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Fachartikel: Was bringt die GmbH-Rechtsreform?<br />
Die haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft = Eine deutsche Limited?<br />
Autor<br />
Werner Berendes<br />
Rechtsanwalt<br />
Fachanwalt für Arbeitsrecht<br />
Fachanwalt für Handels- u. Gesellschaftsrecht<br />
Zum 01.11.2008 ist das GmbH-Gesetz grundlegend reformiert worden.<br />
Kern der GmbH-Refom ist die Erleichterung und Beschleunigung von Unternehmensgründungen. Hier<br />
wurde häufig ein Wettbewerbsnachteil der GmbH gegenüber ausländischen Rechtsformen, insbesondere<br />
gegenüber der englischen Limited, gesehen.<br />
I.<br />
Kernstück der Reform ist die „haftungsbeschränkte“ Unternehmergesellschaft.<br />
Ungeachtet ihrer abweichenden Bezeichnung handelt es sich bei der „haftungsbeschränkten“<br />
Unternehmergesellschaft (§ 5 a GmbHG) um eine „Gesellschaft mit beschränkter Haftung“. Es<br />
handelt sich um eine Rechtsformvariante der GmbH.<br />
Für sie gelten die Vorschriften des GmbH-Gesetzes, insbesondere auch die Haftungsbeschränkungen<br />
gem. § 13 Abs. 2 GmbHG.<br />
Die Unternehmergesellschaft kann sowohl als Ein- als auch als Mehrpersonengesellschaft<br />
gegründet und betrieben werden.<br />
Sie kann im vereinfachten Verfahren mittels Musterprotokoll gem. § 2 Abs. 1 a GmbHG oder im<br />
Wege der gewöhnlichen notariellen Beurkundung gegründet werden.<br />
Sie kann auch Komplementärin einer KG sein.<br />
Auch steuerlich wird sie wie eine gewöhnliche GmbH behandelt.<br />
In Abweichung zur gewöhnlichen, 25.000,00 €-GmbH kann die Unternehmergesellschaft mit<br />
einem Stammkapital gegründet werden, dass den Betrag des Mindestkapitals nach § 5 Abs. 1<br />
GmbHG (25.000,00 €) unterschreitet.<br />
Um wie viel das Mindestkapital unterschritten werden darf, sagt das Gesetz nicht, so dass das geringst<br />
mögliche Kapital schlicht durch die kleinste Währungseinheit vorgegeben werden kann.<br />
Der Nennbetrag jedes Geschäftsanteils muss auf volle Euro lauten.<br />
Da jeder Gesellschafter mindestens einen Geschäftsanteil übernehmen muss, ist das theoretisch zulässige<br />
Kapital von der Anzahl der Gesellschafter abhängig. Es beträgt 1 € pro Gesellschafter.<br />
Eine Einpersonenunternehmergesellschaft kann daher mit einem Startkapital von lediglich 1 € gegründet<br />
werden.<br />
Aufgrund dieser neuen Möglichkeiten einer sehr geringen Kapitalausstattung wird die<br />
Unternehmergesellschaft auch als 1 €-GmbH, Mini-GmbH oder GmbH-Light bezeichnet.<br />
Die Vorschriften zur Kapitalausstattung und zum Kapitalerhalt gehören zu den zentralen Punkten<br />
des GmbH-Rechtes.<br />
Aus diesem Grunde muss sich die Unterschreitung des Mindestkapitals bereits im Namen der Gesellschaft<br />
deutlich niederschlagen.<br />
Die Unternehmergesellschaft darf daher in ihrer Firma die Bezeichnung GmbH oder Gesellschaft mit<br />
beschränkter Haftung nicht enthalten.<br />
Vielmehr muss die Gesellschaft in der Firma die Bezeichnung „Unternehmergesellschaft<br />
(haftungsbeschränkt)“ oder „UG (haftungsbeschränkt)“ führen.<br />
Wichtig ist, dass der Zusatz („haftungsbeschränkt“) nicht abgekürzt oder gar weggelassen wird.<br />
Jeder, der am Rechtsverkehr teilnimmt, soll ohne Schwierigkeiten erkennen können, dass es sich hier um<br />
eine besondere GmbH-Variante handelt und bereits aus den Namen erkennbar ist, dass das Risiko eines<br />
möglichen Forderungsausfalls besteht.<br />
Das gesamte Stammkapital muss sofort eingezahlt werden.<br />
Die Erbringung der Stammeinlage muss bei der Unternehmergesellschaft in bar erfolgen. Sacheinlagen<br />
sind ausdrücklich ausgeschlossen.<br />
Das Verbot von Sacheinlagen gilt auch bei der Kapitalerhöhung.<br />
Eine Besonderheit der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) – als Folge des geringen<br />
Stammkapitals – besteht darin, dass die Gewinne der Unternehmergesellschaft nicht voll<br />
ausgeschürt werden dürfen, so lange nicht, bis das Stammkapital durch Rücklagen angespart ist.<br />
Die Verpflichtung zur Rücklagenbildung entfällt erst, wenn das Mindestkapital von 25.000,00 € durch<br />
Rücklagen angespart ist. Gleichwohl darf die Bezeichnung „Unternehmergesellschaft haftungsbeschränkt“<br />
beibehalten werden.
eibehalten werden.<br />
Durch Erhöhung des Stammkapitals der Gesellschaft wird die Unternehmergesellschaft zur regulären<br />
GmbH.<br />
Während § 5 a Abs. 5 GmbHG den Übergang der Unternehmergesellschaft in die reguläre GmbH vorsieht,<br />
ist es jedoch gesetzlich nicht vorgesehen, im umgekehrten Wege aus einer regulären GmbH eine<br />
Unternehmergesellschaft entstehen zu lassen.<br />
Ein „downgrading“ ist gesetzlich nicht vorgesehen. Auch im Falle von Kapitalherabsetzungen müssen bei<br />
einer als GmbH gegründeten Unternehmung 25.000 € als Mindeststammkapital erhalten bleiben.<br />
Hieraus wird deutlich, dass die Unternehmergesellschaft als Übergangsform konzipiert ist, die den Einstieg<br />
in die reguläre GmbH erleichtern soll.<br />
II.<br />
Vereinfachte Gründung<br />
1.<br />
Die Gründung einer GmbH wurde für Standardfälle mit höchstens 3 Gesellschaftern und einem<br />
Geschäftsführer durch Einführung eines Musterprotokolls erleichtert.<br />
Das Musterprotokoll ist beurkundungspflichtig und fasst den Gesellschaftsvertrag, die<br />
Geschäftsführerbestellung und eine Gesellschafterliste in einem Dokument zusammen.<br />
Daraus resultiert eine kostenrechtliche Privilegierung der notariellen Beurkundung des Musterprotokolls.<br />
Diese Regelung des GmbH-Gesetzes gilt sowohl für die reguläre GmbH als auch für die „UG<br />
haftungsbeschränkt“.<br />
Lediglich die Verwendung des Musterprotokolls ist kostenmäßig privilegiert.<br />
Musterprotokoll zum Download: http://www.musterprotokoll.de/download.html<br />
Das Musterprotokoll steht zwar für die Gründung aller GmbH-Varianten und UG-Varianten bereit, doch<br />
macht sich der erwünschte Kostenvorteil nur bei der Unternehmergesellschaft mit geringem Startkapital<br />
bemerkbar.<br />
Bereits bei einem Stammkapital ab 8.000,00 € kann insbesondere bei 1-Personen-Gründungen von einem<br />
Kostenvorteil kaum noch die Rede sein.<br />
Für die Gründung von regulären GmbHs mit einem Stammkapital von 25.000,00 € und mehr ergeben sich<br />
keinerlei Kostenvorteile durch die Verwendung des Musterprotokolls.<br />
Konkret bedeutet dies, dass die Gründung einer Unternehmergesellschaft bei Verwendung des<br />
Musterprotokolls mit einem Stammkapital von 1 bis 1.000,00 € lediglich 20,00 € an Notargebühren kostet.<br />
Wird eine Unternehmergesellschaft mit einem Stammkapital von 23.000 bis 24.999,00 € gegründet,<br />
besteht auch bei Verwendung des Musterprotokolls kein Kostenvorteil mehr.<br />
Grund: Die mit einer doppelten Gebühr zu Buche schlagende Geschäftsführerbestellung im<br />
Musterprotokoll.<br />
Darauf hinzuweisen ist, dass von der Verwendung des gesetzlichen Musterprotokolls bei der Gründung<br />
einer Mehrpersonengesellschaft abzuraten ist, da hier auf die Besonderheiten des Einzelfalls nicht<br />
eingegangen werden kann.<br />
2.<br />
Eine weitere Besonderheit der GmbH-Reform ist die vom Gesetzgeber beabsichtigte Beschleunigung der<br />
Registereintragung. Die Beschleunigungsregeln gelten sowohl für die GmbH als auch für die UG<br />
„haftungsbeschränkt“.<br />
Die Beschleunigung wird durch eine Einschränkung der Prüfungspflicht des Registergerichtes erreicht. Die<br />
Versicherung des Gesellschafters über die Erbringung der Einlagen zur freien Verfügung der Gesellschaft<br />
darf nur noch bei „erheblichen Zweifeln“ durch das Registergericht geprüft werden (§ 8 Abs. 2, Satz 2<br />
GmbHG). Erst in diesem Fall müssen Einzahlungsbelege etc. vorgelegt werden.<br />
Bei Sachgründungen soll nur eine wesentliche „Überbewertung“ von Sacheinlagen ein Eintragungshindernis<br />
darstellen § 9 c Abs. 1, Satz 2 GmbHG.<br />
Die Vorlage von öffentlich-rechtlichen Genehmigungsurkunden ist nicht mehr erforderlich.<br />
III.<br />
Motive für die Wahl der Unternehmergesellschaft als Unternehmensform<br />
In welchen Fällen ist die Unternehmergesellschaft die angemessene und empfehlenswerte<br />
Unternehmensform?<br />
Bereits vor Einführung der Unternehmergesellschaft betrachtete man das Mindestkapital in Höhe von<br />
25.000,00 € als sog. Seriositätsschwelle.<br />
Wenn in Zukunft von der Möglichkeit der 1 Euro-GmbH Gebrauch gemacht werden sollte, wird unabhängig<br />
von der Art des betriebenen Geschäfts von einer seriösen Kapitalausstattung nicht mehr die Rede sein<br />
können.<br />
Denn bereits mit den Kosten der Gründungsurkunde wäre die 1 Euro-GmbH überschuldet und<br />
zahlungsunfähig.
Vergleichbare Unternehmensformen gibt es in Frankreich und in Großbritannien. In beiden Ländern ist es<br />
möglich, haftungsbeschränkte Kapitalgesellschaften mit minimalen Stammkapital zu gründen. Es hat sich<br />
gezeigt, dass sich das Stammkapital auf einen Wert zwischen 2.400 und 3.000,00 € eingependelt hat<br />
(Frankreich). In Großbritannien hatten aber im März 2006 73 % der Limiteds ein Kapital von unter 100,00<br />
$.<br />
Von der Möglichkeit, die Unternehmergesellschaft mit einem der Theorie nach beliebig niedrigen<br />
Stammkapital auszustatten, sollte mit Bedacht Gebrauch gemacht werden. Seriöse Unternehmensgründer<br />
werden ihre Gesellschaft mit soviel Eigenkapital ausstatten, dass die Gesellschaft aus eigener Kraft<br />
überleben kann.<br />
Insbesondere ist auf die insolvenzrechtlichen Vorschriften zu verweisen, wonach bei Eintritt von<br />
Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung der Geschäftsführer innerhalb von 3 Wochen<br />
Insolvenzantrag stellen muss. Die Folge unterlassener rechtzeitiger Insolvenzantragstellung ist zum einen<br />
die persönliche Haftung des Geschäftsführers sowie strafrechtliche Folgen wegen Insolvenzverschleppung.<br />
Gleichwohl gibt es auch praktische Anwendungsfälle, für die die UG prädestiniert ist.<br />
Hier sind insbesondere Unternehmungen zu nennen, von welchen berufsspezifische Gefahren von<br />
Rechtsgutverletzungen ausgehen.<br />
Als besonders haftungsgefährdet sind dabei Betriebe, bei denen bereits kleinere Unachtsamkeiten zu<br />
größeren Rechtsgutverletzungen beim Geschäftspartner oder Dritten führen können.<br />
Autor<br />
Werner Berendes<br />
Rechtsanwalt<br />
Fachanwalt für Arbeitsrecht<br />
Fachanwalt für Handels- u. Gesellschaftsrecht<br />
<strong>Kanzlei</strong> <strong>Uhle</strong> & Partner, Rosenstrasse 13-15, 33098 Paderborn, Tel. 0 52 51 - 10 90 0, Fax 0 52 51 - 10 90 90