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und Grünordnungsplan Nr. 20 „Liftenweg“ - VG Mering

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GEMEINDE STEINDORF<br />

Bebauungsplan <strong>Nr</strong>. <strong>20</strong> “Liftenweg“<br />

Gemeinde Steindorf<br />

Verwaltungsgemeinschaft <strong>Mering</strong><br />

Landkreis Aichach-Friedberg<br />

Begründung zum<br />

Bebauungsplan mit <strong>Grünordnungsplan</strong><br />

<strong>Nr</strong>. <strong>20</strong> <strong>„Liftenweg“</strong><br />

VORENTWURF<br />

Datum: 01.09.<strong>20</strong>10, 12.04.<strong>20</strong>13<br />

Planverfasser:<br />

<strong>Grünordnungsplan</strong><br />

Umweltbericht:<br />

Frank Bernhard REIMANN<br />

Dipl.-Ing. Univ. Architekt+Stadtplaner<br />

Stadelbergerstraße 24a, 82256 Fürstenfeldbruck<br />

Tel: 0 81 41 - 4 25 73<br />

Martin LOHDE<br />

Dipl.-Ing. FH Landschaftsarchitekt<br />

Leonhardsplatz 1, 82256 Fürstenfeldbruck<br />

Tel: 0 81 41 - 53 01 03<br />

Inhalt:<br />

1. EINFÜHRUNG 2<br />

2. AUSGANGSITUATION 3<br />

3. DERZEITIGE PLANUNGSRECHTLICHE GEGEBENHEITEN 5<br />

4. GRUNDZÜGE DES PLANERISCHEN KONZEPTS 7<br />

5. UMWELTBERICHT 8<br />

6. PLANINHALT 15<br />

7. AUSWIRKUNGEN DER PLANUNG <strong>20</strong><br />

FRANK BERNHARD REIMANN BEGRÜNDUNG MIT UMWELTBERICHT SEITE 1/22<br />

DIPL.-ING. UNIV. ARCHITEKT+STADTPLANER 12.04.<strong>20</strong>13


GEMEINDE STEINDORF<br />

Bebauungsplan <strong>Nr</strong>. <strong>20</strong> “Liftenweg“<br />

1. EINFÜHRUNG<br />

1.1. Lage der Plangebiete<br />

Der Bebauungsplan setzt sich aus zwei räumlich getrennten Teilbereichen zusammen. Der Bereich 1<br />

des Bebauungsplanes befindet sich im Ortsteil Hofhegnenberg nordwestlich <strong>und</strong> südöstlich des<br />

„Liftenwegs“ im Bereich der vorhandenen Bebauung.<br />

Abb. 1: Bereich 1, Auszug aus der Digitalen Orthophoto (DOP <strong>20</strong>12 27.07.<strong>20</strong>12), © L<strong>VG</strong> Bayern<br />

Der Bereich 2 des Bebauungsplanes (Ausgleichsfläche) befindet sich westlich von Steindorf, im Bereich<br />

des Hochwasserrückhaltebeckens „Putzmühle“.<br />

Abb. 2: Bereich 2, Auszug aus der Digitalen Orthophoto (DOP <strong>20</strong>12 27.07.<strong>20</strong>12), © L<strong>VG</strong> Bayern<br />

FRANK BERNHARD REIMANN BEGRÜNDUNG MIT UMWELTBERICHT SEITE 2/22<br />

DIPL.-ING. UNIV. ARCHITEKT+STADTPLANER 12.04.<strong>20</strong>13


1.2. Anlass des Bebauungsplanes<br />

GEMEINDE STEINDORF<br />

Bebauungsplan <strong>Nr</strong>. <strong>20</strong> “Liftenweg“<br />

Die Gemeinde Steindorf möchte im Bereich des Ortsteils Hofhegnenberg (Gemarkung Hausen) den<br />

Bedarf der ortsansässigen Bevölkerung an Wohneigentum decken <strong>und</strong> darüber hinaus einen<br />

verträglichen Zuzug ermöglichen. Hierbei werden die Belange des Immissionsschutzes, die des zum Teil<br />

wild abfließenden Oberflächenwassers <strong>und</strong> die der Erweiterungsmöglichkeit des vorhandenen<br />

landwirtschaftlichen Betriebes berücksichtigt.<br />

Hierzu wird ein Allgemeines Wohngebiet (ca. 0,488 ha), ein Dorfgebiet (ca. 0,837 ha), Verkehrsfläche<br />

(ca. 0,<strong>20</strong> ha), Straßenbegleitgrün (ca. 0,05 ha) <strong>und</strong> eine Ausgleichsfläche (ca. 0,34 ha) festgesetzt.<br />

2. AUSGANGSITUATION<br />

2.1. Abgrenzung <strong>und</strong> Größe<br />

Abb. 3: Bestandaufnahme Dezember <strong>20</strong>09 März <strong>20</strong>13, Innerhalb: hellgrün - Fläche für Landwirtschaft,<br />

Außerhalb: hellrot - Wohnnutzung, rot - Vollerwerbslandwirtschaft, braun: Immissionsradius 100 m, grau -<br />

Nebengebäude Garagen,<br />

Der Bereich 1 liegt am nordwestlichen Ortsrand von Hofhegnenberg im Bereich der Gemarkungsgrenze<br />

zu Hausen. Er umfasst eine Größe von ca. 15.810 m² <strong>und</strong> kann in zwei Teilbereiche aufgegliedert<br />

werden. Der nördlich des „Liftenweges“ gelegene Teilbereich fällt von Osten (ca. 546,0 m ü.NN) nach<br />

Westen (ca. 533,5 m ü.NN) um ca. 12,5 m (ca. 6,9 %), <strong>und</strong> weist eine Kernabmessung von ca. 180 m x<br />

bis ca. 70 m auf. Hierbei sind die Fl.-<strong>Nr</strong>n. 109 <strong>und</strong> 111, Gemarkung Hausen, unbebaut <strong>und</strong> werden<br />

landwirtschaftlich als Wiese genutzt. Die Fl.-<strong>Nr</strong>. 112 beinhaltet einen Feldweg <strong>und</strong> weist im Westen drei<br />

Bäume auf. Die Fl.-<strong>Nr</strong>. 111/2 ist teil der „Badangerstraße“.<br />

Die Erschließung erfolgt über den als Ortsstraße gewidmeten Liftenweg (Fl.-<strong>Nr</strong>n. 108T, 108/1T <strong>und</strong><br />

109/1T, Gemarkung Hausen) <strong>und</strong> weist eine Mischfläche mit einer Breite von 3,7 m bis ca. 4,1 m auf.<br />

Der südlich des „Liftenweges“ gelegene Teilbereich fällt von Osten nach Westen ab <strong>und</strong> weist eine<br />

Kernabmessung von ca. 85 m auf ca. 75 m (ca. 6.300 m²). Der Gr<strong>und</strong>stücksteil ist bebaut <strong>und</strong> weist<br />

eineinhalb bis zweigeschossige Gebäude mit Satteldach auf. Diese werden landwirtschaftlich als<br />

Maschienenhalle, Stallgebäude <strong>und</strong> Wohngebäude genutzt. Ferner ist noch ein Fahrsilo vorhanden. Es<br />

umfasst so den landwirtschaftliche Betrieb (Sedlhofring <strong>Nr</strong>. 5) mit einer Milchviehhaltung <strong>und</strong> einem<br />

Bestand von ca. 70 Rindern (ca. 60-70 GV).<br />

Der Bereich 2 befindet sich im Außenbereich, am Hochwasserrückhaltebecken „Putzmühle“, im Bereich<br />

des „Mittleren Paarfeldes“ auf einem Teilstück der Flur <strong>Nr</strong>. 487. Er umfasst eine Fläche von ca 3.435 m².<br />

FRANK BERNHARD REIMANN BEGRÜNDUNG MIT UMWELTBERICHT SEITE 3/22<br />

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GEMEINDE STEINDORF<br />

Bebauungsplan <strong>Nr</strong>. <strong>20</strong> “Liftenweg“<br />

Abb. 4: Bestandsaufnahme DOP 40<br />

2.2. Umgebende Bebauung <strong>und</strong> Nutzung<br />

Der nördliche Bereich 1 wird im Norden umgeben von landwirtschaftlichen Flächen, im Osten,<br />

Südwesten <strong>und</strong> Westen umgeben von ein- bis zweigeschossigen kleinteiligen Wohngebäuden <strong>und</strong> im<br />

Südosten von der landwirtschaftlichen Hofstelle mit eineinhalb bis zweigeschossigen Gebäuden.<br />

Der südliche Bereich 1 wird im Norden <strong>und</strong> Osten von ein- bis zweigeschossigen kleinteiligen<br />

Wohngebäude bzw. zu Wohnzwecken umgenutzten ehem. landwirtschaftliche Hofstellen umgeben. Im<br />

Süden befinden zweigeschossige zum Teil brach gefallene bzw. umgenutzte landwirtschaftliche<br />

Anwesen mit Wohnteil. Im Westen liegt der zur Hofstelle gehörenden Wiesenbereich.<br />

Der Bereich 2 ist von landwirtschaftlicher Nutzung umgeben, die hauptsächlich aus Grünlandflächen<br />

besteht. Im Westen grenzt ein Graben an.<br />

2.3. Eigentumsverhältnisse<br />

Die im Planungsumgriff Bereich 1 vorhandenen öffentlichen Verkehrsfläche des „Liftenweges“, sowie die<br />

Fl.-<strong>Nr</strong>. 109, 111/1 <strong>und</strong> 112 befinden sich im öffentlichen Eigentum. Die übrigen Gr<strong>und</strong>stücke befinden<br />

sich in Privateigentum.<br />

Die Flächen im Bereich 2 befinden sich im öffentlichem Eigentum. Für die Nutzung als Ausgleichsfläche<br />

wurde eine Vereinbarung zwischen der Gemeinde <strong>und</strong> dem Bezirk Schwaben bzw. Freistaat Bayern<br />

getroffen.<br />

2.4. Vorbelastung des Plangebietes<br />

2.4.1. Altlasten/ Altlastenverdachtsfläche<br />

Vonseiten der Gemeinde Steindorf sind keine Unterlagen <strong>und</strong> Erkenntnisse über Altlasten/Altstandorte<br />

vorhanden.<br />

2.4.2. Emissionen<br />

Im Bereich 1 ist im südlichen Teilbereich ein landwirtschaftlicher Betrieb mit einem Stall für<br />

Milchviehhaltung <strong>und</strong> einem Fahrsilo vorhanden, von dem Geruchs- <strong>und</strong> Lärmemissionen ausgehen<br />

können. Nördlich sind landwirtschaftlich genutzte Flächen vorhanden, von denen auch bei ortsüblich<br />

betriebener Landwirtschaft Emissionen (Lärm, Geruch, Staub etc.) ausgehen können.<br />

2.5. Verkehrliche Anbindung<br />

Die verkehrliche Anbindung des Bereichs 1 erfolgt:<br />

- Für den motorisierten Individualverkehr (MIV) durch den „Selhofring“ <strong>und</strong> den <strong>„Liftenweg“</strong><br />

(Ortsstraßen), die an die „Badangerstraße“ bzw. „Herzog-Wilhelm-Straße“ anbinden.<br />

- für den Radfahrverkehr über die Mischnutzung mit dem MIV.<br />

FRANK BERNHARD REIMANN BEGRÜNDUNG MIT UMWELTBERICHT SEITE 4/22<br />

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GEMEINDE STEINDORF<br />

Bebauungsplan <strong>Nr</strong>. <strong>20</strong> “Liftenweg“<br />

- für den ÖPNV über die ca. 185 m entfernte Haltestelle „Hofhegnenberg Ost“ (Linie 106 Steindorf -<br />

Steinach - Merching <strong>Mering</strong>) mit ca. fünf Fahrten pro Wochentag.<br />

Für alle Straßen ist keine Trennung der Verkehrsarten vorhanden. Verkehrsrechtliche Anordnungen sind<br />

nicht vorhanden, sodass diese durch die Ortstafeln (VZ 310) bestimmt wird. So beginnt die<br />

geschlossene Ortschaft, <strong>und</strong> damit Tempo 50 km/h, im <strong>„Liftenweg“</strong> bei Hausnummer 7a <strong>und</strong> in der<br />

„Badangerstraße“ bei Hausnummer 1 (Gemarkungsgrenze).<br />

Aufgr<strong>und</strong> der schmalen Breite des „Liftenweges“ <strong>und</strong> des starken Gefälles im Mündungsbereich der<br />

„Badangerstraße“ kann dieser nicht mit größeren Fahrzeugen, wie z.B. Müllfahrzeug befahren werden.<br />

2.6. Energie-Atlas Bayern 1<br />

−<br />

−<br />

−<br />

−<br />

−<br />

−<br />

Potentiale aus Biomasse sind in näherer Umgebung nicht kartiert.<br />

Für Geothermie wird das Gebiet für Erdwärmesonden als „bedarf einer Einzelfallprüfung durch die<br />

Fachbehörde“ bewertet.<br />

Für Solarenergie wird eine Globalstrahlung im Jahresmittel von ca. 1165 - 1179 kWh/m² <strong>und</strong> eine<br />

Sonnenscheindauer (im Jahresmittel) von ca. 1600 -1649 h/Jahr angegeben.<br />

Potentiale aus Wasserkraft sind in der näheren Umgebung nicht kartiert.<br />

Für Windenergie wird eine Windgeschwindigkeit in 10 m Höhe mit 2,0 - 2,4 m/s ermittelt.<br />

Potentiale aus Abwärme sind nicht kartiert.<br />

2.7. Demographie 2<br />

Im Demographie-Spiegel für Bayern wird die Bevölkerungsentwicklung der bayerischen Gemeinden bis<br />

zum Jahr <strong>20</strong>21 <strong>und</strong> die der Kreise bis zum Jahr <strong>20</strong>29 modelliert. Demzufolge wird dem Landkreis<br />

Aichach-Friedberg in den kommenden zwei Dekaden ein Einwohnerwachstum von 2,5 bis 7,5 %<br />

attestiert. Für die Gemeinde Steindorf werden, bei der Prognose der Bevölkerungsentwicklung bis <strong>20</strong>21 -<br />

ausgehend von dem Bevölkerungsstand von <strong>20</strong>09 (mit 902 Einwohnern) - vier Varianten unterschieden.<br />

So sieht die Hauptvariante (konstanter Trend) eine Bevölkerung von 880 Einwohnern, die Variante<br />

erhöhter Zuzug 910 Einwohner, die Variante verminderter Zuzug 860 Einwohner <strong>und</strong> die Variante<br />

natürliche Vorausberechnung 880 Einwohner voraus.<br />

Am 31.12.<strong>20</strong>11 3 war eine Belegungsdichte von 2,2 Einwohnern je Wohnung mit 57,73 m² Wohnfläche/Einwohner<br />

bzw. 124,7 m² Wohnfläche/Wohnung gegeben. Dabei wohnten 77,2 % der Einwohner<br />

in Einfamilienhäusern, 21,3 % in Zweifamilienhäusern <strong>und</strong> 1,5 % in Mehrfamilienhäusern.<br />

In der Gemeinde Steindorf gibt es eine Kindertageseinrichtung mit 50 genehmigten Plätzen <strong>und</strong> mit 31<br />

betreuten Kindern.<br />

Der Anteil der unter 18-jährigen beläuft sich auf 19,3 %, der 18 bis unter 65-jährigen liegt bei 63,6 % <strong>und</strong><br />

der der über 65-jährigen bei 17,1 %.<br />

3. DERZEITIGE PLANUNGSRECHTLICHE GEGEBENHEITEN<br />

3.1. Rechtswirksamer Flächennutzungsplan<br />

Der rechtsverbindliche Flächennutzungsplan der Gemeinde Steindorf i.d.F. vom 22.11.<strong>20</strong>01 wurde<br />

bereits zweimal geändert. Der Bereich 1 ist nördlich als „Fläche für die Landwirtschaft“ <strong>und</strong> südlich als<br />

„Dorfgebiet“ dargestellt. Der nördliche Teil wird überlagert durch den Schutzstreifen der <strong>20</strong>-kV-Leitung<br />

der IAW, die bereits abgebaut wurde. Umgeben wird das Gebiet im Westen durch ein „Dorfgebiet“, im<br />

Süden durch „Dorfgebiet“ <strong>und</strong> „Grünfläche“ <strong>und</strong> im Westen <strong>und</strong> Norden durch „Fläche für die<br />

Landwirtschaft“. Der „Liftenweg „ist als vorhandene „Bestehende Straße“ dargestellt.<br />

Der Flächennutzungsplan wird im Rahmen der 4. Änderung entsprechend überarbeitet. Der<br />

Feststellungsbeschluss wurde am 11.04.<strong>20</strong>13 gefasst. Er stellt innerhalb des Bereiches<br />

„Wohnbaufläche“, „Dorfgebiet“, „geplante Straße“ <strong>und</strong> „Grünfläche“ (Ortsrand) dar. Überlagert wird dies<br />

mit dem Vermerk des „wassersensiblen Bereichs“ <strong>und</strong> der nachrichtlichen Übernahme des „kartierten<br />

Bodendenkmals“. Umgeben wird das Gebiet im Westen durch ein „Dorfgebiet“, im Süden durch<br />

„Dorfgebiet“ <strong>und</strong> „Grünfläche“ <strong>und</strong> im Westen „Fläche für die Landwirtschaft“ <strong>und</strong> Norden durch<br />

„Grünfläche“ <strong>und</strong> „Fläche für die Landwirtschaft“. die Überlagerung mit der <strong>20</strong>-kV-Leitung ist entfallen.<br />

1<br />

2<br />

3<br />

http://geoportal.bayern.de/energieatlas Datenabruf 03/<strong>20</strong>13<br />

https://www.statistik.bayern.de/statistik/gemeinden/ Datenabruf 03/<strong>20</strong>13<br />

https://www.statistik.bayern.de/ Datenabruf 03/<strong>20</strong>13<br />

FRANK BERNHARD REIMANN BEGRÜNDUNG MIT UMWELTBERICHT SEITE 5/22<br />

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GEMEINDE STEINDORF<br />

Bebauungsplan <strong>Nr</strong>. <strong>20</strong> “Liftenweg“<br />

Abb. 5: Rechtswirksamer Flächennutzungsplan - Bereich 1 mit 4. Änderung<br />

Der Bereich 2 wird seit der 1. Änderung i.d.F. vom 09.10.<strong>20</strong>08 als „Flächen für Maßnahmen zum<br />

Schutz, zur Pflege <strong>und</strong> zur Erhaltung von Boden, Natur <strong>und</strong> Landschaft“ dargestellt. Umgeben wird der<br />

Bereich komplett von „Fläche für die Landwirtschaft“. Überlager <strong>und</strong> <strong>und</strong> südlich als „Dorfgebiet“<br />

dargestellt. Überlagert wird es mit der Nachrichtlichen Übernahme der „kartierten Bodendenkmäler“.<br />

Abb. 6: Rechtswirksamer Flächennutzungsplan Bereich 1 mit 1. Änderung<br />

3.2. Gemeindliche Planung<br />

Östlich schließt der Geltungsbereich der „Klarstellungs-, Ergänzungs- <strong>und</strong> Aufhebungssatzung ‚Bereich<br />

Liftenweg‘ i.d.F. vom 14.09.<strong>20</strong>11 an.<br />

FRANK BERNHARD REIMANN BEGRÜNDUNG MIT UMWELTBERICHT SEITE 6/22<br />

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3.3. Planungsrechtliche Beurteilung<br />

GEMEINDE STEINDORF<br />

Bebauungsplan <strong>Nr</strong>. <strong>20</strong> “Liftenweg“<br />

Die nördliche Teil des Bereichs 1 befinden sich im Außenbereich <strong>und</strong> ist nach § 35 BauGB zu beurteilen,<br />

der südliche Teil des Bereichs 1 ist dem Innenbereich zuzuordnen <strong>und</strong> ist nach § 34 BauGB zu<br />

beurteilen. Der Bereich 2 ist dem Außenbereich zuzuordnen <strong>und</strong> ist nach § 35 BauGB zu beurteilen.<br />

3.4. Örtliche Bauvorschriften - Satzungen<br />

Die Gemeinde Steindorf hat keine örtlichen Bauvorschriften bzw. Satzungen erlassen.<br />

3.5. Weitere Rechtsvorschriften<br />

3.5.1. Denkmalschutz<br />

Aufgr<strong>und</strong> des Datenabrufs beim Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege4 sind keine Eintragungen in<br />

die Denkmalliste vorhanden.<br />

Im Bereich 1 ist ein Bodendenkmale kartiert:<br />

− Denkmalnummer 7-7732-0082<br />

„Mittelalterlicher <strong>und</strong> frühneuzeitlicher Altort von Hofhegnenberg“. Benehmen hergestellt<br />

Die nächstliegenden Baudenkmäler (Sühnekreuz, Gasthaus Post, Kriegerdenkmal) liegen mit über<br />

170 m nicht im Nähebereich des Bebauungsplanes.<br />

Der Bereich 2 liegt innerhalb des kartierten Bodendenkmals:<br />

− Denkmalnummer 7-7731-0050<br />

„Siedlung der römischen Kaiserzeit“ Benehmen hergestellt<br />

3.5.2. Wasserwirtschaft<br />

Oberflächengewässer <strong>und</strong> „Festgesetzte Überschwemmungsgebiete“ sind in den Geltungsbereichen<br />

nicht vorhanden. Auf Gr<strong>und</strong> des Datenabrufs beim Informationsdienst Überschwemmungsgefährdete<br />

Gebiete in Bayern 5 liegt das Gebiet größtenteils in einem "Wassersensiblen Bereich". Dieser Standort<br />

wird vom Wasser beeinflusst. Nutzungen können hier beeinträchtigt werden durch über die Ufer tretende<br />

Flüsse <strong>und</strong> Bäche, zeitweise hohen Wasserabfluss in sonst trockenen Tälern oder zeitweise hoch<br />

anstehendes Gr<strong>und</strong>wasser. Im Unterschied zu amtlich festgesetzten oder für die Festsetzung<br />

vorgesehenen Überschwemmungsgebieten kann bei dieser Fläche nicht angegeben werden, wie<br />

wahrscheinlich Überschwemmungen sind. Die Fläche kann je nach örtlicher Situation ein kleines oder<br />

auch ein extremes Hochwasserereignis abdecken.“ 6<br />

4. GRUNDZÜGE DES PLANERISCHEN KONZEPTS<br />

4.1. Verfahren<br />

Für die Aufstellung des Bebauungsplanes ist das Regelverfahren anzuwenden.<br />

4.2. Städtebauliches <strong>und</strong> verkehrliches Konzept<br />

Das städtebauliche Konzept sieht im südlichen Bereich die Beibehaltung der landwirtschaftlichen<br />

Nutzung vor. Im Bereich nördlich des „Liftenweges“ erfolgt eine lockere Bebauung mit Einzel- <strong>und</strong><br />

Doppelhäusern, die konsequent mit ihren Hauptfassaden hangabwärts nach Südenwesten ausgerichtet<br />

sind um die Gr<strong>und</strong>lage für aktive bzw. passive Solarenergienutzung (Klimaschutz) zu schaffen.<br />

Die Höhenentwicklung der Gebäude stuft sich im nördlichen Teilbereich von Osten nach Westen ab <strong>und</strong><br />

reagiert auf das Gelände insbesondere auf die neuen <strong>und</strong> bestehenden Einschnitte der neuen<br />

Erschließungsstraße.<br />

Die verkehrliche Erschließung erfolgt über eine neue Verbindungsspange die die als Mischfläche mit<br />

einem straßenbegleitenden Mehrzweckstreifen (Parkplätze <strong>und</strong> Bäume) ausgestaltet ist. Die<br />

Unterbringung von Kraftfahrzeugen für Besucher kann im Stauraum vor der Garage erfolgen.<br />

4.3. Grünordnerisches Konzept<br />

Zur Einbindung des Neubaugebietes in die freie Landschaft ist im Nordosten Begrünungsstreifen (in<br />

Fortführung der Klarstellungs- Ergänzungs- <strong>und</strong> Aufhebungssatzung „Bereich Liftenweg“) festgesetzt.<br />

Darüber hinaus säumen Baumpflanzungen den Straußenraum. Ein Pflanzschlüssel zur Pflanzung von<br />

Bäumen innerhalb des Wohngebietes sorgt für eine Durchgrünung <strong>und</strong> Einfügung in die vorhandenen<br />

Strukturen.<br />

4<br />

5<br />

6<br />

Bayernviewer Denkmal: http://www.geodaten.bayern.de/tomcat_files/denkmal_start.html, Datenabruf 03/<strong>20</strong>13<br />

Informationsdienst Überschwemmungsgefährdeter Gebiete in Bayern,<br />

http://www.geodaten.bayern.de/bayernviewer-aqua/ Datenabruf Juli <strong>20</strong>09<br />

ebenda.<br />

FRANK BERNHARD REIMANN BEGRÜNDUNG MIT UMWELTBERICHT SEITE 7/22<br />

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4.4. Technische Versorgung<br />

−<br />

−<br />

GEMEINDE STEINDORF<br />

Bebauungsplan <strong>Nr</strong>. <strong>20</strong> “Liftenweg“<br />

Die Stromversorgung erfolgt über das Netz der E.ON.<br />

Die Wasserversorgung erfolgt über den Zweckverband zur Wasserversorgung der Adelberggruppe.<br />

Die Gr<strong>und</strong>versorgung mit Löschwasser wird durch Bereitstellung aus der öffentlichen<br />

Trinkwasserversorgung sicher gestellt. Hier werden folgende Werte angesetzt: Für das Allgemeine<br />

Wohngebiet mit einer Vollgeschosszahl von kleiner als 3, einer rechnerischen Geschossflächenzahl<br />

von zwischen 0,3 bis 0,6 <strong>und</strong> einem Löschwasserbedarf mit einer kleinen Gefahr der<br />

Brandausbreitung, ergibt sich ein Löschwasserbedarf von 48 m³/h 7 . Für das Dorfgebiet mit einer<br />

Vollgeschosszahl von kleiner gleich 3, einer rechnerischen Geschossflächenzahl von zwischen 0,3<br />

bis 0,6 bzw. 0,7 mit einer kleinen Gefahr der Brandausbreitung, ergibt sich ein Löschwasserbedarf<br />

von 96 m³/h.<br />

− Die Fernmeldeversorgung erfolgt über das Netz der Telekom. Eine Breitbandversorgung 8 ist mit<br />

1 Mbit/s zu über 95 % gesichert.<br />

4.5. Technische Entsorgung<br />

−<br />

−<br />

Die Abwasserentsorgung erfolgt im Mischsystem über die Gemeinde Steindorf. Eine Abwasserleitung<br />

ist im <strong>„Liftenweg“</strong> von Westen nach Osten (bis auf Höhe Fl.-<strong>Nr</strong>. 107) vorhanden. Im Rahmen des<br />

Neubaus der Erschließungsstraße wird dieses System weitergeführt.<br />

Die Niederschlagswasserbeseitigung erfolgt zentral über das Mischsystems. Dennoch sollte<br />

anfallendes unverschmutztes Niederschlagswasser möglichst breitflächig versickert werden.<br />

Die Müllentsorgung erfolgt zentral über das Entsorgungssystem des Landkreises Aichach-Friedberg.<br />

Hierzu müssen von den zukünftigen Bewohnern die Müllbehälter im öffentlichen Straßenraum<br />

bereitgestellt werden.<br />

4.6. Vorbeugender Brandschutz<br />

Die Belange des vorbeugenden Brandschutzes werden durch eine ausreichende verkehrsmäßige Erschließung<br />

<strong>und</strong> Zugänglichkeit der Gr<strong>und</strong>stücke berücksichtigt. So ermöglicht die geplante öffentliche<br />

Verkehrsfläche hinsichtlich der Fahrbahnbreite, den Kurvenkrümmungsradien usw., dass diese mit den<br />

Fahrzeugen der Feuerwehr jederzeit <strong>und</strong> ungehindert befahren werden können. Dies führt zu einer<br />

wesentlichen Verbesserung der bestehenden Erschließungssituation<br />

Kenntnisse über brandschutztechnische Risiken im Planbereich (z.B. Mineralöl- oder Gasfernleitungen)<br />

liegen nicht vor. Ebenso ist keine negative Wechselbeziehung zwischen dem Planungsbereich <strong>und</strong> den<br />

umliegenden Gebieten erkennbar.<br />

Weitere Anforderungen für die Bauwerke werden im Rahmen des bauordnungsrechtlichen Verfahrens<br />

nachgewiesen.<br />

5. UMWELTBERICHT<br />

5.1. EINLEITUNG<br />

Bei der Aufstellung von Bauleitplänen ist nach § 2 Abs. 4 BauGB ein Umweltbericht als Anlage zur<br />

Begründung der Bauleitpläne zu erstellen, in dem die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen<br />

zu ermitteln sind.<br />

Auf einen gesonderten Scoping-Termin wird verzichtet. Im Rahmen der frühzeitigen Behördenbeteiligung<br />

werden die Behörden <strong>und</strong> sonstige Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB eingeb<strong>und</strong>en.<br />

Dabei sind die Behörden dazu aufgefordert, sich auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang <strong>und</strong><br />

Detaillierungsgrad der Umweltprüfung zu äußern.<br />

Für den Bereich 2 erfolgt keinen Abarbeitung des Umweltberichts, da eine Verbesserung der<br />

vorhandenen Situation erfolgt. Dabei kann das Schutzgut Kultur- <strong>und</strong> Sachgüter (hier kartiertes<br />

Bodendenkmal) im Rahmen des nachfolgenden wasserrechtlichen Verfahrens abgeschichtet werden.<br />

5.1.1. Kurzdarstellung der wichtigsten Ziele des Bauleitplanes<br />

Die Gemeinde Steindorf möchte die Nachfrage der ortsansässigen Bevölkerung an Wohneigentum<br />

decken bzw. einen verträglichen Zuzug ermöglichen <strong>und</strong> entsprechend Wohnbauflächen im Ortsteil<br />

Hofhegnenberg/Hausen ausweisen.<br />

7<br />

8<br />

Technische Regeln Arbeitsblatt W 405 vom Deutschen Verein des Gas- <strong>und</strong> Wasserfaches e.V. D<strong>VG</strong>W<br />

http://www.zukunft-breitband.de/DE/Breitbandatlas/breitband-vor-ort.html, Datenabruf 03.<strong>20</strong>13<br />

FRANK BERNHARD REIMANN BEGRÜNDUNG MIT UMWELTBERICHT SEITE 8/22<br />

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GEMEINDE STEINDORF<br />

Bebauungsplan <strong>Nr</strong>. <strong>20</strong> “Liftenweg“<br />

5.1.2. Darstellung der in Fachgesetzen <strong>und</strong> Fachplänen festgelegten umweltrelevanten<br />

Ziele <strong>und</strong> ihrer Begründung<br />

Als umweltrelevante Ziele sei auf die allgemeinen gesetzlichen Gr<strong>und</strong>lagen wie dem Baugesetzbuch, § 1<br />

Abs. 6 <strong>Nr</strong>. 7 BauGB – Berücksichtigung des Umwelt- <strong>und</strong> Naturschutzes, insbesondere des<br />

Naturhaushaltes, des Wasser, der Luft <strong>und</strong> des Bodens <strong>und</strong> auf § 1a Abs. 2 bis 4 BauGB - u.a. die<br />

Eingriffsregelung sowie dem Immissionsschutzgesetzt verwiesen.<br />

LANDESENTWICKLUNGSPROGRAMM BAYERN (LEP)<br />

Steindorf liegt im ländlichen Raum im Umfeld zwischen den großen Verdichtungsräumen Augsburg <strong>und</strong><br />

München. <strong>Mering</strong>, als Teil der Verwaltungsgemeinschaft, ist das nächste Unterzentrum. Das Plangebiet<br />

liegt nahe einer Entwicklungsachse von überregionaler Bedeutung.<br />

Ziele der Landesplanung stehen dem Vorhaben nicht entgegen.<br />

REGIONALPLAN REGION AUGSBURG (9)<br />

Bedeutendes Ziel der Regionalplanung ist die sinnvolle Zuordnung von Wohnen, Arbeiten, Versorgungs<strong>und</strong><br />

Freizeiteinrichtungen zusammen mit der Erhaltung der gewachsenen Siedlungsstruktur. Für die<br />

Siedlungsentwicklung sollen vorrangig Siedlungsbrachen, Baulücken <strong>und</strong> mögliche<br />

Verdichtungspotentiale genutzt werden, wobei die Dörfer in ihrer Funktion, Struktur <strong>und</strong> Gestalt erhalten<br />

<strong>und</strong> weiterentwickelt werden sollen. 9<br />

Der Bereich der Steinach ist ab Eresried in Richtung Norden Landschaftliches Vorbehaltsgebiet. 10<br />

Das nächste Wasserschutzgebiet ist mehr als 3 km entfernt.<br />

Entlang der Steinach nördlich von Hausen gibt es Vorranggebiete für die öffentliche Wasserversorgung.<br />

11<br />

Die Nutzung von Windkraft ist im Betrachtungsgebiet gr<strong>und</strong>sätzlich ausgeschlossen. 12<br />

FLÄCHENNUTZUNGSPLAN MIT INTEGRIERTEM LANDSCHAFTSPLAN<br />

Der bestehende Flächennutzungsplan der Gemeinde Steindorf stellt Dorfgebiet dar. Die Planung wird im<br />

Parallelverfahren geändert, so dass der Bebauungsplan entsprechend entwickelt aus dem<br />

Flächennutzungsplan betrachtet werden kann.<br />

5.1.3. Bestandsaufnahme <strong>und</strong> Bewertung der Umweltauswirkungen<br />

Die Untersuchung basiert auf vorhandenen Unterlagen, sowie Lokal-Augenschein. Es erfolgt eine verbalargumentative<br />

Einschätzung der Erheblichkeit in den Stufen gering – mittel – hoch in Bezug auf die<br />

Schutzgüter entsprechend dem „Der Umweltbericht in der Praxis – Leitfaden zur Umweltprüfung in der<br />

Bauleitplanung“ 13 .<br />

Die Eingriffs-/ Ausgleichsbilanzierung wird gemäß dem Leitfaden „Bauen im Einklang mit Natur <strong>und</strong><br />

Landschaft – Eingriffsregelung in der Bauleitplanung“ 14 durchgeführt.<br />

Des Weiteren ist die Immissionsschutzgesetzgebung mit den entsprechenden Verordnungen zu<br />

berücksichtigen.<br />

Derzeit erfolgt auf dem Betrachtungsgebiet landwirtschaftliche Nutzung.<br />

SCHUTZGUT KLIMA UND LUFTHYGIENE<br />

Der durchschnittliche Jahresniederschlag im Betrachtungsgebiet liegt bei 850 mm <strong>und</strong> die<br />

Jahresmitteltemperatur beträgt 7°C.<br />

Die landwirtschaftlich genutzte Fläche mit seiner flachen Vegetation ist ein Kaltluftbildner. Bei der<br />

Entwicklung eines Dorfgebietes würde diese Funktion verloren gehen. Der Landschaftsplan weist jedoch<br />

auf keine besondere Bedeutung im Hinblick auf Frischluftzufuhr hin.<br />

Durch den im Süden befindlichen landwirtschaftlichen Betrieb sind entsprechende Geruchs- <strong>und</strong><br />

Lärmemissionen zu erwarten. Gleiches gilt für die nördlich anschließenden landwirtschaftlichen Flächen.<br />

Es ist von einer geringen Erheblichkeit auszugehen.<br />

9<br />

10<br />

11<br />

12<br />

13<br />

14<br />

http://www.rpv-augsburg.de/images/Gesamtfortschreibung/Ziele_Gr<strong>und</strong>saetze.pdf (BV Siedlungswesen),<br />

Datenabruf vom 09.04.<strong>20</strong>13<br />

http://www.rpv-augsburg.de/images/Gesamtfortschreibung/Karte3_Natur_<strong>und</strong>_Landschaft.pdf, Datenabruf vom<br />

09.04.<strong>20</strong>13<br />

http://www.rpv-augsburg.de/images/Gesamtfortschreibung/Karte2a_Siedlung_<strong>und</strong>_Versorgung.pdf, Datenabruf<br />

vom 09.04.<strong>20</strong>13<br />

http://www.rpv-augsburg.de/downloads/karte2b_siedlung_<strong>und</strong>_versorgung-1.pdf, 15.04.<strong>20</strong>13<br />

Oberste Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Inneren <strong>und</strong> Bayrisches Staatsministerium für<br />

Umwelt, Ges<strong>und</strong>heit <strong>und</strong> Verbraucherschutz, ergänzte Fassung, 2 Auflage, Januar <strong>20</strong>07<br />

Leitfaden „Bauen im Einklang mit Natur <strong>und</strong> Landschaft, Bayrisches Staatsministerium für Landesentwicklung <strong>und</strong><br />

Umweltfragen, 2. erweiterte Auflage, Jan. <strong>20</strong>03<br />

FRANK BERNHARD REIMANN BEGRÜNDUNG MIT UMWELTBERICHT SEITE 9/22<br />

DIPL.-ING. UNIV. ARCHITEKT+STADTPLANER 12.04.<strong>20</strong>13


GEMEINDE STEINDORF<br />

Bebauungsplan <strong>Nr</strong>. <strong>20</strong> “Liftenweg“<br />

SCHUTZGUT BODEN<br />

Westlich im Betrachtungsgebiet bestehen, durch die Steinach beeinflusst, „Gleye <strong>und</strong> andere<br />

gr<strong>und</strong>wasserbeeinflusste Böden aus carbonatfreien Talablagerungen“. Im Osten schließt „Braunerde aus<br />

Lößlehm“ an. 15<br />

Es sind keine Sonderstandorte vorhanden bzw. keine Altlastenverdachtsflächen bekannt 16 Gewässer<br />

sind nicht vorhanden. Es gibt keine festgelegten Überschwemmungsgebiete. Jedoch gibt es eine<br />

Einstufung als wassersensibler Bereich. 17<br />

Die Versiegelungen durch Gebäude <strong>und</strong> Verkehrsflächen bedingen eine Einschränkung der<br />

Funktionsfähigkeit des Bodens.<br />

Mit geeigneten Vermeidungsmaßnahmen, wie z.B. der Reduzierung der Versiegelung auf ein<br />

Mindestmaß <strong>und</strong> der Verwendung versickerungsfähiger Beläge für Stellflächen können die<br />

Auswirkungen reduziert werden.<br />

Es ist von einer mittleren Erheblichkeit auszugehen.<br />

SCHUTZGUT WASSER<br />

Die betrachtete Fläche liegt außerhalb festgelegter Überschwemmungsgebiete.<br />

Oberflächengewässer sind auf der betrachteten Fläche nicht vorhanden.<br />

Der Informationsdienst überschwemmungsgefährdeter Gebiete in Bayern stuft den betrachteten Bereich<br />

als wassersensiblen Bereich ein.<br />

Der „Ziele <strong>und</strong> Maßnahmenplan Gewässer des Arten- <strong>und</strong> Biotopschutzprogramms Landkreises<br />

Aichach-Friedberg“ zeigt für die betrachtete Fläche die Signatur „Weitere Gebiete für die<br />

Wiederherstellung eines gewässertypischen Arten- <strong>und</strong> Lebensraumspektrums“. Diese Bereiche<br />

(Überschneidung mit den wassersensiblen Bereichen des Bayerischen Landesamt für Umwelt) sollen zu<br />

…funktionsfähigen Lebensräumen <strong>und</strong> Verb<strong>und</strong>achsen für Organismen der Gewässer <strong>und</strong><br />

Feuchtgebiete entwickelt werden. Zudem soll eine Beachtung einer an die (Gr<strong>und</strong>-)Wasserverhältnisse<br />

angepassten Nutzung, um das Schadensrisiko durch mögliche Überschwemmungen <strong>und</strong>/ oder zeitweilig<br />

hohe Gr<strong>und</strong>wasserstände zu verringern erfolgen (Ziele <strong>und</strong> Maßnahmenplan LKR Aichach-Friedberg,<br />

2.1 Gewässer, September <strong>20</strong>07).<br />

Durch die erhöhte Versiegelung des Baugebiets erfolgt eine Beeinträchtigung des Schutzgutes Wasser.<br />

Mit der Durchführung von Minimierungs- <strong>und</strong> Vermeidungsmaßnahmen wie versickerungsfähige Beläge<br />

<strong>und</strong> Reduzierung der befestigen Flächen auf das Notwendigste, können die Auswirkungen vermindert<br />

werden.<br />

Es ist von einer mittleren Erheblichkeit auszugehen.<br />

SCHUTZGUT TIERE UND PFLANZEN<br />

Die betrachtete Fläche wird landwirtschaftlich genutzt. Im Nordwesten besteht die Nutzung als Acker.<br />

Alles Weitere wird als Grünland genutzt. Der einzige Baumbestand befindet sich im Zwickel der Fl.<strong>Nr</strong>.<br />

111 in Form von 2 Birken <strong>und</strong> einer jungen Kiefer.<br />

Gemäß Abruf des FIS-Natur Online (Fin-Web) sind weder kartiere Biotope, Schutzgebiete noch Natura-<br />

<strong>20</strong>00-Gebiete vorhanden 18 .<br />

Die UNB Aichach-Friedberg 19 gibt die Auskunft, das nicht mit dem Vorkommen besonders <strong>und</strong> streng<br />

geschützter Arten nach BNatSchG <strong>und</strong> Anhang lV der FFH-Richtlinie zu rechnen ist.<br />

Durch die Bebauung wird durch die versiegelten Flächen Raum für Flora <strong>und</strong> Fauna, im Besonderen die<br />

Bereiche des Grünlandes verloren gehen. Durch die Anlage von Hausgärten werden im Gegenzug neue<br />

Habitate für Tiere <strong>und</strong> Pflanzen geschaffen. Festsetzungen sichern die Qualität der Lebensräume. So<br />

werden durch Minimierungs- <strong>und</strong> Vermeidungsmaßnahmen in Form einer Eingrünung in Teilbereichen<br />

des neuen Baugebietes, der Anpflanzung einer Baumreihe entlang des Straßenraumes <strong>und</strong> eines<br />

Pflanzschlüssels zur Sicherstellung der Durchgrünung innerhalb des Baugebietes geschaffen.<br />

Es ist von einer mittleren Erheblichkeit auszugehen.<br />

SCHUTZGUT LANDSCHAFT<br />

Das neue Baugebiet ist durch seine Lage bereits von Osten <strong>und</strong> Südwesten durch bestehende<br />

Bebauung <strong>und</strong> deren Eingrünungen eingeb<strong>und</strong>en. Im Süden schließt über den Liftenweg hinaus eine<br />

15<br />

16<br />

17<br />

18<br />

19<br />

http://www.bis.bayern.de/bis/, Datenabruf vom 12.11.<strong>20</strong>12<br />

https://www.abudis.bayern.de/ Datenabruf vom <strong>20</strong>.09.<strong>20</strong>10<br />

http://www.geodaten.bayern.de/bayernviewer-flood, Datenabruf vom 12.11.<strong>20</strong>12<br />

http://gisportalumwelt2.bayern.de/finweb/risgen?template=StdTemplate&preframe=1&wndw=800&wndh=600&askbio=on,<br />

Datenabruf vom 14.04.<strong>20</strong>13<br />

Untere Naturschutzbehörde Aichach-Friedberg, Telefonat vom <strong>20</strong>.09.<strong>20</strong>10<br />

FRANK BERNHARD REIMANN BEGRÜNDUNG MIT UMWELTBERICHT SEITE 10/22<br />

DIPL.-ING. UNIV. ARCHITEKT+STADTPLANER 12.04.<strong>20</strong>13


GEMEINDE STEINDORF<br />

Bebauungsplan <strong>Nr</strong>. <strong>20</strong> “Liftenweg“<br />

landwirtschaftliche Fläche an, die wiederum von Bebauung bzw. Hofstellen umgeben ist. Im Norden<br />

befinden sich landwirtschaftliche Fläche bzw. weiter im Nordwesten der Ortsteil Hausen. Im Norden<br />

besteht im Bereich des Feldweges eine Senke, die weiter nördlich allmählich wieder ansteigt. Ansonsten<br />

fällt das Gelände nach Westen. Insgesamt ist die Landschaft wellig ausgebildet.<br />

Geprägt ist das Ortsbild von traditionellen dörflichen Gestaltungselementen wie Ziegeldächer ohne<br />

Dachüberstand, hellverputzte Wände oder der Einsatz von Holz als Verkleidungsmaterial sowie<br />

eingestreute Gehölze in Form von Sträuchern oder Bäumen, sowie die Felderlandschaft der<br />

landwirtschaftlich genutzten Flächen.<br />

Das Baugebiet wird durch seine anhöhige Lage auf der Dorfstraße nach den Häusern von Hausen, mit<br />

Blick Richtung Osten wahrnehmbar sein.<br />

Durch Minimierung <strong>und</strong> Vermeidungsmaßnahmen wie der Einbindung des neuen Baugebietes mittels<br />

einer Ortsrandeingrünung sowie Festsetzungen zur Bepflanzung innerhalb der Gr<strong>und</strong>stücke kann die<br />

Erheblichkeit als gering eingestuft werden.<br />

SCHUTZGUT MENSCH (ERHOLUNG, LÄRMIMMISSIONEN)<br />

Das Plangebiet hat für die Erholungsnutzung keine wesentliche Bedeutung.<br />

Durch den im Süden befindlichen landwirtschaftlichen Betrieb sind entsprechende Geruchs- <strong>und</strong><br />

Lärmemissionen zu erwarten. Gleiches gilt für die nördlich anschließenden landwirtschaftlichen Flächen.<br />

Es ist von einer geringen Erheblichkeit auszugehen.<br />

SCHUTZGUT KULTUR- UND SACHGÜTER<br />

In den zur Verfügung stehenden Unterlagen gibt es keine Hinweise auf Bodendenkmäler im<br />

Geltungsbereich. In unmittelbarer Nähe innerhalb des Dorfgebietes verteilt, sind jedoch<br />

zusammenhängende Bodendenkmäler bzw. Baudenkmäler kartiert. Bedingt durch diese Nähe, kann es<br />

im Zuge der Baumaßnahmen zum Auffinden von Bodendenkmälern kommen.<br />

Die Einschätzung wird als mittlere Erheblichkeit eingestuft, da das Vorhandensein eines Denkmals im<br />

Vorhinein nicht abzusehen ist. Ist ein Bodendenkmal vorhanden, wird die Erheblichkeit hoch sein, gibt es<br />

keinen F<strong>und</strong>, ist von keiner Betroffenheit auszugehen.<br />

5.2. Prognose bei Nichtdurchführung der Planung<br />

Der betrachtete Bereich würde in Zukunft weiterhin als landwirtschaftliche Fläche genutzt.<br />

5.3. Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung <strong>und</strong> zum Ausgleich<br />

5.3.1. Maßnahmen zur Vermeidung <strong>und</strong> Verringerung<br />

SCHUTZGUT KLIMA UND LUFTHYGIENE<br />

Zur Verminderung der Auswirkungen auf das Schutzgut Klima <strong>und</strong> Luft tragen Festsetzungen zur<br />

Begrenzung der versiegelten Flächen <strong>und</strong> standortgerechte Pflanzungen dazu bei, das Mikroklima zu<br />

verbessern.<br />

SCHUTZGUT BODEN<br />

Die Auswirkungen können durch die Begrenzung der versiegelten Flächen <strong>und</strong> durch die Festsetzung<br />

versickerungsfähiger Beläge für Stellflächen vermindert werden. Regenwasser soll die Möglichkeit<br />

haben, flächig zu versickern.<br />

SCHUTZGUT WASSER<br />

Unbelastetes Oberflächenwasser soll vor Ort <strong>und</strong> durch Regenwasserrückhaltung verzögert versickert<br />

werden <strong>und</strong> so die Gr<strong>und</strong>wasserneubildung sichern.<br />

Durch versickerungsfähige Beläge wird die Wasseraufnahmekapazität des Bodens in Teilbereichen<br />

erhalten. Das anfallende Niederschlagswasser soll nach Möglichkeit als Brauchwasser genutzt <strong>und</strong><br />

ansonsten versickert werden.<br />

SCHUTZGUT TIERE UND PFLANZEN<br />

In den grünordnerischen Maßnahmen innerhalb des Bebauungsplanes werden Festsetzungen für eine<br />

Eingrünung in Teilbereichen in Anlehnung an die Ortsabr<strong>und</strong>ungssatzung getroffen. Zugleich wird eine<br />

Baumreihe entlang der Straße mit heimischen Laubbäumen als Hochstämmen, Wuchsordnung 1. bis 2,<br />

festgesetzt. Für eine Durchgrünung sorgt die Festsetzung, dass in den Privatgärten ein Baum 2. oder<br />

3. Ordnung je angefangene 300 m² Gr<strong>und</strong>stücksfläche zu pflanzen ist<br />

Einfriedungen durch Sockelmauern sind nicht zulässig, da der Siedlungsrand zur freien Landschaft für<br />

Wechselbeziehungen durchlässig bleiben soll.<br />

SCHUTZGUT LANDSCHAFT<br />

Mit gestalterischen Festsetzungen orientieren sich die geplanten Gebäude an den vorhandenen<br />

Strukturen.<br />

FRANK BERNHARD REIMANN BEGRÜNDUNG MIT UMWELTBERICHT SEITE 11/22<br />

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GEMEINDE STEINDORF<br />

Bebauungsplan <strong>Nr</strong>. <strong>20</strong> “Liftenweg“<br />

Durch Durchgrünung <strong>und</strong> Eingrünung des Plangebietes soll die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes<br />

vermieden <strong>und</strong> die Baumaßnahme in die Umgebung eingeb<strong>und</strong>en werden.<br />

5.3.2. Maßnahmen zum Ausgleich<br />

Nach § 1a BauGB ist bei der Aufstellung von Bauleitplänen zu prüfen, ob <strong>und</strong> wie weit damit Eingriffe in<br />

Natur <strong>und</strong> Landschaft verb<strong>und</strong>en sind. Gibt es Beeinträchtigungen, die nicht vermeidbar sind, sind diese<br />

durch Naturschutz- <strong>und</strong> Landespflegerische Maßnahmen auszugleichen.<br />

Bei der Errichtung einer neuen Baugebiets am Liftenweg in Steindorf handelt sich nach demnach um<br />

einen Eingriff in Natur <strong>und</strong> Landschaft, dessen Umgang zu ermitteln ist <strong>und</strong> gegebene<br />

Ausgleichsmaßnahmen umgesetzt werden müssen.<br />

Für die Eingriff-/Ausgleichsbilanzierung wird der Leitfaden „Bauen im Einklang mit Natur <strong>und</strong> Landschaft<br />

– Eingriffsregelung in der Bauleitplanung“ herangezogen.<br />

AUSGLEICHSMASSNAHMEN<br />

Der Ausgleich wird durch Sammelausgleichsflächen mit Maßnahmen erbracht. Diese wird in einem<br />

zweiten räumlich getrennten Geltungsbereich - Bereich 2 - (als „interne“ Ausgleichsfläche § 1a Abs. 3<br />

Satz 2 BauGB) festgesetzt. Zusätzlich liegt eine vertragliche Verpflichtung (§ 1a Abs. 3 Satz 4 BauGB<br />

2. Alternative) vor, da es sich um Gr<strong>und</strong>stücke des Freistaats Bayern handelt.<br />

BEWERTUNG DES BESTANDES<br />

Das Grünland, die landwirtschaftliche Fläche sowie die Wiesenböschung werden als Fläche geringer<br />

Bedeutung (Kategorie l) für Naturhaushalt <strong>und</strong> Landschaftsbild angesetzt.<br />

Der Änderungsbereich des einfachen Bebauungsplanes wird nicht bilanziert. Gleiches gilt für die<br />

Verkehrsflächen <strong>und</strong> Feldwege.<br />

ÖKOLOGISCHE BILANZIERUNG UND AUSGLEICHSMASSNAHME<br />

Die betrachtete Fläche in die eingegriffen wird <strong>und</strong> die es zu bilanzieren gilt, setzt sich zusammen aus<br />

Fläche für die Landwirtschaft, Grünfläche <strong>und</strong> Böschungsfläche mit 8.700 m². Die Eingriffsschwere wird<br />

mit Typ B bewertet. Dies entspricht einem niedrigen bis mittlerem Versiegelungs- <strong>und</strong> Nutzungsgrad bei<br />

einer festgesetzten GRZ unter 0,35.<br />

Als Kompensationsfaktor wird aus der Spanne 0,2 – 0,5 der Wert 0,3 gewählt. Begründet wird die Zahl<br />

damit, dass mit festgesetzten Vermeidungs- bzw. Minimierungsmaßnahmen gearbeitet wird, was die<br />

Wahl des Faktors aus dem unteren Bereich der Spanne rechtfertigt.<br />

Vorhandene Fläche Bestand Größe<br />

Eingriffsschwere<br />

Faktor<br />

benötiget<br />

Ausgleichsfläche<br />

landwirts. Hofstelle Fl.-<strong>Nr</strong>. 54T Kat. 6.300 m² Typ0 0 0 m²<br />

Fläche für die Landwirtschaft,<br />

Grünfäche, Böschungsfläche Kat. 1 8.700 m² Typ B 0,3 2.610 m²<br />

Verkehrsfläche Kat. 470 m² kein E 0 0 m²<br />

Feldweg Kat. 1 340 m² kein E 0 0 m²<br />

Summe der auszugleichenden Fläche 2.610 m²<br />

Tab. 1: Berechnung der Ausgleichsflächen<br />

Ausgleichsmaßnahmen<br />

Im Bereich des Hochwasserrückhaltebeckens „Putzmühle“ bestehen Flächen des<br />

Wasserwirtschaftsamtes Donauwörth, die die Gemeinde Steindorf gemäß Vereinbarung als potentielle<br />

Ausgleichsflächen heranziehen können. Insgesamt umfasst dies Flächen von ca. 24.800 m². Das WWA<br />

hat für diese Fläche im Jahre <strong>20</strong>06 bereits Planungen für geeignete Ausgleichsmaßnahmen <strong>20</strong> verfasst<br />

<strong>und</strong> diese mit der UNB abgestimmt 21 . Hier soll auf die entsprechenden Planungen zurückgegriffen<br />

werden:<br />

Mit einer Fläche von 3.434 m² ist die Ausgleichsfläche größer als die gemäß der ökologischen<br />

Bilanzierung erforderlichen 2.610 m². So kann der Rest von 824 m² als Ökokontofläche eingestellt <strong>und</strong><br />

verzinst werden<br />

Die ins Auge gefassten Maßnahmen sind im Hinblick auf die Ziele <strong>und</strong> Gr<strong>und</strong>sätze des Naturschutzes<br />

<strong>und</strong> der Landschaft geeignet, die erheblichen <strong>und</strong> nachteiligen Beeinträchtigungen durch den zu<br />

erwartenden Eingriff in einem ausreichenden Umfang zu vermindern, sodass sie nicht mehr als erheblich<br />

<strong>und</strong> nachteilig empf<strong>und</strong>en werden.<br />

<strong>20</strong><br />

21<br />

Konzept für die Ausgleichsmaßnahme: Wasserwirtschaftsamt Donauwörth, Fr. Widmann<br />

s. Abstimmung mit Herrn Wenger, UNB <strong>und</strong> WWA Frau Widmann, Mailverkehr vom 28.06.<strong>20</strong>08<br />

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GEMEINDE STEINDORF<br />

Bebauungsplan <strong>Nr</strong>. <strong>20</strong> “Liftenweg“<br />

Landkreis:<br />

Gemeinde:<br />

Teilfläche:<br />

Aichach-Friedberg<br />

Steindorf<br />

Fl.<strong>Nr</strong>. 486<br />

Gmkg. Steindorf<br />

Aktueller Bestand auf der Fläche:<br />

Acker, Wiese, extensiv<br />

Zielsetzung:<br />

Flächengröße:<br />

Grabenabflachung mit Seigengestaltung <strong>und</strong> Gehölzpflanzung 3.434 m²<br />

Vorgesehene Maßnahmen:<br />

• Abflachung der östlichen Grabenböschung mit Gestaltung von 2 Grabenaufweitungen an<br />

geeigneten Stellen<br />

• Pflanzung einer strauchreichen Gehölzgruppe mit Entwicklung einer Saumgesellschaft<br />

• Flacher Bodenabtrag (50 - 70 cm), Gestaltung einer Seige mit Anschluss an vorhandenen Graben<br />

mit flachen, mähbaren Böschungen (Neigungen >= 1:5 bis 1:15), Entwicklung einer extensiven,<br />

seggenreichen Wiese<br />

Umwandlung von Acker in Extensivgrünland<br />

Geplante Durchführung:<br />

Durch die Gemeinde Steindorf<br />

Pflegehinweise:<br />

• Keine Düngung, keine Pflanzenschutzmittel, Mahd gr<strong>und</strong>sätzlich mit Abfuhr des Mähgutes<br />

• Wiesenbereich ohne Abtrag: Anfangs Ausmagerungsphase (3-4 Schnitte über 3-5 Jahre ab<br />

15.05.), anschließend Mahd 2x jährlich ab 15.06.<br />

• Böschungsflächen <strong>und</strong> abgesenkter Feuchtwiesenbereich: 2-malige Mahd ab 01.07.<br />

• Grabenabflachung: anfangs Mahd mit dem abgesenkten Feuchtwiesenbereich (ab 01.07.), bei<br />

Ausbreitung von Schilf Zurücknahme der Mahd in Absprache mit UNB<br />

Verfügbarkeit der Flächen, Sonstiges:<br />

Die Flächen sind im Besitz des WWA Donauwörth <strong>und</strong> sollen der Gemeinde Steindorf zur Verfügung<br />

gestellt werden (vgl. Vereinbarung Az: 52-4444.2 vom 21.06.<strong>20</strong>06).<br />

Entwicklungsziele entsprechend Meldebogen Ökoflächenkataster:<br />

- Grünland extensiv, mager, trocken<br />

- Grünland extensiv, feucht, nass<br />

- Bäume, Feldgehölze, Gebüsche<br />

- Ufer, Verlandungsbereiche<br />

Tab. 2: Ausgleichsblatt Steindorf<br />

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GEMEINDE STEINDORF<br />

Bebauungsplan <strong>Nr</strong>. <strong>20</strong> “Liftenweg“<br />

Abb. 7: Bereich 2 - Maßnahmen in der Ausgleichsfläche, WWA Donauwörth<br />

5.4. Alternativenprüfung<br />

Im Rahmen der Flächennutzungsplanänderung wurden bereits alternative Entwicklungsräume für<br />

Wohnbauflächen untersucht. Auf Ebene der Bebauungsplanung wurden verschiedene Erschließungskonzepte<br />

<strong>und</strong> Ausgestaltungen vorgestellt. Nachdem die bestehende Erschließungsbreite des<br />

„Liftenweges“ <strong>und</strong> des Mündungsbereiches in die „Badangerstraße“ für eine weitere bauliche Entwicklung<br />

nicht geeignet ist <strong>und</strong> auch nicht ertüchtigt werden kann wurde der vorliegenden Variante der Vorzug<br />

gegeben.<br />

5.5. Zusammenfassung des Umweltberichts<br />

Durch die Errichtung des Vorhabens werden keine wertvollen Lebensräume beeinträchtigt. Bis auf die<br />

Versiegelung des Bodens bzw. die Auswirkungen auf das Schutzgut Wasser sowie in Bezug auf Tiere<br />

<strong>und</strong> Pflanzen kann die Erheblichkeit bezogen auf die Schutzgüter als gering eingestuft werden.<br />

Durch geeignete Vermeidungsmaßnahmen wie versickerungsfähige Beläge <strong>und</strong> Wasserrückhaltung,<br />

können jedoch auch die mittleren Erheblichkeiten bezogen auf Boden <strong>und</strong> Wasser eingeschränkt<br />

werden.<br />

Die Einschätzung als mittlere Erheblichkeit für das Schutzgut Kultur- <strong>und</strong> Sachgüter rührt daher, das ein<br />

Vorhandensein eines Denkmals im Vorhinein nicht abzusehen ist. Ist ein Bodendenkmal vorhanden, wird<br />

die Erheblichkeit hoch sein, gibt es keinen F<strong>und</strong>, ist von keiner Betroffenheit auszugehen.<br />

Die Ergebnisse sind nachfolgender Tabelle zu entnehmen:<br />

Schutzgut<br />

Klima <strong>und</strong> Lufthygiene<br />

Boden<br />

Wasser<br />

Tiere <strong>und</strong> Pflanzen<br />

Landschaft<br />

Mensch<br />

Kultur- <strong>und</strong> Sachgüter<br />

Erheblichkeit<br />

gering<br />

mittel<br />

mittel<br />

mittel<br />

gering<br />

gering<br />

mittel<br />

Tab. 3: Zusammenfassung des Inhalts der Umweltprüfung<br />

5.6. Monitoring, geplante Maßnahmen zur Überwachung der Auswirkungen auf die Umwelt<br />

Gemäß BauGB, § 4c BauGB obliegt der Gemeinde die Überwachung über die Umweltauswirkungen der<br />

Planung, um gegebenenfalls Gegenmaßnahmen einzuleiten <strong>und</strong> die Entwicklungen zu steuern.<br />

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GEMEINDE STEINDORF<br />

Bebauungsplan <strong>Nr</strong>. <strong>20</strong> “Liftenweg“<br />

−<br />

Es sollte durch wiederkehrende jährliche Flurbegehungen geprüft werden, ob sich die<br />

Gehölzpflanzungen <strong>und</strong> Ansaaten wie gewünscht entwickeln. Gegebenenfalls sind entsprechende<br />

Pflegemaßnahmen durchzuführen.<br />

Zuständig: Untere Naturschutzbehörde.<br />

6. PLANINHALT<br />

6.1. Qualifizierter <strong>und</strong> einfacher Bebauungsplan<br />

Für die planungsrechtliche Zulassungsvoraussetzung ist der Bebauungsplan in einen einfachen <strong>und</strong><br />

qualifizierten Teil aufgeteilt. So handelt es sich um den Bereich nördlich des „Liftenweges“ um einen<br />

qualifizierten Bebauungsplan (im Sinne von § 30 Abs. 1 BauGB), hier regelt der Bebauungsplan<br />

abschließend die planungsrechtliche Zulässigkeit um das Baurecht neu zu schaffen.<br />

Bei dem Bereich südlich des „Liftenweges“ handelt es sich um einen einfachen Bebauungsplan (im Sinne<br />

von § 30 Abs. 3 BauGB). Die planungsrechtliche Zulässigkeit, regelt sich nach § 34 BauGB bzw. § 35<br />

BauGB, da städtebaulich, sowohl für den landwirtschaftlichen Betrieb keine zusätzlichen<br />

Einschränkungen im Bezug auf das Maß der baulichen Nutzung, der überbaubaren Gr<strong>und</strong>stücksfläche,<br />

gestalterische Regelungen <strong>und</strong> Immissionsschutz getroffen werden müssen.<br />

Abb. 8: Gebietseinteilung mit Darstellung des nicht-qualifzierten Teils (schräg schraffiert)<br />

6.2. Art der baulichen Nutzung<br />

6.2.1. Allgemeines Wohngebiet<br />

Am nördlichen Ortsrandbereich ein „Allgemeines Wohngebiet“ festgesetzt. Dies ermöglicht eine<br />

„dörfliche“ Wohnnutzung mit einer Durchmischung von freiberuflichen Nutzungen <strong>und</strong> nicht störender<br />

Handwerksbetriebe. Dies entspricht der charakteristischen, dörflichen Struktur von Hofhegnenberg/Hausen.<br />

Explizit für zulässig erklärt werden gebäudegestützt Photovoltaikanlagen, die aufgr<strong>und</strong> ihrer gewerblichen<br />

Nutzung den sonstigen nicht störenden Gewerbebetrieben (im Sinne von § 4 Abs. 3 <strong>Nr</strong>. 2 BauNVO)<br />

zugeordnet werden können.<br />

6.2.2. Dorfgebiet<br />

Dorfgebiete nach § 5 BauNVO sind gemischte Gebiete, in denen ein Nebeneinander von Landwirtschaft,<br />

Wohnen <strong>und</strong> Gewerbe ermöglicht wird. Land- <strong>und</strong> forstwirtschaftliche Betriebe mit ihren besonderen<br />

Anforderungen <strong>und</strong> Auswirkungen genießen hier einen besonderen Schutz, da sie prägend <strong>und</strong> innerhalb<br />

bebauter Gebiete nur in dieser Gebietskategorie zulässig sind. Die anderen im Dorfgebiet zulässigen<br />

Nutzungsarten haben auf die Belange der land- <strong>und</strong> forstwirtschaftlichen Betriebe <strong>und</strong> ihre<br />

Entwicklungsmöglichkeiten Rücksicht zu nehmen.<br />

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GEMEINDE STEINDORF<br />

Bebauungsplan <strong>Nr</strong>. <strong>20</strong> “Liftenweg“<br />

So wird das Dorfgebiet einerseits für die bestehende Hofstelle getroffen um den bestehenden<br />

landwirtschaftlichen Betrieb (Fl.-<strong>Nr</strong>. 54) zu schützen <strong>und</strong> dessen Erweiterungsmöglichkeit zu<br />

ermöglichen. Aus diesem Gr<strong>und</strong> wird die landwirtschaftliche Prägung des MD 2 <strong>und</strong> MD 3 durch den im<br />

Einwirkungskreis der Emissionen des MD 1 zugr<strong>und</strong>e gelegt. Angesichts der Strukturveränderung in der<br />

Landwirtschaft besteht die Funktion des Gebietstyps "Dorfgebiet" in erster Linie darin, den bestehenden<br />

landwirtschaftlichen Betrieb zu sichern <strong>und</strong> dessen Umfeld für die anderen Zwecke eines Dorfgebiets<br />

(Wohnen) nutzbar zu machen. So erfolgt die Neuausweisung eines Dorfgebietes nördlich des<br />

„Liftenweges“ der einen verträglichen Übergang der Nutzungsarten gewährleistet <strong>und</strong> erforderlich ist, da<br />

dieser Bereich durch Emissionen noch landwirtschaftlich geprägt ist.<br />

Von einem sogenannten „Etikettenschwindel“ kann nicht ausgegangen werden, da der Bebauungsplan<br />

eine Gliederung des Dorfgebietes vorsieht <strong>und</strong> so die allgemeine Zweckbestimmung des Dorfgebietes<br />

wahrt. So ist im südlichen Bereich eine landwirtschaftliche Betriebsstelle (MD 1) vorhandenen, die den<br />

südlichen Bereich der Neuausweisung (qualifizierter Bebauungsplan mit MD 2 <strong>und</strong> MD 3) mit der<br />

landwirtschaftlichen Nutzung prägt. Damit sind innerhalb (des im Maß der baulichen Nutzung<br />

gegliederten) Dorfgebietes die Hauptfunktionen vorhanden, die keines prozentualen<br />

Mischungsverhältnisses bedürfen.<br />

6.2.3. Wohnungen<br />

Dabei wird auch die Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden in Einzelhäuser mit maximal zwei<br />

festgesetzt. Dies dient dazu, neben einer „Hauptwohnung“ eine untergeordnete „Einliegerwohnung“<br />

zuzulassen. Für Doppelhäuser, bzw. Doppelhaushälften wird eine Wohnung zugelassen. Dies entspricht<br />

der dörflichen Struktur der Ortschaft Malching. Die Festsetzung der höchstzulässigen Zahl von<br />

Wohnungen begründet sich aus dem Ziel familiengerechte Einzelhäuser zu schaffen.<br />

6.2.4. Ausgeschlossene Nutzungen<br />

Tankstellen sind nicht zulässig, weil eine Neuerrichtung ausschließlich als Großtankstellen mit<br />

Supermarkt <strong>und</strong> Waschanlage erfolgt. Der 24-stündige Betrieb derartiger Tankstellen ist aus der Sicht<br />

des Immissionsschutzes mit Einzelhandelsbetrieben vergleichbar <strong>und</strong> in der vorhandenen Struktur nicht<br />

erwünscht. Ebenso sind Gartenbaubetriebe nicht zulässig, weil ihre Neuerrichtung durch Freiflächen bzw.<br />

Gewächshäuser einen hohen Flächenverbrauch bewirkt.<br />

Mobilfunkanlagen im Sinne von sonstigen nicht störenden Gewerbebetrieben (§ 4 Abs. 3 <strong>Nr</strong>. 2 BauNVO)<br />

<strong>und</strong> als Nebenanlagen im Sinne von § 14 BauNVO sind nicht zulässig. Dies dient dem wesentlichen<br />

Planungsziel der Gemeinde zur Erhaltung des Gebietscharakters des Wohngebiets, des Wohnfriedens<br />

<strong>und</strong> des vorbeugenden Immissionsschutzes 22 .<br />

Aufgr<strong>und</strong> des kleinen Geltungsbereichs des Bebauungsplanes <strong>und</strong> der Tatsache, dass im Gemeindegebiet<br />

Baugebiete bestehen, in denen Mobilfunk-Sende- <strong>und</strong> Empfangsanlagen zulässig sind, ist die<br />

flächendeckende angemessene <strong>und</strong> ausreichende Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen<br />

nach wie vor möglich. Die aufgr<strong>und</strong> ihrer Lizenzverträge auferlegte Verpflichtung der Mobilfunkbetreiber,<br />

einen bestimmten Versorgungsgrad der Bevölkerung mit Mobilfunk herzustellen, ist damit gegeben <strong>und</strong><br />

entspricht dem LEP <strong>20</strong>06 (B V Ziel 2.1.1).<br />

Ebenso wird die gr<strong>und</strong>gesetzliche Verpflichtung (Art. 87 f Abs. 1 GG) der flächendeckenden angemessenen<br />

<strong>und</strong> ausreichenden Telekommunikationsdienstleistung weiterhin in der Gemeinde <strong>und</strong> vor<br />

allem durch die vorhandene Anlage ermöglicht.<br />

Im Dorfgebiet wird die ausnahmsweise Zulässigkeit von Vergnügungsstätten für nicht zulässig erklärt.<br />

Dies ist erforderlich, um eine Störung der Nachbarschaft, insbesondere durch ein erhöhtes<br />

Verkehrsaufkommen in den Nachst<strong>und</strong>en zu verhindern.<br />

6.3. Maß der baulichen Nutzung im qualifizierten Teil<br />

Die Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung bestimmt sich aus der Gr<strong>und</strong>flächenzahl (GRZ), der<br />

Geschossflächenzahl (GFZ), der Zahl der Vollgeschosse (Z) <strong>und</strong> der Höhe der Gebäude (H). Die räumliche<br />

Dimension wird komplettiert mit der Dachneigung.<br />

Für das MD 1 erfolgt keine Festsetzung des Maßes, um die Entwicklungsmöglichkeit des landwirtschaftlichen<br />

Betriebes nicht einzuschränken.<br />

6.3.1. Gr<strong>und</strong>flächenzahl<br />

Die Größe der Gr<strong>und</strong>fläche wird mit dem relativen Maßen (für die Hauptanlage bestimmt) festgesetzt <strong>und</strong> liegt<br />

mit einer GRZ von 0,<strong>20</strong> bzw. 0,25 unter den Obergrenzen für die Bestimmung des Maßes für „Allgemeine<br />

Wohngebiete“ (GRZ von 0,4) bzw. von „Dorfgebieten“ (GRZ von 0,6) des § 17 BauNVO. Für die<br />

Terrassen <strong>und</strong> Balkone wird eine maximale Überschreitung der Gr<strong>und</strong>fläche von 25 % im Sinne des § 16<br />

Abs. 5 BauNVO festgelegt. Für die Parzelle 11 wird wegen der vorhandenen <strong>und</strong> zukünftigen<br />

Böschungen eine reduzierte GRZ von 0,<strong>20</strong> festgelegt.<br />

22<br />

So auch Bay<strong>VG</strong>H Urteil vom 02.08.<strong>20</strong>07 1 BV 05.2105<br />

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6.3.2. Geschossflächenzahl<br />

GEMEINDE STEINDORF<br />

Bebauungsplan <strong>Nr</strong>. <strong>20</strong> “Liftenweg“<br />

Die Festsetzung der Geschossflächenzahl dient zusammen mit der Höhe <strong>und</strong> der Gestaltung (Dachform <strong>und</strong> -<br />

neigung) die „dritte Dimension“ (Gebäudekubatur) festzulegen <strong>und</strong> damit die Ausnutzung des Gr<strong>und</strong>stücks zu<br />

beschreiben. Auch dient es als wichtiger Anhaltspunkt für die Abschätzung der Auswirkungen des<br />

Bebauungsplanes (z.B. Bevölkerungs- <strong>und</strong> Wohnungsentwicklung, den Verkehr, den Bedarf an Einrichtungen<br />

der sozialen Infrastruktur usw.).<br />

Die Geschossflächenzahl liegt mit einer GFZ von 0,35 bzw. 0,45 unter den Obergrenzen für die Bestimmung<br />

des Maßes für die Bestimmung des Maßes für „Allgemeine Wohngebiete“ (GFZ von 1,2) bzw. von<br />

„Dorfgebieten“ (GFZ von 1,6) des § 17 BauNVO. Für die Parzelle 11 wird wegen der vorhandenen <strong>und</strong><br />

zukünftigen Böschungen eine reduzierte GFZ von 0,35 festgelegt.<br />

6.4. Höhe im qualifizierten Teil<br />

Im Bezug auf die Höhenlage wird die Oberkante des Erdgeschoss-Rohfußbodens festgesetzt. Dieser<br />

wird sowohl an die geplante Höhen der zukünftigen Straßenplanung als auch an das vorhandene<br />

Gelände angepasst.<br />

Dabei wurde für die Gebäude der höchste Geländepunkt des Baufensters gewählt, sodass sich im<br />

Bereich des Gebäudes Höhenunterschiede von 0,2 m bis 1,9 m ergeben können. Bei den<br />

Hauptgebäuden wird die traufseitige Außenwand- <strong>und</strong> Firsthöhe auf den im Bauvorhaben vorhandenen<br />

Rohfußboden als unteren Bezugspunkt bestimmt.<br />

Abb. 9: Gebäudetypen (Östlicher Teil: links <strong>und</strong> westlicher Teil: rechts)<br />

Im qualifizierten Teil des Bebauungsplanes bestimmt die traufseitige Außenwandhöhe <strong>und</strong> die Firsthöhe<br />

im Zusammenwirken mit der Dachneigung die Höhenentwicklung der Gebäude. Wobei im Bereich des<br />

westlichen Teiles ein Gebäudetyp <strong>und</strong> im östlichen Bereich zwei Gebäudetypen für zulässig gesehen<br />

werden.<br />

Abb. 10: Straßenabwicklung von Ost (Parzelle 7) nach West (Parzelle 11) mit Blick nach Süden<br />

Die Höhenlage der Garagen wird auf die Oberkante des Fertigfußbodens festgelegt, der sich aus dem<br />

Anschlusspunkt der Straßenverkehrsfläche mit einer 4% Steigung bestimmt. Um die Unterordnung der<br />

Garagen <strong>und</strong> Nebengebäude zu gewährleisten, wird deren traufseitige Wandhöhe beschränkt. Für die<br />

Gebäudehöhe der Garagen <strong>und</strong> Nebengebäude wird auf die Regelung der Bayerischen Bauordnung (Art.<br />

6 Abs. 9 BayBO) für Gebäude in den Abstandsflächen abgestellt.<br />

Die durch den Bebauungsplan planungsrechtlich festgelegten traufseitigen Außenwandhöhen weichen<br />

von den bauordnungsrechtlichen Wandhöhe (vgl. Art. 6 Abs. 4 Satz 2) ab, sodass sich auch durch die<br />

Topographie höher abstandsflächenrelevante Wandhöhen ergeben.<br />

6.5. Sonderregelung<br />

Innerhalb des Bebauungsplanes werden zwei Sonderregelungen im Bezug auf das Maß der baulichen<br />

Nutzung getroffen. Dies betrifft im Bezug auf die GRZ <strong>und</strong> GFZ die Parzelle 11 (WA1, das westlich des<br />

bestehende Gebäudes Liftenweg 1, Fl.-<strong>Nr</strong>. 110 liegt), hier erfolgt eine Reduzierung da durch die<br />

vorhandenen <strong>und</strong> zukünftigen Böschungen eine geringere „ebene“ Fläche übrig bleibt. Ferner betrifft es<br />

im Bezug auf die Höhe die Parzelle 3 (MD2, westlich des bestehenden Gebäudes Liftenweg 7a, Fl.-<strong>Nr</strong>.<br />

104/6, hier erfolgt eine Reduzierung um einen Ausgleich mit der Nachbarschaft zu ermöglichen.<br />

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Bebauungsplan <strong>Nr</strong>. <strong>20</strong> “Liftenweg“<br />

6.6. Überbaubare <strong>und</strong> nicht überbaubare Gr<strong>und</strong>stückfläche - Bauweise <strong>und</strong> Hausform<br />

Die überbaubare Gr<strong>und</strong>stücksfläche erfolgt durch die Festlegung der Baufenster, die den städtebaulichen<br />

Entwurf einer offenen kleinteiligen Bebauung umsetzen. Die Größe der Baufenster entspricht einer<br />

erweiterten Baukörperfestsetzung.<br />

Auf den nicht überbaubaren Gr<strong>und</strong>stücksflächen sind Stellplätze zugelassen <strong>und</strong> können Nebengebäude<br />

bis 25 m³ umbauter Raum zugelassen werden. Dies ist ausreichend, um entsprechende<br />

Gartengerätehäuser unterzubringen.<br />

Als zulässige Hausform wird das Einzelhaus in der offenen Bauweise <strong>und</strong> bei geeignet großen<br />

Gr<strong>und</strong>stücken sowohl das Einzel- <strong>und</strong> Doppelhaus festgesetzt, da es planerisches <strong>und</strong> städtebauliches<br />

Ziel ist, ein funktional selbstständiges, frei auf einem ungeteilten Gr<strong>und</strong>stück stehendes Gebäude zu<br />

erreichen.<br />

Für das MD 1 erfolgt keine Festsetzung der überbaubaren Gr<strong>und</strong>stücksflächen, um die<br />

Entwicklungsmöglichkeit des landwirtschaftlichen Betriebes nicht einzuschränken.<br />

6.7. Anzahl der Stellplätze<br />

Für die Ermittlung <strong>und</strong> Festsetzung der zu berücksichtigenden Zahl der Stellplätze <strong>und</strong> Garagen zum Vollzug<br />

des Art. 47 BayBO, wird auf die gemeindliche Stellplatzsatzung verwiesen.<br />

6.8. Abstandsflächen<br />

Es werden die gesetzlichen Abstandsflächen nach BayBO <strong>20</strong>08 angeordnet. So gilt im „Allgemeinen<br />

Wohngebiet“, neben dem sog. Schmalseitenprivileg (vgl. Art. 6 Abs. 6 BayBO), der Regelungen zu den<br />

untergeordneten Bauteilen (vgl. Art. 6 Abs. 8 BayBO) bzw. der abstandsflächenirrelevanten baulichen<br />

Anlagen (vgl. Art. 6 Abs. 9 BayBO), dass die Tiefe der Abstandsfläche 1 H, mindestens 3 m, beträgt. Die<br />

Regelung dient den ges<strong>und</strong>en Arbeitsverhältnissen, der ausreichenden Belichtung <strong>und</strong> Belüftung sowie<br />

dem Brandschutz.<br />

Der Bebauungsplan setzt die Höhenlage des Gebäudes so fest, dass das vorhandene (natürliche)<br />

Gelände bei Errichtung des Gebäudes aufgeschüttet werden muss. Somit wird das künftige Gelände als<br />

die für die Berechnung der Abstandflächen maßgebliche Geländefläche angenommen 23 .<br />

6.9. Örtliche Verkehrsflächen/Straßenbegleitgrün<br />

Als öffentliche Verkehrsfläche wird der Straßenraum mit einer Breite von 7,0 m festgesetzt. Dies<br />

ermöglicht auf Ebene der Straßendetailplanung einen dörflichen Straßenraum mit einer versiegelten<br />

Straßenbreite (von 4,5 m bis 5,0 m RAST 06 24 ) <strong>und</strong> einen straßenbegleitenden Mehrzweckstreifen (ca.<br />

2,5 m) mit Baumpflanzungen.<br />

Die Verkehrsfläche ist ausreichend dimensioniert, um die Benutzung für Rettungs-, Müll-, Bau- <strong>und</strong><br />

Möbelfahrzeuge zu gewährleisten <strong>und</strong> das Begegnen von PKW/PKW oder PKW/LKW (bei verminderter<br />

Geschwindigkeit) zu ermöglichen.<br />

Entlang des bestehenden „Liftenweges“ wird der bestehende Straßenraum beibehalten.<br />

Auf die Festsetzung einer funktionalen Trennung (Fahrbahn, Gehweg, Verkehrsgrün) wird verzichtet, da<br />

dies durch die Straßendetailplanung erfolgt. Somit wird an einer pauschalen Festsetzung des<br />

Straßenraumes festgehalten.<br />

Um die Zufahrtsmöglichkeit zu den nördlich anliegenden landwirtschaftlichen Flächen zu erhalten <strong>und</strong> die<br />

Böschung zu sichern wird ein Streifen als Straßenbegleitgrün festgelegt. Für die Fl.-<strong>Nr</strong>n. 87, 87/1 <strong>und</strong> 88<br />

kann die Zufahrt außerhalb der Böschungsbereiche erfolgen. Für Fl.-<strong>Nr</strong>. 86 wird zusammen mit dem<br />

Straßenbauingenieur <strong>und</strong> dem Eigentümer eine Lösung erarbeitet.<br />

6.10. Bauliche Gestaltung<br />

Zur Einfügung der Bebauung in das vorhandene Orts- <strong>und</strong> Landschaftsbild werden besondere Festsetzungen<br />

zur Gestaltung <strong>und</strong> zur baulichen Anordnung (wie Dachform, Kniestock, Hauptfirstrichtung<br />

Dachneigung, Dachauf- <strong>und</strong> -einbauten) getroffen. Diese beschränken sich auf ein gestalterisches<br />

Minimum <strong>und</strong> dienen neben der Einbindung in das Ortsbild der positiven Gestaltungspflege. .<br />

Für das MD 1 erfolgt keine Festsetzung zur baulichen Gestaltung, um die Entwicklungsmöglichkeit des<br />

landwirtschaftlichen Betriebes nicht einzuschränken.<br />

6.11. Grünflächen<br />

Die Festsetzungen zur Grünordnung dienen dazu, die Eingriffe in Natur <strong>und</strong> Landschaft zu minimieren,<br />

das Baugebiet in die Landschaft einzubinden, sowie den Schutz des Orts- <strong>und</strong> Landschaftsbildes zu<br />

verbessern.<br />

23<br />

24<br />

<strong>VG</strong>H München B. 17.11.1994 26 CS 94.3069<br />

Forschungsgesellschaft für Straßen- <strong>und</strong> Verkehrswesen – Arbeitsgruppe Straßenentwurf – Empfehlungen für die<br />

Anlage von Stadtstraßen RASt 06<br />

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6.11.1. Anpflanzen von Bäumen <strong>und</strong> Sträuchern<br />

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Bebauungsplan <strong>Nr</strong>. <strong>20</strong> “Liftenweg“<br />

Es wird entlang der Nordgrenze im östlichen Bereich- ein 5 m breiter Ortsrand in Anlehnung an die<br />

Ortsabr<strong>und</strong>ungssatzung als Fläche zum Anpflanzen für Bäume bzw. Gehölze geschaffen.<br />

Darüber hinaus werden straßenbegleitend im Mehrzweckstreifen heimische Laubbäume als Hochstamm,<br />

1. bis 2. Wuchsordnung festgesetzt. Dies sorgt langfristig für eine konsequente Begrünung <strong>und</strong><br />

Gliederung des Straßenraumes.<br />

Des Weiteren wird für die durchgehende Begrünung je 300 m² Gr<strong>und</strong>stücksfläche mindestens ein<br />

heimischer Baum 2. bis 3. Wuchsordnung, alternativ ein Obstbaum als Hochstamm, festgesetzt. Hiermit<br />

werden unabhängig von den Eingrünungen kleine bis mittelkronige Bäume locker verteilt auf den Privaten<br />

Gr<strong>und</strong>stücken für Grünstrukturen sorgen.<br />

Da an die betreffende Ortsrandeingrünung des Plangebietes direkt landwirtschaftliche Nutzfläche<br />

angrenzt, darauf zu achten, dass die angrenzenden landwirtschaftlichen Gr<strong>und</strong>stücke daraus keine<br />

Nachteile erfahren. Negative Einflüsse auf die landwirtschaftlichen Nutzflächen können durch<br />

Beschattung, Wurzeldruck <strong>und</strong> Laubfall entstehen. Um dies zu vermeiden ist je nach Bepflanzung ein<br />

entsprechender Abstand zu den angrenzenden Flächen einzuhalten. Die Anlieger dürfen durch die<br />

Bepflanzung in der Bewirtschaftung ihrer Flachen (evtl. durch überragende Äste) nicht eingeschränkt<br />

werden. Später notwendig werdende Pflegemaßnahmen der Anpflanzungen müssen auf Dauer gesichert<br />

werden.<br />

6.11.2. Belagsflächen<br />

Die Festlegungen zu den Belagsflächen schaffen bodenschonend befestigte Flächen, die nicht vollständig<br />

versiegelt, sondern dauerhaft wasser- <strong>und</strong> luftdurchlässig sind. Somit werden die Auswirkungen der<br />

notwendigen Flächenbefestigung minimiert <strong>und</strong> ermöglichen so ein Versickern des Niederschlagwassers<br />

weitgehend an Ort <strong>und</strong> Stelle.<br />

6.11.3. Geländemodellierungen<br />

Um die Topographie auszugleichen, werden Aufschüttungen <strong>und</strong> Abgrabungen nur in einem geringen<br />

Maß zugelassen. Dies ist erforderlich um die Gebäude in das Orts- <strong>und</strong> Landschaftsbild einzubinden <strong>und</strong><br />

den angestrebten Zustand von Natur <strong>und</strong> Landschaft mit den erforderlichen Maßnahmen zu<br />

gewährleisten. Dies ist ausreichend um eine qualitativ hochwertige Architektur zu realisieren <strong>und</strong> die<br />

Terrassen in das Gelände einzubinden. Weitergehende Bodenbewegungen werden damit vermieden.<br />

Ausgenommen hiervon sind geringfügige Abhebungen <strong>und</strong> Aufschüttungen für die private<br />

Verkehrsflächen, die der Anbindung des Gr<strong>und</strong>stücks an die öffentliche Verkehrsfläche dienen,<br />

zugelassen. So bleibt es dem Belieben der Bauherren, Eigentümer überlassen, Aufschüttungen oder<br />

Abgrabungen vorzunehmen. Lediglich die Höchstgrenzen werden hierfür gezogen.<br />

6.12. Versorgungsanlagen<br />

Die Aufstellung der Kabelverteilerschächte bzw. -schränke erfolgt auf Privatgr<strong>und</strong>. Dies ist durch die<br />

Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifk<strong>und</strong>en 25 gedeckt.<br />

Der städtebauliche <strong>und</strong> ortsgestalterische Aspekt der Freihaltung des außenbereichsnahen Wohnumfelds<br />

von Leitungsmasten <strong>und</strong> oberirdisch geführten Leitungen kommt gerade im ländlichen Raum der<br />

Ortschaft Hausen bzw. Hofhegnenberg einer hohen städtebaulichen <strong>und</strong> gestalterischen Bedeutung zu.<br />

So wird gemäß § 9 Abs. 12 <strong>Nr</strong>. 13 BauGB 26 festgesetzt, dass die Leitungen nur unterirdisch geführt<br />

werden dürfen.<br />

Dadurch wird das Ziel, hiermit ein homogenes, ästhetisch anspruchsvolles Erscheinungsbild einer<br />

dörflichen Siedlung zu erhalten, unterstrichen.<br />

Bei der Festsetzung wird davon ausgegangen, dass alle Leitungen unterirdisch verlegt werden können<br />

<strong>und</strong> der Versorgungsträger keine zwingenden technischen Gründe für eine oberirdische Verlegung der<br />

Leitungen besitzt. Zudem wird die unterirdische Erschließung dieses kleinen Baugebietes nicht als<br />

wirtschaftlich unzumutbar betrachtet.<br />

6.13. Ausgleichsflächen<br />

Der Ausgleich für den Eingriff wird durch Festsetzung der Sammelausgleichsmaßnahme an anderer<br />

Stelle als am Ort des Eingriffs (Planzeichnung Bereich 2) erbracht <strong>und</strong> den Eingriffen (qualifizierter<br />

Bebauungsplanteil) zugeordnet. Für den einfachen Bebauungsplanteil richtet sich der Ausgleich, je nach<br />

planungsrechtlicher Beurteilung, nach dem BNatSchG.<br />

25 § 8 AVBEltV Gr<strong>und</strong>stücksbenutzung<br />

26<br />

vgl. Muster-Einführungserlass zum BauGB S. 59<br />

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Bebauungsplan <strong>Nr</strong>. <strong>20</strong> “Liftenweg“<br />

Art Fläche Verteilung<br />

WA1, WA2 <strong>und</strong> WA3 ca. 4.875 m² 56,4%<br />

MD2 <strong>und</strong> MD3 ca. 2.070 m² 24,0%<br />

Straßenverkehrsfläche neu (./.470 m² Bestand) ca. 1.695 m² 19,6%<br />

Eingriffsfläche ca. 8.640 m² 100,0%<br />

Tab. 4: Zuordnung der Ausgleichsflächen<br />

6.14. Maßangabe<br />

Die Maßangabe erfolgt zurückhaltend für die öffentlichen Verkehrsflächen <strong>und</strong> straßenseitigen<br />

überbaubaren Gr<strong>und</strong>stücksflächen. Weitere Maße, durch Planzeichen festgelegte überbaubare<br />

Gr<strong>und</strong>stücksflächen oder Umgrenzungen für Garagen, sind messtechnisch zu ermitteln.<br />

6.15. Nachrichtliche Übernahme, Vermerke<br />

Die Übernahme des kartierten Bodendenkmals dient der nachrichtlichen Übernahme.<br />

Der Vermerk des Wassersensiblen Bereich dient de Betroffenen als Gr<strong>und</strong>lage zur Eigenvorsorge.<br />

7. AUSWIRKUNGEN DER PLANUNG<br />

7.1. Flächenverteilung<br />

Gebietsart Fläche Verteilung<br />

Landwirtschaftliche Hofstelle Fl.-<strong>Nr</strong>. 54T ca. 6.300 m² 39,8%<br />

Fläche für die Landwirtschaft ca. 280 m² 1,8%<br />

Grünfläche ca. 8.005 m² 50,6%<br />

Verkehrsfläche ca. 470 m² 3,0%<br />

Feldweg ca. 340 m² 2,2%<br />

Böschungen ca. 415 m² 2,6%<br />

Summe Bereich 1 ca. 15.810 m² 100,0%<br />

Ausgleichsfläche ca. 3.435 m² 100,0%<br />

Summe Bereich 2 ca. 3.435 m² 100,0%<br />

Tab. 5: Flächenverteilung - Bestand<br />

Gebietsart<br />

Fläche<br />

Verteilung<br />

Bereich 1 - Qualifizierter Bebauungsplan<br />

∑ 9.510 m²<br />

Allgemeines Wohngebiet<br />

(Bauland § 19 Abs. 3 BauNVO) ca. 4.875 m² 25,3%<br />

Dorfgebiet<br />

(Bauland § 19 Abs. 3 BauNVO) ca. 2.070 m² 10,8%<br />

Straßenverkehrsfläche (davon 470 m² Bestand) ca. 2.045 m² 10,6%<br />

Straßenbegleitgrün ca. 5<strong>20</strong> m² 2,7%<br />

Bereich 1 - Einfacher Bebauungsplan<br />

∑ 6.300 m²<br />

Dorfgebiet<br />

(Bauland § 19 Abs. 3 BauNVO) ca. 6.300 m² 32,7%<br />

Bereich 2 - Ausgleichsfläche<br />

∑ 3.435 m²<br />

Ausgleichsfläche mit Maßnahmen ca. 3.435 m² 17,8%<br />

Summe<br />

Tab. 6: Flächenverteilung - Neu<br />

ca. 19.245 m² 100,0%<br />

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Bebauungsplan <strong>Nr</strong>. <strong>20</strong> “Liftenweg“<br />

Art Fläche Verteilung<br />

Geltungsbereich Qualifiziert ca. 9.510 m²<br />

Allgemeines Wohngebiet <strong>und</strong> Dorfgebiet<br />

(Bauland § 19 Abs. 3 BauNVO) ca. 6.945 m² 73,0%<br />

Gr<strong>und</strong>fläche (§ 19 Abs. 1 BauNVO) GR 1.707 m² GRZ = 0,25<br />

Gr<strong>und</strong>flächeüberschreitung durch Terrassen GR 427 m² 25,0%<br />

Gr<strong>und</strong>flächenzahl (§ 19 Abs. 4 BauNVO) ca. 3.473 m² 103 vom H<strong>und</strong>ert<br />

Summe Versiegelung Bauland ca. 3.473 m² GRZ = 0,50<br />

Straßenverkehrsfläche davon 470 m² Bestand ca. 2.045 m² 21,5%<br />

Summe Versiegelung Geltungsbereich ca. 5.518 m² 58,0%<br />

Geschossfläche (§ <strong>20</strong> Abs. 2 BauNVO) GF 3.067 m² GFZ = 0,44<br />

Tab. 7: Bauliche Nutzung - Neu<br />

7.2. Bodenordnung<br />

Die Gr<strong>und</strong>stücke befinden sich in privatem <strong>und</strong> öffentlichem Eigentum. Ein Umlegungsverfahren gemäß<br />

§ 45 ff BauGB ist nicht erforderlich. Die erforderlichen Gr<strong>und</strong>stücke werden privatrechtlich gesichert.<br />

7.3. Auswirkungen auf die Infrastruktur<br />

Durch die Aufstellung <strong>und</strong> Verwirklichung des Bebauungsplans ergeben sich keine nachteiligen<br />

Auswirkungen auf die Lebensumstände der in der Umgebung wohnenden <strong>und</strong> arbeitenden Menschen.<br />

Die Zahl der Wohnungen umfasst bei einer Einfamilienhausbebauung mindestens 11 bis 13 Wohnungen<br />

<strong>und</strong> zusätzlich bis zu 9 Einliegerwohnungen. Bei statistisch 2,2 Bewohner/Wohnung 27 ergibt sich eine<br />

Anzahl von 13 Einwohnern bis 26 Einwohnern . Hieraus entsteht ein Bedarf von:<br />

− 1 bis 2 Kinderbetreuungsplätzen,<br />

− 3 bis 5 Schulplätzen <strong>und</strong><br />

− 30 m² bis 55 m² Friedhofsfläche (bei Anlage von Gräberfeldern <strong>und</strong> 30 Jahren Liegezeit).<br />

Dies die kann durch die Kapazität der vorhandenen Einrichtungen bzw. in der Nähe liegenden Flächen<br />

abgedeckt werden.<br />

Sonstige mehr als geringfügige, schutzwürdige <strong>und</strong> erkennbare Belange sind nicht ersichtlich.<br />

7.4. Belange des Klimaschutzes<br />

Ein wichtiges Handlungsziel einer nachhaltigen, Klima schonenden <strong>und</strong> zukunftsorientierten<br />

Ortsentwicklung ist insbesondere die:<br />

- Konzentration der Siedlungstätigkeit auf zentrale Orte, hier Hofhegnenberg,<br />

- Reduzierung der Flächeninanspruchnahme durch Schaffung kompakter Siedlungsstrukturen <strong>und</strong><br />

zurückhaltende Neuausweisung von Bauflächen (Innen- vor Außenentwicklung),<br />

- Erhalt <strong>und</strong> Stärkung vorhandener Nutzungsmischungen, Entwicklung von Siedlungsstrukturen der<br />

kurzen Wege,<br />

- Abstimmung der Siedlungsentwicklung mit den Erfordernissen einer günstigen Verkehrserschließung<br />

durch den ÖPNV,<br />

- Steigerung des ÖPNV-Anteils am Modal-Split durch optimale Vernetzung <strong>und</strong><br />

- Attraktive Wegenetze für den nicht motorisierten Verkehr.<br />

Allerdings können aufgr<strong>und</strong> der Größe des Geltungsbereiches <strong>und</strong> der örtlichen Standortbedingungen<br />

folgende Punkte nicht umgesetzt werden:<br />

- Wiedernutzung innerörtlicher Brachflächen <strong>und</strong> leer gefallener Bausubstanz,<br />

- Erhalt <strong>und</strong> Schaffung wohnortnaher Freiflächen <strong>und</strong> Erholungsräume,<br />

- Schaffung eines optimierten Versorgungsnetzes (z.B. Wärmeversorgung),<br />

- Umbau von räumlich entmischten Nutzungen,<br />

- Schaffung <strong>und</strong> Sicherung wohnortnaher öffentlicher <strong>und</strong> privater Dienstleistungen <strong>und</strong><br />

- Stärkung regionaler Kooperationen <strong>und</strong> Handlungsansätze.<br />

Um bei der Errichtung, Gestaltung <strong>und</strong> Betrieb der zukünftigen Gebäude einen ausreichenden<br />

Gestaltungsspielraum zu ermöglichen, obliegt die Umsetzung folgender Handlungsziele den einzelnen<br />

Bauwerbern:<br />

- Beachtung von energieoptimierter Architektur <strong>und</strong> von baulichem Wärmeschutz,<br />

- umfassende technischen Konzepte zu einer Energieversorgung (Nah-/Fernwärmenetz) <strong>und</strong><br />

27 Datengr<strong>und</strong>lage für die Gemeinde Steindorf, Bayerisches Landesamt für Statistik <strong>und</strong> Datenverarbeitung<br />

FRANK BERNHARD REIMANN BEGRÜNDUNG MIT UMWELTBERICHT SEITE 21/22<br />

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Bebauungsplan <strong>Nr</strong>. <strong>20</strong> “Liftenweg“<br />

- der Nutzung erneuerbarer Energien (Vorkehrungen zur Errichtung von solarthermischen Anlagen <strong>und</strong><br />

Solarstromanlagen).<br />

7.5. Haftungsausschluss<br />

Im Rahmen der Neuaufstellung des Bebauungsplanes wird davon ausgegangen, gen, dass bei Verwirklichung<br />

des Bebauungsplanes voraussichtlich nicht gegen die Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG verstoßen<br />

wird.<br />

Dessen ungeachtet kann nicht mit letzter Sicherheit die Möglichkeit von Erkenntnislücken in Bezug auf<br />

den Artenschutz ausgeschlossen werden, wenn im Rahmen der Planrealisierung zuvor nicht<br />

abschätzbare Eingriffe erfolgen.<br />

Weder die Gemeinde noch der mit der Durchführung des Bebauungsplanes beauftragte Planfertiger<br />

können für überraschend bei der Planrealisierung oder während des späteren Betriebes auftretende<br />

Umweltschädigungen <strong>und</strong> damit verb<strong>und</strong>ene Einschränkungen oder Zusatzkosten haftbar gemacht<br />

werden.<br />

7.6. Flächennutzungsplan<br />

Der Flächennutzungsplan wurde durch das Verfahren zur 4. Änderung geändert. Der<br />

Feststellungsbeschluss wurde in der Sitzung am 11.04.<strong>20</strong>13 gefasst. Danach wird der Bebauungsplan<br />

als aus dem Flächennutzungsplan entwickelt gesehen.<br />

7.7. Ausgleichsmaßnahme<br />

Vor der Anlage der Ausgleichsfläche ist ein wasserrechtliches Erlaubnis notwendig, ebenso muss für die<br />

Erdarbeiten eine Erlaubnis gemäß Art. 7 DSchG eingeholt werden. Ferner bedarf es einer Kündigung des<br />

Pachtvertrag für die Teilfläche.<br />

7.8. Überschlägige Kosten<br />

Wird im weiteren Verfahren ergänzt.<br />

Steindorf,<br />

Fürstenfeldbruck<br />

..............................<br />

Paul Wecker<br />

1. Bürgermeister<br />

.............................. …………………<br />

Frank Bernhard Reimann<br />

Martin Lohde<br />

Architekt+Stadtplaner<br />

Landschaftsarchitekt<br />

FRANK BERNHARD REIMANN<br />

DIPL.-ING. UNIV. ARCHITEKT+STADTPLANER<br />

BEGRÜNDUNG MIT UMWELTBERICHT SEITE 22/22<br />

12.04.<strong>20</strong>13

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