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Dosimeter als Medizinprodukte - BEV

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<strong>BEV</strong>, Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen, Arltgasse 35, A-1160 Wien<br />

INFORMATIONSBLATT BETREFFEND DOSIMETER ALS MEDIZINPRODUKTE<br />

<strong>BEV</strong> Bundesamt für<br />

Eich- und Vermessungswesen<br />

E1 – Elektrizität und Strahlung<br />

Arltgasse 35<br />

A – 1160 Wien<br />

Therapiedosimeter<br />

Therapiedosimeter sind <strong>Medizinprodukte</strong> der Klasse 2b und müssen daher eine CE-<br />

Kennzeichnung mit vierstelliger Nummer (Kennung der Benannten Stelle) aufweisen,<br />

wenn sie nach Inkrafttreten der entsprechenden Regelungen des <strong>Medizinprodukte</strong>gesetzes<br />

(MPG) erstmalig in Verkehr gebracht wurden.<br />

Für Therapiedosimeter mit CE-Kennzeichnung trifft der § 12 (1) Maß- und Eichgesetz<br />

(MEG) zu, demgemäß für <strong>Medizinprodukte</strong> mit Messfunktion "die CE-Kennzeichnung<br />

im Sinne des MPG der österreichischen Ersteichung gleichwertig" ist. Sie unterliegen<br />

der Pflicht zur innerstaatlichen Nacheichung und müssen die in den Begleitpapieren<br />

angegebenen Spezifikationen einhalten. Die Nacheichfrist beträgt 2 Jahre.<br />

Für Therapiedosimeter, welche vor dem Inkrafttreten der entsprechenden<br />

Regelungen des MPG erstmalig in Verkehr gebracht wurden, gilt weiterhin das<br />

Erfordernis einer aufrechten innerstaatlichen Zulassung zur Eichung und<br />

periodischer Nacheichungen.<br />

Diagnostikdosimeter<br />

Diagnostikdosimeter sind <strong>Medizinprodukte</strong> der Klasse 2b und müssen daher eine<br />

CE-Kennzeichnung mit vierstelliger Nummer (Kennung der Benannten Stelle)<br />

aufweisen, wenn sie direkt am Patienten verwendet werden und sie nach<br />

Inkrafttreten der entsprechenden Regelungen des <strong>Medizinprodukte</strong>gesetzes (MPG)<br />

erstmalig in Verkehr gebracht wurden.<br />

Für Diagnostikdosimeter mit CE-Kennzeichnung trifft der § 12 (1) Maß- und<br />

Eichgesetz (MEG) zu, demgemäß für <strong>Medizinprodukte</strong> mit Messfunktion "die CE-<br />

Kennzeichnung im Sinne des MPG der österreichischen Ersteichung gleichwertig"<br />

ist. Sie unterliegen der Pflicht zur innerstaatlichen Nacheichung und müssen die in<br />

den Begleitpapieren angegebenen Spezifikationen einhalten. Die Nacheichfrist<br />

beträgt 2 Jahre.<br />

Für Diagnostikdosimeter, welche vor dem Inkrafttreten der entsprechenden<br />

Regelungen des MPG erstmalig in Verkehr gebracht wurden, gilt weiterhin das<br />

Erfordernis einer aufrechten innerstaatlichen Zulassung zur Eichung und<br />

periodischer Nacheichungen.<br />

Die Verwendung von <strong>Dosimeter</strong>n für Qualitätsprüfungen an Röntgendiagnostikeinrichtungen<br />

ist keine Verwendung direkt am Patienten und somit auch keine<br />

Verwendung im Sinne des MPG.<br />

Tel.: +43-(0)1-21110-0<br />

Fax: +43-(0)1-21110-6000<br />

E-Mail: e1@bev.gv.at<br />

See you: www.bev.gv.at<br />

UID: ATU38473200<br />

PSK: 5190001<br />

BLZ: 60000<br />

IBAN: AT56 6000 0000 0519 0001<br />

BIC: OPSKATWW<br />

DVR: 0037028


<strong>Dosimeter</strong> für Qualitätsprüfungen an Röntgendiagnostikeinrichtungen<br />

Die Verwendung von <strong>Dosimeter</strong>n für Qualitätsprüfungen an Röntgendiagnostikeinrichtungen<br />

unterliegt den nationalen Bestimmungen der Eichpflicht nach dem<br />

MEG, es gilt das Erfordernis einer innerstaatlichen Zulassung zur Eichung, einer<br />

Ersteichung sowie periodischer Nacheichungen. Die Nacheichfrist beträgt 2 Jahre.<br />

Folgende Arten von <strong>Dosimeter</strong>n für die Qualitätsprüfungen an Röntgendiagnostikeinrichtungen<br />

werden unterschieden:<br />

• <strong>Dosimeter</strong> für Abnahmeprüfungen<br />

Für <strong>Dosimeter</strong> für Abnahmeprüfungen gelten dieselben technischen<br />

Anforderungen, wie sie für Diagnostikdosimeter in der IEC 61674 festgelegt<br />

sind. Das bedeutet, dass sich Diagnostikdosimeter, welche nach dem<br />

<strong>Medizinprodukte</strong>gesetz in Verkehr gebracht wurden, zur Verwendung <strong>als</strong><br />

<strong>Dosimeter</strong> für Abnahmeprüfungen eignen.<br />

Diagnostikdosimeter, die sowohl innerstaatlich zur Eichung zugelassen sind <strong>als</strong><br />

auch eine CE-Kennzeichung nach dem <strong>Medizinprodukte</strong>gesetz aufweisen,<br />

können sowohl für Mess- und Prüfaufgaben im Sinne der <strong>Medizinprodukte</strong>-<br />

Betreiberverordnung <strong>als</strong> auch zu Abnahmeprüfungen verwendet werden.<br />

<strong>Dosimeter</strong>, die sich für Abnahmeprüfungen eignen, eignen sich auch für<br />

Konstanzprüfungen.<br />

• <strong>Dosimeter</strong> für die Konstanzprüfung<br />

Die Anforderungen an <strong>Dosimeter</strong>, die ausschließlich für die Konstanzprüfung<br />

eingesetzt werden, sind im Hinblick auf die Zulassung zur Eichung geringer <strong>als</strong><br />

jene für <strong>Dosimeter</strong> für die Abnahmeprüfung. Sie entsprechen im Wesentlichen<br />

den technischen Anforderungen an Strahlenschutzdosimeter.<br />

<strong>Dosimeter</strong>, die sich für Konstanzprüfungen eignen, müssen sich <strong>als</strong>o nicht für<br />

Abnahmeprüfungen eignen.<br />

FU 10022301E1 – 01.2005 Seite 2 von 2 Seiten

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