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Haftungsprobleme bei Dienstfahrten mit dem Kraftfahrzeug - Marsh

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verstößt. Folglich muss immer im konkreten Einzelfall<br />

geprüft werden, inwieweit der Ar<strong>bei</strong>tnehmer sich am<br />

Selbstbehalt des Ar<strong>bei</strong>tgebers im Schadensfall zu<br />

beteiligen hat.<br />

Freilich sollte vor <strong>dem</strong> Abschluss einer solchen Versicherung<br />

immer deren Rentabilität geprüft werden.<br />

Maßgebend hierfür sind die Größe des Fahrzeugparks,<br />

der Einsatz der Fahrzeuge, Bauart und Wert<br />

der Flotte. Gerne sind wir Ihnen <strong>bei</strong> dieser Rentabilitätsprüfung<br />

behilflich.<br />

3. Haftung des Ar<strong>bei</strong>tgebers <strong>bei</strong> Personenschäden<br />

durch Unfälle auf <strong>Dienstfahrten</strong><br />

<strong>Kraftfahrzeug</strong>unfälle im dienstlichen Bereich, <strong>bei</strong> denen<br />

der Ar<strong>bei</strong>tnehmer einen Personenschaden erleidet,<br />

lösen in der Regel keinen Ersatzanspruch gegen<br />

den Ar<strong>bei</strong>tgeber aus.<br />

Unabhängig davon, ob der Unfall <strong>mit</strong> einem Privatoder<br />

einem Firmenfahrzeug passiert, ist davon auszugehen,<br />

dass der Unfallversicherungsschutz der gesetzlichen<br />

Unfallversicherung eintritt, sofern der Unfall<br />

<strong>bei</strong> einer versicherten Tätigkeit gemäß § 8 SGB<br />

VII passiert. Als versicherte Tätigkeit gelten neben<br />

der Ar<strong>bei</strong>tstätigkeit selbst gemäß § 8 II SGB VII<br />

auch der un<strong>mit</strong>telbare Weg vom Wohnort zur Ar<strong>bei</strong>t<br />

und Abweichungen vom un<strong>mit</strong>telbaren Weg,<br />

soweit sie <strong>dem</strong> Abholen von Kindern des Ar<strong>bei</strong>tstätigen<br />

oder der Bildung von Fahrgemeinschaften zum<br />

Ar<strong>bei</strong>tsort dienen.<br />

Der Eintritt der gesetzlichen Unfallversicherung bedeutet<br />

gleichzeitig, dass der Ar<strong>bei</strong>tgeber für den Unfall<br />

nicht selbst haften muss, sofern er diesen nicht<br />

vorsätzlich verursacht oder gemäß § 104 I S. 1 SGB<br />

VII auf <strong>dem</strong> Weg des Ar<strong>bei</strong>tnehmers vom Wohnort<br />

zur Ar<strong>bei</strong>t (<strong>mit</strong> den vorstehend angeführten möglichen<br />

Abweichungen vom un<strong>mit</strong>telbaren Weg) verursacht<br />

hat.<br />

Der Sozialversicherungsträger kann allerdings nach<br />

§ 110 SGB VII <strong>bei</strong>m Ar<strong>bei</strong>tgeber Regress nehmen,<br />

wenn dieser den Unfall vorsätzlich oder grob fahrlässig<br />

her<strong>bei</strong>geführt hat. Nach § 110 II SGB VII ist aber<br />

auch ein Verzicht auf den Regress gegen den Ar<strong>bei</strong>tgeber<br />

aus Billigkeitsgründen möglich.<br />

12<br />

Schlussbemerkung<br />

Die vorliegende Darstellung zeigt, dass es aufgrund<br />

ar<strong>bei</strong>tnehmerfreundlicher Rechtsprechung <strong>bei</strong> <strong>Kraftfahrzeug</strong>unfällen<br />

im dienstlichen Bereich zu einer nicht<br />

unerheblichen finanziellen Belastung des Ar<strong>bei</strong>tgebers<br />

kommen kann.<br />

<strong>Marsh</strong> hat sich nicht nur auf die finanziellen Risiken<br />

beschränkt, sondern auch entsprechenden Versicherungslösungen<br />

aufgezeigt, <strong>mit</strong> denen wir auf die besonderen<br />

Bedürfnisse unserer Kunden eingehen.<br />

Wir freuen uns darauf, in dieser Angelegenheit für Sie<br />

tätig zu werden.<br />

Ihr Ansprechpartner <strong>bei</strong> <strong>Marsh</strong> :<br />

Jens Noller<br />

Telefon: (0711) 23 80-550<br />

Telefax: (0711) 23 80-361<br />

Jens.Noller@marsh.com<br />

Diese Informationen sollten nicht als Beratung für<br />

eine individuelle Situation betrachtet werden.<br />

Versicherungsnehmer sollten <strong>bei</strong> spezifischen<br />

Versicherungsfragen ihren <strong>Marsh</strong>-Kundenbetreuer<br />

konsultieren. Das Werk einschließlich aller seiner<br />

Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung<br />

außerhalb der Grenzen des Urheberrechts ist<br />

ohne Zustimmung der <strong>Marsh</strong> GmbH unzulässig.<br />

Dies gilt insbesondere für Vervielfältigungen und<br />

die Einspeicherung und Verar<strong>bei</strong>tung in elektronischen<br />

Systemen. Vorstehendes gilt nicht für den<br />

internen Gebrauch durch Kunden der <strong>Marsh</strong><br />

GmbH.<br />

Copyright 2005 <strong>Marsh</strong> GmbH.

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