steueranwaltsmagazin 2 /2010 - Wagner-Joos Rechtsanwälte
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Friedhelm Jacob, Dr. Antje Hagena Personengesellschaften im Abkommensrecht: Spezialregelungen im DBA Italien<br />
<br />
Beiträge<br />
età in acommandita semplice (S.a.s.) als einer deutschen<br />
Kommanditgesellschaft (KG) vergleichbar angesehen und<br />
ist daher für deut sche Steuerzwecke transparent. Dies entspricht<br />
den Kriterien im BMF-Schreiben vom 19. 03. 2004 6 ,<br />
nach denen eine ausländische Personengesellschaft einer<br />
deutschen KG gleichzustellen ist.<br />
2. Italien<br />
Im Steuerrecht Italiens sind die der deutschen KG und OHG<br />
entsprechenden Gesellschaften italienischen Rechts (società<br />
in accomandita semplice und società in nome colletivo) ebenfalls<br />
steuerlich transparent. Die Einkünfte einer S.a.s. und<br />
einer S.n.c. werden zunächst auf deren Ebene ermittelt und<br />
dann den einzelnen Gesellschaftern entsprechend ihrem<br />
Gewinnanteil zugerechnet. 7 Demgegenüber behandelt Italien<br />
ausländische Personengesellschaften als Kapitalgesellschaften.<br />
Eine deutsche Personengesellschaft unterliegt<br />
deshalb in Italien mit ihren Einkünften der italienischen<br />
Körperschaftsteuer (IRES).<br />
B. Abkommensebene<br />
Erzielt eine deutsche Personengesellschaft Einkünfte aus<br />
einem Anteil an einer gewerblichen Personengesellschaft<br />
italienischen Rechts, so wird die Befugnis Deutschlands<br />
zur Besteuerung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb durch<br />
das DBA Italien eingeschränkt. Die Vorteile des DBA Italien<br />
können aber nur Personen in Anspruch nehmen, die abkommensberechtigt<br />
sind. Das setzt zweierlei voraus. Einmal<br />
muß es sich um eine „Person“ im Sinne des Art. 3 Abs. 1 d) 8<br />
handeln. Ferner muß diese Person in einem der Vertragsstaaten<br />
abkommensrechtlich ansässig sein (Art. 4 Abs. 1).<br />
1. Deutsche und italienische Personengesellschaften<br />
Unter den Begriff der „Person“ faßt das DBA Italien in Art. 3<br />
Abs. 1 d) natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen<br />
Personenvereinigungen. Eine deutsche oder italienische<br />
Personengesellschaft ist keine „Gesellschaft“ im Sinne des<br />
Abkommens, denn Art. 3 Abs. 1 e) faßt hierunter nur juristische<br />
Personen und Rechtsträger, die wie juristische Personen<br />
besteuert werden. Eine Personengesellschaft ist jedoch<br />
als „andere Personenvereinigung“ einzuordnen und<br />
damit abkommensrechtlich als Person.<br />
Als einkommensteuerlich transparente Person unterliegt<br />
weder eine deutsche noch eine italienische Personengesellschaft<br />
selber mit ihrem Welteinkommen der deutschen<br />
oder italienischen Einkommensteuer. 9 Sie wäre<br />
danach grundsätzlich keine in Deutschland oder Italien ansässige<br />
Person im Sinne von Art. 4 Abs. 1. Eine Personengesellschaft<br />
gilt jedoch gemäß Nr. (2) Satz 1 des Protokolls als<br />
im Sinne des Art. 4 Abs. 1 in einem Vertragsstaat ansässig,<br />
wenn sie nach dem Recht dieses Staates gegründet worden<br />
ist oder sich der Hauptgegenstand ihrer Tätigkeit in diesem<br />
Staat befindet. 10 Ist demnach eine Personengesellschaft<br />
<strong>steueranwaltsmagazin</strong> 2 /<strong>2010</strong><br />
etwa als KG oder OHG nach deutschem bzw. als S.a.s. oder<br />
S.n.c. nach italienischem Recht gegründet, ist sie damit für<br />
Zwecke des DBA Italien eine in Deutschland oder in Italien<br />
ansässige Person und kann daher grundsätzlich die Abkommensvorteile<br />
für sich in Anspruch nehmen.<br />
2. In Deutschland ansässige Gesellschafter<br />
Die in Deutschland ansässigen Gesellschafter einer deutschen<br />
Personengesellschaft unterliegen mit ihrem Welteinkommen<br />
der deutschen Einkommensteuer. Sie sind daher<br />
im Sinne des Art. 4 Abs. 1 ansässige und damit abkommensberechtigte<br />
Personen.<br />
3. Gewährung der Abkommensvorteile<br />
Erzielt eine deutsche Personengesellschaft, an der in Deutschland<br />
ansässige Personen als Mitunternehmer beteiligt sind,<br />
Einkünfte aus ihrer Beteiligung an einer italienischen Personengesellschaft<br />
mit italienischer Betriebsstätte, dann unterliegt<br />
insoweit die deut sche Besteuerungsbefugnis den<br />
Schranken des DBA Italien. Dieses Ergebnis läßt sich auf<br />
zwei Wegen herleiten.<br />
a) 1. Alternative: Personengesellschaft als „Unternehmen<br />
eines Vertragsstaats“<br />
Weil sie in Italien ansässig ist (Art. 4 Abs. 1 i.V.m. Nr. (2)<br />
Satz 1 des Protokolls), ist die italienische Personengesellschaft<br />
abkommensberechtigt. Als gewerbliche Personengesellschaft<br />
betreibt sie gemäß Art. 3 Abs. 1 f) ein „Unternehmen<br />
des Vertragsstaats Ita lien“. Gewinne eines solchen<br />
italienischen Unternehmens können nach der Regelung in<br />
Art. 7 Abs. 1, 1. Halbsatz grundsätzlich nur in Italien besteuert<br />
werden. Eine deutsche Besteue rungsbefugnis besteht<br />
nur insoweit, als die italienische Personengesellschaft<br />
Gewinne aus einer deutschen Betriebsstätte erzielt.<br />
Zu beachten ist noch die Regelung in Nr. (2) Satz 2 des<br />
Protokolls. Danach ist die Fik tion der abkommensrecht-<br />
6 Sogenanntes „LLC-Schreiben“, BStBl. I 2004, S. 411 ff.; als Kriterien<br />
für die Behandlung einer Gesellschaft als steuerlich transparente Personengesellschaft<br />
werden genannt: Keine zentralisierte Geschäftsführung<br />
und Vertretung, unbeschränkte Haftung mindestens eines<br />
Gesellschafters, eingeschränkte Übertragbarkeit der Anteile an der<br />
Gesellschaft, Unabhängigkeit der Gewinnverteilung von einem<br />
Beschluß der Gesellschafterversammlung; kein Erfordernis für Kapitalaufbringung.<br />
7 Etwas anderes gilt jedoch für Zwecke der italienischen Gewerbesteuer<br />
(IRAP), für die Personengesellschaften ebenso wie im deutschen<br />
Gewerbesteuerrecht grundsätzlich eigenständige Steuersubjekte<br />
sind.<br />
8 „Art.“ ohne weiteren Zusatz bezieht sich auf Artikel des DBA Italien.<br />
9 Daß die Personengesellschaft selber für Zwecke der Gewerbesteuer<br />
Steuersubjekt ist, macht sie nicht zur „ansässigen“ Person. Denn der<br />
Gewerbesteuer unterliegt nicht ein „Welteinkommen“, sondern nur<br />
der Gewerbeertrag aus inländischen Betriebsstätten (s. § 2 Abs. 1<br />
Satz 3 GewStG).<br />
10 Nr. 2 Satz 1 des Protokolls bestätigt damit indirekt, daß eine Personengesellschaft<br />
eine „Person“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 d) ist.<br />
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