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Download pdf - Stadt Neu-Ulm

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§ 9 Kartensatz<br />

1. Der Kartensatz wird ausschließlich vom Vermieter gegen Kostenerstattung geliefert.<br />

2. Der Vermieter ist berechtigt, die Rückseite der Eintrittskarte für Werbezwecke zu<br />

verwenden, ohne daß der Mieter hieraus irgendwelche Ansprüche ableiten kann.<br />

3. Die Eintrittspreise werden zwischen dem Veranstalter und dem Vermieter im<br />

einzelnen vereinbart.<br />

4. Der Vermieter behält sich vor, für jede Veranstaltung bestimmte Sitze für<br />

Sicherungskräfte oder Polizei oder des Ordnungsdienstes unentgeltlich in Anspruch zu<br />

nehmen.<br />

5. Dem Vermieter stehen für jede Veranstaltung Freikarten nach Absprache zur<br />

Verfügung. Im ESH erhält der Vermieter 8 Karten unentgeltlich.<br />

§ 10 Durchführung des Kartenverkaufs<br />

1. Der Kartenvorverkauf und Kartenverkauf obliegt dem Mieter. In der Regel stellt<br />

jedoch der Vermieter seine Einrichtung und seine bestehende umfangreiche<br />

Vorverkaufsorganisation dem Mieter/Veranstalter zur Verfügung. Für den Kartenvorverkauf<br />

durch die eigene Vorverkaufsabteilung und die Kassiererinnen an der<br />

Abendkasse erhebt der Vermieter auf alle Karten 10 % Vorverkaufsgebühr, die zur<br />

Kostendeckung der o. g. Leistungen des Vermieters und seiner Vorverkaufsstellen<br />

dient.<br />

§ 11 Örtliches Arrangement und Autobusse<br />

1. Der Vermieter ist bereit, für alle Veranstaltungen das örtliche Arrangement gegen eine<br />

Gebühr in Höhe von 5 °/ der Bruttokasseneinnahme zu übernehmen. Wird lediglich<br />

ein Teilarrangement vereinbart (Kartenvorverkauf, Pressebetreuung, Abendkasse), so<br />

wird dies gegen eine Gebühr in Höhe von 2 % der Bruttokasseneinnahmen<br />

übernommen.<br />

2. Autobusbetriebe erhalten bei Sammelbestellungen einen Preisnachlaß von 5 %. Diese<br />

Beträge werden von der Einnahme abgesetzt.<br />

§ 12 Steuern sowie GEMA-Gebühren<br />

1. Die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe für alle Einnahmen der<br />

Veranstaltung (KartenProgrammverkauf etc.) ist vom Mieter zu entrichten.<br />

2. Die rechtzeitige Anmeldung vergnügungssteuerpflichtiger Veranstaltungen obliegt<br />

dem Vermieter; der Anmeldungsnachweis ist vor Veranstaltungsbeginn dem<br />

Vermieter zu erbringen.

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