Unterlassungserklärung per Fax nicht ausreichend ... - Internetrecht
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1. Das Berufungsgericht ist in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des<br />
Bundesgerichtshofs (vgl. BGHZ 83, 12, 13 f.) davon ausgegangen, daß das (einseitige)<br />
Feststellungsbegehren des Klägers begründet ist, wenn die ursprünglich erhobene<br />
Unterlassungsklage im Zeitpunkt eines nach ihrer Zustellung eingetretenen erledigenden<br />
Ereignisses zulässig und begründet war. Hiergegen erhebt auch die Revision keine Rügen.<br />
2. Das Berufungsgericht hat weiter zutreffend – und auch insoweit von der Revision<br />
unbeanstandet – angenommen, daß für den Kläger aufgrund der Werbung der Beklagten in<br />
der Illustrierten "Das Goldene Blatt" vom 29. Januar 1986 ein Unterlassungsanspruch gemäß<br />
§§ 1 und 2 ZugabeVO entstanden war; denn bei dem Werbeversprechen, beim Kauf eines<br />
Paars winterfester, gefütterter Freizeitschuhe einen Taschenrechner ohne Berechnung<br />
mitzuliefern, handelte es sich – was auch die Revision <strong>nicht</strong> in Frage stellt – um eine<br />
unzulässige Zugabe im Sinne der genannten Bestimmungen.<br />
3. Der Anspruch des Klägers war im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses – auf den unter<br />
4. noch näher einzugehen sein wird – <strong>nicht</strong> erloschen; die Wiederholungsgefahr, auf deren<br />
vorherigen Fortfall die Beklagte sich berufen hat, hatte bis zu diesem Zeitpunkt<br />
fortbestanden.<br />
a) Nach ständiger Rechtsprechung, von der auch das Berufungsgericht ausgegangen ist,<br />
kann der Verletzer die durch einen Wettbewerbsverstoß begründete Vermutung der<br />
Wiederholungsgefahr grundsätzlich nur dadurch ausräumen, daß er gegenüber dem<br />
Gläubiger des Unterlassungsanspruchs eine ernstgemeinte, den Anspruchsgegenstand<br />
uneingeschränkt abdeckende und durch ein Vertragsstrafeversprechen angemessen<br />
gesicherte Unterlassungsverpflichtungserklärung abgibt (vgl. BGH, Urt. v. 30.3.1988 – I ZR<br />
209/86 = GRUR 1988, 699, 700 = WRP 1988, 652 – qm-Preisangaben II; BGH, Urt. v.<br />
30.11.1989 – I ZR 55/89, Urteilsabdr. S. 38 – Metro III). Eine solche Erklärung hat das<br />
Berufungsgericht in dem Fernschreiben der Beklagten vom 7. April 1986 aus mehreren<br />
Gründen <strong>nicht</strong> gesehen. Auch dies hält im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung stand.<br />
b) Dahinstehen kann, ob – wie das Berufungsgericht auch angenommen hat – die Erklärung<br />
wegen inhaltlicher Unzulänglichkeiten die Wiederholungsgefahr <strong>nicht</strong> oder <strong>nicht</strong> voll<br />
beseitigen konnte. Denn jedenfalls war sie schon deshalb <strong>nicht</strong> geeignet, diese Wirkung zu<br />
erzeugen, weil sie in der Form eines Fernschreibens erfolgt und von der Beklagten<br />
ungeachtet eines berechtigten entsprechenden Verlangens des Klägers <strong>nicht</strong> schriftlich<br />
bestätigt worden ist.<br />
c) Zwar kann – wovon auch das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen ist – eine durch<br />
Fernschreiben abgegebene Unterlassungsverpflichtungserklärung <strong>nicht</strong> als grundsätzlich<br />
ungeeignet angesehen werden, eine bestehende Wiederholungsgefahr auszuräumen. Da<br />
die Beseitigung der Wiederholungsgefahr nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs<br />
<strong>nicht</strong> von einer bestimmten Form, sondern nur vom Inhalt und der Ernstlichkeit einer<br />
Unterlassungsverpflichtungserklärung abhängt, kann an sich auch eine in der Form eines<br />
Fernschreibens abgegebene Erklärung die Wiederholungsvermutung beseitigen, sofern sie<br />
inhaltlich die gebotenen Voraussetzungen erfüllt und – im Sinne der eingangs zitierten<br />
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes – ernstgemeint ist.<br />
Letzteres schließt jedoch nach dem Sinn und der Funktion einer <strong>Unterlassungserklärung</strong> die<br />
Bereitschaft des Schuldners ein, dem Gläubiger die Erklärung auf dessen Verlangen auch in<br />
einer Form abzugeben, die im Streitfall die Durchsetzung ohne rechtliche Zweifelsgründe<br />
und Beweisschwierigkeiten ermöglicht; denn wenn der Schuldner im eigenen Interesse<br />
erreichen will, daß der Gläubiger von der prozessualen Durchsetzung seines Anspruchs<br />
Abstand nimmt, muß er bereit sein, diesem eine rechtliche Ausgangsstellung einzuräumen,<br />
die im Verletzungsfall der eines Titelgläubigers <strong>nicht</strong> allzu sehr nachsteht. Fehlt diese<br />
Bereitschaft, so bestehen grundsätzlich berechtigte Zweifel an der Ernstlichkeit der