Erlass des BMVIT
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<strong>BMVIT</strong> - IV/ST4 (Rechtsbereich Kraftfahrwesen und Fahrzeugtechnik)<br />
Postanschrift: Postfach 201, 1000 Wien<br />
Büroanschrift: Radetzkystraße 2, 1030 Wien<br />
DVR 0000175<br />
E-Mail: st4@bmvit.gv.at<br />
GZ. <strong>BMVIT</strong>-179.723/0008-II/ST4/2011<br />
Bitte Antwortschreiben unter Anführung der Geschäftszahl<br />
(wenn möglich) an die oben angeführte E-Mail-Adresse richten.<br />
An alle<br />
Lan<strong>des</strong>hauptmänner<br />
www.bmvit.gv.at<br />
Bun<strong>des</strong>ministerium<br />
für Verkehr,<br />
Innovation und Technologie<br />
Straße und Luft<br />
Wien, am 01.06.2011<br />
Betreff: Probleme bei der Verwendung von digitalen Kontrollgeräten im Rahmen der<br />
Berufsausbildung im Lehrberuf Berufskraftfahrer<br />
Das Bun<strong>des</strong>ministerium für Verkehr, Innovation und Technologie wurde darüber in Kenntnis<br />
gesetzt, dass es Probleme bei der Verwendung von digitalen Kontrollgeräten im Rahmen der<br />
Berufsausbildung im Lehrberuf Berufskraftfahrer gibt.<br />
Im Rahmen der Berufsausbildung ist unter anderem eine praktische Ausbildung am Fahrzeug<br />
vorgesehen. Gem. § 122a Kraftfahrgesetz (KFG) ist Personen, die in einem Lehrverhältnis zur<br />
Ausbildung als Berufskraftfahrer stehen und das 17. Lebensjahr vollendet haben unter<br />
bestimmten Voraussetzungen eine Bewilligung für die Durchführung von Lehrfahrten<br />
(Lernfahrausweis) zu erteilen. Während der Grundausbildung dürfen für Lehrfahrten nur<br />
Fahrzeuge verwendet werden, die den Vorschriften über Schulfahrzeuge entsprechen. Für<br />
Fahrten mit Schulfahrzeugen gilt hinsichtlich der Kontrollgeräteverwendung die Ausnahme gem.<br />
§ 114 Abs. 4a Kraftfahrgesetz (KFG).<br />
Wenn der Lehrling die Grundausbildung absolviert hat und die Ausbildungseinrichtung bestätigt,<br />
dass die Vermittlung über die Grundkenntnisse der Fahrzeugbeherrschung erfolgt ist, dürfen<br />
Lehrfahrten auch auf anderen Fahrzeugen durchgeführt werden. Solche Lehrfahrten werden<br />
daher zB auch mit dem Firmen-LKW <strong>des</strong> Lehrberechtigten durchgeführt, in welchem ein<br />
Kontrollgerät eingebaut und auch verwendet werden muss. Das führt aber nunmehr zu<br />
Problemen bei digitalen Kontrollgeräten. Da der Lehrling noch über keinen Führerschein verfügt,<br />
kann keine Fahrerkarte ausgestellt werden.<br />
Die Ausstellung einer Fahrerkarte ohne Lenkberechtigung ist nach den geltenden<br />
Bestimmungen der Kontrollgerätekartenverordnung (KonGeV) derzeit nicht vorgesehen und<br />
daher auch nicht zulässig. Eine diesbezügliche Änderung der Kontrollgerätekartenverordnung<br />
(KonGeV) ist aus der Sicht <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>ministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie<br />
nicht zweckmäßig, da es einerseits zu einem Systembruch bei der Ausstellung von Fahrerkarten<br />
kommen würde, andererseits könnte bei diesen Fällen die aufgrund der Verordnung (EG) Nr.<br />
Dynamik mit Verantwortung
1360/2002 erforderliche Führerscheinnummer jedenfalls nicht auf die Fahrerkarte aufgedruckt<br />
werden.<br />
Da keine Fahrerkarten ausgegeben werden können, müssen Lehrlinge im Rahmen der<br />
Berufsausbildung bei den oben erwähnten Lehrfahrten aus der Sicht <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>ministeriums<br />
für Verkehr, Innovation und Technologie keine Fahrerkarte vorweisen.<br />
Damit gewährleistet ist, dass die Bestimmungen hinsichtlich Lenk- und Ruhezeiten eingehalten<br />
werden, müssen die Lenker Ausdrucke aus dem Kontrollgerät anfertigen.<br />
Der Auszubildende hat daher<br />
- zu Beginn seiner Fahrt die Angaben über das von ihm gelenkte Fahrzeug (technischer<br />
Ausdruck) auszudrucken und in den Ausdruck<br />
-- den Namen einzutragen und seine Unterschrift anzubringen;<br />
-- die an diesem Tag bis zu diesem Zeitpunkt geleisteten anderen Arbeiten, Bereitschaftszeiten<br />
bzw. Arbeitsunterbrechungen/Tagesruhezeiten händisch einzutragen<br />
- am Ende seiner Fahrt die Angaben über die vom Kontrollgerät aufgezeichneten Zeiten<br />
auszudrucken, die vom Kontrollgerät nicht erfassten Zeiten, in denen er seit dem Erstellen <strong>des</strong><br />
Ausdruckes bei Fahrtantritt andere Arbeiten ausgeübt hat, Bereitschaft hatte oder eine<br />
Ruhepause eingelegt hat, händisch zu vermerken und auf diesem Dokument den Namen<br />
einzutragen, sowie seine Unterschrift anzubringen<br />
Die für die Lenker dieser Fahrzeuge geltende Mitführverpflichtung gem. § 102 Abs. 1a und<br />
§ 102a Abs. 4 Kraftfahrgesetz (KFG) umfasst auch die genannten Ausdrucke.<br />
Sofern vorgesehen ist, dass der Ausbildner sich mit dem Auszubildenden abwechselt und das<br />
Fahrzeug daher auch selbst lenkt, gelten für den Ausbildner die Bestimmungen der<br />
Verordnungen (EG) Nr. 561/2006 und (EWG) Nr. 3821/85 sowie die einschlägigen<br />
kraftfahrrechtlichen Bestimmungen. Gem. Artikel 15 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85<br />
hat der Ausbildner in diesem Fall auch seine Fahrerkarte als Beifahrer (2. Schacht) zu stecken.<br />
Es wird darauf hingewiesen, dass gem. § 122a Abs. 1 Kraftfahrgesetz (KFG) der<br />
Lernfahrausweis bei Lehrfahrten mitzuführen und den Organen <strong>des</strong> öffentlichen<br />
Sicherheitsdienstes und der Straßenaufsicht auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen ist.<br />
Die arbeitsrechtlichen Verpflichtungen nach dem Kinder- und Jugendlichen –<br />
Beschäftigungsgesetzes, insbesondere die Führung eines Verzeichnisses der beschäftigten<br />
Jugendlichen – das auch die Aufzeichnungen über Beginn und Ende der Arbeitszeit enthält –<br />
gemäß § 26 KJBG, sowie zur Führung <strong>des</strong> Wochenberichtsblattes gemäß § 26a KJBG, bleiben<br />
unberührt.<br />
Für die Bun<strong>des</strong>ministerin:<br />
Dr. Wilhelm Kast<br />
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Ihr(e) Sachbearbeiter/in:<br />
Mag. Astrid Pansi<br />
Tel.: +43 (1) 71162 65 5512<br />
Fax: +43 (1) 71162 65 65512<br />
E-Mail: astrid.pansi@bmvit.gv.at
Hinweis Dieses Dokument wurde amtssigniert.<br />
Aussteller-Zertifikat<br />
Signaturwert<br />
Prüfinformation<br />
Datum 2011-06-01T14:37:33+02:00<br />
Seriennummer 437268<br />
Methode urn:pdfsigfilter:bka.gv.at:binaer:v1.1.0<br />
CN=a-sign-corporate-light-02,OU=a-sign-corporate-light-02,O=A-<br />
Trust Ges. f. Sicherheitssysteme im elektr. Datenverkehr GmbH,<br />
C=AT<br />
VS4/MaYyBstMJI3+hsaXdWALxsomuw9Daevp1yHgMX6H3JrdNPU6dSHJbAx/9Im6<br />
41hpwb5eSbVmpMMAptekdRliMi3SfwiA/buhkTkd8iDKqNtsHNgZy6NgNME7oZGm<br />
7r6csS1qXlSsxaMJ+UoblrwzXCCII5wpCgIKvSj3Eyk=<br />
Informationen zur Prüfung der elektronischen Signatur finden Sie unter:<br />
https://www.signaturpruefung.gv.at/<br />
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