörde kann zur Kenntlichmachung der Lage <strong>und</strong> der äusseren Umrisse der<br />

geplanten Bauten <strong>und</strong> Anlagen das Aufstellen von Profilen verlangen. Die Profile haben namentlich<br />

in den <strong>Gebäude</strong>ecken die Höhe der <strong>Fassaden</strong> (Schnittpunkt mit Oberkant Dachsparren)<br />

<strong>und</strong> die Neigung der Dachlinien, bei Flachdächern die Höhe der Dachbrüstungen<br />

anzugeben.<br />

(VS BauV Art. 38)<br />

5.3 Aussagen zur Definition <strong>und</strong> Messweise der <strong>Trauf</strong>höhe<br />

LU (…)<br />

Die <strong>Trauf</strong>höhe wird in ihrer Mitte ab dem ausgemittelten gewachsenen oder tiefer gelegten<br />

Terrain bis zur Unterkante des Dachgesimses gemessen.<br />

(LU PBG § 139)<br />

5.4 Aussagen zur Definition <strong>und</strong> Messweise der <strong>Firsthöhe</strong><br />

AG Die <strong>Firsthöhe</strong> wird vom anschliessenden gewachsenen Terrain bis zum höchsten Punkt der<br />

Dachoberfläche gemessen. <strong>Gebäude</strong>höhe, <strong>Firsthöhe</strong> <strong>und</strong> Geschosszahl werden talseitig gemessen.<br />

Bei gestaffelten <strong>und</strong> terrassierten Bauten werden sie für jeden <strong>Gebäude</strong>teil einzel<br />

gemessen.<br />

(AG ABauV § <strong>12</strong>)<br />

AI Als <strong>Firsthöhe</strong> gilt der senkrechte Abstand zwischen dem höchsten Punkt des Firstes <strong>und</strong> dem<br />

Niveaupunkt.<br />

(AI BauV Art. 56)<br />

FR Die zulässige Gesamthöhe einer Baute ist durch eine senkrecht zum gewachsenen Boden<br />

gemessene gleichlaufende Fläche begrenzt. Die Baute muss sich vollständig in diesen auf<br />

diese Art festgelegten Raum eingliedern.<br />

(FR RPBG Art. 167)<br />

04/99 Themenblatt GIL / ds<br />

16


Institut für Raumentwicklung <strong>IRAP</strong> Themenblatt <strong>Nr</strong>. <strong>12</strong>: Höhenangaben für <strong>Gebäude</strong><br />

FR Die Gesamthöhe einer Baute wird nach folgendem Schema ermittelt:<br />

A) Flaches Gelände (Abb. 19)<br />

Kein Bauteil darf die gleichlaufende Fläche zum gewachsenen Boden übersteigen, ausgenommen<br />

die Kamine, Belüftungen <strong>und</strong> technischen Aufbauten von geringer Bedeutung.<br />

B) Geneigtes Gelände (Abb. 20, 21 <strong>und</strong> 22)<br />

Liegt das talseits fertig gestaltete Gelände auf mehr als der Hälfte der entsprechenden <strong>Fassaden</strong>länge<br />

unter dem gewachsenen Boden, so wird die Gesamthöhe ab dieser neuen Höhe<br />

GH1 ermittelt (Abb.20 <strong>und</strong> 22).<br />

(FR ARRPBG Art. 68)<br />

GIL / ds Themenblatt 04/99<br />

17


Themenblatt <strong>Nr</strong>. <strong>12</strong>: Höhenangaben für <strong>Gebäude</strong> Institut für Raumentwicklung <strong>IRAP</strong><br />

FR (…)<br />

Sind Attikageschosse durch das Gemeindereglement gestattet, so müssen sie innerhalb der<br />

zugelassenen Gesamthöhe liegen (Abb.25 <strong>und</strong> 26).<br />

(FR ARRPBG Art. 69)<br />

LU Die Höhe des Firstes wird in dessen Mitte ab dem ausgemittelten gewachsenen oder tiefer<br />

gelegten Terrain bis zum höchsten Punkt des Daches gemessen.<br />

(LU PBG § 139)<br />

NW Die <strong>Firsthöhe</strong> ergibt sich aus der Summe der Höhe der Vollgeschosse sowie des Dach- oder<br />

Attikageschosses.<br />

(NW BauG Art. 163)<br />

OW Als <strong>Firsthöhe</strong> gilt der senkrechte Abstand zwischen Niveaupunkt <strong>und</strong> dem höchsten Punkt<br />

des Firstes.<br />

(OW BauG Art. 45)<br />

SO Die Gemeinden können eine maximale <strong>Firsthöhe</strong> festlegen. Diese wird, soweit die Gemeinde<br />

nichts anderes bestimmt, ab oberkant Erdgeschossboden gemessen (vgl. Anhang I).<br />

(SO KBV § 18)<br />

ZG Als <strong>Firsthöhe</strong> gilt der senkrechte Abstand zwischen der höchstzulässigen Fussbodenhöhe des<br />

Ergeschosses <strong>und</strong> dem höchstgelegenen Punkt des Daches. Kamine, Entlüftungsrohre <strong>und</strong><br />

dergleichen fallen ausser Betracht.<br />

Die <strong>Firsthöhe</strong> ist massgebend für die Beurteilung der Höhe gemäss § 38 ter Abs. 2 des Baugesetzes.<br />

(ZG V BauG § 13)<br />

04/99 Themenblatt GIL / ds<br />

18


Institut für Raumentwicklung <strong>IRAP</strong> Themenblatt <strong>Nr</strong>. <strong>12</strong>: Höhenangaben für <strong>Gebäude</strong><br />

5.5 Angaben zur zulässigen Höhe<br />

5.5.1 <strong>Gebäude</strong>höhe<br />

BE Die <strong>Gebäude</strong>höhe darf 7 m betragen <strong>und</strong> - vorbehältlich Absatz 3 - auf keiner <strong>Gebäude</strong>seite<br />

überschritten sein.<br />

Bei Bauten am Hang ist talseits eine Mehrhöhe von 1 m gestattet. Als Hang gilt eine Neigung<br />

des gewachsenen Bodens, welche in der Fallinie gemessen innerhalb des <strong>Gebäude</strong>gr<strong>und</strong>risses<br />

wenigstens 10 Prozent beträgt.<br />

Landwirtschaftliche <strong>und</strong> gewerbliche Silobauten <strong>und</strong> ähnliche Zweckbauten mit einer Gr<strong>und</strong>fläche<br />

von nicht mehr als 60 m 2 dürfen bis zu 13 m hoch sein. Diese Höhe wird gemessen<br />

vom gewachsenen Boden bis zum höchsten Dachpunkt.<br />

(BE NBRD Art. 19)<br />

SG Wenn weder Baureglement noch Überbauungs- oder Gestaltungsplan die äussere Erscheinungsform<br />

von Bauten <strong>und</strong> Anlagen regeln, so gelten folgende Vorschriften:<br />

(…)<br />

<strong>Gebäude</strong>höhe 8 m<br />

(…)<br />

Von diesen Vorschriften kann abgewichen werden, wenn die Bauten <strong>und</strong> Anlagen der Land-<br />

oder der Forstwirtschaft dienen <strong>und</strong> wenn ihre Zweckbestimmung es erfordert.<br />

(SG BauG Art. 67)<br />

SO Die <strong>Gebäude</strong>höhe beträgt höchstens:<br />

- in Zonen für eingeschossige Bauten 4,50 m;<br />

- in Zonen für zweigeschossige Bauten <strong>und</strong> ausserhalb von Bauzonen 7,50 m;<br />

- in Zonen für dreigeschossige Bauten 10,50 m;<br />

- in Zonen für viergeschossige Bauten 13,50 m;<br />

- in Zonen für fünfgeschossige Bauten 16,50 m;<br />

- in Zonen für sechsgeschossige Bauten 19,50 m.<br />

Die Gemeinden können zum Schutz des Orts- <strong>und</strong> Landschaftsbildes in ihren Zonen- reglementen<br />

geringere maximale <strong>Gebäude</strong>höhen festlegen.<br />

(SO KBV § 18)<br />

ZH Die höchstzulässige <strong>Gebäude</strong>höhe beträgt unter Vorbehalt der Bestimmungen über die Hochhäuser<br />

25 m.<br />

(ZH PBG § 278)<br />

5.5.2 <strong>Firsthöhe</strong><br />

AI Es gelten folgende maximale <strong>Firsthöhe</strong>n:<br />

a) in der zweigeschossigen Bauweise: 10.5 m<br />

b) inderdreigeschossigenBauweise: 13.5 m<br />

c) in der viergeschossigen Bauweise sowie in der Gewerbe- <strong>und</strong> Industriezone: 16.5 m.<br />

(AI BauV Art. 57)<br />

BS Die <strong>Firsthöhe</strong> ist in Zone 7 nicht beschränkt, soweit nicht das Profil massgebend ist.<br />

Im übrigen wird die zulässige <strong>Firsthöhe</strong> festgesetzt:<br />

für Zone 6 auf 25 m<br />

GIL / ds Themenblatt 04/99<br />

19


Themenblatt <strong>Nr</strong>. <strong>12</strong>: Höhenangaben für <strong>Gebäude</strong> Institut für Raumentwicklung <strong>IRAP</strong><br />

für Zone 5 <strong>und</strong> 5a auf 23,50 m<br />

für Zone 4 auf 20 m für Zone 3 auf 17 m<br />

für Zone 2 <strong>und</strong> 2a auf <strong>12</strong>,50 m.<br />

(BS Anhang HBG § 13)<br />

FR In den Wohnzonen für offene Bauweise darf das zugelassene Höchstmass gemäss Gemeindereglement<br />

folgende Masse nicht übersteigen:<br />

a) Wohnzonen schwacher Dichte: 10 m.<br />

b) Wohnzonen mittlerer <strong>und</strong> hoher Dichte: bis zu 3 Geschosse: 13 m; je zusätzliches Geschoss:<br />

2.70 m.<br />

Für die anderen Zonenarten wird die zugelassene Gesamthöhe durch das Gemeindereglement<br />

festgelegt.<br />

(FR ARRPBG Art. 70)<br />

OW Die Gemeinden legen im Baureglement die zulässigen <strong>Gebäude</strong>masse <strong>und</strong> die zulässige<br />

Geschosszahl fest.<br />

Wohnbauten sowie Wohn- <strong>und</strong> Gewerbebauten von mehr als vier Vollgeschossen oder einer<br />

<strong>Firsthöhe</strong> von mehr als 20.0 m sind nur aufgr<strong>und</strong> eines Quartierplanes zulässig.<br />

(OW BauG Art. 44)<br />

SG Wenn weder Baureglement noch Überbauungs- oder Gestaltungsplan die äussere Erscheinungsform<br />

von Bauten <strong>und</strong> Anlagen regeln, so gelten folgende Vorschriften:<br />

(…)<br />

<strong>Firsthöhe</strong> <strong>12</strong> m<br />

(…)<br />

Von diesen Vorschriften kann abgewichen werden, wenn die Bauten <strong>und</strong> Anlagen der Land-<br />

oder der Forstwirtschaft dienen <strong>und</strong> wenn ihre Zweckbestimmung es erfordert.<br />

(SG BauG Art. 67)<br />

5.5.3 Klein-, An- <strong>und</strong> Nebenbauten<br />

AG Als Klein- <strong>und</strong> Anbauten gelten unbewohnte <strong>Gebäude</strong> <strong>und</strong> <strong>Gebäude</strong>teile (Garagen, Schöpfe,<br />

Garten- <strong>und</strong> Gewächshäuschen, gedeckte mindestens einseitig offene Sitzplätze usw.) mit<br />

höchstens 40 m 2 Gr<strong>und</strong>fläche <strong>und</strong> 3 m <strong>Gebäude</strong>höhe. Wintergärten gelten nicht als Klein- <strong>und</strong><br />

Anbauten.<br />

(AG ABauV § 18)<br />

AI Als An- <strong>und</strong> Nebenbauten gelten <strong>Gebäude</strong> <strong>und</strong> <strong>Gebäude</strong>teile (Garagen, Schöpfe, Gartenhäuschen,<br />

gedeckte Sitzplätze <strong>und</strong> dergleichen) bis höchstens 50 m 2 Gr<strong>und</strong>fläche, 10 m <strong>Gebäude</strong>länge<br />

<strong>und</strong> einer <strong>Firsthöhe</strong> von höchstens 4,5 m bei Schrägdächern bzw. höchstens 3 m<br />

<strong>Gebäude</strong>höhe bei Flachdächern. Nebenbauten dürfen weder als Wohnung, noch als Betriebsstätte<br />

oder Ladengeschäft verwendet werden.<br />

(AI BauV Art. 49)<br />

BL Eingeschossige Nebenbauten wie Garagen, Schöpfe <strong>und</strong> andere Kleinbauten dürfen beliebig<br />

nahe zu einer Hauptbaute auf derselben Parzelle oder mit schriftlicher Zustimmung des Nachbarn<br />

beliebig nahe an die Grenze gestellt werden, wenn:<br />

(…)<br />

04/99 Themenblatt GIL / ds<br />

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Institut für Raumentwicklung <strong>IRAP</strong> Themenblatt <strong>Nr</strong>. <strong>12</strong>: Höhenangaben für <strong>Gebäude</strong><br />

d. die <strong>Fassaden</strong>höhe der gegen die Hauptbaute oder den Nachbarn gerichteten <strong>Gebäude</strong>wand<br />

2,5 m nicht überschreitet.<br />

(BL RBV § 57)<br />

BS Kleinere Bauten, welche zur Ausstattung von Gärten <strong>und</strong> Hofräumen, jedoch nicht zu gewerblichen<br />

Zwecken dienen, wie Brunnen, Bassins Gartenpavillons usw., Garagen für Automobile<br />

<strong>und</strong> ähnliche Nutzbauten, sind, auch wenn sie nicht gewerblichen Zwecken dienen, in der<br />

Regel nur in Vorgärten zulässig, die an Halden gelegen sind, sofern sie zum grösseren Teil<br />

unterirdisch angelegt werden können <strong>und</strong> das Strassenbild nicht beeinträchtigen; in andern<br />

Vorgärten kann ihre Erstellung ausnahmsweise gestattet werden, wenn dadurch eine besonders<br />

günstige architektonische Wirkung erzielt werden kann. Die hiernach zulässigen Bauten<br />

dürfen nicht mehr als 16 m 2 Gr<strong>und</strong>fläche, 4 m Wandhöhe <strong>und</strong> 5 m Gesamthöhe haben <strong>und</strong><br />

müssen um das Mass ihrer Erhebung über die Strassenlinie von der nachbarlichen Grenze<br />

entfernt gehalten werden, wenn nicht der Nachbar einwilligt, dass sie auf oder an die Grenze<br />

gestellt werden. Über die Strassenlinie dürfen einzelne Teile dieser Bauten nach denselben<br />

Bestimmungen vortreten, welche für Einfriedigungen von Vorgärten gelten (§ 55).<br />

(BS HBG § 39)<br />

GL Von der Bewilligungspflicht ausgenommen sind Bauten <strong>und</strong> Anlagen, welche keines der folgenden<br />

Höchstmasse überschreiten:<br />

(…)<br />

b. eine Gesamthöhe von 2,0 m;<br />

(…)<br />

Die Gemeinden sind indessen berechtigt, auch für solche Bauten <strong>und</strong> Anlagen ein vereinfachtes<br />

Bewilligungsverfahren vorzuschreiben.<br />

(GL RPBG Art. 32)<br />

OW Bauten können Hauptbauten, Kleinbauten oder Kleinstbauten sein. Als Kleinbauten gelten An-<br />

<strong>und</strong> Nebenbauten.<br />

Als Anbauten gelten nicht bewohnbare Bauteile eines Hauptbaues bis insgesamt 80.0 m 2 Fläche<br />

<strong>und</strong> bis 4.0 m <strong>Gebäude</strong>höhe bzw. 4.5 m <strong>Firsthöhe</strong>.<br />

Als Nebenbauten gelten nicht bewohnbare selbständige Baukörper bis zu 80.0 m 2 Fläche <strong>und</strong><br />

bis 4.0 m <strong>Gebäude</strong>höhe bzw. 4.5 m <strong>Firsthöhe</strong>.<br />

Kleinstbauten sind bau- <strong>und</strong> planungsrechtlich unbedeutende Anlagen <strong>und</strong> Bauten bis zu einer<br />

Gr<strong>und</strong>fläche von 8.0 m 2 <strong>und</strong> einer Höhe bis zu 2.4 m, die unbewohnt, nicht am Wasser-<br />

<strong>und</strong> Kanalisationsnetz angeschlossen sind <strong>und</strong> nicht der Lagerung leicht brennbarer oder<br />

umweltgefährdender Materialien dienen, wie Fahrradunterstände, Holzschöpfe, Ställe <strong>und</strong><br />

Gehege für Kleintiere.<br />

(OW BauG Art. 36)<br />

GIL / ds Themenblatt 04/99<br />

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Themenblatt <strong>Nr</strong>. <strong>12</strong>: Höhenangaben für <strong>Gebäude</strong> Institut für Raumentwicklung <strong>IRAP</strong><br />

SZ Nebenbauten sind eingeschossige, unbewohnte Bauten, wie Garagen, Kleinbauten usw., die<br />

nicht mehr als 3.50 m <strong>Gebäude</strong>höhe, 4.50 m <strong>Firsthöhe</strong> <strong>und</strong> 60 m 2 Gr<strong>und</strong>fläche aufweisen. Sie<br />

haben einen Grenzabstand von mindestens 2.50 m einzuhalten.<br />

(SZ PBG § 61)<br />

ZG Als Kleinbauten gelten eingeschossige Nebenbauten von höchstens 50 m 2 Gr<strong>und</strong>fläche, 3,50<br />

m <strong>Gebäude</strong>höhe <strong>und</strong> 5 m <strong>Firsthöhe</strong>. Die Gemeinden sind ermächtigt, in ihren Bauordnungen<br />

niedrigere Masse festzulegen.<br />

(ZG V BauG § 8)<br />

5.5.4 Hochhäuser<br />

BE Hochhäuser sind<br />

a) <strong>Gebäude</strong> mit mehr als acht über der mittleren Höhe des fertigen Terrains liegenden Geschossen<br />

sowie<br />

b) <strong>Gebäude</strong>, die höher sind als 30 m.<br />

(…)<br />

(BE BauG Art. 20)<br />

BS Hochhäuser sind <strong>Gebäude</strong> <strong>und</strong> bauliche Einrichtungen, die mehr als zehn Geschosse aufweisen<br />

oder eine Höhe von wenigstens 28 m erreichen.<br />

(BS HBG § 7a)<br />

Der zuständige Departementsvorsteher kann, sofern die in den nachfolgenden Bestimmungen<br />

genannten Anforderungen erfüllt sind, aus besonderen städtebaulichen Erwägungen Ausnahmebewilligungen<br />

für eine grössere <strong>Gebäude</strong>höhe <strong>und</strong> Geschosszahl (bis zu 28 m <strong>und</strong> 10<br />

Geschossen) erteilen, namentlich um das Stadtbild aufzulockern <strong>und</strong> gegenüber der üblichen<br />

zonenmässigen Nutzung eine bessere Überbauung mit vermehrten Freiräumen <strong>und</strong> Grünflächen<br />

zu schaffen. Unter den gleichen Voraussetzungen kann der Regierungsrat Ausnahmebewilligungen<br />

für Hochhäuser (§ 7a Abs. 2 HBG) erteilen.<br />

(BS Anhang HBG § 28)<br />

LU Hochhäuser sind Bauten, die mehr als acht Vollgeschosse aufweisen oder deren oberster<br />

Geschossboden mehr als 22 m über dem der Feuerwehr zugänglichen angrenzenden Gelände<br />

liegt.<br />

(LU PBG § 166)<br />

NW Hochhäuser sind Bauten, die mehr als acht Vollgeschosse aufweisen oder deren oberster<br />

Geschossboden mehr als 22 m über dem der Feuerwehr zugänglichen angrenzenden Gelände<br />

liegt.<br />

(NW BauG Art. 193)<br />

SG Hochhäuser sind Bauten mit mehr als acht Vollgeschossen oder mit mehr als 25 Meter <strong>Gebäude</strong>höhe.<br />

(SG BauG Art. 69)<br />

04/99 Themenblatt GIL / ds<br />

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Institut für Raumentwicklung <strong>IRAP</strong> Themenblatt <strong>Nr</strong>. <strong>12</strong>: Höhenangaben für <strong>Gebäude</strong><br />

SZ Bauten mit einer <strong>Gebäude</strong>höhe von mehr als 20 m gelten als Hochhäuser. Die Zulassung<br />

eines oder mehrerer Hochhäuser setzt einen besonders geeigneten Standort <strong>und</strong> eine der<br />

Grösse des Bauvorhabens entsprechende architektonische Gestaltung voraus.<br />

(SZ PBG § 69)<br />

ZH Hochhäuser sind <strong>Gebäude</strong> mit einer Höhe von mehr als 25 m. Sie sind nur gestattet, wo die<br />

Bau- <strong>und</strong> Zonenordnung sie zulässt.<br />

(ZH PBG § 282)<br />

5.6 Möglichkeiten zur Überschreitung der zulässigen Höhe<br />

BL Die Zonenvorschriften können vorsehen, dass der Gemeinderat bei Überbauungen nach einheitlichem<br />

Plan im Baubewilligungsverfahren Ausnahmen, unter anderem von den Bebauungs-<br />

<strong>und</strong> Nutzungsziffern, der <strong>Gebäude</strong>länge <strong>und</strong> der <strong>Gebäude</strong>höhe im Sinne der<br />

verdichteten Bauweise gestatten kann, sofern eine hohe Wohnqualität <strong>und</strong> gute Einfügung in<br />

die landschaftliche <strong>und</strong> bauliche Umgebung gewährleistet sind.<br />

Die Zonenvorschriften regeln die Mindestfläche für eine solche Überbauung <strong>und</strong> legen die<br />

maximal zulässigen Abweichungen von den für dieses Gebiet geltenden Zonenvorschriften<br />

fest.<br />

(BL RBG § 50)<br />

BS Aus besonderen städtebaulichen Erwägungen kann unter den im Anhang (Abschn. E) festgesetzten<br />

Voraussetzungen der zuständige Departementsvorsteher für eine grössere <strong>Gebäude</strong>höhe<br />

<strong>und</strong> Geschosszahl, als die Zonenvorschriften erlauben, Ausnahmebewilligungen<br />

erteilen, für Hochhäuser der Regierungsrat.<br />

(BS HBG § 7a)<br />

In den Zonen 2 <strong>und</strong> 2a gelten für freistehende Wohnhäuser (mit Ausnahme von Miethäusern),<br />

welche in Höfen oder Gärten von mindestens 1500 m 2 Flächeninhalt <strong>und</strong> mindestens 35 m<br />

Strassenfront errichtet werden, die allgemeinen Vorschriften dieses Anhangs über die Wand-<br />

<strong>und</strong> <strong>Firsthöhe</strong> <strong>und</strong> die <strong>Gebäude</strong>länge nicht.<br />

Bei solchen <strong>Gebäude</strong>n dürfen die Wände <strong>und</strong> Firste die nach der Zonenvorschrift zulässige<br />

Höhe um dasjenige Mass überschreiten, um welches ihr Abstand von der Baulinie oder Nachbargrenze<br />

3 m übersteigt; die Wände, mit Ausnahme der Giebelfassaden, dürfen jedoch in<br />

keinem Falle <strong>12</strong> m, die Firste in keinem Falle 17 m überschreiten. Es sind nur zwei Vollgeschosse<br />

zulässig.<br />

(BS Anhang HBG § 18)<br />

Bei <strong>Gebäude</strong>n, in denen die Zahl der Vollgeschosse die in den Zonenvorschriften bestimmte<br />

Höhe erreicht oder die sich bis zur Höhe des Dachprofils erheben, dürfen unter Vorbehalt von<br />

§ 153 Aufbauten auf dem Dach nur nach Massgabe der folgenden Vorschriften erstellt werden:<br />

(…)<br />

d) Über die <strong>Firsthöhe</strong> darf sich die Front der Aufbauten nicht erheben; jedoch ist für Oberlichtanlagen<br />

eine Überschreitung der <strong>Firsthöhe</strong> um höchstens 50 cm zulässig.<br />

(…)<br />

(BS HBG § 152)<br />

GIL / ds Themenblatt 04/99<br />

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Themenblatt <strong>Nr</strong>. <strong>12</strong>: Höhenangaben für <strong>Gebäude</strong> Institut für Raumentwicklung <strong>IRAP</strong><br />

BS Kamine, Dunstrohre, Ventilationsaufsätze <strong>und</strong> ähnliche Einrichtungen dürfen sowohl die<br />

Dachfläche als auch die Linie des Dachprofils <strong>und</strong> die <strong>Firsthöhe</strong> soweit übersteigen, als es für<br />

ihren Zweck technisch erforderlich ist.<br />

(BS HBG § 153)<br />

Ferner kann der zuständige Departementsvorsteher für <strong>Gebäude</strong> an steilen Hängen eine<br />

grössere <strong>Gebäude</strong>höhe <strong>und</strong> Geschosszahl bewilligen, als nach den Zonenvorschriften zulässig<br />

wäre.<br />

(BS HBG § 154)<br />

Für <strong>Gebäude</strong> zu öffentlichen Zwecken, auch wenn sie von Privaten erstellt werden, kann der<br />

Regierungsrat eine grössere <strong>Gebäude</strong>höhe <strong>und</strong> Geschosszahl bewilligen, als nach den Zonenvorschriften<br />

zulässig wäre, sofern die Bestimmungen der §§ 32, 33 <strong>und</strong> 36 des Anhangs<br />

eingehalten sind. Für Hochhäuser bleibt ferner § 37 des Anhangs vorbehalten.<br />

(BS HBG § 154a)<br />

1. Die gegen die seitliche Nachbargrenze gerichteten Wände dürfen folgende <strong>Gebäude</strong>tiefen<br />

erreichen: in den Zonen 6 <strong>und</strong> 5: 18 m, in den Zonen 5a, 4 <strong>und</strong> 3: 15 m, in Zone 2: <strong>12</strong> m, je<br />

von der Baulinie aus gemessen; in Zone 2a: <strong>12</strong> m von der Hauptflucht der Strassenfassade<br />

aus gemessen. Innerhalb dieser Tiefen darf die <strong>Gebäude</strong>höhe im Rahmen des Profils,<br />

das für die Zone festgesetzt ist (§§ 13 <strong>und</strong> 14), bis zur <strong>Firsthöhe</strong> überschritten werden.<br />

(BS Anhang HBG § <strong>12</strong>)<br />

Der zuständige Departementsvorsteher kann, sofern die in den nachfolgenden Bestimmungen<br />

genannten Anforderungen erfüllt sind, aus besonderen städtebaulichen Erwägungen Ausnahmebewilligungen<br />

für eine grössere <strong>Gebäude</strong>höhe <strong>und</strong> Geschosszahl (bis zu 28 m <strong>und</strong> 10<br />

Geschossen) erteilen, namentlich um das Stadtbild aufzulockern <strong>und</strong> gegenüber der üblichen<br />

zonenmässigen Nutzung eine bessere Überbauung mit vermehrten Freiräumen <strong>und</strong> Grünflächen<br />

zu schaffen. Unter den gleichen Voraussetzungen kann der Regierungsrat Ausnahmebewilligungen<br />

für Hochhäuser (§ 7a Abs. 2 HBG) erteilen.<br />

Die höhere Bebauung ist auf Gr<strong>und</strong>stücken zulässig, die sich dank ihrer besonderen Lage,<br />

Grösse oder Form städtebaulich (insbesondere architektonisch, verkehrstechnisch <strong>und</strong> wohnhygienisch)<br />

hiefür eignen.<br />

Historisch oder künstlerisch wertvolle Bauwerke dürfen nicht beeinträchtigt werden. Insbesondere<br />

ist das Grossbasler Rheinuferbild der Altstadt, zwischen der Mittleren Brücke <strong>und</strong> der<br />

Wettsteinbrücke, absolut geschützt.<br />

(BS Anhang HBG § 28)<br />

04/99 Themenblatt GIL / ds<br />

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Institut für Raumentwicklung <strong>IRAP</strong> Themenblatt <strong>Nr</strong>. <strong>12</strong>: Höhenangaben für <strong>Gebäude</strong><br />

OW (…)<br />

Ein Quartierplan bedarf der Genehmigung des Regierungsrates, wenn innerhalb des Quartierplanareals:<br />

a) die <strong>Firsthöhe</strong> von 20.0 m überschritten wird;<br />

b) die <strong>Gebäude</strong>höhe von 15.0 m überschritten wird;<br />

(…)<br />

Für Quartierpläne in den Industriezonen besteht die Genehmigungspflicht nur, wenn die First-<br />

oder <strong>Gebäude</strong>höhe von 20.0 m überschritten wird.<br />

(OW BauG Art. 18)<br />

ZH Die Bau- <strong>und</strong> Zonenordnung kann besondere Vorschriften über die Masse <strong>und</strong> Erscheinung<br />

der Bauten enthalten; dabei sind, soweit <strong>und</strong> sofern die Eigenart der bestehenden Überbauung<br />

es rechtfertigt <strong>und</strong> die Verhältnisse es gestatten, unter Vorbehalt der Bestimmung über<br />

höchstzulässige <strong>Gebäude</strong>höhe Abweichungen von kantonalrechtlichen Vorschriften über<br />

Grenz- <strong>und</strong> <strong>Gebäude</strong>abstände sowie über die <strong>Gebäude</strong>höhe erlaubt.<br />

(ZH PBG § 50)<br />

5.7 Aussagen betreffend Zusammenhang von Höhenangaben <strong>und</strong> Mindestabständen<br />

AI Innerhalb der gleichen Zonen gelten folgende Grenzabstände:<br />

(…)<br />

d) in der Gewerbe- <strong>und</strong> Industriezone: halbe <strong>Gebäude</strong>höhe, mindestens aber 3 m.<br />

Gegenüber angrenzenden Zonen ist der Grenzabstand der empfindlicheren Zone einzuhalten.<br />

Bauten in der Gewerbe- <strong>und</strong> Industriezone haben gegenüber anderen Zonen die halbe Gebaudehöhe,<br />

mindestens aber 5 m Grenzabstand einzuhalten.<br />

Die Bezirke können in Reglementen die Grenzabstandsvorschriften erhöhen oder mit Quartierplänen<br />

verringern, sofern dadurch die öffentlichen Interessen an einer ges<strong>und</strong>en, zweckmässigen<br />

Bauweise trotzdem gewahrt werden können.<br />

Vorbehalten bleibt die Strassengesetzgebung.<br />

(AI BauV Art. 46)<br />

BE Für eingeschossige <strong>Gebäude</strong>, die nicht für den Aufenthalt von Menschen oder Tieren bestimmt<br />

sind (unbewohnte <strong>Gebäude</strong>), genügt allseitig der kleine Grenzabstand. Für unbewohnte<br />

eingeschossige An- <strong>und</strong> Nebenbauten mit einer mittleren <strong>Gebäude</strong>höhe bis zu 4 m <strong>und</strong><br />

einer Gr<strong>und</strong>fläche bis zu 60 m 2 gilt ein Grenzabstand von 2 m.<br />

(BE NBRD Art. <strong>12</strong>)<br />

BL Der Grenzabstand wird bestimmt durch das mit Hilfe aller Grenzabstände gebildete Polygon.<br />

Massgebend für die Berechnung des Grenzabstandes sind die <strong>Fassaden</strong>längen <strong>und</strong> die Geschosszahlen.<br />

Unabhängig von den in den Zonenvorschriften der Gemeinde festgelegten <strong>Gebäude</strong>profilen<br />

gilt für die Bemessung des Grenzabstandes eine <strong>Fassaden</strong>höhe bis 4.5 m als<br />

eingeschossig. Für weitere Geschosse kommen je 3.5 m dazu (vgl. nachstehende Konkordanztabelle<br />

zur Berechnung des Grenzabstandes):<br />

GIL / ds Themenblatt 04/99<br />

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Themenblatt <strong>Nr</strong>. <strong>12</strong>: Höhenangaben für <strong>Gebäude</strong> Institut für Raumentwicklung <strong>IRAP</strong><br />

<strong>Fassaden</strong>länge Geschosszahl<br />

1 2 3 4 5<br />

bis 4,5m 4,5-8m 8-11,5m 11,5-15m 15-18,5m<br />

<strong>Fassaden</strong>höhe <strong>Fassaden</strong>höhe <strong>Fassaden</strong>höhe <strong>Fassaden</strong>höhe <strong>Fassaden</strong>höhe<br />

bis 6m 2,0 2,5 3,0 3,5 4,0<br />

über 6-<strong>12</strong>m 2,5 3,0 4,0 5,0 6,0<br />

über <strong>12</strong>-24m 3,0 4,0 5,5 7,0 8,5<br />

über 24-36m 3,0 5,0 7,0 9,0 11,0<br />

(BL RBV § 52)<br />

FR Bei offener Bauweise beträgt der Mindestabstand eines <strong>Gebäude</strong>s zur Gr<strong>und</strong>stückgrenze<br />

mindestens die Hälfte der <strong>Gebäude</strong>höhe, gemessen vom gewachsenen Gelände bis zum<br />

höchsten Punkt des <strong>Gebäude</strong>s, mindestens jedoch vier Meter.<br />

Dieser Abstand muss gemäss Ausführungsreglement im Verhältnis zur <strong>Gebäude</strong>länge erhöht<br />

werden.<br />

(FR RPBG Art. 164)<br />

Übersteigt die Gesamtlänge der Fassade eines <strong>Gebäude</strong>s mit einer Gesamthöhe von mehr<br />

als 5.00 m den durch drei multiplizierten Gr<strong>und</strong>abstand (A), beträgt der erhöhte Abstand zum<br />

Gr<strong>und</strong>stück (A') mindestens einen Drittel dieser Gesamtlänge.<br />

(FR ARRPBG Art. 63)<br />

Für Garagen, bewegliche Bauten <strong>und</strong> andere geringfügige Bauten, die an ein Hauptgebäude<br />

oder alleinstehend erstellt werden, beträgt der Abstand zu den Gr<strong>und</strong>stückgrenzen wenigstens<br />

die Hälfte der Höhe beim Schnittpunkt der Aussenflucht der Fassade <strong>und</strong> der Bedachung,<br />

sofern:<br />

(…)<br />

e) seine Höhe 3.50 m beim First <strong>und</strong> 2.80 m beim Schnittpunkt der Aussenflucht der Fassade<br />

<strong>und</strong> der Bedachung nicht übersteigt (Abb. 16 <strong>und</strong> 17); wenn das Dach des Anbaues in<br />

Verlängerung des Daches des Hauptgebäudes steht, wird die <strong>Firsthöhe</strong> am Schnittpunkt<br />

mit der Fassade des Hauptgebäudes gemessen (Abb.18); handeltes sich um ein <strong>Gebäude</strong><br />

mit Flachdach, darf seine Gesamthöhe 2.80 m nicht übersteigen;<br />

(…)<br />

04/99 Themenblatt GIL / ds<br />

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Institut für Raumentwicklung <strong>IRAP</strong> Themenblatt <strong>Nr</strong>. <strong>12</strong>: Höhenangaben für <strong>Gebäude</strong><br />

(FR ARRPBG Art. 64)<br />

GL Der Grenzabstand beträgt vorbehältlich anderer nachbarrechtlicher Abmachungen 4,00 m.<br />

Bei vier- <strong>und</strong> fünfgeschossigen Wohnbauten beträgt der Grenzabstand mindestens 3/4 der<br />

sichtbaren Höhe des höheren <strong>Gebäude</strong>s, abzüglich 4,00 m.<br />

Das Bauen auf der Grenze ist bei Erstellung von Doppel- <strong>und</strong> Reihenhäusern gestattet.<br />

Für eingeschossige An- <strong>und</strong> Nebenbauten mit einer Gr<strong>und</strong>fläche von maximal 50,0 m 2 beträgt<br />

der Grenzabstand mindestens 1,50 m, wenn die sichtbare Höhe der An- bzw. Nebenbauten<br />

im Bereich dieser Grenze nicht mehr als 3,30 m beträgt. Der Dachvorsprung darf 50 cm nicht<br />

überschreiten.<br />

Die Grenzabstände werden von den Umfassungswänden an gerechnet. Als sichtbare Höhe<br />

gilt die Höhe zwischen dem Schnittpunkt der Fassade <strong>und</strong> der Dachfläche einerseits <strong>und</strong> dem<br />

Schnittpunkt der Fassade <strong>und</strong> dem anschliessenden Terrain anderseits.<br />

Unterirdische <strong>Gebäude</strong> <strong>und</strong> <strong>Gebäude</strong>teile unterliegen keinen Abstandsvorschriften.<br />

(GL RPBG Art. 24)<br />

LU Der Grenzabstand beträgt die Hälfte der <strong>Fassaden</strong>höhe, mindestens jedoch 4 m bei Massivbauten<br />

<strong>und</strong> 6 m bei Weichbauten.<br />

(…)<br />

Bei <strong>Fassaden</strong> von mehr als 20 m Länge erhöht sich der Abstand zur gegenüberliegenden<br />

Grenze um einen Viertel der Mehrlänge bis auf höchstens 10 m. Bei Bauten mit drei <strong>und</strong> mehr<br />

Vollgeschossen werden eingeschossige Anbauten von nicht mehr als<br />

3,5 m <strong>Fassaden</strong>höhe, 4,5 m <strong>Firsthöhe</strong> <strong>und</strong> 10 m Länge für die Berechnung der <strong>Fassaden</strong>länge<br />

nicht berücksichtigt. Dies gilt bei Bauten mit weniger als drei Vollgeschossen nur für angebaute<br />

Untergeschosse. Bei schräg zur Grenze verlaufenden <strong>Fassaden</strong> sind die im 10-m-<br />

Bereich liegenden <strong>Fassaden</strong>abschnitte massgebend.<br />

(LU PBG § <strong>12</strong>2)<br />

GIL / ds Themenblatt 04/99<br />

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Themenblatt <strong>Nr</strong>. <strong>12</strong>: Höhenangaben für <strong>Gebäude</strong> Institut für Raumentwicklung <strong>IRAP</strong><br />

LU Bei Anbauten <strong>und</strong> freistehenden Bauten beträgt der Grenzabstand, gemessen ab äusserstem<br />

<strong>Gebäude</strong>teil, 3 m, sofern sie nicht dem Aufenthalt von Menschen dienen <strong>und</strong> nicht mehr als<br />

3,5 m <strong>Fassaden</strong>höhe, 4,5 m <strong>Firsthöhe</strong> <strong>und</strong> 10 m <strong>Fassaden</strong>länge aufweisen.<br />

(LU PBG § <strong>12</strong>4)<br />

Freistehende Kleinbauten von nicht mehr als 3,5 m <strong>Fassaden</strong>höhe, 4,5 m <strong>Firsthöhe</strong> <strong>und</strong> 45<br />

m 2 Gr<strong>und</strong>fläche haben bei <strong>Fassaden</strong> von nicht mehr als 10 m Länge einen <strong>Gebäude</strong>abstand<br />

von 4 m, gemessen ab äusserstem <strong>Gebäude</strong>teil, einzuhalten, sofern damit keine erhöhte Gefahr<br />

verb<strong>und</strong>en ist.<br />

Für freistehende Kleinbauten mit nicht mehr als 3 m <strong>Firsthöhe</strong>, 4 m <strong>Fassaden</strong>länge <strong>und</strong> 10 m 2<br />

Gr<strong>und</strong>fläche ist kein minimaler <strong>Gebäude</strong>abstand einzuhalten, sofern damit keine erhöhte Gefahr<br />

verb<strong>und</strong>en ist.<br />

(LU PBG § 132)<br />

NW Der Grenzabstand beträgt 40 Prozent der <strong>Fassaden</strong>höhe, mindestens jedoch 3 m.<br />

Bei <strong>Fassaden</strong> von mehr als 40 m Länge erhöht sich der Abstand zur gegenüberliegenden<br />

Grenze um einen Zehntel der Mehrlänge bis auf höchstens 7 m. Bei Bauten mit drei <strong>und</strong> mehr<br />

Vollgeschossen werden eingeschossige Anbauten von nicht mehr als 3,50 m <strong>Fassaden</strong>höhe,<br />

4,50 m <strong>Firsthöhe</strong> <strong>und</strong> 10 m Länge für die Berechnung der <strong>Fassaden</strong>länge nicht berücksichtigt;<br />

dies gilt bei Bauten mit weniger als drei Vollgeschossen nur für angebaute Untergeschosse.<br />

Bei schräg zur Grenze verlaufenden <strong>Fassaden</strong> sind die im 10 m-Abstandsbereich liegenden<br />

<strong>Fassaden</strong>abschnitte massgebend.<br />

(NW BauG Art. 145)<br />

Bei Anbauten oder freistehenden Bauten beträgt der Grenzabstand 2 m, sofern sie massiv<br />

sind, nicht dem dauernden Aufenthalt von Menschen dienen <strong>und</strong> nicht mehr als 3,50 m <strong>Fassaden</strong>höhe,<br />

4,50 m <strong>Firsthöhe</strong> <strong>und</strong> 10 m <strong>Fassaden</strong>länge aufweisen.<br />

Für freistehende Bauten aus Holz mit nicht mehr als 3 m <strong>Firsthöhe</strong>, 4 m <strong>Fassaden</strong>länge <strong>und</strong> 9<br />

m 2 Gr<strong>und</strong>fläche beträgt der Grenzabstand 2 m.<br />

(NW BauG Art. 146)<br />

Freistehende Kleinbauten von nicht mehr als 3,50 m <strong>Fassaden</strong>höhe, 4,50 m <strong>Firsthöhe</strong> <strong>und</strong> 45<br />

m 2 Gr<strong>und</strong>fläche haben bei <strong>Fassaden</strong> von nicht mehr als 10 m Längen einen <strong>Gebäude</strong>abstand<br />

von 3 m, gemessen ab äusserstem <strong>Gebäude</strong>teil, einzuhalten, sofern damit keine Gefahrenerhöhung<br />

verb<strong>und</strong>en ist.<br />

(NW BauG Art. 154)<br />

Der Grenzabstand setzt sich aus dem Gr<strong>und</strong>abstand (40 Prozent der <strong>Fassaden</strong>höhe, mindestens<br />

jedoch 3 m) <strong>und</strong> dem Mehrlängenzuschlag (ein Zehntel der Mehrlänge der Fassade<br />

über 40 m, höchstens jedoch 7 m) zusammen.<br />

(NW BauV § 116)<br />

04/99 Themenblatt GIL / ds<br />

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Institut für Raumentwicklung <strong>IRAP</strong> Themenblatt <strong>Nr</strong>. <strong>12</strong>: Höhenangaben für <strong>Gebäude</strong><br />

OW Die Gemeinden legen im Baureglement die Grenz- <strong>und</strong> <strong>Gebäude</strong>abstände fest, wobei der<br />

<strong>Gebäude</strong>abstand sich in der Regel aus der Summe der Grenzabstände ergibt.<br />

Der Grenzabstand ist in Abhängigkeit von der Geschosszahl oder der <strong>Fassaden</strong>höhe festzulegen,<br />

wobei ein Mindestabstand von 4.0 m, in Kernzonen von 3.0 m, zu beachten ist.<br />

Bei Bauten von mehr als 18.0 m <strong>Gebäude</strong>länge ist ein Mehrlängenzuschlag, bei Bauten mit<br />

mehr als <strong>12</strong>.0 m <strong>Fassaden</strong>höhe ist ein Mehrhöhenzuschlag zuzurechnen.<br />

(…)<br />

(OW BauG Art. 38)<br />

Der Mehrlängenzuschlag beträgt ein Drittel des Masses der Mehrlänge, jedoch höchstens das<br />

Ausmass des ordentlichen Grenzabstandes. Die <strong>Gebäude</strong>länge ergibt sich aus der senkrechten<br />

Projektion des <strong>Gebäude</strong>körpers auf die Gr<strong>und</strong>stückgrenze. Bei gestaffelten oder nicht parallel<br />

zur Grenze gestellten Baukörpern vermindert sich die massgebende <strong>Gebäude</strong>länge um<br />

das Mass der Zurückversetzung, gemessen ab dem ordentlichen Grenzabstand. Bauten <strong>und</strong><br />

Bauteile von nicht mehr als 4.0 m <strong>Gebäude</strong>höhe bzw. 4.5 m <strong>Firsthöhe</strong> <strong>und</strong> 10.0 m Länge werden<br />

nicht mitgerechnet.<br />

Der Mehrhöhenzuschlag entspricht dem Mass ab <strong>12</strong>.0 m Höhe bis zur massgebenden <strong>Fassaden</strong>höhe.<br />

(OW BauG Art. 42)<br />

SG Der Mehrhöhenzuschlag entspricht der Vergrösserung des Grenzabstandes im Verhältnis zur<br />

Überschreitung einer bestimmten <strong>Gebäude</strong>höhe oder Geschosszahl.<br />

(SG BauG Art. 66)<br />

SO Bei industriellen <strong>und</strong> gewerblichen Bauten innerhalb der Industrie- oder Gewerbezone entspricht<br />

der Grenzabstand der Hälfte der <strong>Gebäude</strong>höhe; er beträgt mindestens 2m <strong>und</strong> höchstens<br />

8 m.<br />

Gegenüber einer andern Zone gilt der Grenzabstand nach § 22, er beträgt mindes- tens 10 m.<br />

Für die Bestimmung der Geschosszahl gelten die Masse nach §18 Absatz 1.<br />

Werden bestehende Industrie- <strong>und</strong> störende Gewerbebauten, die sich nicht in einer Industrie-<br />

oder Gewerbezone befinden, erweitert so entspricht der Grenzabstand der Erweiterungsbauten<br />

der <strong>Gebäude</strong>höhe; er beträgt mindestens 10 m. Befindet sich auf dem Nachbargr<strong>und</strong>stück<br />

eine gleichartige Baute, gilt Absatz 1.<br />

(SO KBV § 24)<br />

Innerhalb der Industrie- oder Gewerbezone muss der <strong>Gebäude</strong>abstand zweier industrieller<br />

oder gewerblicher Bauten dem Mittel der <strong>Gebäude</strong>höhe der beiden <strong>Gebäude</strong> entsprechen<br />

<strong>und</strong> mindestens 4 m betragen.<br />

(SO KBV § 28)<br />

SZ Für Bauten bis <strong>und</strong> mit 20 m <strong>Gebäude</strong>höhe beträgt der Grenzabstand 50% der <strong>Gebäude</strong>höhe,<br />

mindestens aber 3 m.<br />

(…)<br />

(SZ PBG § 60)<br />

GIL / ds Themenblatt 04/99<br />

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Themenblatt <strong>Nr</strong>. <strong>12</strong>: Höhenangaben für <strong>Gebäude</strong> Institut für Raumentwicklung <strong>IRAP</strong><br />

SZ Nebenbauten sind eingeschossige, unbewohnte Bauten, wie Garagen, Kleinbauten usw., die<br />

nicht mehr als 3.50 m <strong>Gebäude</strong>höhe, 4.50 m <strong>Firsthöhe</strong> <strong>und</strong> 60 m 2 Gr<strong>und</strong>fläche aufweisen. Sie<br />

haben einen Grenzabstand von mindestens 2.50 m einzuhalten.<br />

(SZ PBG § 61)<br />

VS Der Grenzabstand beträgt ein Drittel der <strong>Fassaden</strong>höhe, mindestens aber drei Meter von<br />

jedem Punkt der Fassade.<br />

(…)<br />

Bei Anbauten <strong>und</strong> freistehenden Bauten beträgt der Grenzabstand, gemessen ab äusserstem<br />

<strong>Gebäude</strong>teil 2 m, sofern sie nicht dem Aufenthalt von Menschen <strong>und</strong> Tieren dienen <strong>und</strong> nicht<br />

mehr als 2.50 m <strong>Fassaden</strong>höhe, 3.50 m <strong>Firsthöhe</strong> <strong>und</strong> eine Gr<strong>und</strong>fläche von mehr als 10 m 2<br />

aufweisen*.<br />

(…)<br />

*Massgebend ist der französische Text: «...que l'emprise au sol n'excède pas 10 m 2 .» (Redaktionskommission).<br />

(VS BauG Art. 22)<br />

ZH Der Grenzabstand bestimmt die nötige Entfernung zwischen Fassade <strong>und</strong> massgebender<br />

Grenzlinie, der <strong>Gebäude</strong>abstand zwischen zwei <strong>Gebäude</strong>n.<br />

Die Abstände der Bau- <strong>und</strong> Zonenordnung sind bei seitlich gegliederten <strong>Gebäude</strong>n für jeden<br />

Teil getrennt zu messen. Für <strong>Gebäude</strong>teile, welche die für die Regelüberbauung zulässige<br />

<strong>Gebäude</strong>höhe überschreiten, sind sie um das Mass der Mehrhöhe zu vergrössern.<br />

(ZH PBG § 260)<br />

Die Themenblätter können bezogen werden bei:<br />

Institut für Raumentwicklung <strong>IRAP</strong> HSR, Oberseestr. 10, CH-8640 Rapperswil<br />

Tel. 055 222 48 95 – Fax: 055 222 44 00 – E-Mail: irap@hsr.ch –<br />

Internet: http://www.irap.ch<br />

04/99 Themenblatt GIL / ds<br />

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