Haftungsprobleme bei Dienstfahrten mit dem Kraftfahrzeug - Marsh
Haftungsprobleme bei Dienstfahrten mit dem Kraftfahrzeug - Marsh
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verstößt. Folglich muss immer im konkreten Einzelfall<br />
geprüft werden, inwieweit der Ar<strong>bei</strong>tnehmer sich am<br />
Selbstbehalt des Ar<strong>bei</strong>tgebers im Schadensfall zu<br />
beteiligen hat.<br />
Freilich sollte vor <strong>dem</strong> Abschluss einer solchen Versicherung<br />
immer deren Rentabilität geprüft werden.<br />
Maßgebend hierfür sind die Größe des Fahrzeugparks,<br />
der Einsatz der Fahrzeuge, Bauart und Wert<br />
der Flotte. Gerne sind wir Ihnen <strong>bei</strong> dieser Rentabilitätsprüfung<br />
behilflich.<br />
3. Haftung des Ar<strong>bei</strong>tgebers <strong>bei</strong> Personenschäden<br />
durch Unfälle auf <strong>Dienstfahrten</strong><br />
<strong>Kraftfahrzeug</strong>unfälle im dienstlichen Bereich, <strong>bei</strong> denen<br />
der Ar<strong>bei</strong>tnehmer einen Personenschaden erleidet,<br />
lösen in der Regel keinen Ersatzanspruch gegen<br />
den Ar<strong>bei</strong>tgeber aus.<br />
Unabhängig davon, ob der Unfall <strong>mit</strong> einem Privatoder<br />
einem Firmenfahrzeug passiert, ist davon auszugehen,<br />
dass der Unfallversicherungsschutz der gesetzlichen<br />
Unfallversicherung eintritt, sofern der Unfall<br />
<strong>bei</strong> einer versicherten Tätigkeit gemäß § 8 SGB<br />
VII passiert. Als versicherte Tätigkeit gelten neben<br />
der Ar<strong>bei</strong>tstätigkeit selbst gemäß § 8 II SGB VII<br />
auch der un<strong>mit</strong>telbare Weg vom Wohnort zur Ar<strong>bei</strong>t<br />
und Abweichungen vom un<strong>mit</strong>telbaren Weg,<br />
soweit sie <strong>dem</strong> Abholen von Kindern des Ar<strong>bei</strong>tstätigen<br />
oder der Bildung von Fahrgemeinschaften zum<br />
Ar<strong>bei</strong>tsort dienen.<br />
Der Eintritt der gesetzlichen Unfallversicherung bedeutet<br />
gleichzeitig, dass der Ar<strong>bei</strong>tgeber für den Unfall<br />
nicht selbst haften muss, sofern er diesen nicht<br />
vorsätzlich verursacht oder gemäß § 104 I S. 1 SGB<br />
VII auf <strong>dem</strong> Weg des Ar<strong>bei</strong>tnehmers vom Wohnort<br />
zur Ar<strong>bei</strong>t (<strong>mit</strong> den vorstehend angeführten möglichen<br />
Abweichungen vom un<strong>mit</strong>telbaren Weg) verursacht<br />
hat.<br />
Der Sozialversicherungsträger kann allerdings nach<br />
§ 110 SGB VII <strong>bei</strong>m Ar<strong>bei</strong>tgeber Regress nehmen,<br />
wenn dieser den Unfall vorsätzlich oder grob fahrlässig<br />
her<strong>bei</strong>geführt hat. Nach § 110 II SGB VII ist aber<br />
auch ein Verzicht auf den Regress gegen den Ar<strong>bei</strong>tgeber<br />
aus Billigkeitsgründen möglich.<br />
12<br />
Schlussbemerkung<br />
Die vorliegende Darstellung zeigt, dass es aufgrund<br />
ar<strong>bei</strong>tnehmerfreundlicher Rechtsprechung <strong>bei</strong> <strong>Kraftfahrzeug</strong>unfällen<br />
im dienstlichen Bereich zu einer nicht<br />
unerheblichen finanziellen Belastung des Ar<strong>bei</strong>tgebers<br />
kommen kann.<br />
<strong>Marsh</strong> hat sich nicht nur auf die finanziellen Risiken<br />
beschränkt, sondern auch entsprechenden Versicherungslösungen<br />
aufgezeigt, <strong>mit</strong> denen wir auf die besonderen<br />
Bedürfnisse unserer Kunden eingehen.<br />
Wir freuen uns darauf, in dieser Angelegenheit für Sie<br />
tätig zu werden.<br />
Ihr Ansprechpartner <strong>bei</strong> <strong>Marsh</strong> :<br />
Jens Noller<br />
Telefon: (0711) 23 80-550<br />
Telefax: (0711) 23 80-361<br />
Jens.Noller@marsh.com<br />
Diese Informationen sollten nicht als Beratung für<br />
eine individuelle Situation betrachtet werden.<br />
Versicherungsnehmer sollten <strong>bei</strong> spezifischen<br />
Versicherungsfragen ihren <strong>Marsh</strong>-Kundenbetreuer<br />
konsultieren. Das Werk einschließlich aller seiner<br />
Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung<br />
außerhalb der Grenzen des Urheberrechts ist<br />
ohne Zustimmung der <strong>Marsh</strong> GmbH unzulässig.<br />
Dies gilt insbesondere für Vervielfältigungen und<br />
die Einspeicherung und Verar<strong>bei</strong>tung in elektronischen<br />
Systemen. Vorstehendes gilt nicht für den<br />
internen Gebrauch durch Kunden der <strong>Marsh</strong><br />
GmbH.<br />
Copyright 2005 <strong>Marsh</strong> GmbH.