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Geschäftsordnung<br />
für den<br />
<strong>Stadt</strong>rat der <strong>Stadt</strong><br />
<strong>Neu</strong>-<strong>Ulm</strong><br />
(Beschluss <strong>Stadt</strong>rat Nr. 77 vom 18.06.2008)<br />
(§ 35 (3) geändert mit Beschluss <strong>Stadt</strong>rat Nr. 19 vom 16.03.2011 )<br />
(§§ 9 (14), 18 (1) Nr. 4 geändert mit Beschluss <strong>Stadt</strong>rat Nr. 35 vom<br />
28.06.2012)<br />
(§ 30 (1) Satz 5 geändert mit Beschluss <strong>Stadt</strong>rat Nr. 45 vom<br />
25.07.2012)
2<br />
I N H A L T S V E R Z E I C H N I S<br />
A. Die Organe der <strong>Stadt</strong> und ihre Aufgaben<br />
I. Der <strong>Stadt</strong>rat<br />
§ 1 Zuständigkeit im allgemeinen<br />
§ 2 Aufgabenbereich<br />
II. Die <strong>Stadt</strong>ratsmitglieder<br />
§ 3 Rechtsstellung der ehrenamtlichen<br />
<strong>Stadt</strong>ratsmitglieder<br />
§ 4 Ortssprecher<br />
§ 5 Fraktionen, Ausschussgemeinschaften<br />
§ 6 Rechtsstellung der berufsmäßigen<br />
<strong>Stadt</strong>ratsmitglieder, Aufgaben<br />
III. Die Ausschüsse<br />
1. Allgemeines<br />
§ 7 Bildung, Vorsitz, Auflösung<br />
§ 8 Vorberatende und beschließende Ausschüsse,<br />
Nachprüfung, Aufgaben allgemein<br />
2. Aufgaben der Ausschüsse<br />
§ 9 Haupt- und Finanzausschuss (HaFi)<br />
§ 10 Ausschuss für Bürgerdienste, Familie und Kultur (BüFaKu)<br />
§ 11 Ausschuss für <strong>Stadt</strong>entwicklung, Hochbau und<br />
Umwelt (SHU)<br />
§ 12 Technischer Ausschuss öffentlicher Lebensraum<br />
und Verkehr (TAöLV)<br />
§ 13 Rechnungsprüfungsausschuss (RPA)<br />
§ 14 Ferienausschuss (FA)<br />
§ 15 Ältestenrat (ÄR)
IV. Der Oberbürgermeister<br />
1. Aufgaben<br />
§ 16 Vorsitz im <strong>Stadt</strong>rat<br />
§ 17 Leiterin/Leiter der <strong>Stadt</strong>verwaltung<br />
§ 18 Einzelne Aufgaben<br />
§ 19 Vertretung der <strong>Stadt</strong> nach außen<br />
§ 20 Bürgerversammlung<br />
§ 21 Sonstige Geschäfte<br />
2. Stellvertretung<br />
§ 22 Weitere Bürgermeister,<br />
Stellvertreter, Aufgaben<br />
B. Der Geschäftsgang<br />
I. Allgemeines<br />
§ 23 Verantwortung für den Geschäftsgang<br />
§ 24 Sitzungen, Beschlussfähigkeit<br />
§ 25 Öffentliche Sitzungen<br />
§ 26 Nichtöffentliche Sitzungen<br />
II. Vorbereitung der Sitzungen<br />
§ 27 Einberufung<br />
§ 28 Teilnahmepflicht<br />
§ 29 Tagesordnung<br />
§ 30 Form und Frist für die Einladung<br />
§ 31 Anträge<br />
§ 32 Anfragen und Informationen<br />
III. Sitzungsverlauf<br />
§ 33 Eröffnung der Sitzung<br />
§ 34 Eintritt in die Tagesordnung<br />
§ 35 Beratung der Tagesordnungspunkte<br />
§ 36 Abstimmung<br />
§ 37 Wahlen<br />
3
§ 38 Beendigung der Sitzung<br />
IV. Sitzungsniederschrift<br />
§ 39 Form und Inhalt<br />
§ 40 Einsichtnahme und Abschrifterteilung<br />
V. Geschäftsgang der Ausschüsse<br />
4<br />
§ 41 Anwendbare Bestimmungen<br />
C. Schlussbestimmungen<br />
§ 42 Änderung und Verteilung der Geschäftsordnung<br />
§ 43 Inkrafttreten
5<br />
G e s c h ä f t s o r d n u n g<br />
für den <strong>Stadt</strong>rat der <strong>Stadt</strong> <strong>Neu</strong>-<strong>Ulm</strong><br />
Der <strong>Stadt</strong>rat der <strong>Stadt</strong> <strong>Neu</strong>-<strong>Ulm</strong> gibt sich auf Grund Art. 45 Abs. 1 der Gemeindeordnung<br />
für den Freistaat Bayern (GO) folgende<br />
G e s c h ä f t s o r d n u n g<br />
A. Die Gemeindeorgane und ihre Aufgaben<br />
I. Der <strong>Stadt</strong>rat<br />
§ 1<br />
Zuständigkeit im Allgemeinen<br />
(1) Der <strong>Stadt</strong>rat beschließt über alle Angelegenheiten des eigenen und<br />
übertragenen Wirkungskreises, soweit diese nicht ausdrücklich beschließenden<br />
Ausschüssen übertragen sind oder in die Zuständigkeit<br />
des Oberbürgermeisters nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung<br />
oder dieser Geschäftsordnung fallen.<br />
(2) Der <strong>Stadt</strong>rat überträgt die in §§ 9 - 14 genannten Angelegenheiten<br />
den beschließenden Ausschüssen zur selbständigen Erledigung. Er<br />
kann sich die Behandlung und Entscheidung im Einzelfall vorbehalten,<br />
wenn es die Bedeutung der Angelegenheit erfordert.
6<br />
§ 2<br />
Aufgabenbereich<br />
Der <strong>Stadt</strong>rat ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:<br />
1. Die Beschlussfassung zu Bestands- oder Gebietsänderungen der<br />
<strong>Stadt</strong> und zu Änderungen des Namens der <strong>Stadt</strong> oder eines <strong>Stadt</strong>teils<br />
(Art. 2 und 11 GO),<br />
2. die Verleihung oder Aberkennung des Ehrenbürgerrechts (Art. 16<br />
GO) und des Ehrenringes,<br />
3. die Bildung und Zusammensetzung der Ausschüsse sowie die<br />
Übertragung der Aufgaben und Kompetenzen an diese (Art. 32, 33<br />
GO),<br />
4. die Verteilung der Geschäfte unter die <strong>Stadt</strong>ratsmitglieder (Art.<br />
46 Abs. 1 Satz 2 GO),<br />
5. die Wahl weiterer Bürgermeister und die Bestimmung über deren<br />
berufsmäßige oder ehrenamtliche Tätigkeit sowie die Wahl berufsmäßiger<br />
<strong>Stadt</strong>ratsmitglieder (Art. 35, 41, 51 GO),<br />
6. die Beschlussfassung über Angelegenheiten, zu deren Erledigung<br />
die <strong>Stadt</strong> der Genehmigung bedarf soweit nicht Art. 43 Abs. 1 Satz<br />
2 GO Anwendung findet,<br />
7. den Erlass, die Änderung und die Aufhebung von Satzungen und<br />
Verordnungen, ausgenommen alle Bebauungspläne und alle sonstigen<br />
Satzungen nach den Vorschriften des Ersten Kapitels des<br />
Baugesetzbuches sowie alle örtlichen Bauvorschriften im Sinne des<br />
Art. 81 BayBO, auch in den Fällen des Art. 81 Abs. 2 BayBO.<br />
8. die Beschlussfassung über die allgemeine Regelung der Bezüge<br />
der Gemeindebediensteten und über beamten-, besoldungs-, versorgungs-<br />
und disziplinarrechtliche Angelegenheiten der Bürgermeister<br />
und der berufsmäßigen <strong>Stadt</strong>ratsmitglieder, soweit nicht<br />
das Gesetz über kommunale Wahlbeamte oder das bayerische<br />
Disziplinargesetz etwas anderes bestimmen,<br />
9. die Beschlussfassung über die Haushaltssatzung und über die<br />
Nachtragshaushaltssatzung (Art. 65, 68 GO),
7<br />
10. die Beschlussfassung über den Finanzplan mit Investitionsprogramm<br />
(Art. 70 GO),<br />
11. die Feststellung der Jahresrechnung und der Jahresabschlüsse der<br />
Eigenbetriebe mit kaufmännischer Buchführung einschließlich der<br />
Entlastung (Art. 102 GO),<br />
12. die Entscheidung über die Errichtung, Erweiterung oder Aufhebung<br />
gemeindlicher Unternehmen der <strong>Stadt</strong> und über die Beteiligung an<br />
Unternehmen einschließlich der Beteiligung an Unternehmen des<br />
privaten Rechts (Art. 87 und 92 GO), insbesondere Änderungen<br />
von Gesellschaftsverträgen, Kapitalerhöhungen bzw. Herabsetzungen,<br />
sowie zur Beteiligung eines Beteiligungsunternehmens an einem<br />
anderen Unternehmen,<br />
13. Entscheidung über die Beteiligung an Zweckverbänden, den Abschluss<br />
von Zweckvereinbarungen und öffentlich rechtlichen Vereinbarungen,<br />
14. den Vorschlag, die Entsendung und die Abberufung von Vertretern<br />
der <strong>Stadt</strong> in andere Organisationen und Einrichtungen sowie den<br />
Erlass von Weisungen an <strong>Stadt</strong>räte, die vom <strong>Stadt</strong>rat in Organe von<br />
Unternehmen und Organisationen, denen die <strong>Stadt</strong> angehört, entsandt<br />
sind,<br />
15. die hinsichtlich der Eigenbetriebe dem <strong>Stadt</strong>rat im übrigen vorbehaltenen<br />
Angelegenheiten (Art. 88 GO),<br />
16. Entscheidung über Erwerb, Veräußerung und Verpfändung von<br />
Vermögenswerten (insbesondere von Grundstücken) ab einem<br />
Wert von 1 Million EURO, auch wenn der Haupt- und Finanzausschuss<br />
eine negative Empfehlung beschließt,<br />
17. die Bestellung und Abberufung des Leiters des Rechnungs-<br />
prüfungsamtes, seines Stellvertreters und der Prüfer,<br />
18. die Beschlussfassung über die Vereinbarung einer kommunalen<br />
Partnerschaft.<br />
19. die grundsätzlichen Angelegenheiten städtisch verwalteter<br />
Stiftungen, insbesondere Änderungen des Stiftungszwecks,<br />
20. die Angelegenheiten der Sparkassen, soweit die <strong>Stadt</strong> als<br />
Träger zur Mitwirkung betroffen ist.<br />
21. a) Einleitung von Aktivprozessen wenn das Prozesskostenrisiko-,<br />
100.000,-- EURO übersteigt.
8<br />
b) Abschluss von Vergleichen, wenn das Zugeständnis der <strong>Stadt</strong><br />
50.000,-- EURO übersteigt.<br />
c) Einleitung von Aktivprozessen und Abschluss von Vergleichen,<br />
wenn der Rechtsstreit von grundsätzlicher Bedeutung ist.<br />
22. Baudurchführungsbeschlüsse mit Genehmigung des<br />
Bauvolumens (Raumprogramms) für Maßnahmen mit einer Gesamtbausumme<br />
von mehr als einer Million EURO,<br />
23. Die Behandlung von Empfehlungen von Bürgerversammlungen<br />
(Art. 18 Abs. 4 GO), soweit nicht die Zuständigkeit eines Ausschusses<br />
gegeben ist.<br />
24. Die Entscheidung über die Zulässigkeit von Bürgerbegehren (Art.<br />
18 a Abs. 8 GO) und die Entscheidung über die Durchführung eines<br />
Bürgerentscheids (Art. 18 a Abs. 2, Abs. 8 GO).<br />
25. Entscheidung über einander widersprechende Beschlüsse von<br />
Ausschüssen, sowie Nachprüfung von Ausschussbeschlüssen (Art.<br />
32 GO),<br />
26. Aufstellung von Richtlinien für laufende Angelegenheiten nach Art.<br />
37 Abs. 1 Satz 2 GO.<br />
27. Zustimmung zur Vorschlagsliste für Schöffen (§ 36 Abs. 1 GVG).<br />
II. Die <strong>Stadt</strong>ratsmitglieder<br />
§ 3<br />
Rechtsstellung der ehrenamtlichen <strong>Stadt</strong>ratsmitglieder, Befugnisse<br />
(1) <strong>Stadt</strong>ratsmitglieder üben ihre Tätigkeit nach ihrer freien, nur durch<br />
die Rücksicht auf das öffentliche Wohl bestimmten Überzeugung<br />
aus und sind an Aufträge nicht gebunden.<br />
(2) Für die allgemeine Rechtsstellung der <strong>Stadt</strong>ratsmitglieder (Teilnahmepflicht,<br />
Sorgfalts- und Verschwiegenheitspflicht, Geheimhaltungspflicht,<br />
Ausschluss wegen persönlicher Beteiligung, Geltendmachung<br />
von Ansprüchen Dritter, Ablehnung, Niederlegung und<br />
Verlust des Amtes) gelten die Art. 48 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1 mit 3,
9<br />
Art. 56 a, Art. 49, 50, 19, 48 Abs. 3 GO sowie Art. 47 bis Art. 49 des<br />
Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes.<br />
(3) Der <strong>Stadt</strong>rat kann zur Vorbereitung seiner Entscheidungen einzelnen<br />
seiner Mitglieder durch besonderen Beschluss bestimmte Aufgabengebiete<br />
zur Bearbeitung zuteilen und sie insoweit mit der<br />
Überwachung der gemeindlichen Verwaltungstätigkeit betrauen<br />
(Art. 46 Abs. 1 Satz 2, Art. 30 Abs. 3 GO).<br />
(4) Zur Ausübung von Verwaltungsbefugnissen sind <strong>Stadt</strong>ratsmitglieder<br />
nur berechtigt, soweit ihnen der Oberbürgermeister im Rahmen der<br />
Geschäftsverteilung nach Anhörung der weiteren Bürgermeister<br />
einzelne seiner Befugnisse (§§ 17 – 21 GeschO) überträgt (Art. 39<br />
Abs. 2 GO).<br />
(5) <strong>Stadt</strong>ratsmitglieder haben, soweit sie eine Tätigkeit nach Abs. 3<br />
oder 4 ausüben innerhalb ihres Aufgabenbereiches, ein Recht auf<br />
Akteneinsicht, im übrigen nur im Fall einer Beauftragung durch den<br />
<strong>Stadt</strong>rat. Das Verlangen zur Akteneinsicht ist gegenüber dem<br />
Oberbürgermeister geltend zu machen.<br />
Gutachten und Sachverständigenaussagen, die eine Informationsbasis<br />
für anstehende Entscheidungen bilden, sind den Fraktionen<br />
zur Verfügung zu stellen.<br />
Die Information der Mitglieder des <strong>Stadt</strong>rates zur Wahrnehmung der<br />
Überwachungsfunktion nach Art. 30 Abs. 3 GO wird durch den<br />
Oberbürgermeister in einer Dienstanweisung geregelt.<br />
§ 4<br />
Ortssprecher<br />
(1) Der Ortssprecher ist ein ehrenamtlich tätiger Bürger mit beratenden<br />
Aufgaben. Er hat das Recht, an allen Sitzungen des <strong>Stadt</strong>rates und<br />
seiner Ausschüsse mit beratender Stimme teilnehmen. Anträge<br />
kann er nur bezogen auf die örtlichen Belange des <strong>Stadt</strong>teils stellen,<br />
für den er gewählt wurde.<br />
(2) Der Ortssprecher wird zu den Sitzungen eingeladen; § 30 gilt entsprechend.
10<br />
§ 5<br />
Fraktionen, Ausschussgemeinschaften<br />
(1) <strong>Stadt</strong>ratsmitglieder können sich zur Erreichung gemeinsamer Ziele<br />
zu Fraktionen zusammenschließen. Eine Fraktion muss mindestens<br />
drei Mitglieder haben. Die Bildung und Bezeichnung der Fraktion<br />
sowie deren Vorsitzende und ihre Stellvertreter sind dem Oberbürgermeister<br />
mitzuteilen; dieser unterrichtet den <strong>Stadt</strong>rat.<br />
(2) Einzelne <strong>Stadt</strong>ratsmitglieder und kleine Gruppen, die aufgrund ihrer<br />
eigenen Stärke keine Vertretung in den Ausschüssen erreichen<br />
würden, können sich zur Entsendung gemeinsamer Vertreter in die<br />
Ausschüsse zusammenschließen (Ausschussgemeinschaften; Art.<br />
33 Abs. 1, Satz 5 GO). Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.<br />
§ 6<br />
Rechtsstellung der berufsmäßigen <strong>Stadt</strong>ratsmitglieder, Aufgaben<br />
(1) Der <strong>Stadt</strong>rat kann berufsmäßige <strong>Stadt</strong>ratsmitglieder wählen. Die<br />
Amtszeit der berufsmäßigen <strong>Stadt</strong>ratsmitglieder beträgt 6 Jahre<br />
(Art. 41 Abs. 1 GO).<br />
(2) Die berufsmäßigen <strong>Stadt</strong>ratsmitglieder haben in Angelegenheiten<br />
ihres Geschäftsbereichs Antragsrecht und beratende Stimme (Art.<br />
40 Satz 2 GO). Weichen sie beim Vortrag im <strong>Stadt</strong>rat bzw. in den<br />
Ausschüssen von der Auffassung der/des Vorsitzenden ab, so haben<br />
sie darauf ausdrücklich aufmerksam zu machen.
11<br />
III. Die Ausschüsse<br />
1. Allgemeines<br />
§ 7<br />
Bildung, Vorsitz, Auflösung,<br />
(1) In den Ausschüssen nach §§ 2 und 3 der Satzung zur Regelung von<br />
Fragen des örtlichen Verfassungsrechts der <strong>Stadt</strong> <strong>Neu</strong>-<strong>Ulm</strong> sind die<br />
den <strong>Stadt</strong>rat bildenden Fraktionen und Gruppen unter Berücksichtigung<br />
von Ausschussgemeinschaften gemäß ihren Vorschlägen nach<br />
dem Verhältnis ihrer Stärke vertreten (Art. 33 Abs. 1 GO). Die Sitze<br />
werden nach dem Verfahren Hare-Niemeyer verteilt.<br />
Haben Fraktionen oder Gruppen gleicher Teilungszahl den gleichen<br />
Anspruch auf einen Ausschusssitz, so entscheidet die größere Zahl<br />
der bei der <strong>Stadt</strong>ratswahl auf die Wahlvorschläge der betroffenen Parteien<br />
oder Wählergruppen abgegebenen Stimmen.<br />
Wird durch den Austritt oder Übertritt von <strong>Stadt</strong>ratsmitgliedern das<br />
ursprüngliche Stärkeverhältnis der im <strong>Stadt</strong>rat vertretenen Fraktionen<br />
und Gruppen verändert, so sind diese Änderungen nach Abs. 1<br />
Satz 1 u. 2 auszugleichen. Scheidet ein Mitglied aus der von ihm/ihr<br />
vertretenen Partei oder Gruppe aus, so verliert es seinen Ausschusssitz.<br />
Haben danach Fraktionen oder Ausschussgemeinschaften,<br />
bei denen Veränderungen eingetreten sind, wegen identischer<br />
Restwerte den gleichen Anspruch auf einen Ausschusssitz, so entscheidet<br />
das Los.<br />
(2) Art, Zahl und Zusammensetzung der Ausschüsse richten sich nach<br />
§§ 2 und 3 der Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Verfassungsrechtes<br />
der <strong>Stadt</strong> <strong>Neu</strong>-<strong>Ulm</strong>.<br />
(3) Für jedes Ausschussmitglied wird für den Fall seiner Verhinderung<br />
ein/e Stellvertreter/in namentlich bestellt. Für jedes Mitglied des Ferienausschusses<br />
wird ein/e erste/r und ein/e zweite/r Stellvertreter/in<br />
namentlich bestellt.<br />
(4) Den Vorsitz in den Ausschüssen führt der Oberbürgermeister (Art.<br />
39 Abs. 2 GO bleibt unberührt) einer ihrer/seiner Stellvertreter/in<br />
oder ein vom <strong>Stadt</strong>rat bestimmtes <strong>Stadt</strong>ratsmitglied (Art. 33 Abs. 2
12<br />
GO). Den Vorsitz im Rechnungsprüfungsausschuss führt ein vom<br />
<strong>Stadt</strong>rat bestimmtes Ausschussmitglied (Art. 103 Abs. 2 GO).<br />
(5) Der <strong>Stadt</strong>rat kann Ausschüsse jederzeit auflösen (Art. 32 Abs. 5<br />
GO). Berührt eine Angelegenheit das Arbeitsgebiet mehrerer Ausschüsse,<br />
so können diese zu gemeinsamen Sitzungen zusammentreten.<br />
§ 8<br />
Vorberatende und beschließende Ausschüsse<br />
(1) Vorberatende Ausschüsse haben die Aufgabe, die ihnen übertragenen<br />
Angelegenheiten für die Beratung in der Vollversammlung des<br />
<strong>Stadt</strong>rates vorzubereiten. Gemäß § 3 der Satzung zur Regelung<br />
von Fragen des örtlichen Verfassungsrechts der <strong>Stadt</strong> <strong>Neu</strong>-<strong>Ulm</strong> bestellt<br />
der <strong>Stadt</strong>rat als vorberatenden Ausschuss den Rechnungsprüfungsausschuss,<br />
bestehend aus 7 Mitgliedern.<br />
(2) Gemäß § 2 der Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen<br />
Verfassungsrechtes werden folgende beschließende Ausschüsse<br />
bestellt:<br />
a) Haupt- und Finanzausschuss (HaFi),<br />
bestehend aus dem Oberbürgermeister als Vorsitzenden und 18<br />
<strong>Stadt</strong>ratsmitgliedern,<br />
b) Ausschuss für Bürgerdienste, Familie und Kultur (BüFaKu),<br />
bestehend aus dem Oberbürgermeister als Vorsitzenden und 18<br />
<strong>Stadt</strong>ratsmitgliedern,<br />
c) Ausschuss für <strong>Stadt</strong>entwicklung, Hochbau und Umwelt (SHU),<br />
bestehend aus dem Oberbürgermeister als Vorsitzenden und 18<br />
<strong>Stadt</strong>ratsmitgliedern,<br />
d) Technischen Ausschuss öffentlicher Lebensraum und Verkehr<br />
(TAöLV),<br />
bestehend aus dem Oberbürgermeister als Vorsitzenden und 18<br />
<strong>Stadt</strong>ratsmitgliedern,<br />
e) Ferienausschuss,<br />
bestehend aus dem Oberbürgermeister als Vorsitzenden und 18<br />
<strong>Stadt</strong>ratsmitgliedern.
13<br />
(3) Die in Abs. 2 genannten Ausschüsse entscheiden innerhalb ihres<br />
Geschäftsbereiches (§§ 9 – 12 GeschO) selbständig anstelle des<br />
<strong>Stadt</strong>rates über alle Angelegenheiten, soweit nicht der <strong>Stadt</strong>rat<br />
nach § 2 oder der Oberbürgermeister nach § 18 GeschO bzw.<br />
sonstigen gesetzlichen Bestimmungen zuständig sind.<br />
Dazu gehören auch die den Fachbereich des jeweiligen Ausschusses<br />
betreffenden Entscheidungen über<br />
1. finanzwirtschaftliche Angelegenheiten<br />
2. die Festlegung von Zielvereinbarungen mit den Fachbereichen<br />
3. die allgemeine Festsetzung von Tarifen im Fachbereich<br />
4. Standortfestlegung, Planung und Ausführung von Bauvorhaben<br />
einschließlich Genehmigung der Planung und des<br />
Kostenansazes<br />
5. Unterhalt und Instandsetzung städt. Bauwerke, Anlagen und<br />
Einrichtungen<br />
6. Vergabe von Lieferungen und Leistungen<br />
(4) Entscheidungen beschließender Ausschüsse stehen unbeschadet<br />
Art. 88 GO (Eigenbetriebe) unter dem Vorbehalt der Nachprüfung<br />
durch den <strong>Stadt</strong>rat. Eine Nachprüfung muss nach Art. 32 Abs. 3 GO<br />
erfolgen, wenn der Oberbürgermeister oder sein Stellvertreter im<br />
Ausschuss, ein Drittel der stimmberechtigten Ausschussmitglieder<br />
oder ein Viertel der <strong>Stadt</strong>ratsmitglieder die Nachprüfung durch den<br />
<strong>Stadt</strong>rat beantragen. Der Antrag muss schriftlich, spätestens am 7.<br />
Tag nach der Ausschusssitzung, bei dem Oberbürgermeister eingehen.<br />
Schriftliche Anträge des Oberbürgermeisters sind bei seinem<br />
Vertreter einzureichen. Beschlüsse, welche die Rechte Dritter<br />
berühren werden erst nach Ablauf einer Frist von 1 Woche wirksam<br />
und dürfen erst dann Dritten bekanntgegeben werden.<br />
(5) Angelegenheiten, die dem <strong>Stadt</strong>rat vorbehalten sind, werden in der<br />
Regel im Fachausschuss vorberaten.<br />
(6) Fällt eine Angelegenheit in die Zuständigkeit mehrerer Ausschüsse,<br />
so wird sie in der Regel nur in dem Ausschuss behandelt, dessen<br />
Fachbereich vorwiegend berührt wird.
14<br />
2. Aufgaben der Ausschüsse<br />
§ 9<br />
Haupt- und Finanzausschuss<br />
(1) Angelegenheiten des Fachbereichs „Finanzen und Controlling (FB<br />
5)“,<br />
(2) Zentrale Finanzsteuerung,<br />
(3) Haushaltsplanung und Budgetierung<br />
(Eckwertebeschluss; Fachetats der Fachbereiche „Finanzen und<br />
Controlling“ und „Personal und Organisation“ sowie der Stabsstelle<br />
„Liegenschaften, Wirtschaftsförderung und <strong>Stadt</strong>entwicklungsverband“,<br />
des „Justitiariats“ (ohne Bauordnung) und der „Pressestelle“;<br />
Vorberatung der Haushaltssatzung samt Anlagen),<br />
(4) Beteiligungsverwaltung,<br />
(5) Investitionen und Investitionsförderung,<br />
(6) Darlehensangelegenheiten,<br />
(7) Kassenwesen,<br />
(8) Steuern, Abgaben, Beiträge,<br />
(9) Angelegenheiten der Hallenbetriebe<br />
einschließlich Parkhäuser- und Tiefgaragen (ohne Parkraumbewirtschaftung<br />
– FB 4),<br />
(10) Verwaltungsreform,<br />
(11) Erlass, Niederschlagung und Stundung von Abgaben und Gebühren,<br />
insbesondere von Steuern, Beiträgen und Gebühren sowie von sonstigen<br />
Forderungen ab folgenden Beträgen im Einzelfall<br />
- Erlass ab 25.000,-- Euro<br />
- Niederschlagung ab 100.000,-- Euro<br />
- Stundung von Forderungen ab 100.000,-- Euro<br />
(12) Genehmigung über- und außerplanmäßiger Ausgaben sowie Budgetüberschreitungen<br />
und die Genehmigung von Maßnahmen durch<br />
die im Haushaltsplan nicht vorgesehene Verbindlichkeiten entstehen<br />
ab 50.000,-- Euro im Einzelfall, so weit die Deckung innerhalb<br />
des Haushalts erfolgen kann,
15<br />
(13) Angelegenheiten des Fachbereichs Personal und Organisation (FB<br />
6),<br />
(14) Personalangelegenheiten<br />
a) die städtischen Beamten ab Besoldungsgruppe A9 zu ernennen, zu<br />
befördern, abzuordnen oder zu versetzen, an eine Einrichtung zuzuweisen,<br />
in den Ruhestand zu versetzen und zu entlassen;<br />
b) die Arbeitnehmer der Gemeinde ab Entgeltgruppe 9 TVöD oder ab<br />
einem entsprechenden Entgelt einzustellen, höher zu gruppieren, abzuordnen<br />
oder zu versetzen, einem Dritten zuzuweisen, mittels Personalgestellung<br />
zu beschäftigen und zu entlassen (Art. 43 Abs. 1 Gemeindeordnung).<br />
(15) Angelegenheiten im Bereich der Informationstechnik,<br />
(16) Angelegenheiten im Bereich der <strong>Stadt</strong>messung einschließlich<br />
Namensgebung von Straßen und Plätzen,<br />
(17) Genehmigung von Auslandsdienstreisen soweit nicht die Zuständigkeit<br />
des Oberbürgermeisters gegeben ist,<br />
(18) Angelegenheiten des Baubetriebshofs, insbesondere im Bereich<br />
Straßenreinigung und des Winterdienstes sowie der Abfallentsorgung<br />
einschließlich Wertstoffhöfe und Kompostierungsanlage,<br />
(19) Angelegenheiten des Justitiariats (ohne Bauordnung),<br />
(20) Einleitung von Aktivprozessen, wenn das Prozesskostenrisiko<br />
25.000,--Euro übersteigt sowie der Abschluss von Vergleichen,<br />
wenn das Zugeständnis der <strong>Stadt</strong> 25.000,-- Euro übersteigt,<br />
(21) Angelegenheiten der Stabsstelle Wirtschaftsförderung,<br />
Liegenschaften und <strong>Stadt</strong>entwicklungsverband mit Ausnahme<br />
von Angelegenheiten der <strong>Stadt</strong>planung und -entwicklung,<br />
(22) Grundstücksangelegenheiten (Erwerb und Veräußerung) der <strong>Stadt</strong><br />
einschließlich dinglicher und nichtdinglicher Rechte an Grundstücken<br />
ab 200.000,-- Euro bis zu einem Wert von 1 Million EURO,<br />
wobei bei laufenden Leistungen der Wert mit 10 Jahresleistungen<br />
zu ermitteln ist.<br />
Die Erteilung der Zustimmung zur Belastung von Erbbaurechten<br />
beim Wohnungsbau über 80% und<br />
beim Gewerbe über 70%<br />
des jeweiligen Verkehrswertes,<br />
die Bereitstellung von Grundstücken für öffentliche Zwecke, das<br />
städtische Forst- und Kleingartenwesen.
16<br />
(23) Die Stabstelle Liegenschaften, Wirtschaftsförderung und<br />
<strong>Stadt</strong>entwicklungsverband ist berechtigt, Rechtsgeschäfte bis zu einem<br />
Wertansatz von 25.000,-- Euro, die Oberbürgermeisterin/der<br />
Oberbürgermeister bis zu 200.000,-- Euro in eigener Zuständigkeit<br />
zu vollziehen. Diese Rechtsgeschäfte sind dem Haupt- und Finanzausschuss<br />
in der nächsten Sitzung zur Kenntnis zu geben.<br />
Rechtsgeschäfte von grundsätzlicher Bedeutung sind ohne Rücksicht<br />
auf den Wertansatz dem Haupt- und Finanzausschuss zur<br />
Entscheidung vorzulegen.<br />
(24) Angelegenheiten der Pressestelle,<br />
(25) Entscheidungen zur Einleitung von Enteignungsverfahren mit einem<br />
Geschäftswert ab 50.000 EURO,<br />
(26) Beschaffungsentscheidungen und Vergabe von Leistungen<br />
nach VOL und VOF je Einzelauftrag ab 200.000 Euro der<br />
Fachbereiche „Finanzen und Controlling“ (FB 5),<br />
„Personal, Organisation“ (FB 6), der Stabsstellen<br />
„Wirtschaftsförderung und Liegenschaften“ und des<br />
„Justitiariats“ (ohne Bauordnung) sowie der Pressestelle.<br />
Über Vergaben ab 50.000 Euro ist dem Ausschuss in der nächsten<br />
Sitzung zu berichten.<br />
§ 10<br />
Ausschuss für Bürgerdienste, Familie und Kultur<br />
(1) Angelegenheiten des Fachbereichs „Bürgerdienste, Sicherheit und<br />
Ordnung (FB 1)“ einschließlich des Fachbereichsbudgets,<br />
(2) Feuerwehrangelegenheiten,<br />
(3) Personenstandswesen,<br />
(4) Angelegenheiten des Fachbereichs Schule, Kultur, Freizeit, Sport<br />
und<br />
Soziales (FB 2) einschließlich des Fachbereichsbudgets,<br />
(5) Allgemeine Schulangelegenheiten, insbesondere der in der Sachträgerschaft<br />
befindlichen Grund- und Hauptschulen,<br />
(6) Angelegenheiten des Sports einschließlich Sportstätten und öffentliche<br />
Badeanstalten,
(7) Kulturelle Angelegenheiten,<br />
(8) Museen und Sammlungen,<br />
17<br />
(9) Angelegenheiten der Musikschule,<br />
(10) Angelegenheiten der <strong>Stadt</strong>bücherei,<br />
(11) Soziale Angelegenheiten einschließlich der Kinder- und<br />
Jugendarbeit und der hierzu bestehenden Einrichtungen,<br />
(12) Beschaffungsentscheidungen und Vergabe von Leistungen<br />
nach VOL und VOF je Einzelauftrag ab 200.000 Euro der<br />
Fachbereich „Bürgerdienste, Sicherheit und Ordnung“ (FB 1) und<br />
„Schule, Kultur, Freizeit, Sport und Soziales“ (FB 2). Über Vergaben<br />
ab 50.000 Euro ist dem Ausschuss in der nächsten Sitzung zu<br />
berichten.<br />
§ 11<br />
Ausschuss für <strong>Stadt</strong>entwicklung, Hochbau und Umwelt<br />
(1) Angelegenheiten des Fachbereichs „<strong>Stadt</strong>entwicklung, Hochbau,<br />
Umwelt (FB 3) und Verkehrsplanung “ einschließlich des Fachbereichsbudgets,<br />
(2) Angelegenheiten der Bauordnung und der Wohnungsbau-<br />
förderung (einschließlich Budget) sowie Denkmalschutz,<br />
<strong>Stadt</strong>planung und Umwelt,<br />
(3) Städtebauliche Projekte <strong>Neu</strong>-<strong>Ulm</strong> 21 und Wiley sowie sonstige<br />
städtebauliche Projekte,<br />
(4) Angelegenheiten des Hochbaus und der Gebäudewirtschaft (Gebäudemanagement),<br />
(5) Verkehrsplanung (Verkehrsentwicklungsplanung, Konzepte<br />
zur Verkehrsentwicklung und –steuerung, ÖPNV),<br />
(6) Verkehrs- und Außenraumplanung für städtebaulich relevante<br />
Maßnahmen (Bebauungsplan und/oder FNP-Änderung erforderlich,<br />
Gestaltungssatzung) bis einschließlich Leistungsphase 4 HOAI<br />
(Entwurf/ggf. baurechtliche Genehmigung) einschließlich Baudurchführungsbeschluss.<br />
Alle übrigen Maßnahmen bis einschließlich
18<br />
Leistungsphase 2 HOAI (Vorentwurf),<br />
(7) Vollzug des Baugesetzbuches und der Bayer. Bauordnung in den<br />
Fällen<br />
a) § 33 (2) BauGB<br />
Zulässigkeit von Vorhaben während der Planaufstellung,<br />
vor Durchführung der öffentlichen Auslegung und Träger-<br />
beteiligung,<br />
b) § 35 Abs. 2 BauGB<br />
Sonstige Vorhaben im Außenbereich im Einzelfall,<br />
Besonders bedeutsame Vorhaben sind dem Ausschuss zur Kenntnis<br />
bzw. zur Entscheidung vorzulegen, soweit dies unter Berücksichtigung<br />
der Interessen der Bauherrn zeitlich vertretbar ist.<br />
(8) Bebauungspläne und sonstigen Satzungen nach den Vorschriften<br />
des Ersten Kapitels des Baugesetzbuches sowie alle örtlichen Bauvorschriften<br />
im Sinne des Art. 81 BayBO, auch in den Fällen des<br />
Art. 81 Abs. 2 BayBO.<br />
(9) Baudurchführungs- und Beschaffungsentscheidungen ab 200.000<br />
EURO bis 1 Million EURO, soweit entsprechend Haushaltsmittel<br />
vorhanden sind.<br />
(10) Vergabe von Leistungen nach VOB,VOL und VOF je Gewerk<br />
bzw. Einzelauftrag ab 200.000 Euro.<br />
Über Vergaben ab 50.000 EURO ist dem Ausschuss in der<br />
nächsten Sitzung zu berichten.<br />
(11) Beauftragung von Architekten- und Ingenieurbüros für Leistungen<br />
im Sinne Teil II - IV und VII - XII HOAI ab 25.000 EURO, sofern für<br />
die zugrundeliegenden Maßnahmen Haushaltsmittel vorhanden<br />
sind,<br />
(12) Entscheidungen über Energiesparmaßnahmen und den Einsatz regenerativer<br />
Energien, insbesondere Solartechnik einschließlich der<br />
Förderung entsprechender Projekte.
19<br />
§ 12<br />
Technischer Ausschuss öffentlicher Lebensraum und Verkehr<br />
(1) Angelegenheiten des Fachbereichs öffentlicher Lebensraum und<br />
Verkehr (FB 4) einschließlich des Fachbereichsbudgets,<br />
(2) Verkehrs- und Außenraumplanung für städtebaulich relevante<br />
Maßnahmen (Bebauungsplan und/oder FNP-Änderung erforderlich,<br />
Gestaltungssatzung ) ab Leistungsphase 5 HOAI (Ausführungsplanung,<br />
Ausschreibung, Vergabe, Bauleitung;<br />
Alle übrigen Maßnahmen ab Leistungsphase 3 HOAI (Entwurf).<br />
Verkehrswesen, Verkehrsrecht, Verkehrsanlagen und Parkraumbewirtschaftung<br />
(ohne Verkehrsplanung, vgl. § 11 Abs. 5)<br />
(3) Allgemeiner Tiefbau,<br />
(4) Bahnprojekt <strong>Neu</strong>-<strong>Ulm</strong> 21,<br />
(5) Gewässerwirtschaft und Entwässerung,<br />
(6) Parkraumbewirtschaftung ohne Parkhäuser und Tiefgaragen (FB 5)<br />
- Hallenbetriebe),<br />
(7) Garten- und Landschaftsbau,<br />
(8) Friedhofs- und Bestattungswesen,<br />
(9) Baudurchführungs- und Beschaffungsentscheidungen ab 200.000<br />
Euro bis 1 Million Euro, soweit entsprechend Haushaltsmittel vorhanden<br />
sind.<br />
(10) Vergabe von Leistungen nach VOB, VOL und VOF je Gewerk bzw.<br />
Einzelauftrag ab 200.000 Euro. Über Vergaben ab 50.000 Euro ist<br />
dem Ausschuss in der nächsten Sitzung zu berichten,<br />
(11) Beauftragung von Architekten- und Ingenieurbüros für Leistungen im<br />
Teil II - IV und VII - XII HOAI ab 25.000 EURO, sofern für die zugrundeliegenden<br />
Maßnahmen Haushaltsmittel vorhanden sind.
20<br />
§ 13<br />
Rechnungsprüfungsausschuss<br />
Aufgaben der örtlichen Rechnungsprüfung im Sinne der Art. 102 und 103<br />
GO einschließlich des Budgets des Rechnungsprüfungsamtes.<br />
Die Sitzungen dieses Ausschusses sind in der Regel nichtöffentlich.<br />
§ 14<br />
Ferienausschuss<br />
(1) Die Ferienzeit des <strong>Stadt</strong>rates beträgt fünf Wochen; sie beginnt jeweils<br />
eine Woche nach dem 1. Ferientag der allgemeinen Sommerschulferien<br />
in Bayern.<br />
(2) Der Ferienausschuss erledigt während der Ferienzeit alle Angelegenheiten,<br />
für die sonst der <strong>Stadt</strong>rat oder ein beschließender Ausschuss<br />
zuständig wären. Aufgaben, die nach § 2 der Geschäftsordnung<br />
der Beschlussfassung durch den <strong>Stadt</strong>rat vorbehalten sind,<br />
soll der Ferienausschuss nur erledigen, wenn sie nicht ohne Nachteil<br />
für die Beteiligten, für die <strong>Stadt</strong> oder für die Allgemeinheit bis<br />
zum Ende der Ferienzeit aufgeschoben werden können.<br />
Der Ferienausschuss ist nicht zuständig für Angelegenheiten, die<br />
Kraft Gesetzes von besonderen Ausschüssen wahrgenommen<br />
werden müssen.
21<br />
§ 15<br />
Ältestenrat<br />
Der Ältestenrat dient der Unterrichtung und dem Meinungsaustausch zwischen<br />
dem Oberbürgermeister, den weiteren Bürgermeistern und den Vorsitzenden<br />
der im <strong>Stadt</strong>rat vertretenen Fraktionen (§ 5 Geschäftsordnung).<br />
Er ist kein Ausschuss im Sinne der Art. 32 und 33 GO. Der Ältestenrat wird<br />
je nach Bedarf durch den Oberbürgermeister einberufen. Die Einberufung<br />
hat auch auf Antrag eines einzelnen Mitglieds zu erfolgen.
22<br />
IV. Der Oberbürgermeister<br />
1. Aufgaben<br />
§ 16<br />
Vorsitz im <strong>Stadt</strong>rat<br />
(1) Der Oberbürgermeister führt den Vorsitz im <strong>Stadt</strong>rat (Art. 36 GO).<br />
Er bereitet die Beratungsgegenstände vor und beruft die Sitzungen<br />
ein (Art. 46 Abs. 2 GO). In den Sitzungen leitet er die Beratung und<br />
Abstimmung, handhabt die Ordnung und übt das Hausrecht aus<br />
(Art. 53 Abs. 1 GO).<br />
(2) Der Oberbürgermeister vollzieht die Beschlüsse des <strong>Stadt</strong>rates und<br />
der Ausschüsse. Hält er die Beschlüsse des <strong>Stadt</strong>rates oder eines<br />
Ausschusses für rechtswidrig, so weist er den <strong>Stadt</strong>rat oder den<br />
Ausschuss auf seine Auffassung hin und setzt den Vollzug des Beschlusses<br />
vorläufig aus. Wird der Beschluss aufrechterhalten, so<br />
muss der Oberbürgermeister die Entscheidung der Rechtsaufsichtsbehörde<br />
herbeiführen (Art. 59 Abs. 2 GO).<br />
§ 17<br />
Leiter der <strong>Stadt</strong>verwaltung, Allgemeines<br />
(1) Der Oberbürgermeister leitet und verteilt im Rahmen der Geschäftsordnung<br />
die Geschäfte (Art. 46 Abs. 1 GO). Sie/Er kann dabei<br />
einzelne ihrer/seiner Befugnisse den weiteren Bürgermeistern,<br />
nach deren Anhörung auch einem <strong>Stadt</strong>ratsmitglied und in den Angelegenheiten<br />
der laufenden Verwaltung Bediensteten der <strong>Stadt</strong>,<br />
übertragen (Art. 39 Abs. 2 Halbsatz 1 GO). Zur Übertragung von<br />
Befugnissen auf Bedienstete im Sinne des Art. 39 Abs. 2 Halbsatz 2<br />
GO wird die Zustimmung des <strong>Stadt</strong>rates hiermit allgemein erteilt.<br />
Geschäftsverteilung und Befugnisregelung sollen übereinstimmen.<br />
Geschäftsverteilung und Befugnisse sollen dabei übereinstimmen.<br />
(2) Die Befugnisse des Oberbürgermeisters, an Stelle des <strong>Stadt</strong>rates<br />
oder eines beschließenden Ausschusses dringliche Anordnung zu<br />
treffen und unaufschiebbare Geschäfte zu besorgen, richten sich<br />
nach Art. 37 Abs. 3 GO.
23<br />
(3) Der Oberbürgermeister führt die Dienstaufsicht über die Beamten<br />
und Beschäftigten der <strong>Stadt</strong> und übt die Befugnisse des Dienstvorgesetzten<br />
gegenüber den städtischen Beamten aus (Art. 37 Abs. 4<br />
Art. 43 Abs. 3 GO).<br />
(4) Der Oberbürgermeister verpflichtet die weiteren Bürgermeister<br />
schriftlich, alle Angelegenheiten geheim zu halten, die im Interesse<br />
der Sicherheit oder anderer wichtiger Belange der Bundesrepublik<br />
oder eines ihrer Länder Unbefugten nicht bekannt werden dürfen. In<br />
gleicher Weise verpflichtet er die <strong>Stadt</strong>ratsmitglieder und städt. Bediensteten<br />
bevor sie mit entsprechenden Angelegenheiten befasst<br />
werden (Art. 56 a GO).<br />
§ 18<br />
Einzelne Aufgaben<br />
(1) Der Oberbürgermeister erledigt in eigener Zuständigkeit<br />
1. die laufenden Angelegenheiten, die für die <strong>Stadt</strong> keine grundsätzliche<br />
Bedeutung haben und keine erheblichen Verpflichtungen<br />
erwarten lassen (Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GO),<br />
2. die der <strong>Stadt</strong> durch ein Bundesgesetz oder auf Grund eines<br />
Bundesgesetzes übertragenen hoheitlichen Aufgaben in Angelegenheiten<br />
der Verteidigung einschließlich des Wehrersatzwesens<br />
und des Schutzes der Zivilbevölkerung, soweit nicht für haushalts-<br />
oder personalrechtliche Entscheidungen der <strong>Stadt</strong>rat zuständig<br />
ist (Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GO),<br />
3. die Angelegenheiten, die im Interesse der Sicherheit der Bundesrepublik<br />
oder eines ihrer Länder geheim zu halten sind (Art.<br />
37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GO),<br />
4. Personalangelegenheiten<br />
a)die städtischen Beamten bis Besoldungsgruppe A8 (einschließlich)<br />
zu ernennen, zu befördern, abzuordnen oder zu versetzen, an<br />
eine Einrichtung zuzuweisen, in den Ruhestand zu versetzen und<br />
zu entlassen.<br />
b) die Arbeitnehmer der Gemeinde bis Entgeltgruppe 8 (einschließlich)<br />
TVöD oder ab einem entsprechenden Entgelt einzustellen, höher<br />
zu gruppieren, abzuordnen oder zu versetzen, einem Dritten<br />
zuzuweisen, mittels Personalgestellung zu beschäftigen und zu entlassen<br />
(Art. 43 Abs. 2 Gemeindeordnung).
24<br />
Alle weiteren Personalangelegenheiten im Vollzug tarifrechtlicher<br />
oder gesetzlicher Vorschriften, sofern nicht die Zuständigkeit des<br />
Haupt- und Finanzausschusses oder des <strong>Stadt</strong>rates gegeben ist<br />
(Art. 43 Abs. 1 GO; §§ 2, 9 Geschäftsordnung).<br />
(2) Dem Oberbürgermeister werden folgende weitere Angelegenheiten<br />
zur Erledigung in eigener Zuständigkeit übertragen (Art. 37 Abs. 2<br />
Satz 1 GO):<br />
1. Vollzug der Satzungen über die Benutzung des Eigentums und<br />
der öffentlichen Einrichtungen.<br />
2. Beschaffung des laufenden Geschäftsbedarfs und der im Haushalt<br />
oder den Budgets enthaltenen und zur Beschaffung<br />
vorgesehenen Vermögenswerte bis einschließlich 200.000 Euro,<br />
soweit nicht nach gesetzlichen Bestimmungen oder dieser<br />
Geschäftsordnung ein anderes Verfahren vorgeschrieben ist (vgl.<br />
§§ 9 Ziff. 26, 10 Ziff. 12, 11 Ziff. 8, 12 Ziff. 9).<br />
3. Erlass, Niederschlagung, Stundung und Aussetzung der Vollziehung<br />
von Abgaben, insbesondere von Steuern, Beiträgen,<br />
Gebühren und sonstigen Forderungen bis zu folgenden Beträgen<br />
im Einzelfall<br />
- Erlass bis 25.000 EURO<br />
- Niederschlagung bis 100.000 EURO<br />
- Stundungen bis 100.000 EURO<br />
- Aussetzung der Vollziehung bis 100.000 EURO<br />
4. Genehmigung über- und außerplanmäßiger Ausgaben und<br />
Budgetüberschreitungen sowie die Genehmigung von<br />
Maßnahmen, durch die im Haushaltsplan nicht vorgesehene<br />
Verbindlichkeiten entstehen bis 50.000 EURO im Einzelfall, soweit<br />
die Deckung aus der Deckungsreserve bzw. durch Mehreinnahmen<br />
oder Wenigerausgaben innerhalb des Haushalts<br />
erfolgen kann.<br />
5. Aufnahme von in den Haushaltssatzungen vorgesehenen<br />
Darlehen und Kassenkrediten einschließlich nachträglicher<br />
Zinssenkung sowie Umschuldungen.<br />
6. Einleitung von Aktivprozessen, wenn das Prozesskostenrisiko<br />
25.000 EURO nicht übersteigt sowie Abschluss von<br />
Vergleichen, wenn das Zugeständnis der <strong>Stadt</strong> 25.000 EURO<br />
nicht übersteigt. Führung aller Passivprozesse.
25<br />
7. Genehmigung von Kostenüberschreitungen, sofern sie im<br />
Einzelfall 20 % der Auftragssumme nicht überschreiten und den<br />
Höchstbetrag von 50.000 EURO nicht übersteigen.<br />
Baudurchführungsbeschlüsse bis 200.000 EURO, sofern die<br />
Haushaltsmittel hierfür zur Verfügung stehen.<br />
8. Vergaben von Leistungen nach VOB, VOL, VOF und HOAI<br />
einschließlich Planung, Studien und Gutachten, soweit nicht der<br />
Fachausschuss zuständig ist.<br />
9. Entscheidung über die Einleitung von Enteignungsverfahren mit<br />
einem Geschäftswert bis 50.000 EURO.<br />
10. Grundstücksangelegenheiten (Erwerb und Veräußerung) der<br />
<strong>Stadt</strong> einschließlich dinglicher und nichtdinglicher Rechte an<br />
Grundstücken bis zu einem Wert von 200.000,-- EURO (§ 9<br />
Ziff. 22 Geschäftsordnung). Feststellung des Grenzregelungsbeschlusses<br />
nach BauGB.<br />
11. Löschungsbewilligungen und Pfandfreigaben im Rahmen<br />
vertraglicher Regelungen, Rangrücktritte, Zustimmungen zur<br />
Belastung von Erbbaugrundstücken, Zustimmungserklärungen<br />
im grundbuchmäßigen Vollzug, Genehmigung von Vereinigungsanträgen<br />
sowie die Veräußerung bzw. Übertragung von<br />
Erbbaurechten auf Ehegatten oder Abkömmlinge.<br />
12. Abschluss von Verträgen, die Lieferungen und Leistungen an<br />
die <strong>Stadt</strong> zum Gegenstand haben sowie die Wahrnehmung von<br />
Rechten und Pflichten der <strong>Stadt</strong> aus solchen Verträgen.<br />
13. Abschluss sonstiger Rechtsgeschäfte, die Verpflichtungen der<br />
<strong>Stadt</strong> beinhalten soweit die Verpflichtungen im Haushalt abgesichert<br />
sind bzw. entsprechende Entscheidungen des <strong>Stadt</strong>rates<br />
oder seiner Ausschüsse vorliegen.<br />
14. Gewährung von Zuschüssen in der Form unentgeltlicher Nutzungsüberlassung<br />
von Räumen an Vereine und Verbände, die<br />
im Haushalt nicht gesondert ausgewiesen sind bis zu einem Betrag<br />
von 5.000,-- EURO je Einzelfall.<br />
15. Freigabe automatisierter Verfahren gem. Art. 26 BayDSG.<br />
16. Angelegenheiten aus dem Bereich der öffentlichen Sicherheit<br />
und Ordnung, soweit sie nicht von grundsätzlicher Bedeutung<br />
sind.<br />
17. Genehmigung von Auslandsdienstreisen in das europäische<br />
Ausland einschließlich Reisen im Rahmen der Städtepartner-
schaften.<br />
26<br />
18. Sonstige Angelegenheiten soweit nach den gesetzlichen<br />
Bestimmungen und dieser Geschäftsordnung nicht der <strong>Stadt</strong>rat<br />
oder seine Ausschüsse zuständig sind.<br />
19. Vollzug der Beschlüsse der Verbandsversammlung des <strong>Stadt</strong>entwicklungsverbandes<br />
<strong>Ulm</strong>/<strong>Neu</strong>-<strong>Ulm</strong>, insbesondere Grundstücksvergaben;<br />
dem Haupt- und Finanzausschuss bzw. dem<br />
<strong>Stadt</strong>rat ist in der nächsten Sitzung zu berichten.<br />
(3) Dem Oberbürgermeister werden außerdem folgende Angelegenheiten<br />
des übertragenen Wirkungskreises zur selbständigen Erledigung<br />
zugewiesen:<br />
a) Personenstandswesen<br />
b) Meldewesen<br />
c) Wahlrecht und Statistik<br />
d) Gesundheits- und Veterinärwesen<br />
e) Versicherungswesen<br />
f) Vollzug des Baugesetzbuches und der Bayer. Bauordnung (soweit<br />
nicht der Ausschuss für <strong>Stadt</strong>entwicklung, Hochbau und Umwelt<br />
zuständig ist).<br />
Die Zuweisung erstreckt sich nicht auf Angelegenheiten oder Maßnahmen,<br />
die nach Art. 32 Abs. 2 GO nicht auf beschließende Ausschüsse<br />
übertragen werden können.<br />
(4) Dem Oberbürgermeister stehen für seine Geschäfte die Bediensteten<br />
der <strong>Stadt</strong> zur Seite. Er weist ihnen ihr Arbeitsgebiet zu. Er kann<br />
ihnen dabei auch das Zeichnungsrecht übertragen. Nach Möglichkeit<br />
ist auf eine Übereinstimmung zwischen Geschäftsverteilung<br />
und Regelung des Zeichnungsrechts zu achten.<br />
(5) Soweit die Aufgaben nach Abs. 1 - 3 nicht unter Art. 37 Abs. 1 Satz<br />
1 Nr. 1 GO fallen, werden sie hiermit dem Oberbürgermeister gemäß<br />
Art. 37 Abs. 2 Halbsatz 1, Art. 43 Abs. 2 GO zur selbständigen<br />
Erledigung übertragen.
27<br />
§ 19<br />
Vertretung der <strong>Stadt</strong> nach außen<br />
(1) Die Befugnisse des Oberbürgermeisters zur Vertretung der <strong>Stadt</strong><br />
nach außen bei der Abgabe und Entgegennahme von rechtserheblichen<br />
Erklärungen (Art. 38 Abs. 1 GO) beschränken sich auf den<br />
Vollzug der einschlägigen Beschlüsse des <strong>Stadt</strong>rates und der beschließenden<br />
Ausschüsse, wenn der Oberbürgermeister nicht gemäß<br />
§ 18 Geschäftsordnung zum selbständigen Handeln befugt ist.<br />
(2) Der Oberbürgermeister kann im Rahmen seiner Vertretungsbefugnis<br />
unter Beachtung des Art. 39 Abs. 2 GO anderen Personen<br />
Vollmacht zur Vertretung der <strong>Stadt</strong> erteilen (§ 17 Abs. 2 GeschO).<br />
§ 20<br />
Bürgerversammlung<br />
(1) Der Oberbürgermeister beruft mindestens einmal jährlich, auf Verlangen<br />
des <strong>Stadt</strong>rates auch öfters, Bürgerversammlungen ein (Art.<br />
18 Abs. 1 GO). Den Vorsitz in der Bürgerversammlung führt der<br />
Oberbürgermeister oder der von ihm bestellte Vertreter.<br />
(2) Auf Antrag nach Art. 18 Abs. 2 GO beruft die Oberbürgermeisterin/der<br />
Oberbürgermeister darüber hinaus eine weitere Bürgerversammlung<br />
ein, die innerhalb von 3 Monaten nach Eingang des Antrags<br />
bei der <strong>Stadt</strong> stattzufinden hat.<br />
§ 21<br />
Sonstige Geschäfte<br />
(1) Weitere Geschäfte können dem Oberbürgermeister nur durch eine<br />
Änderung des § 18 dieser Geschäftsordnung übertragen werden.<br />
(2) Unberührt bleiben die Befugnisse des Oberbürgermeisters, die außerhalb<br />
der Gemeindeordnung gesetzlich festgelegt sind (z.B.<br />
Wahrnehmung der standesamtlichen Geschäfte, Aufnahme von<br />
Nottestamenten usw.).
28<br />
2. Stellvertretung<br />
§ 22<br />
Weitere Bürgermeister, Stellvertreter, Aufgaben<br />
(1) Der Oberbürgermeister wird im Falle seiner Verhinderung durch<br />
den 2. Bürgermeister und, wenn dieser ebenfalls verhindert ist, von<br />
der 3. Bürgermeisterin vertreten (Art. 39 Abs. 1 Satz 1 GO).<br />
(2) Für den Fall gleichzeitiger Verhinderung des Oberbürgermeisters,<br />
des zweiten Bürgermeisters und der dritten Bürgermeisterin kann<br />
der <strong>Stadt</strong>rat aus seiner Mitte weitere Stellvertreter des<br />
Oberbürgermeisters bestimmen.<br />
In <strong>Stadt</strong>rats- und Ausschusssitzungen übernimmt im Falle der Verhinderung<br />
auch der weiteren Stellvertreter das jeweils älteste Mitglied<br />
die Stellvertretung.<br />
(3) Der Stellvertreter übt im Verhinderungsfall die gesamten gesetzlichen<br />
und geschäftsordnungsmäßigen Befugnisse des Oberbürgermeisters<br />
aus.<br />
(4) Ein Fall der Verhinderung liegt vor, wenn die zu vertretende Person<br />
aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen, insbesondere wegen<br />
Abwesenheit, Urlaub, Krankheit, vorläufiger Dienstenthebung oder<br />
persönlicher Beteiligung nicht in der Lage ist, ihr Amt auszuüben. Ist<br />
die zu vertretende Person bei Abwesenheit gleichwohl in der Lage,<br />
die Amtsgeschäfte auszuüben und bei Bedarf wieder rechtzeitig vor<br />
Ort zu sein, liegt ein Fall der Verhinderung nicht vor.
29<br />
B. Der Geschäftsgang<br />
I. Allgemeines<br />
§ 23<br />
Verantwortung für den Geschäftsgang<br />
(1) <strong>Stadt</strong>rat und Oberbürgermeister sorgen für den ordnungsgemäßen<br />
Gang der Geschäfte, insbesondere für den Vollzug der gesetzlichen<br />
Vorschriften im eigenen und übertragenen Wirkungskreis und für<br />
die Durchführung der gesetzmäßigen Anordnungen und Weisungen<br />
der Staatsbehörden. Sie schaffen die hierzu erforderlichen Einrichtungen<br />
(Art. 56 Abs. 2, Art. 59 Abs. 1 GO).<br />
(2) Eingaben und Beschwerden der Einwohner (Art. 56 Abs. 3 GO)<br />
werden durch die Verwaltung vorbehandelt und sodann dem <strong>Stadt</strong>rat<br />
oder dem zuständigen beschließenden Ausschuss vorgelegt.<br />
Eingaben, die in den Zuständigkeitsbereich des Oberbürgermeisters<br />
fallen, sind von ihm oder von beauftragten Bediensteten zu erledigen<br />
(Art. 39 As. 2 GO).<br />
§ 24<br />
Sitzungen, Beschlussfähigkeit<br />
(1) Der <strong>Stadt</strong>rat beschließt in Sitzungen (Art. 47 Abs. 1 GO). Eine Beschlussfassung<br />
durch mündliche Befragung außerhalb der Sitzungen<br />
oder im Umlaufverfahren ist ausgeschlossen.<br />
(2) Der <strong>Stadt</strong>rat ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß<br />
geladen sind und die Mehrheit der Mitglieder anwesend<br />
und stimmberechtigt ist (Art. 47 Abs. 2 GO).<br />
(3) Wird der <strong>Stadt</strong>rat wegen Beschlussunfähigkeit in einer früheren Sitzung<br />
in Folge einer nicht ausreichenden Zahl anwesender Mitglieder<br />
zum zweiten Mal zur Verhandlung über denselben Gegenstand<br />
zusammengerufen, so ist er ohne Rücksicht auf die Zahl der Er-
30<br />
schienenen beschlussfähig. Bei der zweiten Einladung muss auf<br />
diese Bestimmung hingewiesen werden (Art. 47 Abs. 3 GO).<br />
(4) Während der Sitzung herrscht grundsätzlich Rauchverbot. Der Vorsitzende<br />
kann entsprechende Sitzungspausen einlegen.<br />
§ 25<br />
Öffentliche Sitzungen<br />
(1) Die Sitzungen des <strong>Stadt</strong>rates sind öffentlich, soweit nicht Rücksichten<br />
auf das Wohl der Allgemeinheit oder auf berechtigte Ansprüche<br />
Einzelner entgegenstehen (Art. 52 Abs. 2 GO).<br />
(2) Die öffentlichen Sitzungen des <strong>Stadt</strong>rates sind allgemein zugänglich,<br />
soweit der für die Zuhörer bestimmte Raum ausreicht. Wenn<br />
erforderlich, wird die Zulassung durch die Ausgabe von Platzkarten<br />
geregelt.<br />
Für die Medien ist stets eine angemessene Zahl von Plätzen<br />
freizuhalten.<br />
Ton- oder Bildaufnahmen jeglicher Art durch die Medien bedürfen<br />
der Zustimmung des Vorsitzenden und des <strong>Stadt</strong>rates; sie sind auf<br />
Verlangen eines einzelnen Mitgliedes hinsichtlich seiner Person zu<br />
unterlassen. Dies gilt auch für jegliche Aufnahmen in Bild und Ton<br />
durch sonstige Personen (etwa Zuhörer).<br />
(3) Zuhörer, welche die Ordnung und den Verlauf der Sitzung stören,<br />
können durch den Vorsitzenden aus dem Sitzungssaal gewiesen<br />
werden (Art. 53 Abs. 1 GO).<br />
§ 26<br />
Nichtöffentliche Sitzungen<br />
(1) In nichtöffentlicher Sitzung werden in der Regel behandelt:<br />
1. Personalangelegenheiten in Einzelfällen sowie Angelegenheiten<br />
mit personenbezogenen Daten von bestimmbaren Einzelpersonen,
31<br />
2. Rechtsgeschäfte in Grundstücksangelegenheiten,<br />
3. Sparkassenangelegenheiten<br />
4. Angelegenheiten, die dem Sozial- oder Steuergeheimnis unterliegen.<br />
5. Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises, deren<br />
nichtöffentliche Behandlung im Einzelfall von der Aufsichtsbehörde<br />
verfügt ist,<br />
6. sonstige Angelegenheiten, deren Geheimhaltung durch Gesetz<br />
vorgeschrieben oder nach der Natur der Sache erforderlich oder<br />
durch den <strong>Stadt</strong>rat beschlossen ist.<br />
(2) Zu nichtöffentlichen Sitzungen können im Einzelfall durch Beschluss<br />
Personen, die dem <strong>Stadt</strong>rat nicht angehören, hinzugezogen<br />
werden, wenn deren Anwesenheit für die Behandlung des jeweiligen<br />
Beratungsgegenstandes erforderlich ist. Diese Personen sollen<br />
zur Verschwiegenheit nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Verpflichtungsgesetz<br />
verpflichtet werden.<br />
(3) Die in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse sind durch<br />
den Oberbürgermeister der Öffentlichkeit bekannt zu geben, sobald<br />
die Gründe für die Geheimhaltung weggefallen sind (Art. 52 Abs. 3<br />
GO).<br />
II. Vorbereitung der Sitzungen<br />
§ 27<br />
Einberufung<br />
Sitzungen sind durch den Oberbürgermeister einzuberufen, wenn die<br />
Geschäftslage es erfordert oder ein Viertel der <strong>Stadt</strong>ratsmitglieder es<br />
schriftlich unter Bezeichnung des Beratungsgegenstandes beantragt (Art.<br />
46 Abs. 2 GO). Nach Beginn der Wahlzeit und im Falle des Art. 46 Abs. 2<br />
Satz 2 GO muss die Sitzung spätestens am 14. Tag nach Beginn der<br />
Wahlzeit bzw. Eingang des Verlangens stattfinden (Art. 46 Abs. 2 Satz 4<br />
GO).
32<br />
§ 28<br />
Teilnahmepflicht<br />
(1) Die <strong>Stadt</strong>ratsmitglieder sind verpflichtet, an den Sitzungen und Abstimmungen<br />
teilzunehmen. Kein Mitglied darf sich der Stimme enthalten.<br />
(2) Mitglieder, die aus wichtigem Grund an der Teilnahme verhindert<br />
sind, haben sich schriftlich, bei kurzfristiger Verhinderung fernmündlich,<br />
beim Fachbereich 6 – Geschäftsstelle <strong>Stadt</strong>rat - unter Angabe<br />
des Grundes zu entschuldigen.<br />
§ 29<br />
Tagesordnung<br />
(1) Der Oberbürgermeister setzt die Tagesordnung einschließlich der<br />
Aufteilung in öffentlich und nichtöffentlich zu behandelnde Beratungspunkte<br />
fest.<br />
(2) Tagesordnungspunkte können durch Beschluss des <strong>Stadt</strong>rates von<br />
der Tagesordnung abgesetzt und in der Reihenfolge geändert werden.<br />
(3) Soweit erforderlich, ist über die öffentliche oder nichtöffentliche Behandlung<br />
eines Tagesordnungspunkte jeweils in nichtöffentlicher<br />
Sitzung zu entscheiden.<br />
(4) Rechtzeitig eingegangene Anträge von <strong>Stadt</strong>ratsmitgliedern setzt<br />
der Vorsitzende auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung. Wird<br />
ausnahmsweise ein rechtzeitig eingegangener Antrag nicht auf die<br />
Tagesordnung der nächsten Sitzung gesetzt, wird dies dem/der Antragsteller/in<br />
vorher mitgeteilt; die Anträge sind in jedem Fall innerhalb<br />
von 3 Monaten auf die Tagesordnung zu setzen. Eine materielle<br />
Vorprüfung findet nicht statt.<br />
(5) In der Tagesordnung sind die Beratungsgegenstände einzeln und<br />
inhaltlich konkret zu benennen, damit es den <strong>Stadt</strong>ratsmitgliedern<br />
ermöglicht wird, sich auf die Behandlung der jeweiligen Gegenstände<br />
vorzubereiten.
33<br />
(6) Die Tagesordnung für öffentliche Sitzungen ist jeweils unter Angabe<br />
von Ort und Zeit spätestens am 3. Tag vor der Sitzung ortsüblich<br />
bekannt zu machen (Veröffentlichung in NUZ und SWP). Zusätzlich<br />
zur Veröffentlichung in der <strong>Neu</strong>-<strong>Ulm</strong>er Zeitung und der Süd-West-<br />
Presse wird die Tagesordnung an den vorhandenen Anschlagtafeln<br />
im Rathaus und Bürgerbüro und den Informationskästen in den<br />
<strong>Stadt</strong>teilen ausgehängt sowie in den Mitteilungsblättern und im Internet<br />
veröffentlicht.
34<br />
§ 30<br />
Form und Frist für die Einladung<br />
(1) Die <strong>Stadt</strong>rats- bzw. Ausschussmitglieder werden schriftlich unter<br />
Beifügung der Tagesordnung zu den Sitzungen eingeladen. Der<br />
Einladung sind - soweit vorhanden - Sitzungsvorlagen beizufügen.<br />
Einladungen, Tagesordnungen und Vorlagen können ergänzend<br />
auch im Ratsinformationssystem eingesehen werden. Die Bestimmungen<br />
über den Datenschutz und der Geheimhaltung sind dabei<br />
einzuhalten. Über den Inhalt der Vorlagen ist solange Verschwiegenheit<br />
zu bewahren, als über sie noch nicht öffentlich verhandelt<br />
wurde oder sie noch nicht im Internet veröffentlicht sind. Sofern<br />
Empfehlungsbeschlüsse von Ausschüssen vorliegen, ist auf diese<br />
anstelle von Sitzungsvorlagen hinzuweisen.<br />
(2) Die Einladung ist spätestens am 11. Tag vor der Sitzung (der Sitzungstag<br />
zählt nicht mit) als normale Briefsendung zu versenden.<br />
Diese Ladungsfrist kann in dringenden Fällen auf 3 Tage verkürzt<br />
werden. Die Tagesordnung für die Sitzung kann spätestens zum<br />
Ablauf des 3. Tages vor der Sitzung nachgereicht und ergänzt bzw.<br />
geändert werden.<br />
(3) Die Einladung und Tagesordnung von Ausschusssitzungen erhalten<br />
auch alle anderen <strong>Stadt</strong>ratsmitglieder zur Information; die Fraktionsvorsitzenden<br />
und stellvertretenden Ausschussmitglieder erhalten<br />
auch die Sitzungsvorlagen.<br />
(4) Soll wegen Beschlussunfähigkeit in einer früheren Sitzung in Folge<br />
einer nicht ausreichenden Anzahl von Mitgliedern zum zweiten Mal<br />
über denselben Gegenstand verhandelt werden, so ist bei der Ladung<br />
darauf hinzuweisen, dass der <strong>Stadt</strong>rat ohne Rücksicht auf die<br />
Zahl der Erschienenen beschlussfähig ist (Art. 47 Abs. 3 GO). Bei<br />
Wahlen ist der Gegenstand in der Ladung anzugeben (Art. 51 Abs.<br />
3 GO).<br />
(5) Bei Sitzungsunterbrechung ist gleichzeitig ein neuer Sitzungstermin<br />
festzulegen. Zu dieser Sitzung ergeht keine neuerliche Einladung,<br />
ausgenommen für die nicht anwesenden <strong>Stadt</strong>ratsmitglieder.
35<br />
§ 31<br />
Anträge<br />
(1) Anträge, die in einer Sitzung behandelt werden sollen, sind schriftlich<br />
zu stellen und ausreichend zu begründen. Sie sollen spätestens<br />
bis zum 16. Tag vor der Sitzung beim Oberbürgermeister eingereicht<br />
werden (vgl. § 29 Abs. 4). Anträge, die Ausgaben verursachen<br />
sollen gleichzeitig Deckungsvorschläge enthalten, ebenso Anträge<br />
die zur Verminderung von Einnahmen führen.<br />
(2) Anträge dürfen sich nur auf Gegenstände beziehen, für deren Erledigung<br />
der <strong>Stadt</strong>rat bzw. ein Ausschuss zuständig ist.<br />
Anträge, die in den Kompetenzbereich des Oberbürgermeisters<br />
bzw. der Verwaltung fallen, sind von ihm unmittelbar zu bearbeiten.<br />
(3) Verspätet eingehende oder erst unmittelbar vor oder während der<br />
Sitzung gestellte Anträge (Dringlichkeitsanträge) können nachträglich<br />
in die Tagesordnung aufgenommen werden, wenn<br />
1. die Angelegenheit dringlich ist und der <strong>Stadt</strong>rat der Behandlung<br />
mehrheitlich zustimmt oder<br />
2. sämtliche Mitglieder des <strong>Stadt</strong>rates anwesend sind und kein Mitglied<br />
der Behandlung widerspricht.<br />
Über die Frage der Dringlichkeit wird nach Anhörung je eines<br />
Redners für und gegen die Dringlichkeit abgestimmt.<br />
Ist eine weitere Ermittlung oder eine Prüfung des Sachverhalts<br />
oder die Beiziehung abwesender Personen oder Akten erforderlich,<br />
kann die Behandlung von der/dem Vorsitzenden bis zur<br />
nächsten Sitzung zurückgestellt werden.<br />
(4) Anträge sind in dem von dieser Geschäftsordnung festgelegten<br />
Gremium zu behandeln.<br />
(5) Im Verlauf der Sitzung sind nur Anträge zum jeweiligen Tagesordnungspunkt<br />
(Anträge zur Geschäftsordnung, Änderungs- und Zusatzanträge,<br />
Nichtbefassungsanträge, Zurückziehung eines Antrages)<br />
möglich. Derartige Anträge bedürfen nicht der Schriftform. Soweit<br />
sie jedoch eine Ermittlung und Prüfung des Sachverhalts oder<br />
die Beiziehung abwesender Sachbearbeiter erfordern, können sie<br />
bis zur nächsten Sitzung zurückgestellt werden.
36<br />
§ 32<br />
Anfragen und Informationen<br />
(1) Anfragen an den Vorsitzenden zur Beantwortung in öffentlicher Sitzung<br />
sind spätestens 7 Tage vor der Sitzung (der Sitzungstag zählt<br />
nicht mit) schriftlich beim Oberbürgermeister einzureichen. Im<br />
Rahmen der Beantwortung solcher Anfragen sind nur Zusatzfragen<br />
zulässig; eine Aussprache findet grundsätzlich nicht statt.<br />
(2) Anfragen und Informationen können grundsätzlich am Schluss der<br />
nichtöffentlichen Sitzung (unter Punkt Anfragen und Informationen)<br />
ohne Einhaltung einer Frist gestellt bzw. gegeben werden und bedürfen<br />
nicht der Schriftform. Die Beantwortung derartiger Anfragen<br />
kann sofort, in der nächsten Sitzung oder in schriftlicher Form erfolgen.<br />
Derartige Anfragen oder Informationen sind zu Beginn der Sitzung<br />
bei dem Vorsitzenden anzumelden. Es ist immer ein nichtöffentlicher<br />
Teil mit Anfragen und Informationen auf die Tagesordnung<br />
zu nehmen.
37<br />
III. Sitzungsverlauf<br />
§ 33<br />
Eröffnung der Sitzung<br />
(1) Der Vorsitzende eröffnet die Sitzung. Er stellt die ordnungsgemäße<br />
Ladung der <strong>Stadt</strong>ratsmitglieder sowie die Beschlussfähigkeit des<br />
<strong>Stadt</strong>rates fest und gibt die vorliegenden Entschuldigungen bekannt.<br />
(2) Die Niederschrift über die vorangegangene Sitzung ist zu Beginn<br />
der Sitzung durch den <strong>Stadt</strong>rat zu genehmigen (Art. 54 Abs. 2 GO).<br />
Sie gilt als genehmigt, wenn auf die entsprechende Anfrage des<br />
Vorsitzenden kein Einspruch erfolgt. Über etwaige Einsprüche ist<br />
beim Genehmigungsantrag abzustimmen. Spätere Änderungen<br />
sind nur mit Zustimmung des <strong>Stadt</strong>rates bzw. Ausschusses zulässig.<br />
§ 34<br />
Eintritt in die Tagesordnung<br />
(1) Über die einzelnen Punkte der Tagesordnung wird in der Regel in<br />
der dort festgelegten Reihenfolge beraten und abgestimmt. Der<br />
<strong>Stadt</strong>rat kann Abweichungen hiervon beschließen.<br />
(2) Der Vorsitzende oder ein von ihm beauftragter Berichterstatter trägt<br />
den Sachverhalt der einzelnen Sitzungsgegenstände vor und erläutert<br />
ihn. Anstelle des mündlichen Vortrags kann auf schriftliche Vorlagen<br />
verwiesen werden.<br />
(3) Bei Beratungsgegenständen, die von einem Ausschuss vorberaten<br />
wurden, ist die Beschlussempfehlung des Ausschusses unter Angabe<br />
des Abstimmungsergebnisses bekannt zu geben. Eine zusätzliche<br />
Erläuterung ist nicht zwingend erforderlich.<br />
(4) Soweit erforderlich, können auf Anordnung des Vorsitzenden oder<br />
auf Beschluss des <strong>Stadt</strong>rates Sachverständige zugezogen und gutachtlich<br />
gehört werden. Entsprechendes gilt für sonstige sachkundige<br />
Personen.
38<br />
§ 35<br />
Beratung der Tagesordnungspunkte<br />
(1) Nach der Berichterstattung, ggf. nach dem Vortrag der Sachverständigen,<br />
eröffnet der Vorsitzende die Beratung.<br />
(2) Mitglieder des <strong>Stadt</strong>rates, die nach den Umständen annehmen<br />
müssen, von der Beratung und Abstimmung zu einem bestimmten<br />
Punkt der Tagesordnung wegen persönlicher Beteiligung (Art. 49<br />
Abs. 1 GO) ausgeschlossen zu sein, haben dies vor Beginn der Beratung<br />
dem Vorsitzenden unaufgefordert mitzuteilen. Entsprechendes<br />
gilt, wenn Anhaltspunkte dieser Art während der Beratung erkennbar<br />
werden. Das wegen persönlicher Beteiligung ausgeschlossene<br />
Mitglied hat während der Beratung und Abstimmung seinen<br />
Platz am Beratungstisch zu verlassen; es kann bei öffentlicher Sitzung<br />
im Zuhörerbereich Platz nehmen, bei nichtöffentlicher Sitzung<br />
verlässt es den Raum.<br />
(3) Sitzungsteilnehmer dürfen das Wort nur ergreifen, wenn es ihnen<br />
vom Vorsitzenden erteilt wird. Der Vorsitzende erteilt das Wort in<br />
der Reihenfolge der Wortmeldungen. Er kann es wiederholt erteilen.<br />
Ein/e <strong>Stadt</strong>rat/in darf nach einer Wortmeldung und der darauffolgenden<br />
Antwort des Sachvortragenden oder des Vorsitzenden mit<br />
einer weiteren Frage oder Stellungnahme antworten. Bei gleichzeitiger<br />
Wortmeldung entscheidet der Vorsitzende über die Reihenfolge.<br />
Bei Wortmeldungen "Zur Geschäftsordnung" ist das Wort außer<br />
der Reihe ggf. nach Abwicklung der laufenden Wortmeldung sofort<br />
zu erteilen. Zuhörern kann das Wort nicht erteilt werden. Die Redezeit<br />
wird auf 15 Minuten beschränkt. Abweichungen hiervon sind<br />
durch Beschluss des <strong>Stadt</strong>rates möglich.<br />
(4) Die Redner sprechen von ihrem Platz aus oder von einem vor dem<br />
<strong>Stadt</strong>rat aufgestellten Rednerpult. Sie richten ihre Rede an den<br />
<strong>Stadt</strong>rat. Die Redebeiträge müssen sich auf den jeweiligen Tagesordnungspunkt<br />
beziehen; Abweichungen vom Thema sind zu vermeiden.<br />
(5) Die Verwendung von Hilfsmitteln (wie Overhead-Projektor usw.) ist<br />
zulässig. Benötigte technische Geräte werden auf Anforderung von<br />
der Verwaltung, sofern vorhanden, zur Verfügung gestellt.<br />
(6) Während der Beratung über einen Tagesordnungspunkt sind nur<br />
zulässig:
39<br />
a. Anträge zur Geschäftsordnung<br />
b. Zusatz- und Änderungsanträge sowie Anträge auf Zurückziehung<br />
des zu beratenden Antrages,<br />
c. Anträge auf Schluss der Beratung bzw. Schließung der Rednerliste.<br />
Über Anträge auf Schluss der Beratung oder Schließung der<br />
Rednerliste ist nach Beendigung der laufenden Wortmeldung sofort<br />
abzustimmen.<br />
(7) Wenn keine Wortmeldungen mehr vorliegen, wird die Beratung vom<br />
Vorsitzenden geschlossen.<br />
(8) Redner, die gegen die vorstehenden Regeln verstoßen, ruft der<br />
Vorsitzende zur Ordnung und macht sie auf den Verstoß aufmerksam.<br />
Bei weiteren Verstößen kann ihnen der Vorsitzende das Wort<br />
entziehen.<br />
(9) Mitglieder, welche die Ordnung fortgesetzt erheblich stören, kann<br />
der Vorsitzende mit Zustimmung des <strong>Stadt</strong>rates von der Sitzung<br />
ausschließen. Über den Ausschluss von weiteren Sitzungen entscheidet<br />
der <strong>Stadt</strong>rat (Art. 53 Abs. 2 GO).<br />
(10) Der Vorsitzende kann die Sitzung unterbrechen oder aufheben, falls<br />
die Ruhe und Ordnung im Sitzungssaal auf andere Weise nicht<br />
wiederhergestellt werden können. Eine unterbrochene Sitzung ist<br />
spätestens am nächsten Tag fortzuführen. Einer neuerlichen Einladung<br />
hierzu bedarf es nicht. Die Beratung ist an dem Punkt fortzusetzen,<br />
an dem die Sitzung unterbrochen wurde. Der Vorsitzende<br />
gibt Zeit und Ort der Fortsetzung bekannt.<br />
§ 36<br />
Abstimmung<br />
(1) Nach Durchführung der Beratung oder nach Annahme eines<br />
Antrages auf „Schluss der Beratung“ schließt der Vorsitzende die Beratung,<br />
stellt sämtliche Anträge zum Beratungsgegenstand vor und<br />
lässt über den Beratungsgegenstand abstimmen. Er vergewissert sich<br />
zuvor, dass die Beschlussfähigkeit gegeben ist (§ 24 Abs. 2,3).<br />
(2) Stehen mehrere Anträge zur Abstimmung, so wird über sie in der<br />
nachstehenden Reihenfolge abgestimmt:
40<br />
1. Anträge zur Geschäftsordnung,<br />
2. weitergehende Anträge; das sind die Anträge, die voraussichtlich<br />
einen größeren Aufwand erfordern oder einschneidendere Maßnahmen<br />
zum Gegenstand haben,<br />
3. früher gestellte Anträge vor später gestellten, sofern der spätere<br />
Antrag nicht unter die Nrn. 1 oder 2 fällt.<br />
(3) Grundsätzlich wird über jeden Antrag insgesamt abgestimmt. Über<br />
einzelne Teile eines Antrages wird getrennt abgestimmt, wenn dies<br />
beschlossen wird oder der Vorsitzende eine Teilung vornimmt.<br />
(4) Der Vorsitzende formuliert die zur Abstimmung anstehende Frage<br />
so, dass sie mit ja oder nein beantwortet werden kann. Grundsätzlich<br />
wird in der Reihenfolge "ja" - "nein" abgestimmt.<br />
(5) Beschlüsse werden in offener Abstimmung durch Handaufheben<br />
oder auf Beschluss des <strong>Stadt</strong>rates durch namentliche Abstimmung<br />
mit einfacher Mehrheit der Abstimmenden gefasst, soweit nicht im<br />
Gesetz eine besondere Mehrheit vorgeschrieben ist. Bei Stimmengleichheit<br />
ist der Antrag abgelehnt (Art. 51 Abs. 1 GO); wird dadurch<br />
ein ausnahmsweise negativ formulierter Antrag abgelehnt,<br />
bedeutet dies nicht die Beschlussfassung über das Gegenteil. Kein<br />
Mitglied des <strong>Stadt</strong>rates darf sich der Stimme enthalten (Art. 48<br />
Abs.1 Satz 2 GO).<br />
(6) Die Stimmen sind, soweit erforderlich, durch den Vorsitzenden zu<br />
zählen. Das Abstimmungsergebnis ist unmittelbar nach der Abstimmung<br />
bekannt zu geben; dabei ist festzustellen, ob der Antrag<br />
angenommen oder abgelehnt ist.<br />
(7) Über einen bereits zur Abstimmung gebrachten Antrag können in<br />
derselben Sitzung Beratung und Abstimmung nicht nochmals aufgenommen<br />
werden, wenn nicht deren sofortige Wiederholung durch<br />
alle Mitglieder verlangt wird, die an der Abstimmung teilgenommen<br />
haben. Bei Zweifel am Abstimmungsergebnis kann der Vorsitzende<br />
jedoch die Abstimmungshandlung wiederholen. In einer späteren<br />
Sitzung kann, soweit gesetzlich nichts anders hervorgeht, ein bereits<br />
zur Abstimmung gebrachter Beratungsgegenstand insbesondere<br />
dann erneut behandelt werden, wenn neue Tatsachen oder<br />
neue gewichtige Gesichtspunkte vorliegen und der Beratungsgegenstand<br />
ordnungsgemäß auf die Tagesordnung gesetzt wurde.<br />
(8) Bei gemeinsamen Sitzungen beschließender Ausschüsse stimmt<br />
jeder Ausschuss gesondert ab.
41<br />
Gehört ein <strong>Stadt</strong>ratsmitglied mehreren Ausschüssen an, so zählt es<br />
hinsichtlich Beschlussfähigkeit und Stimme in allen Ausschüssen<br />
mit, in denen es Mitglied ist.<br />
§ 37<br />
Wahlen<br />
(1) Für Entscheidungen des <strong>Stadt</strong>rates, die in der Gemeindeordnung<br />
oder in anderen Rechtsvorschriften als Wahlen bezeichnet werden,<br />
gilt Art. 51 Abs. 3 GO, soweit in anderen Rechtsvorschriften nichts<br />
Abweichendes bestimmt ist (Art. 51 Abs. 4 GO).<br />
(2) Wahlen werden in geheimer Abstimmung mit Stimmzettel vorgenommen.<br />
Ungültig sind insbesondere leere Stimmzettel und solche<br />
Stimmzettel, die den Namen des Gewählten nicht eindeutig ersehen<br />
lassen oder aufgrund von Kennzeichen oder ähnlichem das Wahlgeheimnis<br />
verletzen können.<br />
(3) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen<br />
Stimmen erhält. Ist mindestens die Hälfte der abgegebenen Stimmen<br />
ungültig, ist die Wahl zu wiederholen. Ist die Mehrheit der abgegebenen<br />
Stimmen gültig und erhält keiner der Bewerber mehr<br />
als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen, findet Stichwahl<br />
unter den beiden Bewerbern mit den höchsten Stimmenzahlen statt.<br />
Haben im ersten Wahlgang mehr als zwei Bewerber die gleiche<br />
höchste Stimmenzahl, wird die Wahl wiederholt. Haben mehrere<br />
Bewerber die gleiche zweithöchste Stimmenzahl, so entscheidet<br />
das Los darüber, wer von Ihnen in die Stichwahl kommt. Bei Stimmengleichheit<br />
in der Stichwahl entscheidet gleichfalls das Los. Für<br />
das Losverfahren gelten die in § 91 GLKrWO aufgestellten Regeln.<br />
§ 38<br />
Beendigung der Sitzung<br />
Nach Behandlung der Tagesordnung und etwaiger Anfragen schließt der<br />
Vorsitzende die Sitzung.
42<br />
IV. Sitzungsniederschrift<br />
§ 39<br />
Form und Inhalt<br />
(1) Über die Sitzungen des <strong>Stadt</strong>rates werden Niederschriften gefertigt,<br />
deren Inhalt sich nach Art. 54 Abs. 1 GO richtet (Beschussprotokolle).<br />
(2) Als Hilfsmittel für das Anfertigen der Niederschrift werden Tonaufnahmen<br />
gefertigt, ausgenommen bei Personalsachen. Die Tonträger<br />
sind nach der Anerkennung der Niederschrift wieder zu löschen.<br />
Die Abhörung der Tonaufnahmen von Sitzungen ist nur der Protokollführung<br />
und den in der Sitzung anwesenden Mitgliedern des<br />
<strong>Stadt</strong>rates bzw. des Ausschusses gestattet. Überspielungen sind<br />
nicht zulässig.<br />
(3) Haben Mitglieder einem Beschluss nicht zugestimmt, so können sie<br />
verlangen, dass dies vermerkt wird. Jedes Mitglied kann verlangen,<br />
dass in der Niederschrift festgehalten wird, wie es abgestimmt hat<br />
(Art. 54 Abs. 1 Satz 3 GO). Eine Begründung für die Nichtzustimmung<br />
ist jedoch nicht in die Niederschrift aufzunehmen<br />
(4) Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen<br />
und vom <strong>Stadt</strong>rat in der Regel in der nächsten Sitzung<br />
zu genehmigen (Art. 54 Abs. 2 GO). Neben der Niederschrift werden<br />
Anwesenheitslisten geführt.<br />
§ 40<br />
Einsichtnahme und Abschrifterteilung<br />
(1) In die Niederschriften über öffentliche Sitzungen können alle Gemeindebürger<br />
Einsicht nehmen; dasselbe gilt für auswärts wohnende<br />
Personen hinsichtlich ihres Grundbesitzes oder ihrer gewerblichen<br />
Niederlassungen im <strong>Stadt</strong>gebiet (Art. 54 Abs. 3 Satz 2 GO).<br />
Sie können auch Auszüge aus der Niederschrift über den öffentlichen<br />
Teil erhalten.
43<br />
(2) Die Niederschriften über die öffentlichen <strong>Stadt</strong>rats- und Ausschusssitzungen<br />
werden allen <strong>Stadt</strong>ratsmitgliedern zugestellt. Die <strong>Stadt</strong>ratsmitglieder<br />
haben sicherzustellen, dass die Niederschriften Dritten<br />
nicht zugänglich sind.<br />
<strong>Stadt</strong>ratsmitglieder können jederzeit die Niederschriften über öffentliche<br />
und nichtöffentliche Sitzungen einsehen und sich Abschriften<br />
der in öffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse erteilen lassen<br />
(Art. 54 Abs. 3 Satz 1 GO). Abschriften von Beschlüssen, die in<br />
nichtöffentlicher Sitzung gefasst wurden, können sie dann verlangen,<br />
wenn die Gründe für die Geheimhaltung weggefallen sind (Art.<br />
52 Abs. 3 i.V.m. Art. 54 Abs. 3 Satz 1 GO). Die Entscheidung hierüber<br />
obliegt dem Oberbürgermeister.<br />
Die Sitzungsniederschriften können ergänzend auch im Ratsinformationssystem<br />
eingesehen werden. Die Bestimmungen über den<br />
Datenschutz und die Geheimhaltung sind dabei einzuhalten.<br />
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Niederschriften früherer Wahlzeiten.<br />
(4) In Rechnungsprüfungsangelegenheiten können die <strong>Stadt</strong>ratsmitglieder<br />
jederzeit die Berichte über die Prüfungen einsehen (Art. 102<br />
Abs. 4 GO); Abschriften werden nicht erteilt.
44<br />
V. Geschäftsgang der Ausschüsse<br />
§ 41<br />
Anwendbare Bestimmungen<br />
(1) Für den Geschäftsgang der Ausschüsse gelten die Bestimmungen<br />
dieser Geschäftsordnung sinngemäß. <strong>Stadt</strong>ratsmitglieder, die einem<br />
Ausschuss nicht angehören, erhalten die Ladungen zu den<br />
Sitzungen nebst Tagesordnung nachrichtlich.<br />
(2) Mitglieder des <strong>Stadt</strong>rates können auch in der Sitzung eines Ausschusses,<br />
dem sie nicht angehören, als Zuhörer anwesend sein.<br />
Ein Mitspracherecht steht ihnen nicht zu. Berät ein Ausschuss über<br />
den Antrag eines <strong>Stadt</strong>ratsmitgliedes, das diesem Ausschuss nicht<br />
angehört, so gibt der Ausschuss dem Antragsteller Gelegenheit,<br />
seinen Antrag mündlich zu begründen.<br />
Sätze 1 bis 3 gelten für öffentliche und nichtöffentliche Sitzungen.<br />
(3) Beschlüsse eines Ausschusses können nur durch den gleichen<br />
Ausschuss oder durch das Plenum aufgehoben oder geändert werden.<br />
C. Schlussbestimmungen<br />
§ 42<br />
Änderung und Verteilung der Geschäftsordnung<br />
Vorstehende Geschäftsordnung kann durch Beschluss des <strong>Stadt</strong>rates<br />
geändert werden. Jedes Mitglied des <strong>Stadt</strong>rates erhält ein Exemplar dieser<br />
Geschäftsordnung.
45<br />
§ 43<br />
Inkrafttreten<br />
Diese Geschäftsordnung tritt mit Wirkung vom 19.06.2008 in Kraft.<br />
Gleichzeitig tritt die Geschäftsordnung vom 13.03.2008 i.d.F. vom<br />
07.05.2008 außer Kraft.<br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Neu</strong>-<strong>Ulm</strong>, 18.06.2008<br />
Gerold Noerenberg<br />
Oberbürgermeister<br />
§ 35 Abs. 3 geändert durch Beschluss des <strong>Stadt</strong>rates Nr. 19 vom 16.03.2011<br />
§§ 9 (14), 18 (1) Nr. 4 geändert mit Beschluss <strong>Stadt</strong>rat Nr. 35 vom 28.06.2012<br />
§ 30 Abs. 1 Satz 5 geändert mit Beschuss <strong>Stadt</strong>rat Nr. 45 vom 25.07.2012