artikel 8 • das achte gebot - Gemeinschaft vom heiligen Josef
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DU SOLLST NICHT FALSCH GEGEN DEINEN NÄCHSTEN AUSSAGEN<br />
Gericht wird sie zu einem falschen Zeugnis (1), unter Eid wird sie zu einem<br />
Meineid. Diese Handlungsweisen tragen dazu bei, daß Unschuldige verurteilt<br />
oder Schuldige entlastet werden oder die Strafe, welcher der Angeklagte verfällt<br />
(2), verschärft wird. Sie beeinträchtigen schwerwiegend <strong>das</strong> Rechtswesen<br />
und die Gerechtigkeit des von den Richtern gefällten Urteils.<br />
2477 Die Rücksicht auf den guten Ruf eines Menschen verbietet jede Haltung<br />
und jedes Wort, die ihn ungerechterweise schädigen könnten (3). Schuldig<br />
macht sich<br />
– des vermessenen Urteils, wer ohne ausreichende Beweise, und sei es auch<br />
nur stillschweigend, von einem Mitmenschen annimmt, er habe einen<br />
Fehltritt begangen;<br />
– der üblen Nachrede, wer ohne objektiv gültigen Grund Fehler und Vergehen<br />
eines Mitmenschen gegenüber Personen aufdeckt, die nichts davon<br />
wissen (4);<br />
– der Verleumdung, wer durch wahrheitswidrige Aussagen dem guten Ruf<br />
anderer schadet und zu Fehlurteilen über sie Anlaß gibt.<br />
2478 Um nicht vermessen zu urteilen, soll jeder darauf bedacht sein, die<br />
Gedanken, Worte und Handlungen seines Nächsten soweit als möglich günstig<br />
zu beurteilen.<br />
„Jeder gute Christ muß mehr dazu bereit sein, die Aussage des Nächsten für<br />
glaubwürdig zu halten, als sie zu verurteilen. Vermag er sie nicht zu rechtfertigen,<br />
so forsche er nach, wie jener sie versteht; versteht jener sie aber in üblem<br />
Sinn, so verbessere er ihn mit Liebe; und wenn <strong>das</strong> nicht genügt, so suche er<br />
nach allen angemessenen Mitteln, damit jener zu ihrem richtigen Verständnis<br />
gelange und so sich rette“ (hl. Ignatius, ex. spir. 22).<br />
2479 Üble Nachrede und Verleumdung zerstören den guten Ruf und die<br />
Ehre des Nächsten. Nun ist aber die Ehre <strong>das</strong> gesellschaftliche Zeugnis für die<br />
Würde eines Menschen, und jeder besitzt <strong>das</strong> natürliche Recht auf die Ehre<br />
seines Namens, auf seinen guten Ruf und auf Achtung. Üble Nachrede und 1753<br />
Verleumdung verletzen somit die Tugenden der Gerechtigkeit und der Liebe.<br />
2480 Es ist verwerflich, durch Schmeichelei, Lobhudelei oder Gefälligkeit<br />
in Worten oder Haltungen andere in ihren schlechten Handlungen und ihrem<br />
falschen Verhalten zu bestärken. Lobhudelei ist ein schwerwiegender Fehler,<br />
wenn sie sich zum Komplizen von Lastern oder schweren Sünden macht. Der<br />
Wunsch, einen Dienst zu leisten, oder Freundschaft rechtfertigt Doppelzüngigkeit<br />
nicht. Lobhudelei ist eine läßliche Sünde, wenn sie nur in der Absicht<br />
(1) Vgl. Spr 19,9. – (2) Vgl. Spr 18,5. – (3) Vgl. CIC, can. 220. – (4) Vgl. Sir 21,28.