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Infoblatt§ 32 (PDF) - Österreichische Ärztekammer

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ÖSTERREICHISCHE ÄRZTEKAMMERInformationBEWILLIGUNG GEMÄSS § <strong>32</strong> ÄRZTEGESETZZUR SELBSTÄNDIGEN BERUFSAUSÜBUNG ALSARZT FÜR ALLGEMEINMEDIZIN / FACHARZTIN KRANKENANSTALTEN UND JUSTIZANSTALTENGesetzliche Grundlage (§ <strong>32</strong> Ärztegesetz )Die Österreichische Ärztekammer hat Personen, dieo nicht zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes in Österreichberechtigt sind,o im Ausland eine Berechtigung zur selbständigen Ausübung des ärztlichenBerufes erworben haben,o die allgemeinen Erfordernisse (Eigenberechtigung, Vertrauenswürdigkeit,gesundheitliche Eignung, ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache)erfüllen undo den Qualifikationsnachweis, das isto Nostrifikation,o Anrechnung ausländischer Ausbildungszeiten undo Prüfung zum Arzt für Allgemeinmedizin bzw. Facharztprüfungerbringen, eine auf höchstens 3 Jahre befristete Bewilligung zur selbständigenAusübung des ärztlichen Berufes im Rahmen eines Dienstverhältnisses als Arzt fürAllgemeinmedizin oder Facharzt eines Sonderfaches in Krankenanstalten oderJustizanstalten zu erteilen.VoraussetzungenA) Ausschreibung der Stelle in der Österreichischen Ärztezeitung und derSozialen SicherheitIm Ausschreibungstext ist eine mindestens sechswöchige Bewerbungsfristaufzunehmen. Die alleinige Ausschreibung in den Publikationen der Landesärztekammernreichen nicht aus!B) Prüfung der Bewerbungsunterlagen des ausländischen Arztes durch dieKrankenanstalt / den Ärztlichen Leiter / die Ärztliche Direktion:


2a) ist der Antragsteller zur selbständigen Berufsausübung in seinem Heimatlandberechtigt (Diplom: Arzt für Allgemeinmedizin, Facharztdiplom, weitereAusbildungsnachweise)b) Nachweis des Studienabschlusses aus dem Heimatland des Antragstellers undNachweis der Nostrifikation. (Die Nostrifikation des im Ausland erworbenenStudienabschlusses erfolgt an den Medizinischen Fakultäten der UniversitätenWien, Graz oder Innsbruck).C) Zur Einleitung des Verfahrens sind von der Krankenanstalt folgendeUnterlagen des Antragstellers an die Österreichische Ärztekammer zu übermitteln:1. a) Ausschreibung der Stelle in der Österreichischen Ärztezeitung und inder Sozialen Sicherheitb) Bestätigung des zukünftigen Dienstgebers über den beabsichtigtenAbschluss eines Dienstvertrages2. Fragenbogen (inkl. Lebenslauf des Antragstellers)3. Staatsbürgerschaftsnachweis des Antragstellers4. Nostrifikationsbescheid5. ausländisches Facharztdiplom6. Ausbildungsnachweise (Zeugnisse, Tätigkeitsbeschreibungen etc.)Diese Dokumente / Unterlagen sind bei der Österreichischen Ärztekammer,1010 Wien, Weihburggasse 10 - 12 unter Anschluss des Antrages gemäß § <strong>32</strong>Ärztegesetz einzureichen. Es gibt keine Formvorschrift für den Antrag. SämtlicheDokumente sind im Original oder in gerichtlich / notariell beglaubigter Abschrift und –bei Dokumenten, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind – mit Übersetzungdurch einen gerichtlich beeidigten Übersetzer vorzulegen. Unbeglaubigte Fotokopienoder nicht übersetzte Dokumente können als Nachweise nicht angenommen werden.Vorgelegte Originaldokumente werden nach Bearbeitung retourniert.D) Qualifikationsnachweis für den Arzt für Allgemeinmedizin und Facharzt:Der Qualifikationsnachweis wird durch die Anrechnung der ausländischenAusbildungszeiten und Prüfung zum Arzt für Allgemeinmedizin / Facharzteines Sonderfaches erbracht.Die Österreichische Ärztekammer prüft anhand der Ausbildungsnachweise, ob die imAusland absolvierte Ausbildung einer Ausbildung nach den österreichischenAusbildungsvorschriften (Ärzte-Ausbildungsordnung) gleichwertig ist.HINWEIS: Die Zulassung zur Prüfung zum Arzt für Allgemeinmedizin / Facharzteines Sonderfaches für die Bewilligung gemäß § <strong>32</strong> ÄG setzt die Nostrifikation unddie Anrechnung der ausländischen Ausbildungszeiten voraus.


3E) Innerhalb von vier Wochen nach erfolgreicher Ablegung der Arztprüfung hat derAntragsteller den Nachweis der gesundheitlichen Eignung durch ein ärztlichesAttest und den Nachweis der Vertrauenswürdigkeit durch eine Strafregisterbescheinigungzu erbringen. Diese Nachweise dürfen zum Zeitpunkt der Vorlagebei der Österreichischen Ärztekammer nicht älter als drei Monate sein.F) Der Nachweis ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache wirderbracht durch:ooo5 Jahre ärztliche Tätigkeit im deutschsprachigen Raumdeutschsprachige Maturadeutschsprachiges StudiumKann der Antragsteller diesen Nachweis nicht erbringen, so hat er eine zweistufigeSprachprüfung abzulegen:a) Sprachprüfung deutsch Niveau B 2 Mittelstufe bzw. C 1 bei einemPartnerinstitut des ÖSD (Österreichisches Sprachdiplom Deutsch). DieAnforderungen der Prüfung orientieren sich am Effectiveness level desEuroparates. Die Landesärztekammer hat den Antragsteller an ein solchesInstitut weiter zu verweisen.Infos und Anmeldestellen im Internet unter http://www.osd.at/zentren/index.aspDer Antragsteller kann diese Prüfung im In- oder im Ausland ablegen, da eininternationales Netz an Prüfinstitutionen gegeben ist. Die Anmeldung für diesePrüfung erfolgt durch den Antragsteller, die Kosten betragen ca. Euro 82.- dieder Antragsteller zu tragen hat.b) Sprachprüfung durchgeführt von der akademie der ärzte, in Ergänzung zurPrüfung gemäß Punkt 1 (Niveau B 2 bzw. C1).Die Sprachprüfung selbst setzt aus drei Teilen zusammen und zwar einemo Patientengespräch Anamnese und Therapie - mündlicho Kommunikation zwischen Kollegen und medizinischem Personal - mündlicho Kommunikation mit Verwaltung und mit anderen Gesundheitsberufen -schriftlichNähere Informationen (insbesondere die Termine für die Sprachprüfungen) findenSie auch im Internet unter http://www.arztakademie.atG) Nach Vorliegen des positiven Ergebnisses der Prüfung zum Arzt fürAllgemeinmedizin / Facharzt eines Sonderfaches und der in Punkt E) und F)genannten Dokumente (ärztliches Attest, Strafregisterbescheinigung, ausreichendeKenntnisse der deutschen Sprache) wird die Bewilligung befristet auf 3 Jahreerteilt.


4HINWEIS:Auf Tätigkeiten im Rahmen einer Bewilligung gemäß § <strong>32</strong> Ärztegesetz ist dasAusländerbeschäftigungsgesetz anzuwenden. Für die Bewilligung nach demAusländerbeschäftigungsgesetz ist die jeweilige regionale Geschäftsstelle desArbeitsmarkt-Service zuständig.GEBÜHREN:Für die Erteilung der Bewilligung sind laut Gesetz rund Euro 265,- zu entrichten.___________________________________________________________________Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte vorerst an die zuständige Landesärztekammer oderdirekt an die Österreichische Ärztekammer, 1010 Wien, Weihburggasse 10 - 12, Frau Christa Merth,c.merth@aerztekammer.at oder telefonisch unter + 43 (01) 514 06 DW 23Stand 1/2011

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