Unterlassungserklärung per Fax nicht ausreichend ... - Internetrecht
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Die Beklagte hat vorgetragen, das Fernschreiben sei von ihrem ordnungsgemäß<br />
bevollmächtigten Prokuristen Z. aufgegeben worden; es habe somit eine <strong>ausreichend</strong>e<br />
Verpflichtungserklärung dargestellt.<br />
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.<br />
Während des Berufungsverfahrens hat die Beklagte in einem ebenfalls vom Kläger gegen<br />
sie eingeleiteten einstweiligen Verfügungsverfahren – 91 O 552/86 – LG Berlin – eine<br />
Abschlußerklärung abgegeben, mit der sie die gegen sie erwirkte einstweilige Verfügung als<br />
endgültige Regelung anerkannt hat. In der einstweiligen Verfügung war ihr unter Androhung<br />
näher gekennzeichneter Ordnungsmittel untersagt worden,<br />
im geschäftlichen Verkehr im Versandhandel dem Besteller von Schuhwerk die kostenlose<br />
Übersendung anderer Ware, die <strong>nicht</strong> Reklamegegenstand von geringem Wert ist, indem sie<br />
<strong>nicht</strong> einen Handelswert im Einzelhandel von weniger als 1,– DM hat, insbesondere eine<br />
Schneebrille, zu versprechen<br />
und/oder<br />
bei Lieferung unentgeltlich zu gewähren, insbesondere für Schuhwerk zu werben: (Es folgt<br />
ein konkreter Werbetext).<br />
Mit Rücksicht hierauf hat der Kläger den vorliegenden Rechtsstreit für in der Hauptsache<br />
erledigt erklärt und, da die Beklagte der Erledigung widersprochen hat, beantragt,<br />
in Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Erledigung der Hauptsache festzustellen.<br />
Die Beklagte hat die Zurückweisung der Berufung beantragt.<br />
Das Berufungsgericht hat dem Feststellungsantrag des Klägers im Ergebnis entsprochen,<br />
jedoch einen Teil der Kosten dem Kläger auferlegt.<br />
Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Zurückweisung der Berufung weiter.<br />
Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.<br />
Sachverhalt<br />
I.<br />
Das Berufungsgericht hat ausgeführt:<br />
Die Erledigungserklärung sei wirksam, weil die Klage im Zeitpunkt des erledigenden<br />
Ereignisses zulässig und begründet gewesen sei. Dem Kläger habe ein aus §§ 1, 2<br />
ZugabeVO, § 13 UWG a.F. herzuleitender Unterlassungsanspruch zugestanden. Dieser<br />
habe sich <strong>nicht</strong> nur auf die Unterlassung von Zugaben bei der Bestellung von "winterfesten,<br />
gefütterten Schuhen" erstreckt; vielmehr sei im Wege einer zulässigen Verallgemeinerung,<br />
die das Charakteristische bzw. den "Kern" der engeren Verletzungsform unberührt lasse, der<br />
Anspruch auf eine Unterlassung der Ankündigung und Gewährung eines Taschenrechners<br />
bei der Bestellung von Schuhwerk schlechthin zu erweitern gewesen. Dieser Anspruch sei<br />
durch die fernschriftliche Erklärung der Beklagten <strong>nicht</strong> erloschen, weil diese Erklärung die<br />
Wiederholungsgefahr <strong>nicht</strong> beseitigt habe. Ein Gläubiger brauche sich wegen der mit einer<br />
fernschriftlichen Erklärung verbundenen Unsicherheit hinsichtlich der Autorisierung des<br />
Absenders <strong>nicht</strong> mit einer solchen Erklärung zu begnügen; er dürfe vielmehr eine schriftliche<br />
Bestätigung verlangen. Mache er hiervon Gebrauch, so entfalle die Wiederholungsgefahr<br />
erst mit dem Zugang der Bestätigung.