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Haftungsprobleme bei Dienstfahrten mit dem Kraftfahrzeug - Marsh

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tung muss eine adäquate Gegenleistung zur<br />

Abdeckung des Unfallrisikos darstellen“ (LAG<br />

Frankfurt, LAGE § 670 BGB Nr. 5). Es kann jedoch<br />

unterstellt werden, dass der steuerlich höchstzulässige<br />

Betrag von zurzeit 0,30 EUR Kilometergeldpauschale<br />

nur das normale Betriebsrisiko (zum Beispiel<br />

normaler Verschleiß durch Abnutzung, Treibstoffkosten<br />

etc.) ausgleicht, nicht aber das Unfallrisiko<br />

abdeckt. Bei den Kosten, die durch einen Unfall entstehen,<br />

handelt es sich um „außergewöhnliche Kosten“<br />

im Sinne der Lohnsteuerrichtlinie (dazu BFH-<br />

Urteil vom 21. Juni 1991, Az. VI R 177/88, BB 1991,<br />

2137), die durch die Pauschale nicht abgedeckt sind.<br />

Welcher Betrag aber im Einzelfall ausreichend ist,<br />

kann pauschal nicht beantwortet werden. Das LAG<br />

Baden-Württemberg hat in einem Urteil vom<br />

17.09.1991, Az. 7 Sa 44/91, entschieden, dass als<br />

besondere Vergütung neben einer Kilometergeldpauschale<br />

von 0,21 EUR (damals steuerlich höchstzulässiger<br />

Satz) eine Kfz-Pauschale von 132,94<br />

EUR „netto“ im Monat ausreichend war, wo<strong>bei</strong> im<br />

konkreten Fall die Pauschale ausdrücklich der Finanzierung<br />

einer Vollkaskoversicherung dienen sollte.<br />

Diese Entscheidung kann nur als Anhaltspunkt<br />

dienen, da die Rahmendaten, die eine solche Kfz-<br />

Pauschale bestimmen (wie zum Beispiel Prämien für<br />

die <strong>Kraftfahrzeug</strong>versicherung, Inflation), ständigen<br />

Änderungen unterliegen.<br />

Bei der Frage der Höhe der Kfz-Pauschale dürfte<br />

aber auf jeden Fall zusätzlich zu beachten sein, welche<br />

Vergütung der Mitar<strong>bei</strong>ter für seine <strong>Dienstfahrten</strong><br />

insgesamt erhält. Werden vorwiegend kurze<br />

Strecken zurückgelegt (Betriebsstätten liegen innerhalb<br />

einer Stadt), wird <strong>bei</strong> einer Kilometergeldpauschale<br />

von 0,30 EUR nur ein relativ kleiner Betrag erreicht.<br />

Bei diesem Betrag dürfte der Abschluss einer<br />

Kaskoversicherung auf eigene Rechnung kaum zumutbar<br />

sein. Anders sieht es möglicherweise aus,<br />

wenn sehr weite Strecken zurückgelegt werden.<br />

Des Weiteren sollte die Zusatzvergütung aus Gründen<br />

der Unterscheidbarkeit vom normalen Gehalt<br />

und zum Herausstellen des besonderen Zwecks der<br />

Zahlung nicht einfach auf das monatliche Gehalt<br />

aufgeschlagen, sondern im Rahmen einer den Ar<strong>bei</strong>tsvertrag<br />

ergänzenden Haftungsausschlussvereinbarung<br />

zweckgebunden definiert werden.<br />

6<br />

Diese könnte wie folgt formuliert werden (zu dieser<br />

Thematik: LAG Baden-Württemberg in BB 1992, 568-<br />

569): „Zur Abgeltung aller Kosten für <strong>Dienstfahrten</strong><br />

<strong>mit</strong> <strong>dem</strong> eigenen Kfz erhält der Ar<strong>bei</strong>tnehmer eine<br />

monatliche Kfz-Pauschale von 153,39 EUR (nur als<br />

Beispiel anzusehen, da die notwendige Höhe bisher<br />

höchstrichterlich nicht geklärt ist). Diese Pauschale<br />

kann auch zur teilweisen Finanzierung einer Vollkaskoversicherung<br />

für das benutzte Fahrzeug verwendet<br />

werden. Der Ar<strong>bei</strong>tgeber haftet nicht für Unfallschäden<br />

an <strong>dem</strong> <strong>Kraftfahrzeug</strong>.“<br />

Zu (3)<br />

Laut Bundesar<strong>bei</strong>tsgericht ist ein Einsatz im Betätigungsbereich<br />

des Ar<strong>bei</strong>tgebers dann anzunehmen,<br />

wenn ohne Einsatz des Fahrzeugs des Ar<strong>bei</strong>tnehmers<br />

der Ar<strong>bei</strong>tgeber ein eigenes Fahrzeug einsetzen<br />

und da<strong>mit</strong> dessen Unfallgefahr tragen müsste.<br />

Dies dürfte dann nicht gegeben sein, wenn<br />

<strong>Dienstfahrten</strong> auf der Basis der Kosten für öffentliche<br />

Verkehrs<strong>mit</strong>tel abgerechnet werden. In diesem Fall<br />

liegt die Benutzung des privaten Pkws in der rein<br />

persönlichen Sphäre des Ar<strong>bei</strong>tnehmers. Das Fehlen<br />

des Interesses des Ar<strong>bei</strong>tgebers an <strong>dem</strong> Einsatz<br />

des Privat-Pkws ergibt sich in diesem Fall bereits<br />

aus der Art der Abrechnung. Zu berücksichtigen ist,<br />

dass „der Einsatz im Betätigungsbereich“ nicht so<br />

eng zu verstehen ist, sondern nur die Dienstfahrt<br />

selbst gemeint ist.<br />

<br />

Wird der Privat-Pkw während zwei <strong>Dienstfahrten</strong><br />

geparkt und beschädigt, gehört nach der Entscheidung<br />

des BAGs vom 14.12.1995, Az. 8 AZR 875/94,<br />

auch dieses Vorhalten des Kraftwagens während der<br />

Innendienstzeit des Ar<strong>bei</strong>tnehmers zum Einsatz im<br />

Betätigungsbereich des Ar<strong>bei</strong>tgebers. Muss ein Privat-Pkw<br />

während der Ar<strong>bei</strong>tszeit ständig vom Ar<strong>bei</strong>tnehmer<br />

vorgehalten werden (wie zum Beispiel<br />

<strong>bei</strong> bestimmten Außendiensttätigkeiten), hat der Ar<strong>bei</strong>tgeber<br />

während der gesamten Ar<strong>bei</strong>tszeit das Risiko<br />

einer Beschädigung dieses Pkws zu tragen.<br />

Zu (4)<br />

Das BAG weist ausdrücklich darauf hin, dass das<br />

Mitverschulden des Ar<strong>bei</strong>tnehmers zu berücksichtigen<br />

ist. Insofern wird auf die vorstehend unter 1.<br />

Teil 1.4 dargestellten Grundsätze des innerbetrieblichen<br />

Schadensausgleichs verwiesen, wonach sich die

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