Haftungsprobleme bei Dienstfahrten mit dem Kraftfahrzeug - Marsh
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tung muss eine adäquate Gegenleistung zur<br />
Abdeckung des Unfallrisikos darstellen“ (LAG<br />
Frankfurt, LAGE § 670 BGB Nr. 5). Es kann jedoch<br />
unterstellt werden, dass der steuerlich höchstzulässige<br />
Betrag von zurzeit 0,30 EUR Kilometergeldpauschale<br />
nur das normale Betriebsrisiko (zum Beispiel<br />
normaler Verschleiß durch Abnutzung, Treibstoffkosten<br />
etc.) ausgleicht, nicht aber das Unfallrisiko<br />
abdeckt. Bei den Kosten, die durch einen Unfall entstehen,<br />
handelt es sich um „außergewöhnliche Kosten“<br />
im Sinne der Lohnsteuerrichtlinie (dazu BFH-<br />
Urteil vom 21. Juni 1991, Az. VI R 177/88, BB 1991,<br />
2137), die durch die Pauschale nicht abgedeckt sind.<br />
Welcher Betrag aber im Einzelfall ausreichend ist,<br />
kann pauschal nicht beantwortet werden. Das LAG<br />
Baden-Württemberg hat in einem Urteil vom<br />
17.09.1991, Az. 7 Sa 44/91, entschieden, dass als<br />
besondere Vergütung neben einer Kilometergeldpauschale<br />
von 0,21 EUR (damals steuerlich höchstzulässiger<br />
Satz) eine Kfz-Pauschale von 132,94<br />
EUR „netto“ im Monat ausreichend war, wo<strong>bei</strong> im<br />
konkreten Fall die Pauschale ausdrücklich der Finanzierung<br />
einer Vollkaskoversicherung dienen sollte.<br />
Diese Entscheidung kann nur als Anhaltspunkt<br />
dienen, da die Rahmendaten, die eine solche Kfz-<br />
Pauschale bestimmen (wie zum Beispiel Prämien für<br />
die <strong>Kraftfahrzeug</strong>versicherung, Inflation), ständigen<br />
Änderungen unterliegen.<br />
Bei der Frage der Höhe der Kfz-Pauschale dürfte<br />
aber auf jeden Fall zusätzlich zu beachten sein, welche<br />
Vergütung der Mitar<strong>bei</strong>ter für seine <strong>Dienstfahrten</strong><br />
insgesamt erhält. Werden vorwiegend kurze<br />
Strecken zurückgelegt (Betriebsstätten liegen innerhalb<br />
einer Stadt), wird <strong>bei</strong> einer Kilometergeldpauschale<br />
von 0,30 EUR nur ein relativ kleiner Betrag erreicht.<br />
Bei diesem Betrag dürfte der Abschluss einer<br />
Kaskoversicherung auf eigene Rechnung kaum zumutbar<br />
sein. Anders sieht es möglicherweise aus,<br />
wenn sehr weite Strecken zurückgelegt werden.<br />
Des Weiteren sollte die Zusatzvergütung aus Gründen<br />
der Unterscheidbarkeit vom normalen Gehalt<br />
und zum Herausstellen des besonderen Zwecks der<br />
Zahlung nicht einfach auf das monatliche Gehalt<br />
aufgeschlagen, sondern im Rahmen einer den Ar<strong>bei</strong>tsvertrag<br />
ergänzenden Haftungsausschlussvereinbarung<br />
zweckgebunden definiert werden.<br />
6<br />
Diese könnte wie folgt formuliert werden (zu dieser<br />
Thematik: LAG Baden-Württemberg in BB 1992, 568-<br />
569): „Zur Abgeltung aller Kosten für <strong>Dienstfahrten</strong><br />
<strong>mit</strong> <strong>dem</strong> eigenen Kfz erhält der Ar<strong>bei</strong>tnehmer eine<br />
monatliche Kfz-Pauschale von 153,39 EUR (nur als<br />
Beispiel anzusehen, da die notwendige Höhe bisher<br />
höchstrichterlich nicht geklärt ist). Diese Pauschale<br />
kann auch zur teilweisen Finanzierung einer Vollkaskoversicherung<br />
für das benutzte Fahrzeug verwendet<br />
werden. Der Ar<strong>bei</strong>tgeber haftet nicht für Unfallschäden<br />
an <strong>dem</strong> <strong>Kraftfahrzeug</strong>.“<br />
Zu (3)<br />
Laut Bundesar<strong>bei</strong>tsgericht ist ein Einsatz im Betätigungsbereich<br />
des Ar<strong>bei</strong>tgebers dann anzunehmen,<br />
wenn ohne Einsatz des Fahrzeugs des Ar<strong>bei</strong>tnehmers<br />
der Ar<strong>bei</strong>tgeber ein eigenes Fahrzeug einsetzen<br />
und da<strong>mit</strong> dessen Unfallgefahr tragen müsste.<br />
Dies dürfte dann nicht gegeben sein, wenn<br />
<strong>Dienstfahrten</strong> auf der Basis der Kosten für öffentliche<br />
Verkehrs<strong>mit</strong>tel abgerechnet werden. In diesem Fall<br />
liegt die Benutzung des privaten Pkws in der rein<br />
persönlichen Sphäre des Ar<strong>bei</strong>tnehmers. Das Fehlen<br />
des Interesses des Ar<strong>bei</strong>tgebers an <strong>dem</strong> Einsatz<br />
des Privat-Pkws ergibt sich in diesem Fall bereits<br />
aus der Art der Abrechnung. Zu berücksichtigen ist,<br />
dass „der Einsatz im Betätigungsbereich“ nicht so<br />
eng zu verstehen ist, sondern nur die Dienstfahrt<br />
selbst gemeint ist.<br />
<br />
Wird der Privat-Pkw während zwei <strong>Dienstfahrten</strong><br />
geparkt und beschädigt, gehört nach der Entscheidung<br />
des BAGs vom 14.12.1995, Az. 8 AZR 875/94,<br />
auch dieses Vorhalten des Kraftwagens während der<br />
Innendienstzeit des Ar<strong>bei</strong>tnehmers zum Einsatz im<br />
Betätigungsbereich des Ar<strong>bei</strong>tgebers. Muss ein Privat-Pkw<br />
während der Ar<strong>bei</strong>tszeit ständig vom Ar<strong>bei</strong>tnehmer<br />
vorgehalten werden (wie zum Beispiel<br />
<strong>bei</strong> bestimmten Außendiensttätigkeiten), hat der Ar<strong>bei</strong>tgeber<br />
während der gesamten Ar<strong>bei</strong>tszeit das Risiko<br />
einer Beschädigung dieses Pkws zu tragen.<br />
Zu (4)<br />
Das BAG weist ausdrücklich darauf hin, dass das<br />
Mitverschulden des Ar<strong>bei</strong>tnehmers zu berücksichtigen<br />
ist. Insofern wird auf die vorstehend unter 1.<br />
Teil 1.4 dargestellten Grundsätze des innerbetrieblichen<br />
Schadensausgleichs verwiesen, wonach sich die