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Zweiter Teil: Allgemeine Bestimmungen - VSV

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7.3.6 Ist die versicherte Person verheiratet oder lebt sie in einer eingetragenen oder anspruchsbegründenden<br />

Lebenspartnerschaft, so ist der Bezug nur zulässig, wenn<br />

ihr Ehegatte oder Lebenspartner schriftlich zustimmt. Es ist der Nachweis der Authentizität<br />

der Unterschrift beizubringen. Kann sie die Zustimmung nicht einholen<br />

oder wird ihr diese verweigert, so kann sie das Gericht anrufen. Im Scheidungsfall<br />

oder bei einer gerichtlichen Auflösung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft<br />

vor Eintritt eines Vorsorgefalles gilt der während der Ehe bzw. während der Dauer<br />

der eingetragenen Lebenspartnerschaft getätigte Vorbezug als Freizügigkeitsleistung<br />

und wird nach Art. 122 f. ZGB sowie nach Art. 22 FZG geteilt.<br />

7.3.7 Die versicherte Person hat bis drei Jahre vor Erreichen des Pensionsalters das<br />

Recht, den vorbezogenen Betrag zurückzuzahlen. Die minimale Rückzahlung beträgt<br />

CHF 20'000.--.<br />

7.3.8 Der vorbezogene Betrag muss von der versicherten Person oder von ihren Erben<br />

zurückbezahlt werden, wenn:<br />

- das Wohneigentum veräussert wird;<br />

- Rechte an diesem Wohneigentum eingeräumt werden, die wirtschaftlich einer<br />

Veräusserung gleichkommen;<br />

- beim Tod der versicherten Person keine Vorsorgeleistung fällig wird.<br />

7.3.9 Sobald Vorbezüge für die Wohneigentumsförderung vorgenommen wurden, so<br />

dürfen freiwillige Einkäufe erst vorgenommen werden, wenn die Vorbezüge vollständig<br />

zurückbezahlt sind.<br />

7.3.10 Die Stiftung erhebt bei einem Vorbezug einen Beitrag an die Bearbeitungskosten<br />

von pauschal CHF 400.--. In diesem Betrag sind die Gebühren für die Anmerkung<br />

der Veräusserungsbeschränkung im Grundbuch nicht inbegriffen. Diese sind von<br />

der versicherten Person zusätzlich zu übernehmen.<br />

7.4 Zusatzversicherung<br />

Für den Fall, dass durch den Vorbezug eine Vorsorgelücke entsteht, vermittelt die<br />

Stiftung gemäss Art. 30c Abs. 4 BVG eine Zusatzversicherung.<br />

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