Zweiter Teil: Allgemeine Bestimmungen - VSV
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7.3.6 Ist die versicherte Person verheiratet oder lebt sie in einer eingetragenen oder anspruchsbegründenden<br />
Lebenspartnerschaft, so ist der Bezug nur zulässig, wenn<br />
ihr Ehegatte oder Lebenspartner schriftlich zustimmt. Es ist der Nachweis der Authentizität<br />
der Unterschrift beizubringen. Kann sie die Zustimmung nicht einholen<br />
oder wird ihr diese verweigert, so kann sie das Gericht anrufen. Im Scheidungsfall<br />
oder bei einer gerichtlichen Auflösung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft<br />
vor Eintritt eines Vorsorgefalles gilt der während der Ehe bzw. während der Dauer<br />
der eingetragenen Lebenspartnerschaft getätigte Vorbezug als Freizügigkeitsleistung<br />
und wird nach Art. 122 f. ZGB sowie nach Art. 22 FZG geteilt.<br />
7.3.7 Die versicherte Person hat bis drei Jahre vor Erreichen des Pensionsalters das<br />
Recht, den vorbezogenen Betrag zurückzuzahlen. Die minimale Rückzahlung beträgt<br />
CHF 20'000.--.<br />
7.3.8 Der vorbezogene Betrag muss von der versicherten Person oder von ihren Erben<br />
zurückbezahlt werden, wenn:<br />
- das Wohneigentum veräussert wird;<br />
- Rechte an diesem Wohneigentum eingeräumt werden, die wirtschaftlich einer<br />
Veräusserung gleichkommen;<br />
- beim Tod der versicherten Person keine Vorsorgeleistung fällig wird.<br />
7.3.9 Sobald Vorbezüge für die Wohneigentumsförderung vorgenommen wurden, so<br />
dürfen freiwillige Einkäufe erst vorgenommen werden, wenn die Vorbezüge vollständig<br />
zurückbezahlt sind.<br />
7.3.10 Die Stiftung erhebt bei einem Vorbezug einen Beitrag an die Bearbeitungskosten<br />
von pauschal CHF 400.--. In diesem Betrag sind die Gebühren für die Anmerkung<br />
der Veräusserungsbeschränkung im Grundbuch nicht inbegriffen. Diese sind von<br />
der versicherten Person zusätzlich zu übernehmen.<br />
7.4 Zusatzversicherung<br />
Für den Fall, dass durch den Vorbezug eine Vorsorgelücke entsteht, vermittelt die<br />
Stiftung gemäss Art. 30c Abs. 4 BVG eine Zusatzversicherung.<br />
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