Informationsblatt § 33 Ärztegesetz (PDF) - arztjobs.at
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Inform<strong>at</strong>ion<br />
BEWILLIGUNG GEMÄSS <strong>§</strong> <strong>33</strong> ÄRZTEGESETZ<br />
ZUR FREIBERUFLICHEN BERUFSAUSÜBUNG ALS<br />
ÄRZTIN/ARZT FÜR ALLGEMEINMEDIZIN BZW. FACHÄRZTIN/FACHARZT<br />
Gesetzliche Grundlage (<strong>§</strong> <strong>33</strong> <strong>Ärztegesetz</strong> )<br />
Die Österreichische Ärztekammer h<strong>at</strong> Personen, die<br />
o nicht zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes in Österreich<br />
berechtigt sind,<br />
o im Ausland eine Berechtigung zur selbständigen Ausübung des ärztlichen<br />
Berufes erworben haben,<br />
o die allgemeinen Erfordernisse (Eigenberechtigung, Vertrauenswürdigkeit,<br />
gesundheitliche Eignung, ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache)<br />
erfüllen und<br />
o einen Qualifik<strong>at</strong>ionsnachweis, das ist<br />
o Nostrifik<strong>at</strong>ion,<br />
o Anrechnung ausländischer Ausbildungszeiten und<br />
o Prüfung zur/zum Ärztin/Arzt für Allgemeinmedizin bzw.<br />
Fachärztinnen/Facharztprüfung<br />
erbringen, eine auf höchstens 3 Jahre befristete Bewilligung zur freiberuflichen<br />
Ausübung des ärztlichen Berufes als Ärztin/Arzt für Allgemeinmedizin oder<br />
Fachärztin/Facharzt eines Sonderfaches zu erteilen.<br />
Voraussetzungen<br />
A) Zur Einleitung des Verfahrens sind folgende Unterlagen vom Antragsteller an<br />
die Österreichische Ärztekammer zu übermitteln:<br />
1. Nachweis der Ausschreibung einer Kassenplanstelle in der<br />
Österreichischen Ärztezeitung und in der Sozialen Sicherheit
2<br />
Im Ausschreibungstext ist eine mindestens sechswöchige Bewerbungsfrist<br />
aufzunehmen. Die alleinige Ausschreibung in den Publik<strong>at</strong>ionen der<br />
Landesärztekammern reichen nicht aus!<br />
2. Lebenslauf<br />
3. Sta<strong>at</strong>sbürgerschaftsnachweis<br />
4. Nostrifik<strong>at</strong>ionsbescheid<br />
5. ausländisches Fachärztinnen/Facharztdiplom<br />
6. Ausbildungsnachweise (Zeugnisse, Tätigkeitsbeschreibungen etc.)<br />
Diese Dokumente / Unterlagen sind bei der Österreichischen Ärztekammer,<br />
1010 Wien, Weihburggasse 10 - 12 unter Anschluss des Antrages gemäß <strong>§</strong> <strong>33</strong><br />
<strong>Ärztegesetz</strong> einzureichen. Es gibt keine Formvorschrift für den Antrag. Sämtliche<br />
Dokumente sind im Original oder in gerichtlich / notariell beglaubigter Abschrift und –<br />
bei Dokumenten, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind – mit Übersetzung<br />
durch ein gerichtlich beeidigten Übersetzer vorzulegen. Unbeglaubigte Fotokopien<br />
oder nicht übersetzte Dokumente können als Nachweise nicht angenommen werden.<br />
Vorgelegte Originaldokumente werden nach Bearbeitung retourniert.<br />
B) Qualifik<strong>at</strong>ionsnachweis für die/den Ärztin/Arzt für Allgemeinmedizin und<br />
Fachärztin/Facharzt:<br />
Der Qualifik<strong>at</strong>ionsnachweis wird durch die Anrechnung der ausländischen<br />
Ausbildungszeiten und Prüfung zur/zum Ärztin/Arzt für Allgemeinmedizin bzw.<br />
Fachärztin/Facharzt eines Sonderfaches erbracht.<br />
Die Österreichische Ärztekammer prüft anhand der Ausbildungsnachweise, ob die im<br />
Ausland absolvierte Ausbildung einer Ausbildung nach den österreichischen<br />
Ausbildungsvorschriften (Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung) gleichwertig ist.<br />
HINWEIS: Die Zulassung zur Prüfung zur/zum Ärztin/Arzt für Allgemeinmedizin bzw.<br />
Fachärztin/Facharzt eines Sonderfaches für die Bewilligung gemäß <strong>§</strong> <strong>33</strong> ÄG setzt die<br />
Nostrifik<strong>at</strong>ion und die Anrechnung der ausländischen Ausbildungszeiten voraus.<br />
C) Innerhalb von vier Wochen nach erfolgreicher Ablegung der<br />
Ärztinnen/Arztprüfung h<strong>at</strong> die/der Antragstellerin/Antragsteller den Nachweis der<br />
gesundheitlichen Eignung durch ein ärztliches Attest und den Nachweis der<br />
Vertrauenswürdigkeit durch eine Strafregisterbescheinigung zu erbringen. Diese
3<br />
Nachweise dürfen zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Österreichischen Ärztekammer<br />
nicht älter als drei Mon<strong>at</strong>e sein.<br />
D) Der Nachweis ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache wird<br />
erbracht durch:<br />
o 5 Jahre ärztliche Tätigkeit im deutschsprachigen Raum<br />
o deutschsprachige M<strong>at</strong>ura<br />
o deutschsprachiges Studium<br />
Kann die/der Antragstellerin/Antragsteller diesen Nachweis nicht erbringen, so h<strong>at</strong><br />
sie/er eine zweistufige Sprachprüfung abzulegen:<br />
a) Sprachprüfung deutsch Niveau C 1 bei einem Partnerinstitut des ÖSD<br />
(Österreichisches Sprachdiplom Deutsch). Die Anforderungen der Prüfung<br />
orientieren sich am Effectiveness level des Europar<strong>at</strong>es.<br />
Die Landesärztekammer h<strong>at</strong> die/den Antragstellerin/Antragsteller an ein solches<br />
Institut weiter zu verweisen.<br />
Infos und Anmeldestellen im Internet unter http://www.osd.<strong>at</strong>/zentren/index.asp<br />
Die/Der Antragstellerin/Antragsteller kann diese Prüfung im In- oder im Ausland<br />
ablegen, da ein intern<strong>at</strong>ionales Netz an Prüfinstitutionen gegeben ist. Die<br />
Anmeldung für diese Prüfung erfolgt durch die/den Antragstellerin/Antragsteller,<br />
die Kosten betragen ca. Euro 82.- die die/der Antragstellerin/Antragsteller zu<br />
tragen h<strong>at</strong>.<br />
b) Sprachprüfung durchgeführt von der akademie der ärzte, in Ergänzung zur<br />
Prüfung gemäß Punkt 1 (C1).<br />
Die Sprachprüfung selbst setzt aus drei Teilen zusammen und zwar einem<br />
o P<strong>at</strong>ientengespräch Anamnese und Therapie - mündlich<br />
o Kommunik<strong>at</strong>ion zwischen Kollegen und medizinischem Personal - mündlich<br />
o Kommunik<strong>at</strong>ion mit Verwaltung und mit anderen Gesundheitsberufen -<br />
schriftlich<br />
Nähere Inform<strong>at</strong>ionen (insbesondere die Termine für die Sprachprüfungen) finden<br />
Sie auch im Internet unter http://www.arztakademie.<strong>at</strong> .<br />
E) Nach Vorliegen des positiven Ergebnisses der Prüfung zur/zum Ärztin/Arzt für<br />
Allgemeinmedizin bzw. Fachärztin/Facharzt eines Sonderfaches und der in Punkt E)<br />
und F) genannten Dokumente (ärztliches Attest, Strafregisterbescheinigung,<br />
ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache) wird die Bewilligung befristet<br />
auf 3 Jahre erteilt.
HINWEIS:<br />
4<br />
Auf Tätigkeiten im Rahmen einer Bewilligung gemäß <strong>§</strong> <strong>33</strong> <strong>Ärztegesetz</strong> ist das<br />
Ausländerbeschäftigungsgesetz anzuwenden. Für die Bewilligung nach dem<br />
Ausländerbeschäftigungsgesetz ist die jeweilige regionale Geschäftsstelle des<br />
Arbeitsmarkt-Service zuständig.<br />
GEBÜHREN:<br />
Für die Erteilung der Bewilligung sind laut Gesetz rund Euro 265,- zu entrichten.<br />
___________________________________________________________________<br />
Für weitere Inform<strong>at</strong>ionen wenden Sie sich bitte vorerst an die zuständige Landesärztekammer oder<br />
direkt an die Österreichische Ärztekammer, 1010 Wien, Weihburggasse 10 - 12, Frau Christa Merth,<br />
c.merth@aerztekammer.<strong>at</strong> oder telefonisch unter + 43 (01) 514 06 DW 23<br />
Stand 2/2007