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Geschäftsordnung für den Rat und die Ausschüsse der Stadt Kevelaer

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(5) Der Bürgermeister ist zu allen Ausschusssitzungen einzula<strong>den</strong>. Er hat das Recht, mit beraten<strong>der</strong><br />

Stimme an <strong>den</strong> Sitzungen teilzunehmen; ihm ist auf Verlangen je<strong>der</strong>zeit das Wort zu erteilen.<br />

(6) <strong>Rat</strong>smitglie<strong>der</strong> können an <strong>den</strong> nichtöffentlichen Sitzungen auch solcher <strong>Ausschüsse</strong> teilnehmen,<br />

<strong>den</strong>en sie nicht angehören. Sachk<strong>und</strong>ige Bürger <strong>und</strong> sachk<strong>und</strong>ige Einwohner, <strong>die</strong> zu stellvertreten<strong>den</strong><br />

Ausschussmitglie<strong>der</strong>n gewählt wor<strong>den</strong> sind, können an <strong>den</strong> nichtöffentlichen Sitzungen<br />

<strong>die</strong>ses Ausschusses als Zuhörer teilnehmen.<br />

(7) Die Nie<strong>der</strong>schrift über <strong>die</strong> im Ausschuss gefassten Beschlüsse ist allen <strong>Rat</strong>smitglie<strong>der</strong>n, <strong>den</strong><br />

Fraktionen <strong>und</strong> dem Bürgermeister zuzuleiten.<br />

(8) § 19 <strong>die</strong>ser <strong>Geschäftsordnung</strong> findet mit <strong>der</strong> Maßgabe Anwendung, dass sich <strong>die</strong> Anfragen auf<br />

<strong>die</strong> Tagesordnungspunkte <strong>der</strong> öffentlichen Sitzungen beziehen müssen.<br />

§ 29 Einspruch gegen Beschlüsse entscheidungsbefugter <strong>Ausschüsse</strong><br />

(1) Beschlüsse von <strong>Ausschüsse</strong>n mit Entscheidungsbefugnis können erst durchgeführt wer<strong>den</strong>,<br />

wenn innerhalb von 3 Tagen, <strong>den</strong> Tag <strong>der</strong> Beschlussfassung nicht eingerechnet we<strong>der</strong> vom Bürgermeister<br />

noch von mindestens einem Fünftel <strong>der</strong> Auschussmitglie<strong>der</strong> schriftlich Einspruch eingelegt<br />

wor<strong>den</strong> ist.<br />

(2) Über <strong>den</strong> Einspruch entscheidet <strong>der</strong> <strong>Rat</strong>.<br />

III. Beiräte, Unterausschüsse, Fraktionen<br />

§ 30 Bildung von Beiräten <strong>und</strong> Unterausschüssen<br />

Die <strong>Ausschüsse</strong> können mit Zustimmung des <strong>Rat</strong>es Beiräte, Unterausschüsse <strong>und</strong> Ähnliches bil<strong>den</strong>,<br />

<strong>der</strong>en Aufgabe sich auf <strong>die</strong> Erarbeitung von Stellungnahmen <strong>und</strong> Empfehlungen beschränkt.<br />

Entscheidungsbefugnisse können ihnen nicht übertragen wer<strong>den</strong>.<br />

§ 31 Bildung von Fraktionen<br />

(1) <strong>Rat</strong>smitglie<strong>der</strong> können sich zu einer Fraktion zusammenschließen. Eine Fraktion muss aus mindestens<br />

2 <strong>Rat</strong>smitglie<strong>der</strong>n bestehen. Jedes <strong>Rat</strong>smitglied kann nur einer Fraktion angehörigen.<br />

(2) Die Bildung einer Fraktion ist dem Bürgermeister vom Fraktionsvorsitzen<strong>den</strong> schriftlich anzuzeigen.<br />

Die Mitteilung muss <strong>die</strong> genaue Bezeichnung <strong>der</strong> Fraktion, <strong>die</strong> Namen des Fraktionsvorsitzen<strong>den</strong><br />

<strong>und</strong> seines Stellvertreters sowie aller <strong>der</strong> Fraktion angehören<strong>den</strong> <strong>Rat</strong>smitglie<strong>der</strong> enthalten.<br />

Ferner ist anzugeben, wer berechtigt ist, <strong>für</strong> <strong>die</strong> Fraktion Anträge zu stellen o<strong>der</strong> sonstige Erklärungen<br />

abzugeben. Unterhält <strong>die</strong> Fraktion eine Geschäftsstelle, so hat <strong>die</strong> Mitteilung auch <strong>die</strong><br />

Anschrift <strong>der</strong> Geschäftsstelle zu enthalten.<br />

(3) <strong>Rat</strong>smitglie<strong>der</strong>, <strong>die</strong> keiner Fraktion angehören, können von einer Fraktion als Hospitanten aufgenommen<br />

wer<strong>den</strong>. Bei <strong>der</strong> Feststellung <strong>der</strong> Mindeststärke einer Fraktion zählen Hospitanten nicht<br />

mit.<br />

(4) Die Auflösung einer Fraktion, <strong>der</strong> Wechsel im Fraktionsvorsitz (stellvertreten<strong>den</strong> Fraktionsvorsitz)<br />

sowie <strong>die</strong> Aufnahme <strong>und</strong> das Ausschei<strong>den</strong> von Mitglie<strong>der</strong>n sind dem Bürgermeister vom Fraktionsvorsitzen<strong>den</strong><br />

ebenfalls schriftlich anzuzeigen.<br />

(5) Die Fraktionen haben hinsichtlich <strong>der</strong> Verarbeitung personenbezogener Daten (i.S.d. § 3 Abs. 1<br />

<strong>und</strong> 2 Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen) <strong>die</strong> erfor<strong>der</strong>lichen technischen <strong>und</strong> organisatorischen<br />

Maßnahmen zu treffen, um eine <strong>den</strong> Vorschriften des Datenschutzgesetzes Nordrhein-<br />

Westfalen entsprechende Datenverarbeitung sicherzustellen. Sie sind verpflichtet, bei <strong>der</strong> Auflösung<br />

<strong>der</strong> Fraktion <strong>die</strong> aus <strong>der</strong> Fraktionsarbeit erlangten personenbezogenen Daten zu löschen (§<br />

19 Abs. 3 Satz 1 lit. b Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen).

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