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Nr. 10: Lichte Höhe/Geschosshöhe - IRAP

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Themenblatt <strong>Nr</strong>. <strong>10</strong><br />

<strong>Lichte</strong> <strong>Höhe</strong><br />

<strong>Geschosshöhe</strong><br />

Ein Fachausdruck und seine unterschiedliche Verwendung<br />

Vorschlag zur einheitlichen Begriffsverwendung, April 1999<br />

Anpassung aufgrund der SIA - Normen für die Raumplanung<br />

Norm 423, Oktober 2006<br />

Rapperswil, erstellt April 1999, ergänzt Dezember 2006


Themenblatt <strong>Nr</strong>. <strong>10</strong>: <strong>Lichte</strong> <strong>Höhe</strong>/<strong>Geschosshöhe</strong><br />

Institut für Raumentwicklung<br />

SIA Normen für die Raumplanung<br />

Folgende SIA – Normen für die Raumplanung existieren oder werden entwickelt und können beim<br />

Schweizerischer Ingenieur- und Architektenverein (SIA) www.sia.ch bezogen werden.<br />

Norm Titel / Name Inkrafttreten<br />

SIA 421 Nutzungsziffern Oktober 2006<br />

SIA 422 Bauzonenkapazität Voraussichtlich Ende 2007<br />

SIA 423 Gebäudedimensionen und Abstände Oktober 2006<br />

SIA 424 Darstellung der Rahmennutzungspläne Voraussichtlich Ende 2007<br />

SIA 425 Erschliessungsplanung Voraussichtlich Ende 2007<br />

In der folgenden Übersicht wird aufgezeigt, wie die unterschiedlichen Themenblätter in die SIA- Normen,<br />

respektive in die IVHB (Interkantonale Vereinbarung zur Harmonisierung der Baubegriffe und<br />

Messweisen) eingeflossen sind.<br />

<strong>Nr</strong>. Titel Themenblatt Jahr<br />

SIA<br />

Norm<br />

IVHB<br />

Definitionen<br />

1 Nutzungsplanverfahren 1998 - -<br />

2 Gebäudegrundfläche 1998 SIA 421 -<br />

3 Gebäudegrundriss 1998 - -<br />

4 Fassadenlänge 1998 - -<br />

5 Gebäudelänge, -breite, -tiefe 1998 SIA 423 4.1, 4.2<br />

6 Kleinbauten, An- und Nebenbauten 1998 SIA 423 2.2, 2.3<br />

7 Unterniveaubauten 1998 SIA 423 2.5<br />

8 Niveaupunkt 2000 - -<br />

9 Dachdurchbrüche, Dachaufbauten,<br />

Dacheinschnitte, Dachflächenfenster<br />

1998 SIA 423 In Erläuterungen zu<br />

5.2, 5.2, 6.3<br />

<strong>10</strong> <strong>Lichte</strong> <strong>Höhe</strong>, <strong>Geschosshöhe</strong> 1999 SIA 423 5.4<br />

11 Voll-, Unter-, Dach- und Attikageschoss 1999 SIA 423 6.1, 6.2, 6.3, 6.4<br />

12 Gebäude-, Fassaden-, Trauf- und Firsthöhe 1999 SIA 423 5.1, 5.2<br />

13 Nutzungsziffern (AZ, BMZ, ÜZ, GZ und FFZ) 1999 SIA 421 8.1 – 8.5<br />

11/06 SIA und IVHB Ergänzungen GIL / coa


Institut für Raumentwicklung <strong>IRAP</strong><br />

Themenblatt <strong>Nr</strong>. <strong>10</strong>: <strong>Lichte</strong> <strong>Höhe</strong>/<strong>Geschosshöhe</strong><br />

Vorbemerkung zu den Themenblätter<br />

Das <strong>IRAP</strong> hat sich in den Jahren 1998 – 2000 mit der Zusammenstellung der unterschiedlichen Definitionen<br />

von Fachausdrücken in den kantonalen Gesetzen befasst und sich für deren Vereinheitlichung<br />

eingesetzt. Das Resultat wurde in Form von Themenblättern veröffentlicht. Seit dem Jahre<br />

2000 engagiert sich der Verein „Normen für die Raumplanung“ in diesem Themenbereich. Die Resultate<br />

der Arbeiten werden Schritt für Schritt als SIA-Normen veröffentlicht. Die Bau-, Planungs- und<br />

Umweltdirektorenkonferenz (BPUK) hat im November 2005 eine Interkantonale Vereinbarung zur<br />

Harmonisierung der Baubegriffe und Messweisen (IVHB) beschlossen. Deren Anhang 1 basiert auf<br />

den Normen des SIA und ist – soweit diese übernommen wurden – mit ihnen identisch. Das koordinierte<br />

Vorgehen bei der Normierung und Harmonisierung war dank der engen Zusammenarbeit des<br />

Bundesamtes für Raumentwicklung ARE der BPUK und des SIA zu Stande gekommen. Das <strong>IRAP</strong><br />

konnte in diesem ganzen Prozess als bearbeitendes und beratendes Institut mitwirken.<br />

Die nun vorliegenden Formulierungen gemäss der Normen und des Anhangs zum Konkordat IVHB<br />

ersetzen nun die ursprünglichen Vorschläge zur Vereinheitlichung der Begriffe. Sie wurden im Laufe<br />

der zahlreichen Diskussionen in verschiedenen Gremien und basierend auf Vernehmlassungen mehrfach<br />

verändert. Auch die Zusammenstellung der rechtskräftigen Gesetzesbestimmungen im Kapitel<br />

Anhang sind durch die Revisionen der Gesetze in einzelnen Kantonen nicht mehr in allen Teilen aktuell.<br />

In der vorliegenden Fassung der Themenblätter werden die ursprünglichen Formulierungen und<br />

Zusammenstellungen dennoch unverändert beibehalten. Dieser ursprüngliche Teil dient als Orientierungshilfe<br />

und hat nur noch teilweise Gültigkeit. Die entsprechenden Formulierungen der Normen SIA<br />

421 und 423 sowie des Anhangs 1 zur IVHB wird vorangestellt. Diese Gegenüberstellung möge dem<br />

Leser das Auffinden der entsprechenden heute aktuellen kantonalen Bestimmungen erleichtern und<br />

lässt Vergleiche zu. Bis zu einem gewissen Grad lassen sich damit auch die Überlegungen, die zur<br />

aktuellen Formulierung geführt haben, nachvollziehen.<br />

Im Folgenden werden die sich entsprechenden Inhalte der SIA-Normen und des IVHB-Anhangs den<br />

Inhalten der Themenblätter gegenübergestellt.<br />

Bemerkung zum Themenblatt <strong>Nr</strong>. <strong>10</strong><br />

Empfehlung der Begriffe in Kapitel 3 überholt:<br />

<strong>Lichte</strong> <strong>Höhe</strong><br />

<strong>Geschosshöhe</strong><br />

Neue Formulierung in Normen SIA 423 und im<br />

Anhang 1 IVHB betreffend:<br />

<strong>Lichte</strong> <strong>Höhe</strong><br />

<strong>Geschosshöhe</strong><br />

GIL / coa SIA und IVHB Ergänzungen 11/06


Themenblatt <strong>Nr</strong>. <strong>10</strong>: <strong>Lichte</strong> <strong>Höhe</strong>/<strong>Geschosshöhe</strong><br />

Institut für Raumentwicklung<br />

11/06 SIA und IVHB Ergänzungen GIL / coa


Institut für Raumentwicklung <strong>IRAP</strong><br />

Themenblatt <strong>Nr</strong>. <strong>10</strong>: <strong>Lichte</strong> <strong>Höhe</strong>/<strong>Geschosshöhe</strong><br />

Auszug der SIA-Norm 423 und IVHB<br />

<strong>Lichte</strong> <strong>Höhe</strong><br />

Hauteur de jour<br />

Die lichte <strong>Höhe</strong> ist der <strong>Höhe</strong>nunterschied zwischen der Oberkante des fertigen Bodens und der<br />

Unterkante der fertigen Decke bzw. Balkenlage, wenn die Nutzbarkeit eines Geschosses durch die<br />

Balkenlage bestimmt wird.<br />

Die lichte <strong>Höhe</strong> dient als Hilfsgrösse zur Definition von wohnhygienischen und arbeitsphysiologischen<br />

Mindestanforderungen.<br />

Einzelne sichtbare Balken mindern beispielsweise die Nutzbarkeit der Raumhöhe noch nicht.Die<br />

Gebäudelänge ist die längere Seite des flächenkleinsten Rechtecks, welches die projizierte<br />

Fassadenlinie umfasst.<br />

<strong>Geschosshöhe</strong><br />

Hauteur d’étage<br />

Die <strong>Geschosshöhe</strong> wird von Oberkante zuOberkante der fertigen Böden gemessen.<br />

Figur: <strong>Lichte</strong> <strong>Höhe</strong> und <strong>Geschosshöhe</strong><br />

GIL / coa SIA und IVHB Ergänzungen 11/06


Themenblatt <strong>Nr</strong>. <strong>10</strong>: <strong>Lichte</strong> <strong>Höhe</strong>/<strong>Geschosshöhe</strong><br />

Institut für Raumentwicklung<br />

Einleitung zu den Themenblättern 1998 - 2000<br />

In der Reihe Themenblätter stellt die Abteilung Raumplanung an der HSR Materialien zusammen,<br />

welche sowohl den Dozenten im Unterricht, den Studierenden - beispielsweise bei Semester- und<br />

Diplomarbeiten - als auch den Planungsfachleuten in der Praxis dienen mögen. Es handelt sich dabei<br />

um Zusammen- und Gegenüberstellungen unterschiedlicher Gesetzesregelungen in den Kantonen,<br />

um Betrachtungen zur damit verbundenen Praxis, um Vergleiche zwischen verschiedenen Definitionen<br />

von Fachausdrücken und um Analysen.<br />

Im Ringen um eine gemeinsame Fachsprache, um Annäherung und schliesslich Vereinheitlichung all<br />

dessen, was - unter Wahrung eines zweckdienlichen Gesetzesföderalismus - in der Schweiz verantwortet<br />

werden kann, legen wir mit den Materialien auch Vorschläge vor. Diese sind mit der Hoffnung<br />

verbunden, dass sich die kantonalen Planungs- und Baugesetze hinsichtlich der verwendeten Fachausdrücke<br />

nach und nach annähern werden und dass damit eine einheitlichere Fachsprache der<br />

Raumplanung entsteht. Vielleicht wird dann auch einmal ein Bundesrahmengesetz über das Bauwesen<br />

mit einer einheitlichen Begriffsbildung, als Grundlage für die Ausführungsgesetze in den Kantonen,<br />

möglich.<br />

Die Themenblätter stellen auch ein Gefäss dar, wo Forschungsresultate, die in der Praxis dienlich<br />

sein können, sich aber wegen ihres bescheidenen Umfanges nicht für eine grössere Publikation eignen,<br />

Planungsfachleuten zugänglich gemacht werden können.<br />

Es liegt im Wesen solcher Veröffentlichungen, dass sie weder vollständig noch fehlerfrei sein können;<br />

zudem veralten sie häufig sehr schnell. Ein Grund besteht allein schon darin, dass kaum ein Jahr<br />

vergeht, ohne dass nicht zwei, drei Kantone ihre Planungs- und Baugesetze revidieren. Es ist vorgesehen,<br />

die Themenblätter periodisch zu korrigieren, zu ergänzen und zu aktualisieren.<br />

Kurt Gilgen<br />

11/06 SIA und IVHB Ergänzungen GIL / coa


Institut für Raumentwicklung <strong>IRAP</strong><br />

Themenblatt <strong>Nr</strong>. <strong>10</strong>: <strong>Lichte</strong> <strong>Höhe</strong>/<strong>Geschosshöhe</strong><br />

Inhalt<br />

1. Definitionen ................................................................................................................................. 1<br />

1.1 <strong>Lichte</strong> <strong>Höhe</strong> ................................................................................................................................... 1<br />

1.2 <strong>Geschosshöhe</strong> .............................................................................................................................. 2<br />

1.3 Überschreitung der maximalen <strong>Geschosshöhe</strong>............................................................................ 2<br />

2. Einfluss auf die Gestaltung........................................................................................................ 2<br />

2.1 <strong>Lichte</strong> <strong>Höhe</strong> ................................................................................................................................... 2<br />

2.2 <strong>Geschosshöhe</strong> .............................................................................................................................. 2<br />

3. Empfehlungen ............................................................................................................................. 2<br />

4. Anhang: Beispiele aus kantonalen Gesetzen .......................................................................... 4<br />

4.1 Aussagen zu lichter <strong>Höhe</strong>, Mindestanforderungen an Wohn- und Arbeitsräume ........................ 4<br />

4.2 Aussagen zur <strong>Geschosshöhe</strong>....................................................................................................... 6<br />

4.3 Aussagen zur Kompetenzverteilung ............................................................................................. 7<br />

4.4 Aussagen zum Inhalt des Baugesuchs......................................................................................... 7


Themenblatt <strong>Nr</strong>. 6: Klein-, An- und Nebenbauten<br />

Institut für Raumentwicklung<br />

11/06 SIA und IVHB Ergänzungen GIL / coa


Institut für Raumentwicklung <strong>IRAP</strong><br />

Themenblatt <strong>Nr</strong>. <strong>10</strong>: <strong>Lichte</strong> <strong>Höhe</strong>/<strong>Geschosshöhe</strong><br />

1. Definitionen<br />

1.1 <strong>Lichte</strong> <strong>Höhe</strong><br />

Als lichte <strong>Höhe</strong> wird der – im Licht stehende – Raum zwischen Oberkant Fussboden und Unterkant<br />

Decke definiert. Sie wird hauptsächlich zur Festlegung der Mindestanforderungen in Wohn- und Arbeitsräumen<br />

angewendet. Bei Balkendecken wird die lichte <strong>Höhe</strong> von Oberkant Fussboden bis Unterkant<br />

Balken gemessen.<br />

Im Kanton FR wird die lichte <strong>Höhe</strong> als Stockwerkhöhe bezeichnet.<br />

lichte <strong>Höhe</strong><br />

<strong>Geschosshöhe</strong><br />

lichte <strong>Höhe</strong><br />

<strong>Geschosshöhe</strong><br />

Abb. 1:<br />

Unterscheidung von lichter <strong>Höhe</strong> und <strong>Geschosshöhe</strong>.<br />

Bei der Festlegung der minimalen lichten <strong>Höhe</strong> für Wohn- und Arbeitsräume ist eine grosse Regelvielfalt<br />

festzustellen:<br />

• BE, BL, SH: 2.3 m<br />

• BS: 2.3 – 2.5 m (zonenspezifisch)<br />

• FR: 2.4 m (Stockwerkhöhe)<br />

• GL: 2.2 m<br />

• LU: 2.2 m (in Dach-/Untergeschossen sowie in EFH), 2.3 m (in MFH)<br />

• NW: 2.1 m (in Dach-/Untergeschossen sowie in EFH), 2.2 m (in MFH)<br />

• SO: 2.2 m (in Dach-/Untergeschossen), 2.4 m (in übrigen Geschossen)<br />

Für Räume in Dachgeschossen, die dem ständigen Aufenthalt (wohnen und arbeiten) dienen, gelten<br />

spezielle Mindestanforderungen der lichten <strong>Höhe</strong>:<br />

• BE: Mindesthöhe (2.3 m) auf über 2 / 3 resp. 1 / 2 (EFH) der anrechenbaren Bodenfläche.<br />

• BL: Mindesthöhe (2.3 m) in Räumen mit Dachschräge auf mindestens 8 m 2 (MFH, Doppel-EFH,<br />

Reihen-EFH).<br />

• FR, GL, NW: Mindesthöhe (FR: 2.4 m, GL: 2.2 m, NW 2.1 m) in Dachgeschossen und abgeschrägten<br />

Räumen auf mindestens 1 / 2 der Bodenfläche.<br />

• LU: Mindestfläche mit lichter <strong>Höhe</strong> 2.3 m ist <strong>10</strong> m 2 ; Mindesthöhe in abgeschrägten Räumen auf 1 / 2<br />

der Fläche.<br />

• SO: Mindesthöhe in Dachstock und bewohnten Kellerräumlichkeiten mindestens 2.2 m.<br />

GIL / ds Themenblatt 04/99<br />

1


Themenblatt <strong>Nr</strong>. <strong>10</strong>: <strong>Lichte</strong> <strong>Höhe</strong>/<strong>Geschosshöhe</strong><br />

Institut für Raumentwicklung <strong>IRAP</strong><br />

1.2 <strong>Geschosshöhe</strong><br />

Die <strong>Geschosshöhe</strong> wird in der Regel von Oberkant zu Oberkant der fertigen Bodenkonstruktion gemessen<br />

(Abb. 1). In einigen Kantonen werden – u.a. zur Berechnung der zulässigen Gebäudehöhe –<br />

maximale durchschnittliche <strong>Geschosshöhe</strong>n festgelegt:<br />

• AG, LU, NW, OW, TG: 3.0 m<br />

• BL: 3.5 m<br />

• ZH: 3.3 – 4.0 m<br />

1.3 Überschreitung der maximalen <strong>Geschosshöhe</strong><br />

In den Kantonen LU und NW kann für Bauten mit Geschäfts- und Gewerbebetrieben die maximale<br />

<strong>Höhe</strong> der Vollgeschosse (3.0 m) überschritten werden, wenn dies nachweisbar betriebsbedingt ist. Im<br />

Kanton LU beträgt dieser Zuschlag gesamthaft 1.5 m und im Kanton NW darf die Gesamthöhe des<br />

Gebäudes dadurch um nicht mehr als 3 m zunehmen.<br />

2. Einfluss auf die Gestaltung<br />

2.1 <strong>Lichte</strong> <strong>Höhe</strong><br />

Durch die Festlegung der lichten <strong>Höhe</strong> soll hauptsächlich das Innere einer Baute beeinflusst und damit<br />

die Wohnlichkeit und die minimalen hygienischen Anforderungen gewährleistet werden.<br />

2.2 <strong>Geschosshöhe</strong><br />

Da die Gebäudehöhe in einigen Kantonen (vgl. Themenblatt 12) auch über die zulässige Anzahl der<br />

Vollgeschosse definiert werden darf, kann die maximale <strong>Geschosshöhe</strong> einen direkten Einfluss auf<br />

das Erscheinungsbild einer Baute und der Siedlung haben. Über die maximale <strong>Geschosshöhe</strong> und die<br />

zulässige Geschosszahl kann – z.B. in Verbindung mit der Überbauungsziffer – direkt auch der maximal<br />

umbaubare Raum festegelegt werden. Grenzbaumasse wie maximale <strong>Geschosshöhe</strong> und zulässige<br />

Anzahl Geschosse wirken sich in dieser Kombination auf die Nutzungsintensität aus.<br />

3. Empfehlungen<br />

Hinsichtlich der lichten <strong>Höhe</strong> und der <strong>Geschosshöhe</strong>n bestehen in der Schweiz keine nennenswerten<br />

Definitionsunterschiede. Die Empfehlungen können sich demnach auf die Bemessung beschränken.<br />

Wo die Nutzungsplanung keine zonenspezifischen Festlegungen enthält, sollen folgende<br />

Masse beachtet werden:<br />

04/99 Themenblatt GIL / ds<br />

2


Institut für Raumentwicklung <strong>IRAP</strong><br />

Themenblatt <strong>Nr</strong>. <strong>10</strong>: <strong>Lichte</strong> <strong>Höhe</strong>/<strong>Geschosshöhe</strong><br />

• Minimale lichte <strong>Höhe</strong><br />

In Räumen die vorwiegend dem Wohnen oder Arbeiten dienen, gilt eine minimale lichte <strong>Höhe</strong> von 2.2<br />

m. In Dachgeschossräumen muss für diese Nutzungszwecke die minimale lichte <strong>Höhe</strong> auf mindestens<br />

<strong>10</strong> m 2 der Dachgeschossfläche erreicht werden.<br />

• Maximale <strong>Geschosshöhe</strong>n<br />

Für die Bemessung der zulässigen Gebäudehöhe wird von einer maximal anzunehmenden <strong>Geschosshöhe</strong><br />

von 3.0 m für Normalgeschosse und 4.5 m für Erdgeschosse mit gewerblicher Nutzung<br />

ausgegangen. Im übrigen sind dabei die Geschossdefinitionen (vgl. Themenblatt 11) zu beachten.<br />

GIL / ds Themenblatt 04/99<br />

3


Themenblatt <strong>Nr</strong>. <strong>10</strong>: <strong>Lichte</strong> <strong>Höhe</strong>/<strong>Geschosshöhe</strong><br />

Institut für Raumentwicklung <strong>IRAP</strong><br />

4. Anhang: Beispiele aus kantonalen Gesetzen<br />

4.1 Aussagen zu lichter <strong>Höhe</strong>, Mindestanforderungen an Wohn- und Arbeitsräume<br />

BE<br />

Wohn- und Arbeitsräume müssen wenigstens eine lichte <strong>Höhe</strong> von 2.3 m aufweisen. In abgeschrägten<br />

Räumen muss die Mindesthöhe wenigstens über zwei Dritteln, bei Einfamilienhäusern<br />

über der Hälfte der anrechenbaren Bodenfläche (Abs. 3) vorhanden sein. Die<br />

Bodenfläche von Wohnräumen, Zimmer für häusliche Arbeiten ausgenommen, muss wenigstens<br />

8 m 2 betragen; Raumteile mit einer lichten <strong>Höhe</strong> unter 1.5 m werden nicht angerechnet.<br />

(BE BauV Art. 67)<br />

BL<br />

Das lichte Mass der Fensterfläche von Wohn- und Schlafzimmern, Küchen und Räumen, in<br />

denen regelmässig gearbeitet wird, muss mindestens 1/<strong>10</strong> der Bodenfläche betragen.<br />

In Dachräumen liegt der erforderlichen Fensterfläche diejenige Bodenfläche zugrunde, über<br />

der die lichte <strong>Höhe</strong> mindestens 1.20 m beträgt. Es können schrägliegende Fenster eingebaut<br />

werden, sofern feuerpolizeiliche Rettungsmassnahmen möglich sind.<br />

Die ausschliessliche Belichtung von dauernd benutzten Räumen über Lichtschächte ist unzulässig.<br />

Für Industrie- und Gewerbebauten gelten die Bestimmungen der Arbeitsgesetzgebung.<br />

(BL RBV § 73)<br />

Wohn- und Schlafzimmer, Küchen und weitere Räume, in denen regelmässig gearbeitet wird,<br />

müssen eine lichte <strong>Höhe</strong> von mindestens 2.30 m aufweisen.<br />

Bei sichtbarer Balkenlage muss die lichte <strong>Höhe</strong> zwischen Bodenfläche und Balkenunterkante<br />

eingehalten werden.<br />

Bei Mehrfamilienhäusern, Doppel- und Reiheneinfamilienhäusern muss bei Dachschrägen in<br />

Räumen im Sinne von Absatz 1 über mindestens 6 m 2 die lichte <strong>Höhe</strong> von 2.30 m eingehalten<br />

werden.<br />

(BL RBV § 74)<br />

BS<br />

Wohnräume im Sinne von § 144 müssen bei Neubauten mindestens die folgenden Masse<br />

aufweisen:<br />

1. <strong>Lichte</strong> <strong>Höhe</strong> 2.50 m, wo nicht in den Zonenvorschriften (Anhang § 7) ein niedrigeres<br />

Mass zugelassen ist. Für Wohnräume, die über dem obersten vollausge- bauten Geschosse<br />

liegen, darf die vorgeschriebene lichte <strong>Höhe</strong> für höchstens die halbe Bodenfläche<br />

jeden Raumes vermindert werden.<br />

(…)<br />

(BS HBG § 169)<br />

Das Mindestmass der lichten <strong>Höhe</strong> von Wohnräumen wird gemäss § 169 des Gesetzes festgelegt:<br />

für die Zonen 6, 5, 5a, 4 und 3 auf 2.50 m,<br />

für die Zonen 2 und 2a auf 2.30 m.<br />

(BS Anhang HBG § 7)<br />

04/99 Themenblatt GIL / ds<br />

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Institut für Raumentwicklung <strong>IRAP</strong><br />

Themenblatt <strong>Nr</strong>. <strong>10</strong>: <strong>Lichte</strong> <strong>Höhe</strong>/<strong>Geschosshöhe</strong><br />

FR<br />

Die Fläche, die <strong>Höhe</strong>, das Ausmass, die Beleuchtung, die Sonneneinstrahlung, die Lüftung,<br />

die Schallisolation von Wohn- oder Arbeitsräumen sowie der Schutz gegen schädliche Einwirkungen<br />

von aussen müssen je nach Zweckbestimmung und den örtlichen Verhältnissen den<br />

hygienischen Anforderungen entsprechen.<br />

(FR RPBG Art. 158)<br />

Die Stockwerkhöhe von Wohnräumen (<strong>Höhe</strong> zwischen Fussboden und Decke) darf nicht unter<br />

2.40 m liegen. Folgt die Decke der Dachneigung, muss die minimale Stockwerkhöhe wenigstens<br />

auf der Hälfte der Fläche jedes Raumes eingehalten werden.<br />

(FR ARRPBG Art. 43)<br />

GL<br />

LU<br />

NW<br />

SH<br />

SO<br />

Alle zum Aufenthalt von Menschen dienenden Räume müssen wenigstens 2.20 m lichte <strong>Höhe</strong><br />

haben. Bei Räumen im Dachgeschoss muss wenigstens für die Hälfte der Bodenfläche diese<br />

<strong>Höhe</strong> vorhanden sein.<br />

(GL BauV Art. 3)<br />

Die zum Aufenthalt von Menschen bestimmten Räume müssen ihrer Zweckbestimmung entsprechend<br />

genügend gross sein. Bei Mehrfamilienhäusern haben die Wohn- und Schlafräume<br />

eine Bodenfläche von mindestens <strong>10</strong> m 2 und eine lichte <strong>Höhe</strong> von mindestens 2.3 m aufzuweisen.<br />

Im Dach- und Untergeschoss und bei Einfamilienhäusern genügt eine <strong>Höhe</strong> von mindestens<br />

2.2 m; in abgeschrägten Räumen muss diese <strong>Höhe</strong> mindestens bei der Hälfte des<br />

Zimmers eingehalten werden.<br />

(LU PBG § 154)<br />

Bei Mehrfamilienhäusern haben diese Räume eine Bodenfläche von mindestens 8 m 2 und<br />

eine lichte <strong>Höhe</strong> von mindestens 2.20 m aufzuweisen. Im Dach- und Untergeschoss sowie bei<br />

Einfamilienhäusern genügt eine <strong>Höhe</strong> von 2.<strong>10</strong> m; in abgeschrägten Räumen muss diese <strong>Höhe</strong><br />

mindestens bei der Hälfte des Zimmers eingehalten werden.<br />

(NW BauG Art. 174)<br />

Zum Aufenthalt von Menschen bestimmte Räume haben mindestens 6 m 2 Bodenfläche und<br />

eine lichte <strong>Höhe</strong> von 2.3 m aufzuweisen. Sie sind durch ins Freie gehende Fenster, deren<br />

Lichtmass nicht weniger als den zehnten Teil der Bodenfläche betragen darf, zu belichten.<br />

(SH BauG Art. 43)<br />

Wohn- und Schlafräume sowie Räume, in welchen regelmässig gearbeitet wird, müssen folgende<br />

Bedingungen erfüllen:<br />

a) ihre durchschnittliche lichte <strong>Höhe</strong> muss im Dachstock und in bewohnten Keller- räumlichkeiten<br />

mindestens 2.20 m, in den übrigen Geschossen mindestens 2.40 m betragen;<br />

(…)<br />

(SO KBV § 57)<br />

GIL / ds Themenblatt 04/99<br />

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Themenblatt <strong>Nr</strong>. <strong>10</strong>: <strong>Lichte</strong> <strong>Höhe</strong>/<strong>Geschosshöhe</strong><br />

Institut für Raumentwicklung <strong>IRAP</strong><br />

4.2 Aussagen zur <strong>Geschosshöhe</strong><br />

AG<br />

BL<br />

LU<br />

NW<br />

OW<br />

TG<br />

Untergeschoss, Dach- und Attikageschoss gelten nicht als Vollgeschoss. Die <strong>Geschosshöhe</strong><br />

wird von Oberkant zu Oberkant der fertigen Konstruktion gemessen. Soweit die Gemeinden<br />

nichts anderes festlegen, beträgt die <strong>Höhe</strong> der Vollgeschosse im Durchschnitt höchstens 3 m.<br />

(AG ABauV § 14)<br />

(…)<br />

Massgebend für die Berechnung des Grenzabstandes sind die Fassadenlängen und die Geschosszahlen.<br />

Unabhängig von den in den Zonenvorschriften der Gemeinde festgelegten Gebäudeprofilen<br />

gilt für die Bemessung des Grenzabstandes eine Fassadenhöhe bis 4.5 m als<br />

eingeschossig. Für weitere Geschosse kommen je 3.5 m dazu.<br />

(…)<br />

(BL RBV § 52)<br />

Die Gebäudehöhe ergibt sich aus der Zahl der zulässigen Vollgeschosse. Dabei dürfen für die<br />

<strong>Höhe</strong> der einzelnen Geschosse im Durchschnitt höchstens 3 m eingesetzt werden. Bei Bauten<br />

mit Geschäfts- und Gewerbebetrieben kann gesamthaft ein Zuschlag bis zu 1,5 m gewährt<br />

werden, wenn es nachweisbar betriebsbedingt ist.<br />

(LU PBG § 139)<br />

Die Gebäudehöhe ergibt sich aus der Zahl der zulässigen Vollgeschosse. Dabei dürfen für die<br />

<strong>Höhe</strong> der Vollgeschosse im Durchschnitt höchstens 3 m eingesetzt werden. Bei Bauten mit<br />

Geschäfts- und Gewerbebetrieben darf diese <strong>Höhe</strong> je Vollgeschoss überschritten werden,<br />

wenn dies nachweisbar betriebsbedingt ist, und die Gesamthöhe des Gebäudes nicht um<br />

mehr als 3 m zunimmt.<br />

(NW BauG Art. 163)<br />

Die Geschosszahl entspricht der Zahl der Vollgeschosse. Bei Gebäuden mit überhohen Räumen<br />

werden jeweils 3.0 m Raumhöhe als Geschoss angerechnet.<br />

(OW BauG Art. 45)<br />

Die <strong>Höhe</strong> der einzelnen Vollgeschosse darf im Durchschnitt höchstens 3 m betragen. Als<br />

<strong>Geschosshöhe</strong> gilt die <strong>Höhe</strong> von oberkant fertig Boden bis oberkant fertig Boden. Bei vertikal<br />

oder horizontal gestaffelten Bauten wird die <strong>Höhe</strong> jeder Einheit für sich gemessen.<br />

(TG PBV § 8)<br />

Erlaubt die geplante Gebäudehöhe den nachträglichen Einbau weiterer Geschosse, sind die<br />

entsprechenden Geschossflächen anzurechnen, wobei von einer durchschnittlichen <strong>Geschosshöhe</strong><br />

von 3.0 m auszugehen ist.<br />

(TG PBV § <strong>10</strong>)<br />

ZH<br />

Wo die Bau- und Zonenordnung nichts anderes bestimmt, ist für die Gebäudehöhe aufgrund<br />

der erlaubten Vollgeschosszahl mit einer Bruttogeschosshöhe von 3,3 m, in Zentrums- und<br />

Industriezonen von 4 m, und zusätzlich mit 1,5 m für die Erhebung des Erdgeschosses zu<br />

rechnen.<br />

(ZH PBG § 279)<br />

04/99 Themenblatt GIL / ds<br />

6


Institut für Raumentwicklung <strong>IRAP</strong><br />

Themenblatt <strong>Nr</strong>. <strong>10</strong>: <strong>Lichte</strong> <strong>Höhe</strong>/<strong>Geschosshöhe</strong><br />

4.3 Aussagen zur Kompetenzverteilung<br />

GL<br />

LU<br />

NW<br />

Der Regierungsrat erlässt Vorschriften über:<br />

(…)<br />

b. die minimalen <strong>Geschosshöhe</strong>n und Raumgrössen, die Art und Grösse der Fenster, sowie<br />

über die sanitäre Ausstattung bei Wohnungen und Arbeitsräumen.<br />

(…)<br />

(GL RPBG Art. 30)<br />

Die Gemeinden erlassen in den Bau- und Zonenreglementen allgemeine Bau- und Nutzungsvorschriften<br />

für das ganze Gemeindegebiet und spezielle Bau- und Nutzungsvorschriften für<br />

die einzelnen Zonen.<br />

Soweit notwendig, sind insbesondere Vorschriften zu erlassen über<br />

(…)<br />

2. Gebäude- und Firsthöhe, Gebäudelänge, Gebäudetiefe, Geschosszahl, <strong>Geschosshöhe</strong>,<br />

Gestaltung der Bauten.<br />

(…)<br />

(LU PBG § 36)<br />

In den Bau- und Zonenreglementen erlassen die Gemeinden Bau- und Nutzungsvorschriften<br />

für das ganze Gemeindegebiet und spezielle Bau- und Nutzungsvorschriften für die einzelnen<br />

Zonen.<br />

Soweit notwendig, sind im Rahmen dieses Gesetzes insbesondere Vorschriften zu erlassen<br />

über:<br />

(…)<br />

2. Gebäude- und Firsthöhe, Gebäudelänge, Gebäudetiefe, Geschosszahl, <strong>Geschosshöhe</strong>,<br />

Gestaltung der Bauten<br />

(…)<br />

(NW BauG Art. 50)<br />

4.4 Aussagen zum Inhalt des Baugesuchs<br />

BE<br />

NW<br />

Dem Baugesuch sind folgende Projektpläne im Massstab 1:<strong>10</strong>0 oder 1:50 beizulegen:<br />

(…)<br />

b) die zum Verständnis des Bauvorhabens nötigen Schnitte mit Angabe der Hauptdimensionen,<br />

der lichten <strong>Geschosshöhe</strong>n,<br />

(…)<br />

(BE BewD Art. 14)<br />

Dem Baugesuch sind in dreifacher Ausführung beizulegen:<br />

(…)<br />

3. die Grundrisse aller Geschosse einschliesslich Keller und Dachgeschoss sowie die Fassaden-<br />

und Schnittpläne im Massstab 1:<strong>10</strong>0 oder 1:50; die Pläne müssen vollständige Angaben<br />

enthalten über: Erdgeschoss-, Fassaden-, Gebäude- und Firsthöhen in Metern über<br />

Meer, Aussenmasse, Stockwerk- und lichte Raumhöhen,<br />

(…)<br />

(NW BauG Art. 217)<br />

GIL / ds Themenblatt 04/99<br />

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Themenblatt <strong>Nr</strong>. <strong>10</strong>: <strong>Lichte</strong> <strong>Höhe</strong>/<strong>Geschosshöhe</strong><br />

Institut für Raumentwicklung <strong>IRAP</strong><br />

VS<br />

Die Projektpläne sind nach den Regeln der Baukunst im Massstab 1: 50 oder 1: <strong>10</strong>0 zu erstellen,<br />

zu datieren und vom Projektverfasser und vom Bauherrn zu unterzeichnen. Für wichtige<br />

Bauvorhaben kann die zuständige Baubewilligungsbehörde Baupläne im Massstab 1: 200<br />

oder 1: 500 gestatten. Sie enthalten alle zum Verständnis des Bauvorhabens und für die Kontrolle<br />

der Einhaltung der Bauvorschriften nötigen Unterlagen, namentlich:<br />

(…)<br />

b) die zum Verständnis des Bauvorhabens nötigen Schnitte mit Angabe der lichten <strong>Geschosshöhe</strong>n,<br />

die Angabe des natürlich gewachsenen und des fertigen Bodens, die Angabe<br />

des im Situationsplan eingetragenen Fixpunktes betreffend die <strong>Höhe</strong>. Die Lage der<br />

Schnitte ist im Situationsplan oder im Erdgeschossgrundriss einzutragen;<br />

(…)<br />

(VS BauV Art. 35)<br />

Die Themenblätter können bezogen werden bei:<br />

Institut für Raumentwicklung <strong>IRAP</strong> HSR, Oberseestr. <strong>10</strong>, CH-8640 Rapperswil<br />

Tel. 055 222 48 95 – Fax: 055 222 44 00 – E-Mail: irap@hsr.ch –<br />

Internet: http://www.irap.ch<br />

04/99 Themenblatt GIL / ds<br />

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