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Volker Gerloff, Rechtsanwalt, Berlin

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ei einem Verstoß gegen die Residenzpflicht bestenfalls ein Ordnungsunrecht<br />

vorliegt, so dass der deutsche Gesetzgeber kein strafwürdiges Unrecht konstruieren.<br />

Strafwürdig ist schließlich nur ein Verhalten, welches für das Zusammenleben der<br />

Gesellschaft unerträglich erscheint und deshalb mit Strafe bedroht werden muss. Mir<br />

konnte auch noch keine Behörde und kein Gericht erklären, was so unerträglich<br />

daran sein soll, wenn sich ein Flüchtling vorübergehend aus seinem Landkreis oder<br />

seinem Bundesland entfernt.<br />

Klar abzugrenzen ist die Residenzpflicht von Wohnsitzauflagen. Die Wohnsitzauflage<br />

verpflichtet den Flüchtling in einer bestimmten Unterkunft seinen Wohnsitz zu<br />

nehmen. Die Residenzpflicht knüpft nur daran an und verbietet das Verlassen des<br />

Landkreises oder des Bundeslandes, in dem dieser Wohnsitz liegt. Das Gesetz sieht<br />

vor, dass Flüchtlinge in der Regel in Lagern untergebracht werden sollen, wobei die<br />

offizielle Bezeichnung „Gemeinschaftsunterkünfte“ lautet. In den meisten<br />

Bundesländern gibt es jedoch keine Abweichung von dieser Regel, so dass<br />

Flüchtlinge fast ausschließlich in Lagern untergebracht sind. Für die ersten 3 Monate<br />

des Aufenthalts handelt es sich dabei um Erstaufnahmeeinrichtungen und erst<br />

danach erfolgt die Verteilung auf die Lager bzw. Gemeinschaftsunterkünfte. Diese<br />

Lager sind oft baufällige Gebäude außerhalb jeder Wohnbebauung. Die Zustände<br />

dort sind oft katastrophal und entsprechen in keiner Weise einer menschenwürdigen<br />

Unterbringung. Wenn Ausländer aus Sicht der Behörden ihre Ausreise vorsätzlich<br />

verhindern, besteht für die Bundesländer auch die Möglichkeit,<br />

Ausreiseeinrichtungen zu errichten. Dabei handelt es sich um verschärfte Lager, in<br />

denen das Leben so unerträglich gemacht werden soll, dass die<br />

„Ausreisebereitschaft“ steigt.<br />

Weitere wichtige Bausteine der Repression gegen Flüchtlinge sind die<br />

sozialrechtlichen Sanktionen. Es gelten auch hier Sondergesetze, so dass<br />

Flüchtlinge nicht die gleichen Sozialleistungen erhalten, wie alle anderen bedürftigen<br />

Bewohner des Landes. Zudem gilt das so genannte Sachleistungsprinzip. Das<br />

bedeutet, dass die Bundesländer die Sozialleistungen nicht in Geld erbringen<br />

müssen, sondern beispielsweise Essenspakete austeilen usw.. neben dem<br />

Sachleistungsprinzip gelten einige weitere drastische Sanktionsmöglichkeiten, auf die<br />

hier aber nicht weiter eingegangen werden kann.

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