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Haftungsprobleme bei Dienstfahrten mit dem Kraftfahrzeug - Marsh

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objektive Umstände, zum Beispiel Gefahrgeneigtheit<br />

der Ar<strong>bei</strong>t, Gehalt des Ar<strong>bei</strong>tnehmers, Versicherbarkeit<br />

(s. o.),<br />

subjektive Umstände, zum Beispiel Unerfahrenheit,<br />

Übermüdung, Jugendlichkeit,<br />

ein mögliches Mitverschulden des Ar<strong>bei</strong>tgebers<br />

nach § 254 BGB.<br />

Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass in allen Fällen<br />

betrieblich veranlasster Tätigkeit eine abgestufte Haftung<br />

des Ar<strong>bei</strong>tnehmers greift, die sich aber nicht allein<br />

nach <strong>dem</strong> Verschulden des Ar<strong>bei</strong>tnehmers, sondern<br />

auch nach den Gesamtumständen der Schadenentstehung<br />

richtet.<br />

Zu beachten ist, dass für die Er<strong>mit</strong>tlung der Haftung<br />

des Ar<strong>bei</strong>tnehmers dessen Gehalt in Relation zum<br />

Schaden eine ganz wesentliche Rolle spielt.<br />

Das BAG hat in einem Urteil vom 23.01.1997, Az. 8<br />

AZR 893/95, selbst für den Fall grob fahrlässigen Handelns<br />

des Ar<strong>bei</strong>tnehmers festgestellt, dass Haftungserleichterungen<br />

nicht ausgeschlossen sind, wenn Gehalt<br />

und Schadenrisiko in einem auffälligen Missverhältnis<br />

stehen. Daher wurden teilweise summenmäßige<br />

Begrenzungen der Haftung auf Monatsgehälter<br />

vorgenommen: Ein Monatsgehalt <strong>bei</strong> <strong>mit</strong>tlerer Fahrlässigkeit<br />

(LAG Nürnberg, LAGE § 611 Ar<strong>bei</strong>tnehmerhaftung<br />

Nr. 14), bis zu drei Monatsgehälter <strong>bei</strong> grober<br />

Fahrlässigkeit, wenn Existenzgefahr zu befürchten ist<br />

(LAG Köln, LAGE § 611 Ar<strong>bei</strong>tnehmerhaftung Nr. 10).<br />

Eine klare Linie der Rechtsprechung ist jedoch nicht zu<br />

entdecken. In einem konkreten Fall stellte eine geforderte<br />

Ersatzleistung von 18.917,80 EUR <strong>bei</strong> einem<br />

Verdienst von 1.227,10 EUR kein solches Missverhältnis<br />

dar (LAG Nürnberg, Urteile vom 20.03.1996). In<br />

einem anderen Fall entschied das BAG <strong>mit</strong> Urteil vom<br />

23.01.1997, dass selbst in einem Trunkenheitsfall aufgrund<br />

des auffälligen Missverhältnisses zwischen Gehalt<br />

und Schaden <strong>bei</strong> einem Schaden von 76.693,78<br />

EUR nur 10.225,84 EUR zuzusprechen sind.<br />

Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass die Versicherbarkeit<br />

eines möglichen Schadens gemäß LAG<br />

Berlin (1987) und LAG Köln (Urteil vom 07.05.1992, Az.<br />

5 Sa 448/91) eine Rolle <strong>bei</strong> der Bildung der Haftungsquote<br />

spielt. Praktiker stellen in Frage, ob der innerbe-<br />

10<br />

triebliche Schadensausgleich durch das Rechtsinstitut<br />

der „betrieblich veranlassten Tätigkeit“ wirklich klarer<br />

und einfacher geworden ist. Durch die umfangreiche<br />

Abwägung, die nun vorzunehmen ist, dürfte eher das<br />

Gegenteil der Fall sein. Letztendlich wird die exakte<br />

Haftungsquote immer schwer zu bestimmen sein.<br />

2.3 Versicherungslösung<br />

Um im Falle eines Unfalls <strong>mit</strong> <strong>dem</strong> firmeneigenen Pkw<br />

nicht auf <strong>dem</strong> Schaden sitzen zu bleiben – ein Ersatzanspruch<br />

gegenüber <strong>dem</strong> Ar<strong>bei</strong>tnehmer wird aufgrund<br />

der vorstehend dargestellten Grundsätze nur eingeschränkt<br />

bestehen und ist bezüglich seiner Durchsetzbarkeit<br />

von der Zahlungsfähigkeit des jeweiligen Ar<strong>bei</strong>tnehmers<br />

abhängig – sollte der Ar<strong>bei</strong>tgeber den Abschluss<br />

einer Kaskoversicherung für seine Fahrzeuge<br />

in je<strong>dem</strong> Fall in Erwägung ziehen.<br />

2.3.1 Ist es die Pflicht des Ar<strong>bei</strong>tgebers, eine Kaskoversicherung<br />

für seine Dienstfahrzeuge abzuschließen?<br />

Schließt der Ar<strong>bei</strong>tgeber eine Kaskoversicherung für<br />

seine Dienstfahrzeuge ab, tritt diese <strong>bei</strong> Schäden an<br />

<strong>dem</strong> Dienstfahrzeug ein. Gemäß der ab 01.01.1971<br />

geltenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen<br />

für die Kraftfahrtversicherungen (AKB) sind Betriebsangehörige,<br />

wenn sie <strong>mit</strong> Dienstfahrzeugen unterwegs<br />

sind, in den Kreis der Versicherten einbezogen.<br />

Dies bedeutet, dass sowohl die Firma als auch die<br />

Mitar<strong>bei</strong>ter selbst im Umfang der Versicherungsbe<br />

dingungen versichert sind. Eine Haftung des Ar<strong>bei</strong>tnehmers<br />

steht dann nur noch hinsichtlich der Selbstbeteiligung<br />

in der Kaskoversicherung und des verlorenen<br />

Schadenfreiheitsrabattes in Frage.<br />

Ist der Ar<strong>bei</strong>tgeber eventuell zum Abschluss einer<br />

solchen Versicherung verpflichtet? Bis zur Entscheidung<br />

des Bundesar<strong>bei</strong>tsgerichts vom 24.11.1987 ergab<br />

sich durch Entscheidungen der Instanzgerichte<br />

folgende Tendenz:<br />

<br />

Landesar<strong>bei</strong>tsgericht Bremen/Urteil vom<br />

31.01.1979, Az. 2 Sa 194/78:<br />

„Die Fürsorgepflicht gebietet <strong>dem</strong> Ar<strong>bei</strong>tgeber,<br />

den angestellten Kraftfahrer gegen existenzgefährdende<br />

Schadenersatzansprüche durch den<br />

Abschluss einer Vollkaskoversicherung <strong>mit</strong> Selbst-

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