Dosimeter als Medizinprodukte - BEV
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<strong>BEV</strong>, Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen, Arltgasse 35, A-1160 Wien<br />
INFORMATIONSBLATT BETREFFEND DOSIMETER ALS MEDIZINPRODUKTE<br />
<strong>BEV</strong> Bundesamt für<br />
Eich- und Vermessungswesen<br />
E1 – Elektrizität und Strahlung<br />
Arltgasse 35<br />
A – 1160 Wien<br />
Therapiedosimeter<br />
Therapiedosimeter sind <strong>Medizinprodukte</strong> der Klasse 2b und müssen daher eine CE-<br />
Kennzeichnung mit vierstelliger Nummer (Kennung der Benannten Stelle) aufweisen,<br />
wenn sie nach Inkrafttreten der entsprechenden Regelungen des <strong>Medizinprodukte</strong>gesetzes<br />
(MPG) erstmalig in Verkehr gebracht wurden.<br />
Für Therapiedosimeter mit CE-Kennzeichnung trifft der § 12 (1) Maß- und Eichgesetz<br />
(MEG) zu, demgemäß für <strong>Medizinprodukte</strong> mit Messfunktion "die CE-Kennzeichnung<br />
im Sinne des MPG der österreichischen Ersteichung gleichwertig" ist. Sie unterliegen<br />
der Pflicht zur innerstaatlichen Nacheichung und müssen die in den Begleitpapieren<br />
angegebenen Spezifikationen einhalten. Die Nacheichfrist beträgt 2 Jahre.<br />
Für Therapiedosimeter, welche vor dem Inkrafttreten der entsprechenden<br />
Regelungen des MPG erstmalig in Verkehr gebracht wurden, gilt weiterhin das<br />
Erfordernis einer aufrechten innerstaatlichen Zulassung zur Eichung und<br />
periodischer Nacheichungen.<br />
Diagnostikdosimeter<br />
Diagnostikdosimeter sind <strong>Medizinprodukte</strong> der Klasse 2b und müssen daher eine<br />
CE-Kennzeichnung mit vierstelliger Nummer (Kennung der Benannten Stelle)<br />
aufweisen, wenn sie direkt am Patienten verwendet werden und sie nach<br />
Inkrafttreten der entsprechenden Regelungen des <strong>Medizinprodukte</strong>gesetzes (MPG)<br />
erstmalig in Verkehr gebracht wurden.<br />
Für Diagnostikdosimeter mit CE-Kennzeichnung trifft der § 12 (1) Maß- und<br />
Eichgesetz (MEG) zu, demgemäß für <strong>Medizinprodukte</strong> mit Messfunktion "die CE-<br />
Kennzeichnung im Sinne des MPG der österreichischen Ersteichung gleichwertig"<br />
ist. Sie unterliegen der Pflicht zur innerstaatlichen Nacheichung und müssen die in<br />
den Begleitpapieren angegebenen Spezifikationen einhalten. Die Nacheichfrist<br />
beträgt 2 Jahre.<br />
Für Diagnostikdosimeter, welche vor dem Inkrafttreten der entsprechenden<br />
Regelungen des MPG erstmalig in Verkehr gebracht wurden, gilt weiterhin das<br />
Erfordernis einer aufrechten innerstaatlichen Zulassung zur Eichung und<br />
periodischer Nacheichungen.<br />
Die Verwendung von <strong>Dosimeter</strong>n für Qualitätsprüfungen an Röntgendiagnostikeinrichtungen<br />
ist keine Verwendung direkt am Patienten und somit auch keine<br />
Verwendung im Sinne des MPG.<br />
Tel.: +43-(0)1-21110-0<br />
Fax: +43-(0)1-21110-6000<br />
E-Mail: e1@bev.gv.at<br />
See you: www.bev.gv.at<br />
UID: ATU38473200<br />
PSK: 5190001<br />
BLZ: 60000<br />
IBAN: AT56 6000 0000 0519 0001<br />
BIC: OPSKATWW<br />
DVR: 0037028
<strong>Dosimeter</strong> für Qualitätsprüfungen an Röntgendiagnostikeinrichtungen<br />
Die Verwendung von <strong>Dosimeter</strong>n für Qualitätsprüfungen an Röntgendiagnostikeinrichtungen<br />
unterliegt den nationalen Bestimmungen der Eichpflicht nach dem<br />
MEG, es gilt das Erfordernis einer innerstaatlichen Zulassung zur Eichung, einer<br />
Ersteichung sowie periodischer Nacheichungen. Die Nacheichfrist beträgt 2 Jahre.<br />
Folgende Arten von <strong>Dosimeter</strong>n für die Qualitätsprüfungen an Röntgendiagnostikeinrichtungen<br />
werden unterschieden:<br />
• <strong>Dosimeter</strong> für Abnahmeprüfungen<br />
Für <strong>Dosimeter</strong> für Abnahmeprüfungen gelten dieselben technischen<br />
Anforderungen, wie sie für Diagnostikdosimeter in der IEC 61674 festgelegt<br />
sind. Das bedeutet, dass sich Diagnostikdosimeter, welche nach dem<br />
<strong>Medizinprodukte</strong>gesetz in Verkehr gebracht wurden, zur Verwendung <strong>als</strong><br />
<strong>Dosimeter</strong> für Abnahmeprüfungen eignen.<br />
Diagnostikdosimeter, die sowohl innerstaatlich zur Eichung zugelassen sind <strong>als</strong><br />
auch eine CE-Kennzeichung nach dem <strong>Medizinprodukte</strong>gesetz aufweisen,<br />
können sowohl für Mess- und Prüfaufgaben im Sinne der <strong>Medizinprodukte</strong>-<br />
Betreiberverordnung <strong>als</strong> auch zu Abnahmeprüfungen verwendet werden.<br />
<strong>Dosimeter</strong>, die sich für Abnahmeprüfungen eignen, eignen sich auch für<br />
Konstanzprüfungen.<br />
• <strong>Dosimeter</strong> für die Konstanzprüfung<br />
Die Anforderungen an <strong>Dosimeter</strong>, die ausschließlich für die Konstanzprüfung<br />
eingesetzt werden, sind im Hinblick auf die Zulassung zur Eichung geringer <strong>als</strong><br />
jene für <strong>Dosimeter</strong> für die Abnahmeprüfung. Sie entsprechen im Wesentlichen<br />
den technischen Anforderungen an Strahlenschutzdosimeter.<br />
<strong>Dosimeter</strong>, die sich für Konstanzprüfungen eignen, müssen sich <strong>als</strong>o nicht für<br />
Abnahmeprüfungen eignen.<br />
FU 10022301E1 – 01.2005 Seite 2 von 2 Seiten