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Zweiter Teil: Allgemeine Bestimmungen - VSV

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Gewählt sind in der vorgegebenen Anzahl jene Kandidaten, welche die höchste Stimmenzahl<br />

auf sich vereinen, wobei jedoch pro Firma höchstens ein Arbeitnehmer im Stiftungsrat Einsitz<br />

nehmen kann.<br />

Bei Stimmengleichheit entscheiden folgende Kriterien in nachstehender Reihenfolge:<br />

- der frühere Zeitpunkt des Eintritts in die Stiftung,<br />

- das höhere Lebensalter.<br />

Werden auf Grund von Ziff. 3 nicht mehr als die vorgegebene Anzahl Kandidaten aufgestellt, so<br />

gelten diese als in stiller Wahl gewählt.<br />

Beendigt ein Arbeitnehmervertreter sein Arbeitsverhältnis bei seinem bisherigen Arbeitgeber,<br />

so erlischt seine Mitgliedschaft im Stiftungsrat, und es rückt für den Rest der Amtsdauer nach,<br />

wer nach den Kriterien von Ziff. 3 am meisten Stimmen erzielt hat.<br />

4 Amtsdauer<br />

Die Amtsdauer der Stiftungsräte beträgt 3 Jahre. Sie beginnt jeweils am 1. Januar und endigt<br />

am 31. Dezember. Eine Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Stiftungsrat aus dem Dienst einer<br />

der Stiftung angeschlossenen Mitgliedfirmen aus, so endet gleichzeitig sein Stiftungsratsmandat.<br />

Während der Amtsdauer bestellte Stiftungsräte treten in die Amtszeit ihrer Vorgänger ein.<br />

Ist ein Arbeitnehmervertreter aus dem Stiftungsrat ausgeschieden, wird für die verbleibende<br />

Amtsdauer eine Ersatzperson nach dem Wahlverfahren gemäss Ziff. 3 gewählt.<br />

5 Konstitution<br />

Der Stiftungsrat konstituiert sich selbst und bestimmt den Präsidenten und den Vizepräsidenten<br />

aus seiner Mitte.<br />

6 Aufgaben<br />

Der Stiftungsrat vertritt die Stiftung nach aussen und bezeichnet diejenigen Personen, welche<br />

die Stiftung rechtsverbindlich vertreten. Die Zeichnungsberechtigten führen Kollektivunterschrift<br />

zu zweien.<br />

Der Stiftungsrat leitet die Geschäfte der Stiftung nach den Vorschriften des Gesetzes, den <strong>Bestimmungen</strong><br />

der Stiftungsurkunde und den Weisungen der Aufsichtsbehörde. Er kann einzelne<br />

Aufgaben und Befugnisse an besondere Ausschüsse, die Durchführungsstelle der Stiftung oder<br />

aussenstehende Drittpersonen delegieren.<br />

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