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steueranwaltsmagazin 2 /2010 - Wagner-Joos Rechtsanwälte

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Friedhelm Jacob, Dr. Antje Hagena Personengesellschaften im Abkommensrecht: Spezialregelungen im DBA Italien<br />

<br />

Beiträge<br />

età in acommandita semplice (S.a.s.) als einer deutschen<br />

Kommanditgesellschaft (KG) vergleichbar angesehen und<br />

ist daher für deut sche Steuerzwecke transparent. Dies entspricht<br />

den Kriterien im BMF-Schreiben vom 19. 03. 2004 6 ,<br />

nach denen eine ausländische Personengesellschaft einer<br />

deutschen KG gleichzustellen ist.<br />

2. Italien<br />

Im Steuerrecht Italiens sind die der deutschen KG und OHG<br />

entsprechenden Gesellschaften italienischen Rechts (società<br />

in accomandita semplice und società in nome colletivo) ebenfalls<br />

steuerlich transparent. Die Einkünfte einer S.a.s. und<br />

einer S.n.c. werden zunächst auf deren Ebene ermittelt und<br />

dann den einzelnen Gesellschaftern entsprechend ihrem<br />

Gewinnanteil zugerechnet. 7 Demgegenüber behandelt Italien<br />

ausländische Personengesellschaften als Kapitalgesellschaften.<br />

Eine deutsche Personengesellschaft unterliegt<br />

deshalb in Italien mit ihren Einkünften der italienischen<br />

Körperschaftsteuer (IRES).<br />

B. Abkommensebene<br />

Erzielt eine deutsche Personengesellschaft Einkünfte aus<br />

einem Anteil an einer gewerblichen Personengesellschaft<br />

italienischen Rechts, so wird die Befugnis Deutschlands<br />

zur Besteuerung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb durch<br />

das DBA Italien eingeschränkt. Die Vorteile des DBA Italien<br />

können aber nur Personen in Anspruch nehmen, die abkommensberechtigt<br />

sind. Das setzt zweierlei voraus. Einmal<br />

muß es sich um eine „Person“ im Sinne des Art. 3 Abs. 1 d) 8<br />

handeln. Ferner muß diese Person in einem der Vertragsstaaten<br />

abkommensrechtlich ansässig sein (Art. 4 Abs. 1).<br />

1. Deutsche und italienische Personengesellschaften<br />

Unter den Begriff der „Person“ faßt das DBA Italien in Art. 3<br />

Abs. 1 d) natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen<br />

Personenvereinigungen. Eine deutsche oder italienische<br />

Personengesellschaft ist keine „Gesellschaft“ im Sinne des<br />

Abkommens, denn Art. 3 Abs. 1 e) faßt hierunter nur juristische<br />

Personen und Rechtsträger, die wie juristische Personen<br />

besteuert werden. Eine Personengesellschaft ist jedoch<br />

als „andere Personenvereinigung“ einzuordnen und<br />

damit abkommensrechtlich als Person.<br />

Als einkommensteuerlich transparente Person unterliegt<br />

weder eine deutsche noch eine italienische Personengesellschaft<br />

selber mit ihrem Welteinkommen der deutschen<br />

oder italienischen Einkommensteuer. 9 Sie wäre<br />

danach grundsätzlich keine in Deutschland oder Italien ansässige<br />

Person im Sinne von Art. 4 Abs. 1. Eine Personengesellschaft<br />

gilt jedoch gemäß Nr. (2) Satz 1 des Protokolls als<br />

im Sinne des Art. 4 Abs. 1 in einem Vertragsstaat ansässig,<br />

wenn sie nach dem Recht dieses Staates gegründet worden<br />

ist oder sich der Hauptgegenstand ihrer Tätigkeit in diesem<br />

Staat befindet. 10 Ist demnach eine Personengesellschaft<br />

<strong>steueranwaltsmagazin</strong> 2 /<strong>2010</strong><br />

etwa als KG oder OHG nach deutschem bzw. als S.a.s. oder<br />

S.n.c. nach italienischem Recht gegründet, ist sie damit für<br />

Zwecke des DBA Italien eine in Deutschland oder in Italien<br />

ansässige Person und kann daher grundsätzlich die Abkommensvorteile<br />

für sich in Anspruch nehmen.<br />

2. In Deutschland ansässige Gesellschafter<br />

Die in Deutschland ansässigen Gesellschafter einer deutschen<br />

Personengesellschaft unterliegen mit ihrem Welteinkommen<br />

der deutschen Einkommensteuer. Sie sind daher<br />

im Sinne des Art. 4 Abs. 1 ansässige und damit abkommensberechtigte<br />

Personen.<br />

3. Gewährung der Abkommensvorteile<br />

Erzielt eine deutsche Personengesellschaft, an der in Deutschland<br />

ansässige Personen als Mitunternehmer beteiligt sind,<br />

Einkünfte aus ihrer Beteiligung an einer italienischen Personengesellschaft<br />

mit italienischer Betriebsstätte, dann unterliegt<br />

insoweit die deut sche Besteuerungsbefugnis den<br />

Schranken des DBA Italien. Dieses Ergebnis läßt sich auf<br />

zwei Wegen herleiten.<br />

a) 1. Alternative: Personengesellschaft als „Unternehmen<br />

eines Vertragsstaats“<br />

Weil sie in Italien ansässig ist (Art. 4 Abs. 1 i.V.m. Nr. (2)<br />

Satz 1 des Protokolls), ist die italienische Personengesellschaft<br />

abkommensberechtigt. Als gewerbliche Personengesellschaft<br />

betreibt sie gemäß Art. 3 Abs. 1 f) ein „Unternehmen<br />

des Vertragsstaats Ita lien“. Gewinne eines solchen<br />

italienischen Unternehmens können nach der Regelung in<br />

Art. 7 Abs. 1, 1. Halbsatz grundsätzlich nur in Italien besteuert<br />

werden. Eine deutsche Besteue rungsbefugnis besteht<br />

nur insoweit, als die italienische Personengesellschaft<br />

Gewinne aus einer deutschen Betriebsstätte erzielt.<br />

Zu beachten ist noch die Regelung in Nr. (2) Satz 2 des<br />

Protokolls. Danach ist die Fik tion der abkommensrecht-<br />

6 Sogenanntes „LLC-Schreiben“, BStBl. I 2004, S. 411 ff.; als Kriterien<br />

für die Behandlung einer Gesellschaft als steuerlich transparente Personengesellschaft<br />

werden genannt: Keine zentralisierte Geschäftsführung<br />

und Vertretung, unbeschränkte Haftung mindestens eines<br />

Gesellschafters, eingeschränkte Übertragbarkeit der Anteile an der<br />

Gesellschaft, Unabhängigkeit der Gewinnverteilung von einem<br />

Beschluß der Gesellschafterversammlung; kein Erfordernis für Kapitalaufbringung.<br />

7 Etwas anderes gilt jedoch für Zwecke der italienischen Gewerbesteuer<br />

(IRAP), für die Personengesellschaften ebenso wie im deutschen<br />

Gewerbesteuerrecht grundsätzlich eigenständige Steuersubjekte<br />

sind.<br />

8 „Art.“ ohne weiteren Zusatz bezieht sich auf Artikel des DBA Italien.<br />

9 Daß die Personengesellschaft selber für Zwecke der Gewerbesteuer<br />

Steuersubjekt ist, macht sie nicht zur „ansässigen“ Person. Denn der<br />

Gewerbesteuer unterliegt nicht ein „Welteinkommen“, sondern nur<br />

der Gewerbeertrag aus inländischen Betriebsstätten (s. § 2 Abs. 1<br />

Satz 3 GewStG).<br />

10 Nr. 2 Satz 1 des Protokolls bestätigt damit indirekt, daß eine Personengesellschaft<br />

eine „Person“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 d) ist.<br />

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