30.10.2013 Aufrufe

Unterlassungserklärung per Fax nicht ausreichend ... - Internetrecht

Unterlassungserklärung per Fax nicht ausreichend ... - Internetrecht

Unterlassungserklärung per Fax nicht ausreichend ... - Internetrecht

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

BGH, Urteil vom 08.03.1990, Az.: I ZR 116/88<br />

Auch eine fernschriftliche Unterlassungsverpflichtungserklärung ist, sofern sie<br />

hinreichend strafbewehrt ist und die sonstigen inhaltlichen<br />

Wirksamkeitsvoraussetzungen erfüllt, grundsätzlich geeignet, die<br />

Wiederholungsgefahr zu beseitigen.<br />

Ein im Sinne der Rechtsprechung hinreichend ernsthafter Unterlassungswille muß<br />

jedoch im Hinblick auf Sinn und Funktion einer Unterwerfungserklärung als einer für<br />

den Gläubiger ohne größere Schwierigkeiten durchsetzbaren Verpflichtung die<br />

Bereitschaft einschließen, dem Gläubiger auf dessen Verlangen die Erklärung<br />

schriftlich zu bestätigen. Kommt der Schuldner einem solchen Verlangen <strong>nicht</strong> nach,<br />

so verliert die fernschriftliche Erklärung mangels ernsthafter<br />

Unterwerfungsbereitschaft ihre Wirkung.<br />

Tenor<br />

Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Kammergerichts vom 9. Februar 1988<br />

wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.<br />

Tatbestand<br />

Der Kläger ist ein Verband zur Förderung gewerblicher Interessen im Sinne des § 13 Abs. 2<br />

Nr. 2 UWG, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben es gehört, unlauteren Wettbewerb zu<br />

bekämpfen.<br />

Die Beklagte betreibt einen Versandhandel. Mit einer Werbeanzeige in der Illustrierten "Das<br />

Goldene Blatt" vom 29. Januar 1986 versprach sie demjenigen, der einen von ihr<br />

angebotenen "winterfesten, gefütterten Freizeitschuh" zum Preise ab 49,50 DM bestellte, die<br />

kostenlose Lieferung eines Taschenrechners mit der Wendung: "Diesen Taschenrechner …<br />

gibt es dazu …".<br />

Der Kläger, der im Angebot des Taschenrechners eine unerlaubte Zugabe sieht, mahnte die<br />

Beklagte durch Schreiben vom 24. März 1986 mit der Aufforderung ab, eine strafbewehrte<br />

<strong>Unterlassungserklärung</strong> abzugeben, deren Inhalt dem nachfolgend wiedergegebenen<br />

Klageantrag entsprach. Der Kläger erhielt darauf am 7. April 1986 ein Fernschreiben mit<br />

einer Unterwerfungserklärung, die die geforderte Unterlassungsverpflichtung auf die<br />

kostenlose Zugabe eines Taschenrechners gleichzeitig mit "winterfesten, gefütterten<br />

Freizeitschuhen" beschränkte. Als Unterschrift des Fernschreibens war ausgedruckt: "o.<br />

gmbh., ppa. k. z.".<br />

Mit Schreiben vom 9. April 1986 bat der Kläger um schriftliche Bestätigung des Inhalts des<br />

Fernschreibens bis zum 18. April 1986. Die Beklagte antwortete <strong>nicht</strong>, worauf der Kläger die<br />

vorliegende Klage erhoben und beantragt hat,<br />

die Beklagte unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu<br />

unterlassen<br />

im geschäftlichen Verkehr dem Besteller von Schuhwerk die gleichzeitige kostenlose<br />

Übersendung eines Taschenrechners zu versprechen<br />

und/oder<br />

den Taschenrechner bei Lieferung unentgeltlich mitzuschicken, insbesondere zu werben: (Es<br />

folgt ein Textauszug aus dem beanstandeten Inserat).


Die Beklagte hat vorgetragen, das Fernschreiben sei von ihrem ordnungsgemäß<br />

bevollmächtigten Prokuristen Z. aufgegeben worden; es habe somit eine <strong>ausreichend</strong>e<br />

Verpflichtungserklärung dargestellt.<br />

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.<br />

Während des Berufungsverfahrens hat die Beklagte in einem ebenfalls vom Kläger gegen<br />

sie eingeleiteten einstweiligen Verfügungsverfahren – 91 O 552/86 – LG Berlin – eine<br />

Abschlußerklärung abgegeben, mit der sie die gegen sie erwirkte einstweilige Verfügung als<br />

endgültige Regelung anerkannt hat. In der einstweiligen Verfügung war ihr unter Androhung<br />

näher gekennzeichneter Ordnungsmittel untersagt worden,<br />

im geschäftlichen Verkehr im Versandhandel dem Besteller von Schuhwerk die kostenlose<br />

Übersendung anderer Ware, die <strong>nicht</strong> Reklamegegenstand von geringem Wert ist, indem sie<br />

<strong>nicht</strong> einen Handelswert im Einzelhandel von weniger als 1,– DM hat, insbesondere eine<br />

Schneebrille, zu versprechen<br />

und/oder<br />

bei Lieferung unentgeltlich zu gewähren, insbesondere für Schuhwerk zu werben: (Es folgt<br />

ein konkreter Werbetext).<br />

Mit Rücksicht hierauf hat der Kläger den vorliegenden Rechtsstreit für in der Hauptsache<br />

erledigt erklärt und, da die Beklagte der Erledigung widersprochen hat, beantragt,<br />

in Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Erledigung der Hauptsache festzustellen.<br />

Die Beklagte hat die Zurückweisung der Berufung beantragt.<br />

Das Berufungsgericht hat dem Feststellungsantrag des Klägers im Ergebnis entsprochen,<br />

jedoch einen Teil der Kosten dem Kläger auferlegt.<br />

Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Zurückweisung der Berufung weiter.<br />

Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.<br />

Sachverhalt<br />

I.<br />

Das Berufungsgericht hat ausgeführt:<br />

Die Erledigungserklärung sei wirksam, weil die Klage im Zeitpunkt des erledigenden<br />

Ereignisses zulässig und begründet gewesen sei. Dem Kläger habe ein aus §§ 1, 2<br />

ZugabeVO, § 13 UWG a.F. herzuleitender Unterlassungsanspruch zugestanden. Dieser<br />

habe sich <strong>nicht</strong> nur auf die Unterlassung von Zugaben bei der Bestellung von "winterfesten,<br />

gefütterten Schuhen" erstreckt; vielmehr sei im Wege einer zulässigen Verallgemeinerung,<br />

die das Charakteristische bzw. den "Kern" der engeren Verletzungsform unberührt lasse, der<br />

Anspruch auf eine Unterlassung der Ankündigung und Gewährung eines Taschenrechners<br />

bei der Bestellung von Schuhwerk schlechthin zu erweitern gewesen. Dieser Anspruch sei<br />

durch die fernschriftliche Erklärung der Beklagten <strong>nicht</strong> erloschen, weil diese Erklärung die<br />

Wiederholungsgefahr <strong>nicht</strong> beseitigt habe. Ein Gläubiger brauche sich wegen der mit einer<br />

fernschriftlichen Erklärung verbundenen Unsicherheit hinsichtlich der Autorisierung des<br />

Absenders <strong>nicht</strong> mit einer solchen Erklärung zu begnügen; er dürfe vielmehr eine schriftliche<br />

Bestätigung verlangen. Mache er hiervon Gebrauch, so entfalle die Wiederholungsgefahr<br />

erst mit dem Zugang der Bestätigung.


Außerdem sei das Fernschreiben auch inhaltlich unzureichend gewesen; es habe infolge der<br />

vorgenommenen Beschränkung auf winterfeste, gefütterte Freizeitschuhe den Anspruch<br />

lediglich insoweit, <strong>nicht</strong> aber in vollem Umfange zum Erlöschen bringen können. Daran<br />

ändere <strong>nicht</strong>s, daß der Kläger in seiner Bitte um schriftliche Bestätigung diese inhaltliche<br />

Einschränkung <strong>nicht</strong> beanstandet habe; denn ein darin eventuell zu sehender Verzicht auf<br />

den weitergehenden Anspruch sei ersichtlich auf den erwarteten Fall der vorgerichtlichen<br />

Einigung beschränkt gewesen. Dafür, daß der Kläger auch für den Fall einer erforderlich<br />

werdenden gerichtlichen Auseinandersetzung seinen Anspruch teilweise hätte fallen lassen<br />

wollen, sei <strong>nicht</strong>s ersichtlich.<br />

Die begrenzte Wirkung einer Teilbeseitigung des Anspruchs sei schließlich auch eingetreten,<br />

als die Beklagte in der Klageerwiderung die anfänglich berechtigten Zweifel des Klägers<br />

hinsichtlich ihrer Autorisierung des Fernschreibtextes beseitigt habe. Insoweit sei das<br />

erledigende Ereignis daher schon in der Klageerwiderung zu sehen, was dazu führen müsse,<br />

daß der Kläger, der zu diesem Zeitpunkt eine erforderliche Teilerledigungserklärung<br />

versäumt habe, einen – allerdings wegen des Verhältnisses der Streitgegenstandsteile<br />

zueinander geringen – Teil der Kosten tragen müsse.<br />

Hinsichtlich des unberührt gebliebenen Teils des Anspruchs – Unterlassen bei Schuhwerk<br />

schlechthin – sei die Erledigung dann – insoweit entsprechend der Auffassung des Klägers –<br />

mit der Abschlußerklärung der Beklagten im einstweiligen Verfügungsverfahren eingetreten.<br />

Denn der durch die Erledigung als endgültig anerkannte Verbotstitel der einstweiligen<br />

Verfügung beziehe sich auf Schuhwerk schlechthin und beziehe den Streitgegenstand des<br />

vorliegenden Verfahrens voll ein, was zum Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses für die<br />

Weiterverfolgung des Unterlassungsanspruchs geführt habe.<br />

II.<br />

Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Beklagten ist zulässig. Zwar<br />

überschreitet die Beschwer der Beklagten tatsächlich <strong>nicht</strong> die in § 546 ZPO als<br />

Voraussetzung der Statthaftigkeit genannte Grenze von 40.000,– DM; denn das<br />

Berufungsgericht hat bei seiner Festsetzung der Beschwer in Höhe des ursprünglich für die<br />

Unterlassungsklage berechtigt gewesenen Streitwerts des Verfahrens in rechtsfehlerhafter<br />

Weise vernachlässigt, daß die Beschwer einer Partei nie höher sein kann, als der Streitwert<br />

zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung der abgeschlossenen Instanz (vgl.<br />

Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, 20. Aufl., § 546 Rdn. 23) und daß letzterer hier <strong>nicht</strong> die<br />

Beschwergrenze erreichen konnte. Der Streitgegenstand des allein noch zu beurteilenden<br />

Begehrens des Klägers, festzustellen, daß der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt sei, ist<br />

mit dem Gegenstand des ursprünglich auf Unterlassung gerichteten Antrags <strong>nicht</strong> identisch,<br />

so daß der Streitwert des Erledigungsstreits gemäß § 3 ZPO neu zu schätzen ist; nach<br />

ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. schon grundlegend BGH, Urt. v.<br />

21.4.1961 – V ZR 155/60, NJW 1961, 1210 sowie die umfangreichen Nachweise bei<br />

Zöller/Vollkommer, ZPO, 15. Aufl., § 91 a Rdn. 48) entspricht das hierbei zu<br />

berücksichtigende Interesse des Klägers regelmäßig – sofern <strong>nicht</strong> ausnahmsweise (hier<br />

<strong>nicht</strong> festgestellte) Umstände eine andere Beurteilung rechtfertigen – nur noch dem<br />

Interesse an einer günstigen Kostenentscheidung, so daß als Streitwert lediglich (in etwa)<br />

der – vorliegend mit rund 19.000,– DM zu veranschlagende – Kostenwert in Betracht kommt.<br />

Ungeachtet dessen ist jedoch über die Revision in der Sache zu entscheiden; denn das<br />

Revisionsgericht ist auch an eine fehlerhafte Bemessung der Beschwer gebunden (§ 546<br />

Abs. 2 ZPO).<br />

III.<br />

Sachlich bleibt die Revision jedoch ohne Erfolg, da das Berufungsgericht im Ergebnis<br />

rechtsfehlerfrei die Erledigung der Hauptsache des Rechtsstreits festgestellt hat.


1. Das Berufungsgericht ist in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des<br />

Bundesgerichtshofs (vgl. BGHZ 83, 12, 13 f.) davon ausgegangen, daß das (einseitige)<br />

Feststellungsbegehren des Klägers begründet ist, wenn die ursprünglich erhobene<br />

Unterlassungsklage im Zeitpunkt eines nach ihrer Zustellung eingetretenen erledigenden<br />

Ereignisses zulässig und begründet war. Hiergegen erhebt auch die Revision keine Rügen.<br />

2. Das Berufungsgericht hat weiter zutreffend – und auch insoweit von der Revision<br />

unbeanstandet – angenommen, daß für den Kläger aufgrund der Werbung der Beklagten in<br />

der Illustrierten "Das Goldene Blatt" vom 29. Januar 1986 ein Unterlassungsanspruch gemäß<br />

§§ 1 und 2 ZugabeVO entstanden war; denn bei dem Werbeversprechen, beim Kauf eines<br />

Paars winterfester, gefütterter Freizeitschuhe einen Taschenrechner ohne Berechnung<br />

mitzuliefern, handelte es sich – was auch die Revision <strong>nicht</strong> in Frage stellt – um eine<br />

unzulässige Zugabe im Sinne der genannten Bestimmungen.<br />

3. Der Anspruch des Klägers war im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses – auf den unter<br />

4. noch näher einzugehen sein wird – <strong>nicht</strong> erloschen; die Wiederholungsgefahr, auf deren<br />

vorherigen Fortfall die Beklagte sich berufen hat, hatte bis zu diesem Zeitpunkt<br />

fortbestanden.<br />

a) Nach ständiger Rechtsprechung, von der auch das Berufungsgericht ausgegangen ist,<br />

kann der Verletzer die durch einen Wettbewerbsverstoß begründete Vermutung der<br />

Wiederholungsgefahr grundsätzlich nur dadurch ausräumen, daß er gegenüber dem<br />

Gläubiger des Unterlassungsanspruchs eine ernstgemeinte, den Anspruchsgegenstand<br />

uneingeschränkt abdeckende und durch ein Vertragsstrafeversprechen angemessen<br />

gesicherte Unterlassungsverpflichtungserklärung abgibt (vgl. BGH, Urt. v. 30.3.1988 – I ZR<br />

209/86 = GRUR 1988, 699, 700 = WRP 1988, 652 – qm-Preisangaben II; BGH, Urt. v.<br />

30.11.1989 – I ZR 55/89, Urteilsabdr. S. 38 – Metro III). Eine solche Erklärung hat das<br />

Berufungsgericht in dem Fernschreiben der Beklagten vom 7. April 1986 aus mehreren<br />

Gründen <strong>nicht</strong> gesehen. Auch dies hält im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung stand.<br />

b) Dahinstehen kann, ob – wie das Berufungsgericht auch angenommen hat – die Erklärung<br />

wegen inhaltlicher Unzulänglichkeiten die Wiederholungsgefahr <strong>nicht</strong> oder <strong>nicht</strong> voll<br />

beseitigen konnte. Denn jedenfalls war sie schon deshalb <strong>nicht</strong> geeignet, diese Wirkung zu<br />

erzeugen, weil sie in der Form eines Fernschreibens erfolgt und von der Beklagten<br />

ungeachtet eines berechtigten entsprechenden Verlangens des Klägers <strong>nicht</strong> schriftlich<br />

bestätigt worden ist.<br />

c) Zwar kann – wovon auch das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen ist – eine durch<br />

Fernschreiben abgegebene Unterlassungsverpflichtungserklärung <strong>nicht</strong> als grundsätzlich<br />

ungeeignet angesehen werden, eine bestehende Wiederholungsgefahr auszuräumen. Da<br />

die Beseitigung der Wiederholungsgefahr nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs<br />

<strong>nicht</strong> von einer bestimmten Form, sondern nur vom Inhalt und der Ernstlichkeit einer<br />

Unterlassungsverpflichtungserklärung abhängt, kann an sich auch eine in der Form eines<br />

Fernschreibens abgegebene Erklärung die Wiederholungsvermutung beseitigen, sofern sie<br />

inhaltlich die gebotenen Voraussetzungen erfüllt und – im Sinne der eingangs zitierten<br />

Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes – ernstgemeint ist.<br />

Letzteres schließt jedoch nach dem Sinn und der Funktion einer <strong>Unterlassungserklärung</strong> die<br />

Bereitschaft des Schuldners ein, dem Gläubiger die Erklärung auf dessen Verlangen auch in<br />

einer Form abzugeben, die im Streitfall die Durchsetzung ohne rechtliche Zweifelsgründe<br />

und Beweisschwierigkeiten ermöglicht; denn wenn der Schuldner im eigenen Interesse<br />

erreichen will, daß der Gläubiger von der prozessualen Durchsetzung seines Anspruchs<br />

Abstand nimmt, muß er bereit sein, diesem eine rechtliche Ausgangsstellung einzuräumen,<br />

die im Verletzungsfall der eines Titelgläubigers <strong>nicht</strong> allzu sehr nachsteht. Fehlt diese<br />

Bereitschaft, so bestehen grundsätzlich berechtigte Zweifel an der Ernstlichkeit der


abgegebenen Erklärung bzw. des Unterwerfungswillens; sie erscheint damit ungeeignet, die<br />

Wiederholungsgefahr zu beseitigen.<br />

d) Einen solchen Fall hat das Berufungsgericht vorliegend rechtsfehlerfrei als gegeben<br />

angesehen. Aus der Natur eines Fernschreibens als maschinell gefertigter und <strong>nicht</strong><br />

unterzeichneter Erklärung ergeben sich grundsätzlich Zweifelsmöglichkeiten hinsichtlich der<br />

rechtlichen Urheberschaft oder der Autorisierung des tatsächlichen Absenders durch den<br />

Schuldner, so daß das Verlangen des Klägers, ihm eine schriftliche Bestätigung zukommen<br />

zu lassen, berechtigt erscheint. Dies umso mehr, als – wie der Bundesgerichtshof bereits<br />

entschieden hat – in Zweifelsfällen ohnehin grundsätzlich der Schuldner alle für die<br />

Ernstlichkeit seines Unterwerfungswillens sprechenden Umstände darzulegen und<br />

erforderlichenfalls nachzuweisen hat (vgl. BGH, Urt. v. 13.5.1987 – I ZR 79/85, GRUR 1987,<br />

640, 641 = WRP 1987, 557 – Wiederholte Unterwerfung II; vgl. auch Urt. v. 22.6.1989 – I ZR<br />

120/87, GRUR 1989, 758 – Gruppenprofil).<br />

Die Beklagte ist diesem Verlangen – dessen Wiederholung entgegen KG GRUR 1988, 567,<br />

568 <strong>nicht</strong> erforderlich war – <strong>nicht</strong> nachgekommen, so daß nach dem vorstehend<br />

Ausgeführten vom Fehlen einer im Sinne der Rechtsprechung hinreichend ernsthaften<br />

Unterwerfungsbereitschaft ausgegangen werden muß. Die fernschriftliche Erklärung hat<br />

damit ihre Eignung, die Wiederholungsvermutung auszuräumen, verloren.<br />

Hierfür bedurfte es demgemäß und nach den eingangs dargelegten<br />

Rechtsprechungsgrundsätzen einer erneuten, nunmehr den zu stellenden Anforderungen<br />

genügenden Unterlassungsverpflichtungserklärung. Letztere ist <strong>nicht</strong> – wie das<br />

Berufungsgericht rechtsirrig angenommen hat – durch nachträgliche, verspätete Erklärungen<br />

des Schuldners im Prozeß über den angeblichen Charakter des Fernschreibens zu ersetzen.<br />

Denn im Hinblick auf die von der Rechtsprechung anerkannten weitgehenden Wirkungen<br />

schon einer einseitigen, <strong>nicht</strong> annahmebedürftigen Unterlassungsverpflichtungserklärung,<br />

dabei insbesondere im Hinblick auf die ihr grundsätzlich zuerkannten Wirkungen auch im<br />

Verhältnis zu Dritten (vgl. BGH, Urt. v. 2.12.1982 – I ZR 121/80, GRUR 1983, 186 = WRP<br />

1983, 264; st. Rspr.) erscheint es erforderlich, daß eine solche Erklärung grundsätzlich<br />

selbst von Anfang an und allenfalls in Verbindung mit einer zu Recht geforderten<br />

unverzüglichen Bestätigung, jedenfalls aber ohne Zuhilfenahme wesentlich später liegender,<br />

vermeintlich konkludenter Verhaltensweisen des Schuldners, klar und zweifelsfrei den<br />

maßgeblichen ernstlichen Willen des Schuldners zur Unterlassung künftiger Wiederholungen<br />

zum Ausdruck bringt. Hieran fehlt es bei einem Fernschreiben, dessen Bestätigung verlangt,<br />

aber <strong>nicht</strong> gegeben worden ist.<br />

4. Das den Rechtsstreit erledigende Ereignis ist daher insgesamt erst in der von der<br />

Beklagten in einem anderen Rechtsstreit dem Kläger gegenüber abgegebenen<br />

Abschlußerklärung zu der dort erlassenen einstweiligen Verfügung zu sehen. Da nach der<br />

verfahrensfehlerfrei getroffenen und auch von der Revision <strong>nicht</strong> beanstandeten Feststellung<br />

des Berufungsgerichts der mit der Abschlußerklärung bestandskräftig gewordene Verbotstitel<br />

jenes Verfügungsverfahrens den Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens in vollem<br />

Umfang erfaßt, durfte das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler in der Abgabe jener Erklärung<br />

einen Umstand sehen, durch den das Rechtsschutzbedürfnis für die vorliegende Klage<br />

entfallen ist. Da – wie ausgeführt – der Anspruch des Klägers bis zum Eintritt dieses<br />

Umstandes bestanden hatte, ist seinem Antrag auf Feststellung der Erledigung der<br />

Hauptsache vom Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht entsprochen worden.<br />

IV.<br />

Die Revision der Beklagten ist somit mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO<br />

zurückzuweisen.<br />

v. Gamm, Pi<strong>per</strong>, Erdmann, Teplitzky, Mees

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!