Unterlassungserklärung per Fax nicht ausreichend ... - Internetrecht
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BGH, Urteil vom 08.03.1990, Az.: I ZR 116/88<br />
Auch eine fernschriftliche Unterlassungsverpflichtungserklärung ist, sofern sie<br />
hinreichend strafbewehrt ist und die sonstigen inhaltlichen<br />
Wirksamkeitsvoraussetzungen erfüllt, grundsätzlich geeignet, die<br />
Wiederholungsgefahr zu beseitigen.<br />
Ein im Sinne der Rechtsprechung hinreichend ernsthafter Unterlassungswille muß<br />
jedoch im Hinblick auf Sinn und Funktion einer Unterwerfungserklärung als einer für<br />
den Gläubiger ohne größere Schwierigkeiten durchsetzbaren Verpflichtung die<br />
Bereitschaft einschließen, dem Gläubiger auf dessen Verlangen die Erklärung<br />
schriftlich zu bestätigen. Kommt der Schuldner einem solchen Verlangen <strong>nicht</strong> nach,<br />
so verliert die fernschriftliche Erklärung mangels ernsthafter<br />
Unterwerfungsbereitschaft ihre Wirkung.<br />
Tenor<br />
Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Kammergerichts vom 9. Februar 1988<br />
wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.<br />
Tatbestand<br />
Der Kläger ist ein Verband zur Förderung gewerblicher Interessen im Sinne des § 13 Abs. 2<br />
Nr. 2 UWG, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben es gehört, unlauteren Wettbewerb zu<br />
bekämpfen.<br />
Die Beklagte betreibt einen Versandhandel. Mit einer Werbeanzeige in der Illustrierten "Das<br />
Goldene Blatt" vom 29. Januar 1986 versprach sie demjenigen, der einen von ihr<br />
angebotenen "winterfesten, gefütterten Freizeitschuh" zum Preise ab 49,50 DM bestellte, die<br />
kostenlose Lieferung eines Taschenrechners mit der Wendung: "Diesen Taschenrechner …<br />
gibt es dazu …".<br />
Der Kläger, der im Angebot des Taschenrechners eine unerlaubte Zugabe sieht, mahnte die<br />
Beklagte durch Schreiben vom 24. März 1986 mit der Aufforderung ab, eine strafbewehrte<br />
<strong>Unterlassungserklärung</strong> abzugeben, deren Inhalt dem nachfolgend wiedergegebenen<br />
Klageantrag entsprach. Der Kläger erhielt darauf am 7. April 1986 ein Fernschreiben mit<br />
einer Unterwerfungserklärung, die die geforderte Unterlassungsverpflichtung auf die<br />
kostenlose Zugabe eines Taschenrechners gleichzeitig mit "winterfesten, gefütterten<br />
Freizeitschuhen" beschränkte. Als Unterschrift des Fernschreibens war ausgedruckt: "o.<br />
gmbh., ppa. k. z.".<br />
Mit Schreiben vom 9. April 1986 bat der Kläger um schriftliche Bestätigung des Inhalts des<br />
Fernschreibens bis zum 18. April 1986. Die Beklagte antwortete <strong>nicht</strong>, worauf der Kläger die<br />
vorliegende Klage erhoben und beantragt hat,<br />
die Beklagte unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu<br />
unterlassen<br />
im geschäftlichen Verkehr dem Besteller von Schuhwerk die gleichzeitige kostenlose<br />
Übersendung eines Taschenrechners zu versprechen<br />
und/oder<br />
den Taschenrechner bei Lieferung unentgeltlich mitzuschicken, insbesondere zu werben: (Es<br />
folgt ein Textauszug aus dem beanstandeten Inserat).
Die Beklagte hat vorgetragen, das Fernschreiben sei von ihrem ordnungsgemäß<br />
bevollmächtigten Prokuristen Z. aufgegeben worden; es habe somit eine <strong>ausreichend</strong>e<br />
Verpflichtungserklärung dargestellt.<br />
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.<br />
Während des Berufungsverfahrens hat die Beklagte in einem ebenfalls vom Kläger gegen<br />
sie eingeleiteten einstweiligen Verfügungsverfahren – 91 O 552/86 – LG Berlin – eine<br />
Abschlußerklärung abgegeben, mit der sie die gegen sie erwirkte einstweilige Verfügung als<br />
endgültige Regelung anerkannt hat. In der einstweiligen Verfügung war ihr unter Androhung<br />
näher gekennzeichneter Ordnungsmittel untersagt worden,<br />
im geschäftlichen Verkehr im Versandhandel dem Besteller von Schuhwerk die kostenlose<br />
Übersendung anderer Ware, die <strong>nicht</strong> Reklamegegenstand von geringem Wert ist, indem sie<br />
<strong>nicht</strong> einen Handelswert im Einzelhandel von weniger als 1,– DM hat, insbesondere eine<br />
Schneebrille, zu versprechen<br />
und/oder<br />
bei Lieferung unentgeltlich zu gewähren, insbesondere für Schuhwerk zu werben: (Es folgt<br />
ein konkreter Werbetext).<br />
Mit Rücksicht hierauf hat der Kläger den vorliegenden Rechtsstreit für in der Hauptsache<br />
erledigt erklärt und, da die Beklagte der Erledigung widersprochen hat, beantragt,<br />
in Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Erledigung der Hauptsache festzustellen.<br />
Die Beklagte hat die Zurückweisung der Berufung beantragt.<br />
Das Berufungsgericht hat dem Feststellungsantrag des Klägers im Ergebnis entsprochen,<br />
jedoch einen Teil der Kosten dem Kläger auferlegt.<br />
Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Zurückweisung der Berufung weiter.<br />
Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.<br />
Sachverhalt<br />
I.<br />
Das Berufungsgericht hat ausgeführt:<br />
Die Erledigungserklärung sei wirksam, weil die Klage im Zeitpunkt des erledigenden<br />
Ereignisses zulässig und begründet gewesen sei. Dem Kläger habe ein aus §§ 1, 2<br />
ZugabeVO, § 13 UWG a.F. herzuleitender Unterlassungsanspruch zugestanden. Dieser<br />
habe sich <strong>nicht</strong> nur auf die Unterlassung von Zugaben bei der Bestellung von "winterfesten,<br />
gefütterten Schuhen" erstreckt; vielmehr sei im Wege einer zulässigen Verallgemeinerung,<br />
die das Charakteristische bzw. den "Kern" der engeren Verletzungsform unberührt lasse, der<br />
Anspruch auf eine Unterlassung der Ankündigung und Gewährung eines Taschenrechners<br />
bei der Bestellung von Schuhwerk schlechthin zu erweitern gewesen. Dieser Anspruch sei<br />
durch die fernschriftliche Erklärung der Beklagten <strong>nicht</strong> erloschen, weil diese Erklärung die<br />
Wiederholungsgefahr <strong>nicht</strong> beseitigt habe. Ein Gläubiger brauche sich wegen der mit einer<br />
fernschriftlichen Erklärung verbundenen Unsicherheit hinsichtlich der Autorisierung des<br />
Absenders <strong>nicht</strong> mit einer solchen Erklärung zu begnügen; er dürfe vielmehr eine schriftliche<br />
Bestätigung verlangen. Mache er hiervon Gebrauch, so entfalle die Wiederholungsgefahr<br />
erst mit dem Zugang der Bestätigung.
Außerdem sei das Fernschreiben auch inhaltlich unzureichend gewesen; es habe infolge der<br />
vorgenommenen Beschränkung auf winterfeste, gefütterte Freizeitschuhe den Anspruch<br />
lediglich insoweit, <strong>nicht</strong> aber in vollem Umfange zum Erlöschen bringen können. Daran<br />
ändere <strong>nicht</strong>s, daß der Kläger in seiner Bitte um schriftliche Bestätigung diese inhaltliche<br />
Einschränkung <strong>nicht</strong> beanstandet habe; denn ein darin eventuell zu sehender Verzicht auf<br />
den weitergehenden Anspruch sei ersichtlich auf den erwarteten Fall der vorgerichtlichen<br />
Einigung beschränkt gewesen. Dafür, daß der Kläger auch für den Fall einer erforderlich<br />
werdenden gerichtlichen Auseinandersetzung seinen Anspruch teilweise hätte fallen lassen<br />
wollen, sei <strong>nicht</strong>s ersichtlich.<br />
Die begrenzte Wirkung einer Teilbeseitigung des Anspruchs sei schließlich auch eingetreten,<br />
als die Beklagte in der Klageerwiderung die anfänglich berechtigten Zweifel des Klägers<br />
hinsichtlich ihrer Autorisierung des Fernschreibtextes beseitigt habe. Insoweit sei das<br />
erledigende Ereignis daher schon in der Klageerwiderung zu sehen, was dazu führen müsse,<br />
daß der Kläger, der zu diesem Zeitpunkt eine erforderliche Teilerledigungserklärung<br />
versäumt habe, einen – allerdings wegen des Verhältnisses der Streitgegenstandsteile<br />
zueinander geringen – Teil der Kosten tragen müsse.<br />
Hinsichtlich des unberührt gebliebenen Teils des Anspruchs – Unterlassen bei Schuhwerk<br />
schlechthin – sei die Erledigung dann – insoweit entsprechend der Auffassung des Klägers –<br />
mit der Abschlußerklärung der Beklagten im einstweiligen Verfügungsverfahren eingetreten.<br />
Denn der durch die Erledigung als endgültig anerkannte Verbotstitel der einstweiligen<br />
Verfügung beziehe sich auf Schuhwerk schlechthin und beziehe den Streitgegenstand des<br />
vorliegenden Verfahrens voll ein, was zum Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses für die<br />
Weiterverfolgung des Unterlassungsanspruchs geführt habe.<br />
II.<br />
Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Beklagten ist zulässig. Zwar<br />
überschreitet die Beschwer der Beklagten tatsächlich <strong>nicht</strong> die in § 546 ZPO als<br />
Voraussetzung der Statthaftigkeit genannte Grenze von 40.000,– DM; denn das<br />
Berufungsgericht hat bei seiner Festsetzung der Beschwer in Höhe des ursprünglich für die<br />
Unterlassungsklage berechtigt gewesenen Streitwerts des Verfahrens in rechtsfehlerhafter<br />
Weise vernachlässigt, daß die Beschwer einer Partei nie höher sein kann, als der Streitwert<br />
zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung der abgeschlossenen Instanz (vgl.<br />
Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, 20. Aufl., § 546 Rdn. 23) und daß letzterer hier <strong>nicht</strong> die<br />
Beschwergrenze erreichen konnte. Der Streitgegenstand des allein noch zu beurteilenden<br />
Begehrens des Klägers, festzustellen, daß der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt sei, ist<br />
mit dem Gegenstand des ursprünglich auf Unterlassung gerichteten Antrags <strong>nicht</strong> identisch,<br />
so daß der Streitwert des Erledigungsstreits gemäß § 3 ZPO neu zu schätzen ist; nach<br />
ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. schon grundlegend BGH, Urt. v.<br />
21.4.1961 – V ZR 155/60, NJW 1961, 1210 sowie die umfangreichen Nachweise bei<br />
Zöller/Vollkommer, ZPO, 15. Aufl., § 91 a Rdn. 48) entspricht das hierbei zu<br />
berücksichtigende Interesse des Klägers regelmäßig – sofern <strong>nicht</strong> ausnahmsweise (hier<br />
<strong>nicht</strong> festgestellte) Umstände eine andere Beurteilung rechtfertigen – nur noch dem<br />
Interesse an einer günstigen Kostenentscheidung, so daß als Streitwert lediglich (in etwa)<br />
der – vorliegend mit rund 19.000,– DM zu veranschlagende – Kostenwert in Betracht kommt.<br />
Ungeachtet dessen ist jedoch über die Revision in der Sache zu entscheiden; denn das<br />
Revisionsgericht ist auch an eine fehlerhafte Bemessung der Beschwer gebunden (§ 546<br />
Abs. 2 ZPO).<br />
III.<br />
Sachlich bleibt die Revision jedoch ohne Erfolg, da das Berufungsgericht im Ergebnis<br />
rechtsfehlerfrei die Erledigung der Hauptsache des Rechtsstreits festgestellt hat.
1. Das Berufungsgericht ist in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des<br />
Bundesgerichtshofs (vgl. BGHZ 83, 12, 13 f.) davon ausgegangen, daß das (einseitige)<br />
Feststellungsbegehren des Klägers begründet ist, wenn die ursprünglich erhobene<br />
Unterlassungsklage im Zeitpunkt eines nach ihrer Zustellung eingetretenen erledigenden<br />
Ereignisses zulässig und begründet war. Hiergegen erhebt auch die Revision keine Rügen.<br />
2. Das Berufungsgericht hat weiter zutreffend – und auch insoweit von der Revision<br />
unbeanstandet – angenommen, daß für den Kläger aufgrund der Werbung der Beklagten in<br />
der Illustrierten "Das Goldene Blatt" vom 29. Januar 1986 ein Unterlassungsanspruch gemäß<br />
§§ 1 und 2 ZugabeVO entstanden war; denn bei dem Werbeversprechen, beim Kauf eines<br />
Paars winterfester, gefütterter Freizeitschuhe einen Taschenrechner ohne Berechnung<br />
mitzuliefern, handelte es sich – was auch die Revision <strong>nicht</strong> in Frage stellt – um eine<br />
unzulässige Zugabe im Sinne der genannten Bestimmungen.<br />
3. Der Anspruch des Klägers war im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses – auf den unter<br />
4. noch näher einzugehen sein wird – <strong>nicht</strong> erloschen; die Wiederholungsgefahr, auf deren<br />
vorherigen Fortfall die Beklagte sich berufen hat, hatte bis zu diesem Zeitpunkt<br />
fortbestanden.<br />
a) Nach ständiger Rechtsprechung, von der auch das Berufungsgericht ausgegangen ist,<br />
kann der Verletzer die durch einen Wettbewerbsverstoß begründete Vermutung der<br />
Wiederholungsgefahr grundsätzlich nur dadurch ausräumen, daß er gegenüber dem<br />
Gläubiger des Unterlassungsanspruchs eine ernstgemeinte, den Anspruchsgegenstand<br />
uneingeschränkt abdeckende und durch ein Vertragsstrafeversprechen angemessen<br />
gesicherte Unterlassungsverpflichtungserklärung abgibt (vgl. BGH, Urt. v. 30.3.1988 – I ZR<br />
209/86 = GRUR 1988, 699, 700 = WRP 1988, 652 – qm-Preisangaben II; BGH, Urt. v.<br />
30.11.1989 – I ZR 55/89, Urteilsabdr. S. 38 – Metro III). Eine solche Erklärung hat das<br />
Berufungsgericht in dem Fernschreiben der Beklagten vom 7. April 1986 aus mehreren<br />
Gründen <strong>nicht</strong> gesehen. Auch dies hält im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung stand.<br />
b) Dahinstehen kann, ob – wie das Berufungsgericht auch angenommen hat – die Erklärung<br />
wegen inhaltlicher Unzulänglichkeiten die Wiederholungsgefahr <strong>nicht</strong> oder <strong>nicht</strong> voll<br />
beseitigen konnte. Denn jedenfalls war sie schon deshalb <strong>nicht</strong> geeignet, diese Wirkung zu<br />
erzeugen, weil sie in der Form eines Fernschreibens erfolgt und von der Beklagten<br />
ungeachtet eines berechtigten entsprechenden Verlangens des Klägers <strong>nicht</strong> schriftlich<br />
bestätigt worden ist.<br />
c) Zwar kann – wovon auch das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen ist – eine durch<br />
Fernschreiben abgegebene Unterlassungsverpflichtungserklärung <strong>nicht</strong> als grundsätzlich<br />
ungeeignet angesehen werden, eine bestehende Wiederholungsgefahr auszuräumen. Da<br />
die Beseitigung der Wiederholungsgefahr nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs<br />
<strong>nicht</strong> von einer bestimmten Form, sondern nur vom Inhalt und der Ernstlichkeit einer<br />
Unterlassungsverpflichtungserklärung abhängt, kann an sich auch eine in der Form eines<br />
Fernschreibens abgegebene Erklärung die Wiederholungsvermutung beseitigen, sofern sie<br />
inhaltlich die gebotenen Voraussetzungen erfüllt und – im Sinne der eingangs zitierten<br />
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes – ernstgemeint ist.<br />
Letzteres schließt jedoch nach dem Sinn und der Funktion einer <strong>Unterlassungserklärung</strong> die<br />
Bereitschaft des Schuldners ein, dem Gläubiger die Erklärung auf dessen Verlangen auch in<br />
einer Form abzugeben, die im Streitfall die Durchsetzung ohne rechtliche Zweifelsgründe<br />
und Beweisschwierigkeiten ermöglicht; denn wenn der Schuldner im eigenen Interesse<br />
erreichen will, daß der Gläubiger von der prozessualen Durchsetzung seines Anspruchs<br />
Abstand nimmt, muß er bereit sein, diesem eine rechtliche Ausgangsstellung einzuräumen,<br />
die im Verletzungsfall der eines Titelgläubigers <strong>nicht</strong> allzu sehr nachsteht. Fehlt diese<br />
Bereitschaft, so bestehen grundsätzlich berechtigte Zweifel an der Ernstlichkeit der
abgegebenen Erklärung bzw. des Unterwerfungswillens; sie erscheint damit ungeeignet, die<br />
Wiederholungsgefahr zu beseitigen.<br />
d) Einen solchen Fall hat das Berufungsgericht vorliegend rechtsfehlerfrei als gegeben<br />
angesehen. Aus der Natur eines Fernschreibens als maschinell gefertigter und <strong>nicht</strong><br />
unterzeichneter Erklärung ergeben sich grundsätzlich Zweifelsmöglichkeiten hinsichtlich der<br />
rechtlichen Urheberschaft oder der Autorisierung des tatsächlichen Absenders durch den<br />
Schuldner, so daß das Verlangen des Klägers, ihm eine schriftliche Bestätigung zukommen<br />
zu lassen, berechtigt erscheint. Dies umso mehr, als – wie der Bundesgerichtshof bereits<br />
entschieden hat – in Zweifelsfällen ohnehin grundsätzlich der Schuldner alle für die<br />
Ernstlichkeit seines Unterwerfungswillens sprechenden Umstände darzulegen und<br />
erforderlichenfalls nachzuweisen hat (vgl. BGH, Urt. v. 13.5.1987 – I ZR 79/85, GRUR 1987,<br />
640, 641 = WRP 1987, 557 – Wiederholte Unterwerfung II; vgl. auch Urt. v. 22.6.1989 – I ZR<br />
120/87, GRUR 1989, 758 – Gruppenprofil).<br />
Die Beklagte ist diesem Verlangen – dessen Wiederholung entgegen KG GRUR 1988, 567,<br />
568 <strong>nicht</strong> erforderlich war – <strong>nicht</strong> nachgekommen, so daß nach dem vorstehend<br />
Ausgeführten vom Fehlen einer im Sinne der Rechtsprechung hinreichend ernsthaften<br />
Unterwerfungsbereitschaft ausgegangen werden muß. Die fernschriftliche Erklärung hat<br />
damit ihre Eignung, die Wiederholungsvermutung auszuräumen, verloren.<br />
Hierfür bedurfte es demgemäß und nach den eingangs dargelegten<br />
Rechtsprechungsgrundsätzen einer erneuten, nunmehr den zu stellenden Anforderungen<br />
genügenden Unterlassungsverpflichtungserklärung. Letztere ist <strong>nicht</strong> – wie das<br />
Berufungsgericht rechtsirrig angenommen hat – durch nachträgliche, verspätete Erklärungen<br />
des Schuldners im Prozeß über den angeblichen Charakter des Fernschreibens zu ersetzen.<br />
Denn im Hinblick auf die von der Rechtsprechung anerkannten weitgehenden Wirkungen<br />
schon einer einseitigen, <strong>nicht</strong> annahmebedürftigen Unterlassungsverpflichtungserklärung,<br />
dabei insbesondere im Hinblick auf die ihr grundsätzlich zuerkannten Wirkungen auch im<br />
Verhältnis zu Dritten (vgl. BGH, Urt. v. 2.12.1982 – I ZR 121/80, GRUR 1983, 186 = WRP<br />
1983, 264; st. Rspr.) erscheint es erforderlich, daß eine solche Erklärung grundsätzlich<br />
selbst von Anfang an und allenfalls in Verbindung mit einer zu Recht geforderten<br />
unverzüglichen Bestätigung, jedenfalls aber ohne Zuhilfenahme wesentlich später liegender,<br />
vermeintlich konkludenter Verhaltensweisen des Schuldners, klar und zweifelsfrei den<br />
maßgeblichen ernstlichen Willen des Schuldners zur Unterlassung künftiger Wiederholungen<br />
zum Ausdruck bringt. Hieran fehlt es bei einem Fernschreiben, dessen Bestätigung verlangt,<br />
aber <strong>nicht</strong> gegeben worden ist.<br />
4. Das den Rechtsstreit erledigende Ereignis ist daher insgesamt erst in der von der<br />
Beklagten in einem anderen Rechtsstreit dem Kläger gegenüber abgegebenen<br />
Abschlußerklärung zu der dort erlassenen einstweiligen Verfügung zu sehen. Da nach der<br />
verfahrensfehlerfrei getroffenen und auch von der Revision <strong>nicht</strong> beanstandeten Feststellung<br />
des Berufungsgerichts der mit der Abschlußerklärung bestandskräftig gewordene Verbotstitel<br />
jenes Verfügungsverfahrens den Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens in vollem<br />
Umfang erfaßt, durfte das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler in der Abgabe jener Erklärung<br />
einen Umstand sehen, durch den das Rechtsschutzbedürfnis für die vorliegende Klage<br />
entfallen ist. Da – wie ausgeführt – der Anspruch des Klägers bis zum Eintritt dieses<br />
Umstandes bestanden hatte, ist seinem Antrag auf Feststellung der Erledigung der<br />
Hauptsache vom Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht entsprochen worden.<br />
IV.<br />
Die Revision der Beklagten ist somit mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO<br />
zurückzuweisen.<br />
v. Gamm, Pi<strong>per</strong>, Erdmann, Teplitzky, Mees