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Verrechnung von mehrtägigen Schulveranstaltungen

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An<br />

alle Bundesschulen<br />

ER I: 211<br />

ER II: 250<br />

Ihr Zeichen, Unser Zeichen/GZ BearbeiterIn TEL 525 25 Datum<br />

Ihre Nachricht 071.001/0076-fm/2006 HR Mag. Christine KORECKY DW 77901 11.08.2006<br />

office@ssr-wien.gv.at FAX 99-77901<br />

<strong>Verrechnung</strong> <strong>von</strong> Kostenbeiträgen<br />

für mehrtägige <strong>Schulveranstaltungen</strong><br />

Hinweis auf Steuerunbedenklichkeitsbescheinigung<br />

und Eilnachrichtenverfahren<br />

Sehr geehrte Frau Direktorin!<br />

Sehr geehrter Herr Direktor!<br />

Budget und EDV<br />

Aus gegebenem Anlass und in Beantwortung mehrerer Anfragen teilt der Stadtschulrat für<br />

Wien mit, dass, wie bereits in seinem Erlass Zl.: 071.001/0075-fm/2006 vom 27.03.2006,<br />

ER I: 211 und ER II: 250 hingewiesen, bei allen Zahlungen, auch Anzahlungen, an<br />

Beherbergungsbetriebe, Liftgesellschaften und Transportunternehmungen (ausgenommen<br />

Bundesbahn) etc. IM INLAND, die im Einzelfall € 7.000,00 übersteigen, zur Sicherung <strong>von</strong><br />

Abgabenforderungen des Bundes nach den dazu vom Bundesminister für Finanzen<br />

erlassenen Richtlinien (Eilnachrichtenverfahren) vorzugehen ist. Teilzahlungen zur<br />

Umgehung dieser Richtlinien sind unzulässig.<br />

Das bedeutet, dass vor Bezahlung <strong>von</strong> Rechnungen, aber auch <strong>von</strong> Akontozahlungen bzw.<br />

Teilzahlungen, vom Rechnungsleger eine Steuerunbedenklichkeitsbescheinigung des<br />

zuständigen Betriebsfinanzamtes einzufordern ist. Wenn der Rechnungsleger bereit ist, seine<br />

Steuernummer beim zuständigen Betriebsfinanzamt der Schule bekanntzugeben, kann die<br />

Freigabe vom zuständigen Betriebsfinanzamt auch durch die Schule eingeholt werden.<br />

A-1010 Wien, Wipplingerstraße 28; Tel: 525 25-0<br />

DVR 0064 131; www.ssr-wien.gv.at *900000_377551<br />

33*


Die Steuerunbedenklichkeitsbescheinigung wird vom zuständigen Betriebsfinanzamt für<br />

einen bestimmten Zeitraum ausgestellt, ohne Angabe eines Zeitraumes ist sie 3 Monate, vom<br />

Ausstellungsdatum an gerechnet, gültig und bestätigt, dass keine aufrechenbaren<br />

Abgabenforderungen des Bundes bestehen.<br />

Mit dem Eilnachrichtenverfahren wird der gleiche Effekt erzielt, es bezieht sich jedoch nur<br />

auf die derzeit zu tätigende Zahlung, was bedeutet, dass das Eilnachrichtenverfahren bei jeder<br />

weiteren Zahlung wieder neu eingeleitet werden muss.<br />

Es wird vorgeschlagen, bereits bei der Festlegung der jeweiligen Geschäftspartner diese zu<br />

verpflichten, eine Steuerunbedenklichkeitsbescheinigung des jeweils zuständigen<br />

Betriebsfinanzamtes der Rechnung bzw. Zahlungsaufforderung beizulegen. Geschieht das<br />

nicht, wäre vom Geschäftspartner die Steuer-Nr. zu erfragen und selbst beim zuständigen<br />

Betriebsfinanzamt des Geschäftspartners im Wege des Eilnachrichtenverfahrens die Freigabe<br />

der Zahlung zu erreichen.<br />

Diese Vorgangsweise ist <strong>von</strong> allen mit der <strong>Verrechnung</strong> <strong>von</strong> Elternbeiträgen für<br />

<strong>Schulveranstaltungen</strong> befassten Bediensteten , also auch <strong>von</strong> Schulveranstaltungsleitern<br />

/leiterinnen, einzuhalten, weil nur nach Freigabe der Zahlung durch das betreffende<br />

Betriebsfinanzamt eine Zahlung mit schuldbefreiender Wirkung erfolgen kann.<br />

Die Nichteinhaltung dieser Richtlinien kann dazu führen, dass die Zahlung zur Bedeckung<br />

<strong>von</strong> Steuerschulden des Geschäftspartners ein zweites Mal an das Betriebsfinanzamt geleistet<br />

werden muss.<br />

Die Schulleiter/leiterinnen werden angehalten, diesen Erlass allen betroffenen Bediensteten<br />

nachweislich zur Kenntnis zu bringen, um Schadensfälle zu vermeiden.<br />

Dieser Erlass aktualisiert den Erlass GZ. 000.036/22/2001, welcher somit aus der<br />

Erlassregistratur zu entfernen ist.<br />

Mit freundlichen Grüßen<br />

Für den Amtsführenden Präsidenten<br />

Dr. Wolfgang Reiter eh.


Senatsrat

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