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400.4 - rss.stadt-schaffhausen.ch

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<strong>400.4</strong> Parkplatzverordnung<br />

Andere<br />

Nutzungsarten<br />

Bere<strong>ch</strong>nungsart<br />

Doppelbelegungen<br />

Abstellplätze für<br />

Besu<strong>ch</strong>er<br />

Grundsatz<br />

ra<strong>ch</strong>weg) und unterer Emmersberg (bis Emmersberg-/Bürgerstrasse).<br />

6 Als übrige Gebiete mit öffentli<strong>ch</strong>em Verkehr gelten die Berei<strong>ch</strong>e<br />

im Umkreis von 300 m ab Haltestellen der VBS<strong>ch</strong>.<br />

7 Bei Gewerbe-, Industrie- und Lagerbetrieben kann die Zahl der<br />

Pfli<strong>ch</strong>tplätze weiter reduziert werden, solange aufgrund der tatsä<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong>en<br />

Benutzung ein offensi<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>er Minderbedarf na<strong>ch</strong>gewiesen<br />

ist.<br />

Art. 12<br />

Bei den in Art. 11 ni<strong>ch</strong>t aufgeführten Fahrzeug- und Nutzungsarten<br />

wird die Zahl der Pfli<strong>ch</strong>tplätze vom Stadtrat aufgrund besonderer<br />

Untersu<strong>ch</strong>ungen des Tiefbauamtes festgelegt, das die Ri<strong>ch</strong>tlinien<br />

der Vereinigung S<strong>ch</strong>weiz. Strassenfa<strong>ch</strong>männer und des Instituts für<br />

Orts-, Regional- und Landesplanung an der ETH berücksi<strong>ch</strong>tigt.<br />

Art 13<br />

1 Die Brutto-Nutzflä<strong>ch</strong>e wird glei<strong>ch</strong> bere<strong>ch</strong>net wie die Brutto-<br />

Ges<strong>ch</strong>ossflä<strong>ch</strong>e für die Ausnützungsziffer. Sofern vorhanden, werden<br />

au<strong>ch</strong> Nutzflä<strong>ch</strong>en im Keller und im Freien dazugere<strong>ch</strong>net.<br />

2 Bru<strong>ch</strong>teile von Pfli<strong>ch</strong>tplätzen werden am Gesamtbedarf abgerun-<br />

det.<br />

3 Dient eine Liegens<strong>ch</strong>aft mehreren Zwecken, wird die Zahl der<br />

Pfli<strong>ch</strong>tplätze für jede Nutzungsart getrennt ermittelt. Die Teilwerte<br />

werden zusammengezählt. Dabei werden, wenn Doppelbelegungen<br />

mögli<strong>ch</strong> sind, bis 50 Prozent der für die Bewohner notwendigen<br />

Abstellplätze an den Bedarf für die Bes<strong>ch</strong>äftigten und Besu<strong>ch</strong>er<br />

angere<strong>ch</strong>net. Für eine einwandfreie Organisation auf den<br />

doppelt belegten Parkflä<strong>ch</strong>en ist der Grundeigentümer verantwortli<strong>ch</strong>.<br />

4 Garagevorplätze und andere Bewegungsflä<strong>ch</strong>en werden ni<strong>ch</strong>t<br />

angere<strong>ch</strong>net.<br />

Art. 14<br />

Ausserhalb des Stadtkerns ist mindestens ein Viertel der Pfli<strong>ch</strong>tplätze<br />

im Freien anzulegen.<br />

VI. Anordnung der Abstellplätze<br />

Art. 15<br />

4 Re<strong>ch</strong>tssammlung der Stadt S<strong>ch</strong>affhausen

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