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STRAFAUSSCHUSS ERKENNTNIS

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<strong>STRAFAUSSCHUSS</strong><br />

Der Strafsenat des ÖHB, in der Zusammensetzung: Regierungsrat Ing. Heinrich LÖSCHNIG als<br />

Vorsitzenden sowie Wolfgang PACHER und Ing. Heinz HEINDL als weitere Senatsmitglieder, hat in<br />

seiner Sitzung vom 24. Oktober 2013 betreffend dem Einspruch von Raiffeisen Fivers WAT Margareten<br />

gegen die Wertung des HLA - Spieles Raiffeisen Fivers WAT Margareten – SG INSIGNIS Handball<br />

WESTWIEN, vom 19. Oktober 20131 in Wien, Hollgasse, einstimmig folgendes<br />

<strong>ERKENNTNIS</strong><br />

nach Punkt 8.3.4 und 8.3.5 der ÖHB-Bestimmungen gefasst:<br />

Dem Protest wird stattgegeben und das Meisterschaftsspiel Raiffeisen Fivers WAT Margareten –<br />

SG INSIGNIS Handball WESTWIEN ist wegen Verbandsverschulden neu auszutragen.<br />

Die Neuaustragung ist im Einvernehmen mit den Vereinen bis spätestens 30. November 2013<br />

durchzuführen.<br />

Begründung:<br />

Raiffeisen Fivers WAT Margareten hat fristgerecht gegen die Wertung des Spieles Protest eingelegt und<br />

diesen entsprechend begründet sowie die Protestgebühr erlegt:<br />

„Die Fivers haben nach der Roten Karten gegen Markus Wagesreiter ein Tor durch Markus Kolar erzielt.<br />

(Sideline-Video 39min39sek.). Am SIS-Spielbericht wurde dieses Tor nicht vermerkt und auch nicht zu<br />

einem späteren Zeitpunkt nachgetragen.<br />

Korrekter Spielstand zu diesem Zeitpunkt wäre 13:11 und nicht 12:11 gewesen.<br />

Torfolge:<br />

Ab dem Zeitpunkt des Ausfalles der Hallenuhr und der Anzeigetafel (Spielminute 22:00),Spielstand 10:11<br />

(SIS-Spielbericht) kommt es zu folgender Tor-Reihenfolge:<br />

22:25 (11:11) Tor durch Jonas (5ers; am SIS-Spielbericht allerdings für Kolar gewertet)<br />

24:46 (12:11) Tor durch Jonas (5ers)<br />

ca. 26:26 (13:11) Tor durch Kolar (5ers; NICHT IM SPIELBERICHT vermerkt)<br />

27:30 (14:11) (laut SIS-Spielbericht 13:11): 7-Meter-Tor durch Edelmüller (5ers)<br />

28:31 (14:12) (laut SIS-Spielbericht 13:12): Tor durch Jochmann (WW)<br />

28:50 (15:12) (laut SIS-Spielbericht 14:12): Tor durch Kolar (5ers)<br />

29:30 (15:13) (laut SIS-Spielbericht 14:13): 7-Meter-Tor Wilczynski (WW)<br />

30:00 (16:13) (laut SIS-Spielbericht 15:13): 7-Meter-Tor durch Edelmüller (5ers)“<br />

Als Beweismittel wurde die Video-Aufzeichnung des Spieles (Sideline-Video) herangezogen und die<br />

darauf ersichtliche Torfolge mit den Eintragungen im SIS-Spielbericht verglichen. Ebenso wurden die<br />

schriftlichen Stellungnahmen der Schiedsrichter, der Richtertisch-Funktionäre und des ÖHB-Delegierten<br />

eingeholt.<br />

Aus allen Stellungnahmen und auch auf der Video-Aufzeichnung ist ersichtlich, dass in der Spielminute<br />

22:00 - Hinausstellung Nr. 95 Fivers Kirveliavicius – beim Spielstand von 10:11 für WESTWIEN die<br />

Zeitmessanlage ausfiel und damit auch die Anzeigetafeln. Danach kam es zu folgender Torfolge und<br />

Hinausstellungen:<br />

22:25 (11:11) Tor durch Jonas (5ers; am SIS-Spielbericht allerdings für Kolar gewertet)<br />

24:46 (12:11) Tor durch Jonas (5ers)<br />

26:19 (12:11) Nr.18 Wagesreiter Markus (WESTWIEN) wurde disqualifiziert<br />

ca. 26:26 (13:11) Tor durch Kolar (5ers; NICHT IM SPIELBERICHT vermerkt)<br />

27:30 (14:11) (laut SIS-Spielbericht 13:11): 7-Meter-Tor durch Edelmüller (5ers)


28:31 (14:12) (laut SIS-Spielbericht 13:12): Tor durch Jochmann (WW)<br />

28:50 (15:12) (laut SIS-Spielbericht 14:12): Tor durch Kolar (5ers)<br />

29:30 (15:13) (laut SIS-Spielbericht 14:13): 7-Meter-Tor Wilczynski (WW)<br />

30:00 (16:13) (laut SIS-Spielbericht 15:13): 7-Meter-Tor durch Edelmüller (5ers)<br />

In der Videoanalyse ist klar ersichtlich, dass das Tor zum 13:11 durch Kolar (Min 26:26) von den<br />

Schiedsrichtern angezeigt und das Spiel mit Anwurf fortgesetzt wurde. Auch der Hallensprecher sagte<br />

diesen Spielstand an - im SIS-Protokoll jedoch fehlt dieser Eintrag! In weiterer Folge wurde der falsche<br />

Spielstand bis zum Spielende weitergeführt, sodass es schließlich fälschlicherweise zum Endstand von<br />

28:28 kam.<br />

IHF-Regel 17:18 lautet: „Beide Schiedsrichter sind für das Zählen (Notieren) der Tore<br />

verantwortlich..“<br />

IHF-Regel 17:10 lautet: „Die Schiedsrichter sind dafür verantwortlich, dass das Spielprotokoll<br />

nach dem Spiel ordnungsgemäß ausgefüllt wird.“<br />

In einem IHF-Brief vom 20. November 1996, in Beantwortung einer ÖHB-Rechtsanfrage, wird<br />

festgehalten:<br />

1. Was versteht die IHF unter einem spielentscheidenden Regelverstoß eines<br />

Schiedsrichters?<br />

“... Ein spielentscheidender Regelverstoß liegt vor, wenn das Spiel von einem<br />

Schiedsrichter zu Gunsten einer Mannschaft durch eine Entscheidung beeinflusst<br />

worden ist.“ ...“... Der Zeitpunkt, wann ein spielentscheidender Fehler begangen wurde,<br />

ist unerheblich. Das Endresultat des Spiels muss aber eine geringe Tordifferenz<br />

ausweisen, wenn die Schiedsrichterfehler spielentscheidend gewesen sein soll.“<br />

2. Kann ein solcher Fehler auch einer Tatsachenentscheidung zugeordnet werden oder gibt<br />

es dazu Ausnahmeregelungen?<br />

“Im Normalfall können Tatsachenfeststellungen der Schiedsrichter nicht angefochten<br />

werden (18:13 Abs1 >>> jetzt 17:11Abs1). Bei „unvorstellbaren“ Feststellungen, die also<br />

völlig gegen den Sinn der Spielregeln sind und bei denen das entscheidende Gremium<br />

einen gravierenden Fehler „über jeden glaubwürdigen Zweifel hinaus“ meint feststellen<br />

zu können, sollten jedoch Ausnahmen gemacht werden können.“<br />

Das Spiel endete laut Spielprotokoll 28:28. Da die Torfolge stets sehr knapp war ist der Strafsenat der<br />

Ansicht, dass in diesem Fall ein spielentscheidender Regelverstoß seitens der Schiedsrichter<br />

beziehungsweise des Richtertisches vorliegt und der Protest zu Recht erfolgte. Dem Protest wird daher<br />

stattgegeben und gemäß ÖHB-Bestimmungen Pkt. 5.5.4 eine Neuaustragung angeordnet. Aufgrund des<br />

engen Terminplanes ist die Neuaustragung im Einvernehmen beider Vereine bis spätestens 30.<br />

November 2013 durchzuführen.<br />

Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Erkenntnis kann nach Punkt 8.3.5 der ÖHB-Bestimmungen binnen 14 Tagen nach Zustellung<br />

beim ÖHB-Generalsekretariat Berufung an die Berufungskommission des ÖHB erhoben werden. Der Berufung ist die<br />

Berufungsgebühr lt. Beilage C der ÖHB-Bestimmungen beizuschließen. Wird die Berufungsgebühr nicht innerhalb der Berufungsfrist<br />

bezahlt, gilt die Berufung als nicht eingebracht.<br />

WIEN, 25. Oktober 2013<br />

Der Vorsitzende des Strafausschusses<br />

Regierungsrat<br />

Ing. Heinrich Löschnig, e.h.

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