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funken-merkblatt - Lindau

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LANDRATSAMT<br />

LINDAU (BODENSEE)<br />

Landratsamt <strong>Lindau</strong> (Bodensee) ⋅ Postfach 1560 ⋅ 88105 <strong>Lindau</strong><br />

(Bodensee)<br />

FUNKEN-MERKBLATT<br />

zulässige Brennstoffe:<br />

• Weihnachtsbäume,<br />

• Holzschnitt aus der Park- und Gartenpflege,<br />

• Holzabfälle aus der Holzbe- und -verarbeitung von naturbelassenem Holz (Verschnitt, Abschnitte,<br />

Späne),<br />

• Europaletten, Einwegpaletten und Industriepaletten aus Vollholz (insbesondere bei Paletten<br />

ist darauf zu achten, dass diese nicht mit Chemikalien oder Öl verunreinigt sind),<br />

• Transportkisten aus Vollholz,<br />

• Obstkisten,<br />

• naturbelassenes Vollholz aus dem Baubereich und<br />

• naturbelassenes Vollholz aus dem Wohn- und Einrichtungsbereich.<br />

Diese Brennstoffe sind nur dann zulässig, wenn sie den Anforderungen der DIN 51731 -Holzbriketts-<br />

(Ausgabe Mai 1993) entsprechen. D.h. die im Holz enthaltenen Fremdstoffe dürfen die<br />

folgenden Grenzwerte, bezogen auf die wasserfreie Substanz, nicht überschreiten:<br />

Element bzw. Verbindung<br />

Grenzwert<br />

Schwefel<br />

0,08 %<br />

Chlor<br />

0,03 %<br />

Stickstoff<br />

0,3 %<br />

Arsen<br />

0,8 mg/kg<br />

Cadmium<br />

0,5 mg/kg<br />

Chrom<br />

8 mg/kg<br />

Kupfer<br />

5 mg/kg<br />

Quecksilber<br />

0,05 mg/kg<br />

Blei<br />

10 mg/kg<br />

Zink<br />

100 mg/kg<br />

Gehalt an extrahierbaren organisch gebundenen<br />

Halogenen (als Summenparameter EOX) 3 mg/kg<br />

Bei dem Verdacht einer Verunreinigung ist durch eine Untersuchung eines anerkannten Labors<br />

nachzuweisen, dass die o.g. Schadstoffkonzentrationen nicht überschritten werden.<br />

Altholz, das nicht eindeutig als naturbelassenes Altholz identifiziert werden kann, ist von der<br />

Verbrennung im Funkenfeuer auszuschließen.<br />

Das für ein Funkenfeuer vorgesehene Material sollte trocken gelagert werden. Bei feuchter<br />

Witterung ist das Holz in geeigneter Weise abzudecken. Der Einsatz von Benzin oder anderen<br />

brennbaren Flüssigkeiten zum Entfachen des Feuers ist verboten. Zum Entzünden des Feuers<br />

sollte trockenes Reisig verwendet werden.<br />

SIEHE RÜCKSEITE<br />

Nicht zulässig sind alle Abfälle, insbesondere z.B.:


LANDRATSAMT<br />

LINDAU (BODENSEE)<br />

Landratsamt <strong>Lindau</strong> (Bodensee) ⋅ Postfach 1560 ⋅ 88105 <strong>Lindau</strong><br />

(Bodensee)<br />

• altes Heu<br />

• Sperrmüll wie z.B. Möbelholz, Matratzen<br />

• Altreifen<br />

• Altöl<br />

Nicht zulässig sind außerdem behandelte Althölzer z.B.:<br />

• gestrichene, lackierte, verleimte oder beschichtete Althölzer,<br />

• Sperrholz, Spanplatten und Faserplatten,<br />

• mit Holzschutzmitteln behandelte Althölzer,<br />

• imprägnierte oder kyanisierte Hölzer aus der Landwirtschaft oder dem Garten- und Landschaftsbau.<br />

Bei der Verbrennung der o.g. behandelten Althölzer entstehen giftige und krebserregende Verbrennungsgase<br />

(z.B. Dioxine, Furane). Außerdem sind die entstehenden Aschen mit Schwermetallen,<br />

Dioxinen, Furanen und weiteren krebserregenden Stoffen hoch belastet.<br />

Mit dem sogenannten EMPA-Ascheschnelltest kann in der Feuerasche nachgewiesen werden,<br />

ob ausschließlich naturbelassenes Holz verbrannt wurde. Beim Verbrennen unzulässiger<br />

Brennstoffe handelt es sich um eine illegale Abfallentsorgung, die mit einer Geldbuße<br />

bis zu 50.000,-Euro geahndet werden kann.<br />

Werden bei der Überprüfung der Funken unzulässige Brennstoffe festgestellt, wird das<br />

Abbrennen dieses Funkens durch das Landratsamt <strong>Lindau</strong> kostenpflichtig untersagt. Außerdem<br />

wird sofort ein Ordnungswidrigkeiten- oder strafrechtliches Ermittlungsverfahren<br />

wegen des Verdachts auf illegale Abfallentsorgung eingeleitet. Des weiteren wird der Betreiber<br />

des Funkens zur ordnungsgemäßen Entsorgung der Abfälle verpflichtet.<br />

Beurteilungshilfen gibt das LANDRATSAMT LINDAU (BODENSEE).

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