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Erlass des BMVIT

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1360/2002 erforderliche Führerscheinnummer jedenfalls nicht auf die Fahrerkarte aufgedruckt<br />

werden.<br />

Da keine Fahrerkarten ausgegeben werden können, müssen Lehrlinge im Rahmen der<br />

Berufsausbildung bei den oben erwähnten Lehrfahrten aus der Sicht <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>ministeriums<br />

für Verkehr, Innovation und Technologie keine Fahrerkarte vorweisen.<br />

Damit gewährleistet ist, dass die Bestimmungen hinsichtlich Lenk- und Ruhezeiten eingehalten<br />

werden, müssen die Lenker Ausdrucke aus dem Kontrollgerät anfertigen.<br />

Der Auszubildende hat daher<br />

- zu Beginn seiner Fahrt die Angaben über das von ihm gelenkte Fahrzeug (technischer<br />

Ausdruck) auszudrucken und in den Ausdruck<br />

-- den Namen einzutragen und seine Unterschrift anzubringen;<br />

-- die an diesem Tag bis zu diesem Zeitpunkt geleisteten anderen Arbeiten, Bereitschaftszeiten<br />

bzw. Arbeitsunterbrechungen/Tagesruhezeiten händisch einzutragen<br />

- am Ende seiner Fahrt die Angaben über die vom Kontrollgerät aufgezeichneten Zeiten<br />

auszudrucken, die vom Kontrollgerät nicht erfassten Zeiten, in denen er seit dem Erstellen <strong>des</strong><br />

Ausdruckes bei Fahrtantritt andere Arbeiten ausgeübt hat, Bereitschaft hatte oder eine<br />

Ruhepause eingelegt hat, händisch zu vermerken und auf diesem Dokument den Namen<br />

einzutragen, sowie seine Unterschrift anzubringen<br />

Die für die Lenker dieser Fahrzeuge geltende Mitführverpflichtung gem. § 102 Abs. 1a und<br />

§ 102a Abs. 4 Kraftfahrgesetz (KFG) umfasst auch die genannten Ausdrucke.<br />

Sofern vorgesehen ist, dass der Ausbildner sich mit dem Auszubildenden abwechselt und das<br />

Fahrzeug daher auch selbst lenkt, gelten für den Ausbildner die Bestimmungen der<br />

Verordnungen (EG) Nr. 561/2006 und (EWG) Nr. 3821/85 sowie die einschlägigen<br />

kraftfahrrechtlichen Bestimmungen. Gem. Artikel 15 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85<br />

hat der Ausbildner in diesem Fall auch seine Fahrerkarte als Beifahrer (2. Schacht) zu stecken.<br />

Es wird darauf hingewiesen, dass gem. § 122a Abs. 1 Kraftfahrgesetz (KFG) der<br />

Lernfahrausweis bei Lehrfahrten mitzuführen und den Organen <strong>des</strong> öffentlichen<br />

Sicherheitsdienstes und der Straßenaufsicht auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen ist.<br />

Die arbeitsrechtlichen Verpflichtungen nach dem Kinder- und Jugendlichen –<br />

Beschäftigungsgesetzes, insbesondere die Führung eines Verzeichnisses der beschäftigten<br />

Jugendlichen – das auch die Aufzeichnungen über Beginn und Ende der Arbeitszeit enthält –<br />

gemäß § 26 KJBG, sowie zur Führung <strong>des</strong> Wochenberichtsblattes gemäß § 26a KJBG, bleiben<br />

unberührt.<br />

Für die Bun<strong>des</strong>ministerin:<br />

Dr. Wilhelm Kast<br />

Seite 2 von 3<br />

Ihr(e) Sachbearbeiter/in:<br />

Mag. Astrid Pansi<br />

Tel.: +43 (1) 71162 65 5512<br />

Fax: +43 (1) 71162 65 65512<br />

E-Mail: astrid.pansi@bmvit.gv.at

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