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artikel 8 • das achte gebot - Gemeinschaft vom heiligen Josef

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DU SOLLST NICHT FALSCH GEGEN DEINEN NÄCHSTEN AUSSAGEN<br />

Gericht wird sie zu einem falschen Zeugnis (1), unter Eid wird sie zu einem<br />

Meineid. Diese Handlungsweisen tragen dazu bei, daß Unschuldige verurteilt<br />

oder Schuldige entlastet werden oder die Strafe, welcher der Angeklagte verfällt<br />

(2), verschärft wird. Sie beeinträchtigen schwerwiegend <strong>das</strong> Rechtswesen<br />

und die Gerechtigkeit des von den Richtern gefällten Urteils.<br />

2477 Die Rücksicht auf den guten Ruf eines Menschen verbietet jede Haltung<br />

und jedes Wort, die ihn ungerechterweise schädigen könnten (3). Schuldig<br />

macht sich<br />

– des vermessenen Urteils, wer ohne ausreichende Beweise, und sei es auch<br />

nur stillschweigend, von einem Mitmenschen annimmt, er habe einen<br />

Fehltritt begangen;<br />

– der üblen Nachrede, wer ohne objektiv gültigen Grund Fehler und Vergehen<br />

eines Mitmenschen gegenüber Personen aufdeckt, die nichts davon<br />

wissen (4);<br />

– der Verleumdung, wer durch wahrheitswidrige Aussagen dem guten Ruf<br />

anderer schadet und zu Fehlurteilen über sie Anlaß gibt.<br />

2478 Um nicht vermessen zu urteilen, soll jeder darauf bedacht sein, die<br />

Gedanken, Worte und Handlungen seines Nächsten soweit als möglich günstig<br />

zu beurteilen.<br />

„Jeder gute Christ muß mehr dazu bereit sein, die Aussage des Nächsten für<br />

glaubwürdig zu halten, als sie zu verurteilen. Vermag er sie nicht zu rechtfertigen,<br />

so forsche er nach, wie jener sie versteht; versteht jener sie aber in üblem<br />

Sinn, so verbessere er ihn mit Liebe; und wenn <strong>das</strong> nicht genügt, so suche er<br />

nach allen angemessenen Mitteln, damit jener zu ihrem richtigen Verständnis<br />

gelange und so sich rette“ (hl. Ignatius, ex. spir. 22).<br />

2479 Üble Nachrede und Verleumdung zerstören den guten Ruf und die<br />

Ehre des Nächsten. Nun ist aber die Ehre <strong>das</strong> gesellschaftliche Zeugnis für die<br />

Würde eines Menschen, und jeder besitzt <strong>das</strong> natürliche Recht auf die Ehre<br />

seines Namens, auf seinen guten Ruf und auf Achtung. Üble Nachrede und 1753<br />

Verleumdung verletzen somit die Tugenden der Gerechtigkeit und der Liebe.<br />

2480 Es ist verwerflich, durch Schmeichelei, Lobhudelei oder Gefälligkeit<br />

in Worten oder Haltungen andere in ihren schlechten Handlungen und ihrem<br />

falschen Verhalten zu bestärken. Lobhudelei ist ein schwerwiegender Fehler,<br />

wenn sie sich zum Komplizen von Lastern oder schweren Sünden macht. Der<br />

Wunsch, einen Dienst zu leisten, oder Freundschaft rechtfertigt Doppelzüngigkeit<br />

nicht. Lobhudelei ist eine läßliche Sünde, wenn sie nur in der Absicht<br />

(1) Vgl. Spr 19,9. – (2) Vgl. Spr 18,5. – (3) Vgl. CIC, can. 220. – (4) Vgl. Sir 21,28.

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