STRAFAUSSCHUSS ERKENNTNIS
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<strong>STRAFAUSSCHUSS</strong><br />
Der Strafsenat des ÖHB, in der Zusammensetzung: Regierungsrat Ing. Heinrich LÖSCHNIG als<br />
Vorsitzenden sowie Wolfgang PACHER und Ing. Heinz HEINDL als weitere Senatsmitglieder, hat in<br />
seiner Sitzung vom 24. Oktober 2013 betreffend dem Einspruch von Raiffeisen Fivers WAT Margareten<br />
gegen die Wertung des HLA - Spieles Raiffeisen Fivers WAT Margareten – SG INSIGNIS Handball<br />
WESTWIEN, vom 19. Oktober 20131 in Wien, Hollgasse, einstimmig folgendes<br />
<strong>ERKENNTNIS</strong><br />
nach Punkt 8.3.4 und 8.3.5 der ÖHB-Bestimmungen gefasst:<br />
Dem Protest wird stattgegeben und das Meisterschaftsspiel Raiffeisen Fivers WAT Margareten –<br />
SG INSIGNIS Handball WESTWIEN ist wegen Verbandsverschulden neu auszutragen.<br />
Die Neuaustragung ist im Einvernehmen mit den Vereinen bis spätestens 30. November 2013<br />
durchzuführen.<br />
Begründung:<br />
Raiffeisen Fivers WAT Margareten hat fristgerecht gegen die Wertung des Spieles Protest eingelegt und<br />
diesen entsprechend begründet sowie die Protestgebühr erlegt:<br />
„Die Fivers haben nach der Roten Karten gegen Markus Wagesreiter ein Tor durch Markus Kolar erzielt.<br />
(Sideline-Video 39min39sek.). Am SIS-Spielbericht wurde dieses Tor nicht vermerkt und auch nicht zu<br />
einem späteren Zeitpunkt nachgetragen.<br />
Korrekter Spielstand zu diesem Zeitpunkt wäre 13:11 und nicht 12:11 gewesen.<br />
Torfolge:<br />
Ab dem Zeitpunkt des Ausfalles der Hallenuhr und der Anzeigetafel (Spielminute 22:00),Spielstand 10:11<br />
(SIS-Spielbericht) kommt es zu folgender Tor-Reihenfolge:<br />
22:25 (11:11) Tor durch Jonas (5ers; am SIS-Spielbericht allerdings für Kolar gewertet)<br />
24:46 (12:11) Tor durch Jonas (5ers)<br />
ca. 26:26 (13:11) Tor durch Kolar (5ers; NICHT IM SPIELBERICHT vermerkt)<br />
27:30 (14:11) (laut SIS-Spielbericht 13:11): 7-Meter-Tor durch Edelmüller (5ers)<br />
28:31 (14:12) (laut SIS-Spielbericht 13:12): Tor durch Jochmann (WW)<br />
28:50 (15:12) (laut SIS-Spielbericht 14:12): Tor durch Kolar (5ers)<br />
29:30 (15:13) (laut SIS-Spielbericht 14:13): 7-Meter-Tor Wilczynski (WW)<br />
30:00 (16:13) (laut SIS-Spielbericht 15:13): 7-Meter-Tor durch Edelmüller (5ers)“<br />
Als Beweismittel wurde die Video-Aufzeichnung des Spieles (Sideline-Video) herangezogen und die<br />
darauf ersichtliche Torfolge mit den Eintragungen im SIS-Spielbericht verglichen. Ebenso wurden die<br />
schriftlichen Stellungnahmen der Schiedsrichter, der Richtertisch-Funktionäre und des ÖHB-Delegierten<br />
eingeholt.<br />
Aus allen Stellungnahmen und auch auf der Video-Aufzeichnung ist ersichtlich, dass in der Spielminute<br />
22:00 - Hinausstellung Nr. 95 Fivers Kirveliavicius – beim Spielstand von 10:11 für WESTWIEN die<br />
Zeitmessanlage ausfiel und damit auch die Anzeigetafeln. Danach kam es zu folgender Torfolge und<br />
Hinausstellungen:<br />
22:25 (11:11) Tor durch Jonas (5ers; am SIS-Spielbericht allerdings für Kolar gewertet)<br />
24:46 (12:11) Tor durch Jonas (5ers)<br />
26:19 (12:11) Nr.18 Wagesreiter Markus (WESTWIEN) wurde disqualifiziert<br />
ca. 26:26 (13:11) Tor durch Kolar (5ers; NICHT IM SPIELBERICHT vermerkt)<br />
27:30 (14:11) (laut SIS-Spielbericht 13:11): 7-Meter-Tor durch Edelmüller (5ers)
28:31 (14:12) (laut SIS-Spielbericht 13:12): Tor durch Jochmann (WW)<br />
28:50 (15:12) (laut SIS-Spielbericht 14:12): Tor durch Kolar (5ers)<br />
29:30 (15:13) (laut SIS-Spielbericht 14:13): 7-Meter-Tor Wilczynski (WW)<br />
30:00 (16:13) (laut SIS-Spielbericht 15:13): 7-Meter-Tor durch Edelmüller (5ers)<br />
In der Videoanalyse ist klar ersichtlich, dass das Tor zum 13:11 durch Kolar (Min 26:26) von den<br />
Schiedsrichtern angezeigt und das Spiel mit Anwurf fortgesetzt wurde. Auch der Hallensprecher sagte<br />
diesen Spielstand an - im SIS-Protokoll jedoch fehlt dieser Eintrag! In weiterer Folge wurde der falsche<br />
Spielstand bis zum Spielende weitergeführt, sodass es schließlich fälschlicherweise zum Endstand von<br />
28:28 kam.<br />
IHF-Regel 17:18 lautet: „Beide Schiedsrichter sind für das Zählen (Notieren) der Tore<br />
verantwortlich..“<br />
IHF-Regel 17:10 lautet: „Die Schiedsrichter sind dafür verantwortlich, dass das Spielprotokoll<br />
nach dem Spiel ordnungsgemäß ausgefüllt wird.“<br />
In einem IHF-Brief vom 20. November 1996, in Beantwortung einer ÖHB-Rechtsanfrage, wird<br />
festgehalten:<br />
1. Was versteht die IHF unter einem spielentscheidenden Regelverstoß eines<br />
Schiedsrichters?<br />
“... Ein spielentscheidender Regelverstoß liegt vor, wenn das Spiel von einem<br />
Schiedsrichter zu Gunsten einer Mannschaft durch eine Entscheidung beeinflusst<br />
worden ist.“ ...“... Der Zeitpunkt, wann ein spielentscheidender Fehler begangen wurde,<br />
ist unerheblich. Das Endresultat des Spiels muss aber eine geringe Tordifferenz<br />
ausweisen, wenn die Schiedsrichterfehler spielentscheidend gewesen sein soll.“<br />
2. Kann ein solcher Fehler auch einer Tatsachenentscheidung zugeordnet werden oder gibt<br />
es dazu Ausnahmeregelungen?<br />
“Im Normalfall können Tatsachenfeststellungen der Schiedsrichter nicht angefochten<br />
werden (18:13 Abs1 >>> jetzt 17:11Abs1). Bei „unvorstellbaren“ Feststellungen, die also<br />
völlig gegen den Sinn der Spielregeln sind und bei denen das entscheidende Gremium<br />
einen gravierenden Fehler „über jeden glaubwürdigen Zweifel hinaus“ meint feststellen<br />
zu können, sollten jedoch Ausnahmen gemacht werden können.“<br />
Das Spiel endete laut Spielprotokoll 28:28. Da die Torfolge stets sehr knapp war ist der Strafsenat der<br />
Ansicht, dass in diesem Fall ein spielentscheidender Regelverstoß seitens der Schiedsrichter<br />
beziehungsweise des Richtertisches vorliegt und der Protest zu Recht erfolgte. Dem Protest wird daher<br />
stattgegeben und gemäß ÖHB-Bestimmungen Pkt. 5.5.4 eine Neuaustragung angeordnet. Aufgrund des<br />
engen Terminplanes ist die Neuaustragung im Einvernehmen beider Vereine bis spätestens 30.<br />
November 2013 durchzuführen.<br />
Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Erkenntnis kann nach Punkt 8.3.5 der ÖHB-Bestimmungen binnen 14 Tagen nach Zustellung<br />
beim ÖHB-Generalsekretariat Berufung an die Berufungskommission des ÖHB erhoben werden. Der Berufung ist die<br />
Berufungsgebühr lt. Beilage C der ÖHB-Bestimmungen beizuschließen. Wird die Berufungsgebühr nicht innerhalb der Berufungsfrist<br />
bezahlt, gilt die Berufung als nicht eingebracht.<br />
WIEN, 25. Oktober 2013<br />
Der Vorsitzende des Strafausschusses<br />
Regierungsrat<br />
Ing. Heinrich Löschnig, e.h.