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Erlass des BMVIT

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<strong>BMVIT</strong> - IV/ST4 (Rechtsbereich Kraftfahrwesen und Fahrzeugtechnik)<br />

Postanschrift: Postfach 201, 1000 Wien<br />

Büroanschrift: Radetzkystraße 2, 1030 Wien<br />

DVR 0000175<br />

E-Mail: st4@bmvit.gv.at<br />

GZ. <strong>BMVIT</strong>-179.723/0008-II/ST4/2011<br />

Bitte Antwortschreiben unter Anführung der Geschäftszahl<br />

(wenn möglich) an die oben angeführte E-Mail-Adresse richten.<br />

An alle<br />

Lan<strong>des</strong>hauptmänner<br />

www.bmvit.gv.at<br />

Bun<strong>des</strong>ministerium<br />

für Verkehr,<br />

Innovation und Technologie<br />

Straße und Luft<br />

Wien, am 01.06.2011<br />

Betreff: Probleme bei der Verwendung von digitalen Kontrollgeräten im Rahmen der<br />

Berufsausbildung im Lehrberuf Berufskraftfahrer<br />

Das Bun<strong>des</strong>ministerium für Verkehr, Innovation und Technologie wurde darüber in Kenntnis<br />

gesetzt, dass es Probleme bei der Verwendung von digitalen Kontrollgeräten im Rahmen der<br />

Berufsausbildung im Lehrberuf Berufskraftfahrer gibt.<br />

Im Rahmen der Berufsausbildung ist unter anderem eine praktische Ausbildung am Fahrzeug<br />

vorgesehen. Gem. § 122a Kraftfahrgesetz (KFG) ist Personen, die in einem Lehrverhältnis zur<br />

Ausbildung als Berufskraftfahrer stehen und das 17. Lebensjahr vollendet haben unter<br />

bestimmten Voraussetzungen eine Bewilligung für die Durchführung von Lehrfahrten<br />

(Lernfahrausweis) zu erteilen. Während der Grundausbildung dürfen für Lehrfahrten nur<br />

Fahrzeuge verwendet werden, die den Vorschriften über Schulfahrzeuge entsprechen. Für<br />

Fahrten mit Schulfahrzeugen gilt hinsichtlich der Kontrollgeräteverwendung die Ausnahme gem.<br />

§ 114 Abs. 4a Kraftfahrgesetz (KFG).<br />

Wenn der Lehrling die Grundausbildung absolviert hat und die Ausbildungseinrichtung bestätigt,<br />

dass die Vermittlung über die Grundkenntnisse der Fahrzeugbeherrschung erfolgt ist, dürfen<br />

Lehrfahrten auch auf anderen Fahrzeugen durchgeführt werden. Solche Lehrfahrten werden<br />

daher zB auch mit dem Firmen-LKW <strong>des</strong> Lehrberechtigten durchgeführt, in welchem ein<br />

Kontrollgerät eingebaut und auch verwendet werden muss. Das führt aber nunmehr zu<br />

Problemen bei digitalen Kontrollgeräten. Da der Lehrling noch über keinen Führerschein verfügt,<br />

kann keine Fahrerkarte ausgestellt werden.<br />

Die Ausstellung einer Fahrerkarte ohne Lenkberechtigung ist nach den geltenden<br />

Bestimmungen der Kontrollgerätekartenverordnung (KonGeV) derzeit nicht vorgesehen und<br />

daher auch nicht zulässig. Eine diesbezügliche Änderung der Kontrollgerätekartenverordnung<br />

(KonGeV) ist aus der Sicht <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>ministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie<br />

nicht zweckmäßig, da es einerseits zu einem Systembruch bei der Ausstellung von Fahrerkarten<br />

kommen würde, andererseits könnte bei diesen Fällen die aufgrund der Verordnung (EG) Nr.<br />

Dynamik mit Verantwortung


1360/2002 erforderliche Führerscheinnummer jedenfalls nicht auf die Fahrerkarte aufgedruckt<br />

werden.<br />

Da keine Fahrerkarten ausgegeben werden können, müssen Lehrlinge im Rahmen der<br />

Berufsausbildung bei den oben erwähnten Lehrfahrten aus der Sicht <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>ministeriums<br />

für Verkehr, Innovation und Technologie keine Fahrerkarte vorweisen.<br />

Damit gewährleistet ist, dass die Bestimmungen hinsichtlich Lenk- und Ruhezeiten eingehalten<br />

werden, müssen die Lenker Ausdrucke aus dem Kontrollgerät anfertigen.<br />

Der Auszubildende hat daher<br />

- zu Beginn seiner Fahrt die Angaben über das von ihm gelenkte Fahrzeug (technischer<br />

Ausdruck) auszudrucken und in den Ausdruck<br />

-- den Namen einzutragen und seine Unterschrift anzubringen;<br />

-- die an diesem Tag bis zu diesem Zeitpunkt geleisteten anderen Arbeiten, Bereitschaftszeiten<br />

bzw. Arbeitsunterbrechungen/Tagesruhezeiten händisch einzutragen<br />

- am Ende seiner Fahrt die Angaben über die vom Kontrollgerät aufgezeichneten Zeiten<br />

auszudrucken, die vom Kontrollgerät nicht erfassten Zeiten, in denen er seit dem Erstellen <strong>des</strong><br />

Ausdruckes bei Fahrtantritt andere Arbeiten ausgeübt hat, Bereitschaft hatte oder eine<br />

Ruhepause eingelegt hat, händisch zu vermerken und auf diesem Dokument den Namen<br />

einzutragen, sowie seine Unterschrift anzubringen<br />

Die für die Lenker dieser Fahrzeuge geltende Mitführverpflichtung gem. § 102 Abs. 1a und<br />

§ 102a Abs. 4 Kraftfahrgesetz (KFG) umfasst auch die genannten Ausdrucke.<br />

Sofern vorgesehen ist, dass der Ausbildner sich mit dem Auszubildenden abwechselt und das<br />

Fahrzeug daher auch selbst lenkt, gelten für den Ausbildner die Bestimmungen der<br />

Verordnungen (EG) Nr. 561/2006 und (EWG) Nr. 3821/85 sowie die einschlägigen<br />

kraftfahrrechtlichen Bestimmungen. Gem. Artikel 15 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85<br />

hat der Ausbildner in diesem Fall auch seine Fahrerkarte als Beifahrer (2. Schacht) zu stecken.<br />

Es wird darauf hingewiesen, dass gem. § 122a Abs. 1 Kraftfahrgesetz (KFG) der<br />

Lernfahrausweis bei Lehrfahrten mitzuführen und den Organen <strong>des</strong> öffentlichen<br />

Sicherheitsdienstes und der Straßenaufsicht auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen ist.<br />

Die arbeitsrechtlichen Verpflichtungen nach dem Kinder- und Jugendlichen –<br />

Beschäftigungsgesetzes, insbesondere die Führung eines Verzeichnisses der beschäftigten<br />

Jugendlichen – das auch die Aufzeichnungen über Beginn und Ende der Arbeitszeit enthält –<br />

gemäß § 26 KJBG, sowie zur Führung <strong>des</strong> Wochenberichtsblattes gemäß § 26a KJBG, bleiben<br />

unberührt.<br />

Für die Bun<strong>des</strong>ministerin:<br />

Dr. Wilhelm Kast<br />

Seite 2 von 3<br />

Ihr(e) Sachbearbeiter/in:<br />

Mag. Astrid Pansi<br />

Tel.: +43 (1) 71162 65 5512<br />

Fax: +43 (1) 71162 65 65512<br />

E-Mail: astrid.pansi@bmvit.gv.at


Hinweis Dieses Dokument wurde amtssigniert.<br />

Aussteller-Zertifikat<br />

Signaturwert<br />

Prüfinformation<br />

Datum 2011-06-01T14:37:33+02:00<br />

Seriennummer 437268<br />

Methode urn:pdfsigfilter:bka.gv.at:binaer:v1.1.0<br />

CN=a-sign-corporate-light-02,OU=a-sign-corporate-light-02,O=A-<br />

Trust Ges. f. Sicherheitssysteme im elektr. Datenverkehr GmbH,<br />

C=AT<br />

VS4/MaYyBstMJI3+hsaXdWALxsomuw9Daevp1yHgMX6H3JrdNPU6dSHJbAx/9Im6<br />

41hpwb5eSbVmpMMAptekdRliMi3SfwiA/buhkTkd8iDKqNtsHNgZy6NgNME7oZGm<br />

7r6csS1qXlSsxaMJ+UoblrwzXCCII5wpCgIKvSj3Eyk=<br />

Informationen zur Prüfung der elektronischen Signatur finden Sie unter:<br />

https://www.signaturpruefung.gv.at/<br />

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