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Unterlassungserklärung per Fax nicht ausreichend ... - Internetrecht

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Die Beklagte hat vorgetragen, das Fernschreiben sei von ihrem ordnungsgemäß<br />

bevollmächtigten Prokuristen Z. aufgegeben worden; es habe somit eine <strong>ausreichend</strong>e<br />

Verpflichtungserklärung dargestellt.<br />

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.<br />

Während des Berufungsverfahrens hat die Beklagte in einem ebenfalls vom Kläger gegen<br />

sie eingeleiteten einstweiligen Verfügungsverfahren – 91 O 552/86 – LG Berlin – eine<br />

Abschlußerklärung abgegeben, mit der sie die gegen sie erwirkte einstweilige Verfügung als<br />

endgültige Regelung anerkannt hat. In der einstweiligen Verfügung war ihr unter Androhung<br />

näher gekennzeichneter Ordnungsmittel untersagt worden,<br />

im geschäftlichen Verkehr im Versandhandel dem Besteller von Schuhwerk die kostenlose<br />

Übersendung anderer Ware, die <strong>nicht</strong> Reklamegegenstand von geringem Wert ist, indem sie<br />

<strong>nicht</strong> einen Handelswert im Einzelhandel von weniger als 1,– DM hat, insbesondere eine<br />

Schneebrille, zu versprechen<br />

und/oder<br />

bei Lieferung unentgeltlich zu gewähren, insbesondere für Schuhwerk zu werben: (Es folgt<br />

ein konkreter Werbetext).<br />

Mit Rücksicht hierauf hat der Kläger den vorliegenden Rechtsstreit für in der Hauptsache<br />

erledigt erklärt und, da die Beklagte der Erledigung widersprochen hat, beantragt,<br />

in Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Erledigung der Hauptsache festzustellen.<br />

Die Beklagte hat die Zurückweisung der Berufung beantragt.<br />

Das Berufungsgericht hat dem Feststellungsantrag des Klägers im Ergebnis entsprochen,<br />

jedoch einen Teil der Kosten dem Kläger auferlegt.<br />

Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Zurückweisung der Berufung weiter.<br />

Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.<br />

Sachverhalt<br />

I.<br />

Das Berufungsgericht hat ausgeführt:<br />

Die Erledigungserklärung sei wirksam, weil die Klage im Zeitpunkt des erledigenden<br />

Ereignisses zulässig und begründet gewesen sei. Dem Kläger habe ein aus §§ 1, 2<br />

ZugabeVO, § 13 UWG a.F. herzuleitender Unterlassungsanspruch zugestanden. Dieser<br />

habe sich <strong>nicht</strong> nur auf die Unterlassung von Zugaben bei der Bestellung von "winterfesten,<br />

gefütterten Schuhen" erstreckt; vielmehr sei im Wege einer zulässigen Verallgemeinerung,<br />

die das Charakteristische bzw. den "Kern" der engeren Verletzungsform unberührt lasse, der<br />

Anspruch auf eine Unterlassung der Ankündigung und Gewährung eines Taschenrechners<br />

bei der Bestellung von Schuhwerk schlechthin zu erweitern gewesen. Dieser Anspruch sei<br />

durch die fernschriftliche Erklärung der Beklagten <strong>nicht</strong> erloschen, weil diese Erklärung die<br />

Wiederholungsgefahr <strong>nicht</strong> beseitigt habe. Ein Gläubiger brauche sich wegen der mit einer<br />

fernschriftlichen Erklärung verbundenen Unsicherheit hinsichtlich der Autorisierung des<br />

Absenders <strong>nicht</strong> mit einer solchen Erklärung zu begnügen; er dürfe vielmehr eine schriftliche<br />

Bestätigung verlangen. Mache er hiervon Gebrauch, so entfalle die Wiederholungsgefahr<br />

erst mit dem Zugang der Bestätigung.

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