Volker Gerloff, Rechtsanwalt, Berlin
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ei einem Verstoß gegen die Residenzpflicht bestenfalls ein Ordnungsunrecht<br />
vorliegt, so dass der deutsche Gesetzgeber kein strafwürdiges Unrecht konstruieren.<br />
Strafwürdig ist schließlich nur ein Verhalten, welches für das Zusammenleben der<br />
Gesellschaft unerträglich erscheint und deshalb mit Strafe bedroht werden muss. Mir<br />
konnte auch noch keine Behörde und kein Gericht erklären, was so unerträglich<br />
daran sein soll, wenn sich ein Flüchtling vorübergehend aus seinem Landkreis oder<br />
seinem Bundesland entfernt.<br />
Klar abzugrenzen ist die Residenzpflicht von Wohnsitzauflagen. Die Wohnsitzauflage<br />
verpflichtet den Flüchtling in einer bestimmten Unterkunft seinen Wohnsitz zu<br />
nehmen. Die Residenzpflicht knüpft nur daran an und verbietet das Verlassen des<br />
Landkreises oder des Bundeslandes, in dem dieser Wohnsitz liegt. Das Gesetz sieht<br />
vor, dass Flüchtlinge in der Regel in Lagern untergebracht werden sollen, wobei die<br />
offizielle Bezeichnung „Gemeinschaftsunterkünfte“ lautet. In den meisten<br />
Bundesländern gibt es jedoch keine Abweichung von dieser Regel, so dass<br />
Flüchtlinge fast ausschließlich in Lagern untergebracht sind. Für die ersten 3 Monate<br />
des Aufenthalts handelt es sich dabei um Erstaufnahmeeinrichtungen und erst<br />
danach erfolgt die Verteilung auf die Lager bzw. Gemeinschaftsunterkünfte. Diese<br />
Lager sind oft baufällige Gebäude außerhalb jeder Wohnbebauung. Die Zustände<br />
dort sind oft katastrophal und entsprechen in keiner Weise einer menschenwürdigen<br />
Unterbringung. Wenn Ausländer aus Sicht der Behörden ihre Ausreise vorsätzlich<br />
verhindern, besteht für die Bundesländer auch die Möglichkeit,<br />
Ausreiseeinrichtungen zu errichten. Dabei handelt es sich um verschärfte Lager, in<br />
denen das Leben so unerträglich gemacht werden soll, dass die<br />
„Ausreisebereitschaft“ steigt.<br />
Weitere wichtige Bausteine der Repression gegen Flüchtlinge sind die<br />
sozialrechtlichen Sanktionen. Es gelten auch hier Sondergesetze, so dass<br />
Flüchtlinge nicht die gleichen Sozialleistungen erhalten, wie alle anderen bedürftigen<br />
Bewohner des Landes. Zudem gilt das so genannte Sachleistungsprinzip. Das<br />
bedeutet, dass die Bundesländer die Sozialleistungen nicht in Geld erbringen<br />
müssen, sondern beispielsweise Essenspakete austeilen usw.. neben dem<br />
Sachleistungsprinzip gelten einige weitere drastische Sanktionsmöglichkeiten, auf die<br />
hier aber nicht weiter eingegangen werden kann.