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Fachartikel: Was bringt die GmbH-Rechtsreform?<br />

Die haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft = Eine deutsche Limited?<br />

Autor<br />

Werner Berendes<br />

Rechtsanwalt<br />

Fachanwalt für Arbeitsrecht<br />

Fachanwalt für Handels- u. Gesellschaftsrecht<br />

Zum 01.11.2008 ist das GmbH-Gesetz grundlegend reformiert worden.<br />

Kern der GmbH-Refom ist die Erleichterung und Beschleunigung von Unternehmensgründungen. Hier<br />

wurde häufig ein Wettbewerbsnachteil der GmbH gegenüber ausländischen Rechtsformen, insbesondere<br />

gegenüber der englischen Limited, gesehen.<br />

I.<br />

Kernstück der Reform ist die „haftungsbeschränkte“ Unternehmergesellschaft.<br />

Ungeachtet ihrer abweichenden Bezeichnung handelt es sich bei der „haftungsbeschränkten“<br />

Unternehmergesellschaft (§ 5 a GmbHG) um eine „Gesellschaft mit beschränkter Haftung“. Es<br />

handelt sich um eine Rechtsformvariante der GmbH.<br />

Für sie gelten die Vorschriften des GmbH-Gesetzes, insbesondere auch die Haftungsbeschränkungen<br />

gem. § 13 Abs. 2 GmbHG.<br />

Die Unternehmergesellschaft kann sowohl als Ein- als auch als Mehrpersonengesellschaft<br />

gegründet und betrieben werden.<br />

Sie kann im vereinfachten Verfahren mittels Musterprotokoll gem. § 2 Abs. 1 a GmbHG oder im<br />

Wege der gewöhnlichen notariellen Beurkundung gegründet werden.<br />

Sie kann auch Komplementärin einer KG sein.<br />

Auch steuerlich wird sie wie eine gewöhnliche GmbH behandelt.<br />

In Abweichung zur gewöhnlichen, 25.000,00 €-GmbH kann die Unternehmergesellschaft mit<br />

einem Stammkapital gegründet werden, dass den Betrag des Mindestkapitals nach § 5 Abs. 1<br />

GmbHG (25.000,00 €) unterschreitet.<br />

Um wie viel das Mindestkapital unterschritten werden darf, sagt das Gesetz nicht, so dass das geringst<br />

mögliche Kapital schlicht durch die kleinste Währungseinheit vorgegeben werden kann.<br />

Der Nennbetrag jedes Geschäftsanteils muss auf volle Euro lauten.<br />

Da jeder Gesellschafter mindestens einen Geschäftsanteil übernehmen muss, ist das theoretisch zulässige<br />

Kapital von der Anzahl der Gesellschafter abhängig. Es beträgt 1 € pro Gesellschafter.<br />

Eine Einpersonenunternehmergesellschaft kann daher mit einem Startkapital von lediglich 1 € gegründet<br />

werden.<br />

Aufgrund dieser neuen Möglichkeiten einer sehr geringen Kapitalausstattung wird die<br />

Unternehmergesellschaft auch als 1 €-GmbH, Mini-GmbH oder GmbH-Light bezeichnet.<br />

Die Vorschriften zur Kapitalausstattung und zum Kapitalerhalt gehören zu den zentralen Punkten<br />

des GmbH-Rechtes.<br />

Aus diesem Grunde muss sich die Unterschreitung des Mindestkapitals bereits im Namen der Gesellschaft<br />

deutlich niederschlagen.<br />

Die Unternehmergesellschaft darf daher in ihrer Firma die Bezeichnung GmbH oder Gesellschaft mit<br />

beschränkter Haftung nicht enthalten.<br />

Vielmehr muss die Gesellschaft in der Firma die Bezeichnung „Unternehmergesellschaft<br />

(haftungsbeschränkt)“ oder „UG (haftungsbeschränkt)“ führen.<br />

Wichtig ist, dass der Zusatz („haftungsbeschränkt“) nicht abgekürzt oder gar weggelassen wird.<br />

Jeder, der am Rechtsverkehr teilnimmt, soll ohne Schwierigkeiten erkennen können, dass es sich hier um<br />

eine besondere GmbH-Variante handelt und bereits aus den Namen erkennbar ist, dass das Risiko eines<br />

möglichen Forderungsausfalls besteht.<br />

Das gesamte Stammkapital muss sofort eingezahlt werden.<br />

Die Erbringung der Stammeinlage muss bei der Unternehmergesellschaft in bar erfolgen. Sacheinlagen<br />

sind ausdrücklich ausgeschlossen.<br />

Das Verbot von Sacheinlagen gilt auch bei der Kapitalerhöhung.<br />

Eine Besonderheit der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) – als Folge des geringen<br />

Stammkapitals – besteht darin, dass die Gewinne der Unternehmergesellschaft nicht voll<br />

ausgeschürt werden dürfen, so lange nicht, bis das Stammkapital durch Rücklagen angespart ist.<br />

Die Verpflichtung zur Rücklagenbildung entfällt erst, wenn das Mindestkapital von 25.000,00 € durch<br />

Rücklagen angespart ist. Gleichwohl darf die Bezeichnung „Unternehmergesellschaft haftungsbeschränkt“<br />

beibehalten werden.


eibehalten werden.<br />

Durch Erhöhung des Stammkapitals der Gesellschaft wird die Unternehmergesellschaft zur regulären<br />

GmbH.<br />

Während § 5 a Abs. 5 GmbHG den Übergang der Unternehmergesellschaft in die reguläre GmbH vorsieht,<br />

ist es jedoch gesetzlich nicht vorgesehen, im umgekehrten Wege aus einer regulären GmbH eine<br />

Unternehmergesellschaft entstehen zu lassen.<br />

Ein „downgrading“ ist gesetzlich nicht vorgesehen. Auch im Falle von Kapitalherabsetzungen müssen bei<br />

einer als GmbH gegründeten Unternehmung 25.000 € als Mindeststammkapital erhalten bleiben.<br />

Hieraus wird deutlich, dass die Unternehmergesellschaft als Übergangsform konzipiert ist, die den Einstieg<br />

in die reguläre GmbH erleichtern soll.<br />

II.<br />

Vereinfachte Gründung<br />

1.<br />

Die Gründung einer GmbH wurde für Standardfälle mit höchstens 3 Gesellschaftern und einem<br />

Geschäftsführer durch Einführung eines Musterprotokolls erleichtert.<br />

Das Musterprotokoll ist beurkundungspflichtig und fasst den Gesellschaftsvertrag, die<br />

Geschäftsführerbestellung und eine Gesellschafterliste in einem Dokument zusammen.<br />

Daraus resultiert eine kostenrechtliche Privilegierung der notariellen Beurkundung des Musterprotokolls.<br />

Diese Regelung des GmbH-Gesetzes gilt sowohl für die reguläre GmbH als auch für die „UG<br />

haftungsbeschränkt“.<br />

Lediglich die Verwendung des Musterprotokolls ist kostenmäßig privilegiert.<br />

Musterprotokoll zum Download: http://www.musterprotokoll.de/download.html<br />

Das Musterprotokoll steht zwar für die Gründung aller GmbH-Varianten und UG-Varianten bereit, doch<br />

macht sich der erwünschte Kostenvorteil nur bei der Unternehmergesellschaft mit geringem Startkapital<br />

bemerkbar.<br />

Bereits bei einem Stammkapital ab 8.000,00 € kann insbesondere bei 1-Personen-Gründungen von einem<br />

Kostenvorteil kaum noch die Rede sein.<br />

Für die Gründung von regulären GmbHs mit einem Stammkapital von 25.000,00 € und mehr ergeben sich<br />

keinerlei Kostenvorteile durch die Verwendung des Musterprotokolls.<br />

Konkret bedeutet dies, dass die Gründung einer Unternehmergesellschaft bei Verwendung des<br />

Musterprotokolls mit einem Stammkapital von 1 bis 1.000,00 € lediglich 20,00 € an Notargebühren kostet.<br />

Wird eine Unternehmergesellschaft mit einem Stammkapital von 23.000 bis 24.999,00 € gegründet,<br />

besteht auch bei Verwendung des Musterprotokolls kein Kostenvorteil mehr.<br />

Grund: Die mit einer doppelten Gebühr zu Buche schlagende Geschäftsführerbestellung im<br />

Musterprotokoll.<br />

Darauf hinzuweisen ist, dass von der Verwendung des gesetzlichen Musterprotokolls bei der Gründung<br />

einer Mehrpersonengesellschaft abzuraten ist, da hier auf die Besonderheiten des Einzelfalls nicht<br />

eingegangen werden kann.<br />

2.<br />

Eine weitere Besonderheit der GmbH-Reform ist die vom Gesetzgeber beabsichtigte Beschleunigung der<br />

Registereintragung. Die Beschleunigungsregeln gelten sowohl für die GmbH als auch für die UG<br />

„haftungsbeschränkt“.<br />

Die Beschleunigung wird durch eine Einschränkung der Prüfungspflicht des Registergerichtes erreicht. Die<br />

Versicherung des Gesellschafters über die Erbringung der Einlagen zur freien Verfügung der Gesellschaft<br />

darf nur noch bei „erheblichen Zweifeln“ durch das Registergericht geprüft werden (§ 8 Abs. 2, Satz 2<br />

GmbHG). Erst in diesem Fall müssen Einzahlungsbelege etc. vorgelegt werden.<br />

Bei Sachgründungen soll nur eine wesentliche „Überbewertung“ von Sacheinlagen ein Eintragungshindernis<br />

darstellen § 9 c Abs. 1, Satz 2 GmbHG.<br />

Die Vorlage von öffentlich-rechtlichen Genehmigungsurkunden ist nicht mehr erforderlich.<br />

III.<br />

Motive für die Wahl der Unternehmergesellschaft als Unternehmensform<br />

In welchen Fällen ist die Unternehmergesellschaft die angemessene und empfehlenswerte<br />

Unternehmensform?<br />

Bereits vor Einführung der Unternehmergesellschaft betrachtete man das Mindestkapital in Höhe von<br />

25.000,00 € als sog. Seriositätsschwelle.<br />

Wenn in Zukunft von der Möglichkeit der 1 Euro-GmbH Gebrauch gemacht werden sollte, wird unabhängig<br />

von der Art des betriebenen Geschäfts von einer seriösen Kapitalausstattung nicht mehr die Rede sein<br />

können.<br />

Denn bereits mit den Kosten der Gründungsurkunde wäre die 1 Euro-GmbH überschuldet und<br />

zahlungsunfähig.


Vergleichbare Unternehmensformen gibt es in Frankreich und in Großbritannien. In beiden Ländern ist es<br />

möglich, haftungsbeschränkte Kapitalgesellschaften mit minimalen Stammkapital zu gründen. Es hat sich<br />

gezeigt, dass sich das Stammkapital auf einen Wert zwischen 2.400 und 3.000,00 € eingependelt hat<br />

(Frankreich). In Großbritannien hatten aber im März 2006 73 % der Limiteds ein Kapital von unter 100,00<br />

$.<br />

Von der Möglichkeit, die Unternehmergesellschaft mit einem der Theorie nach beliebig niedrigen<br />

Stammkapital auszustatten, sollte mit Bedacht Gebrauch gemacht werden. Seriöse Unternehmensgründer<br />

werden ihre Gesellschaft mit soviel Eigenkapital ausstatten, dass die Gesellschaft aus eigener Kraft<br />

überleben kann.<br />

Insbesondere ist auf die insolvenzrechtlichen Vorschriften zu verweisen, wonach bei Eintritt von<br />

Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung der Geschäftsführer innerhalb von 3 Wochen<br />

Insolvenzantrag stellen muss. Die Folge unterlassener rechtzeitiger Insolvenzantragstellung ist zum einen<br />

die persönliche Haftung des Geschäftsführers sowie strafrechtliche Folgen wegen Insolvenzverschleppung.<br />

Gleichwohl gibt es auch praktische Anwendungsfälle, für die die UG prädestiniert ist.<br />

Hier sind insbesondere Unternehmungen zu nennen, von welchen berufsspezifische Gefahren von<br />

Rechtsgutverletzungen ausgehen.<br />

Als besonders haftungsgefährdet sind dabei Betriebe, bei denen bereits kleinere Unachtsamkeiten zu<br />

größeren Rechtsgutverletzungen beim Geschäftspartner oder Dritten führen können.<br />

Autor<br />

Werner Berendes<br />

Rechtsanwalt<br />

Fachanwalt für Arbeitsrecht<br />

Fachanwalt für Handels- u. Gesellschaftsrecht<br />

<strong>Kanzlei</strong> <strong>Uhle</strong> & Partner, Rosenstrasse 13-15, 33098 Paderborn, Tel. 0 52 51 - 10 90 0, Fax 0 52 51 - 10 90 90

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