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Unterlassungserklärung per Fax nicht ausreichend ... - Internetrecht

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1. Das Berufungsgericht ist in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des<br />

Bundesgerichtshofs (vgl. BGHZ 83, 12, 13 f.) davon ausgegangen, daß das (einseitige)<br />

Feststellungsbegehren des Klägers begründet ist, wenn die ursprünglich erhobene<br />

Unterlassungsklage im Zeitpunkt eines nach ihrer Zustellung eingetretenen erledigenden<br />

Ereignisses zulässig und begründet war. Hiergegen erhebt auch die Revision keine Rügen.<br />

2. Das Berufungsgericht hat weiter zutreffend – und auch insoweit von der Revision<br />

unbeanstandet – angenommen, daß für den Kläger aufgrund der Werbung der Beklagten in<br />

der Illustrierten "Das Goldene Blatt" vom 29. Januar 1986 ein Unterlassungsanspruch gemäß<br />

§§ 1 und 2 ZugabeVO entstanden war; denn bei dem Werbeversprechen, beim Kauf eines<br />

Paars winterfester, gefütterter Freizeitschuhe einen Taschenrechner ohne Berechnung<br />

mitzuliefern, handelte es sich – was auch die Revision <strong>nicht</strong> in Frage stellt – um eine<br />

unzulässige Zugabe im Sinne der genannten Bestimmungen.<br />

3. Der Anspruch des Klägers war im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses – auf den unter<br />

4. noch näher einzugehen sein wird – <strong>nicht</strong> erloschen; die Wiederholungsgefahr, auf deren<br />

vorherigen Fortfall die Beklagte sich berufen hat, hatte bis zu diesem Zeitpunkt<br />

fortbestanden.<br />

a) Nach ständiger Rechtsprechung, von der auch das Berufungsgericht ausgegangen ist,<br />

kann der Verletzer die durch einen Wettbewerbsverstoß begründete Vermutung der<br />

Wiederholungsgefahr grundsätzlich nur dadurch ausräumen, daß er gegenüber dem<br />

Gläubiger des Unterlassungsanspruchs eine ernstgemeinte, den Anspruchsgegenstand<br />

uneingeschränkt abdeckende und durch ein Vertragsstrafeversprechen angemessen<br />

gesicherte Unterlassungsverpflichtungserklärung abgibt (vgl. BGH, Urt. v. 30.3.1988 – I ZR<br />

209/86 = GRUR 1988, 699, 700 = WRP 1988, 652 – qm-Preisangaben II; BGH, Urt. v.<br />

30.11.1989 – I ZR 55/89, Urteilsabdr. S. 38 – Metro III). Eine solche Erklärung hat das<br />

Berufungsgericht in dem Fernschreiben der Beklagten vom 7. April 1986 aus mehreren<br />

Gründen <strong>nicht</strong> gesehen. Auch dies hält im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung stand.<br />

b) Dahinstehen kann, ob – wie das Berufungsgericht auch angenommen hat – die Erklärung<br />

wegen inhaltlicher Unzulänglichkeiten die Wiederholungsgefahr <strong>nicht</strong> oder <strong>nicht</strong> voll<br />

beseitigen konnte. Denn jedenfalls war sie schon deshalb <strong>nicht</strong> geeignet, diese Wirkung zu<br />

erzeugen, weil sie in der Form eines Fernschreibens erfolgt und von der Beklagten<br />

ungeachtet eines berechtigten entsprechenden Verlangens des Klägers <strong>nicht</strong> schriftlich<br />

bestätigt worden ist.<br />

c) Zwar kann – wovon auch das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen ist – eine durch<br />

Fernschreiben abgegebene Unterlassungsverpflichtungserklärung <strong>nicht</strong> als grundsätzlich<br />

ungeeignet angesehen werden, eine bestehende Wiederholungsgefahr auszuräumen. Da<br />

die Beseitigung der Wiederholungsgefahr nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs<br />

<strong>nicht</strong> von einer bestimmten Form, sondern nur vom Inhalt und der Ernstlichkeit einer<br />

Unterlassungsverpflichtungserklärung abhängt, kann an sich auch eine in der Form eines<br />

Fernschreibens abgegebene Erklärung die Wiederholungsvermutung beseitigen, sofern sie<br />

inhaltlich die gebotenen Voraussetzungen erfüllt und – im Sinne der eingangs zitierten<br />

Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes – ernstgemeint ist.<br />

Letzteres schließt jedoch nach dem Sinn und der Funktion einer <strong>Unterlassungserklärung</strong> die<br />

Bereitschaft des Schuldners ein, dem Gläubiger die Erklärung auf dessen Verlangen auch in<br />

einer Form abzugeben, die im Streitfall die Durchsetzung ohne rechtliche Zweifelsgründe<br />

und Beweisschwierigkeiten ermöglicht; denn wenn der Schuldner im eigenen Interesse<br />

erreichen will, daß der Gläubiger von der prozessualen Durchsetzung seines Anspruchs<br />

Abstand nimmt, muß er bereit sein, diesem eine rechtliche Ausgangsstellung einzuräumen,<br />

die im Verletzungsfall der eines Titelgläubigers <strong>nicht</strong> allzu sehr nachsteht. Fehlt diese<br />

Bereitschaft, so bestehen grundsätzlich berechtigte Zweifel an der Ernstlichkeit der

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