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Zweiter Teil: Allgemeine Bestimmungen - VSV

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4.9 Sofern der VP es vorsieht und dies in der Anschlussvereinbarung festgehalten ist,<br />

wird bei <strong>Teil</strong>zeitbeschäftigten mit einem Beschäftigungsgrad von 50% und mehr<br />

der Koordinationsabzug gemäss Ziff. II B des VP proportional dem Beschäftigungsgrad<br />

angepasst.<br />

Seite 10

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