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Das Versammlungsrecht der Länder nach in Kraft treten ... - Just-Study

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Sem<strong>in</strong>ararbeit<br />

Thema:<br />

<strong>Das</strong> <strong>Versammlungsrecht</strong> <strong>der</strong> Län<strong>der</strong><br />

<strong>nach</strong> <strong>in</strong> <strong>Kraft</strong> <strong>treten</strong> <strong>der</strong> Fö<strong>der</strong>alismusreform I<br />

bei<br />

Professor Dr. Dr. h.c. Franz- Joseph Pe<strong>in</strong>e<br />

Sommersemester 2009<br />

Vorgelegt von:<br />

Clemens Wirbel<br />

Fürstenwalde, den 24.06.2009


Literaturverzeichnis<br />

Kommentare<br />

Dietel, Alfred/ G<strong>in</strong>tzel, Kurt/<br />

Kniesel, Kurt Aufzüge, 15. Aufl., 2008<br />

Versammlungsgesetz, Gesetz über Versammlungen und<br />

Erbs, Georg/ Kohlhaas, Max/ Strafrechtliche Nebengesetze, 169. Aufl., 2008<br />

Bearbeiter<br />

Bücher<br />

Pieroth, Bodo/ Schl<strong>in</strong>k, Bernhard/<br />

Polizei- und Ordnungsrecht mit<br />

Kniesel, Michael <strong>Versammlungsrecht</strong>, 5. Aufl., 2008<br />

Manssen, Gerrit Staatsrecht II Grundrecht, 5. Aufl., 2007<br />

Aufsätze<br />

Brenneisen, Hartmut/<br />

Sievers, Christopher<br />

Hat das BayVersG Modellcharakter? – Die Entwicklung<br />

des <strong>Versammlungsrecht</strong>s <strong>in</strong> den Bundeslän<strong>der</strong>n<br />

<strong>nach</strong> <strong>der</strong> Fö<strong>der</strong>alismusreform I, <strong>in</strong> DP 2009, Heft 3,<br />

S. 71- 83<br />

Degenhart, Christoph<br />

Die Neuordnung <strong>der</strong> Gesetzgebungskompetenzen durch<br />

die Fö<strong>der</strong>alismusreform, <strong>in</strong>: NVwZ 2006, S.1209- 1216<br />

Ipsen, Jörn<br />

Kutscha, Mart<strong>in</strong><br />

Die Kompetenzverteilung zwischen Bund und Län<strong>der</strong>n<br />

<strong>nach</strong> <strong>der</strong> Fö<strong>der</strong>alismusnovelle, <strong>in</strong> NJW 2006, S.2801-<br />

2806<br />

Neues <strong>Versammlungsrecht</strong> – Bayern als Modell?, <strong>in</strong><br />

NVwZ 2008, S. 1210- 1212<br />

Poscher, Ralf<br />

Neue Rechtsgrundlagen gegen rechtsextremistische<br />

Versammlungen - Zu den verfassungsrechtlichen Gren-<br />

I


zen <strong>der</strong> Entpolitisierung <strong>der</strong> Versammlungsfreiheit, <strong>in</strong><br />

NJW 2005, S. 1316- 1319<br />

Scheidler, Alfred<br />

Bedenken des Bundesverfassungsgerichts gegen das<br />

Bayerische Versammlungsgesetz, <strong>in</strong> NVwZ 2009,<br />

S. 429- 431<br />

Wolff, He<strong>in</strong>rich Amadeus,<br />

Scheffczyk, Fabian<br />

Die verfassungsrechtliche Bewertung des Gesetzes<br />

über Versammlungen und Aufzüge an und auf Gräberstätten,<br />

<strong>in</strong> LKV 2007, S. 481- 488<br />

Internetseiten<br />

Bundestag Der Weg zur Fö<strong>der</strong>alismusreform, Stand: 25.09.2006,<br />

http://www.bundestag.de/blickpunkt/104_spezial/0607<br />

/0607020b.htm<br />

Bundestag<br />

Bundestag<br />

Bundesrat<br />

Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD,<br />

Stand: 11.11.2005,<br />

http://www.bundestag.de/aktuell/archiv/2005/koalition/<br />

vertrag.pdf<br />

Geme<strong>in</strong>same öffentliche Anhörung des Rechtsausschusses<br />

des Deutschen Bundestages und des Ausschusses<br />

für Innere Angelegenheiten des Bundesrates<br />

zur Fö<strong>der</strong>alismusreform, Stand: 17.05.2006,<br />

http://www.bundestag.de/ausschuesse/a06/anhoerungen<br />

/archiv/0102_foereform_ju<strong>in</strong>/05_Protokoll.pdf<br />

Bericht zur <strong>in</strong>nerstaatlichen Kompetenzordnung, Stand:<br />

17.12.2002,<br />

http://www.bundesrat.de/cln_090/nn_8364/DE/<br />

foe<strong>der</strong>alismus/bundesstaatskommission/unterlagen/AU-<br />

002,templateId=raw,property=publicationFile.pdf/AU-<br />

002.pdf<br />

Die L<strong>in</strong>ke<br />

Entwurf e<strong>in</strong>es Gesetzes über Versammlungen sowie zur<br />

Än<strong>der</strong>ung an<strong>der</strong>er Gesetze, http://www.junge-<br />

II


l<strong>in</strong>ksfraktionmv.de/debatte/2008/Gesetzentwurf%20LVersG%20M<br />

V.pdf<br />

Landtag Baden- Württemberg<br />

Landtag Bayern<br />

Stellungnahme des Innenm<strong>in</strong>isteriums Verfassungskonformes<br />

Versammlungsgesetz für Baden- Württemberg –<br />

Konsequenzen aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts,<br />

Stand: 24.03.2009, http://www.landtagbw.de/wp14/drucksachen/4000/14_4244_d.pdf<br />

Anhörung, Gesetzesentwurf <strong>der</strong> Staatsregierung für e<strong>in</strong><br />

Bayrisches Versammlungsgesetz, Stand: 08.05.2008,<br />

http://senioren.nds-<br />

bremen.verdi.de/materialien_ordner/2008-06-<br />

06_bay_versammlungsgesetz/data/2008-05-<br />

08_protokoll_anhoerung.pdf<br />

Landtag Bayern<br />

Gesetzesentwurf <strong>der</strong> Staatsregierung e<strong>in</strong>es Bayrischen<br />

Versammlungsgesetzes, Stand: 11.03.2008,<br />

http://www.bayern.landtag.de/www/ElanTextAblage_<br />

WP15/Drucksachen/Basisdrucksachen/0000005500/00<br />

00005587.pdf<br />

Landtag Brandenburg<br />

Gesetzesentwurf <strong>der</strong> Landesregierung, Stand:<br />

29.08.2006,<br />

http://www.parldok.brandenburg.de/parladoku/w4/drs/a<br />

b_3300/3359.pdf<br />

Landtag Sachsen- Anhalt<br />

Entwurf e<strong>in</strong>es Gesetzes des Landes Sachsen-Anhalt<br />

über Versammlungen und Aufzüge (Landesversammlungsgesetz<br />

- VersammlG LSA), Stand: 02.06.2008,<br />

http://www.landtag.sachsenanhalt.de/<strong>in</strong>tra/landtag3/ltpapier/drs/5/d1301lge_5.pdf<br />

III


Landtag Sachsen<br />

Beschlussempfehlung und Bericht, Gesetz über Versammlungen<br />

und Demonstrationen, Stand: 27.02.2009,<br />

http://edas.landtag.sachsen.de/viewer.aspx?dok_nr=147<br />

72&dok_art=Drs&leg_per=4<br />

Landtag Sachsen<br />

Gesetzesentwurf <strong>der</strong> Staatsregierung, Sächsisches Gesetz<br />

über Versammlungen und Aufzüge, Stand:<br />

26.02.2008,<br />

http://edas.landtag.sachsen.de/viewer.aspx?dok_nr=113<br />

80&dok_art=Drs&leg_per=4<br />

Landtag Sachsen<br />

Gesetzesentwurf <strong>der</strong> NPD, Sächsisches Gesetz über<br />

Versammlungen und Demonstrationen, Stand:<br />

27.02.2008<br />

http://npd-fraktion-sachsen.de/<br />

pdf/gesentw/SaechsischesVersammlungsgesetz.pdf<br />

IV


Inhaltsverzeichnis<br />

A. E<strong>in</strong>leitung ........................................................................................................................................ 1<br />

B. Hauptteil .......................................................................................................................................... 1<br />

I. Versammlungsgesetzt des Bundes ................................................................................................ 1<br />

1. Versammlungsformen .............................................................................................................. 2<br />

2. Befugnisse vor Beg<strong>in</strong>n <strong>der</strong> Versammlung ............................................................................... 2<br />

a. Anmeldepflicht ..................................................................................................................... 2<br />

b. Auflage ................................................................................................................................. 3<br />

c. Genehmigung und Verwendung von Ordner ....................................................................... 4<br />

d. Verbot................................................................................................................................... 4<br />

e. Bild- und Tonaufnahmen ..................................................................................................... 4<br />

3. Befugnisse im Verlauf <strong>der</strong> Versammlung ................................................................................ 5<br />

4. Befugnisse am Ende <strong>der</strong> Versammlung ................................................................................... 6<br />

5. Straf- und Bußgeldvorschriften ................................................................................................ 6<br />

II. Intention des Gesetzgebers zur Kompetenzän<strong>der</strong>ung/ Fö<strong>der</strong>alismusreform ............................... 6<br />

1. Der Weg zur Fö<strong>der</strong>alismusreform............................................................................................ 6<br />

2. Argumente bei <strong>der</strong> Verfassungsän<strong>der</strong>ung ................................................................................ 7<br />

a. Argumente für e<strong>in</strong>e Zuständigkeit <strong>der</strong> Län<strong>der</strong> ..................................................................... 7<br />

b. Argumente gegen e<strong>in</strong>e Zuständigkeit <strong>der</strong> Län<strong>der</strong> ................................................................ 8<br />

3. Schlussfolgerung ...................................................................................................................... 9<br />

III. Umsetzung <strong>in</strong> den Län<strong>der</strong>n/ Vergleich ...................................................................................... 9<br />

1. Überblick <strong>der</strong> Län<strong>der</strong>aktivitäten .............................................................................................. 9<br />

2. E<strong>in</strong>zelne Regelungen.............................................................................................................. 11<br />

a. Versammlungsbegriff ......................................................................................................... 11<br />

b. Anzeige- und Mitteilungspflicht ........................................................................................ 11<br />

c. Kooperationsgebot und Pflichten des Veranstalters ........................................................... 14<br />

d. Uniformierungs- und Militanzverbot ................................................................................. 14<br />

e. Erweiterung <strong>der</strong> Beschränkungs- und Verbotsgründe ....................................................... 16<br />

1a. Allgeme<strong>in</strong>e Beschränkungs- und Verbotsgründe ......................................................... 16<br />

1b. Beson<strong>der</strong>e Beschränkungs- und Verbotsgründe .......................................................... 17<br />

1c. GräbVersammlG .......................................................................................................... 19<br />

aa. Verbotsregelung ....................................................................................................... 19<br />

ab. Ausnahmeausschlussgründe ..................................................................................... 20<br />

ac. Problem <strong>der</strong> E<strong>in</strong>zelfallgesetzgebung ........................................................................ 21<br />

f. Informationse<strong>in</strong>griffe .......................................................................................................... 21<br />

g. E<strong>in</strong>stweilige Anordnung des BVerfG ................................................................................ 23<br />

aa. Außer <strong>Kraft</strong> gesetzte Bestimmungen............................................................................ 24<br />

C. Schluss ........................................................................................................................................... 24<br />

V


A. E<strong>in</strong>leitung<br />

Nach dem Gesetz zur Än<strong>der</strong>ung des Grundgesetzes vom 28.8.2006 (Fö<strong>der</strong>alismusreform<br />

I) ist das <strong>Versammlungsrecht</strong> aus <strong>der</strong> konkurrierenden Gesetzgebung<br />

des Art. 74 Abs. 1 Nr. 3 GG entlassen und <strong>in</strong> die ausschließliche<br />

Zuständigkeit <strong>der</strong> Län<strong>der</strong> verlagert worden. Zugleich legt Art. 125a I GG<br />

fest, dass das VersG des Bundes solange fortgilt, bis es durch Landesrecht<br />

ersetzt wird. In Bayern ist dieser Schritt bereits erfolgt und zum 1.10.2008<br />

e<strong>in</strong> Landesversammlungsgesetz (BayVersG) <strong>in</strong> <strong>Kraft</strong> ge<strong>treten</strong>. Baden-<br />

Württemberg, Mecklenburg-Vorpommern, Nie<strong>der</strong>sachsen, Sachsen und<br />

Sachsen-Anhalt werden <strong>in</strong> Kürze folgen, während die übrigen Län<strong>der</strong> sich<br />

noch <strong>in</strong> <strong>in</strong>ternen Abstimmungsprozessen bef<strong>in</strong>den o<strong>der</strong> ke<strong>in</strong>en Handlungsbedarf<br />

erkennen wollen. Brandenburg hat mit dem Gesetz über Versammlungen<br />

und Aufzüge an und auf Gräberstätten vom 26.10.2006<br />

(GräbVersammlG) e<strong>in</strong>en allerd<strong>in</strong>gs ger<strong>in</strong>gen Teilbereich geregelt und § 16<br />

VersG durch Landesrecht abgelöst. In <strong>der</strong> <strong>nach</strong>folgenden Betrachtung soll<br />

zunächst e<strong>in</strong>e Darstellung des Versammlungsgesetzes des Bundes gegeben<br />

werden. Anschließend wird auf die Frage Bezug genommen, weshalb es zu<br />

dieser Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Gesetzgebungskompetenz gekommen ist. In e<strong>in</strong>em<br />

nächsten Schritt wird sodann auf die e<strong>in</strong>zelnen Gesetzesvorhaben <strong>der</strong> Län<strong>der</strong><br />

e<strong>in</strong>gegangen und des Weiteren e<strong>in</strong>e vergleichende Betrachtung <strong>der</strong> landesrechtlichen<br />

Vorschriften mit dem Versammlungsgesetz des Bundes vorgenommen.<br />

Ebenso wird auf verfassungsrechtliche Probleme e<strong>in</strong>gegangen.<br />

Der Schwerpunkt liegt hierbei <strong>in</strong> den bereits umgesetzten Gesetzesvorhaben.<br />

Zuletzt wird e<strong>in</strong>e abschießende Betrachtung erfolgen.<br />

B. Hauptteil<br />

I. Versammlungsgesetz des Bundes<br />

<strong>Das</strong> Versammlungsgesetz des Bundes wurde am 15.11.1978 bekannt gemacht<br />

und zuletzt geän<strong>der</strong>t am 8.12.2008. Es ist die wichtigste spezialgesetzliche<br />

Grundlage für E<strong>in</strong>griffe <strong>in</strong> die Versammlungsfreiheit <strong>nach</strong><br />

Art. 8 II GG. 1 Damit ist den Behörden e<strong>in</strong> Rückgriff auf das allgeme<strong>in</strong>e Polizei-<br />

und Ordnungsrecht im Anwendungsbereich des Versammlungsgesetzes<br />

verwehrt. 2 Wo diese Sperrwirkung des Versammlungsgesetzes im Vor-<br />

1 Art. ohne beson<strong>der</strong>e Kennzeichnung s<strong>in</strong>d solche des GG.<br />

2 Manssen, S.140/ Rn. 459.<br />

1


feld und <strong>nach</strong> Auflösung <strong>der</strong> Versammlung endet, s<strong>in</strong>d die Regelungen des<br />

allgeme<strong>in</strong>en Polizei- und Ordnungsrechts e<strong>in</strong>schlägig. 3<br />

1. Versammlungsformen<br />

<strong>Das</strong> Versammlungsgesetz regelt nur die öffentliche Versammlung <strong>in</strong> geschlossenen<br />

Räumen und unter freiem Himmel, nicht die nichtöffentliche<br />

Versammlung, die ebenfalls <strong>in</strong> geschlossenem Raum und unter freiem<br />

Himmel stattf<strong>in</strong>den kann. E<strong>in</strong>e Versammlung me<strong>in</strong>t hierbei die Zusammenkunft<br />

mehrerer, m<strong>in</strong>destens zweier Menschen zur Verfolgung e<strong>in</strong>es geme<strong>in</strong>samen<br />

Zwecks. 4 Die Öffentlichkeit e<strong>in</strong>er Versammlung bestimmt sich da<strong>nach</strong>,<br />

ob die Versammlung e<strong>in</strong>en abgeschlossenen o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>en <strong>in</strong>dividuell<br />

nicht abgegrenzten Personenkreis umfasst. 5 E<strong>in</strong>e Versammlung unter freiem<br />

Himmel ist e<strong>in</strong>e räumlich offene, durch ihre räumliche Organisation den<br />

Zugang nicht versperrende, seitlich nicht begrenzte Versammlung. E<strong>in</strong>e<br />

Versammlung <strong>in</strong> geschlossenem Raum ist entsprechend nicht nur e<strong>in</strong>e oben<br />

überdachte, son<strong>der</strong>n jede seitlich umschlossene Versammlung. 6 <strong>Das</strong> Gesetz<br />

sieht hierbei e<strong>in</strong>e Differenzierung vor, weil e<strong>in</strong>e Versammlung bei seitlicher<br />

Begrenzung weniger gestört werden und weniger stören kann, weniger gefährdet<br />

und weniger gefährlich ist.<br />

2. Befugnisse vor Beg<strong>in</strong>n <strong>der</strong> Versammlung<br />

a. Anmeldepflicht<br />

Es gibt e<strong>in</strong>e Reihe von Befugnissen <strong>der</strong> Versammlungsbehörden, die sie im<br />

Vorfeld e<strong>in</strong>er Versammlung ausüben können. Zunächst ist hierbei die Anmeldepflicht<br />

e<strong>in</strong>er öffentlichen Versammlung unter freiem Himmel gemäß<br />

§ 14 VersG zu nennen. Die Anmeldepflicht umfasst die Angabe von Zeit,<br />

Ort, Thema und Leiter <strong>der</strong> Versammlung und hat spätestens 48 Stunden vor<br />

<strong>der</strong> beabsichtigten Versammlung bei <strong>der</strong> Versammlungsbehörde zu erfolgen.<br />

7 Wird e<strong>in</strong>e Versammlung nicht angemeldet, kann sie <strong>nach</strong> § 15 III<br />

VersG durch die Ordnungsbehörde aufgelöst werden. E<strong>in</strong>e Versammlung ist<br />

h<strong>in</strong>gegen nicht genehmigungspflichtig. 8 Die Pflicht zur Anmeldung ist jedoch<br />

bei <strong>der</strong> Spontanversammlung und <strong>der</strong> Eilversammlung nur teilweise<br />

anwendbar. So entfällt die Anmeldepflicht bei <strong>der</strong> Spontanversammlung<br />

und e<strong>in</strong>e mit ihr verbundene mögliche Auflösung o<strong>der</strong> e<strong>in</strong> Verbot durch die<br />

3 Pieroth, § 20/ Rn. 14.<br />

4 VGH Mannheim, VBlBW 2008, 60.<br />

5 BVerwG, NVwZ 1999, 991/ 992.<br />

6 Pieroth, § 20/ Rn. 10.<br />

7 Pieroth, § 21/ Rn. 1.<br />

8 Manssen, § 21/ Rn. 461.<br />

2


Versammlungsbehörde. 9 Bei <strong>der</strong> Eilversammlung ist die Anmeldepflicht des<br />

§ 14 VersG im Blick auf Art. 8 dah<strong>in</strong>gehend auszulegen, dass Eilversammlungen<br />

anzumelden s<strong>in</strong>d, sobald die Möglichkeit dazu besteht. 10 Verstößt<br />

<strong>der</strong> Versammlungsleiter gegen die Anmeldung <strong>der</strong> Versammlung, kann er<br />

<strong>nach</strong> § 26 II VersG zur Verantwortung gezogen werden.<br />

b. Auflage<br />

E<strong>in</strong>e Auflage im S<strong>in</strong>ne des Versammlungsgesetzes ist ke<strong>in</strong>e Auflage im<br />

allgeme<strong>in</strong>en verwaltungsrechtlichen, <strong>in</strong> § 36 II Nr.4 VwVfG normierten<br />

S<strong>in</strong>n. Wegen <strong>der</strong> Erlaubnisfreiheit <strong>der</strong> Versammlung gibt es ke<strong>in</strong>en Verwaltungsakt,<br />

mit dem sie als Nebenbestimmung verbunden werden könnte. Sie<br />

ist e<strong>in</strong> eigenständiger Verwaltungsakt. 11 § 15 I VersG bestimmt als Zweck<br />

e<strong>in</strong>er Auflage o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>es Verbotes, die Gefährdung <strong>der</strong> öffentlichen Sicherheit<br />

o<strong>der</strong> Ordnung durch die Versammlung o<strong>der</strong> den Aufzug. E<strong>in</strong>ige Beschränkungen<br />

s<strong>in</strong>d schon im Versammlungsgesetz selbst zu f<strong>in</strong>den. Beispielsweise<br />

verbietet § 2 III VersG das Mitführen von Waffen, § 3 I VersG<br />

das Tragen von Uniformen, § 17a I VersG das Mitführen von so genannten<br />

Schutzwaffen und § 17a II VersG die Vermummung. Dies s<strong>in</strong>d gesetzlich<br />

bestimmte Auflagen. Auflagen stellen sicher, dass Versammlungen die<br />

Grenzen wahren, die ihnen <strong>in</strong> an<strong>der</strong>en Gesetzen gezogen s<strong>in</strong>d. 12 Hierzu zählen<br />

unter an<strong>der</strong>em das Strafgesetzbuch, die Bannmeilengesetze des Bundes<br />

und <strong>der</strong> Län<strong>der</strong>, das Sonn- und Feiertagsgesetz sowie die Straßen- und Wegegesetze<br />

des Bundes und <strong>der</strong> Län<strong>der</strong>. Allerd<strong>in</strong>gs müssen diese Gesetze<br />

verfassungskonform reduziert und die beson<strong>der</strong>e Stellung <strong>der</strong> Versammlungsfreiheit<br />

<strong>nach</strong> Art. 8 berücksichtigt werden. Dies hat durch e<strong>in</strong>en Ausgleich<br />

<strong>der</strong> Rechte des Leiters, <strong>der</strong> Teilnehmer und <strong>der</strong> Rechte Dritter durch<br />

die Wechselwirkungstheorie zu erfolgen. 13 Beson<strong>der</strong>s das Schutzgut <strong>der</strong><br />

öffentlichen Ordnung wurde <strong>in</strong> <strong>der</strong> Praxis häufig dah<strong>in</strong>gehend verstanden,<br />

<strong>in</strong>haltlich anstößige, beson<strong>der</strong>s rechtsextreme Demonstrationen zu verbieten.<br />

<strong>Das</strong> Bundesverfassungsgericht hat jedoch klargestellt, dass zugunsten<br />

des Schutzguts <strong>der</strong> öffentlichen Ordnung ke<strong>in</strong>e Beschränkungen von Me<strong>in</strong>ungs<strong>in</strong>halten<br />

zulässig s<strong>in</strong>d, die über die gesetzlichen, beson<strong>der</strong>s die Strafgesetzlichen<br />

Beschränkungen <strong>der</strong> Me<strong>in</strong>ungsfreiheit zugunsten des Schutz-<br />

9 BVerfGE 69, 315/ 351.<br />

10 BVerfGE 85, 69/ 76.<br />

11 BVerfG, NVwZ 2007, 1183/1184.<br />

12 Pieroth, § 21/ Rn. 15.<br />

13 BVerwGE 82, 34/ 40.<br />

3


gutes <strong>der</strong> öffentlichen Sicherheit h<strong>in</strong>ausgehen. 14 E<strong>in</strong>e Gefahr für die öffentliche<br />

Sicherheit muss grundsätzlich unmittelbar se<strong>in</strong> und es muss e<strong>in</strong>e hohe<br />

Wahrsche<strong>in</strong>lichkeit des Schadense<strong>in</strong>tritts bestehen. 15 Hierbei darf nicht auf<br />

von früheren Vorfällen auf die Gefährlichkeit e<strong>in</strong>er zukünftigen Versammlung<br />

geschlossen werden. 16 Der Adressat e<strong>in</strong>er Auflage ist grundsätzlich <strong>der</strong><br />

Veranstalter <strong>der</strong> Versammlung, da die an<strong>der</strong>en Versammlungsbeteiligten<br />

nur über ihn erreichbar s<strong>in</strong>d. 17<br />

c. Genehmigung und Verwendung von Ordnern<br />

Die Verwendung von Ordnern ist <strong>in</strong> § 18 II VersG geregelt. Sie ist bei <strong>der</strong><br />

Anmeldung zu beantragen und bedarf <strong>der</strong> polizeilichen Genehmigung.<br />

§§ 9 I, 18 I, 19 I S.2 VersG legen fest, dass die Ordner ehrenamtlich, volljährig,<br />

unbewaffnet und durch e<strong>in</strong>e weiße Armb<strong>in</strong>de erkennbar se<strong>in</strong> müssen.<br />

d. Verbot<br />

<strong>Das</strong> Verbot e<strong>in</strong>er Versammlung bedeutet, dass die Versammlung nicht veranstaltet<br />

werden darf. Es ist <strong>in</strong> § 5 VersG für öffentliche Versammlungen <strong>in</strong><br />

geschlossenen Räumen und <strong>in</strong> § 15 VersG für öffentliche Versammlungen<br />

und Aufzüge unter freiem Himmel geregelt. Bei e<strong>in</strong>er Versammlung <strong>in</strong> geschlossenen<br />

Räumen darf dies nur aus den <strong>in</strong> § 5 VersG aufgezählten gründen<br />

erfolgen. Bei Versammlungen unter freiem Himmel ist die öffentliche<br />

Sicherheit das Schutzgut. Alle Aspekte <strong>der</strong> öffentlichen Versammlung, die<br />

e<strong>in</strong>e Auflage rechtfertigen, rechtfertigen, wenn die Auflage zum Schutz <strong>der</strong><br />

öffentlichen Sicherheit nicht ausreicht, e<strong>in</strong> Verbot. 18 Für Verbote gilt, wie<br />

bei <strong>der</strong> Auflage, dass e<strong>in</strong>e Beschränkung von Me<strong>in</strong>ungs<strong>in</strong>halten zum Schutz<br />

<strong>der</strong> öffentlichen Ordnung nicht gestattet ist. 19 E<strong>in</strong> Verbot darf nur bei e<strong>in</strong>er<br />

konkreten Gefahr gegen den Veranstalter <strong>der</strong> Versammlung ausgesprochen<br />

werden. Der Grundsatz <strong>der</strong> Verhältnismäßigkeit gebietet hierbei, dass e<strong>in</strong><br />

Verbot nur ergehen darf, wenn die Gefahr durch Auflagen nicht abgewehrt<br />

werden kann. 20<br />

e. Bild- und Tonaufnahmen<br />

In §§ 12a und 19a VersG ist die Ermächtigungsgrundlage <strong>der</strong> Versammlungsbehörden<br />

zur Erhebung von Bild- und Tonaufnahmen zu f<strong>in</strong>den. Es<br />

müssen tatsächliche Anhaltspunkte, also konkrete Tatsachen, für erhebliche<br />

14 BVerfGE 111, 145/ 157.<br />

15 BVerfG, NVwZ 1998, 834/ 835.<br />

16 BVerfG, DVBl. 2000, 1121/ 1122.<br />

17 Pieroth, § 21/ Rn. 26.<br />

18 Pieroth, § 21/ Rn. 35.<br />

19 BVerfGE 111, 145/ 157.<br />

20 Pieroth, § 21/ Rn. 39.<br />

4


Gefahren für die öffentliche Sicherheit o<strong>der</strong> Ordnung vorliegen. Bloße<br />

Vermutungen reichen nicht aus. 21 Dies ist zum Beispiel <strong>der</strong> Fall, wenn e<strong>in</strong>e<br />

<strong>der</strong> <strong>in</strong> § 5 VersG genannten Voraussetzungen vorliegt. Aufnahmen dürfen<br />

nur bei o<strong>der</strong> im Zusammenhang mit öffentlichen Versammlungen gemacht<br />

werden, also während <strong>der</strong> Dauer <strong>der</strong> Veranstaltung (bei) und im unmittelbaren<br />

zeitlichen Zusammenhang während <strong>der</strong> An- und Abmarschphase zur<br />

beziehungsweise von <strong>der</strong> Versammlung. 22 Die Maßnahmen <strong>nach</strong><br />

§ 12 a VersG richten sich gegen Störer, nicht gegen die Versammlung als<br />

solche. 23 Unbeteiligte Dritte haben, wenn es unvermeidbar ist, h<strong>in</strong>zunehmen,<br />

dass auch sie von den Bild- und Tonaufzeichnungen erfasst werden<br />

(Abs. 1 S. 2).<br />

3. Befugnisse im Verlauf <strong>der</strong> Versammlung<br />

Nach § 12 VersG können Polizeibeamte <strong>in</strong> öffentliche Versammlungen <strong>in</strong><br />

geschlossenen Räumen entsandt werden. Gleiches gilt für öffentliche Versammlungen<br />

unter freiem Himmel gemäß § 18 I VersG. Ebenfalls s<strong>in</strong>d Bildund<br />

Tonaufnahmen <strong>nach</strong> §§ 12a, 19a VersG zulässig. Die Ausschließung<br />

von Teilnehmern e<strong>in</strong>er Versammlung beendet <strong>der</strong>en Teilnahme und verpflichtet<br />

sie dazu, die Versammlung unverzüglich zu verlassen (§§ 11 II,<br />

18 I VersG). E<strong>in</strong> Ausschluss kann erfolgen, wenn Teilnehmer die Versammlung<br />

gröblich stören (§ 1 I VersG). Dieses Recht hat <strong>der</strong> Leiter neben dem<br />

Hausrecht bei Versammlungen <strong>in</strong> geschlossenen Räumen (§§ 7 IV, 8<br />

VersG), bei Versammlungen unter freiem Himmel <strong>nach</strong> §§ 18 I,<br />

19 II VersG. Bei Versammlungen unter freiem Himmel kann die Polizei<br />

Teilnehmer gemäß §§ 18 III, 19 IV VersG von <strong>der</strong> Versammlung ausschließen,<br />

weil hier e<strong>in</strong> entsprechendes Hausrecht des Leiters fehlt und lediglich<br />

e<strong>in</strong> Platzverweis ausgesprochen wird. 24 E<strong>in</strong> Ausschluss dient dem ordnungsgemäßen<br />

Ablauf <strong>der</strong> Versammlung. Letztlich kann die Polizei <strong>nach</strong><br />

§ 13 I S.2 VersG die Versammlung im Freien unterbrechen, während dieses<br />

Recht <strong>in</strong> geschlossenen Räumen dem Leiter gemäß § 8 S.2 VersG und unter<br />

freiem Himmel ebenfalls dem Leiter zusteht (§ 18 I VersG). Dies dient <strong>in</strong><br />

erster L<strong>in</strong>ie dazu, die erfor<strong>der</strong>lichen Beschränkungen zu ermöglichen und zu<br />

begleiten, bis die Versammlung ohne Gefahr fortgesetzt werden kann.<br />

21 Erbs/Wache, § 12a/ Rn. 3.<br />

22 Dietel/ G<strong>in</strong>tzel/ Kniesel, § 12a/ Rn. 10.<br />

23 Pieroth, § 21/ Rn. 43.<br />

24 Erbs/ Wache, § 18/ Rn. 12.<br />

5


4. Befugnisse am Ende <strong>der</strong> Versammlung<br />

Die Auflösung durch die Polizei beendet die Versammlung und verpflichtet<br />

die Teilnehmer von Versammlungen sich sofort zu entfernen (§§ 13 II,<br />

18 I VersG). Die Polizei kann hierbei e<strong>in</strong>e Platzverweisung mit aussprechen,<br />

die für die Teilnehmer konkretisiert, woh<strong>in</strong>, auf welchem Weg und <strong>in</strong><br />

welcher Weise sie sich zu entfernen haben. 25 Die Auflösung macht aus <strong>der</strong><br />

Versammlung e<strong>in</strong>e Ansammlung, die nicht <strong>in</strong> den Schutzbereich des Art.8<br />

und <strong>in</strong> den Regelungsbereich des Versammlungsgesetzes fällt. E<strong>in</strong> Platzverweis<br />

kann auch durch e<strong>in</strong>e Ingewahrsamnahme durchgesetzt werden.<br />

Diese liegt auch vor, wenn die Polizei die Demonstranten <strong>nach</strong> <strong>der</strong> Auflösung<br />

des Aufzugs e<strong>in</strong>kesselt, um sie an drohen<strong>der</strong> Randale zu h<strong>in</strong><strong>der</strong>n. 26<br />

5. Straf- und Bußgeldvorschriften<br />

Die §§ 21-30 VersG regeln schließlich die Folgen <strong>der</strong> Verletzung <strong>Versammlungsrecht</strong>licher<br />

Ge- und Verbote. Hierbei reicht <strong>der</strong> Regelungsrahmen von<br />

Geld- bis zur Freiheitsstrafe.<br />

II. Intention des Gesetzgebers zur Kompetenzän<strong>der</strong>ung/ Fö<strong>der</strong>alismusreform<br />

I<br />

1. Der Weg zur Fö<strong>der</strong>alismusreform<br />

Im Jahr 2003 setzten Bundestag und Bundesrat e<strong>in</strong>e geme<strong>in</strong>same Kommission<br />

zur Mo<strong>der</strong>nisierung <strong>der</strong> Bundesstaatlichen Ordnung e<strong>in</strong>. 27 Die Zielstellung<br />

hierbei war die Erarbeitung von Vorschlägen, mit denen die Handlungs-<br />

und Entscheidungsfähigkeit des Bundes und <strong>der</strong> Län<strong>der</strong> verbessert,<br />

die politischen Verantwortlichkeiten deutlicher zugeordnet sowie die<br />

Zweckmäßigkeit und Effizienz <strong>der</strong> Aufgabenerfüllung gesteigert werden<br />

können. 28 Diese Kommission scheiterte jedoch, <strong>nach</strong>dem sie weitgehend zu<br />

geme<strong>in</strong>samen Ergebnissen gelangt war, im Jahr 2004 aufgrund von Streitigkeiten<br />

<strong>in</strong> <strong>der</strong> Bildungs- und Hochschulpolitik. 29 E<strong>in</strong> erneuter Versuch zur<br />

Durchsetzung <strong>der</strong> Fö<strong>der</strong>alismusreform erfolgte im Jahr 2005. CDU, CSU<br />

und SPD nahmen e<strong>in</strong>en formulierten Gesetzesentwurf <strong>der</strong> Fö<strong>der</strong>alismusreform<br />

als Bestandteil <strong>in</strong> ihren Koalitionsvertrag auf. 30 <strong>Das</strong> Papier bildete die<br />

Grundlage für den im Jahr 2006 von Bundestag und Bundesrat beschlossenen<br />

Gesetzesentwurf zur Än<strong>der</strong>ung des Grundgesetzes. 31 Die Fö<strong>der</strong>alismus-<br />

25 Dietel/ G<strong>in</strong>tzel/ Kniesel, § 13/ Rn. 53.<br />

26 Pieroth, § 23/ Rn. 7.<br />

27 Bundestag, Der Weg zur Fö<strong>der</strong>alismusreform.<br />

28 Degenhart, <strong>in</strong> NVwZ 2006, S.1209.<br />

29 Bundestag, Der Weg zur Fö<strong>der</strong>alismusreform.<br />

30 Bundestag, Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD, Anlage, S. 14.<br />

31 Bundestag, Der Weg zur Fö<strong>der</strong>alismusreform.<br />

6


eform I trat am 01.09.2006 <strong>in</strong> <strong>Kraft</strong>. Mit <strong>der</strong> Reform wurden viele Verän<strong>der</strong>ungen<br />

<strong>in</strong> <strong>der</strong> Bundesstaatlichen Ordnung vorgenommen, unter an<strong>der</strong>em<br />

e<strong>in</strong>e Neuverteilung <strong>der</strong> Gesetzgebungskompetenzen zwischen Bund und<br />

Län<strong>der</strong>n. Somit erhielten die Län<strong>der</strong> zum Beispiel die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz<br />

für das <strong>Versammlungsrecht</strong>, welches vorher Gegenstand<br />

<strong>der</strong> konkurrierenden Gesetzgebung <strong>nach</strong> Art. 74 I Nr.3 gewesen war. 32<br />

Gemäß Art. 125a I gilt das Versammlungsgesetz des Bundes <strong>in</strong> den Län<strong>der</strong>n<br />

solange, bis <strong>in</strong> ihnen eigene Versammlungsgesetze erlassen werden.<br />

2. Argumente bei <strong>der</strong> Verfassungsän<strong>der</strong>ung<br />

Die Verlagerung <strong>der</strong> Gesetzgebungskompetenz für das <strong>Versammlungsrecht</strong><br />

war <strong>in</strong>des ke<strong>in</strong>esfalls e<strong>in</strong>e e<strong>in</strong>deutige und unumstrittene Entscheidung. Im<br />

Rechtsausschuss des Bundestages wurde hierzu e<strong>in</strong>e sehr lebhafte Diskussion<br />

geführt.<br />

a. Argumente für e<strong>in</strong>e Zuständigkeit <strong>der</strong> Län<strong>der</strong><br />

<strong>Das</strong> Hauptziel <strong>der</strong> Fö<strong>der</strong>alismusreform I war neben e<strong>in</strong>er Entflechtung <strong>der</strong><br />

Gesetzgebungskompetenzen von Bund und Län<strong>der</strong>n e<strong>in</strong>e Stärkung <strong>der</strong> Gesetzgebungsbefugnisse<br />

<strong>der</strong> Län<strong>der</strong>parlamente. 33 Für e<strong>in</strong>e Zuständigkeit <strong>der</strong><br />

Län<strong>der</strong> auf dem Gebiet des <strong>Versammlungsrecht</strong>s wurde angeführt, dass<br />

durch die Grenzen des Art.8 und die umfangreiche Rechtssprechung des<br />

Bundesverfassungsgerichts, <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e das Brokdorfur- Urteil von 1985<br />

(BVerfGE 69, 315) enge Grenzen für den Landesgesetzgeber gezogen wurden<br />

und ihm somit wenig Spielraum bei <strong>der</strong> Ausarbeitung e<strong>in</strong>es Versammlungsgesetzes<br />

verbliebe. 34 Weiterh<strong>in</strong> wurde für e<strong>in</strong>e Verlagerung <strong>der</strong> Gesetzgebungskompetenz<br />

angeführt, dass das Versammlungsgesetz des Bundes<br />

bereits aus dem Jahr 1953 stammt, seitdem nur punktuelle Verän<strong>der</strong>ungen<br />

erfahren hat und deshalb stark reformbedürftig ist. 35 Zugleich wurde<br />

von Seiten <strong>der</strong> Län<strong>der</strong> darauf verwiesen, dass es sich beim <strong>Versammlungsrecht</strong><br />

um e<strong>in</strong>e Annexkompetenz des Polizei- und Ordnungsrechts handelt. 36<br />

Es ist mit dem Polizeirecht unauflöslich verbunden und somit <strong>der</strong> grundsätzlichen<br />

Zuständigkeit <strong>der</strong> Län<strong>der</strong> unterzuordnen. 37<br />

Die Befürworter <strong>der</strong><br />

Kompetenzverlagerung machten <strong>in</strong> <strong>der</strong> Anhörung ebenfalls deutlich, dass<br />

zwar Argumente für und gegen den Kompetenzwechsel anzuführen s<strong>in</strong>d,<br />

32 Ipsen, <strong>in</strong> NJW 2006, S. 2804.<br />

33 Degenhart, <strong>in</strong> NVwZ 2006, S. 1213.<br />

34 Bundestag, Geme<strong>in</strong>same öffentliche Anhörung des Rechtsausschusses des Deutschen<br />

Bundestages und des Ausschusses für Innere Angelegenheiten des Bundesrates zur Fö<strong>der</strong>alismusreform,<br />

S. 293.<br />

35 Bundestag, Geme<strong>in</strong>same öffentliche Anhörung …, S. 51.<br />

36 Bundesrat, Bericht zur <strong>in</strong>nerstaatlichen Kompetenzordnung, S. 71.<br />

37 Bundestag, Geme<strong>in</strong>same öffentliche Anhörung …, S. 48.<br />

7


jedoch bei dem Versuch e<strong>in</strong>er Entflechtung und Neuzuordnung an e<strong>in</strong>er<br />

Stelle e<strong>in</strong> Anfang gemacht werden muss. Demzufolge wäre e<strong>in</strong>e Gesamtbilanz<br />

zu ziehen. Bei dieser Betrachtung seien ke<strong>in</strong>e gravierenden E<strong>in</strong>wände<br />

zu f<strong>in</strong>den, sodass e<strong>in</strong> Zuschlag <strong>in</strong> das Kompetenzgefüge <strong>der</strong> Län<strong>der</strong> vertretbar<br />

ist. 38<br />

b. Argumente gegen e<strong>in</strong>e Zuständigkeit <strong>der</strong> Län<strong>der</strong><br />

Allerd<strong>in</strong>gs s<strong>in</strong>d die Argumente für e<strong>in</strong>en Verbleib <strong>der</strong> Gesetzgebungskompetenz<br />

für das <strong>Versammlungsrecht</strong> beim Bund ebenfalls stichhaltig und<br />

vermögen zu überzeugen. Zunächst wird hierbei angeführt, dass die Materie<br />

des <strong>Versammlungsrecht</strong>s schon <strong>in</strong> <strong>der</strong> Reichsverfassung von 1871, als Teil<br />

des Vere<strong>in</strong>srechts, <strong>in</strong> die Zuständigkeit des Gesamtstaates fiel. 39 Die Weimarer<br />

Reichsverfassung sprach dann ausdrücklich davon, dass dem Reich<br />

die ausschließliche Gesetzgebung über das „Versammlungswesen“ zustand.<br />

40 Auch <strong>der</strong> Parlamentarische Rat knüpfte an diese Tradition an. Er hat<br />

dem Bund durch die Zuweisung <strong>der</strong> konkurrierenden Gesetzgebung über<br />

das <strong>Versammlungsrecht</strong> e<strong>in</strong>e maßgebliche Gestaltungsmacht über dieses<br />

Rechtsgebiet e<strong>in</strong>geräumt. 41 Aufgrund <strong>der</strong> Verfassungsgeschichte spricht<br />

dem<strong>nach</strong> alles für e<strong>in</strong>en Verbleib <strong>der</strong> Gesetzgebungszuständigkeit beim<br />

Bund. Des Weiteren wird die Gefahr e<strong>in</strong>er Rechtszersplitterung angeführt,<br />

wenn 16 Bundeslän<strong>der</strong> jeweils e<strong>in</strong> eigenes Versammlungsgesetz erlassen.<br />

Dies würde zu erheblichen Problemen für Veranstalter von bundesweiten<br />

Demonstrationen führen, da sie sich mit verschiedensten Vorschriften ause<strong>in</strong>an<strong>der</strong><br />

zu setzen hätten. 42 E<strong>in</strong> ebenfalls nicht zu unterschätzen<strong>der</strong> Punkt<br />

ist die Gefahr e<strong>in</strong>er negativen Konkurrenz zwischen den Län<strong>der</strong>n. Diese<br />

könnten womöglich schon aus Kostengründen dazu getrieben werden, e<strong>in</strong><br />

möglichst restriktives <strong>Versammlungsrecht</strong> zu verabschieden, um nicht als<br />

e<strong>in</strong> attraktiver Standort gerade für beson<strong>der</strong>s kostenträchtige, etwa extremistische<br />

Versammlungen zu ersche<strong>in</strong>en. 43 <strong>Das</strong> <strong>Versammlungsrecht</strong> ist weiterh<strong>in</strong><br />

nicht lediglich als Gefahrenabwehrrecht zu klassifizieren, son<strong>der</strong>n als<br />

demokratisches Organisationsrecht und daher, als zentraler Punkt <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er<br />

Demokratie, materielles Verfassungsrecht. 44 Als letzter Punkt gegen e<strong>in</strong>e<br />

Zuordnung des <strong>Versammlungsrecht</strong>s <strong>in</strong> die Zuständigkeit <strong>der</strong> Län<strong>der</strong> wird<br />

38 Bundestag, , Geme<strong>in</strong>same öffentliche Anhörung …, S. 78.<br />

39 Art.4 Nr.16 Verfassung des Deutschen Reiches von 1871.<br />

40 Art.6 Nr.6 Verfassung des Deutschen Reiches von 1919.<br />

41 Art. 74 Nr.3 GG.<br />

42 Bundestag, Geme<strong>in</strong>same öffentliche Anhörung …, S. 80.<br />

43 Bundestag, Geme<strong>in</strong>same öffentliche Anhörung …, S. 53.<br />

44 Bundestag, Geme<strong>in</strong>same öffentliche Anhörung …, S. 52.<br />

8


angeführt, dass die Kompetenzverlagerung ansche<strong>in</strong>end ausschließlich <strong>der</strong><br />

Anreicherung <strong>der</strong> Län<strong>der</strong>kompetenzen um <strong>der</strong> Anreicherung willen dient. In<br />

den Beratungsunterlagen ist von dem <strong>Versammlungsrecht</strong>, dem Kompetenztitel,<br />

als e<strong>in</strong>er Kompromisshilfe die Rede. 45<br />

3. Schlussfolgerung<br />

Stellt man die unterschiedlichen Positionen <strong>in</strong> <strong>der</strong> Diskussion um e<strong>in</strong>e Verlagerung<br />

<strong>der</strong> Gesetzgebungskompetenz zugunsten <strong>der</strong> Län<strong>der</strong> gegenüber, so<br />

kommt man zu dem Ergebnis, dass mehrere überzeugende Argumente für<br />

e<strong>in</strong>en Verbleib <strong>der</strong> Zuständigkeit für das <strong>Versammlungsrecht</strong> beim Bund<br />

vorliegen. Somit lässt sich nicht von <strong>der</strong> Hand weisen, dass <strong>der</strong> E<strong>in</strong>druck<br />

entsteht, die Zuordnung dieses Kompetenztitels zugunsten <strong>der</strong> Län<strong>der</strong> sei<br />

überwiegend aus Kompromissgründen, als aus tatsächlichen fö<strong>der</strong>alistischen<br />

Gedanken heraus erfolgt.<br />

III. Umsetzung <strong>in</strong> den Län<strong>der</strong>n/ Vergleich<br />

1. Überblick <strong>der</strong> Län<strong>der</strong>aktivitäten<br />

Nachdem nun die Län<strong>der</strong> die Gesetzgebungskompetenz für das <strong>Versammlungsrecht</strong><br />

<strong>in</strong>nehaben, stellt sich die Frage <strong>nach</strong> <strong>der</strong> Umsetzung dieser neuen<br />

Zuständigkeit. Zunächst ist e<strong>in</strong> sehr une<strong>in</strong>heitliches Bild festzustellen, das<br />

ke<strong>in</strong>esfalls durch wünschenswerte Harmonisierungsbestrebungen geprägt<br />

ist. 46 In Bayern ist hierbei <strong>der</strong> größte Fortschritt zu erkennen. Dort hat im<br />

Juli 2008 <strong>der</strong> Freistaat Bayern e<strong>in</strong> neues Versammlungsgesetz geschaffen. 47<br />

Dieses erste Landesversammlungsgesetz ist am 1.10.2008 <strong>in</strong> <strong>Kraft</strong> ge<strong>treten</strong>.<br />

E<strong>in</strong>ige Vorschriften des Bundesversammlungsgesetzes wurden wortgleich<br />

übernommen. Jedoch setzte das Bundesverfassungsgericht durch e<strong>in</strong>e<br />

e<strong>in</strong>stweilige Anordnung mit Beschluss vom 17.02.2009, Teile des Gesetzes<br />

außer <strong>Kraft</strong>. 48 Brandenburg hat mit dem Gesetz über Versammlungen und<br />

Aufzüge an und auf Gräberstätten vom 26.10.2006 e<strong>in</strong>en eher unbedeutenden<br />

Teilbereich geregelt und § 16 VersG durch Landesrecht abgelöst. 49 Die<br />

Län<strong>der</strong> Sachsen 50 und Sachsen- Anhalt 51 bef<strong>in</strong>den sich <strong>der</strong>zeit mit eigenen<br />

Entwürfen e<strong>in</strong>es Landesversammlungsgesetzes im Parlamentarischen Verfahren.<br />

<strong>Das</strong> Land Baden- Württemberg führt im Stadium <strong>der</strong> Gesetzes<strong>in</strong>itia-<br />

45 Bundestag, Geme<strong>in</strong>same öffentliche Anhörung …, S. 52.<br />

46 Dietel/ G<strong>in</strong>tzel/ Kniesel, E<strong>in</strong>führung - S. VI.<br />

47 Kutscha, <strong>in</strong> NVwZ 2008, S. 1210.<br />

48 BVerfG, Beschluss vom 17.02.2009 – 1 BvR 2492/08.<br />

49 GVBl. I 2006, S.114.<br />

50 Landtag Sachsen, Gesetzesentwurf <strong>der</strong> Staatsregierung, S. 6.<br />

Landtag Sachsen, Gesetzesentwurf <strong>der</strong> NPD, S. 1ff.<br />

51 Landtag Sachsen- Anhalt, S. 3ff.<br />

9


tive e<strong>in</strong>e Verbandsanhörung zu e<strong>in</strong>em geplanten Gesetzeswerk durch. 52 Des<br />

Weiteren gibt es <strong>in</strong> Nie<strong>der</strong>sachen 53 Bemühungen zur Schaffung e<strong>in</strong>es Landesversammlungsgesetzes,<br />

ebenso <strong>in</strong> Mecklenburg-Vorpommern. 54 Der<br />

geplante Umfang und die genaue Ausgestaltung <strong>der</strong> Versammlungsgesetze<br />

s<strong>in</strong>d jedoch sehr unkonkret, da lediglich erste Entwürfe vorzuf<strong>in</strong>den s<strong>in</strong>d,<br />

die sich noch nicht <strong>in</strong> <strong>der</strong> Parlamentarischen Beratung bef<strong>in</strong>den. In den übrigen<br />

Län<strong>der</strong>n s<strong>in</strong>d bisher ke<strong>in</strong>e konkreten Gesetzgebungsaktivitäten erkennbar.<br />

Es ist davon auszugehen, dass, bis das Bundesverfassungsgericht<br />

<strong>in</strong> <strong>der</strong> Hauptsache über das Bayrische Versammlungsgesetz entschieden hat,<br />

die Gesetzgebungsbestrebungen <strong>der</strong> übrigen Län<strong>der</strong> auf Eis gelegt werden,<br />

um etwaigen Verfassungsbeschwerden zu entgehen. Die bisherigen Entwürfe<br />

von Landesversammlungsgesetzen lassen sich <strong>in</strong> zwei verschiedene Ansätze<br />

unterteilen. E<strong>in</strong>erseits, die Län<strong>der</strong>, die e<strong>in</strong> völlig neues Versammlungsgesetz<br />

erlassen haben o<strong>der</strong> erlassen wollen (Bayern, Baden-<br />

Württemberg, Mecklenburg-Vorpommern, Nie<strong>der</strong>sachen). Hier wurden allgeme<strong>in</strong>e<br />

Bestimmungen, Versammlungen <strong>in</strong> geschlossenen Räumen und<br />

unter freiem Himmel, Straf- und Bußgeldvorschriften sowie die Rechtsprechung<br />

des Bundesverfassungsgerichts <strong>in</strong> den Landesgesetzen berücksichtigt.<br />

An<strong>der</strong>erseits solche Län<strong>der</strong> (Brandenburg, Sachsen, Sachsen-<br />

Anhalt), die das bestehende Versammlungsgesetz des Bundes übernehmen<br />

und lediglich durch spezifische Ergänzungsregelungen ausgestalten. Beide<br />

Ansätze s<strong>in</strong>d <strong>nach</strong> Art. 125a I S.2 zulässig. Verfassungsrechtlich nicht unbedenklich<br />

ersche<strong>in</strong>t allerd<strong>in</strong>gs das Gesetz über Versammlungen und Aufzüge<br />

an und auf Gräberstätten des Landes Brandenburg (GräbVersammlG),<br />

denn es greift lediglich e<strong>in</strong>e landesspezifische E<strong>in</strong>zelfrage auf (Neonaziaufzüge<br />

<strong>in</strong> Halbe). Somit s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> den e<strong>in</strong>zelnen Län<strong>der</strong>n sehr unterschiedliche<br />

Umsetzungsbemühungen zu erkennen. Beson<strong>der</strong>e Aufmerksamkeit zog <strong>der</strong><br />

Gesetzesvorschlag <strong>der</strong> NPD <strong>in</strong> Sachsen auf sich. In <strong>der</strong> Beschlussempfehlung<br />

des Verfassungs-, Rechts-, und Europaausschusses des Sächsischen<br />

Landtages wurde unter an<strong>der</strong>em hierzu ausgeführt, dass <strong>der</strong> Gesetzesvorschlag<br />

lediglich die NPD und an<strong>der</strong>e Rechtsextreme schütze, sowie die<br />

52 http://www.kampagne19mai.de/download/versammlungsgesetz_bawue_entwurf.pdf, S.<br />

3ff.<br />

53 http://versammlung.diegedankens<strong>in</strong>dfrei.org/wpcontent/Nie<strong>der</strong>saechsischesVersG2008MI_ersterEntwurf.pdf.<br />

54 Die L<strong>in</strong>ke, S. 5ff.<br />

10


Handhabe <strong>der</strong> Versammlungsbehörden gegen e<strong>in</strong>schüchternde Versammlungen<br />

zu sehr beschneide. 55<br />

2. E<strong>in</strong>zelne Regelungen<br />

In <strong>der</strong> folgenden Betrachtung werden ausgewählte Regelungen des VersG<br />

des Bundes, des zum 1.10.2008 <strong>in</strong> <strong>Kraft</strong> ge<strong>treten</strong>en BayVersG, des Gesetzes<br />

über Versammlungen und Aufzüge an und auf Gräberstätten des Landes<br />

Brandenburg, des Gesetzesentwurfs Baden-Württemberg, des Gesetzesentwurfs<br />

Mecklenburg-Vorpommerns und Nie<strong>der</strong>sachens sowie <strong>der</strong> Regierungsentwürfe<br />

Sachsens und Sachsen-Anhalts vorgestellt und e<strong>in</strong>er vergleichenden<br />

Betrachtung unterzogen. <strong>Das</strong> Hauptaugenmerk wird hierbei auf die<br />

bereits <strong>in</strong> <strong>Kraft</strong> ge<strong>treten</strong>en Gesetze gelegt.<br />

a. Versammlungsbegriff<br />

Der Versammlungsbegriff ist für die Bestimmung des Schutzbereichs <strong>der</strong><br />

durch Art.8 garantierten Versammlungsfreiheit von zentraler Bedeutung. Im<br />

Versammlungsgesetz des Bundes ist e<strong>in</strong>e Def<strong>in</strong>ition des Versammlungsbegriffes<br />

vergeblich zu suchen. Etwaige Rechtsanwen<strong>der</strong> mussten somit mit<br />

<strong>der</strong> Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichts vertraut se<strong>in</strong>. In<br />

Art. 2 BayVersG, § 2 BWVersG, § 2 VersGM-V, § 2 NVersG ist nunmehr<br />

e<strong>in</strong>e Legaldef<strong>in</strong>ition des Versammlungsbegriffes aufgenommen worden, <strong>der</strong><br />

sich an <strong>der</strong> Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts orientiert. Somit<br />

wird legislatorisch klargestellt, dass <strong>in</strong> den Schutzbereich des Art.8 solche<br />

Veranstaltungen fallen, die überwiegend auf die Teilhabe an <strong>der</strong> öffentlichen<br />

Me<strong>in</strong>ungsbildung Erörterung o<strong>der</strong> Kundgabe gerichtet s<strong>in</strong>d. Weiterh<strong>in</strong><br />

wird übere<strong>in</strong>stimmend festgelegt, dass zwei Personen ausreichen, um e<strong>in</strong>e<br />

Versammlung zu bilden (Art.2 I BayVersG). Die Festlegung, dass bereits<br />

die Zusammenkunft von zwei Personen die Versammlungseigenschaft begründen<br />

kann, könnte sich allerd<strong>in</strong>gs im H<strong>in</strong>blick auf die hohen Anfor<strong>der</strong>ungen<br />

an die Erfüllung <strong>der</strong> Mitteilungspflichten <strong>nach</strong> dem Bayrischen Versammlungsgesetz<br />

als problematisch erweisen. 56<br />

b. Anzeige- und Mitteilungspflicht<br />

In Art.8 des Grundgesetzes ist von dem Recht, sich friedlich und ohne Waffen<br />

zu versammeln die Rede. Hierbei wird von etwaigen Erfor<strong>der</strong>nissen<br />

e<strong>in</strong>er Anmeldung nicht gesprochen. In § 14 I VersG wird h<strong>in</strong>gegen e<strong>in</strong>e<br />

Anmeldung <strong>der</strong> Versammlung konstatiert. Diese unzutreffende Formulierung,<br />

wird nun durch e<strong>in</strong>e Verän<strong>der</strong>te Term<strong>in</strong>ologie <strong>in</strong> Art. 13 I S.1<br />

55 Landtag Sachsen, Beschlussempfehlung und Bericht, S. 3.<br />

56 Kutscha, <strong>in</strong> NVwZ 2008, S.1210.<br />

11


BayVersG, § 15 I S.1 BWVersG, § 13 I S.1 VersGM-V und <strong>in</strong> § 13 I S.1<br />

NVersG bere<strong>in</strong>igt. Ebenso wurden im Gegensatz zum Versammlungsgesetz<br />

des Bundes die vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Grundsätze<br />

zum Entfall <strong>der</strong> Anzeigepflicht bei Spontan- und Eilversammlungen <strong>in</strong> die<br />

Län<strong>der</strong>gesetze e<strong>in</strong>gearbeitet (Art. 13 III, IV BayVersG, § 15 IV BWVersG,<br />

§ 13 V VersGM-V, § 13 III, IV NVersG). E<strong>in</strong>e Eilversammlung muss spätestens<br />

mit ihrer Bekanntgabe angezeigt werden, während die Anzeigepflicht<br />

bei Spontanversammlungen vollends entfällt (Art. 13 III, IV<br />

BayVersG). Dies ist sehr begrüßenswert und steigert aufbauend auf dem<br />

Brokdorf-Urteil 57 des Bundesverfassungsgerichts die Grundrechtskonformität<br />

<strong>der</strong> Anzeigepflicht im Verhältnis zu Art.8. <strong>Das</strong> BayVersG erweitert allerd<strong>in</strong>gs<br />

auch die Anzeige- und Mitteilungspflichten des Veranstalters erheblich.<br />

An Stelle von 48 Stunden <strong>nach</strong> § 14 VersG des Bundes verlangt<br />

Art. 13 I BayVersG die E<strong>in</strong>haltung e<strong>in</strong>er Frist für die „Anzeige“ von 72<br />

Stunden, bei überörtlichen Versammlungen von 96 Stunden vor <strong>der</strong> Bekanntgabe.<br />

In Mecklenburg-Vorpommern ist bei Großdemonstrationen<br />

ebenfalls e<strong>in</strong>e First von 96 Stunden vorgesehen. In Baden-Württemberg und<br />

Nie<strong>der</strong>sachen soll die Frist 72 Stunden betragen. Anzugeben s<strong>in</strong>d ferner<br />

nicht nur <strong>der</strong> Ort <strong>der</strong> Versammlung sowie <strong>der</strong> Zeitpunkt ihres Beg<strong>in</strong>ns und<br />

ihres Endes und ihr Thema, son<strong>der</strong>n auch die persönlichen Daten von Veranstalter<br />

und Leiter, die erwartete Anzahl <strong>der</strong> teilnehmenden Personen, <strong>der</strong><br />

beabsichtigte Ablauf <strong>der</strong> Versammlung, die „zur Durchführung <strong>der</strong> Versammlung<br />

mitgeführten Gegenstände o<strong>der</strong> die verwendeten technischen<br />

Hilfsmittel“ sowie die vorgesehene Anzahl von Ordnern (Art. 13 II S. 1<br />

BayVersG). Ferner ist bei sich fortbewegenden Versammlungen <strong>der</strong> beabsichtigte<br />

Streckenverlauf mitzuteilen. Än<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> genannten Angaben<br />

s<strong>in</strong>d <strong>der</strong> zuständigen Behörde unverzüglich zu melden (Art. 13 II S.2 und 3<br />

BayVersG). Werden diese Verpflichtungen seitens des Veranstalters nicht<br />

erfüllt, hat dieser mit erheblichen Sanktionen zu rechnen. Gemäß Art. 21<br />

Nr.13 und 14 BayVersG kann <strong>der</strong> Veranstalter, <strong>der</strong> die Anzeige o<strong>der</strong> die<br />

Än<strong>der</strong>ungsmitteilung „nicht richtig, nicht vollständig o<strong>der</strong> nicht rechtzeitig“<br />

bei <strong>der</strong> Versammlungsbehörde angibt, mit e<strong>in</strong>er Geldbuße von bis zu<br />

3000,00 € bedacht werden. Die im BayVersG gefor<strong>der</strong>ten Mitteilungspflichten<br />

erleichtern die Arbeit <strong>der</strong> Versammlungsbehörden. Es ist jedoch auch zu<br />

befürchten, dass kle<strong>in</strong>ere Demonstrationsveranstalter von den erheblich hö-<br />

57 BVerfG, Beschluss vom 14-05-1985 – 1 BvR 233/81, 1 BvR 341/81.<br />

12


heren Hürden von möglichen Versammlungen abgeschreckt werden. 58 Die<br />

Anzeige ist frühestens zwei Jahre vor dem beabsichtigten Versammlungsbeg<strong>in</strong>n<br />

möglich (Art. 13 I S.2 BayVersG). Mit dieser Fristsetzung soll Vorratsanzeigen,<br />

die überwiegend aus <strong>der</strong> rechtsextremen Szene stammen, entgegengewirkt<br />

und Verwaltungsaufwand begrenzt werden. E<strong>in</strong> „Erstanmeldungsprivileg“<br />

wird h<strong>in</strong>gegen <strong>in</strong> <strong>der</strong> Gesetzesbegründung ausdrücklich verne<strong>in</strong>t.<br />

59<br />

Für Versammlungen <strong>in</strong> geschlossenen Räumen sieht das BayVersG, ebenso<br />

wie das VersG des Bundes, ke<strong>in</strong>e Anzeigpflicht vor. Jedoch kann die Versammlungsbehörde<br />

auf Anfor<strong>der</strong>ung den Versammlungsleiter verpflichten,<br />

se<strong>in</strong>en Familiennamen, Vornamen, Geburtsnamen, Geburtsort und se<strong>in</strong>e<br />

Anschrift mitzuteilen und diese gegebenenfalls ablehnen (Art. 10 III<br />

BayVersG). Die Bayrische Staatsregierung will somit den Erfahrungen <strong>der</strong><br />

Vollzugspraxis über ungeeignete und die Friedlichkeit von Versammlungen<br />

gefährdende Versammlungsleiter begegnen. 60 Mit <strong>der</strong> Verpflichtung zur<br />

Mitteilung <strong>der</strong> persönlichen Daten des Leiters von Versammlungen <strong>in</strong> geschlossenen<br />

Räumen wird <strong>in</strong> das Recht auf <strong>in</strong>formationelle Selbstbestimmung<br />

e<strong>in</strong>gegriffen, ohne dass die davon betroffene Person als Störer o<strong>der</strong><br />

als Tatverdächtiger <strong>in</strong> Ersche<strong>in</strong>ung ge<strong>treten</strong> ist. Weiterh<strong>in</strong> ist <strong>in</strong> Art. 10<br />

BayVersG nicht geregelt, auf welche Weise die genannten persönlichen<br />

Daten von <strong>der</strong> Versammlungsbehörde genutzt sowie ob und an welche an<strong>der</strong>en<br />

Behörden sie weitergegeben werden dürfen, um zu ermitteln, ob die<br />

betreffende Person die Friedlichkeit <strong>der</strong> Versammlung gefährden könnte. 61<br />

Dies dürfte nur schwerlich mit dem Bestimmtheitsgebot vere<strong>in</strong>bar se<strong>in</strong>. Der<br />

Gesetzgeber hat Anlass, Zweck und Grenzen des E<strong>in</strong>griffs h<strong>in</strong>reichend bereichsspezifisch,<br />

präzise und normenklar festzulegen. 62 Ist <strong>der</strong> Verwendungszweck<br />

nicht festgelegt, entsteht das Risiko e<strong>in</strong>er Nutzung <strong>der</strong> Daten<br />

für Zwecke, für die sie nicht erhoben wurden. Fehlt es an e<strong>in</strong>er Zweckb<strong>in</strong>dung,<br />

können erhobene Daten <strong>nach</strong> ihrer Speicherung Anlass für unvorhersehbare<br />

Maßnahmen <strong>in</strong> <strong>der</strong> Zukunft schaffen, <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e <strong>nach</strong> ihrer Verknüpfung<br />

mit an<strong>der</strong>en Daten, etwa <strong>nach</strong> ihrer Aufnahme auch <strong>in</strong> Datensammlungen,<br />

die sonstigen Zwecken dienen. 63<br />

58 Landtag Bayern, Anhörung, Gesetzesentwurf <strong>der</strong> Staatsregierung…, S.69.<br />

59 Landtag Bayern, Gesetzesentwurf <strong>der</strong> Staatsregierung…, S.19.<br />

60 Landtag Bayern, Gesetzesentwurf <strong>der</strong> Staatsregierung…, S. 18.<br />

61 Kutscha, <strong>in</strong> NVwZ 2008, S. 1211.<br />

62 BVerfGE 118, 168.<br />

63 BVerfG, Urteil vom 11. 3. 2008 - 1 BvR 2074/05, 1 BvR 1254/07.<br />

13


c. Kooperationsgebot und Pflichten des Veranstalters<br />

Im VersG des Bundes ist e<strong>in</strong> Kooperationsgebot des Veranstalters mit <strong>der</strong><br />

Versammlungsbehörde nicht kodifiziert. <strong>Das</strong> Bundesverfassungsgericht<br />

entwickelte diesen Grundsatz erst <strong>in</strong> dem Brokdorf-Urteil. Nunmehr ist diese<br />

Verpflichtung vor- und <strong>nach</strong> <strong>der</strong> Versammlung unter freiem Himmel<br />

ausdrücklich <strong>in</strong> Art. 14 BayVersG, § 16 BWVersG, § 14 VersGM-V sowie<br />

<strong>in</strong> § 15 NVersG aufgenommen worden. Nach dem VersG des Bundes war<br />

<strong>der</strong> Leiter e<strong>in</strong>es Aufzuges gemäß § 19 I VersG für dessen ordnungsgemäßen<br />

Ablauf verantwortlich. Konnte er sich nicht durchsetzen, so musste er laut §<br />

19 III VersG den Aufzug beenden. Diese Verpflichtung des Veranstalters<br />

wird nun entscheidend auch auf Versammlungen ausgeweitet (Art. 4 III<br />

BayVersG). Dem<strong>nach</strong> hat <strong>der</strong> Leiter Maßnahmen zu ergreifen, um Gewalttätigkeiten<br />

aus <strong>der</strong> Versammlung heraus zu verh<strong>in</strong><strong>der</strong>n. Vermag sich <strong>der</strong><br />

Leiter nicht durchzusetzen, ist er verpflichtet, die Versammlung für beendet<br />

zu erklären. Bleibt er untätig, kann <strong>nach</strong> Art. 21 Nr.2 BayVersG e<strong>in</strong>e Geldbuße<br />

bis zu 3000,00 € gegen ihn erhoben werden. Dies ist e<strong>in</strong>e nicht unproblematische<br />

Entwicklung. Nach bisherigem Verständnis war die Polizei<br />

„Garant <strong>der</strong> Versammlungsfreiheit“ 64 und auch für <strong>der</strong>en Schutz gegenüber<br />

gewalttätigen Versammlungsstörern zuständig (§§ 18 III, 19 IV VersG).<br />

Entwickelt sich nun e<strong>in</strong>e Versammlung <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er gewalttätigen Art und Weise,<br />

dass <strong>der</strong> Versammlungsleiter die Versammlung beenden muss, schränkt<br />

er auch die Versammlungsfreiheit <strong>der</strong> friedlichen Teilnehmer e<strong>in</strong>. <strong>Das</strong> Bundesverfassungsgericht<br />

stellte h<strong>in</strong>gegen im Brokdorf-Urteil fest:“ Würde<br />

unfriedliches Verhalten E<strong>in</strong>zelner für die gesamte Veranstaltung und nicht<br />

nur für die Täter zum Fortfall des Grundrechtsschutzes führen, hätten diese<br />

es <strong>in</strong> <strong>der</strong> Hand, Demonstrationen ‚umzufunktionieren und entgegen dem<br />

Willen <strong>der</strong> an<strong>der</strong>en Teilnehmer rechtswidrig werden zu lassen“. 65<br />

d. Uniformierungs- und Militanzverbot<br />

In Bayern (Art. 7 BayVersG), Baden-Württemberg (§ 7 BWVersG), Mecklenburg-Vorpommern<br />

(§ 4 VersGM- V) und Nie<strong>der</strong>sachsen (§ 7 NVersG)<br />

ist e<strong>in</strong>e deutliche Modifizierung von § 3 VersG erfolgt. Gemäß Art. 7 Abs. 1<br />

BayVersG „ist es verboten, <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er öffentlichen o<strong>der</strong> nichtöffentlichen Versammlung<br />

Uniformen, Uniformteile o<strong>der</strong> gleichartige Kleidungsstücke als<br />

Ausdruck e<strong>in</strong>er geme<strong>in</strong>samen politischen Ges<strong>in</strong>nung zu tragen, sofern damit<br />

e<strong>in</strong>e e<strong>in</strong>schüchternde Wirkung verbunden ist.“ Somit wird zwar an das Uni-<br />

64 Kutscha, <strong>in</strong> NVwZ 2008, S. 1211.<br />

65 BVerfG, Beschluss vom 14-05-1985 – 1 BvR 233/81, 1 BvR 341/81.<br />

14


formierungsverbot des VersG angeknüpft, jedoch dah<strong>in</strong>gehend e<strong>in</strong>geschränkt,<br />

dass dadurch e<strong>in</strong>e e<strong>in</strong>schüchternde Wirkung verbunden se<strong>in</strong><br />

muss. 66 Auf diese Art und Weise wird berücksichtigt, dass das Tragen solcher<br />

Uniformen nicht zwangsläufig die Zurschaustellung e<strong>in</strong>er militärischen<br />

Organisation o<strong>der</strong> von Gewaltbereitschaft se<strong>in</strong> muss. <strong>Das</strong> Verbot gilt nur für<br />

Versammlungen, und zwar öffentliche wie nichtöffentliche, nicht mehr für<br />

die Öffentlichkeit schlechth<strong>in</strong>. 67 Weiterh<strong>in</strong> wurde e<strong>in</strong> Militanzverbot <strong>in</strong><br />

§ 7 II BayVersG aufgenommen. Dem<strong>nach</strong> „ist es verboten, an e<strong>in</strong>er öffentlichen<br />

o<strong>der</strong> nichtöffentlichen Versammlung <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Art und Weise teilzunehmen,<br />

die dazu beiträgt, dass die Versammlung o<strong>der</strong> e<strong>in</strong> Teil hiervon<br />

<strong>nach</strong> dem äußeren Ersche<strong>in</strong>ungsbild (1) paramilitärisch geprägt wird o<strong>der</strong><br />

(2) sonst den E<strong>in</strong>druck von Gewaltbereitschaft vermittelt und dadurch e<strong>in</strong>e<br />

e<strong>in</strong>schüchternde Wirkung entsteht.“ <strong>Das</strong> Uniformverbot wird somit um Gesamt<strong>in</strong>szenierungen<br />

erweitert. 68 Hierzu zählen <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e das Trommelschlagen,<br />

Marschieren <strong>in</strong> Formation o<strong>der</strong> im Gleichschritt sowie das Mitführen<br />

o<strong>der</strong> Tragen von Fahnen. 69 Der Verbotstatbestand greift allerd<strong>in</strong>gs<br />

nur, soweit dadurch e<strong>in</strong>e e<strong>in</strong>schüchternde Wirkung entsteht. <strong>Das</strong><br />

Militanzverbot soll laut Gesetzesbegründung Aufmärsche, nicht nur <strong>der</strong><br />

rechtsextremistischen Szene son<strong>der</strong>n auch militanter Autonomer (Schwarze<br />

Blöcke) e<strong>in</strong>dämmen. 70 Der Gesetzestext erfährt dem<strong>nach</strong> e<strong>in</strong>e begrüßenswerte<br />

Differenzierung und stellt we<strong>der</strong> das Tragen e<strong>in</strong>er Uniform noch die<br />

ledigliche Anwesenheit bei Versammlungen unter Generalverdacht. Dies ist<br />

aufgrund des hohen Stellenwertes <strong>der</strong> Versammlungsfreiheit durchaus begrüßenswert.<br />

Ebenso wird die Strafhöhe bei Verstößen gegen Art. 7 nunmehr<br />

höchstens mit e<strong>in</strong>er Freiheitsstrafe von e<strong>in</strong>em Jahr bestraft (Art. 20 II<br />

Nr.2 BayVersG). § 7 BWVersG sieht hierbei e<strong>in</strong>e erheblich undifferenziertere<br />

Lösung vor, <strong>in</strong>dem jede politisch motivierte Gleichartigkeit o<strong>der</strong><br />

Gleichförmigkeit <strong>der</strong> äußeren Ersche<strong>in</strong>ung <strong>in</strong> <strong>der</strong> Öffentlichkeit untersagt<br />

wird. Die NPD- Fraktion <strong>in</strong> Sachsen wollte schließlich das Uniformierungsverbot<br />

wegen Unbestimmtheit, mangeln<strong>der</strong> sachlicher Fundierung und<br />

zweifelhafter verfassungsrechtlicher Grundlagen komplett streichen. 71 Dieser<br />

Vorschlag <strong>der</strong> NPD-Fraktion dürfte nicht ganz uneigennützig erfolgt<br />

66 Brenneisen/ Sievers, <strong>in</strong> DP 2009, S. 71.<br />

67 Dietel/ G<strong>in</strong>tzel/ Kniesel, § 3/ Rn. 28.<br />

68 Brenneisen/ Sievers, <strong>in</strong> DP 2009, S. 71.<br />

69 Landtag Bayern, Gesetzesentwurf <strong>der</strong> Staatsregierung…, S. 15.<br />

70 Landtag Bayern, Gesetzesentwurf <strong>der</strong> Staatsregierung…, S. 15.<br />

71 Landtag Sachsen, Gesetzesentwurf <strong>der</strong> NPD, S. 9.<br />

15


se<strong>in</strong>. Ist es doch die NPD, die sich bei ihren Aufmärschen und Versammlungen<br />

gern <strong>der</strong> Uniformierung bedient.<br />

e. Erweiterung <strong>der</strong> Beschränkungs- und Verbotsgründe<br />

1a. Allgeme<strong>in</strong>e Beschränkungs- und Verbotsgründe<br />

Voraussetzung für das Verbot e<strong>in</strong>er Versammlung unter freiem Himmel<br />

sowie für die Verhängung e<strong>in</strong>er versammlungsrechtlichen „Auflage“ ist<br />

<strong>nach</strong> § 15 I VersG des Bundes e<strong>in</strong>e unmittelbare Gefährdung <strong>der</strong> öffentlichen<br />

Sicherheit o<strong>der</strong> Ordnung. Lediglich <strong>der</strong> Gesetzesentwurf <strong>der</strong> NPD-<br />

Fraktion <strong>in</strong> Sachsen wollte das Tatbestandmerkmal <strong>der</strong> öffentlichen Ordnung<br />

streichen. Die bisherigen Län<strong>der</strong>gesetze übernehmen Absatz e<strong>in</strong>s ohne<br />

größere Verän<strong>der</strong>ungen (Art. 15 I BayVersG, § 17 I BWVersG, § 15 I<br />

VersGM-V, § 16 I NVersG, § 1 SächsVersG, § 1 VersGSA). Brandenburg<br />

ist e<strong>in</strong>en eigenen Weg gegangen und strebt mit dem GräbVersammlG e<strong>in</strong><br />

generelles Verbot rechtsextremistischer Versammlungen auf def<strong>in</strong>ierten<br />

Grabstätten und <strong>der</strong>en Umgebung an. Für die Unmittelbarkeit <strong>der</strong> Gefahr ist<br />

<strong>nach</strong> wie vor ke<strong>in</strong>e zeitliche Nähe, son<strong>der</strong>n vielmehr die Wahrsche<strong>in</strong>lichkeit<br />

des Schadense<strong>in</strong>tritts bei ungeh<strong>in</strong><strong>der</strong>tem Geschehensablauf, für e<strong>in</strong> E<strong>in</strong>schreiten<br />

<strong>der</strong> Versammlungsbehörde, entscheidend. 72 Art. 15 Hs.1<br />

BayVersG ersetzt zunächst den verwendeten Begriff <strong>der</strong> Auflage durch den<br />

Begriff Beschränkung. E<strong>in</strong>e Auflage im Rechtss<strong>in</strong>n ist <strong>nach</strong> Art. 36 Abs. 2<br />

Nr. 4 BayVwVfG e<strong>in</strong>e Nebenbestimmung zu e<strong>in</strong>em Verwaltungsakt. Da<br />

Versammlungen aber zulassungsfrei s<strong>in</strong>d und ke<strong>in</strong> Hauptverwaltungsakt<br />

vorliegt, dem beschränkende Verfügungen als Nebenbestimmungen beigefügt<br />

werden könnten, handelt es sich bei ihnen um selbstständige Verwaltungsakte,<br />

was <strong>der</strong> Begriff „Beschränkung“ verdeutlichen soll. 73 Weiterh<strong>in</strong><br />

wird als Beschränkungs- o<strong>der</strong> Verbotsgrund Art. 12 I BayVersG <strong>in</strong> den Tatbestand<br />

aufgenommen. In <strong>der</strong> Gesetzesbegründung wurde hierzu angemerkt,<br />

dass „wenn schon Versammlungen <strong>in</strong> geschlossenen Räumen, die verfassungsrechtlich<br />

höheren Schutz als solche unter freiem Himmel genießen,<br />

<strong>nach</strong> Art. 1 BayVersG beschränkt o<strong>der</strong> verboten werden können, muss dies<br />

erst Recht für Versammlungen unter freiem Himmel gelten.“ 74<br />

§ 17 I BWVersG nimmt ebenfalls Bezug auf die Verbotstatbestände bei<br />

Versammlungen <strong>in</strong> geschlossenen Räumen und <strong>in</strong>tegriert weiterh<strong>in</strong> die<br />

72 Brenneisen/ Sievers, <strong>in</strong> DP 2009, S. 79.<br />

73 Landtag Bayern, Gesetzesentwurf <strong>der</strong> Staatsregierung…, S. 21.<br />

74 Landtag Bayern, Gesetzesentwurf <strong>der</strong> Staatsregierung…, S. 21.<br />

16


Rechte Dritter <strong>in</strong> den Tatbestand. Die weitere Ausgestaltung <strong>der</strong> Verbotsgründe<br />

ist h<strong>in</strong>gegen unterschiedlich geregelt.<br />

1b. Beson<strong>der</strong>e Beschränkungs- und Verbotsgründe<br />

Im Jahr 2005 verabschiedete <strong>der</strong> Bundesgesetzgeber e<strong>in</strong>en neuen<br />

§ 15 II VersG, <strong>der</strong> auf den Schutz von Gedenkstätten von historisch herausragen<strong>der</strong>,<br />

überregionaler Bedeutung an die Opfer <strong>der</strong> NS-Gewaltherrschaft<br />

abzielt. 75 Dem<strong>nach</strong> können Versammlungen verboten o<strong>der</strong> von Auflagen<br />

abhängig gemacht werden, wenn sie an e<strong>in</strong>em Ort stattf<strong>in</strong>deN, „<strong>der</strong> als Gedenkstätte<br />

von historisch herausragen<strong>der</strong>, überregionaler Bedeutung an die<br />

Opfer <strong>der</strong> menschenunwürdigen Behandlung unter <strong>der</strong> nationalsozialistischen<br />

Gewalt- und Willkürherrschaft er<strong>in</strong>nert … und <strong>nach</strong> den zur Zeit des<br />

Erlasses <strong>der</strong> Verfügung konkret feststellbaren Umständen zu besorgen ist,<br />

dass durch die Versammlung die Würde <strong>der</strong> Opfer bee<strong>in</strong>trächtigt wird“. Als<br />

e<strong>in</strong>en solchen Ort legt § 15 II VersG das Denkmal für die ermordeten Juden<br />

Europas <strong>in</strong> Berl<strong>in</strong> fest. An<strong>der</strong>e Orte können durch Landesgesetz bestimmt<br />

werden. Der Tatbestand <strong>der</strong> Vorschrift schränkt die Freiheit <strong>der</strong> kollektiven<br />

Me<strong>in</strong>ungsäußerung an den bezeichneten Orten <strong>in</strong> nicht me<strong>in</strong>ungsneutraler<br />

Weise somit e<strong>in</strong>. Art. 15 II BayVersG verschärft diese Regelbeispielsystematik<br />

deutlich. Zunächst wird durch die Formulierung „<strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e“ klar<br />

gestellt, dass Absatz zwei spezieller ist, als Absatz e<strong>in</strong>s. 76 Art. 15 II Nr.1<br />

BayVersG nimmt demgegenüber nicht nur Verbote und Beschränkungen<br />

von Versammlungen an bestimmten Orten, son<strong>der</strong>n auch an e<strong>in</strong>zelnen Tagen,<br />

denen „e<strong>in</strong> an die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft<br />

er<strong>in</strong>nern<strong>der</strong> S<strong>in</strong>ngehalt mit gewichtiger Symbolkraft zukommt“, <strong>in</strong> den Tatbestand<br />

auf. Es erfolgt jedoch ke<strong>in</strong>e Legaldef<strong>in</strong>ition solcher Orte o<strong>der</strong> Tage,<br />

son<strong>der</strong>n lediglich e<strong>in</strong>e allgeme<strong>in</strong>e Umschreibung. Der Verwaltung verbleibt<br />

daher e<strong>in</strong> erheblicher Spielraum. Voraussetzung für e<strong>in</strong>e Beschränkung ist<br />

entwe<strong>der</strong> die Besorgnis e<strong>in</strong>er Bee<strong>in</strong>trächtigung <strong>der</strong> Würde <strong>der</strong> Opfer (<strong>in</strong>soweit<br />

§ 15 II Nr. 2 VersG des Bundes entsprechend) o<strong>der</strong> „die unmittelbare<br />

Gefahr e<strong>in</strong>er erheblichen Verletzung grundlegen<strong>der</strong> sozialer o<strong>der</strong> ethischer<br />

Anschauungen“, Art. 15 II Nr. 1b BayVersG. Dieses Tatbestandsmerkmal<br />

ist allerd<strong>in</strong>gs problematisch, weil es über den Schutz <strong>der</strong> gesetzlich<br />

positivierten Rechtsgüter deutlich h<strong>in</strong>ausgeht und zugleich weiter gefasst ist<br />

als <strong>der</strong> polizeirechtliche Begriff <strong>der</strong> öffentlichen Ordnung. Der Begriff <strong>der</strong><br />

öffentlichen Ordnung umfasst nur solche sozialen und ethischen Anschau-<br />

75 Poscher, IN NJW 2005, S. 1316.<br />

76 Landtag Bayern, Gesetzesentwurf <strong>der</strong> Staatsregierung…, S. 22.<br />

17


ungen, <strong>der</strong>en Befolgung als „unerlässliche Voraussetzung e<strong>in</strong>es geordneten<br />

menschlichen Zusammenlebens“ angesehen wird. Es ist deshalb zu bezweifeln,<br />

dass Art. 15 II Nr.1b BayVersG mit dem verfassungsrechtlichen Gebot<br />

<strong>der</strong> Tatbestandsbestimmtheit zu vere<strong>in</strong>baren ist. 77 Losgelöst von Absatz e<strong>in</strong>s<br />

sollen gemäß Art. 15 II Nr.2 BayVersG Beschränkungen und Verbote auch<br />

dann zulässig se<strong>in</strong>, wenn „durch die Versammlung die nationalsozialistische<br />

Gewalt- und Willkürherrschaft gebilligt, verherrlicht, gerechtfertigt o<strong>der</strong><br />

verharmlost wird, auch durch das Gedenken an führende Repräsentanten des<br />

Nationalsozialismus, und dadurch die unmittelbare Gefahr e<strong>in</strong>er Bee<strong>in</strong>trächtigung<br />

<strong>der</strong> Würde <strong>der</strong> Opfer besteht.“ Im Gegensatz zum BayVersG ist <strong>der</strong><br />

Gesetzesentwurf Baden-Württembergs hier etwas genauer. So werden <strong>in</strong><br />

§ 17 II Nr.2 BWVersG abschließend beson<strong>der</strong>s symbolhafte Tage aufgezählt.<br />

Weiterh<strong>in</strong> wird <strong>in</strong> § 17 II Nr.1 BWVersG lediglich als Schutzgut die<br />

Würde <strong>der</strong> Opfer des Nationalsozialismus erwähnt. In § 17 II S.2 BWVersG<br />

wird die Landesregierung mit Zustimmung des Landtags dazu ermächtigt,<br />

durch Rechtsverordnung Orte <strong>nach</strong> Satz1 Nr.1 zu bestimmen.<br />

§ 16 II NVersG ähnelt Art. 15 II BayVersG. Jedoch ist er durch die Bestimmung<br />

von Orten, die geeignet s<strong>in</strong>d, die Würde <strong>der</strong> Opfer des Nationalsozialismus<br />

zu bee<strong>in</strong>trächtigen (§ 16 II S.2 NVersG), wie das BWVersG,<br />

konkreter <strong>in</strong> se<strong>in</strong>er Ausgestaltung. <strong>Das</strong> BayVersG, das BWVersG und das<br />

NVersG stellen ausschließlich auf die Nationalsozialistische Gewalt- und<br />

Willkürherrschaft ab. Der Gesetzesentwurf Sachsen-Anhalts ist se<strong>in</strong>em<br />

Unfang <strong>nach</strong> wesentlich ausführlicher. In § 2 II Nr.1 VersGSA s<strong>in</strong>d neben<br />

den Orten und Tagen, die an die Nationalsozialistische Gewaltherrschaft<br />

er<strong>in</strong>nern und an Menschen, die gegen die nationalsozialistische Gewaltherrschaft<br />

Wi<strong>der</strong>stand geleistet haben, auch solche Orte und Tage aufgelistet,<br />

die an die zivilen o<strong>der</strong> militärischen Opfer des Krieges o<strong>der</strong> an die schweren<br />

Menschenrechtsverletzungen während <strong>der</strong> Zeiten <strong>der</strong> sowjetischen Besatzung<br />

und <strong>der</strong> SED-Diktatur er<strong>in</strong>nern. Laut Gesetzesbegründung soll dadurch<br />

<strong>der</strong> Grundgedanke des § 15 II VersG an die Verhältnisse <strong>in</strong> Sachsen-Anhalt<br />

angepasst werden. 78 In § 2 III VersGSA s<strong>in</strong>d e<strong>in</strong>ige Regelbeispiele aufgezählt,<br />

die <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e die Würde <strong>der</strong> Opfer verletzen. Dies ist sehr hilfreich<br />

<strong>in</strong> <strong>der</strong> Gesetzesanwendung und daher durchaus begrüßenswert. In § 3 I<br />

VersGSA werden Orte <strong>nach</strong> § 2 II Nr.1 VersGSA aufgelistet. Absatz zwei<br />

legt die beson<strong>der</strong>en Tage fest. Die Aufzählungen s<strong>in</strong>d nicht abschließend.<br />

77 Kutscha, <strong>in</strong> NVwZ 2009, S. 1212.<br />

78 Landtag Sachsen- Anhalt, S. 7.<br />

18


§ 2 SächsVersG gleicht dem Gesetzesentwurf Sachsen-Anhalts im Wesentlichen.<br />

Unterschiede bestehen nur bei dem Verzicht auf die Menschenrechtsverletzungen<br />

während <strong>der</strong> Zeiten <strong>der</strong> sowjetischen Besetzung und <strong>der</strong><br />

SED-Diktatur (dieses Tatbestandsmerkmal fehlt) und bei <strong>der</strong> abschließenden<br />

Aufzählung <strong>der</strong> Orte und Tage <strong>nach</strong> § 3 I und II SächsVersG.<br />

1c. GräbVersammlG<br />

<strong>Das</strong> GräbVersammlG trat am 30.10.2006 <strong>in</strong> <strong>Kraft</strong>. Brandenburg war damit<br />

das erste Bundesland, das e<strong>in</strong> eigenes Versammlungsgesetz, wenn auch nur<br />

e<strong>in</strong> ger<strong>in</strong>ger Teilbereich des VersG ersetzt wurde, erließ. <strong>Das</strong> Gräberstätten-<br />

Versammlungsgesetz ist mittlerweile <strong>der</strong> dritte Versuch des Landes Brandenburg,<br />

Versammlungen rechtsextremer Gruppen auf Gräberstätten, <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e<br />

auf dem „Waldfriedhof Halbe“ zu verbieten. 79 Nachdem die Aufzüge<br />

ab 1992 auf dem „Waldfriedhof Halbe“ verboten wurden, verlagerten<br />

sich die Versammlungen <strong>der</strong> Rechtsextremisten <strong>in</strong> den Ort Halbe. Auch e<strong>in</strong><br />

im Jahr 2005 erweiterter Bannkreis um den Waldfriedhof brachte nicht den<br />

erhofften Erfolg. Mit dem GräbVersammlG soll sich dies nun än<strong>der</strong>n. Im<br />

Gegensatz zu den geplanten Versammlungsgesetzen von Sachsen und Sachsen-Anhalt<br />

ersetzt das GräbVersammlG gemäß § 2 lediglich § 16 VersG<br />

(Bannkreisregelungen). § 1 GräbVersammlG enthält drei wesentliche Regelungen.<br />

In Absatz e<strong>in</strong>s wird das Verbot für öffentliche Versammlungen und<br />

Aufzüge auf Gräberstätten und <strong>in</strong> <strong>der</strong>en unmittelbarer Nähe ausgesprochen.<br />

Absatz zwei erlaubt <strong>der</strong> zuständigen Behörde, Ausnahmen vom Verbot zuzulassen,<br />

solange nicht die <strong>in</strong> Halbsatz 2 genannten Ausnahmeausschlussgründe<br />

vorliegen. Absatz drei def<strong>in</strong>iert den näheren Bereich für den „Waldfriedhof<br />

Halbe“. 80 Gräberstätten s<strong>in</strong>d Geländeflächen, auf denen Gräber<br />

<strong>nach</strong> § 1 II des Gräbergesetzes 81 liegen, soweit auf den Flächen zugunsten<br />

des Landes e<strong>in</strong>e öffentliche Last <strong>nach</strong> § 2 II des Gräbergesetzes ruht. Gemäß<br />

§ 1 GräbG dient das Gesetz dazu, den Opfern von Krieg und Gewaltherrschaft<br />

<strong>in</strong> beson<strong>der</strong>er Weise zu gedenken und für zukünftige Generationen<br />

die Er<strong>in</strong>nerung daran wach zuhalten, welche schrecklichen Folgen Krieg<br />

und Gewaltherrschaft haben.<br />

aa. Verbotsregelung<br />

§ 1 I GräbVersammlG verbietet Versammlungen an e<strong>in</strong>em bestimmten Ort,<br />

beschränkt damit das Selbstbestimmungsrecht des Veranstalters und greift<br />

79 Wolff, <strong>in</strong> LKV 2007, S. 483.<br />

80 Dietel/ G<strong>in</strong>tzel/ Kniesel, § 16/ Rn. 44.<br />

81 BGBl. I 2005, S. 2426.<br />

19


<strong>in</strong> Art. 23 I BbgVerf und Art. 8 I e<strong>in</strong>. 82 <strong>Das</strong> Verbot ist vom Gesetzgeber als<br />

repressives Verbot mit Befreiungsvorbehalt konzipiert worden. 83 E<strong>in</strong> solches<br />

verbietet e<strong>in</strong> bestimmtes Verhalten generell als sozial schädlich o<strong>der</strong><br />

unerwünscht, lässt aber <strong>in</strong> beson<strong>der</strong>s gelagerten Ausnahmefällen e<strong>in</strong>e Befreiung<br />

vom Verbot zu. 84 Dem<strong>nach</strong> würde auf den <strong>in</strong> Bezug genommenen<br />

Flächen die Versammlungsfreiheit erst dann <strong>in</strong> Geltung se<strong>in</strong>, wenn die zuständige<br />

Behörde e<strong>in</strong>e Ausnahme zugelassen hat. Art. 8 I, <strong>der</strong> mit <strong>der</strong> Gestaltungsfreiheit<br />

auch die Wahl des Versammlungsortes als Verstärker des<br />

Versammlungszwecks garantiert, würde damit <strong>der</strong> Disposition <strong>der</strong> zuständigen<br />

Behörde überantwortet. 85 Dies ist jedoch mit dem hohen verfassungsrechtlichen<br />

Rang <strong>der</strong> Versammlungsfreiheit nicht zu vere<strong>in</strong>baren. <strong>Das</strong> Verbot<br />

ist deshalb verfassungskonform als präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt<br />

auszulegen. 86 E<strong>in</strong> solches reglementiert die grundrechtliche Kontrolle,<br />

die grundsätzlich mit dem Anspruch auf Erteilung <strong>der</strong> Erlaubnis e<strong>in</strong>hergeht.<br />

Da<strong>nach</strong> besteht für das Veranstalten von und die Teilnahme an<br />

Versammlungen und Aufzügen auf den <strong>in</strong> Bezug genommenen Flächen e<strong>in</strong><br />

grundrechtlicher Anspruch auf Erlaubniserteilung. Die Erlaubnis kann nur<br />

zum Schutz an<strong>der</strong>er hochrangiger Verfassungsgüter versagt werden. 87<br />

ab. Ausnahmeausschlussgründe<br />

§ 1 II Halbs.2 GräbVersammlG schließt die Möglichkeit <strong>der</strong> Ausnahmegenehmigung<br />

für Versammlungen aus, bei denen die Kundgabe bestimmter, <strong>in</strong><br />

den Nr.1-3 näher bezeichneten Me<strong>in</strong>ungen zu erwarten ist. Diese Regelung<br />

greift <strong>in</strong> die Me<strong>in</strong>ungsfreiheit (Art. 5 I, Art. 19 I BbgVerf) e<strong>in</strong>. 88 Von den<br />

Ausnahmeausschlussgründen werden auch Me<strong>in</strong>ungen nicht strafbaren Inhalts,<br />

die bei Versammlungen und Aufzügen auf Gräberstätten erfolgen,<br />

erfasst. 89 Diese E<strong>in</strong>schränkung lässt sich nicht auf Art.5 II stützen. § 1 II<br />

Halbs.2 GräbVersammlG stellt ke<strong>in</strong> allgeme<strong>in</strong>es Gesetz dar, weil es gerade<br />

bestimmte Me<strong>in</strong>ungen unterb<strong>in</strong>den will. Es ist somit nicht me<strong>in</strong>ungsneutral,<br />

wie vom Bundesverfassungsgericht gefor<strong>der</strong>t, 90 son<strong>der</strong>n me<strong>in</strong>ungsspezifisch.<br />

Etwaige zum Beispiel l<strong>in</strong>ksextreme Me<strong>in</strong>ungen werden gänzlich außen<br />

vor gelassen. Die Ausnahmeausschlussgründe ließen sich somit nur<br />

82 VG Cottbus, Beschluss v. 1.3.2007 – 2L 52/07.<br />

83 Dietel/ G<strong>in</strong>tzel/ Kniesel, § 16/ Rn. 47.<br />

84 Landtag Brandenburg, S. 8f.<br />

85 Dietel/ G<strong>in</strong>tzel/ Kniesel, § 16/ Rn. 47.<br />

86 Wolff, <strong>in</strong> LKV 2007, S. 488.<br />

87 Dietel/ G<strong>in</strong>tzel/ Kniesel, § 16/ Rn. 48.<br />

88 Wolff, <strong>in</strong> LKV 2007, S. 484.<br />

89 Dietel/ G<strong>in</strong>tzel/ Kniesel, § 16/ Rn. 49.<br />

90 BVerfG, NJW 2004, 2814 (2815).<br />

20


<strong>nach</strong> Art.5 II rechtfertigen, wenn sie zum Schutze <strong>der</strong> persönlichen Ehre<br />

erfor<strong>der</strong>lich und angemessen wären. Laut Gesetzesbegründung ist <strong>der</strong> postmortale<br />

Würdeschutz <strong>der</strong> auf den Gräberstätten Bestatteten, <strong>der</strong> Zweck <strong>der</strong><br />

Ausnahmeausschlussgründe. 91 Des Weiteren wurden <strong>der</strong> Schutz <strong>der</strong> Totenruhe,<br />

die Achtung <strong>der</strong> Opfer des Weltkrieges und die Andenken <strong>der</strong> Angehörigen<br />

genannt. 92 Ob die zuvor genannten Schutzgüter im H<strong>in</strong>blick auf die<br />

tatbestandliche Weite <strong>der</strong> <strong>in</strong> Nr.1-3 beschriebenen Verhaltensweisen als<br />

erfor<strong>der</strong>liche Beschränkung von Art.5 I herangezogen werden kann, sche<strong>in</strong>t<br />

mehr als fraglich. § 1 II Halbs.2 GräbVersammlG ist daher verfassungswidrig<br />

und somit nichtig. 93<br />

ac. Problem <strong>der</strong> E<strong>in</strong>zelfallgesetzgebung<br />

<strong>Das</strong> GräbVersammlG ist hauptsächlich dazu bestimmt, Versammlungen<br />

Rechtsextremer auf dem „Waldfriedhof Halbe“ zu unterb<strong>in</strong>den. 94 Es muss<br />

sofern es Art. 8 I e<strong>in</strong>schränkt, dem Art. 19 I genügen. Unzulässig s<strong>in</strong>d da<strong>nach</strong><br />

E<strong>in</strong>personengesetze, die nur für e<strong>in</strong>e o<strong>der</strong> mehrere Personen gelten<br />

o<strong>der</strong> sich auf e<strong>in</strong>en e<strong>in</strong>zelnen Sachverhalt beziehen. 95 Zum an<strong>der</strong>en unterfallen<br />

dem Verbot generell-abstrakt formulierte Tatbestände, die <strong>in</strong> Wirklichkeit<br />

nur auf e<strong>in</strong>zelne konkrete Sachverhalte Anwendung f<strong>in</strong>den können, die<br />

dem Gesetzgeber vorschweben und auf die die Norm zugeschnitten ist. 96<br />

Obwohl das GräbVersammlG beson<strong>der</strong>s auf den Fall Halbe abgestimmt ist,<br />

ist es nicht auf e<strong>in</strong>en bestimmten E<strong>in</strong>zelfall o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>e bestimmte Gruppe von<br />

Fällen beschränkt. 97 Es ist <strong>in</strong> se<strong>in</strong>em Anwendungsbereich we<strong>der</strong> auf den<br />

„W-friedhof H.“ noch auf e<strong>in</strong>e e<strong>in</strong>zelne Versammlung beschränkt. <strong>Das</strong>s <strong>der</strong><br />

Gesetzgeber den Bereich <strong>der</strong> unmittelbaren und engen räumlichen Nähe für<br />

den „W-friedhof H.“ selbst konkretisiert hat, führt zu ke<strong>in</strong>er an<strong>der</strong>en Bewertung.<br />

98 E<strong>in</strong> E<strong>in</strong>zelfallgesetz ist dem<strong>nach</strong> zu verne<strong>in</strong>en.<br />

f. Informationse<strong>in</strong>griffe<br />

Waren die zulässigen Maßnahmen für Informationse<strong>in</strong>griffe <strong>in</strong> geschlossenen<br />

Räumen und unter freiem Himmel <strong>in</strong> den §§ 12a, 19a VersG geregelt,<br />

wurden sie im Bayrischen Versammlungsgesetz <strong>in</strong> Art.9 im Teil <strong>der</strong> allgeme<strong>in</strong>en<br />

Bestimmungen zusammengefasst. Dies gibt jedoch auch Anlass zur<br />

91 Landtag Brandenburg, S. 1.<br />

92 Wolff, <strong>in</strong> LKV 2007, S. 485.<br />

93 Wolff, <strong>in</strong> LKV 2007, S. 488.<br />

94 Landtag Brandenburg, S. 6ff.<br />

95 Manssen, § 8/ Rn. 160.<br />

96 BVerfGE 24/ 33.<br />

97 Wolff, <strong>in</strong> LKV 2007, S. 484.<br />

98 VG Cottbus, Beschluss v. 1.3.2007 – 2L 52/07.<br />

21


Kritik, denn da Versammlungen <strong>in</strong> geschlossenen Räumen nicht unter den<br />

Gesetzesvorbehalt des Art. 8 II fallen, kommen E<strong>in</strong>griffsmaßnahmen bei<br />

Versammlungen <strong>in</strong> geschlossenen Räumen ausschließlich zur Konkretisierung<br />

verfassungssystematischer Schranken <strong>in</strong> Betracht. Aufgrund <strong>der</strong> Aufnahme<br />

<strong>in</strong> den allgeme<strong>in</strong>en Teil fehlt jedoch e<strong>in</strong>e trennscharfe Differenzierung<br />

zwischen Versammlungen unter freiem Himmel und Versammlungen<br />

<strong>in</strong> geschlossenen Räumen. 99 E<strong>in</strong>en an<strong>der</strong>en und differenzierteren Weg geht<br />

<strong>der</strong> Gesetzesentwurf des Landes Baden-Württemberg. Hier wird im allgeme<strong>in</strong>en<br />

Teil des Gesetzes <strong>in</strong> § 9 BWVersG zunächst nur die Datenverarbeitung<br />

geregelt. Sodann werden <strong>in</strong> §§ 13, 14 und 18, 19 BWVersG jeweils die<br />

Ermächtigungsgrundlagen für die Datenerhebung und für Bild- und Tonaufzeichnungen<br />

verankert. <strong>Das</strong> Mecklenburg-Vorpommersche Versammlungsgesetz<br />

ist dagegen erheblich liberaler und sieht <strong>in</strong> § 18 lediglich die Möglichkeit<br />

<strong>der</strong> Datenerhebung sowie Bild- und Tonaufnahmen für Versammlungen<br />

unter freiem Himmel vor. Aufgrund <strong>der</strong> Differenzierung des<br />

BWVersG und e<strong>in</strong>er gänzlich fehlenden Ermächtigungsgrundlage zur Datenerhebung<br />

im VersGM-V dürften diese Varianten wesentlich besser mit<br />

dem Gesetzesvorbehalt des Art. 8 II zu vere<strong>in</strong>baren se<strong>in</strong>.<br />

Art. 9 I BayVersG übernimmt zum Großteil die Bestimmungen von<br />

§ 12a I VersG. Art. 9 I S.1 BayVersG stellt mit <strong>der</strong> Begrifflichkeit Aufzeichnungen<br />

anstelle von Aufnahmen klar, dass neben Bild- und Tonaufnahmen<br />

auch Bild- und Tonaufzeichnungen unter den genannten Voraussetzungen<br />

(Gefahr für die öffentliche Ordnung o<strong>der</strong> Sicherheit) zulässig s<strong>in</strong>d.<br />

Aufnahmen erfolgen als Erhebung personenbezogener Daten <strong>in</strong> Form von<br />

Bil<strong>der</strong>n und/ o<strong>der</strong> Tönen <strong>in</strong> Echtzeitübertragung <strong>in</strong> die Zentrale, ohne dass<br />

sie gespeichert (Aufzeichnung) würden. 100 Art. 9 II S.1 BayVersG erlaubt es<br />

<strong>der</strong> Polizei, im Gegensatz zu § 12a VersG, Übersichtsaufnahmen von <strong>der</strong><br />

Versammlung und ihrem Umfeld zur Lenkung und Leitung des E<strong>in</strong>satzes<br />

anzufertigen. Da die heutige Technik bei Übersichtsaufnahmen die Bestimmung<br />

e<strong>in</strong>zelner Versammlungsteilnehmer möglich macht, ist wegen dieser<br />

Bestimmung von e<strong>in</strong>em Grundrechtse<strong>in</strong>griff auszugehen. Art. 9 III<br />

BayVersG verweist für die Absätze e<strong>in</strong>s und zwei auf das Polizeiaufgabengesetz.<br />

Dies bedeutet, dass Maßnahmen grundsätzlich offen erfolgen müssen<br />

und verdeckte Aufnahmen die Ausnahme s<strong>in</strong>d. Art. 9 IV BayVersG<br />

regelt schließlich die Löschung o<strong>der</strong> Vernichtung <strong>der</strong> erhobenen Daten.<br />

99 Brenneisen/ Sievers, <strong>in</strong> DP 2009, S. 81.<br />

100 Dietel/ G<strong>in</strong>tzel/ Kniesel, § 12a/ Rn. 29.<br />

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Ausnahmen hiervon werden <strong>in</strong> Art. 9 IV Nr.1 und 2 BayVersG normiert.<br />

Da<strong>nach</strong> darf die Polizei Veranstaltungen auch ohne konkreten Verdacht auf<br />

gewaltsame Ausschreitungen per Video überwachen und die Aufzeichnungen<br />

speichern. In Art. 9 IV S.3 BayVersG wird weiterh<strong>in</strong> e<strong>in</strong>e Löschung<br />

o<strong>der</strong> Vernichtung <strong>der</strong> Daten <strong>nach</strong> spätestens e<strong>in</strong>em Jahr festgelegt, mit Ausnahme<br />

von Satz vier. Durch die Aufzeichnung von Daten und die Anfertigung<br />

von Übersichtsaufnahmen wird die Kontrolle <strong>der</strong> Polizei über e<strong>in</strong>e<br />

Versammlung erheblich, im Gegensatz zum VersG, ausgeweitet und e<strong>in</strong>e<br />

nicht zu unterschätzende Abschreckungsfunktion für etwaige Versammlungsteilnehmer<br />

ausgelöst.<br />

g. E<strong>in</strong>stweilige Anordnung des BVerfG<br />

Schon bevor das Bayrische Versammlungsgesetz <strong>in</strong> <strong>Kraft</strong> ge<strong>treten</strong> war, regte<br />

sich erheblicher Wi<strong>der</strong>stand sowohl <strong>der</strong> Opposition im Landtag, als auch<br />

verschiedenster Verbände und Gewerkschaften gegen den Gesetzesvorschlag<br />

<strong>der</strong> CSU. Nach <strong>in</strong> <strong>Kraft</strong> <strong>treten</strong> des Gesetzes legten FDP, SPD, Grüne<br />

und mehrere Gewerkschaften Verfassungsbeschwerde e<strong>in</strong> und beantragten<br />

vorläufigen Rechtsschutz. Mit Beschluss vom 17. 2. 2009 hat das BVerfG<br />

Teile des Bayerischen Versammlungsgesetzes im Wege e<strong>in</strong>er e<strong>in</strong>stweiligen<br />

Anordnung <strong>nach</strong> § 32 BVerfGG e<strong>in</strong>stweilen außer <strong>Kraft</strong> gesetzt. Hiervon<br />

betroffen s<strong>in</strong>d die Bußgeldvorschriften bezüglich <strong>der</strong> Bekanntgabe-, Anzeige-<br />

und Mitteilungspflichten <strong>der</strong> Veranstalter, <strong>der</strong> Mitwirkungspflicht des<br />

Leiters und des Militanzverbots <strong>der</strong> Teilnehmer. Zudem wurden die Befugnisse<br />

für polizeiliche Beobachtungs- und Dokumentationsmaßnahmen im<br />

Zusammenhang mit Versammlungen e<strong>in</strong>stweilen modifizierend e<strong>in</strong>geschränkt.<br />

101 Hierbei ist zu beachten, dass das BVerfG von se<strong>in</strong>er Befugnis,<br />

Gesetze teilweise außer <strong>Kraft</strong> zu setzen, nur mit größter Zurückhaltung Gebrauch<br />

machen darf, da <strong>der</strong> Erlass e<strong>in</strong>er solchen e<strong>in</strong>stweiligen Anordnung<br />

stets e<strong>in</strong> erheblicher E<strong>in</strong>griff <strong>in</strong> die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers ist.<br />

E<strong>in</strong>e Norm darf nur dann e<strong>in</strong>stweilen außer <strong>Kraft</strong> gesetzt werden, wenn das<br />

<strong>in</strong> <strong>Kraft</strong> <strong>treten</strong> dieser Norm und die spätere Aufhebung wegen Feststellung<br />

<strong>der</strong> Verfassungswidrigkeit zu erheblichen Nachteilen führen würde. 102 Diese<br />

Voraussetzungen hat das BVerfG hier als erfüllt angesehen. Mit <strong>der</strong> Verfassungsbeschwerde<br />

rügten die Beschwerdeführer das BayVersG als ganzes,<br />

sowie e<strong>in</strong>zelne Vorschriften. Sie führten hierbei an, es würde e<strong>in</strong> zu großer<br />

101 BVerfG, Beschluss vom 17.02.2009 – 1 BvR 2492/08.<br />

102 Scheidler, <strong>in</strong> NVwZ 2009, S. 430.<br />

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ürokratischer Aufwand entstehen, und auch e<strong>in</strong>e abschreckende Wirkung<br />

auf die Wahrnehmung <strong>der</strong> Versammlungsfreiheit haben. 103<br />

aa. Außer <strong>Kraft</strong> gesetzte Bestimmungen<br />

Zunächst wurden die Bußgeldbestimmungen des Art. 21 Nr.1, 2, 13 und 14<br />

außer <strong>Kraft</strong> gesetzt. <strong>Das</strong> BVerfG führte hierbei an: „Mit den Bußgeldvorschriften<br />

des Bayrischen Versammlungsgesetzes verb<strong>in</strong>det sich das schwer<br />

kalkulierbare Risiko e<strong>in</strong>er persönlichen Sanktion, die bei den Bürgern zu<br />

E<strong>in</strong>schüchterungseffekten führen und die Inanspruchnahme des Grundrechts<br />

<strong>der</strong> Versammlungsfreiheit bee<strong>in</strong>trächtigen kann“. 104 Des Weiteren wurde<br />

Art. 9 II S.2 BayVersG bis zur Entscheidung <strong>in</strong> <strong>der</strong> Hauptsache dah<strong>in</strong>gehend<br />

modifiziert, dass Übersichtsaufzeichnungen nur zulässig s<strong>in</strong>d, wenn<br />

tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass von <strong>der</strong> Versammlung<br />

erhebliche Gefahren für die öffentliche Sicherheit o<strong>der</strong> Ordnung<br />

ausgehen und auch die anschließende Nutzung und Speicherung anlassbezogen<br />

begrenzt bleibt. 105 Diese Modifizierung erfolgte aufgrund <strong>der</strong> durch<br />

die Übersichtsaufnahmen sonst fast grenzenlosen Datenerhebungsmöglichkeiten<br />

<strong>der</strong> Bayrischen Polizei ohne konkreten Anlass und unabhängig von<br />

<strong>der</strong> Größe <strong>der</strong> Versammlung, Aufnahmen anzufertigen. Zuletzt modifizierte<br />

das BVerfG auch Art. 9 II S.1 BayVersG dah<strong>in</strong>gehend, dass Übersichtsaufnahmen<br />

zur Lenkung und Leitung des Polizeie<strong>in</strong>satzes nur zulässig s<strong>in</strong>d,<br />

wenn sie wegen <strong>der</strong> Größe o<strong>der</strong> Unübersichtlichkeit <strong>der</strong> Versammlung im<br />

E<strong>in</strong>zelfall erfor<strong>der</strong>lich s<strong>in</strong>d. 106 Diese E<strong>in</strong>schränkung erfolgte auf <strong>der</strong> zuvor<br />

erwähnten Genauigkeit <strong>der</strong> Übersichtsaufnahmen. Aufgrund <strong>der</strong> fehlenden<br />

Speicherung dieser sah es dass BVerfG als ausreichend an, die Übersichtsaufnahmen<br />

auf größere Versammlungen zu begrenzen, um e<strong>in</strong>e effektive<br />

E<strong>in</strong>satzleitung <strong>der</strong> Polizei zu gewährleisten. Die restlichen Bestimmungen<br />

des Bayrischen Versammlungsgesetzes wurden im e<strong>in</strong>stweiligen Rechtsschutz<br />

nicht <strong>in</strong> schwerwiegen<strong>der</strong> Weise beanstandet und bleiben bis zur<br />

Hauptsache Entscheidung <strong>in</strong> <strong>Kraft</strong>.<br />

C. Schluss<br />

Bilanzierend ist festzustellen, dass sich ke<strong>in</strong>e e<strong>in</strong>deutige Aussage treffen<br />

lässt, ob es „richtig“ war, die Gesetzgebungskompetenz für das <strong>Versammlungsrecht</strong><br />

auf die Län<strong>der</strong> zu übertragen. Die bereits umgesetzten Gesetzgebungsverfahren<br />

<strong>der</strong> Län<strong>der</strong> Brandenburg und Bayern verfolgen durchaus<br />

103 Scheidler, <strong>in</strong> NVwZ 2009, S. 430.<br />

104 BVerfG, Beschluss vom 17.02.2009 – 1 BvR 2492/08.<br />

105 Scheidler, <strong>in</strong> NVwZ 2009, S. 431.<br />

106 BVerfG, Beschluss vom 17.02.2009 – 1 BvR 2492/08.<br />

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positive Ansätze. Hier ist vor allem die weitgehende Kodifizierung des bislang<br />

geltenden Richterrechts, so zum Beispiel im H<strong>in</strong>blick auf Eil- und<br />

Spontanversammlungen o<strong>der</strong> das Kooperationsgebot, sehr begrüßenswert.<br />

Dies führt zu Rechtsklarheit und Rechtssicherheit. Durch e<strong>in</strong>e Ausdehnung<br />

<strong>der</strong> Beschränkungs- und Verbotstatbestände vermögen das Bayrische und<br />

das Brandenburgische Versammlungsgesetz, die Freiheit <strong>der</strong> Demokraten zu<br />

schützen und die unter dem Deckmantel <strong>der</strong> Versammlungsfreiheit stattf<strong>in</strong>denden<br />

Veranstaltungen rechts- und l<strong>in</strong>ksradikaler Gruppen e<strong>in</strong>zudämmen.<br />

Jedoch s<strong>in</strong>d die Gesetze nicht frei von verfassungsrechtlichen Bedenken,<br />

wie zum Beispiel die erheblichen Informationse<strong>in</strong>griffe des Bayrischen <strong>Versammlungsrecht</strong>s.<br />

Aber auch diese vermeidlichen Fehler des Gesetzgebers<br />

s<strong>in</strong>d aus me<strong>in</strong>er Sicht eher wünschenswert, da somit ausgelotet die verfassungsrechtliche<br />

Zulässigkeit analysiert wird. Die bereits verabschiedeten<br />

Gesetze s<strong>in</strong>d somit eher als e<strong>in</strong> Wegweiser für kommende Versammlungsgesetze<br />

zu <strong>in</strong>terpretieren. Gesetzesvorschläge an<strong>der</strong>er Län<strong>der</strong> s<strong>in</strong>d mit dem<br />

Bayrischen Versammlungsgesetz vergleichbar, jedoch meistens verfassungsrechtlich<br />

unbedenklicher. Dies wird wohl <strong>der</strong> neue „Mittelweg“ <strong>der</strong><br />

Län<strong>der</strong>. Wenn man versucht, e<strong>in</strong>e Tendenz zu erblicken, wird es darauf h<strong>in</strong>aus<br />

laufen, dass die weiteren Versammlungsgesetze mehr Rechtsklarheit<br />

aber auch strengere Anfor<strong>der</strong>ungen an e<strong>in</strong>e Versammlung stellen werden,<br />

als das Bundesversammlungsgesetz, jedoch nicht so weit reichend, wie das<br />

Bayrische Versammlungsgesetz. Ich denke, dass wäre e<strong>in</strong>e positive Entwicklung,<br />

die sowohl die demokratische Versammlung, als auch den Staat,<br />

vor radikalen Gruppen schützt. Trotz alledem ist die Befürchtung e<strong>in</strong>er<br />

Rechtszersplitterung <strong>in</strong> <strong>der</strong> Bundesrepublik für mich allgegenwärtig. Bei 16<br />

verschiedenen Bundeslän<strong>der</strong>n s<strong>in</strong>d 16 verschiedene Versammlungsgesetze<br />

wahrsche<strong>in</strong>lich nicht auszuschließen. Dies wäre für den Bürger, den Veranstalter<br />

e<strong>in</strong>er Versammlung und für die E<strong>in</strong>satzkräfte <strong>der</strong> Polizei ke<strong>in</strong> befriedigen<strong>der</strong><br />

Zustand. Ich denke, hier wird wie<strong>der</strong> e<strong>in</strong>mal e<strong>in</strong>e Schwachstelle<br />

unseres fö<strong>der</strong>alistischen Systems sichtbar. E<strong>in</strong> wesentlich besserer Weg wäre<br />

es wohl gewesen, das stark reformbedürftige Versammlungsgesetz des<br />

Bundes auf Bundesebene zu reformieren. Letztendlich ist, aus me<strong>in</strong>er Sicht,<br />

die Verlagerung <strong>der</strong> Gesetzgebungskompetenz nicht aus rechtsstaatlichen<br />

Gründen o<strong>der</strong> zur Belebung <strong>der</strong> Demokratie erfolgt, son<strong>der</strong>n ausschließlich<br />

aufgrund e<strong>in</strong>es „Faulen“ Kompromisses, um e<strong>in</strong>e Fö<strong>der</strong>alismusreform zu<br />

ermöglichen. Die Län<strong>der</strong> müssen nun zusehen, auf welche Art und Weise<br />

sie mit dieser neuen Kompetenz umgehen und s<strong>in</strong>d höchstwahrsche<strong>in</strong>lich<br />

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mehr über die neue Zuständigkeit, als über die zu regelnde Materie entzückt.<br />

Am Beispiel <strong>der</strong> Kompetenzverlagerung ist wie<strong>der</strong> e<strong>in</strong>mal deutlich geworden,<br />

wie Fö<strong>der</strong>alismus <strong>in</strong> Deutschland „funktioniert“.<br />

Clemens Wirbel<br />

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