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Informationsblatt § 33 Ärztegesetz (PDF) - arztjobs.at

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Inform<strong>at</strong>ion<br />

BEWILLIGUNG GEMÄSS <strong>§</strong> <strong>33</strong> ÄRZTEGESETZ<br />

ZUR FREIBERUFLICHEN BERUFSAUSÜBUNG ALS<br />

ÄRZTIN/ARZT FÜR ALLGEMEINMEDIZIN BZW. FACHÄRZTIN/FACHARZT<br />

Gesetzliche Grundlage (<strong>§</strong> <strong>33</strong> <strong>Ärztegesetz</strong> )<br />

Die Österreichische Ärztekammer h<strong>at</strong> Personen, die<br />

o nicht zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes in Österreich<br />

berechtigt sind,<br />

o im Ausland eine Berechtigung zur selbständigen Ausübung des ärztlichen<br />

Berufes erworben haben,<br />

o die allgemeinen Erfordernisse (Eigenberechtigung, Vertrauenswürdigkeit,<br />

gesundheitliche Eignung, ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache)<br />

erfüllen und<br />

o einen Qualifik<strong>at</strong>ionsnachweis, das ist<br />

o Nostrifik<strong>at</strong>ion,<br />

o Anrechnung ausländischer Ausbildungszeiten und<br />

o Prüfung zur/zum Ärztin/Arzt für Allgemeinmedizin bzw.<br />

Fachärztinnen/Facharztprüfung<br />

erbringen, eine auf höchstens 3 Jahre befristete Bewilligung zur freiberuflichen<br />

Ausübung des ärztlichen Berufes als Ärztin/Arzt für Allgemeinmedizin oder<br />

Fachärztin/Facharzt eines Sonderfaches zu erteilen.<br />

Voraussetzungen<br />

A) Zur Einleitung des Verfahrens sind folgende Unterlagen vom Antragsteller an<br />

die Österreichische Ärztekammer zu übermitteln:<br />

1. Nachweis der Ausschreibung einer Kassenplanstelle in der<br />

Österreichischen Ärztezeitung und in der Sozialen Sicherheit


2<br />

Im Ausschreibungstext ist eine mindestens sechswöchige Bewerbungsfrist<br />

aufzunehmen. Die alleinige Ausschreibung in den Publik<strong>at</strong>ionen der<br />

Landesärztekammern reichen nicht aus!<br />

2. Lebenslauf<br />

3. Sta<strong>at</strong>sbürgerschaftsnachweis<br />

4. Nostrifik<strong>at</strong>ionsbescheid<br />

5. ausländisches Fachärztinnen/Facharztdiplom<br />

6. Ausbildungsnachweise (Zeugnisse, Tätigkeitsbeschreibungen etc.)<br />

Diese Dokumente / Unterlagen sind bei der Österreichischen Ärztekammer,<br />

1010 Wien, Weihburggasse 10 - 12 unter Anschluss des Antrages gemäß <strong>§</strong> <strong>33</strong><br />

<strong>Ärztegesetz</strong> einzureichen. Es gibt keine Formvorschrift für den Antrag. Sämtliche<br />

Dokumente sind im Original oder in gerichtlich / notariell beglaubigter Abschrift und –<br />

bei Dokumenten, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind – mit Übersetzung<br />

durch ein gerichtlich beeidigten Übersetzer vorzulegen. Unbeglaubigte Fotokopien<br />

oder nicht übersetzte Dokumente können als Nachweise nicht angenommen werden.<br />

Vorgelegte Originaldokumente werden nach Bearbeitung retourniert.<br />

B) Qualifik<strong>at</strong>ionsnachweis für die/den Ärztin/Arzt für Allgemeinmedizin und<br />

Fachärztin/Facharzt:<br />

Der Qualifik<strong>at</strong>ionsnachweis wird durch die Anrechnung der ausländischen<br />

Ausbildungszeiten und Prüfung zur/zum Ärztin/Arzt für Allgemeinmedizin bzw.<br />

Fachärztin/Facharzt eines Sonderfaches erbracht.<br />

Die Österreichische Ärztekammer prüft anhand der Ausbildungsnachweise, ob die im<br />

Ausland absolvierte Ausbildung einer Ausbildung nach den österreichischen<br />

Ausbildungsvorschriften (Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung) gleichwertig ist.<br />

HINWEIS: Die Zulassung zur Prüfung zur/zum Ärztin/Arzt für Allgemeinmedizin bzw.<br />

Fachärztin/Facharzt eines Sonderfaches für die Bewilligung gemäß <strong>§</strong> <strong>33</strong> ÄG setzt die<br />

Nostrifik<strong>at</strong>ion und die Anrechnung der ausländischen Ausbildungszeiten voraus.<br />

C) Innerhalb von vier Wochen nach erfolgreicher Ablegung der<br />

Ärztinnen/Arztprüfung h<strong>at</strong> die/der Antragstellerin/Antragsteller den Nachweis der<br />

gesundheitlichen Eignung durch ein ärztliches Attest und den Nachweis der<br />

Vertrauenswürdigkeit durch eine Strafregisterbescheinigung zu erbringen. Diese


3<br />

Nachweise dürfen zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Österreichischen Ärztekammer<br />

nicht älter als drei Mon<strong>at</strong>e sein.<br />

D) Der Nachweis ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache wird<br />

erbracht durch:<br />

o 5 Jahre ärztliche Tätigkeit im deutschsprachigen Raum<br />

o deutschsprachige M<strong>at</strong>ura<br />

o deutschsprachiges Studium<br />

Kann die/der Antragstellerin/Antragsteller diesen Nachweis nicht erbringen, so h<strong>at</strong><br />

sie/er eine zweistufige Sprachprüfung abzulegen:<br />

a) Sprachprüfung deutsch Niveau C 1 bei einem Partnerinstitut des ÖSD<br />

(Österreichisches Sprachdiplom Deutsch). Die Anforderungen der Prüfung<br />

orientieren sich am Effectiveness level des Europar<strong>at</strong>es.<br />

Die Landesärztekammer h<strong>at</strong> die/den Antragstellerin/Antragsteller an ein solches<br />

Institut weiter zu verweisen.<br />

Infos und Anmeldestellen im Internet unter http://www.osd.<strong>at</strong>/zentren/index.asp<br />

Die/Der Antragstellerin/Antragsteller kann diese Prüfung im In- oder im Ausland<br />

ablegen, da ein intern<strong>at</strong>ionales Netz an Prüfinstitutionen gegeben ist. Die<br />

Anmeldung für diese Prüfung erfolgt durch die/den Antragstellerin/Antragsteller,<br />

die Kosten betragen ca. Euro 82.- die die/der Antragstellerin/Antragsteller zu<br />

tragen h<strong>at</strong>.<br />

b) Sprachprüfung durchgeführt von der akademie der ärzte, in Ergänzung zur<br />

Prüfung gemäß Punkt 1 (C1).<br />

Die Sprachprüfung selbst setzt aus drei Teilen zusammen und zwar einem<br />

o P<strong>at</strong>ientengespräch Anamnese und Therapie - mündlich<br />

o Kommunik<strong>at</strong>ion zwischen Kollegen und medizinischem Personal - mündlich<br />

o Kommunik<strong>at</strong>ion mit Verwaltung und mit anderen Gesundheitsberufen -<br />

schriftlich<br />

Nähere Inform<strong>at</strong>ionen (insbesondere die Termine für die Sprachprüfungen) finden<br />

Sie auch im Internet unter http://www.arztakademie.<strong>at</strong> .<br />

E) Nach Vorliegen des positiven Ergebnisses der Prüfung zur/zum Ärztin/Arzt für<br />

Allgemeinmedizin bzw. Fachärztin/Facharzt eines Sonderfaches und der in Punkt E)<br />

und F) genannten Dokumente (ärztliches Attest, Strafregisterbescheinigung,<br />

ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache) wird die Bewilligung befristet<br />

auf 3 Jahre erteilt.


HINWEIS:<br />

4<br />

Auf Tätigkeiten im Rahmen einer Bewilligung gemäß <strong>§</strong> <strong>33</strong> <strong>Ärztegesetz</strong> ist das<br />

Ausländerbeschäftigungsgesetz anzuwenden. Für die Bewilligung nach dem<br />

Ausländerbeschäftigungsgesetz ist die jeweilige regionale Geschäftsstelle des<br />

Arbeitsmarkt-Service zuständig.<br />

GEBÜHREN:<br />

Für die Erteilung der Bewilligung sind laut Gesetz rund Euro 265,- zu entrichten.<br />

___________________________________________________________________<br />

Für weitere Inform<strong>at</strong>ionen wenden Sie sich bitte vorerst an die zuständige Landesärztekammer oder<br />

direkt an die Österreichische Ärztekammer, 1010 Wien, Weihburggasse 10 - 12, Frau Christa Merth,<br />

c.merth@aerztekammer.<strong>at</strong> oder telefonisch unter + 43 (01) 514 06 DW 23<br />

Stand 2/2007

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