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Geschäftsordnung<br />

für den<br />

<strong>Stadt</strong>rat der <strong>Stadt</strong><br />

<strong>Neu</strong>-<strong>Ulm</strong><br />

(Beschluss <strong>Stadt</strong>rat Nr. 77 vom 18.06.2008)<br />

(§ 35 (3) geändert mit Beschluss <strong>Stadt</strong>rat Nr. 19 vom 16.03.2011 )<br />

(§§ 9 (14), 18 (1) Nr. 4 geändert mit Beschluss <strong>Stadt</strong>rat Nr. 35 vom<br />

28.06.2012)<br />

(§ 30 (1) Satz 5 geändert mit Beschluss <strong>Stadt</strong>rat Nr. 45 vom<br />

25.07.2012)


2<br />

I N H A L T S V E R Z E I C H N I S<br />

A. Die Organe der <strong>Stadt</strong> und ihre Aufgaben<br />

I. Der <strong>Stadt</strong>rat<br />

§ 1 Zuständigkeit im allgemeinen<br />

§ 2 Aufgabenbereich<br />

II. Die <strong>Stadt</strong>ratsmitglieder<br />

§ 3 Rechtsstellung der ehrenamtlichen<br />

<strong>Stadt</strong>ratsmitglieder<br />

§ 4 Ortssprecher<br />

§ 5 Fraktionen, Ausschussgemeinschaften<br />

§ 6 Rechtsstellung der berufsmäßigen<br />

<strong>Stadt</strong>ratsmitglieder, Aufgaben<br />

III. Die Ausschüsse<br />

1. Allgemeines<br />

§ 7 Bildung, Vorsitz, Auflösung<br />

§ 8 Vorberatende und beschließende Ausschüsse,<br />

Nachprüfung, Aufgaben allgemein<br />

2. Aufgaben der Ausschüsse<br />

§ 9 Haupt- und Finanzausschuss (HaFi)<br />

§ 10 Ausschuss für Bürgerdienste, Familie und Kultur (BüFaKu)<br />

§ 11 Ausschuss für <strong>Stadt</strong>entwicklung, Hochbau und<br />

Umwelt (SHU)<br />

§ 12 Technischer Ausschuss öffentlicher Lebensraum<br />

und Verkehr (TAöLV)<br />

§ 13 Rechnungsprüfungsausschuss (RPA)<br />

§ 14 Ferienausschuss (FA)<br />

§ 15 Ältestenrat (ÄR)


IV. Der Oberbürgermeister<br />

1. Aufgaben<br />

§ 16 Vorsitz im <strong>Stadt</strong>rat<br />

§ 17 Leiterin/Leiter der <strong>Stadt</strong>verwaltung<br />

§ 18 Einzelne Aufgaben<br />

§ 19 Vertretung der <strong>Stadt</strong> nach außen<br />

§ 20 Bürgerversammlung<br />

§ 21 Sonstige Geschäfte<br />

2. Stellvertretung<br />

§ 22 Weitere Bürgermeister,<br />

Stellvertreter, Aufgaben<br />

B. Der Geschäftsgang<br />

I. Allgemeines<br />

§ 23 Verantwortung für den Geschäftsgang<br />

§ 24 Sitzungen, Beschlussfähigkeit<br />

§ 25 Öffentliche Sitzungen<br />

§ 26 Nichtöffentliche Sitzungen<br />

II. Vorbereitung der Sitzungen<br />

§ 27 Einberufung<br />

§ 28 Teilnahmepflicht<br />

§ 29 Tagesordnung<br />

§ 30 Form und Frist für die Einladung<br />

§ 31 Anträge<br />

§ 32 Anfragen und Informationen<br />

III. Sitzungsverlauf<br />

§ 33 Eröffnung der Sitzung<br />

§ 34 Eintritt in die Tagesordnung<br />

§ 35 Beratung der Tagesordnungspunkte<br />

§ 36 Abstimmung<br />

§ 37 Wahlen<br />

3


§ 38 Beendigung der Sitzung<br />

IV. Sitzungsniederschrift<br />

§ 39 Form und Inhalt<br />

§ 40 Einsichtnahme und Abschrifterteilung<br />

V. Geschäftsgang der Ausschüsse<br />

4<br />

§ 41 Anwendbare Bestimmungen<br />

C. Schlussbestimmungen<br />

§ 42 Änderung und Verteilung der Geschäftsordnung<br />

§ 43 Inkrafttreten


5<br />

G e s c h ä f t s o r d n u n g<br />

für den <strong>Stadt</strong>rat der <strong>Stadt</strong> <strong>Neu</strong>-<strong>Ulm</strong><br />

Der <strong>Stadt</strong>rat der <strong>Stadt</strong> <strong>Neu</strong>-<strong>Ulm</strong> gibt sich auf Grund Art. 45 Abs. 1 der Gemeindeordnung<br />

für den Freistaat Bayern (GO) folgende<br />

G e s c h ä f t s o r d n u n g<br />

A. Die Gemeindeorgane und ihre Aufgaben<br />

I. Der <strong>Stadt</strong>rat<br />

§ 1<br />

Zuständigkeit im Allgemeinen<br />

(1) Der <strong>Stadt</strong>rat beschließt über alle Angelegenheiten des eigenen und<br />

übertragenen Wirkungskreises, soweit diese nicht ausdrücklich beschließenden<br />

Ausschüssen übertragen sind oder in die Zuständigkeit<br />

des Oberbürgermeisters nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung<br />

oder dieser Geschäftsordnung fallen.<br />

(2) Der <strong>Stadt</strong>rat überträgt die in §§ 9 - 14 genannten Angelegenheiten<br />

den beschließenden Ausschüssen zur selbständigen Erledigung. Er<br />

kann sich die Behandlung und Entscheidung im Einzelfall vorbehalten,<br />

wenn es die Bedeutung der Angelegenheit erfordert.


6<br />

§ 2<br />

Aufgabenbereich<br />

Der <strong>Stadt</strong>rat ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:<br />

1. Die Beschlussfassung zu Bestands- oder Gebietsänderungen der<br />

<strong>Stadt</strong> und zu Änderungen des Namens der <strong>Stadt</strong> oder eines <strong>Stadt</strong>teils<br />

(Art. 2 und 11 GO),<br />

2. die Verleihung oder Aberkennung des Ehrenbürgerrechts (Art. 16<br />

GO) und des Ehrenringes,<br />

3. die Bildung und Zusammensetzung der Ausschüsse sowie die<br />

Übertragung der Aufgaben und Kompetenzen an diese (Art. 32, 33<br />

GO),<br />

4. die Verteilung der Geschäfte unter die <strong>Stadt</strong>ratsmitglieder (Art.<br />

46 Abs. 1 Satz 2 GO),<br />

5. die Wahl weiterer Bürgermeister und die Bestimmung über deren<br />

berufsmäßige oder ehrenamtliche Tätigkeit sowie die Wahl berufsmäßiger<br />

<strong>Stadt</strong>ratsmitglieder (Art. 35, 41, 51 GO),<br />

6. die Beschlussfassung über Angelegenheiten, zu deren Erledigung<br />

die <strong>Stadt</strong> der Genehmigung bedarf soweit nicht Art. 43 Abs. 1 Satz<br />

2 GO Anwendung findet,<br />

7. den Erlass, die Änderung und die Aufhebung von Satzungen und<br />

Verordnungen, ausgenommen alle Bebauungspläne und alle sonstigen<br />

Satzungen nach den Vorschriften des Ersten Kapitels des<br />

Baugesetzbuches sowie alle örtlichen Bauvorschriften im Sinne des<br />

Art. 81 BayBO, auch in den Fällen des Art. 81 Abs. 2 BayBO.<br />

8. die Beschlussfassung über die allgemeine Regelung der Bezüge<br />

der Gemeindebediensteten und über beamten-, besoldungs-, versorgungs-<br />

und disziplinarrechtliche Angelegenheiten der Bürgermeister<br />

und der berufsmäßigen <strong>Stadt</strong>ratsmitglieder, soweit nicht<br />

das Gesetz über kommunale Wahlbeamte oder das bayerische<br />

Disziplinargesetz etwas anderes bestimmen,<br />

9. die Beschlussfassung über die Haushaltssatzung und über die<br />

Nachtragshaushaltssatzung (Art. 65, 68 GO),


7<br />

10. die Beschlussfassung über den Finanzplan mit Investitionsprogramm<br />

(Art. 70 GO),<br />

11. die Feststellung der Jahresrechnung und der Jahresabschlüsse der<br />

Eigenbetriebe mit kaufmännischer Buchführung einschließlich der<br />

Entlastung (Art. 102 GO),<br />

12. die Entscheidung über die Errichtung, Erweiterung oder Aufhebung<br />

gemeindlicher Unternehmen der <strong>Stadt</strong> und über die Beteiligung an<br />

Unternehmen einschließlich der Beteiligung an Unternehmen des<br />

privaten Rechts (Art. 87 und 92 GO), insbesondere Änderungen<br />

von Gesellschaftsverträgen, Kapitalerhöhungen bzw. Herabsetzungen,<br />

sowie zur Beteiligung eines Beteiligungsunternehmens an einem<br />

anderen Unternehmen,<br />

13. Entscheidung über die Beteiligung an Zweckverbänden, den Abschluss<br />

von Zweckvereinbarungen und öffentlich rechtlichen Vereinbarungen,<br />

14. den Vorschlag, die Entsendung und die Abberufung von Vertretern<br />

der <strong>Stadt</strong> in andere Organisationen und Einrichtungen sowie den<br />

Erlass von Weisungen an <strong>Stadt</strong>räte, die vom <strong>Stadt</strong>rat in Organe von<br />

Unternehmen und Organisationen, denen die <strong>Stadt</strong> angehört, entsandt<br />

sind,<br />

15. die hinsichtlich der Eigenbetriebe dem <strong>Stadt</strong>rat im übrigen vorbehaltenen<br />

Angelegenheiten (Art. 88 GO),<br />

16. Entscheidung über Erwerb, Veräußerung und Verpfändung von<br />

Vermögenswerten (insbesondere von Grundstücken) ab einem<br />

Wert von 1 Million EURO, auch wenn der Haupt- und Finanzausschuss<br />

eine negative Empfehlung beschließt,<br />

17. die Bestellung und Abberufung des Leiters des Rechnungs-<br />

prüfungsamtes, seines Stellvertreters und der Prüfer,<br />

18. die Beschlussfassung über die Vereinbarung einer kommunalen<br />

Partnerschaft.<br />

19. die grundsätzlichen Angelegenheiten städtisch verwalteter<br />

Stiftungen, insbesondere Änderungen des Stiftungszwecks,<br />

20. die Angelegenheiten der Sparkassen, soweit die <strong>Stadt</strong> als<br />

Träger zur Mitwirkung betroffen ist.<br />

21. a) Einleitung von Aktivprozessen wenn das Prozesskostenrisiko-,<br />

100.000,-- EURO übersteigt.


8<br />

b) Abschluss von Vergleichen, wenn das Zugeständnis der <strong>Stadt</strong><br />

50.000,-- EURO übersteigt.<br />

c) Einleitung von Aktivprozessen und Abschluss von Vergleichen,<br />

wenn der Rechtsstreit von grundsätzlicher Bedeutung ist.<br />

22. Baudurchführungsbeschlüsse mit Genehmigung des<br />

Bauvolumens (Raumprogramms) für Maßnahmen mit einer Gesamtbausumme<br />

von mehr als einer Million EURO,<br />

23. Die Behandlung von Empfehlungen von Bürgerversammlungen<br />

(Art. 18 Abs. 4 GO), soweit nicht die Zuständigkeit eines Ausschusses<br />

gegeben ist.<br />

24. Die Entscheidung über die Zulässigkeit von Bürgerbegehren (Art.<br />

18 a Abs. 8 GO) und die Entscheidung über die Durchführung eines<br />

Bürgerentscheids (Art. 18 a Abs. 2, Abs. 8 GO).<br />

25. Entscheidung über einander widersprechende Beschlüsse von<br />

Ausschüssen, sowie Nachprüfung von Ausschussbeschlüssen (Art.<br />

32 GO),<br />

26. Aufstellung von Richtlinien für laufende Angelegenheiten nach Art.<br />

37 Abs. 1 Satz 2 GO.<br />

27. Zustimmung zur Vorschlagsliste für Schöffen (§ 36 Abs. 1 GVG).<br />

II. Die <strong>Stadt</strong>ratsmitglieder<br />

§ 3<br />

Rechtsstellung der ehrenamtlichen <strong>Stadt</strong>ratsmitglieder, Befugnisse<br />

(1) <strong>Stadt</strong>ratsmitglieder üben ihre Tätigkeit nach ihrer freien, nur durch<br />

die Rücksicht auf das öffentliche Wohl bestimmten Überzeugung<br />

aus und sind an Aufträge nicht gebunden.<br />

(2) Für die allgemeine Rechtsstellung der <strong>Stadt</strong>ratsmitglieder (Teilnahmepflicht,<br />

Sorgfalts- und Verschwiegenheitspflicht, Geheimhaltungspflicht,<br />

Ausschluss wegen persönlicher Beteiligung, Geltendmachung<br />

von Ansprüchen Dritter, Ablehnung, Niederlegung und<br />

Verlust des Amtes) gelten die Art. 48 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1 mit 3,


9<br />

Art. 56 a, Art. 49, 50, 19, 48 Abs. 3 GO sowie Art. 47 bis Art. 49 des<br />

Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes.<br />

(3) Der <strong>Stadt</strong>rat kann zur Vorbereitung seiner Entscheidungen einzelnen<br />

seiner Mitglieder durch besonderen Beschluss bestimmte Aufgabengebiete<br />

zur Bearbeitung zuteilen und sie insoweit mit der<br />

Überwachung der gemeindlichen Verwaltungstätigkeit betrauen<br />

(Art. 46 Abs. 1 Satz 2, Art. 30 Abs. 3 GO).<br />

(4) Zur Ausübung von Verwaltungsbefugnissen sind <strong>Stadt</strong>ratsmitglieder<br />

nur berechtigt, soweit ihnen der Oberbürgermeister im Rahmen der<br />

Geschäftsverteilung nach Anhörung der weiteren Bürgermeister<br />

einzelne seiner Befugnisse (§§ 17 – 21 GeschO) überträgt (Art. 39<br />

Abs. 2 GO).<br />

(5) <strong>Stadt</strong>ratsmitglieder haben, soweit sie eine Tätigkeit nach Abs. 3<br />

oder 4 ausüben innerhalb ihres Aufgabenbereiches, ein Recht auf<br />

Akteneinsicht, im übrigen nur im Fall einer Beauftragung durch den<br />

<strong>Stadt</strong>rat. Das Verlangen zur Akteneinsicht ist gegenüber dem<br />

Oberbürgermeister geltend zu machen.<br />

Gutachten und Sachverständigenaussagen, die eine Informationsbasis<br />

für anstehende Entscheidungen bilden, sind den Fraktionen<br />

zur Verfügung zu stellen.<br />

Die Information der Mitglieder des <strong>Stadt</strong>rates zur Wahrnehmung der<br />

Überwachungsfunktion nach Art. 30 Abs. 3 GO wird durch den<br />

Oberbürgermeister in einer Dienstanweisung geregelt.<br />

§ 4<br />

Ortssprecher<br />

(1) Der Ortssprecher ist ein ehrenamtlich tätiger Bürger mit beratenden<br />

Aufgaben. Er hat das Recht, an allen Sitzungen des <strong>Stadt</strong>rates und<br />

seiner Ausschüsse mit beratender Stimme teilnehmen. Anträge<br />

kann er nur bezogen auf die örtlichen Belange des <strong>Stadt</strong>teils stellen,<br />

für den er gewählt wurde.<br />

(2) Der Ortssprecher wird zu den Sitzungen eingeladen; § 30 gilt entsprechend.


10<br />

§ 5<br />

Fraktionen, Ausschussgemeinschaften<br />

(1) <strong>Stadt</strong>ratsmitglieder können sich zur Erreichung gemeinsamer Ziele<br />

zu Fraktionen zusammenschließen. Eine Fraktion muss mindestens<br />

drei Mitglieder haben. Die Bildung und Bezeichnung der Fraktion<br />

sowie deren Vorsitzende und ihre Stellvertreter sind dem Oberbürgermeister<br />

mitzuteilen; dieser unterrichtet den <strong>Stadt</strong>rat.<br />

(2) Einzelne <strong>Stadt</strong>ratsmitglieder und kleine Gruppen, die aufgrund ihrer<br />

eigenen Stärke keine Vertretung in den Ausschüssen erreichen<br />

würden, können sich zur Entsendung gemeinsamer Vertreter in die<br />

Ausschüsse zusammenschließen (Ausschussgemeinschaften; Art.<br />

33 Abs. 1, Satz 5 GO). Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.<br />

§ 6<br />

Rechtsstellung der berufsmäßigen <strong>Stadt</strong>ratsmitglieder, Aufgaben<br />

(1) Der <strong>Stadt</strong>rat kann berufsmäßige <strong>Stadt</strong>ratsmitglieder wählen. Die<br />

Amtszeit der berufsmäßigen <strong>Stadt</strong>ratsmitglieder beträgt 6 Jahre<br />

(Art. 41 Abs. 1 GO).<br />

(2) Die berufsmäßigen <strong>Stadt</strong>ratsmitglieder haben in Angelegenheiten<br />

ihres Geschäftsbereichs Antragsrecht und beratende Stimme (Art.<br />

40 Satz 2 GO). Weichen sie beim Vortrag im <strong>Stadt</strong>rat bzw. in den<br />

Ausschüssen von der Auffassung der/des Vorsitzenden ab, so haben<br />

sie darauf ausdrücklich aufmerksam zu machen.


11<br />

III. Die Ausschüsse<br />

1. Allgemeines<br />

§ 7<br />

Bildung, Vorsitz, Auflösung,<br />

(1) In den Ausschüssen nach §§ 2 und 3 der Satzung zur Regelung von<br />

Fragen des örtlichen Verfassungsrechts der <strong>Stadt</strong> <strong>Neu</strong>-<strong>Ulm</strong> sind die<br />

den <strong>Stadt</strong>rat bildenden Fraktionen und Gruppen unter Berücksichtigung<br />

von Ausschussgemeinschaften gemäß ihren Vorschlägen nach<br />

dem Verhältnis ihrer Stärke vertreten (Art. 33 Abs. 1 GO). Die Sitze<br />

werden nach dem Verfahren Hare-Niemeyer verteilt.<br />

Haben Fraktionen oder Gruppen gleicher Teilungszahl den gleichen<br />

Anspruch auf einen Ausschusssitz, so entscheidet die größere Zahl<br />

der bei der <strong>Stadt</strong>ratswahl auf die Wahlvorschläge der betroffenen Parteien<br />

oder Wählergruppen abgegebenen Stimmen.<br />

Wird durch den Austritt oder Übertritt von <strong>Stadt</strong>ratsmitgliedern das<br />

ursprüngliche Stärkeverhältnis der im <strong>Stadt</strong>rat vertretenen Fraktionen<br />

und Gruppen verändert, so sind diese Änderungen nach Abs. 1<br />

Satz 1 u. 2 auszugleichen. Scheidet ein Mitglied aus der von ihm/ihr<br />

vertretenen Partei oder Gruppe aus, so verliert es seinen Ausschusssitz.<br />

Haben danach Fraktionen oder Ausschussgemeinschaften,<br />

bei denen Veränderungen eingetreten sind, wegen identischer<br />

Restwerte den gleichen Anspruch auf einen Ausschusssitz, so entscheidet<br />

das Los.<br />

(2) Art, Zahl und Zusammensetzung der Ausschüsse richten sich nach<br />

§§ 2 und 3 der Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Verfassungsrechtes<br />

der <strong>Stadt</strong> <strong>Neu</strong>-<strong>Ulm</strong>.<br />

(3) Für jedes Ausschussmitglied wird für den Fall seiner Verhinderung<br />

ein/e Stellvertreter/in namentlich bestellt. Für jedes Mitglied des Ferienausschusses<br />

wird ein/e erste/r und ein/e zweite/r Stellvertreter/in<br />

namentlich bestellt.<br />

(4) Den Vorsitz in den Ausschüssen führt der Oberbürgermeister (Art.<br />

39 Abs. 2 GO bleibt unberührt) einer ihrer/seiner Stellvertreter/in<br />

oder ein vom <strong>Stadt</strong>rat bestimmtes <strong>Stadt</strong>ratsmitglied (Art. 33 Abs. 2


12<br />

GO). Den Vorsitz im Rechnungsprüfungsausschuss führt ein vom<br />

<strong>Stadt</strong>rat bestimmtes Ausschussmitglied (Art. 103 Abs. 2 GO).<br />

(5) Der <strong>Stadt</strong>rat kann Ausschüsse jederzeit auflösen (Art. 32 Abs. 5<br />

GO). Berührt eine Angelegenheit das Arbeitsgebiet mehrerer Ausschüsse,<br />

so können diese zu gemeinsamen Sitzungen zusammentreten.<br />

§ 8<br />

Vorberatende und beschließende Ausschüsse<br />

(1) Vorberatende Ausschüsse haben die Aufgabe, die ihnen übertragenen<br />

Angelegenheiten für die Beratung in der Vollversammlung des<br />

<strong>Stadt</strong>rates vorzubereiten. Gemäß § 3 der Satzung zur Regelung<br />

von Fragen des örtlichen Verfassungsrechts der <strong>Stadt</strong> <strong>Neu</strong>-<strong>Ulm</strong> bestellt<br />

der <strong>Stadt</strong>rat als vorberatenden Ausschuss den Rechnungsprüfungsausschuss,<br />

bestehend aus 7 Mitgliedern.<br />

(2) Gemäß § 2 der Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen<br />

Verfassungsrechtes werden folgende beschließende Ausschüsse<br />

bestellt:<br />

a) Haupt- und Finanzausschuss (HaFi),<br />

bestehend aus dem Oberbürgermeister als Vorsitzenden und 18<br />

<strong>Stadt</strong>ratsmitgliedern,<br />

b) Ausschuss für Bürgerdienste, Familie und Kultur (BüFaKu),<br />

bestehend aus dem Oberbürgermeister als Vorsitzenden und 18<br />

<strong>Stadt</strong>ratsmitgliedern,<br />

c) Ausschuss für <strong>Stadt</strong>entwicklung, Hochbau und Umwelt (SHU),<br />

bestehend aus dem Oberbürgermeister als Vorsitzenden und 18<br />

<strong>Stadt</strong>ratsmitgliedern,<br />

d) Technischen Ausschuss öffentlicher Lebensraum und Verkehr<br />

(TAöLV),<br />

bestehend aus dem Oberbürgermeister als Vorsitzenden und 18<br />

<strong>Stadt</strong>ratsmitgliedern,<br />

e) Ferienausschuss,<br />

bestehend aus dem Oberbürgermeister als Vorsitzenden und 18<br />

<strong>Stadt</strong>ratsmitgliedern.


13<br />

(3) Die in Abs. 2 genannten Ausschüsse entscheiden innerhalb ihres<br />

Geschäftsbereiches (§§ 9 – 12 GeschO) selbständig anstelle des<br />

<strong>Stadt</strong>rates über alle Angelegenheiten, soweit nicht der <strong>Stadt</strong>rat<br />

nach § 2 oder der Oberbürgermeister nach § 18 GeschO bzw.<br />

sonstigen gesetzlichen Bestimmungen zuständig sind.<br />

Dazu gehören auch die den Fachbereich des jeweiligen Ausschusses<br />

betreffenden Entscheidungen über<br />

1. finanzwirtschaftliche Angelegenheiten<br />

2. die Festlegung von Zielvereinbarungen mit den Fachbereichen<br />

3. die allgemeine Festsetzung von Tarifen im Fachbereich<br />

4. Standortfestlegung, Planung und Ausführung von Bauvorhaben<br />

einschließlich Genehmigung der Planung und des<br />

Kostenansazes<br />

5. Unterhalt und Instandsetzung städt. Bauwerke, Anlagen und<br />

Einrichtungen<br />

6. Vergabe von Lieferungen und Leistungen<br />

(4) Entscheidungen beschließender Ausschüsse stehen unbeschadet<br />

Art. 88 GO (Eigenbetriebe) unter dem Vorbehalt der Nachprüfung<br />

durch den <strong>Stadt</strong>rat. Eine Nachprüfung muss nach Art. 32 Abs. 3 GO<br />

erfolgen, wenn der Oberbürgermeister oder sein Stellvertreter im<br />

Ausschuss, ein Drittel der stimmberechtigten Ausschussmitglieder<br />

oder ein Viertel der <strong>Stadt</strong>ratsmitglieder die Nachprüfung durch den<br />

<strong>Stadt</strong>rat beantragen. Der Antrag muss schriftlich, spätestens am 7.<br />

Tag nach der Ausschusssitzung, bei dem Oberbürgermeister eingehen.<br />

Schriftliche Anträge des Oberbürgermeisters sind bei seinem<br />

Vertreter einzureichen. Beschlüsse, welche die Rechte Dritter<br />

berühren werden erst nach Ablauf einer Frist von 1 Woche wirksam<br />

und dürfen erst dann Dritten bekanntgegeben werden.<br />

(5) Angelegenheiten, die dem <strong>Stadt</strong>rat vorbehalten sind, werden in der<br />

Regel im Fachausschuss vorberaten.<br />

(6) Fällt eine Angelegenheit in die Zuständigkeit mehrerer Ausschüsse,<br />

so wird sie in der Regel nur in dem Ausschuss behandelt, dessen<br />

Fachbereich vorwiegend berührt wird.


14<br />

2. Aufgaben der Ausschüsse<br />

§ 9<br />

Haupt- und Finanzausschuss<br />

(1) Angelegenheiten des Fachbereichs „Finanzen und Controlling (FB<br />

5)“,<br />

(2) Zentrale Finanzsteuerung,<br />

(3) Haushaltsplanung und Budgetierung<br />

(Eckwertebeschluss; Fachetats der Fachbereiche „Finanzen und<br />

Controlling“ und „Personal und Organisation“ sowie der Stabsstelle<br />

„Liegenschaften, Wirtschaftsförderung und <strong>Stadt</strong>entwicklungsverband“,<br />

des „Justitiariats“ (ohne Bauordnung) und der „Pressestelle“;<br />

Vorberatung der Haushaltssatzung samt Anlagen),<br />

(4) Beteiligungsverwaltung,<br />

(5) Investitionen und Investitionsförderung,<br />

(6) Darlehensangelegenheiten,<br />

(7) Kassenwesen,<br />

(8) Steuern, Abgaben, Beiträge,<br />

(9) Angelegenheiten der Hallenbetriebe<br />

einschließlich Parkhäuser- und Tiefgaragen (ohne Parkraumbewirtschaftung<br />

– FB 4),<br />

(10) Verwaltungsreform,<br />

(11) Erlass, Niederschlagung und Stundung von Abgaben und Gebühren,<br />

insbesondere von Steuern, Beiträgen und Gebühren sowie von sonstigen<br />

Forderungen ab folgenden Beträgen im Einzelfall<br />

- Erlass ab 25.000,-- Euro<br />

- Niederschlagung ab 100.000,-- Euro<br />

- Stundung von Forderungen ab 100.000,-- Euro<br />

(12) Genehmigung über- und außerplanmäßiger Ausgaben sowie Budgetüberschreitungen<br />

und die Genehmigung von Maßnahmen durch<br />

die im Haushaltsplan nicht vorgesehene Verbindlichkeiten entstehen<br />

ab 50.000,-- Euro im Einzelfall, so weit die Deckung innerhalb<br />

des Haushalts erfolgen kann,


15<br />

(13) Angelegenheiten des Fachbereichs Personal und Organisation (FB<br />

6),<br />

(14) Personalangelegenheiten<br />

a) die städtischen Beamten ab Besoldungsgruppe A9 zu ernennen, zu<br />

befördern, abzuordnen oder zu versetzen, an eine Einrichtung zuzuweisen,<br />

in den Ruhestand zu versetzen und zu entlassen;<br />

b) die Arbeitnehmer der Gemeinde ab Entgeltgruppe 9 TVöD oder ab<br />

einem entsprechenden Entgelt einzustellen, höher zu gruppieren, abzuordnen<br />

oder zu versetzen, einem Dritten zuzuweisen, mittels Personalgestellung<br />

zu beschäftigen und zu entlassen (Art. 43 Abs. 1 Gemeindeordnung).<br />

(15) Angelegenheiten im Bereich der Informationstechnik,<br />

(16) Angelegenheiten im Bereich der <strong>Stadt</strong>messung einschließlich<br />

Namensgebung von Straßen und Plätzen,<br />

(17) Genehmigung von Auslandsdienstreisen soweit nicht die Zuständigkeit<br />

des Oberbürgermeisters gegeben ist,<br />

(18) Angelegenheiten des Baubetriebshofs, insbesondere im Bereich<br />

Straßenreinigung und des Winterdienstes sowie der Abfallentsorgung<br />

einschließlich Wertstoffhöfe und Kompostierungsanlage,<br />

(19) Angelegenheiten des Justitiariats (ohne Bauordnung),<br />

(20) Einleitung von Aktivprozessen, wenn das Prozesskostenrisiko<br />

25.000,--Euro übersteigt sowie der Abschluss von Vergleichen,<br />

wenn das Zugeständnis der <strong>Stadt</strong> 25.000,-- Euro übersteigt,<br />

(21) Angelegenheiten der Stabsstelle Wirtschaftsförderung,<br />

Liegenschaften und <strong>Stadt</strong>entwicklungsverband mit Ausnahme<br />

von Angelegenheiten der <strong>Stadt</strong>planung und -entwicklung,<br />

(22) Grundstücksangelegenheiten (Erwerb und Veräußerung) der <strong>Stadt</strong><br />

einschließlich dinglicher und nichtdinglicher Rechte an Grundstücken<br />

ab 200.000,-- Euro bis zu einem Wert von 1 Million EURO,<br />

wobei bei laufenden Leistungen der Wert mit 10 Jahresleistungen<br />

zu ermitteln ist.<br />

Die Erteilung der Zustimmung zur Belastung von Erbbaurechten<br />

beim Wohnungsbau über 80% und<br />

beim Gewerbe über 70%<br />

des jeweiligen Verkehrswertes,<br />

die Bereitstellung von Grundstücken für öffentliche Zwecke, das<br />

städtische Forst- und Kleingartenwesen.


16<br />

(23) Die Stabstelle Liegenschaften, Wirtschaftsförderung und<br />

<strong>Stadt</strong>entwicklungsverband ist berechtigt, Rechtsgeschäfte bis zu einem<br />

Wertansatz von 25.000,-- Euro, die Oberbürgermeisterin/der<br />

Oberbürgermeister bis zu 200.000,-- Euro in eigener Zuständigkeit<br />

zu vollziehen. Diese Rechtsgeschäfte sind dem Haupt- und Finanzausschuss<br />

in der nächsten Sitzung zur Kenntnis zu geben.<br />

Rechtsgeschäfte von grundsätzlicher Bedeutung sind ohne Rücksicht<br />

auf den Wertansatz dem Haupt- und Finanzausschuss zur<br />

Entscheidung vorzulegen.<br />

(24) Angelegenheiten der Pressestelle,<br />

(25) Entscheidungen zur Einleitung von Enteignungsverfahren mit einem<br />

Geschäftswert ab 50.000 EURO,<br />

(26) Beschaffungsentscheidungen und Vergabe von Leistungen<br />

nach VOL und VOF je Einzelauftrag ab 200.000 Euro der<br />

Fachbereiche „Finanzen und Controlling“ (FB 5),<br />

„Personal, Organisation“ (FB 6), der Stabsstellen<br />

„Wirtschaftsförderung und Liegenschaften“ und des<br />

„Justitiariats“ (ohne Bauordnung) sowie der Pressestelle.<br />

Über Vergaben ab 50.000 Euro ist dem Ausschuss in der nächsten<br />

Sitzung zu berichten.<br />

§ 10<br />

Ausschuss für Bürgerdienste, Familie und Kultur<br />

(1) Angelegenheiten des Fachbereichs „Bürgerdienste, Sicherheit und<br />

Ordnung (FB 1)“ einschließlich des Fachbereichsbudgets,<br />

(2) Feuerwehrangelegenheiten,<br />

(3) Personenstandswesen,<br />

(4) Angelegenheiten des Fachbereichs Schule, Kultur, Freizeit, Sport<br />

und<br />

Soziales (FB 2) einschließlich des Fachbereichsbudgets,<br />

(5) Allgemeine Schulangelegenheiten, insbesondere der in der Sachträgerschaft<br />

befindlichen Grund- und Hauptschulen,<br />

(6) Angelegenheiten des Sports einschließlich Sportstätten und öffentliche<br />

Badeanstalten,


(7) Kulturelle Angelegenheiten,<br />

(8) Museen und Sammlungen,<br />

17<br />

(9) Angelegenheiten der Musikschule,<br />

(10) Angelegenheiten der <strong>Stadt</strong>bücherei,<br />

(11) Soziale Angelegenheiten einschließlich der Kinder- und<br />

Jugendarbeit und der hierzu bestehenden Einrichtungen,<br />

(12) Beschaffungsentscheidungen und Vergabe von Leistungen<br />

nach VOL und VOF je Einzelauftrag ab 200.000 Euro der<br />

Fachbereich „Bürgerdienste, Sicherheit und Ordnung“ (FB 1) und<br />

„Schule, Kultur, Freizeit, Sport und Soziales“ (FB 2). Über Vergaben<br />

ab 50.000 Euro ist dem Ausschuss in der nächsten Sitzung zu<br />

berichten.<br />

§ 11<br />

Ausschuss für <strong>Stadt</strong>entwicklung, Hochbau und Umwelt<br />

(1) Angelegenheiten des Fachbereichs „<strong>Stadt</strong>entwicklung, Hochbau,<br />

Umwelt (FB 3) und Verkehrsplanung “ einschließlich des Fachbereichsbudgets,<br />

(2) Angelegenheiten der Bauordnung und der Wohnungsbau-<br />

förderung (einschließlich Budget) sowie Denkmalschutz,<br />

<strong>Stadt</strong>planung und Umwelt,<br />

(3) Städtebauliche Projekte <strong>Neu</strong>-<strong>Ulm</strong> 21 und Wiley sowie sonstige<br />

städtebauliche Projekte,<br />

(4) Angelegenheiten des Hochbaus und der Gebäudewirtschaft (Gebäudemanagement),<br />

(5) Verkehrsplanung (Verkehrsentwicklungsplanung, Konzepte<br />

zur Verkehrsentwicklung und –steuerung, ÖPNV),<br />

(6) Verkehrs- und Außenraumplanung für städtebaulich relevante<br />

Maßnahmen (Bebauungsplan und/oder FNP-Änderung erforderlich,<br />

Gestaltungssatzung) bis einschließlich Leistungsphase 4 HOAI<br />

(Entwurf/ggf. baurechtliche Genehmigung) einschließlich Baudurchführungsbeschluss.<br />

Alle übrigen Maßnahmen bis einschließlich


18<br />

Leistungsphase 2 HOAI (Vorentwurf),<br />

(7) Vollzug des Baugesetzbuches und der Bayer. Bauordnung in den<br />

Fällen<br />

a) § 33 (2) BauGB<br />

Zulässigkeit von Vorhaben während der Planaufstellung,<br />

vor Durchführung der öffentlichen Auslegung und Träger-<br />

beteiligung,<br />

b) § 35 Abs. 2 BauGB<br />

Sonstige Vorhaben im Außenbereich im Einzelfall,<br />

Besonders bedeutsame Vorhaben sind dem Ausschuss zur Kenntnis<br />

bzw. zur Entscheidung vorzulegen, soweit dies unter Berücksichtigung<br />

der Interessen der Bauherrn zeitlich vertretbar ist.<br />

(8) Bebauungspläne und sonstigen Satzungen nach den Vorschriften<br />

des Ersten Kapitels des Baugesetzbuches sowie alle örtlichen Bauvorschriften<br />

im Sinne des Art. 81 BayBO, auch in den Fällen des<br />

Art. 81 Abs. 2 BayBO.<br />

(9) Baudurchführungs- und Beschaffungsentscheidungen ab 200.000<br />

EURO bis 1 Million EURO, soweit entsprechend Haushaltsmittel<br />

vorhanden sind.<br />

(10) Vergabe von Leistungen nach VOB,VOL und VOF je Gewerk<br />

bzw. Einzelauftrag ab 200.000 Euro.<br />

Über Vergaben ab 50.000 EURO ist dem Ausschuss in der<br />

nächsten Sitzung zu berichten.<br />

(11) Beauftragung von Architekten- und Ingenieurbüros für Leistungen<br />

im Sinne Teil II - IV und VII - XII HOAI ab 25.000 EURO, sofern für<br />

die zugrundeliegenden Maßnahmen Haushaltsmittel vorhanden<br />

sind,<br />

(12) Entscheidungen über Energiesparmaßnahmen und den Einsatz regenerativer<br />

Energien, insbesondere Solartechnik einschließlich der<br />

Förderung entsprechender Projekte.


19<br />

§ 12<br />

Technischer Ausschuss öffentlicher Lebensraum und Verkehr<br />

(1) Angelegenheiten des Fachbereichs öffentlicher Lebensraum und<br />

Verkehr (FB 4) einschließlich des Fachbereichsbudgets,<br />

(2) Verkehrs- und Außenraumplanung für städtebaulich relevante<br />

Maßnahmen (Bebauungsplan und/oder FNP-Änderung erforderlich,<br />

Gestaltungssatzung ) ab Leistungsphase 5 HOAI (Ausführungsplanung,<br />

Ausschreibung, Vergabe, Bauleitung;<br />

Alle übrigen Maßnahmen ab Leistungsphase 3 HOAI (Entwurf).<br />

Verkehrswesen, Verkehrsrecht, Verkehrsanlagen und Parkraumbewirtschaftung<br />

(ohne Verkehrsplanung, vgl. § 11 Abs. 5)<br />

(3) Allgemeiner Tiefbau,<br />

(4) Bahnprojekt <strong>Neu</strong>-<strong>Ulm</strong> 21,<br />

(5) Gewässerwirtschaft und Entwässerung,<br />

(6) Parkraumbewirtschaftung ohne Parkhäuser und Tiefgaragen (FB 5)<br />

- Hallenbetriebe),<br />

(7) Garten- und Landschaftsbau,<br />

(8) Friedhofs- und Bestattungswesen,<br />

(9) Baudurchführungs- und Beschaffungsentscheidungen ab 200.000<br />

Euro bis 1 Million Euro, soweit entsprechend Haushaltsmittel vorhanden<br />

sind.<br />

(10) Vergabe von Leistungen nach VOB, VOL und VOF je Gewerk bzw.<br />

Einzelauftrag ab 200.000 Euro. Über Vergaben ab 50.000 Euro ist<br />

dem Ausschuss in der nächsten Sitzung zu berichten,<br />

(11) Beauftragung von Architekten- und Ingenieurbüros für Leistungen im<br />

Teil II - IV und VII - XII HOAI ab 25.000 EURO, sofern für die zugrundeliegenden<br />

Maßnahmen Haushaltsmittel vorhanden sind.


20<br />

§ 13<br />

Rechnungsprüfungsausschuss<br />

Aufgaben der örtlichen Rechnungsprüfung im Sinne der Art. 102 und 103<br />

GO einschließlich des Budgets des Rechnungsprüfungsamtes.<br />

Die Sitzungen dieses Ausschusses sind in der Regel nichtöffentlich.<br />

§ 14<br />

Ferienausschuss<br />

(1) Die Ferienzeit des <strong>Stadt</strong>rates beträgt fünf Wochen; sie beginnt jeweils<br />

eine Woche nach dem 1. Ferientag der allgemeinen Sommerschulferien<br />

in Bayern.<br />

(2) Der Ferienausschuss erledigt während der Ferienzeit alle Angelegenheiten,<br />

für die sonst der <strong>Stadt</strong>rat oder ein beschließender Ausschuss<br />

zuständig wären. Aufgaben, die nach § 2 der Geschäftsordnung<br />

der Beschlussfassung durch den <strong>Stadt</strong>rat vorbehalten sind,<br />

soll der Ferienausschuss nur erledigen, wenn sie nicht ohne Nachteil<br />

für die Beteiligten, für die <strong>Stadt</strong> oder für die Allgemeinheit bis<br />

zum Ende der Ferienzeit aufgeschoben werden können.<br />

Der Ferienausschuss ist nicht zuständig für Angelegenheiten, die<br />

Kraft Gesetzes von besonderen Ausschüssen wahrgenommen<br />

werden müssen.


21<br />

§ 15<br />

Ältestenrat<br />

Der Ältestenrat dient der Unterrichtung und dem Meinungsaustausch zwischen<br />

dem Oberbürgermeister, den weiteren Bürgermeistern und den Vorsitzenden<br />

der im <strong>Stadt</strong>rat vertretenen Fraktionen (§ 5 Geschäftsordnung).<br />

Er ist kein Ausschuss im Sinne der Art. 32 und 33 GO. Der Ältestenrat wird<br />

je nach Bedarf durch den Oberbürgermeister einberufen. Die Einberufung<br />

hat auch auf Antrag eines einzelnen Mitglieds zu erfolgen.


22<br />

IV. Der Oberbürgermeister<br />

1. Aufgaben<br />

§ 16<br />

Vorsitz im <strong>Stadt</strong>rat<br />

(1) Der Oberbürgermeister führt den Vorsitz im <strong>Stadt</strong>rat (Art. 36 GO).<br />

Er bereitet die Beratungsgegenstände vor und beruft die Sitzungen<br />

ein (Art. 46 Abs. 2 GO). In den Sitzungen leitet er die Beratung und<br />

Abstimmung, handhabt die Ordnung und übt das Hausrecht aus<br />

(Art. 53 Abs. 1 GO).<br />

(2) Der Oberbürgermeister vollzieht die Beschlüsse des <strong>Stadt</strong>rates und<br />

der Ausschüsse. Hält er die Beschlüsse des <strong>Stadt</strong>rates oder eines<br />

Ausschusses für rechtswidrig, so weist er den <strong>Stadt</strong>rat oder den<br />

Ausschuss auf seine Auffassung hin und setzt den Vollzug des Beschlusses<br />

vorläufig aus. Wird der Beschluss aufrechterhalten, so<br />

muss der Oberbürgermeister die Entscheidung der Rechtsaufsichtsbehörde<br />

herbeiführen (Art. 59 Abs. 2 GO).<br />

§ 17<br />

Leiter der <strong>Stadt</strong>verwaltung, Allgemeines<br />

(1) Der Oberbürgermeister leitet und verteilt im Rahmen der Geschäftsordnung<br />

die Geschäfte (Art. 46 Abs. 1 GO). Sie/Er kann dabei<br />

einzelne ihrer/seiner Befugnisse den weiteren Bürgermeistern,<br />

nach deren Anhörung auch einem <strong>Stadt</strong>ratsmitglied und in den Angelegenheiten<br />

der laufenden Verwaltung Bediensteten der <strong>Stadt</strong>,<br />

übertragen (Art. 39 Abs. 2 Halbsatz 1 GO). Zur Übertragung von<br />

Befugnissen auf Bedienstete im Sinne des Art. 39 Abs. 2 Halbsatz 2<br />

GO wird die Zustimmung des <strong>Stadt</strong>rates hiermit allgemein erteilt.<br />

Geschäftsverteilung und Befugnisregelung sollen übereinstimmen.<br />

Geschäftsverteilung und Befugnisse sollen dabei übereinstimmen.<br />

(2) Die Befugnisse des Oberbürgermeisters, an Stelle des <strong>Stadt</strong>rates<br />

oder eines beschließenden Ausschusses dringliche Anordnung zu<br />

treffen und unaufschiebbare Geschäfte zu besorgen, richten sich<br />

nach Art. 37 Abs. 3 GO.


23<br />

(3) Der Oberbürgermeister führt die Dienstaufsicht über die Beamten<br />

und Beschäftigten der <strong>Stadt</strong> und übt die Befugnisse des Dienstvorgesetzten<br />

gegenüber den städtischen Beamten aus (Art. 37 Abs. 4<br />

Art. 43 Abs. 3 GO).<br />

(4) Der Oberbürgermeister verpflichtet die weiteren Bürgermeister<br />

schriftlich, alle Angelegenheiten geheim zu halten, die im Interesse<br />

der Sicherheit oder anderer wichtiger Belange der Bundesrepublik<br />

oder eines ihrer Länder Unbefugten nicht bekannt werden dürfen. In<br />

gleicher Weise verpflichtet er die <strong>Stadt</strong>ratsmitglieder und städt. Bediensteten<br />

bevor sie mit entsprechenden Angelegenheiten befasst<br />

werden (Art. 56 a GO).<br />

§ 18<br />

Einzelne Aufgaben<br />

(1) Der Oberbürgermeister erledigt in eigener Zuständigkeit<br />

1. die laufenden Angelegenheiten, die für die <strong>Stadt</strong> keine grundsätzliche<br />

Bedeutung haben und keine erheblichen Verpflichtungen<br />

erwarten lassen (Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GO),<br />

2. die der <strong>Stadt</strong> durch ein Bundesgesetz oder auf Grund eines<br />

Bundesgesetzes übertragenen hoheitlichen Aufgaben in Angelegenheiten<br />

der Verteidigung einschließlich des Wehrersatzwesens<br />

und des Schutzes der Zivilbevölkerung, soweit nicht für haushalts-<br />

oder personalrechtliche Entscheidungen der <strong>Stadt</strong>rat zuständig<br />

ist (Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GO),<br />

3. die Angelegenheiten, die im Interesse der Sicherheit der Bundesrepublik<br />

oder eines ihrer Länder geheim zu halten sind (Art.<br />

37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GO),<br />

4. Personalangelegenheiten<br />

a)die städtischen Beamten bis Besoldungsgruppe A8 (einschließlich)<br />

zu ernennen, zu befördern, abzuordnen oder zu versetzen, an<br />

eine Einrichtung zuzuweisen, in den Ruhestand zu versetzen und<br />

zu entlassen.<br />

b) die Arbeitnehmer der Gemeinde bis Entgeltgruppe 8 (einschließlich)<br />

TVöD oder ab einem entsprechenden Entgelt einzustellen, höher<br />

zu gruppieren, abzuordnen oder zu versetzen, einem Dritten<br />

zuzuweisen, mittels Personalgestellung zu beschäftigen und zu entlassen<br />

(Art. 43 Abs. 2 Gemeindeordnung).


24<br />

Alle weiteren Personalangelegenheiten im Vollzug tarifrechtlicher<br />

oder gesetzlicher Vorschriften, sofern nicht die Zuständigkeit des<br />

Haupt- und Finanzausschusses oder des <strong>Stadt</strong>rates gegeben ist<br />

(Art. 43 Abs. 1 GO; §§ 2, 9 Geschäftsordnung).<br />

(2) Dem Oberbürgermeister werden folgende weitere Angelegenheiten<br />

zur Erledigung in eigener Zuständigkeit übertragen (Art. 37 Abs. 2<br />

Satz 1 GO):<br />

1. Vollzug der Satzungen über die Benutzung des Eigentums und<br />

der öffentlichen Einrichtungen.<br />

2. Beschaffung des laufenden Geschäftsbedarfs und der im Haushalt<br />

oder den Budgets enthaltenen und zur Beschaffung<br />

vorgesehenen Vermögenswerte bis einschließlich 200.000 Euro,<br />

soweit nicht nach gesetzlichen Bestimmungen oder dieser<br />

Geschäftsordnung ein anderes Verfahren vorgeschrieben ist (vgl.<br />

§§ 9 Ziff. 26, 10 Ziff. 12, 11 Ziff. 8, 12 Ziff. 9).<br />

3. Erlass, Niederschlagung, Stundung und Aussetzung der Vollziehung<br />

von Abgaben, insbesondere von Steuern, Beiträgen,<br />

Gebühren und sonstigen Forderungen bis zu folgenden Beträgen<br />

im Einzelfall<br />

- Erlass bis 25.000 EURO<br />

- Niederschlagung bis 100.000 EURO<br />

- Stundungen bis 100.000 EURO<br />

- Aussetzung der Vollziehung bis 100.000 EURO<br />

4. Genehmigung über- und außerplanmäßiger Ausgaben und<br />

Budgetüberschreitungen sowie die Genehmigung von<br />

Maßnahmen, durch die im Haushaltsplan nicht vorgesehene<br />

Verbindlichkeiten entstehen bis 50.000 EURO im Einzelfall, soweit<br />

die Deckung aus der Deckungsreserve bzw. durch Mehreinnahmen<br />

oder Wenigerausgaben innerhalb des Haushalts<br />

erfolgen kann.<br />

5. Aufnahme von in den Haushaltssatzungen vorgesehenen<br />

Darlehen und Kassenkrediten einschließlich nachträglicher<br />

Zinssenkung sowie Umschuldungen.<br />

6. Einleitung von Aktivprozessen, wenn das Prozesskostenrisiko<br />

25.000 EURO nicht übersteigt sowie Abschluss von<br />

Vergleichen, wenn das Zugeständnis der <strong>Stadt</strong> 25.000 EURO<br />

nicht übersteigt. Führung aller Passivprozesse.


25<br />

7. Genehmigung von Kostenüberschreitungen, sofern sie im<br />

Einzelfall 20 % der Auftragssumme nicht überschreiten und den<br />

Höchstbetrag von 50.000 EURO nicht übersteigen.<br />

Baudurchführungsbeschlüsse bis 200.000 EURO, sofern die<br />

Haushaltsmittel hierfür zur Verfügung stehen.<br />

8. Vergaben von Leistungen nach VOB, VOL, VOF und HOAI<br />

einschließlich Planung, Studien und Gutachten, soweit nicht der<br />

Fachausschuss zuständig ist.<br />

9. Entscheidung über die Einleitung von Enteignungsverfahren mit<br />

einem Geschäftswert bis 50.000 EURO.<br />

10. Grundstücksangelegenheiten (Erwerb und Veräußerung) der<br />

<strong>Stadt</strong> einschließlich dinglicher und nichtdinglicher Rechte an<br />

Grundstücken bis zu einem Wert von 200.000,-- EURO (§ 9<br />

Ziff. 22 Geschäftsordnung). Feststellung des Grenzregelungsbeschlusses<br />

nach BauGB.<br />

11. Löschungsbewilligungen und Pfandfreigaben im Rahmen<br />

vertraglicher Regelungen, Rangrücktritte, Zustimmungen zur<br />

Belastung von Erbbaugrundstücken, Zustimmungserklärungen<br />

im grundbuchmäßigen Vollzug, Genehmigung von Vereinigungsanträgen<br />

sowie die Veräußerung bzw. Übertragung von<br />

Erbbaurechten auf Ehegatten oder Abkömmlinge.<br />

12. Abschluss von Verträgen, die Lieferungen und Leistungen an<br />

die <strong>Stadt</strong> zum Gegenstand haben sowie die Wahrnehmung von<br />

Rechten und Pflichten der <strong>Stadt</strong> aus solchen Verträgen.<br />

13. Abschluss sonstiger Rechtsgeschäfte, die Verpflichtungen der<br />

<strong>Stadt</strong> beinhalten soweit die Verpflichtungen im Haushalt abgesichert<br />

sind bzw. entsprechende Entscheidungen des <strong>Stadt</strong>rates<br />

oder seiner Ausschüsse vorliegen.<br />

14. Gewährung von Zuschüssen in der Form unentgeltlicher Nutzungsüberlassung<br />

von Räumen an Vereine und Verbände, die<br />

im Haushalt nicht gesondert ausgewiesen sind bis zu einem Betrag<br />

von 5.000,-- EURO je Einzelfall.<br />

15. Freigabe automatisierter Verfahren gem. Art. 26 BayDSG.<br />

16. Angelegenheiten aus dem Bereich der öffentlichen Sicherheit<br />

und Ordnung, soweit sie nicht von grundsätzlicher Bedeutung<br />

sind.<br />

17. Genehmigung von Auslandsdienstreisen in das europäische<br />

Ausland einschließlich Reisen im Rahmen der Städtepartner-


schaften.<br />

26<br />

18. Sonstige Angelegenheiten soweit nach den gesetzlichen<br />

Bestimmungen und dieser Geschäftsordnung nicht der <strong>Stadt</strong>rat<br />

oder seine Ausschüsse zuständig sind.<br />

19. Vollzug der Beschlüsse der Verbandsversammlung des <strong>Stadt</strong>entwicklungsverbandes<br />

<strong>Ulm</strong>/<strong>Neu</strong>-<strong>Ulm</strong>, insbesondere Grundstücksvergaben;<br />

dem Haupt- und Finanzausschuss bzw. dem<br />

<strong>Stadt</strong>rat ist in der nächsten Sitzung zu berichten.<br />

(3) Dem Oberbürgermeister werden außerdem folgende Angelegenheiten<br />

des übertragenen Wirkungskreises zur selbständigen Erledigung<br />

zugewiesen:<br />

a) Personenstandswesen<br />

b) Meldewesen<br />

c) Wahlrecht und Statistik<br />

d) Gesundheits- und Veterinärwesen<br />

e) Versicherungswesen<br />

f) Vollzug des Baugesetzbuches und der Bayer. Bauordnung (soweit<br />

nicht der Ausschuss für <strong>Stadt</strong>entwicklung, Hochbau und Umwelt<br />

zuständig ist).<br />

Die Zuweisung erstreckt sich nicht auf Angelegenheiten oder Maßnahmen,<br />

die nach Art. 32 Abs. 2 GO nicht auf beschließende Ausschüsse<br />

übertragen werden können.<br />

(4) Dem Oberbürgermeister stehen für seine Geschäfte die Bediensteten<br />

der <strong>Stadt</strong> zur Seite. Er weist ihnen ihr Arbeitsgebiet zu. Er kann<br />

ihnen dabei auch das Zeichnungsrecht übertragen. Nach Möglichkeit<br />

ist auf eine Übereinstimmung zwischen Geschäftsverteilung<br />

und Regelung des Zeichnungsrechts zu achten.<br />

(5) Soweit die Aufgaben nach Abs. 1 - 3 nicht unter Art. 37 Abs. 1 Satz<br />

1 Nr. 1 GO fallen, werden sie hiermit dem Oberbürgermeister gemäß<br />

Art. 37 Abs. 2 Halbsatz 1, Art. 43 Abs. 2 GO zur selbständigen<br />

Erledigung übertragen.


27<br />

§ 19<br />

Vertretung der <strong>Stadt</strong> nach außen<br />

(1) Die Befugnisse des Oberbürgermeisters zur Vertretung der <strong>Stadt</strong><br />

nach außen bei der Abgabe und Entgegennahme von rechtserheblichen<br />

Erklärungen (Art. 38 Abs. 1 GO) beschränken sich auf den<br />

Vollzug der einschlägigen Beschlüsse des <strong>Stadt</strong>rates und der beschließenden<br />

Ausschüsse, wenn der Oberbürgermeister nicht gemäß<br />

§ 18 Geschäftsordnung zum selbständigen Handeln befugt ist.<br />

(2) Der Oberbürgermeister kann im Rahmen seiner Vertretungsbefugnis<br />

unter Beachtung des Art. 39 Abs. 2 GO anderen Personen<br />

Vollmacht zur Vertretung der <strong>Stadt</strong> erteilen (§ 17 Abs. 2 GeschO).<br />

§ 20<br />

Bürgerversammlung<br />

(1) Der Oberbürgermeister beruft mindestens einmal jährlich, auf Verlangen<br />

des <strong>Stadt</strong>rates auch öfters, Bürgerversammlungen ein (Art.<br />

18 Abs. 1 GO). Den Vorsitz in der Bürgerversammlung führt der<br />

Oberbürgermeister oder der von ihm bestellte Vertreter.<br />

(2) Auf Antrag nach Art. 18 Abs. 2 GO beruft die Oberbürgermeisterin/der<br />

Oberbürgermeister darüber hinaus eine weitere Bürgerversammlung<br />

ein, die innerhalb von 3 Monaten nach Eingang des Antrags<br />

bei der <strong>Stadt</strong> stattzufinden hat.<br />

§ 21<br />

Sonstige Geschäfte<br />

(1) Weitere Geschäfte können dem Oberbürgermeister nur durch eine<br />

Änderung des § 18 dieser Geschäftsordnung übertragen werden.<br />

(2) Unberührt bleiben die Befugnisse des Oberbürgermeisters, die außerhalb<br />

der Gemeindeordnung gesetzlich festgelegt sind (z.B.<br />

Wahrnehmung der standesamtlichen Geschäfte, Aufnahme von<br />

Nottestamenten usw.).


28<br />

2. Stellvertretung<br />

§ 22<br />

Weitere Bürgermeister, Stellvertreter, Aufgaben<br />

(1) Der Oberbürgermeister wird im Falle seiner Verhinderung durch<br />

den 2. Bürgermeister und, wenn dieser ebenfalls verhindert ist, von<br />

der 3. Bürgermeisterin vertreten (Art. 39 Abs. 1 Satz 1 GO).<br />

(2) Für den Fall gleichzeitiger Verhinderung des Oberbürgermeisters,<br />

des zweiten Bürgermeisters und der dritten Bürgermeisterin kann<br />

der <strong>Stadt</strong>rat aus seiner Mitte weitere Stellvertreter des<br />

Oberbürgermeisters bestimmen.<br />

In <strong>Stadt</strong>rats- und Ausschusssitzungen übernimmt im Falle der Verhinderung<br />

auch der weiteren Stellvertreter das jeweils älteste Mitglied<br />

die Stellvertretung.<br />

(3) Der Stellvertreter übt im Verhinderungsfall die gesamten gesetzlichen<br />

und geschäftsordnungsmäßigen Befugnisse des Oberbürgermeisters<br />

aus.<br />

(4) Ein Fall der Verhinderung liegt vor, wenn die zu vertretende Person<br />

aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen, insbesondere wegen<br />

Abwesenheit, Urlaub, Krankheit, vorläufiger Dienstenthebung oder<br />

persönlicher Beteiligung nicht in der Lage ist, ihr Amt auszuüben. Ist<br />

die zu vertretende Person bei Abwesenheit gleichwohl in der Lage,<br />

die Amtsgeschäfte auszuüben und bei Bedarf wieder rechtzeitig vor<br />

Ort zu sein, liegt ein Fall der Verhinderung nicht vor.


29<br />

B. Der Geschäftsgang<br />

I. Allgemeines<br />

§ 23<br />

Verantwortung für den Geschäftsgang<br />

(1) <strong>Stadt</strong>rat und Oberbürgermeister sorgen für den ordnungsgemäßen<br />

Gang der Geschäfte, insbesondere für den Vollzug der gesetzlichen<br />

Vorschriften im eigenen und übertragenen Wirkungskreis und für<br />

die Durchführung der gesetzmäßigen Anordnungen und Weisungen<br />

der Staatsbehörden. Sie schaffen die hierzu erforderlichen Einrichtungen<br />

(Art. 56 Abs. 2, Art. 59 Abs. 1 GO).<br />

(2) Eingaben und Beschwerden der Einwohner (Art. 56 Abs. 3 GO)<br />

werden durch die Verwaltung vorbehandelt und sodann dem <strong>Stadt</strong>rat<br />

oder dem zuständigen beschließenden Ausschuss vorgelegt.<br />

Eingaben, die in den Zuständigkeitsbereich des Oberbürgermeisters<br />

fallen, sind von ihm oder von beauftragten Bediensteten zu erledigen<br />

(Art. 39 As. 2 GO).<br />

§ 24<br />

Sitzungen, Beschlussfähigkeit<br />

(1) Der <strong>Stadt</strong>rat beschließt in Sitzungen (Art. 47 Abs. 1 GO). Eine Beschlussfassung<br />

durch mündliche Befragung außerhalb der Sitzungen<br />

oder im Umlaufverfahren ist ausgeschlossen.<br />

(2) Der <strong>Stadt</strong>rat ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß<br />

geladen sind und die Mehrheit der Mitglieder anwesend<br />

und stimmberechtigt ist (Art. 47 Abs. 2 GO).<br />

(3) Wird der <strong>Stadt</strong>rat wegen Beschlussunfähigkeit in einer früheren Sitzung<br />

in Folge einer nicht ausreichenden Zahl anwesender Mitglieder<br />

zum zweiten Mal zur Verhandlung über denselben Gegenstand<br />

zusammengerufen, so ist er ohne Rücksicht auf die Zahl der Er-


30<br />

schienenen beschlussfähig. Bei der zweiten Einladung muss auf<br />

diese Bestimmung hingewiesen werden (Art. 47 Abs. 3 GO).<br />

(4) Während der Sitzung herrscht grundsätzlich Rauchverbot. Der Vorsitzende<br />

kann entsprechende Sitzungspausen einlegen.<br />

§ 25<br />

Öffentliche Sitzungen<br />

(1) Die Sitzungen des <strong>Stadt</strong>rates sind öffentlich, soweit nicht Rücksichten<br />

auf das Wohl der Allgemeinheit oder auf berechtigte Ansprüche<br />

Einzelner entgegenstehen (Art. 52 Abs. 2 GO).<br />

(2) Die öffentlichen Sitzungen des <strong>Stadt</strong>rates sind allgemein zugänglich,<br />

soweit der für die Zuhörer bestimmte Raum ausreicht. Wenn<br />

erforderlich, wird die Zulassung durch die Ausgabe von Platzkarten<br />

geregelt.<br />

Für die Medien ist stets eine angemessene Zahl von Plätzen<br />

freizuhalten.<br />

Ton- oder Bildaufnahmen jeglicher Art durch die Medien bedürfen<br />

der Zustimmung des Vorsitzenden und des <strong>Stadt</strong>rates; sie sind auf<br />

Verlangen eines einzelnen Mitgliedes hinsichtlich seiner Person zu<br />

unterlassen. Dies gilt auch für jegliche Aufnahmen in Bild und Ton<br />

durch sonstige Personen (etwa Zuhörer).<br />

(3) Zuhörer, welche die Ordnung und den Verlauf der Sitzung stören,<br />

können durch den Vorsitzenden aus dem Sitzungssaal gewiesen<br />

werden (Art. 53 Abs. 1 GO).<br />

§ 26<br />

Nichtöffentliche Sitzungen<br />

(1) In nichtöffentlicher Sitzung werden in der Regel behandelt:<br />

1. Personalangelegenheiten in Einzelfällen sowie Angelegenheiten<br />

mit personenbezogenen Daten von bestimmbaren Einzelpersonen,


31<br />

2. Rechtsgeschäfte in Grundstücksangelegenheiten,<br />

3. Sparkassenangelegenheiten<br />

4. Angelegenheiten, die dem Sozial- oder Steuergeheimnis unterliegen.<br />

5. Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises, deren<br />

nichtöffentliche Behandlung im Einzelfall von der Aufsichtsbehörde<br />

verfügt ist,<br />

6. sonstige Angelegenheiten, deren Geheimhaltung durch Gesetz<br />

vorgeschrieben oder nach der Natur der Sache erforderlich oder<br />

durch den <strong>Stadt</strong>rat beschlossen ist.<br />

(2) Zu nichtöffentlichen Sitzungen können im Einzelfall durch Beschluss<br />

Personen, die dem <strong>Stadt</strong>rat nicht angehören, hinzugezogen<br />

werden, wenn deren Anwesenheit für die Behandlung des jeweiligen<br />

Beratungsgegenstandes erforderlich ist. Diese Personen sollen<br />

zur Verschwiegenheit nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Verpflichtungsgesetz<br />

verpflichtet werden.<br />

(3) Die in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse sind durch<br />

den Oberbürgermeister der Öffentlichkeit bekannt zu geben, sobald<br />

die Gründe für die Geheimhaltung weggefallen sind (Art. 52 Abs. 3<br />

GO).<br />

II. Vorbereitung der Sitzungen<br />

§ 27<br />

Einberufung<br />

Sitzungen sind durch den Oberbürgermeister einzuberufen, wenn die<br />

Geschäftslage es erfordert oder ein Viertel der <strong>Stadt</strong>ratsmitglieder es<br />

schriftlich unter Bezeichnung des Beratungsgegenstandes beantragt (Art.<br />

46 Abs. 2 GO). Nach Beginn der Wahlzeit und im Falle des Art. 46 Abs. 2<br />

Satz 2 GO muss die Sitzung spätestens am 14. Tag nach Beginn der<br />

Wahlzeit bzw. Eingang des Verlangens stattfinden (Art. 46 Abs. 2 Satz 4<br />

GO).


32<br />

§ 28<br />

Teilnahmepflicht<br />

(1) Die <strong>Stadt</strong>ratsmitglieder sind verpflichtet, an den Sitzungen und Abstimmungen<br />

teilzunehmen. Kein Mitglied darf sich der Stimme enthalten.<br />

(2) Mitglieder, die aus wichtigem Grund an der Teilnahme verhindert<br />

sind, haben sich schriftlich, bei kurzfristiger Verhinderung fernmündlich,<br />

beim Fachbereich 6 – Geschäftsstelle <strong>Stadt</strong>rat - unter Angabe<br />

des Grundes zu entschuldigen.<br />

§ 29<br />

Tagesordnung<br />

(1) Der Oberbürgermeister setzt die Tagesordnung einschließlich der<br />

Aufteilung in öffentlich und nichtöffentlich zu behandelnde Beratungspunkte<br />

fest.<br />

(2) Tagesordnungspunkte können durch Beschluss des <strong>Stadt</strong>rates von<br />

der Tagesordnung abgesetzt und in der Reihenfolge geändert werden.<br />

(3) Soweit erforderlich, ist über die öffentliche oder nichtöffentliche Behandlung<br />

eines Tagesordnungspunkte jeweils in nichtöffentlicher<br />

Sitzung zu entscheiden.<br />

(4) Rechtzeitig eingegangene Anträge von <strong>Stadt</strong>ratsmitgliedern setzt<br />

der Vorsitzende auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung. Wird<br />

ausnahmsweise ein rechtzeitig eingegangener Antrag nicht auf die<br />

Tagesordnung der nächsten Sitzung gesetzt, wird dies dem/der Antragsteller/in<br />

vorher mitgeteilt; die Anträge sind in jedem Fall innerhalb<br />

von 3 Monaten auf die Tagesordnung zu setzen. Eine materielle<br />

Vorprüfung findet nicht statt.<br />

(5) In der Tagesordnung sind die Beratungsgegenstände einzeln und<br />

inhaltlich konkret zu benennen, damit es den <strong>Stadt</strong>ratsmitgliedern<br />

ermöglicht wird, sich auf die Behandlung der jeweiligen Gegenstände<br />

vorzubereiten.


33<br />

(6) Die Tagesordnung für öffentliche Sitzungen ist jeweils unter Angabe<br />

von Ort und Zeit spätestens am 3. Tag vor der Sitzung ortsüblich<br />

bekannt zu machen (Veröffentlichung in NUZ und SWP). Zusätzlich<br />

zur Veröffentlichung in der <strong>Neu</strong>-<strong>Ulm</strong>er Zeitung und der Süd-West-<br />

Presse wird die Tagesordnung an den vorhandenen Anschlagtafeln<br />

im Rathaus und Bürgerbüro und den Informationskästen in den<br />

<strong>Stadt</strong>teilen ausgehängt sowie in den Mitteilungsblättern und im Internet<br />

veröffentlicht.


34<br />

§ 30<br />

Form und Frist für die Einladung<br />

(1) Die <strong>Stadt</strong>rats- bzw. Ausschussmitglieder werden schriftlich unter<br />

Beifügung der Tagesordnung zu den Sitzungen eingeladen. Der<br />

Einladung sind - soweit vorhanden - Sitzungsvorlagen beizufügen.<br />

Einladungen, Tagesordnungen und Vorlagen können ergänzend<br />

auch im Ratsinformationssystem eingesehen werden. Die Bestimmungen<br />

über den Datenschutz und der Geheimhaltung sind dabei<br />

einzuhalten. Über den Inhalt der Vorlagen ist solange Verschwiegenheit<br />

zu bewahren, als über sie noch nicht öffentlich verhandelt<br />

wurde oder sie noch nicht im Internet veröffentlicht sind. Sofern<br />

Empfehlungsbeschlüsse von Ausschüssen vorliegen, ist auf diese<br />

anstelle von Sitzungsvorlagen hinzuweisen.<br />

(2) Die Einladung ist spätestens am 11. Tag vor der Sitzung (der Sitzungstag<br />

zählt nicht mit) als normale Briefsendung zu versenden.<br />

Diese Ladungsfrist kann in dringenden Fällen auf 3 Tage verkürzt<br />

werden. Die Tagesordnung für die Sitzung kann spätestens zum<br />

Ablauf des 3. Tages vor der Sitzung nachgereicht und ergänzt bzw.<br />

geändert werden.<br />

(3) Die Einladung und Tagesordnung von Ausschusssitzungen erhalten<br />

auch alle anderen <strong>Stadt</strong>ratsmitglieder zur Information; die Fraktionsvorsitzenden<br />

und stellvertretenden Ausschussmitglieder erhalten<br />

auch die Sitzungsvorlagen.<br />

(4) Soll wegen Beschlussunfähigkeit in einer früheren Sitzung in Folge<br />

einer nicht ausreichenden Anzahl von Mitgliedern zum zweiten Mal<br />

über denselben Gegenstand verhandelt werden, so ist bei der Ladung<br />

darauf hinzuweisen, dass der <strong>Stadt</strong>rat ohne Rücksicht auf die<br />

Zahl der Erschienenen beschlussfähig ist (Art. 47 Abs. 3 GO). Bei<br />

Wahlen ist der Gegenstand in der Ladung anzugeben (Art. 51 Abs.<br />

3 GO).<br />

(5) Bei Sitzungsunterbrechung ist gleichzeitig ein neuer Sitzungstermin<br />

festzulegen. Zu dieser Sitzung ergeht keine neuerliche Einladung,<br />

ausgenommen für die nicht anwesenden <strong>Stadt</strong>ratsmitglieder.


35<br />

§ 31<br />

Anträge<br />

(1) Anträge, die in einer Sitzung behandelt werden sollen, sind schriftlich<br />

zu stellen und ausreichend zu begründen. Sie sollen spätestens<br />

bis zum 16. Tag vor der Sitzung beim Oberbürgermeister eingereicht<br />

werden (vgl. § 29 Abs. 4). Anträge, die Ausgaben verursachen<br />

sollen gleichzeitig Deckungsvorschläge enthalten, ebenso Anträge<br />

die zur Verminderung von Einnahmen führen.<br />

(2) Anträge dürfen sich nur auf Gegenstände beziehen, für deren Erledigung<br />

der <strong>Stadt</strong>rat bzw. ein Ausschuss zuständig ist.<br />

Anträge, die in den Kompetenzbereich des Oberbürgermeisters<br />

bzw. der Verwaltung fallen, sind von ihm unmittelbar zu bearbeiten.<br />

(3) Verspätet eingehende oder erst unmittelbar vor oder während der<br />

Sitzung gestellte Anträge (Dringlichkeitsanträge) können nachträglich<br />

in die Tagesordnung aufgenommen werden, wenn<br />

1. die Angelegenheit dringlich ist und der <strong>Stadt</strong>rat der Behandlung<br />

mehrheitlich zustimmt oder<br />

2. sämtliche Mitglieder des <strong>Stadt</strong>rates anwesend sind und kein Mitglied<br />

der Behandlung widerspricht.<br />

Über die Frage der Dringlichkeit wird nach Anhörung je eines<br />

Redners für und gegen die Dringlichkeit abgestimmt.<br />

Ist eine weitere Ermittlung oder eine Prüfung des Sachverhalts<br />

oder die Beiziehung abwesender Personen oder Akten erforderlich,<br />

kann die Behandlung von der/dem Vorsitzenden bis zur<br />

nächsten Sitzung zurückgestellt werden.<br />

(4) Anträge sind in dem von dieser Geschäftsordnung festgelegten<br />

Gremium zu behandeln.<br />

(5) Im Verlauf der Sitzung sind nur Anträge zum jeweiligen Tagesordnungspunkt<br />

(Anträge zur Geschäftsordnung, Änderungs- und Zusatzanträge,<br />

Nichtbefassungsanträge, Zurückziehung eines Antrages)<br />

möglich. Derartige Anträge bedürfen nicht der Schriftform. Soweit<br />

sie jedoch eine Ermittlung und Prüfung des Sachverhalts oder<br />

die Beiziehung abwesender Sachbearbeiter erfordern, können sie<br />

bis zur nächsten Sitzung zurückgestellt werden.


36<br />

§ 32<br />

Anfragen und Informationen<br />

(1) Anfragen an den Vorsitzenden zur Beantwortung in öffentlicher Sitzung<br />

sind spätestens 7 Tage vor der Sitzung (der Sitzungstag zählt<br />

nicht mit) schriftlich beim Oberbürgermeister einzureichen. Im<br />

Rahmen der Beantwortung solcher Anfragen sind nur Zusatzfragen<br />

zulässig; eine Aussprache findet grundsätzlich nicht statt.<br />

(2) Anfragen und Informationen können grundsätzlich am Schluss der<br />

nichtöffentlichen Sitzung (unter Punkt Anfragen und Informationen)<br />

ohne Einhaltung einer Frist gestellt bzw. gegeben werden und bedürfen<br />

nicht der Schriftform. Die Beantwortung derartiger Anfragen<br />

kann sofort, in der nächsten Sitzung oder in schriftlicher Form erfolgen.<br />

Derartige Anfragen oder Informationen sind zu Beginn der Sitzung<br />

bei dem Vorsitzenden anzumelden. Es ist immer ein nichtöffentlicher<br />

Teil mit Anfragen und Informationen auf die Tagesordnung<br />

zu nehmen.


37<br />

III. Sitzungsverlauf<br />

§ 33<br />

Eröffnung der Sitzung<br />

(1) Der Vorsitzende eröffnet die Sitzung. Er stellt die ordnungsgemäße<br />

Ladung der <strong>Stadt</strong>ratsmitglieder sowie die Beschlussfähigkeit des<br />

<strong>Stadt</strong>rates fest und gibt die vorliegenden Entschuldigungen bekannt.<br />

(2) Die Niederschrift über die vorangegangene Sitzung ist zu Beginn<br />

der Sitzung durch den <strong>Stadt</strong>rat zu genehmigen (Art. 54 Abs. 2 GO).<br />

Sie gilt als genehmigt, wenn auf die entsprechende Anfrage des<br />

Vorsitzenden kein Einspruch erfolgt. Über etwaige Einsprüche ist<br />

beim Genehmigungsantrag abzustimmen. Spätere Änderungen<br />

sind nur mit Zustimmung des <strong>Stadt</strong>rates bzw. Ausschusses zulässig.<br />

§ 34<br />

Eintritt in die Tagesordnung<br />

(1) Über die einzelnen Punkte der Tagesordnung wird in der Regel in<br />

der dort festgelegten Reihenfolge beraten und abgestimmt. Der<br />

<strong>Stadt</strong>rat kann Abweichungen hiervon beschließen.<br />

(2) Der Vorsitzende oder ein von ihm beauftragter Berichterstatter trägt<br />

den Sachverhalt der einzelnen Sitzungsgegenstände vor und erläutert<br />

ihn. Anstelle des mündlichen Vortrags kann auf schriftliche Vorlagen<br />

verwiesen werden.<br />

(3) Bei Beratungsgegenständen, die von einem Ausschuss vorberaten<br />

wurden, ist die Beschlussempfehlung des Ausschusses unter Angabe<br />

des Abstimmungsergebnisses bekannt zu geben. Eine zusätzliche<br />

Erläuterung ist nicht zwingend erforderlich.<br />

(4) Soweit erforderlich, können auf Anordnung des Vorsitzenden oder<br />

auf Beschluss des <strong>Stadt</strong>rates Sachverständige zugezogen und gutachtlich<br />

gehört werden. Entsprechendes gilt für sonstige sachkundige<br />

Personen.


38<br />

§ 35<br />

Beratung der Tagesordnungspunkte<br />

(1) Nach der Berichterstattung, ggf. nach dem Vortrag der Sachverständigen,<br />

eröffnet der Vorsitzende die Beratung.<br />

(2) Mitglieder des <strong>Stadt</strong>rates, die nach den Umständen annehmen<br />

müssen, von der Beratung und Abstimmung zu einem bestimmten<br />

Punkt der Tagesordnung wegen persönlicher Beteiligung (Art. 49<br />

Abs. 1 GO) ausgeschlossen zu sein, haben dies vor Beginn der Beratung<br />

dem Vorsitzenden unaufgefordert mitzuteilen. Entsprechendes<br />

gilt, wenn Anhaltspunkte dieser Art während der Beratung erkennbar<br />

werden. Das wegen persönlicher Beteiligung ausgeschlossene<br />

Mitglied hat während der Beratung und Abstimmung seinen<br />

Platz am Beratungstisch zu verlassen; es kann bei öffentlicher Sitzung<br />

im Zuhörerbereich Platz nehmen, bei nichtöffentlicher Sitzung<br />

verlässt es den Raum.<br />

(3) Sitzungsteilnehmer dürfen das Wort nur ergreifen, wenn es ihnen<br />

vom Vorsitzenden erteilt wird. Der Vorsitzende erteilt das Wort in<br />

der Reihenfolge der Wortmeldungen. Er kann es wiederholt erteilen.<br />

Ein/e <strong>Stadt</strong>rat/in darf nach einer Wortmeldung und der darauffolgenden<br />

Antwort des Sachvortragenden oder des Vorsitzenden mit<br />

einer weiteren Frage oder Stellungnahme antworten. Bei gleichzeitiger<br />

Wortmeldung entscheidet der Vorsitzende über die Reihenfolge.<br />

Bei Wortmeldungen "Zur Geschäftsordnung" ist das Wort außer<br />

der Reihe ggf. nach Abwicklung der laufenden Wortmeldung sofort<br />

zu erteilen. Zuhörern kann das Wort nicht erteilt werden. Die Redezeit<br />

wird auf 15 Minuten beschränkt. Abweichungen hiervon sind<br />

durch Beschluss des <strong>Stadt</strong>rates möglich.<br />

(4) Die Redner sprechen von ihrem Platz aus oder von einem vor dem<br />

<strong>Stadt</strong>rat aufgestellten Rednerpult. Sie richten ihre Rede an den<br />

<strong>Stadt</strong>rat. Die Redebeiträge müssen sich auf den jeweiligen Tagesordnungspunkt<br />

beziehen; Abweichungen vom Thema sind zu vermeiden.<br />

(5) Die Verwendung von Hilfsmitteln (wie Overhead-Projektor usw.) ist<br />

zulässig. Benötigte technische Geräte werden auf Anforderung von<br />

der Verwaltung, sofern vorhanden, zur Verfügung gestellt.<br />

(6) Während der Beratung über einen Tagesordnungspunkt sind nur<br />

zulässig:


39<br />

a. Anträge zur Geschäftsordnung<br />

b. Zusatz- und Änderungsanträge sowie Anträge auf Zurückziehung<br />

des zu beratenden Antrages,<br />

c. Anträge auf Schluss der Beratung bzw. Schließung der Rednerliste.<br />

Über Anträge auf Schluss der Beratung oder Schließung der<br />

Rednerliste ist nach Beendigung der laufenden Wortmeldung sofort<br />

abzustimmen.<br />

(7) Wenn keine Wortmeldungen mehr vorliegen, wird die Beratung vom<br />

Vorsitzenden geschlossen.<br />

(8) Redner, die gegen die vorstehenden Regeln verstoßen, ruft der<br />

Vorsitzende zur Ordnung und macht sie auf den Verstoß aufmerksam.<br />

Bei weiteren Verstößen kann ihnen der Vorsitzende das Wort<br />

entziehen.<br />

(9) Mitglieder, welche die Ordnung fortgesetzt erheblich stören, kann<br />

der Vorsitzende mit Zustimmung des <strong>Stadt</strong>rates von der Sitzung<br />

ausschließen. Über den Ausschluss von weiteren Sitzungen entscheidet<br />

der <strong>Stadt</strong>rat (Art. 53 Abs. 2 GO).<br />

(10) Der Vorsitzende kann die Sitzung unterbrechen oder aufheben, falls<br />

die Ruhe und Ordnung im Sitzungssaal auf andere Weise nicht<br />

wiederhergestellt werden können. Eine unterbrochene Sitzung ist<br />

spätestens am nächsten Tag fortzuführen. Einer neuerlichen Einladung<br />

hierzu bedarf es nicht. Die Beratung ist an dem Punkt fortzusetzen,<br />

an dem die Sitzung unterbrochen wurde. Der Vorsitzende<br />

gibt Zeit und Ort der Fortsetzung bekannt.<br />

§ 36<br />

Abstimmung<br />

(1) Nach Durchführung der Beratung oder nach Annahme eines<br />

Antrages auf „Schluss der Beratung“ schließt der Vorsitzende die Beratung,<br />

stellt sämtliche Anträge zum Beratungsgegenstand vor und<br />

lässt über den Beratungsgegenstand abstimmen. Er vergewissert sich<br />

zuvor, dass die Beschlussfähigkeit gegeben ist (§ 24 Abs. 2,3).<br />

(2) Stehen mehrere Anträge zur Abstimmung, so wird über sie in der<br />

nachstehenden Reihenfolge abgestimmt:


40<br />

1. Anträge zur Geschäftsordnung,<br />

2. weitergehende Anträge; das sind die Anträge, die voraussichtlich<br />

einen größeren Aufwand erfordern oder einschneidendere Maßnahmen<br />

zum Gegenstand haben,<br />

3. früher gestellte Anträge vor später gestellten, sofern der spätere<br />

Antrag nicht unter die Nrn. 1 oder 2 fällt.<br />

(3) Grundsätzlich wird über jeden Antrag insgesamt abgestimmt. Über<br />

einzelne Teile eines Antrages wird getrennt abgestimmt, wenn dies<br />

beschlossen wird oder der Vorsitzende eine Teilung vornimmt.<br />

(4) Der Vorsitzende formuliert die zur Abstimmung anstehende Frage<br />

so, dass sie mit ja oder nein beantwortet werden kann. Grundsätzlich<br />

wird in der Reihenfolge "ja" - "nein" abgestimmt.<br />

(5) Beschlüsse werden in offener Abstimmung durch Handaufheben<br />

oder auf Beschluss des <strong>Stadt</strong>rates durch namentliche Abstimmung<br />

mit einfacher Mehrheit der Abstimmenden gefasst, soweit nicht im<br />

Gesetz eine besondere Mehrheit vorgeschrieben ist. Bei Stimmengleichheit<br />

ist der Antrag abgelehnt (Art. 51 Abs. 1 GO); wird dadurch<br />

ein ausnahmsweise negativ formulierter Antrag abgelehnt,<br />

bedeutet dies nicht die Beschlussfassung über das Gegenteil. Kein<br />

Mitglied des <strong>Stadt</strong>rates darf sich der Stimme enthalten (Art. 48<br />

Abs.1 Satz 2 GO).<br />

(6) Die Stimmen sind, soweit erforderlich, durch den Vorsitzenden zu<br />

zählen. Das Abstimmungsergebnis ist unmittelbar nach der Abstimmung<br />

bekannt zu geben; dabei ist festzustellen, ob der Antrag<br />

angenommen oder abgelehnt ist.<br />

(7) Über einen bereits zur Abstimmung gebrachten Antrag können in<br />

derselben Sitzung Beratung und Abstimmung nicht nochmals aufgenommen<br />

werden, wenn nicht deren sofortige Wiederholung durch<br />

alle Mitglieder verlangt wird, die an der Abstimmung teilgenommen<br />

haben. Bei Zweifel am Abstimmungsergebnis kann der Vorsitzende<br />

jedoch die Abstimmungshandlung wiederholen. In einer späteren<br />

Sitzung kann, soweit gesetzlich nichts anders hervorgeht, ein bereits<br />

zur Abstimmung gebrachter Beratungsgegenstand insbesondere<br />

dann erneut behandelt werden, wenn neue Tatsachen oder<br />

neue gewichtige Gesichtspunkte vorliegen und der Beratungsgegenstand<br />

ordnungsgemäß auf die Tagesordnung gesetzt wurde.<br />

(8) Bei gemeinsamen Sitzungen beschließender Ausschüsse stimmt<br />

jeder Ausschuss gesondert ab.


41<br />

Gehört ein <strong>Stadt</strong>ratsmitglied mehreren Ausschüssen an, so zählt es<br />

hinsichtlich Beschlussfähigkeit und Stimme in allen Ausschüssen<br />

mit, in denen es Mitglied ist.<br />

§ 37<br />

Wahlen<br />

(1) Für Entscheidungen des <strong>Stadt</strong>rates, die in der Gemeindeordnung<br />

oder in anderen Rechtsvorschriften als Wahlen bezeichnet werden,<br />

gilt Art. 51 Abs. 3 GO, soweit in anderen Rechtsvorschriften nichts<br />

Abweichendes bestimmt ist (Art. 51 Abs. 4 GO).<br />

(2) Wahlen werden in geheimer Abstimmung mit Stimmzettel vorgenommen.<br />

Ungültig sind insbesondere leere Stimmzettel und solche<br />

Stimmzettel, die den Namen des Gewählten nicht eindeutig ersehen<br />

lassen oder aufgrund von Kennzeichen oder ähnlichem das Wahlgeheimnis<br />

verletzen können.<br />

(3) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen<br />

Stimmen erhält. Ist mindestens die Hälfte der abgegebenen Stimmen<br />

ungültig, ist die Wahl zu wiederholen. Ist die Mehrheit der abgegebenen<br />

Stimmen gültig und erhält keiner der Bewerber mehr<br />

als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen, findet Stichwahl<br />

unter den beiden Bewerbern mit den höchsten Stimmenzahlen statt.<br />

Haben im ersten Wahlgang mehr als zwei Bewerber die gleiche<br />

höchste Stimmenzahl, wird die Wahl wiederholt. Haben mehrere<br />

Bewerber die gleiche zweithöchste Stimmenzahl, so entscheidet<br />

das Los darüber, wer von Ihnen in die Stichwahl kommt. Bei Stimmengleichheit<br />

in der Stichwahl entscheidet gleichfalls das Los. Für<br />

das Losverfahren gelten die in § 91 GLKrWO aufgestellten Regeln.<br />

§ 38<br />

Beendigung der Sitzung<br />

Nach Behandlung der Tagesordnung und etwaiger Anfragen schließt der<br />

Vorsitzende die Sitzung.


42<br />

IV. Sitzungsniederschrift<br />

§ 39<br />

Form und Inhalt<br />

(1) Über die Sitzungen des <strong>Stadt</strong>rates werden Niederschriften gefertigt,<br />

deren Inhalt sich nach Art. 54 Abs. 1 GO richtet (Beschussprotokolle).<br />

(2) Als Hilfsmittel für das Anfertigen der Niederschrift werden Tonaufnahmen<br />

gefertigt, ausgenommen bei Personalsachen. Die Tonträger<br />

sind nach der Anerkennung der Niederschrift wieder zu löschen.<br />

Die Abhörung der Tonaufnahmen von Sitzungen ist nur der Protokollführung<br />

und den in der Sitzung anwesenden Mitgliedern des<br />

<strong>Stadt</strong>rates bzw. des Ausschusses gestattet. Überspielungen sind<br />

nicht zulässig.<br />

(3) Haben Mitglieder einem Beschluss nicht zugestimmt, so können sie<br />

verlangen, dass dies vermerkt wird. Jedes Mitglied kann verlangen,<br />

dass in der Niederschrift festgehalten wird, wie es abgestimmt hat<br />

(Art. 54 Abs. 1 Satz 3 GO). Eine Begründung für die Nichtzustimmung<br />

ist jedoch nicht in die Niederschrift aufzunehmen<br />

(4) Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen<br />

und vom <strong>Stadt</strong>rat in der Regel in der nächsten Sitzung<br />

zu genehmigen (Art. 54 Abs. 2 GO). Neben der Niederschrift werden<br />

Anwesenheitslisten geführt.<br />

§ 40<br />

Einsichtnahme und Abschrifterteilung<br />

(1) In die Niederschriften über öffentliche Sitzungen können alle Gemeindebürger<br />

Einsicht nehmen; dasselbe gilt für auswärts wohnende<br />

Personen hinsichtlich ihres Grundbesitzes oder ihrer gewerblichen<br />

Niederlassungen im <strong>Stadt</strong>gebiet (Art. 54 Abs. 3 Satz 2 GO).<br />

Sie können auch Auszüge aus der Niederschrift über den öffentlichen<br />

Teil erhalten.


43<br />

(2) Die Niederschriften über die öffentlichen <strong>Stadt</strong>rats- und Ausschusssitzungen<br />

werden allen <strong>Stadt</strong>ratsmitgliedern zugestellt. Die <strong>Stadt</strong>ratsmitglieder<br />

haben sicherzustellen, dass die Niederschriften Dritten<br />

nicht zugänglich sind.<br />

<strong>Stadt</strong>ratsmitglieder können jederzeit die Niederschriften über öffentliche<br />

und nichtöffentliche Sitzungen einsehen und sich Abschriften<br />

der in öffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse erteilen lassen<br />

(Art. 54 Abs. 3 Satz 1 GO). Abschriften von Beschlüssen, die in<br />

nichtöffentlicher Sitzung gefasst wurden, können sie dann verlangen,<br />

wenn die Gründe für die Geheimhaltung weggefallen sind (Art.<br />

52 Abs. 3 i.V.m. Art. 54 Abs. 3 Satz 1 GO). Die Entscheidung hierüber<br />

obliegt dem Oberbürgermeister.<br />

Die Sitzungsniederschriften können ergänzend auch im Ratsinformationssystem<br />

eingesehen werden. Die Bestimmungen über den<br />

Datenschutz und die Geheimhaltung sind dabei einzuhalten.<br />

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Niederschriften früherer Wahlzeiten.<br />

(4) In Rechnungsprüfungsangelegenheiten können die <strong>Stadt</strong>ratsmitglieder<br />

jederzeit die Berichte über die Prüfungen einsehen (Art. 102<br />

Abs. 4 GO); Abschriften werden nicht erteilt.


44<br />

V. Geschäftsgang der Ausschüsse<br />

§ 41<br />

Anwendbare Bestimmungen<br />

(1) Für den Geschäftsgang der Ausschüsse gelten die Bestimmungen<br />

dieser Geschäftsordnung sinngemäß. <strong>Stadt</strong>ratsmitglieder, die einem<br />

Ausschuss nicht angehören, erhalten die Ladungen zu den<br />

Sitzungen nebst Tagesordnung nachrichtlich.<br />

(2) Mitglieder des <strong>Stadt</strong>rates können auch in der Sitzung eines Ausschusses,<br />

dem sie nicht angehören, als Zuhörer anwesend sein.<br />

Ein Mitspracherecht steht ihnen nicht zu. Berät ein Ausschuss über<br />

den Antrag eines <strong>Stadt</strong>ratsmitgliedes, das diesem Ausschuss nicht<br />

angehört, so gibt der Ausschuss dem Antragsteller Gelegenheit,<br />

seinen Antrag mündlich zu begründen.<br />

Sätze 1 bis 3 gelten für öffentliche und nichtöffentliche Sitzungen.<br />

(3) Beschlüsse eines Ausschusses können nur durch den gleichen<br />

Ausschuss oder durch das Plenum aufgehoben oder geändert werden.<br />

C. Schlussbestimmungen<br />

§ 42<br />

Änderung und Verteilung der Geschäftsordnung<br />

Vorstehende Geschäftsordnung kann durch Beschluss des <strong>Stadt</strong>rates<br />

geändert werden. Jedes Mitglied des <strong>Stadt</strong>rates erhält ein Exemplar dieser<br />

Geschäftsordnung.


45<br />

§ 43<br />

Inkrafttreten<br />

Diese Geschäftsordnung tritt mit Wirkung vom 19.06.2008 in Kraft.<br />

Gleichzeitig tritt die Geschäftsordnung vom 13.03.2008 i.d.F. vom<br />

07.05.2008 außer Kraft.<br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Neu</strong>-<strong>Ulm</strong>, 18.06.2008<br />

Gerold Noerenberg<br />

Oberbürgermeister<br />

§ 35 Abs. 3 geändert durch Beschluss des <strong>Stadt</strong>rates Nr. 19 vom 16.03.2011<br />

§§ 9 (14), 18 (1) Nr. 4 geändert mit Beschluss <strong>Stadt</strong>rat Nr. 35 vom 28.06.2012<br />

§ 30 Abs. 1 Satz 5 geändert mit Beschuss <strong>Stadt</strong>rat Nr. 45 vom 25.07.2012

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