Download pdf - Stadt Neu-Ulm
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§ 9 Kartensatz<br />
1. Der Kartensatz wird ausschließlich vom Vermieter gegen Kostenerstattung geliefert.<br />
2. Der Vermieter ist berechtigt, die Rückseite der Eintrittskarte für Werbezwecke zu<br />
verwenden, ohne daß der Mieter hieraus irgendwelche Ansprüche ableiten kann.<br />
3. Die Eintrittspreise werden zwischen dem Veranstalter und dem Vermieter im<br />
einzelnen vereinbart.<br />
4. Der Vermieter behält sich vor, für jede Veranstaltung bestimmte Sitze für<br />
Sicherungskräfte oder Polizei oder des Ordnungsdienstes unentgeltlich in Anspruch zu<br />
nehmen.<br />
5. Dem Vermieter stehen für jede Veranstaltung Freikarten nach Absprache zur<br />
Verfügung. Im ESH erhält der Vermieter 8 Karten unentgeltlich.<br />
§ 10 Durchführung des Kartenverkaufs<br />
1. Der Kartenvorverkauf und Kartenverkauf obliegt dem Mieter. In der Regel stellt<br />
jedoch der Vermieter seine Einrichtung und seine bestehende umfangreiche<br />
Vorverkaufsorganisation dem Mieter/Veranstalter zur Verfügung. Für den Kartenvorverkauf<br />
durch die eigene Vorverkaufsabteilung und die Kassiererinnen an der<br />
Abendkasse erhebt der Vermieter auf alle Karten 10 % Vorverkaufsgebühr, die zur<br />
Kostendeckung der o. g. Leistungen des Vermieters und seiner Vorverkaufsstellen<br />
dient.<br />
§ 11 Örtliches Arrangement und Autobusse<br />
1. Der Vermieter ist bereit, für alle Veranstaltungen das örtliche Arrangement gegen eine<br />
Gebühr in Höhe von 5 °/ der Bruttokasseneinnahme zu übernehmen. Wird lediglich<br />
ein Teilarrangement vereinbart (Kartenvorverkauf, Pressebetreuung, Abendkasse), so<br />
wird dies gegen eine Gebühr in Höhe von 2 % der Bruttokasseneinnahmen<br />
übernommen.<br />
2. Autobusbetriebe erhalten bei Sammelbestellungen einen Preisnachlaß von 5 %. Diese<br />
Beträge werden von der Einnahme abgesetzt.<br />
§ 12 Steuern sowie GEMA-Gebühren<br />
1. Die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe für alle Einnahmen der<br />
Veranstaltung (KartenProgrammverkauf etc.) ist vom Mieter zu entrichten.<br />
2. Die rechtzeitige Anmeldung vergnügungssteuerpflichtiger Veranstaltungen obliegt<br />
dem Vermieter; der Anmeldungsnachweis ist vor Veranstaltungsbeginn dem<br />
Vermieter zu erbringen.