Fit älter werden - Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und ...
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Sicherheit ■ ❘ ❘ ❘ ❘ ❘<br />
So ist der Versorgungsausgleich<br />
geregelt<br />
Der Versorgungsausgleich wurde<br />
ab 1. September 2009 gesetzlich<br />
neu geregelt. Danach sind bei einer<br />
Scheidung Anwartschaften der<br />
n gesetzlichen Rentenversicherung,<br />
n Beamtenversorgung,<br />
n betrieblichen Altersversorgung,<br />
n berufsständischen Altersversorgungen,<br />
n Alterssicherung der Landwirte<br />
<strong>und</strong><br />
n privaten Lebensversicherungen<br />
aufzuteilen.<br />
Im Rahmen des Versorgungsausgleichs<br />
<strong>werden</strong> somit auch die bei<br />
der Alterskasse erworbenen<br />
Anwartschaften geteilt.<br />
Gr<strong>und</strong>sätzlich soll der Versorgungsausgleich<br />
durch eine interne<br />
Teilung der während der Ehezeit<br />
erworbenen Rentenansprüche<br />
erfolgen. Das heißt: Sofern Anrechte<br />
bei einem Träger erworben<br />
wurden, bei dem nur <strong>für</strong> einen<br />
Ehegatten ein Anspruch besteht,<br />
ist dort <strong>für</strong> den anderen Ehegatten<br />
ein Versicherungskonto zu errichten,<br />
auf das die Anwartschaften<br />
übertragen <strong>werden</strong>. Die in der Ehezeit<br />
erworbenen Versorgungsanrechte<br />
<strong>werden</strong> halbiert.<br />
Nur in Ausnahmefällen lässt der<br />
Gesetzgeber auch eine externe<br />
Teilung zu. Auszugleichende<br />
Anrechte <strong>werden</strong> dann bei einem<br />
anderen Versorgungsträger begründet.<br />
Dies ist oftmals bei der<br />
Teilung von Betriebsrenten der<br />
Fall. Eine externe Teilung ist dann<br />
durchzuführen,<br />
n wenn die ausgleichsberechtigte<br />
Person <strong>und</strong> der Versorgungsträger<br />
des Ausgleichspflichtigen<br />
eine externe Teilung vereinbaren<br />
oder<br />
n der Versorgungsträger des<br />
Ausgleichspflichtigen eine<br />
externe Teilung verlangt. Dies<br />
ist aber nur bei relativ geringen<br />
Ausgleichswerten <strong>und</strong> nur mit<br />
Zustimmung des Zielversorgungsträgers<br />
möglich.<br />
Meist erfolgt der Ausgleich auf ein<br />
Versicherungskonto der gesetzlichen<br />
Rentenversicherung oder<br />
der Versorgungsausgleichskasse.<br />
Er kann aber auch auf das Versicherungskonto<br />
bei der Alterskasse<br />
erfolgen.<br />
Neues Geschäftsmodell<br />
Gärten auf dem Acker<br />
Stadtmenschen <strong>werden</strong> Hobbygärtner – mit<br />
<strong>Landwirtschaft</strong> hat das nichts zu tun.<br />
Der Landwirt stellt Privatpersonen,<br />
die im Hauptberuf<br />
nichts mit der <strong>Landwirtschaft</strong> zu tun<br />
haben, eine kleine Ackerlandfläche<br />
<strong>für</strong> eine Saison zur Verfügung <strong>und</strong><br />
hilft bei der Bestellung mit Gemüse,<br />
Kräutern <strong>und</strong> Blumen. Die Stadtmenschen<br />
bekommen ihren eigenen<br />
Garten sowie Gemüse aus eigenem<br />
Anbau – <strong>und</strong> das ohne Mitgliedschaft<br />
in einem Gartenverein.<br />
So oder so ähnlich sieht ein vergleichsweise<br />
neues Angebot einiger Landwirte<br />
aus. Die Idee trifft den Zeitgeist<br />
<strong>und</strong> ist <strong>für</strong> beide Seiten interessant. Sie<br />
reiht sich in länger bekannte Geschäftsmodelle<br />
wie „Mein Apfelbaum“<br />
oder „Mein Mastschwein“ ein.<br />
Spaß ohne Nebenwirkung?<br />
Ein Erfolg des neuen Angebots erscheint<br />
wahrscheinlich. Und das alles<br />
ohne wenn <strong>und</strong> aber? Aus Sicht des<br />
Landwirts handelt es sich bei dem<br />
Angebot um eine neue Einkommensquelle,<br />
die natürlich vom Steuerberater<br />
bewertet <strong>werden</strong> sollte. Nur wenn<br />
das Einkommen nicht der <strong>Landwirtschaft</strong><br />
zugeordnet <strong>werden</strong> kann, stellen<br />
sich zusätzlich sozialversicherungsrechtliche<br />
Fragen.<br />
Versicherungsschutz prüfen<br />
Fest steht, dass der Hobbygärtner<br />
durch den Anbau von Mangold <strong>und</strong><br />
Kürbis nicht zum landwirtschaftlichen<br />
Unternehmer wird. Die Nutzung<br />
von weniger als 100 Quadratmetern<br />
– <strong>und</strong> damit deutlich unter<br />
der gesetzlichen Befreiungsgrenze<br />
von 2.500 qm <strong>für</strong> landwirtschaftliche<br />
Unternehmen – ist sozialversicherungsrechtlich<br />
nämlich dem städtischen<br />
Haushalt zuzuordnen. Das<br />
bedeutet: keine Beitragspflicht des<br />
Hobbygärtners zur Berufsgenossenschaft<br />
<strong>und</strong> kein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz.<br />
Und deshalb<br />
sollte der Landwirt bei diesem Geschäftsmodell<br />
sicherstellen, dass<br />
seine Betriebshaftpflichtversicherung<br />
entsprechende Ansprüche der Hobbygärtner<br />
einschließt.<br />
n<br />
Hartmut Fanck<br />
Dezember I 11 LSV kompakt 19