Haftungsprobleme bei Dienstfahrten mit dem Kraftfahrzeug - Marsh
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objektive Umstände, zum Beispiel Gefahrgeneigtheit<br />
der Ar<strong>bei</strong>t, Gehalt des Ar<strong>bei</strong>tnehmers, Versicherbarkeit<br />
(s. o.),<br />
subjektive Umstände, zum Beispiel Unerfahrenheit,<br />
Übermüdung, Jugendlichkeit,<br />
ein mögliches Mitverschulden des Ar<strong>bei</strong>tgebers<br />
nach § 254 BGB.<br />
Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass in allen Fällen<br />
betrieblich veranlasster Tätigkeit eine abgestufte Haftung<br />
des Ar<strong>bei</strong>tnehmers greift, die sich aber nicht allein<br />
nach <strong>dem</strong> Verschulden des Ar<strong>bei</strong>tnehmers, sondern<br />
auch nach den Gesamtumständen der Schadenentstehung<br />
richtet.<br />
Zu beachten ist, dass für die Er<strong>mit</strong>tlung der Haftung<br />
des Ar<strong>bei</strong>tnehmers dessen Gehalt in Relation zum<br />
Schaden eine ganz wesentliche Rolle spielt.<br />
Das BAG hat in einem Urteil vom 23.01.1997, Az. 8<br />
AZR 893/95, selbst für den Fall grob fahrlässigen Handelns<br />
des Ar<strong>bei</strong>tnehmers festgestellt, dass Haftungserleichterungen<br />
nicht ausgeschlossen sind, wenn Gehalt<br />
und Schadenrisiko in einem auffälligen Missverhältnis<br />
stehen. Daher wurden teilweise summenmäßige<br />
Begrenzungen der Haftung auf Monatsgehälter<br />
vorgenommen: Ein Monatsgehalt <strong>bei</strong> <strong>mit</strong>tlerer Fahrlässigkeit<br />
(LAG Nürnberg, LAGE § 611 Ar<strong>bei</strong>tnehmerhaftung<br />
Nr. 14), bis zu drei Monatsgehälter <strong>bei</strong> grober<br />
Fahrlässigkeit, wenn Existenzgefahr zu befürchten ist<br />
(LAG Köln, LAGE § 611 Ar<strong>bei</strong>tnehmerhaftung Nr. 10).<br />
Eine klare Linie der Rechtsprechung ist jedoch nicht zu<br />
entdecken. In einem konkreten Fall stellte eine geforderte<br />
Ersatzleistung von 18.917,80 EUR <strong>bei</strong> einem<br />
Verdienst von 1.227,10 EUR kein solches Missverhältnis<br />
dar (LAG Nürnberg, Urteile vom 20.03.1996). In<br />
einem anderen Fall entschied das BAG <strong>mit</strong> Urteil vom<br />
23.01.1997, dass selbst in einem Trunkenheitsfall aufgrund<br />
des auffälligen Missverhältnisses zwischen Gehalt<br />
und Schaden <strong>bei</strong> einem Schaden von 76.693,78<br />
EUR nur 10.225,84 EUR zuzusprechen sind.<br />
Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass die Versicherbarkeit<br />
eines möglichen Schadens gemäß LAG<br />
Berlin (1987) und LAG Köln (Urteil vom 07.05.1992, Az.<br />
5 Sa 448/91) eine Rolle <strong>bei</strong> der Bildung der Haftungsquote<br />
spielt. Praktiker stellen in Frage, ob der innerbe-<br />
10<br />
triebliche Schadensausgleich durch das Rechtsinstitut<br />
der „betrieblich veranlassten Tätigkeit“ wirklich klarer<br />
und einfacher geworden ist. Durch die umfangreiche<br />
Abwägung, die nun vorzunehmen ist, dürfte eher das<br />
Gegenteil der Fall sein. Letztendlich wird die exakte<br />
Haftungsquote immer schwer zu bestimmen sein.<br />
2.3 Versicherungslösung<br />
Um im Falle eines Unfalls <strong>mit</strong> <strong>dem</strong> firmeneigenen Pkw<br />
nicht auf <strong>dem</strong> Schaden sitzen zu bleiben – ein Ersatzanspruch<br />
gegenüber <strong>dem</strong> Ar<strong>bei</strong>tnehmer wird aufgrund<br />
der vorstehend dargestellten Grundsätze nur eingeschränkt<br />
bestehen und ist bezüglich seiner Durchsetzbarkeit<br />
von der Zahlungsfähigkeit des jeweiligen Ar<strong>bei</strong>tnehmers<br />
abhängig – sollte der Ar<strong>bei</strong>tgeber den Abschluss<br />
einer Kaskoversicherung für seine Fahrzeuge<br />
in je<strong>dem</strong> Fall in Erwägung ziehen.<br />
2.3.1 Ist es die Pflicht des Ar<strong>bei</strong>tgebers, eine Kaskoversicherung<br />
für seine Dienstfahrzeuge abzuschließen?<br />
Schließt der Ar<strong>bei</strong>tgeber eine Kaskoversicherung für<br />
seine Dienstfahrzeuge ab, tritt diese <strong>bei</strong> Schäden an<br />
<strong>dem</strong> Dienstfahrzeug ein. Gemäß der ab 01.01.1971<br />
geltenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen<br />
für die Kraftfahrtversicherungen (AKB) sind Betriebsangehörige,<br />
wenn sie <strong>mit</strong> Dienstfahrzeugen unterwegs<br />
sind, in den Kreis der Versicherten einbezogen.<br />
Dies bedeutet, dass sowohl die Firma als auch die<br />
Mitar<strong>bei</strong>ter selbst im Umfang der Versicherungsbe<br />
dingungen versichert sind. Eine Haftung des Ar<strong>bei</strong>tnehmers<br />
steht dann nur noch hinsichtlich der Selbstbeteiligung<br />
in der Kaskoversicherung und des verlorenen<br />
Schadenfreiheitsrabattes in Frage.<br />
Ist der Ar<strong>bei</strong>tgeber eventuell zum Abschluss einer<br />
solchen Versicherung verpflichtet? Bis zur Entscheidung<br />
des Bundesar<strong>bei</strong>tsgerichts vom 24.11.1987 ergab<br />
sich durch Entscheidungen der Instanzgerichte<br />
folgende Tendenz:<br />
<br />
Landesar<strong>bei</strong>tsgericht Bremen/Urteil vom<br />
31.01.1979, Az. 2 Sa 194/78:<br />
„Die Fürsorgepflicht gebietet <strong>dem</strong> Ar<strong>bei</strong>tgeber,<br />
den angestellten Kraftfahrer gegen existenzgefährdende<br />
Schadenersatzansprüche durch den<br />
Abschluss einer Vollkaskoversicherung <strong>mit</strong> Selbst-