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<strong>400.4</strong> Parkplatzverordnung<br />

Bewegungsflä<strong>ch</strong>en <br />

Gemeins<strong>ch</strong>aftsanlagen<br />

Etappenweiser<br />

Bau<br />

Beseitigung,<br />

Zweckentfremdung <br />

Parkierungsanlagen<br />

auf<br />

anderen<br />

Grundstücken<br />

Parkplatzfonds<br />

Art. 3<br />

Auf privatem Grund müssen neben den eigentli<strong>ch</strong>en Abstellplätzen<br />

für Personenwagen und andere Motorfahrzeuge au<strong>ch</strong> alle Flä<strong>ch</strong>en<br />

angelegt werden, wel<strong>ch</strong>e für die mit dem Parkieren, Garagieren<br />

oder Güterums<strong>ch</strong>lag verbundenen Bewegungsvorgänge notwendig<br />

sind. Ausgenommen sind Parkierungsanlagen gemäss Art. 18.<br />

Art. 4<br />

Bena<strong>ch</strong>barten Grundeigentümern steht es frei, die Parkplatzpfli<strong>ch</strong>t<br />

mit Gemeins<strong>ch</strong>aftsanlagen zu erfüllen.<br />

Art. 5<br />

Wird eine Gesamtüberbauung in Etappen verwirkli<strong>ch</strong>t, sind bei jeder<br />

Etappe die dafür notwendigen Parkgelegenheiten zu s<strong>ch</strong>affen.<br />

Art. 6<br />

Parkierungsanlagen dürfen nur beseitigt oder für andere Zwecke<br />

verwendet werden, wenn dafür unter Einhaltung von Art. 14 Ersatz<br />

ges<strong>ch</strong>affen wird.<br />

III. Ersatzlösungen<br />

Art. 7<br />

1 Die Parkplatzpfli<strong>ch</strong>t ist im allgemeinen auf dem Grundstück, das<br />

genutzt werden soll, zu erfüllen, ausnahmsweise auf einem nahgelegenen<br />

anderen Grundstück.<br />

2 Sol<strong>ch</strong>e Ausnahmen werden nur gegen eine Si<strong>ch</strong>erstellung der<br />

dauernden Verfügbarkeit für Parkzwecke dur<strong>ch</strong> den Eintrag einer<br />

Grunddienstbarkeit bewilligt. Eine sol<strong>ch</strong>e Grunddienstbarkeit kann<br />

ohne Zustimmung des Stadtrates ni<strong>ch</strong>t gelös<strong>ch</strong>t werden. Dies ist im<br />

Grundbu<strong>ch</strong> als öffentli<strong>ch</strong>re<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e Eigentumsbes<strong>ch</strong>ränkung anzumerken.<br />

IV. Ersatzleistung<br />

Art. 8 1)<br />

Art. 9<br />

2 Re<strong>ch</strong>tssammlung der Stadt S<strong>ch</strong>affhausen

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