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Fit älter werden - Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und ...

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❘ ❘ ❘ ❘ ❘ ■ Rente<br />

Früher oder später<br />

in den Ruhestand<br />

Bereits 2008 trat das Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze<br />

an die demografische Entwicklung <strong>und</strong> zur<br />

Stärkung der Finanzierungsgr<strong>und</strong>lagen der gesetzlichen<br />

Rentenversicherung in Kraft. Viele Änderungen entfalten<br />

erst ab 1. Januar 2012 ihre Wirkung.<br />

Die bisher auf das 65. Lebensjahr<br />

festgelegte Regelaltersgrenze<br />

wird, ausgehend vom Geburtsjahr<br />

1947, stufenweise auf das 67. Lebensjahr<br />

angehoben. Ab dem Geburtsjahrgang<br />

1964 gilt dann das 67. Lebensjahr.<br />

Die Tabelle zeigt das Geburtsjahr <strong>und</strong><br />

die da<strong>für</strong> maßgebliche Altersgrenze.<br />

Langjährig Versicherte<br />

Wer eine Wartezeit von 35 Jahren vorweist,<br />

kann bereits ab dem Erreichen<br />

der „alten“ Grenze – dem 65. Lebensjahr<br />

– die neue vorzeitige Altersrente<br />

<strong>für</strong> langjährig Versicherte erhalten.<br />

Auf diese Wartezeit <strong>werden</strong> unter bestimmten<br />

Voraussetzungennicht nur<br />

Stufenweise Anhebung<br />

der Regelaltersgrenze<br />

Geburts- maßgebendes Alter<br />

jahrgang Jahre Monate<br />

vor 1947 65 0<br />

1947 65 1<br />

1948 65 2<br />

1949 65 3<br />

1950 65 4<br />

1951 65 5<br />

1952 65 6<br />

1953 65 7<br />

1954 65 8<br />

1955 65 9<br />

1956 65 10<br />

1957 65 11<br />

1958 66 0<br />

1959 66 2<br />

1960 66 4<br />

1961 66 6<br />

1962 66 8<br />

1963 66 10<br />

1964 67 0<br />

Beitragszeiten zur Alterssicherung der<br />

Landwirte, sondern unter anderem<br />

auch Pflichtbeitragszeiten aus der gesetzlichen<br />

Rentenversicherung angerechnet.<br />

Diese vorzeitige Altersrente wird allerdings<br />

mit Abschlägen gezahlt. Für<br />

jeden Monat, den die Rente vor Erreichen<br />

der Regelaltersgrenze in Anspruch<br />

genommen wird, <strong>werden</strong> 0,3<br />

Prozent abgezogen. Der Abschlag entfällt,<br />

wenn <strong>für</strong> 45 Jahre anrechenbare<br />

Zeiten zurückgelegt worden sind.<br />

Auch hier<strong>für</strong> <strong>werden</strong> unter anderem<br />

Beitragszeiten aus der Alterssicherung<br />

der Landwirte sowie Pflichtbeitrags<strong>und</strong><br />

Kindererziehungszeiten in der<br />

Beispiel:<br />

Vorzeitige <strong>und</strong> Regelaltersrente<br />

Eine Landwirtin (geboren 26.01.1959) hat <strong>für</strong> 36, ihr<br />

Ehemann (geboren 23.02.1950) <strong>für</strong> 38 Jahre Beiträge<br />

zur LAK gezahlt:<br />

Die Regelaltersrente der Ehefrau beginnt mit 66<br />

Jahren <strong>und</strong> zwei Monaten am 01.04.2025. Diese<br />

Rente wird ohne Abschläge ausgezahlt. Bezieht<br />

der Ehemann bereits eine Regelaltersrente (65<br />

Jahre <strong>und</strong> vier Monate, Leistungsbeginn frühestens<br />

01.07.2015), könnte die Ehefrau eine vorzeitige<br />

Altersrente erhalten. Die Altersgrenze da<strong>für</strong><br />

beträgt 56 Jahre <strong>und</strong> 2 Monate, also April 2015.<br />

Aufgr<strong>und</strong> des Leistungsbeginns <strong>für</strong> den Ehemann<br />

beginnt die vorzeitige Altersrente der Ehefrau am<br />

01.07.2015. Abschläge errechnen sich vom Beginn<br />

der vorzeitigen Rente bis zum Beginn der gesetzlichen<br />

Altersrente (01.07.2015 bis 01.04.2025 = 117<br />

Monate á 0,3 Prozent = 35,1 Prozent).<br />

Der Ehemann kann auch vorzeitige Altersrente <strong>für</strong><br />

langjährig Versicherte ab 01.03.2015 in Anspruch<br />

nehmen. Die vorzeitige Rente der Frau würde dann<br />

am 01.04.2015 beginnen. In diesem Fall errechnet<br />

sich ein Abschlag vom 01.04.2015 bis 01.04.2025<br />

= 120 Monate á 0,3 Prozent = 36,0 Prozent.<br />

(weitere Fälle unter www.lsv.de)<br />

gesetzlichen Rentenversicherung angerechnet.<br />

Weitere Altersgrenzenanhebungen<br />

Eine Witwen- oder Witwerrente<br />

wurde bisher erst ab dem 45. Lebensjahr<br />

gezahlt, sofern kein minderjähriges<br />

Kind erzogen wurde oder man<br />

nicht erwerbsgemindert war. Diese<br />

Grenze wird nun bis zum Jahr 2029<br />

ebenfalls stufenweise auf das 47. Lebensjahr<br />

angehoben.<br />

Ebenso wird das Referenzalter <strong>für</strong><br />

eine vorzeitige Altersrente <strong>für</strong> Ehegatten<br />

angehoben. Diese Rente können<br />

Ehegatten von Landwirten beziehen,<br />

wenn der Ehepartner bereits<br />

Anspruch auf eine Regel- oder vorzeitige<br />

Altersrente <strong>für</strong> langjährig<br />

Versicherte hat oder gehabt hat. Der<br />

Bezug ist bis zu zehn Jahre vor Erreichen<br />

der Regelaltersgrenze möglich,<br />

wobei ebenfalls ein Abschlag von 0,3<br />

Prozent <strong>für</strong> jeden Monat der Inanspruchnahme<br />

vor der Regelaltersgrenze<br />

berücksichtigt wird.<br />

Erwerbsminderungsrenten <strong>und</strong><br />

Renten wegen Todes<br />

Bisher wurde <strong>für</strong> diese Renten bei Beginn<br />

des Rentenbezugs oder bei Tod<br />

vor der Vollendung des 63. Lebensjahres<br />

ein Abschlag angerechnet – <strong>für</strong><br />

jeden Monat 0,3 Prozent, höchstens<br />

jedoch 10,8 Prozent. Diese Altersgrenze<br />

wird nun ebenfalls stufenweise<br />

um zwei Jahre auf das 65. Lebensjahr<br />

angehoben. Für langjährig Versicherte<br />

bleibt das 63. Lebensjahr weiterhin<br />

maßgebend.<br />

Beratung bei der Alterskasse<br />

Für den Bezug einer Rente bestehen<br />

noch weitere Anspruchsvoraussetzungen<br />

wie zum Beispiel die Abgabe<br />

des land- <strong>und</strong> forstwirtschaftlichen<br />

Betriebes oder der Gärtnerei. Informationen<br />

dazu gibt es im Internet<br />

unter www.lsv.de oder telefonisch<br />

bei einem Beratungsgespräch mit<br />

den Mitarbeiterinnen <strong>und</strong> Mitarbeitern<br />

der landwirtschaftlichen Alterskasse.<br />

n<br />

Jessica Sterzing<br />

6 LSV kompakt Dezember I 11

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