Königlicher Erlass .pdf
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<strong>Königlicher</strong> <strong>Erlass</strong> vom 28. November 1969 zur Ausführung des<br />
Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des <strong>Erlass</strong>gesetzes<br />
vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der<br />
Arbeitnehmer<br />
Auszug<br />
Artikel 17. abgeändert durch den Königlichen <strong>Erlass</strong> vom 3. September 2010 (B.S. vom 28.<br />
September 2010), der am 8. Oktober 2010 in Kraft getreten ist.<br />
§ 1 er . Unterliegen nicht der Anwendung des Gesetzes, soweit die erwähnte Beschäftigung nicht 25<br />
Arbeitstage pro Kalenderjahr bei einem Arbeitgeber oder mehreren Arbeitgebern überschreitet :<br />
1° der Staat, die Gemeinschaften, die Regionen, die provinzialen und lokalen Verwaltungen, die dem<br />
Landesamt für Sozialsicherheit der provinzialen und lokalen Verwaltungen angeschlossen sind,<br />
sowie die Personen, die sie in einer Stellung beschäftigen und die Arbeitsleistungen erbringen :<br />
a) als Leiter, Verwalter, Hausmeister, Ausbilder oder stellvertretenden Ausbilder im Rahmen von<br />
Sportferienzyklen, die während der Schulferien, während freier Tage oder Teile freier Tage<br />
im Unterrichtswesen organisiert werden, oder als Animateur soziokultureller und sportlicher<br />
Tätigkeiten während freier Tage oder Teile freier Tage im Unterrichtswesen;<br />
b) in Form von Einweisungen, Vorführungen oder Vorträgen, die nach 16 Uhr 30 oder während<br />
freier Tage oder Teile freier Tage im Unterrichtswesen durchgeführt werden;<br />
2° die R.T.B.F. (Radiotélévision belge de la Communauté culturelle française), die VRT (Vlaamse<br />
Radio- en Televisieomroep) und der B.R.F. (Belgisches Rundfunk- und Fernsehzentrum) sowie<br />
die Mitglieder ihres Personals, die in den Stellenplan übernommen sind und die außerdem als<br />
Artisten beschäftigt sind;<br />
3° der Staat, die Gemeinschaften, die Regionen, die provinzialen und lokalen Verwaltungen, sowie<br />
die Arbeitgeber, die als Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht oder als Gesellschaften<br />
mit sozialer Zielsetzung organisiert sind, deren Gesellschafter gemäß den Statuten keinen<br />
Vermögensvorteil suchen, die Ferienkolonien, Spielplätze und Sportlager organisieren, sowie<br />
die Personen, die sie als Verwalter, Hausmeister, Ausbilder oder Aufsichtsperson ausschließlich<br />
während der Ferien beschäftigen;<br />
4° die von den zuständigen Behörden anerkannten Organisationen, die damit beauftragt sind,<br />
eine soziokulturelle Bildung und/oder eine Einweisung in Sportaktivitäten zu erteilen, sowie<br />
die Personen, die diese Organisationen als Animateur, Leiter oder Ausbilder außerhalb ihrer<br />
A rbeitsstunden oder Schulstunden oder während der Schulferien beschäftigen;<br />
5° die Organisationsträger der von einer der Gemeinschaft subventionierten Schulen sowie die<br />
P ersonen, die sie als Animateur soziokultureller und sportlicher Tätigkeiten während freier Tage<br />
oder Teile freier Tage im Unterrichtswesen beschäftigen;<br />
6° die Organisatoren von Sportveranstaltungen sowie die Personen, die sie ausschließlich am Tage<br />
dieser Veranstaltungen beschäftigen. Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf die in<br />
Artikeln 6 und 6bis erwähnten Sportler.<br />
§ 2. Dieser Artikel ist nur anwendbar, wenn der Arbeitgeber vor jeder Einstellung eine Meldung bei der<br />
Generaldirektion Sozialinspektion des FÖD Soziale Sicherheit vornimmt.<br />
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§ 3. Die in § 2 vorgesehene Beschäftigungsmeldung muss vor jeder Einstellung über den elektronischen<br />
Weg vom Arbeitgeber vorgenommen werden, und zwar gemäß der Form und den Modalitäten, die<br />
von der Generaldirektion Sozialinspektion des FÖD Soziale Sicherheit bestimmt worden sind.<br />
§ 4. Diese Meldung enthält :<br />
1° für den Arbeitgeber : die Nummer, unter der der Arbeitgeber bei der Zentralen Datenbank der<br />
Unternehmen eingetragen ist, sowie den Namen, die Rechtsform und den Sitz der Gesellschaft;<br />
2° für den Arbeitnehmer: die Erkennungsnummer der sozialen Sicherheit, die in Artikel 1, 4°, des<br />
Königlichen <strong>Erlass</strong>es vom 18. Dezember 1996 zur Festlegung von Maßnahmen im Hinblick auf<br />
die Einführung eines Sozialausweises für alle Sozialversicherten in Anwendung der Artikel 38,<br />
40, 41 und 49 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und<br />
zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen vorgesehen ist, oder, wenn diese Nummer<br />
unbekannt ist, den Namen, die Vornamen, den Ort und das Datum der Geburt sowie den<br />
Hauptwohnort des Arbeitnehmers;<br />
3° für die Beschäftigung:<br />
a) das Datum (die Daten) der Beschäftigung ;<br />
b) den Ort der Beschäftigung ;<br />
c) die gemäß § 1 ausgeübte Funktion ;<br />
§ 5. Die Arbeitgeber, die die Bedingungen von Artikel 4 des Gesetzes vom 16. Januar 2003 zur<br />
Schaffung einer Zentralen Datenbank der Unternehmen, zur Modernisierung des Handelsregisters,<br />
zur Schaffung von zugelassenen Unternehmensschaltern und zur Festlegung verschiedener<br />
Bestimmungen nicht erfüllen, und die also über keine Unternehmensnummer bei der Z entralen<br />
Datenbank der Unternehmen verfügen, müssen vor jeder Einstellung der Generaldirektion<br />
Sozialinspektion des FÖD Soziale Sicherheit das ausgefüllte Papierformular übersenden, dessen<br />
Muster vom für Soziales zuständigen Minister festgelegt ist.<br />
Für die Arbeitgeber, die die Bedingungen von Artikel 4 des vorerwähnten Gesetzes vom 16. Januar<br />
2003 erfüllen, ist die elektronische Meldung verbindlich.<br />
§ 6. Nach Eingang der Meldung und Nachprüfung der Kohärenz der vom Arbeitgeber übersandten<br />
Daten erhält der Arbeitgeber von der Sozialinspektion des FÖD Soziale Sicherheit eine<br />
Empfangsbestätigung der Meldung.<br />
Diese Empfangsbestätigung gibt die eindeutige Kennzeichnung der Meldung an und wird dem<br />
Arbeitgeber von der Sozialinspektion zur Verfügung gestellt.<br />
§ 7. Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer über die Meldung und ihren Inhalt informieren. Er kann<br />
es in jeder Weise machen. Die Beweislast trägt der Arbeitgeber.<br />
§ 8. Will ein Arbeitgeber einen geleisteten Tag oder mehrere geleisteten Tage in eine schon eingetragene<br />
Meldung aufnehmen, muss er eine neue Beschäftigungsmeldung für diese zusätzlichen geleisteten<br />
Tage vornehmen, und zwar spätestens vor der Verlängerung der Beschäftigung und gemäß den<br />
in § 3 bis 7 erwähnten Modalitäten.<br />
Diese neue Meldung kann sich sowohl auf zusätzliche Tage, die vor dem anfänglich ge meldeten<br />
Anfangsdatum der Beschäftigung geleistet werden müssen, als auch auf zusätzliche Tage,<br />
die nach dem anfänglich gemeldeten Enddatum der Beschäftigung geleistet werden müssen,<br />
b eziehen.<br />
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§ 9. Ein Arbeitgeber kann die angemeldeten Arbeitstage ganz oder teilweise bis spätestens drei<br />
Werktage ab dem Datum, worauf sich die Annullierung bezieht, annullieren.<br />
Dazu reicht er eine elektronische Annullierungsmeldung ein, in der er die Gründe für die<br />
Annullierung der Meldung angibt.<br />
Der Arbeitgeber, die der Anwendung von § 5, Absatz 1 unterliegt, richtet an die Sozialinspektion des<br />
FÖD Soziale Sicherheit einen Brief, in der er die Tage meldet, die in der Frist von drei Werktagen ab<br />
dem von dem betroffenen Annullierungsdatum annulliert wurden, und in der er die Gründe für die<br />
Annullierung der Meldung angibt. Das Datum des Poststempels ist verbindlich.<br />
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